Beschluss
5 Ws 65/19 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0606.5WS65.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die das Gericht im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen hat, gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG vorliegt.(Rn.5)
2. Bei einer Vollzugsplankonferenz handelt es sich um keine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG, sondern um einen rein innerorganisatorischen Vorgang zur Vorbereitung der im Vollzugs- und Eingliederungsplan zu treffenden Entscheidungen.(Rn.6)
3. Geht aus der Rechtsbeschwerdebegründung, in der die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerügt wird, in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervor, dass das Gericht keinerlei eigene Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat, so ist dies als Voraussetzung für eine Sachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht als ausreichend anzusehen.(Rn.16)
4. Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Beweiserhebung richtet sich nach den Regeln des Freibeweisverfahrens. Die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit der Beweisaufnahme gelten nicht. Beweisanträgen kommt nur die Bedeutung von Anregungen zu, deren Ablehnung grundsätzlich keiner Begründung bedarf.(Rn.21)
5. Die Erledigung eines (zulässigen) Vornahmeantrags tritt (unter anderem) durch Erfüllung des konkreten Hauptsachebegehrens ein.(Rn.28)
6. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln ist der Vollzugs- und Eingliederungsplan regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate, zu überprüfen und fortzuschreiben. Der Regel-Frist von sechs Monaten kommt Bindungswirkung für die Vollzugsbehörde zu. Eine Überschreitung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.(Rn.30)
7. Für die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans ist eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Kommt es innerhalb des Zeitraums bis zur (neuen) Fortschreibung zu einem Wechsel in der Person der maßgeblich an der Vollzugsgestaltung Beteiligten, so bedarf es einer Stellungnahme sowohl der früher als auch der zum Fortschreibungszeitpunkt tätigen Beteiligten.(Rn.36)
8. Die Erkrankung des zuständigen Gruppenleiters rechtfertigt die Verschiebung der Konferenz und damit der Planfortschreibung jedenfalls dann, wenn es sich um eine für die Vollzugsbehörde nicht vorhersehbare und nicht längerdauernde Erkrankung handelt. Die Vollzugsplankonferenz darf nicht durch ein ausschließlich schriftliches, auf den Austausch entsprechender Aktenvermerke beschränktes Verfahren ersetzt werden.(Rn.39)
9. Der Senat lässt offen, ob seit der Einführung landesrechtlicher Regelungen des materiellen Strafvollzugsrechts der Zulassungsgrund des § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG nur noch bei divergierenden Entscheidungen im Anwendungsbereich des StVollzG (Bund) Anwendung findet. Der Zulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Strafvollstreckungskammern innerhalb des Bezirks desselben Rechtsbeschwerdegerichts handelt.(Rn.46)
10. Im revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren ist lediglich eine Rechtskontrolle auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidungen getroffenen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. Ein Nachschieben neuer Tatsachen oder Beweismittel ist unzulässig.(Rn.51)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 13. März 2019 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die das Gericht im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen hat, gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG vorliegt.(Rn.5) 2. Bei einer Vollzugsplankonferenz handelt es sich um keine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG, sondern um einen rein innerorganisatorischen Vorgang zur Vorbereitung der im Vollzugs- und Eingliederungsplan zu treffenden Entscheidungen.(Rn.6) 3. Geht aus der Rechtsbeschwerdebegründung, in der die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerügt wird, in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervor, dass das Gericht keinerlei eigene Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat, so ist dies als Voraussetzung für eine Sachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht als ausreichend anzusehen.(Rn.16) 4. Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Beweiserhebung richtet sich nach den Regeln des Freibeweisverfahrens. Die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit der Beweisaufnahme gelten nicht. Beweisanträgen kommt nur die Bedeutung von Anregungen zu, deren Ablehnung grundsätzlich keiner Begründung bedarf.(Rn.21) 5. Die Erledigung eines (zulässigen) Vornahmeantrags tritt (unter anderem) durch Erfüllung des konkreten Hauptsachebegehrens ein.(Rn.28) 6. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln ist der Vollzugs- und Eingliederungsplan regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate, zu überprüfen und fortzuschreiben. Der Regel-Frist von sechs Monaten kommt Bindungswirkung für die Vollzugsbehörde zu. Eine Überschreitung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.(Rn.30) 7. Für die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans ist eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Kommt es innerhalb des Zeitraums bis zur (neuen) Fortschreibung zu einem Wechsel in der Person der maßgeblich an der Vollzugsgestaltung Beteiligten, so bedarf es einer Stellungnahme sowohl der früher als auch der zum Fortschreibungszeitpunkt tätigen Beteiligten.(Rn.36) 8. Die Erkrankung des zuständigen Gruppenleiters rechtfertigt die Verschiebung der Konferenz und damit der Planfortschreibung jedenfalls dann, wenn es sich um eine für die Vollzugsbehörde nicht vorhersehbare und nicht längerdauernde Erkrankung handelt. Die Vollzugsplankonferenz darf nicht durch ein ausschließlich schriftliches, auf den Austausch entsprechender Aktenvermerke beschränktes Verfahren ersetzt werden.(Rn.39) 9. Der Senat lässt offen, ob seit der Einführung landesrechtlicher Regelungen des materiellen Strafvollzugsrechts der Zulassungsgrund des § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG nur noch bei divergierenden Entscheidungen im Anwendungsbereich des StVollzG (Bund) Anwendung findet. Der Zulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Strafvollstreckungskammern innerhalb des Bezirks desselben Rechtsbeschwerdegerichts handelt.(Rn.46) 10. Im revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren ist lediglich eine Rechtskontrolle auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidungen getroffenen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. Ein Nachschieben neuer Tatsachen oder Beweismittel ist unzulässig.(Rn.51) Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 13. März 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Gefangene beantragte am 27. November 2018, die Justizvollzugsanstalt X zu verpflichten, innerhalb von vierzehn Tagen eine Vollzugsplankonferenz durchzuführen und den Vollzugs- und Eingliederungsplan fortzuschreiben, weil die letzte Konferenz am 25. Mai 2018 stattgefunden habe und die Frist von sechs Monaten gemäß § 9 (Abs. 3 Satz 1) StVollzG Bln zur Überprüfung und Fortschreibung des Plans nun verstrichen sei. Er habe den zuständigen Gruppenleiter mündlich sowie am 16. November 2019 schriftlich an den Ablauf der Frist erinnert. Für den Fall der Erledigung beantragte er die Feststellung, dass die Verfahrensweise der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig gewesen sei. Nach Durchführung der Vollzugsplankonferenz am 14. Februar 2018 hat der Antragsteller − in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin − den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, sein Feststellungsbegehren jedoch weiterverfolgt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin − Strafvollstreckungskammer − festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich des Verpflichtungsantrags erledigt ist, und den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen, da es dem Antragsteller an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Es bestehe insbesondere keine konkrete Aussicht auf die Wiederholung einer nicht innerhalb der Fristen des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln durchgeführten Vollzugsplankonferenz und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans. Auch ein Rehabilitierungsinteresse bestehe nicht, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass dem Gefangenen allein aufgrund der Überschreitung der Sechs-Monats-Frist Nachteile im Hinblick auf seine Resozialisierung entstanden seien. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Gegen die Verwerfungsentscheidung wendet sich der Gefangene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er trägt vor, die Kammer habe ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, einen Beweisantrag nicht beschieden sowie die Wiederholungsgefahr und sein Rehabilitierungsinteresse zu Unrecht verneint. II. Die statthafte (§ 116 StVollzG), form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit das Begehren des Gefangenen die Durchführung einer Vollzugsplankonferenz betrifft (nachfolgend 1.) sowie hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen (nachfolgend 2.). Sie ist teilweise zulässig hinsichtlich der erhobenen Sachrüge, aber insoweit unbegründet (nachfolgend 3.); im Übrigen ist die erhobene Sachrüge unzulässig (nachfolgend 4.). 1. Soweit sich das ursprüngliche Begehren des Gefangenen auf die Verpflichtung der Vollzugsbehörde auch zur Durchführung einer Vollzugsplankonferenz richtete, kommt es bereits nicht auf das Vorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG an. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die das Gericht im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen hat, gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt. Anderenfalls ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 – 2 Ws 22/19 Vollz –, juris Rdnr. 2, 26. November 2018 – 2 Ws 201/18 Vollz – und 22. Mai 2017 – 2 Ws 47/17 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2019 – 5 Ws 94/18 Vollz –, 13. November 2017 – 5 Ws 208/17 Vollz – und 29. September 2016 – 5 Ws 101/16 Vollz –, juris; jeweils m. w. Nachw.). Gegenstand eines zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG kann nur eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges sein. Bei einer Vollzugsplankonferenz handelt es sich aber um keine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift, sondern um einen rein innerorganisatorischen Vorgang zum Zwecke der Vorbereitung der im Vollzugs- und Eingliederungsplan zu regelnden Entscheidungen (OLG Celle, Beschluss vom 14. April 2010 – 1 Ws 143/10 (StrVollzG) –, juris Rdnr. 7; Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018 – 5 Ws 162/18 Vollz – und 13. November 2017, a. a. O.; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl., § 109 Rdnr. 12; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 159 StVollzG Rdnr. 1 f.). Die Konferenz bildet den Rahmen für die zur Erstellung und periodischen Fortschreibung des Plans erforderliche umfassende Sammlung von Informationen über den Gefangenen und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden und fortzuführenden Behandlungsschritte. Dieser behördeninterne Beratungsvorgang in der Form einer internen Dienstbesprechung (KG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 2 Ws 117/10 Vollz – m. w. Nachw.) stellt noch keinen Vollzugsverwaltungsakt dar; erst seine Umsetzung entfaltet Außenwirkung gegenüber dem Gefangenen (OLG Celle, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 13. November 2017, a. a. O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 StVollzG Bln – anders als der bis zum 30. September 2016 geltende § 159 StVollzG – die Beteiligung des Gefangenen an der Konferenz ausdrücklich regelt. Die Rechtsbeschwerde war danach, soweit sie sich auf die Durchführung der Vollzugsplankonferenz erstreckt – der Beschwerdeführer hat dies von seinem Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht ausgenommen –, als unzulässig zu verwerfen. 2. Die Verfahrensrügen erfüllen nicht die besonderen Formanforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG und sind auch sonst nicht zulässig. Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift – ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen – prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zuträfen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 – 5 Ws 193/18 Vollz – [betreffend den Beschwerdeführer], 13. November 2017, a. a. O., und 10. März 2017 – 5 Ws 51/17 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). a) Die zulässige Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren es sich hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018, a. a. O., und 10. März 2017, a. a. O., jeweils m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen, die verfassungsrechtlich im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich nicht zu beanstanden sind (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris Rdnr. 24), genügt die Rechtsbeschwerde nicht. aa) Der Beschwerdeführer trägt zwar vor, er habe zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung für die Wiederholungsgefahr das „Beweisangebot“ – im Weiteren spricht er von einem „Beweisantrag“ – gemacht, den ihn selbst betreffenden Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 25. Juli 2018 (597 StVK 43/18 Vollz) heranzuziehen, aus dem sich ergebe, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe, „wenn sich nach Einführung der neuen Software herausstellen sollte, dass trotz der geänderten Verhältnisse die Regelfrist nicht gewahrt“ werde, und dass die Justizvollzugsanstalt X „bereits mehrfach die gesetzlichen Fristen für die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplan[s] ohne Angabe von Gründen überschritten“ habe. Allein aufgrund der Rechtsbeschwerde vermag der Senat jedoch nicht zu prüfen, ob dieser Vortrag zutrifft. Denn der Beschwerdeführer teilt weder den tatsächlichen Inhalt seines „Beweisangebotes“/seines „Beweisantrages“ mit noch hat er den von ihm genannten Beschluss beigefügt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Erfordernis der Beibringung dieser Unterlagen als Teil der Rechtsbeschwerde den Zugang des Gefangenen zum Beschwerdegericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert oder die damit verbundene „Beweislast“ es dem Beschwerdeführer als belastetem Verfahrensbeteiligten – auch unter Berücksichtigung seiner spezifischen Situation als Strafgefangener und der besonderen Beweisprobleme, die sich daraus ergeben können – faktisch unmöglich macht, sie zu erfüllen (zur Rechtsschutzgarantie, insbesondere zum Beweisrecht, in strafvollzugsrechtlichen Verfahren z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Mai 2018 – 2 BvR 635/17 –, juris Rdnr. 34 m. w. Nachw.). Der angefochtene Beschluss gibt das „Beweisangebot“/den „Beweisantrag“ nicht wieder und enthält auch keine sonstigen Ausführungen dazu. Abgesehen davon genügt der Vortrag den Anforderungen an die Aufklärungsrüge auch insoweit nicht, als der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, aus welchen Gründen sich die Strafvollstreckungskammer zu der Beiziehung des Beschlusses vom 25. Juli 2018 hätte veranlasst sehen müssen. Die grundsätzliche, allgemeine Parallelität des Sachverhaltes – Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln – allein genügt hierfür nicht, zumal dem früheren Beschluss keine Bindungswirkung hinsichtlich des nunmehr zu beurteilenden konkreten Sachverhaltes zukommt. Bei der – vorstehend als Zitat aus der Rechtsbeschwerdeschrift – wiedergegebenen Formulierung zur mehrfachen Fristüberschreitung in der Vergangenheit mag es sich – auch dies lässt sich anhand der Beschwerdeschrift allein nicht überprüfen – um eine gerichtliche Feststellung von Tatsachen gehandelt haben. Die Formulierung betreffend die Wiederholungsgefahr gibt jedoch keine Tatsache wieder, sondern eine von einer zukünftigen (tatsächlichen) Entwicklung abhängige richterliche Wertung. Im Übrigen lässt sich dem Vortrag des Beschwerdeführers auch nicht entnehmen, inwiefern und inwieweit die den Verfahren zugrundeliegenden konkreten Sachverhalte – insbesondere betreffend die Gründe, die zur Überschreitung der Sechs-Monats-Frist geführt haben – miteinander vergleichbar sind und aus diesem Grund möglicherweise Anlass zur Beiziehung des früher ergangenen Beschlusses bestanden haben könnte. Aus der Rechtsbeschwerde und den in ihr wiedergegebenen Zitaten sowie der angefochtenen Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass eine Vergleichbarkeit der konkreten Sachverhalte nicht gegeben war: So war die in dem früheren Verfahren auf gerichtliche Entscheidung für die Verneinung der Wiederholungsgefahr (wohl) beachtliche „neue Software“ – gemeint ist vom Beschwerdeführer damit ersichtlich das IT-Fachverfahren „SoPart“ mit einer elektronischen Fristenkontrolle – dafür, dass die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans nun (wieder) nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist erfolgt ist, offensichtlich ohne Belang. Denn als Gründe für die Fristüberschreitung hat das Landgericht die Verlegung des Gefangenen im September 2018 und die Erkrankung des Gruppenleiters im Januar 2019 festgestellt, und auch der Beschwerdeführer trägt hierzu nichts anderes vor. Daraus folgt, dass die den beiden Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte auch deshalb nicht vergleichbar sind, weil im vorliegenden seitens der Justizvollzugsbehörde Gründe für die Fristüberschreitung benannt worden sind, während in dem früheren festgestellt worden sein soll, dass für mehrere Fristüberschreitungen gerade keine Gründe angegeben worden seien. bb) Auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist die Aufklärungsrüge nicht als zulässig anzusehen. Die für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge formulierten Begründungsanforderungen können, wenn effektiver Rechtsschutz gewährt werden soll, nicht losgelöst von dem zugrundeliegenden Fall bestehen. Insbesondere dürfen sie nicht dazu führen, dass, soweit sich alle für die Rechtsverletzung maßgeblichen Umstände dem Vortrag der Rechtsbeschwerde zur Verfahrensrüge und der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen, dem Betroffenen eine Sachprüfung mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Rüge versagt wird (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015, a. a. O., juris Rdnr. 25 m. w. Nachw.). Dementsprechend ist in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass das Revisionsgericht bei schweren, offen zutage tretenden Mängeln der angegriffenen Entscheidung schon auf die Sachrüge hineinzugreifen hat, wenn sich der Mangel aus der Revisionsbegründungsschrift und den Urteilsgründen ergibt (BVerfG, a. a. O., m. w. Nachw.). Geht in einer Strafvollzugssache aus der Rechtsmittelbegründung, in der die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerügt wird, in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervor, dass das Gericht keinerlei eigene Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat, so ist dies als Voraussetzung für eine Sachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht als ausreichend anzusehen. Das Gericht darf die Sachprüfung in einem solchen Fall nicht mit dem Hinweis auf die prozessualen Formerfordernisse versagen; denn diese können keine Geltung beanspruchen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht geltend macht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet (BVerfG, a. a. O., Rdnrn. 26, 48 ff; Senat, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Nach der gebotenen Zusammenschau von Beschwerdebegründung und angefochtener Entscheidung lässt sich ein solcher offen zutage tretender Verfahrensmangel betreffend die Sachaufklärung nicht feststellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, die Strafvollstreckungskammer habe „den Sachverhalt nicht ablaufgemäß nachvollzogen“, „die Darstellung der Gegenseite übernommen (…) unter Vernachlässigung der Beweisangebote und Hinweise des Beschwerdeführers“, habe „selbst fehlerhafte Fakten übersehen bzw. nicht im notwendigen Maße gewürdigt“. Welche „Hinweise“ der Gefangene gegeben haben will, ist in der Rechtsbeschwerde nicht ausgeführt. Betreffend die angeblich fehlende Nachvollziehung des Ablaufs des Sachverhaltes und die angeblich rechtsfehlerhafte Übernahme der Darstellung der Antragsgegnerin enthält die Rechtsbeschwerde keinerlei Ausführungen dazu, welche Tatsachen und Feststellungen der Beschwerdeführer damit meint, die er selbst im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer (substantiiert) bestritten oder abweichend von der Justizvollzugsanstalt dargelegt haben will. Anhaltspunkte dafür ergeben sich jeweils auch nicht aus der angefochtenen Entscheidung. Desgleichen ist nicht ausgeführt oder ersichtlich, welche „fehlerhaften Fakten“ das Landgericht falsch behandelt haben soll. cc) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Strafvollstreckungskammer habe einen Beweisantrag nicht beschieden, ist dieses Vorbringen im Rahmen der Aufklärungsrüge zu prüfen. Es hat keinen Erfolg. Zum einen genügt das Vorbringen nicht den Darlegungserfordernissen. Der Rechtsbeschwerde lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gefangene die Beiziehung des vorerwähnten Beschlusses der Strafvollstreckungskammer als Beweis zum einen mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. November 2018 „angeboten“, zum anderen unter dem 15. Februar 2019 „beantragt“ habe. Der (diesbezügliche) Inhalt beider Schriftstücke wird – wie bereits ausgeführt – in der Beschwerdeschrift hingegen nicht mitgeteilt; er ergibt sich auch nicht aus der angefochtenen Entscheidung. Zum anderen war die Strafvollstreckungskammer nicht verpflichtet, ein Beweisangebot/einen Beweisantrag förmlich abzulehnen. Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG gilt gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i. V. mit § 244 Abs. 2 StPO der Untersuchungsgrundsatz, d. h., das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Die Art und Weise der Beweiserhebung ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Sie richtet sich daher nach den Regeln des Freibeweisverfahrens (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 3 Vollz [Ws] 61/09 –, juris Rdnr. 14; Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 1 Ws 334 - 336/07 –, juris Rdnr. 12; Senat, Beschluss vom 2. Oktober 1989 – 5 Ws 269/89 –, juris [nur Orientierungssatz] = ZfStrVO 1990, 119 f.; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 4; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 3; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubauer/Verrel, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdnr. 69; jeweils m. w. Nachw.). Die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit der Beweisaufnahme gelten nicht (Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O.; Senat, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 3; Bachmann, a. a. O., Abschnitt P Rdnr. 69; jeweils m. w. Nachw.). Dementsprechend kommt Beweisanträgen nur die Bedeutung von Anregungen zu, deren Ablehnung grundsätzlich keiner Begründung bedarf (Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O.; Senat, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 3; Bachmann, a. a. O., Abschnitt P Rdnr. 69; jeweils m. w. Nachw.; a. A. Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 5). b) Die Rüge, die Strafvollstreckungskammer habe den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, genügt den Darlegungserfordernissen gleichfalls nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, oder wenn das Gericht Sach- und Rechtsvortrag eines Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis nimmt oder sich ohne Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen über dasselbe hinwegsetzt. Denn das Gericht ist verpflichtet, Äußerungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen miteinzubeziehen (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. März 2019 – 2 BvR 2721/16 –, juris Rdnr. 17; Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – 5 Ws 165/18 Vollz – und 19. November 2018, a. a. O. [beide betreffend den Beschwerdeführer]; jeweils m. w. Nachw.). Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 17 m. w. Nachw.). Das Fehlen derartiger Erörterungen begründet einen Gehörsverstoß nur dann, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2016 – 1 BvR 1311/16 –, juris Rdnr. 3; Senat, a. a. O.). Das kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 17 m. w. Nachw.). Es gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge deshalb neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu der oder dem kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit die Tatsache oder das Beweisergebnis entscheidungserheblich war. Das wiederum macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 19. November 2018, a. a. O., m. w. Nachw.). Die Rechtsbeschwerde enthält die danach erforderlichen Darlegungen, auch zu den vorerwähnten besonderen Umständen des Einzelfalles, nicht, sondern beschränkt sich auf die pauschale Behauptung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau von Rechtsbeschwerdevortrag und angefochtener Entscheidung. Dass das Landgericht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, verletzt diesen nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. 3. Die Sachrüge erfüllt teilweise die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es ist hinsichtlich eines rechtlichen Teilaspekts geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (nachfolgend a]) zu ermöglichen; die Sachrüge ist im Umfang ihrer Zulässigkeit aber nicht begründet (nachfolgend b]). a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018, a. a. O., 19. November 2018, a. a. O [betreffend den Beschwerdeführer]), und 2. Oktober 2018 – 5 Ws 115/18 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). aa) Es ist hinsichtlich eines (zulässigen) Vornahmeantrags obergerichtlich geklärt, dass Erledigung (unter anderem) durch Erfüllung des konkreten Hauptsachebegehrens eintritt (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2018, a. a. O., m. w. Nachw.). Wird – wie vorliegend – mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff. StVollzG die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans durch die Vollzugsbehörde begehrt, so tritt mit der Erstellung der Fortschreibung Erledigung ein (Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). bb) Es ist weiterhin höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Gefangene ein Interesse haben kann, die Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nachträglich gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG feststellen zu lassen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2013 – 2 BvR 612/12 –, juris Rdnr. 19; KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 – 2 Ws 184/17 Vollz –, 16. Februar 2018 – 2 Ws 17/18 Vollz – und 6. August 2012 – 2 Ws 246/12 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 – 5 Ws 81/18 Vollz –, 21. Dezember 2018, a. a. O., 19. Dezember 2018, a. a. O. [betreffend den Beschwerdeführer]; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 76; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.). cc) Obergerichtlich entschieden ist ferner, dass der Gefangene Anspruch auf fristgerechte Fortschreibung des Vollzugsplans hat (Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018, a. a. O., 13. November 2017, a. a. O., und 21. Januar 1987 – 5 Ws 477/86 Vollz, juris [nur Orientierungssatz] = ZfStrVO 1987, 245 f. [zu § 7 Abs. 3 StVollzG]; Arloth/Krä, a. a. O., § 7 StVollzG Rdnr. 9; jeweils m. w. Nachw.). Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln, der im Land Berlin zum 1. Oktober 2016 die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVollzG ersetzt hat (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2018, a. a. O.), ist der Vollzugs- und Eingliederungsplan regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate, zu überprüfen und fortzuschreiben. dd) Obergerichtlich noch nicht ausdrücklich entschieden ist die vorliegende Fallgestaltung, dass die Vollzugsbehörde den Vollzugsplan erst nach Ablauf der Frist von sechs Monaten, aber noch vor Ablauf der Frist von zwölf Monaten fortschreibt und für diese Verzögerung Gründe benennt. aaa) Der Regel-Frist von sechs Monaten zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans kommt zwar, wie das Kammergericht zu der insoweit („regelmäßig“) vergleichbar ausgestalteten Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln – in einer die Entscheidung nicht tragenden Formulierung – ausgeführt hat (Beschluss vom 4. Januar 2018 – 2 Ws 210/17 Vollz –), Bindungswirkung für die Vollzugsbehörde zu. Es handelt sich jedoch nicht um eine „absolute“, starre Frist von sechs Monaten, deren Überschreitung in jedem Fall die Rechte des Gefangenen verletzt. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut selbst, demzufolge die Fortschreibung „regelmäßig“ alle sechs Monate erfolgt, „spätestens“ alle zwölf Monate. Denn die Gestaltung als Regelvorschrift lässt erkennen, dass die Fortschreibung nicht in jedem Fall zwingend bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werden muss. Der Wortlaut entspricht dem des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Musterentwurfs zu den landesrechtlichen Strafvollzugsgesetzen (vgl. Feest/Joester in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 8 LandesR) und konkretisiert die bisherige Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 StVollzG, der für die Überprüfung und Fortschreibung des Vollzugsplans (lediglich) „angemessene Fristen“ vorsah. bbb) Ein Abweichen von der Sechs-Monats-Frist kommt wegen der Gestaltung als Regel-Vorschrift nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Norm bedacht, wie der Begründung zum StVollzG Bln zu entnehmen ist (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, zu § 9 StVollzG Bln). Darin wird die Festsetzung der Fristen deutlich in einen Zusammenhang mit der Aufgabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans, wie sie sich aus § 9 Abs. 1 StVollzG Bln ergibt, gestellt und die Notwendigkeit dessen fortlaufender Aktualisierung betont. Dazu, welche Ausnahmefälle die Überschreitung der Sechs-Monats-Frist rechtfertigen können, finden sich in den Gesetzesmaterialien allerdings keine Angaben. Zu § 9 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln, der für die Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans ebenfalls eine Regelfrist vorsieht, hat das Kammergericht anmerkend ausgeführt, dass eine Fristüberschreitung „allenfalls in begründeten Ausnahmefällen in Betracht“ komme (Beschluss vom 4. Januar 2018, a. a. O.), sich zu diesen aber nicht näher geäußert. Der abschließenden Festlegung der Kriterien für einen rechtlich beachtlichen Ausnahmefall bedarf es vorliegend nicht. Der Senat beschränkt sich auf die Prüfung der im Verfahren von der Vollzugsbehörde geltend gemachten Umstände. Zum einen hat die Justizvollzugsanstalt die Verlegung des Gefangenen von der Teilanstalt VI in die Teilanstalt II im September 2018 und den aufgrund dessen beschränkten Beobachtungszeitraum der zuständigen Mitarbeiter des neuen Unterbringungsbereiches, zum anderen die Erkrankung des zuständigen Gruppenleiters zum Zeitpunkt der nachträglich anberaumten Vollzugsplankonferenz im Januar 2019 genannt. ccc) Im Hinblick auf die Aufgabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln) als Orientierungsrahmen (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2013 – 2 BvR 1582/13 –, juris Rdnr. 4 und stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05 –, juris Rdnr. 16; KG, Beschluss vom 21. Juli 2010, a. a. O. [zu § 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG]; jeweils m. w. Nachw.) im Sinne eines „Fahrplans für den Vollzugsverlauf“ (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 9 StVollzG Bln) und das in § 9 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln normierte Erfordernis, die Entwicklung des Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen, ist es geboten, eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage, sowohl betreffend die tatsächlichen Umstände als auch die persönliche Einschätzung durch die an der Vollzugsplanung maßgeblich Beteiligten, zu schaffen. Kommt es innerhalb des Zeitraums bis zur (neuen) Fortschreibung des Plans zu einem Wechsel in der Person der maßgeblich an der Vollzugsgestaltung Beteiligten, die gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln an der Vollzugsplankonferenz teilnehmen, so ist eine Stellungnahme nicht nur seitens der früher tätigen maßgeblich Beteiligten erforderlich, sondern auch derjenigen, die zum Fortschreibungszeitpunkt in diesem Sinne tätig sind (KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 2 Ws 176/11 Vollz – und 21. Juli 2010, a. a. O. [zur Zusammensetzung der Konferenz nach § 159 StVollzG nach Verlegung des Gefangenen vom Strafvollzug in die [[faktische]] Sicherungsverwahrung]). Daher genügt die Teilnahme von maßgeblich an der Vollzugsgestaltung Beteiligten aus der Teilanstalt VI, in der der Beschwerdeführer zuvor untergebracht war, entgegen dessen Vortrag zum „Ausgleich“ des seitens der Teilanstalt II benannten Kenntnisdefizits nicht. Denn es bedarf gerade im Hinblick auf die zukunftsbezogene Entscheidung über die weiteren Behandlungsschritte einer tragfähigen Einschätzung durch die nun zuständigen Bediensteten und sonstigen Mitarbeiter im Vollzug, die auf eigener Anschauung beruht. Die möglichst umfassende, aussagekräftige Einschätzung der Persönlichkeit sowie des Verhaltens eines Gefangenen und die darauf aufbauende zukunftsbezogene Entscheidung über die weiteren Behandlungsschritte beruht unter anderem auf einer Vielzahl von Beobachtungen, die nur über einen längeren Zeitraum und in unterschiedlichen Situationen des Haftalltags gewonnen werden können, um sodann beurteilt, gewichtet, gegebenenfalls auch revidiert zu werden. Geboten ist dafür unter anderem die Herstellung eines persönlichen Kontaktes zwischen dem Gefangenen und den nun zuständigen Bediensteten und anderen Mitarbeitern im Vollzug; dies erfordert, wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, oft eine beträchtliche Zeit. Dass ein Beobachtungszeitraum von nur einigen Tagen oder wenigen Wochen nicht ausreicht, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die abstrakte Bestimmung eines festen Zeitrahmens ist nicht sachgerecht; jeder Einzelfall wird durch Umstände und insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen geprägt, die ihn von anderen Fällen unterscheiden. Der Zeitraum zwischen der Verlegung des Beschwerdeführers in die Teilanstalt II am 18. September 2018 und dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist zum 8. Dezember 2018 betrug etwa elf Wochen. Es ist unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Erwägungen nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt diesen Zeitraum als zu kurz für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans bewertet hat. Das gilt auch für die ursprünglich beabsichtigte Durchführung der Vollzugsplankonferenz in der dritten Woche im Januar 2019, denn diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass infolge der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels der Erkenntnisgewinn durch Beobachtung des Gefangenen für den Zeitraum von etwa einer Woche jedenfalls nur in vermindertem Umfang stattfinden konnte. ddd) Die weitere Verzögerung der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans beruht auf dem sachlichen Grund, dass der zuständige Gruppenleiter am ursprünglich vorgesehenen Termin der Vollzugsplankonferenz erkrankt war. Da der Gruppenleiter aufgrund seiner Funktion eine der wichtigsten Personen der maßgeblich am Vollzug Beteiligten ist, ihm mithin eine wesentliche Bedeutung auch in der Vollzugsplankonferenz zukommt, ist es im Regelfall nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörde wegen seiner krankheitsbedingten Verhinderung den Termin der Konferenz und damit die Planfortschreibung verschiebt. Denn bei der Vollzugsplankonferenz handelt es sich um eine Beratung, eine Diskussion, in der verschiedene fachliche Sichtweisen über den Gefangenen zusammengeführt und ausgetauscht werden (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 9 Abs. 5 StVollzG) und die nicht durch ein ausschließlich schriftliches, auf den Austausch entsprechender Aktenvermerke beschränktes Verfahren ersetzt werden darf (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006, a. a. O., juris Rdnr. 18; Senat, Beschluss vom 20. Februar 1995 – 5 Ws 471/94 Vollz –, juris [nur Orientierungssatz] = NStZ 1995, 360; Feest/ Joester, a. a. O., Teil II § 8 LandesR Rdnr. 13; jeweils m. w. Nachw.). Ob im Fall der Vielzahl von Beteiligten zumindest teilweise ein schriftliches Verfahren in Betracht kommt (so Feest/Joester, a. a. O., Teil II § 8 LandesR Rdnr. 14; ferner [betreffend die Mitarbeiter einer anderen Justizvollzugsanstalt] KG, Beschluss vom 21. Juli 2011, a. a. O), bedarf vorliegend keiner Erörterung. Die Erkrankung des zuständigen Gruppenleiters rechtfertigt die Verschiebung der Konferenz und damit der Planfortschreibung jedenfalls dann, wenn es sich – wie vorliegend – um eine für die Vollzugsbehörde nicht vorhersehbare und nicht längerdauernde Erkrankung handelt. Über die (höchstens noch) hinnehmbare Dauer der Erkrankung und darüber, innerhalb welcher Frist nach Gesundung des Gruppenleiters die Vollzugsplankonferenz nachzuholen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Vorliegend hat die Konferenz etwa vier Wochen nach dem ursprünglich vorgesehenen Termin stattgefunden. Diese Verzögerung ist, ohne dass es insoweit weiterer Aufklärung, etwa zur Dauer der Erkrankung im konkreten Fall, bedarf, noch nicht so groß, dass sie als nicht hinnehmbar zu bewerten wäre. Entgegen dem Vorbringen des Gefangenen ist die krankheitsbedingte Verhinderung eines Gruppenleiters nicht deshalb unbeachtlich, weil „Stellvertreter vorhanden [sind], die den Gruppenleiter in sämtlichen Angelegenheiten vertreten und die Inhaftierten ebenso gut einschätzen können“. Zum einen ist es von zahlreichen Umständen des Einzelfalls abhängig, ob zum vorgesehenen Zeitpunkt der Vollzugsplankonferenz tatsächlich ein Stellvertreter des Gruppenleiters den Dienst versieht und an der Konferenz teilnehmen kann. Zum anderen ist es, wie vorstehend ausgeführt, Zweck dieser Konferenz, in der Beratung die jeweils persönlich gewonnenen Erkenntnisse und die darauf beruhende Einschätzung vorzustellen und (gegebenenfalls) mit den anderen Konferenzteilnehmern darüber sowie über die weiteren Behandlungsschritte zu diskutieren. Diesem wesentlichen Element der Vollzugsplankonferenz würde es in der Regel nicht genügen, einen Vermerk des nicht vorhersehbar krankheitsbedingt verhinderten Gruppenleiters lediglich zu verlesen – sofern ein solcher Vermerk überhaupt vorliegt – und die persönliche Einschätzung seitens des Stellvertreters abzugeben, zumal beide Einschätzungen nicht übereinstimmen müssen, sondern voneinander abweichen oder sich auch widersprechen können. eee) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Anerkennung der Verlegung des Gefangenen in eine andere Teilanstalt und der Erkrankung des Gruppenleiters als sachliche Gründe für die Überschreitung der (Regel-)Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans eröffne der Vollzugsbehörde die Möglichkeit zum Missbrauch des § 9 Abs. 3 (Satz 1) StVollzG, weil die Frist durch eine Verlegung „beliebig oft“ und der Termin für die Vollzugsplankonferenz wegen der regelmäßig nicht absehbaren Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit einer Person „unbegrenzt, zumindest aber auf unbestimmte Zeit, verschoben werden“ könnten, dringt er damit nicht durch. Zum einen macht er damit Verfahrensabläufe geltend, die schon nach seinem eigenen Vortrag mit der vorliegenden konkreten Fallgestaltung in keinem Zusammenhang stehen, mithin verfahrensfremd und noch dazu hypothetisch sind. Zum anderen obliegt es, sofern in einem künftigen Verfahren auf gerichtliche Entscheidung von einem Gefangenen substantiiert behauptet wird oder sich sonst Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von der Vollzugsbehörde genannten Gründe tatsächlich nicht oder nicht in dem angegebenen Umfang für eine Überschreitung der Sechs-Monats-Frist des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln ursächlich waren oder es zu verschuldeten und vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist, der zuständigen Strafvollstreckungskammer aufgrund ihrer Aufklärungspflicht, die erforderlichen Tatsachen aufzuklären und festzustellen, um zu prüfen, ob die Fristüberschreitung ausnahmsweise gerechtfertigt war. b) Die zulässige Sachrüge ist nicht begründet. Denn die Strafvollstreckungskammer hat in ihrer Entscheidung – im Rahmen der Erörterungen zur Wiederholungsgefahr – zutreffend ausgeführt, dass die Gründe, die vorliegend zur Überschreitung der Sechs-Monats-Frist des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG geführt haben, nachvollziehbar sind und insbesondere im Hinblick auf § 9 Abs. 3 Satz 2 StVollzG mit den gesetzlichen Regelungen zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans im Einklang stehen. 4. Im Übrigen ist die Sachrüge unzulässig, denn weder ist die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung geboten, um die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG) (nachfolgend a]), noch liegt ein sonstiger Zulassungsgrund vor (nachfolgend b]). a) Die Zulassung nach § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG würde voraussetzen, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 19. November 2018, a. a. O., [betreffend den Beschwerdeführer] m. w. Nachw.). Abweichungen sind insoweit nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung – nicht auf einem anderen Sachverhalt – beruhen (zu diesem Erfordernis z. B. KG, Beschluss vom 23. August 2013 – 2 Ws 312/13 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018, a. a. O., und 25. August 2016 – 5 Ws 64/16 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob er der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte folgt, dass seit der Einführung landesrechtlicher Regelungen des materiellen Strafvollzugsrechts dieser Zulassungsgrund nur noch bei divergierenden Entscheidungen im Anwendungsbereich des StVollzG (Bund) Anwendung findet (bejahend OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 4 Ws 69/10 –, juris Rdnr. 8; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. November 2011 – 3 Ws 836/11 (StVollz) –, juris Rdnr. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 3 Vollz [Ws] 43/08 –, juris Rdnr. 9; Bachmann, a. a. O., Abschnitt P Rdnr. 93; Arloth/Krä, a. a. O., § 116 Rdnr. 3a; zweifelnd Spaniol, a. a. O., Teil IV § 116 StVollzG Rdnr. 7). Ob sich aus der Entscheidung des Gesetzgebers, die Gesetzgebungskompetenz insoweit auf die Bundesländer zu verlagern mit der Folge der Möglichkeit einer unterschiedlichen Ausgestaltung des Strafvollzuges in den einzelnen Bundesländern, notwendiger Weise auch eine unterschiedliche Ausgestaltung und Auslegung durch die Rechtsprechung ergibt (OLG Frankfurt, a. a. O.; Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O.) oder ob ungeachtet unterschiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen gleichwohl abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 25. August 1967 – 1 StR 641/66, juris Rdnr. 3 = BGHSt 21, 291 ff. [zu § 121 Abs. 2 GVG]), kann dahinstehen. Denn die Strafvollstreckungskammer ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht aufgrund einer anderen Rechtsauffassung von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen (nachfolgend b]). Soweit mit der Rechtsbeschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern geltend gemacht wird, dringt der Gefangene damit nicht durch. Denn insofern kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn es sich um Strafvollstreckungskammern innerhalb des Bezirks desselben Rechtsbeschwerdegerichts handelt (Spaniol, a. a. O., Teil IV § 116 StVollzG Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Das ist bei der in der Beschwerde angeführten Rechtsprechung einer Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld nicht der Fall. b) Die Strafvollstreckungskammer hat die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung dazu, wann Erledigung durch Erfüllung des konkreten Hauptsachebegehrens eintritt und unter welchen Voraussetzungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG zu bejahen sein kann, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und zutreffend berücksichtigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine andere Beurteilung. aa) Das Landgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen zu Recht das Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr verneint. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ist anerkannt, dass aus dem Umstand einer einzelnen Rechtsverletzung ohne weitere Anhaltspunkte nicht zwingend folgt, dass künftig mit gleichartigen Verstößen zu rechnen ist. Maßgeblich ist insofern stets der konkrete Einzelfall (KG, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 2 Ws 139/17 Vollz –; Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2018, a. a. O.). aaa) Die Strafvollstreckungskammer hat – wie dargelegt (oben II. 3. a] und b]) – zutreffend ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Überschreitung der Sechs-Monats-Frist des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG den Gefangenen nicht in seinen Rechten verletzt hat. Den Ausführungen lässt sich ferner entnehmen, dass das Landgericht die für diese Fristüberschreitung maßgeblichen Gründe nicht nur als Ausnahmefälle angesehen hat, die ein Abweichen von der Regelfrist rechtfertigen, sondern auch keine konkrete Gefahr erkannt hat, dass diese Gründe künftig wieder für eine Überschreitung der genannten Frist ursächlich sein werden. Das ist nachvollziehbar. Dass vorliegend die Vollzugsplankonferenz und damit die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans zweimal verschoben wurde, begründet, anders als der Beschwerdeführer vorträgt, für sich genommen schon deshalb keine Wiederholungsgefahr, weil dies jeweils auf einem anderen Grund beruhte. bbb) Soweit der Gefangene die Wiederholungsgefahr daraus herleitet, dass die Justizvollzugsanstalt in der Vergangenheit „bereits mehrfach die gesetzlichen Fristen für die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans (…) überschritten“ habe, nämlich „bei allen“ ihn betreffenden Vollzugsplankonferenzen („04/16, 05/17, 05/18, 02/19“), ist dieser Vortrag unbeachtlich, da beschlussfremd. Im revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren hat das Rechtsbeschwerdegericht lediglich eine Rechtskontrolle auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidungen getroffenen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. Ein Nachschieben von neuen Tatsachen oder Beweismitteln ist im Hinblick auf den nach § 119 Abs. 2 StVollzG eingeschränkten Prüfungsumfang des Senats unzulässig (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2018, a. a. O., m. w. Nachw.). Der Beschwerdeführer trägt (lediglich) Tatsachen anders als in dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt vor. Eine alternative Sachverhaltsdarstellung kann er mit der erhobenen Sachrüge aber nicht erreichen (KG, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 2 Ws 96 - 98/18 Vollz –). ccc) Der Vortrag hätte aber auch in dem Fall, dass er im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu berücksichtigen wäre, keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Denn zu der pauschal behaupteten „mehrfachen“ Überschreitung teilt der Beschwerdeführer selbst mit, dass die Justizvollzugsanstalt dafür jeweils keine Gründe genannt habe – anders als im vorliegenden Fall –, und zu den früheren Vollzugsplankonferenzen gibt er überhaupt nicht an, ob Gründe genannt worden sind oder nicht. Im Übrigen rechtfertigte die Tatsache alleine, dass in der Vergangenheit Vollzugsplanfortschreibungen für den Beschwerdeführer nicht fristgerecht erfolgt sind, die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht. bb) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Strafvollstreckungskammer unter Beachtung der hierzu ergangenen Rechtsprechung mit nachvollziehbarer, zutreffender Begründung auch das Vorliegen eines Rehabilitierungsinteresses (dazu z. B. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rdnr. 47 = BVerfGE 110, 77 f.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.) im Hinblick auf das Vollzugsziel der Resozialisierung verneint. aaa) Es ist nach den Feststellungen des Landgerichts nichts dafür ersichtlich, dass die Überschreitung der Sechs-Monats-Frist des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG bei der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans für den Gefangenen zu einer Verletzung des Vollzugsziels der Resozialisierung geführt hat, zu dem der Vollzug von Freiheitsstrafen wegen des grundrechtlich gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrechts des Gefangenen von Verfassung wegen verpflichtet (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. stattgebende Kammerbeschlüsse vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 –, juris Rdnr. 25 [betreffend den Beschwerdeführer], 19. September 2018 – 2 BvR 286/18 –, juris Rdnr. 37, 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 –, juris Rdnr. 30 und 3. Juli 2006 – 2 BvR 1383/03 – juris Rdnr. 16; jeweils m. w. Nachw.) und das einfachgesetzlich in § 2 Satz 1 StVollzG Bln normiert ist. bbb) Der Vortrag des Beschwerdeführers, es hätten sich für ihn durch die Fristüberschreitung „fortwirkende Nachteile“ ergeben, weil die „Möglichkeit“ der von ihm „mit dem Antrag vom 16. November 2018“ angestrebten Vollzugslockerungen wegen der Verschiebung der Vollzugsplankonferenz (ebenfalls) verschoben worden sei, ist unbeachtlich, weil er nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Rechtsbeschwerdeverfahrens beschlussfremd ist. Auch wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass sich die Bewilligung von Lockerungen oder die Durchführung von sonstigen Behandlungsmaßnahmen verzögert haben. Das Landgericht hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans nicht Gegenstand des Verfahrens war. Zudem lässt sich dem Vortrag der Vollzugsbehörde in der im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgegebenen Antragserwiderung vom 18. Dezember 2018, auf den die Strafvollstreckungskammer insoweit gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in zulässiger Weise verwiesen hat, entnehmen, dass dem Gefangenen betreffend Lockerungen nach einer darauf bezogenen Konferenz in seinem früheren Unterbringungsbereich am 12. Oktober 2018 – mithin nur einen knappen Monat nach seiner Verlegung und etwa einen Monat vor der von ihm behaupteten diesbezüglichen (erneuten) Antragstellung – ein ergänzender vollzugsplanerischer Vermerk ausgehändigt worden ist. ccc) Die Strafvollstreckungskammer war, anders als der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 26. Oktober 2017 – III-1 Vollz (Ws) 437/17 –, juris) vorträgt, auch nicht verpflichtet, das Rehabilitierungsinteresse allein deshalb zu bejahen, weil die Sechs-Monat-Frist überschritten worden ist und deshalb vom Vorliegen von Nachteilen auszugehen sein soll. Ungeachtet der hier nicht zu entscheidenden Frage (s. oben II. 4. a]), ob die Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts zu Normen des jeweiligen Landes-Strafvollzugsrechtsrechts (noch) beachtlich ist, brauchte sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auch nicht unter dem Aspekt des nach § 115 Abs. 3 StVollzG als Bundesrecht zu prüfenden Rehabilitierungsinteresses mit dieser Rechtsprechung zu befassen. Denn diese betraf eine andere, nicht vergleichbare Fallgestaltung, da das OLG Hamm über die verzögerte Erstellung des Vollzugsplans entschieden hat. Es hat unter Hinweis auf die „nach dem gesetzgeberischen Willen für die Erreichung des Resozialisierungsziels überragende Bedeutung der für die weitere Behandlung des Gefangenen maßgeblichen Vollzugsplanerstellung“ ausgeführt, dass „eine gesetzliche Vermutung [bestehe], dass die Vollzugsplanung und eine darauf beruhende Behandlung des Gefangenen dessen weitere Entwicklung im Sinne seiner Resozialisierung maßgeblich zu fördern geeignet“ sei. Nach seiner Bewertung sei „dementsprechend (…) in Fällen unterbliebener oder verspäteter Vollzugsplanaufstellung im Sinne einer ‘Beweislastumkehr‘ regelmäßig zu vermuten, dass hieraus mangels Umsetzung geeigneter Behandlungsangebote auch fortwirkende Nachteile für den Gefangenen erwachsen“ seien. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Denn im Fall des Beschwerdeführers ist nicht über die verzögerte Aufstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans nach § 9 Abs. 1 StVollzG Bln, sondern über dessen verzögerte Fortschreibung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln zu entscheiden. Soweit das OLG Hamm in seinen Ausführungen auch die Planfortschreibung erwähnt hat, hat es dazu jedoch keine konkrete Entscheidung getroffen. In der vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierten Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 101 StVK 3105/18 –, BeckRS 2018, 27273 Rdnrn. 13 ff.) hat dieses zwar zu einer nicht fristgerechten Vollzugsplanfortschreibung unter Übernahme der Ausführungen des OLG Hamm ein Rehabilitierungsinteresse bejaht. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aus dem Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts ist jedoch, wie vorstehend (oben 4. a]) dargelegt, nicht geeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen. cc) Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist erfolgte Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans zu einem schwerwiegenden, jedoch nicht mehr fortbestehenden Eingriff in Grundrechte geführt hat (zum Feststellungsinteresse in diesen Fällen z. B. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 28. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 und 15. Juli 2010 – 2 BvR 1023/08 –, juris Rdnr. 29, Urteil vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06 –, juris Rdnr. 69 = BVerfGE 117, 71 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 1 Ws 439/14 [StrVollz] –; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Februar 2013 – 3 Ws 1112/12 [StVollzG] –; Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O.; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 78; Bachmann, a. a. O., Abschnitt P Rdnr. 81; jeweils m. w. Nachw.; als eigenständige Fallgruppe ablehnend Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8 m. w. Nachw.). b) Die Sachrüge ist auch nicht aus anderen Gründen zulässig. aa) Mit seinem Vortrag, das Landgericht habe „den Sachverhalt nicht ablaufgemäß nachvollzogen und dargestellt“ und die Gründe nicht dargelegt, aus denen es eine Wiederholungsgefahr verneint hat, macht der Beschwerdeführer sinngemäß geltend, die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung seien so unzureichend, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen könne, der Beschluss der Strafvollstreckungskammer mithin nicht den Anforderungen genüge, die § 267 Abs. 1 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stelle (dazu z. B. KG, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 2 Ws 260/18 Vollz –; Senat, Beschluss vom 22. August 2016 – 5 Ws 111/16 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Das ist, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, nicht der Fall. bb) Auch mit seinem Beschwerdevorbringen, die angefochtene Entscheidung verletze ihn in seinem grundrechtsähnlichen Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), dringt der Gefangene nicht durch. Wie vorstehend dargelegt, hat die Strafvollstreckungskammer den Anforderungen, die sich aus dem Verfahrensrecht für den Verfahrensgang und die Entscheidung selbst ergeben, in nicht zu beanstandender Weise Genüge getan und auch das materielle Strafvollzugsrecht auf die zu entscheidenden Fallgestaltung zutreffend angewendet. Nach alldem war die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.