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Beschluss

3 Ws 1112/12 (StVollz)

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0205.3WS1112.12STVOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Durchfrührungsanordnungen der JVA im Rahmen der Ordnungshaft sind auch in Hessen nach §§ 109 ff. StVollzG anfechtbar: 2. In solchen Fällen ist das Feststellungsinteresse i.S. des § 115 III StVollzG gegeben, wenn durch die Maßnahme in das Freiheitsgrundrecht eingegriffen, bzw. eine Verletzung besonders hochrangiger Grundrechte (etwa der Menschenwürde oder des Willkürverbots) oder eine gravierende Verletzung sonstiger Grundrechte dargetan ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit folgender Maßnahmen der JVA als unzulässig zurückgewiesen wurde, - Wegnahme der eigenen Kleidung und persönlicher Gegenstände für die Dauer der Ordnungshaft, - stündliche Kontrolle der Antragstellerin in den Nächten vom 26.11. auf den 27.11. und vom 27.11. auf den 28. 11 unter Einschaltung des Lichts bis zum Aufwachen - erstmaliges Ermöglichen der telefonischen Kontaktaufnahme zum Verteidiger und Freund am 28.11.2011. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten, einschließlich der in Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durchfrührungsanordnungen der JVA im Rahmen der Ordnungshaft sind auch in Hessen nach §§ 109 ff. StVollzG anfechtbar: 2. In solchen Fällen ist das Feststellungsinteresse i.S. des § 115 III StVollzG gegeben, wenn durch die Maßnahme in das Freiheitsgrundrecht eingegriffen, bzw. eine Verletzung besonders hochrangiger Grundrechte (etwa der Menschenwürde oder des Willkürverbots) oder eine gravierende Verletzung sonstiger Grundrechte dargetan ist. Der angefochtene Beschluss wird in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit folgender Maßnahmen der JVA als unzulässig zurückgewiesen wurde, - Wegnahme der eigenen Kleidung und persönlicher Gegenstände für die Dauer der Ordnungshaft, - stündliche Kontrolle der Antragstellerin in den Nächten vom 26.11. auf den 27.11. und vom 27.11. auf den 28. 11 unter Einschaltung des Lichts bis zum Aufwachen - erstmaliges Ermöglichen der telefonischen Kontaktaufnahme zum Verteidiger und Freund am 28.11.2011. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten, einschließlich der in Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 1.000 € festgesetzt. Gegen die Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 3.1.2011 in einem Strafverfahren ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 €, ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft verhängt. Nachdem die Antragstellerin das Ordnungsgeld nicht zahlte, wurde die Ordnungshaft gegen sie vollzogen. Sie wurde am 26.11.2011 um 5:00 Uhr festgenommen und zunächst in die Justizvollzugsanstalt O1 verbracht. Danach wurde sie nach ihrem Vortrag an diesem Tag um 18:00 Uhr, jedenfalls aber um 19:00 Uhr der JVA O2 zugeführt. Dort verblieb sie bis Dienstag, den 29.11.2011, 5:00 Uhr. Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Feststellung der Rechtswidrigkeit u.a. folgender Maßnahmen der JVA begehrt: 1. Wegnahme der eigenen Kleidung, französischsprachiger Bücher und eines Kuscheltieres bis zur Beendigung der Ordnungshaft, 2. Nichtgewährung von Hofgang am Samstag (26.11.2011) und Sonntag (27. 11. 2011), 3. keine gemeinschaftliche Unterbringung mit anderen Gefangenen während der Freizeit bis zur anstaltsärztlichen Untersuchung am Vormittag des 28.11.2011, 4. Nichtbeantwortung der Nachfrage, wie lange die Haft dauert, 5. Unmöglichkeit, die Ordnungshaft durch Zahlung zu beenden, 6. erstmalige Ermöglichung des Kontaktes zum Rechtsanwalt bzw. dem Freund der Antragstellerin am Montag, den 28.11.2011, 7. Nichtweiterleitung des am 27.11.2011 eingegangenen, an die Antragstellerin gerichteten Faxes („Alle Systeme abschalten: AKW, BRD,& JVA“), 8. stündliche Kontrolle der Antragstellerin mit Lichteinschalten bis zum Aufwachen in den Nächten vom 26. November auf den 27. November und vom 27. November auf den 28.11.2011, 9. Versorgung am 27.11.2011 mit Normalkost statt vegetarischer Kost, 10. Nichtaushändigen der mitgeführten …tabletten am 26. und 27.11.2011, Die Strafvollstreckungskammer hat den Rechtsweg nach §§ 171, 109 I StVollzG, 83 Nr. 6 HStVollzG für eröffnet erachtet, den Feststellungsantrag zu Nr. 5 nach Beweisaufnahme als unbegründet verworfen und im Übrigen das Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint. Mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin die genannten Feststellungsbegehren weiter. Die formellen Rügen sind unzulässig, da nicht entsprechend § 118 II 2 StVollzG ausgeführt. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren unter Nr. 5 als sachlich nicht begründet richtet, da insoweit eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 StVollzG). Namentlich sind die Beweiswürdigung des Landgerichts und die die aus ihr gezogene Folgerung, die Annahme der Antragstellerin, sie könne am Wochenende das Ordnungsgeld nicht bezahlen, beruhe auf ihrem Missverstehen einer sachlich zutreffend erteilten Auskunft des Zeugen A durch die Antragstellerin, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im Übrigen erfüllt die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 I StVollzG. Die Nachprüfung der Entscheidung ist insoweit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die Kammer die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in Ordnungshaftvollzugssachen teilweise verkannt hat. Zu Recht ist die Kammer allerdings davon ausgegangen, dass bzgl. sämtlicher in der Rechtsbeschwerde noch weiter verfolgten (Feststellungs-)Begehren der Rechtsweg nach §§ 171 2. Alt., 119, 115 III 1 StVollzG, 83 Nr. 6 HStVollzG und nicht derjenige nach §§ 171 1. Alt., StVollzG 119 V 1 StPO, 83 Nr.6 HStVollzG eröffnet ist. Die Verweisung auch auf §§ 119 V, VI StPO in § 171 1. Alt. StVollzG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 (BGBl I 2009, 2274), gültig ab 01.10.2010, als Folgeänderung zu der Aufhebung des § 122 StVollzG (jetzt § 119 VI StPO) in § 171 StVollzG eingefügt (BT-Dr. 16/11644, S. 35). Sie sollte von daher nicht etwa zu zwei nebeneinander bestehenden Rechtsbehelfen in Zivilhaftsachen gegen Durchführungsanordnungen der JVA führen (auf § 119a StPO wird in § 117 StVollzG gerade nicht verwiesen), sondern vielmehr nur klarstellen, dass bei Vollstreckung von Zivilhaft mit Bestehen einer Überhaftnotierung gegen Beschränkungen, die zur Sicherung des Untersuchungshaftzwecks angeordnet werden, der hierfür regelmäßig gegebene Rechtsbehelf nach § 119 V 1 StPO eröffnet bleibt. Die Verneinung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses für die Begehren unter oben Nrn. 1-4 und 6-10 durch die Kammer hält hingegen der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht teilweise nicht stand. Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass auch im Falle der Erledigung (prozessuale Überholung) vor Stellung des (innerhalb Jahresfrist eingereichten) Antrags ein Begehren auf gerichtliche Entscheidung nach § 115 III StVollzG zulässig ist, wenn die Antragstellerin ein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse darlegt (Senat, NJW 2003, 2843 mwN). Dieses betrifft indes nicht nur die vom Landgericht angesprochenen Fälle der drohenden Wiederholungsgefahr, der fortbestehenden Beeinträchtigung und „tiefgreifender“ Grundrechtseingriffe. Vielmehr ist u.a. (bereits) ob der Gewährleitung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 IV GG bei gewichtigen Eingriffen in Grundrechte ein Feststellungsinteresse trotz zwischenzeitlicher Erledigung auch dann anzuerkennen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, NJW 211, 137; BVerfGE 110, 77 ; 117, 71 - st. Rspr). Eine solche Fallkonstellation ist regelmäßig etwa bei Erlass und Vollzug von Vollstreckungshaftbefehlen gegeben, wie der Senat bereits entschieden hat (NStZ-RR 2005, 282 und NStZ-RR 2005, 325 ). Sie ist aber auch bei Einschränkungen durch Maßnahmen der JVA, welche die Art und Weise der Vollziehung von Ordnungsgeldhaft betreffen, gegeben, da diese Haft von Gesetzes wegen eine Höchstdauer von 1 Woche hat (§ 178 I 1 GVG), innerhalb derer die Erlangung von (nicht nur vorläufigem) Rechtsschutz ausgeschlossen erscheint. Gewichtig im hier maßgeblichen Sinne sind insbesondere (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ; 117, 244 ), aber keineswegs ausschließlich Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. nur BVerfGE 110, 77 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschl. v. 15. 3. 2006 - 2 BvR 1419/05– juris und v. 14. 02. 1994 - 2 BvR 2091/93 - juris), Verletzungen besonderes hochrangiger Grundrechte, namentlich eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG, vgl. BVerfG, NJW 2011, 137 = juris Rn 30 mwN; Senat, NJW 2003, 2843 ) oder des Willkürverbots (Art. 3 I GG, vgl. Senat, NStZ-RR 2005, 282 ; 325) sowie gravierende Verletzung sonstiger Grundrechte (vgl. BVerfG NJW 2011, 137 = juris Rn 30). Diesen Maßstab hat die Kammer teilweise verkannt. Bei Nr. 1 kommt bezüglich des Entzugs eigener Kleidung für die Dauer der Ordnungshaft nach dem aus den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses sich ergebenden Sachvortrag der Antragstellerin – ihr sei ohne Grund das Tragen ihrer eigenen Kleidung verwehrt und diese für die gesamte Dauer der Ordnungshaft abgenommen worden – mit Blick darauf, dass § 173 StVollzG das Benutzen eigener Kleidung ausdrücklich gestattet und eine Reinigung, Instandsetzung und regelmäßiger Wechsel angesichts der Dauer der Haft von nur 3 Tagen ohne Weiteres gewährleistet ist, die Möglichkeit eines willkürliches Versagens durchaus in Betracht (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG aaO Rn 34). Soweit die Anstalt insoweit und bezüglich der Bücher und des Kuscheltiers entgegenstehende Sicherheitsbelange geltend macht, ist ihr bisheriger Vortrag widersprüchlich und unzureichend. Zwar mag es der Sicherheitsstandard der JVA O2 rechtfertigen, eine Durchsuchung der privaten Kleidung und persönlichen Gegenstände für erforderlich zu erachten. Es ist aber nicht erkennbar, wieso diese nicht von der Bediensteten hätte ausgeführt werden können, die die Antragstellerin mit Anstaltskleidung versorgte. Überdies muss die für die Vollziehung von Zivilhaft bei weiblichen Gefangenen für Hessen allein zuständige Anstalt erforderliches Personal vorhalten, damit das Recht aus § 173 StVollzG auch wahrgenommen werden kann. Bezüglich Nr. 2 (Hofgang) ist für den Samstag eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Antragstellerin aus ihrem Vortrag nicht erkennbar, da bei ihrer Aufnahme frühestens um 17 Uhr unstreitig der Hofgang bereits beendet war. Die behauptete Versagung für den Sonntag lässt keine Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern allenfalls einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit erkennen. Als einmaliger ist er jedenfalls nicht von dem erforderlichen Gewicht. Gleiches gilt hinsichtlich der nur einmaligen Versorgung mit nicht vegetarischer Kost (Nr. 9), bezüglich der Versagung gemeinschaftlicher Unterbringung mit anderen Gefangenen bis zum Vormittag des 28.11.2011 (Nr. 3), zumal das Gesetz gem. § 172 S. 1 StVollzG von Einzelunterbringung für die Zivilhäftlinge ausgeht, sowie hinsichtlich der fehlenden Mitteilung, wie lange die Ordnungshaft dauert (Nr.4), zumal die Antragstellerin selbst vorträgt, den Ordnungsgeldbeschluss gekannt und sich über die Haftbedingungen vor Antritt informiert zu haben. Bezüglich Nr. 6 sollte die telefonische Kontaktaufnahme zum Verteidiger und zum Freund der Antragstellerin nach deren Gesamtvorbringen erkennbar (auch) dazu dienen, ein „Freikaufen“, d.h. eine Bezahlen des Ordnungsgeldes zu ermöglichen. Danach war eine gravierende Beeinträchtigung des Freiheitsgrundrechtes nach dem Sachvortrag nicht von der Hand zu weisen, so dass das Feststellungsinteresse nicht verneint werden durfte. Bzgl. Nr. 7 war hingegen bereits nach dem Sachvortrag der Antragstellerin eine Verletzung von Grundrechten schon deswegen nicht erkennbar, weil Gefangene, auch Zivilgefangene schon keinen (einfach-rechtlichen) Anspruch auf Benutzung des anstaltseigenen Faxes zum Empfang oder Versendung nicht eiliger Privatpost haben (Senat, NStZ-RR 2008, 259 = juris Rn 8; OLG Dresden, NStZ-RR 1994, 208; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 32 Rn 1). Bezüglich Nr. 8 kommt nach dem Sachvortrag der Antragstellerin die Möglichkeit einer gewichtigen Verletzung des Rechts auf Gesundheit (Schlafentzug) in Betracht. Soweit die Anstalt nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss geltend macht, vor Kontrolle durch den Anstaltsarzt habe sie von Suizidgefahr ausgehen und die Antragstellerin deshalb stündlich kontrollieren müssen, ist das Bestehen einer solchen Gefahr mit Blick die fehlende Darlegung des psychischen Zustandes der Zivilgefangenen und angesichts der nur dreitägigen Haft nicht nachvollziehbar dargelegt und wäre die Anstalt nach der in VV Nr. 2 Abs. 1 zu § 171 StVollzG zum Ausdruck gekommenen Bindung ihres (Beurteilungs-)Ermessens überdies gehalten gewesen, die anstaltsärztliche Untersuchung bereits bei Aufnahme der Antragstellerin durchzuführen. Hinsichtlich der nur zeitweisen Nichtversorgung mit …mitteln ist wiederum die Möglichkeit (Nr. 10) einer gravierenden Beeinträchtigung des Grundrechts auf körperliche Integrität nicht dargelegt, weil nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses eine Versorgung mit … dauerhaft gewährleistet war und die Antragstellerin auf Befragen mitgeteilt hat, es gehe ihr gut. Nach alledem war der angefochtene Beschluss im aus dem Tenor ersichtlichen Umfange aufzuheben und in diesem Umfange an die Kammer zu einer Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen. In der neuen Entscheidung wird die Kammer auch einheitlich über die Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden haben.