Beschluss
3 Ws 697/15 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0616.3WS697.15STVOLLZ.0A
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Leitsätze
Im Verfahren nach § 119a StVollzG ist regelmäßig der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (derzeit: 5000 €) anzusetzen.
Tenor
Der Antrag des Strafgefangenen, die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 11. März 2016 abzuändern, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren nach § 119a StVollzG ist regelmäßig der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (derzeit: 5000 €) anzusetzen. Der Antrag des Strafgefangenen, die Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 11. März 2016 abzuändern, wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist angeordnet. Mit Beschluss vom 30. Mai 2015 stellte die Strafvollstreckungskammer fest, dass ihm die Vollzugsbehörde im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hatte, die § 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht (§ 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG). Die Beschwerde des Gefangenen (§ 119a Abs. 5 StVollzG) verwarf der Senat mit Beschluss vom 11. März 2016. Der Gegenstandswert wurde auf 5000,-- € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Gefangene mit seinem als Kostenbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel. Er hält einen Gegenstandswert von "500, maximal 1000 Euro" für angemessen. Der Senat legt die Eingabe des Beschwerdeführers als Antrag aus, den Gegenstandswert gemäß §§ 65 Satz 2, 63 Abs. 3 GKG abzuändern, weil eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht nicht stattfindet (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Eine Änderung des Gegenstandswertes erfolgt nicht. Für die Wertfestsetzung in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz gelten § 52 Abs. 1 bis 3 GKG entsprechend (§ 60 GKG). Danach ist hier der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, der 5000 € beträgt. § 52 Abs. 3 GKG ist von vorneherein nicht einschlägig, da diese Vorschrift bezifferte Geldleistungen und oder darauf bezogene Verwaltungsakte betrifft. Auch § 52 Abs. 1 GKG ist nicht anwendbar. Das Verfahren der vollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) wird nicht auf Antrag des Betroffenen, sondern von Amts wegen eingeleitet. Für eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG ist bei dieser Sachlage kein Raum. Nach dieser Vorschrift kommt es auf die Bedeutung der Sache für den "Kläger" an. Bei sinngemäßer Übertragung auf das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ist damit ist regelmäßig der Gefangene selbst oder auch ein Dritter gemeint, der durch eine angefochtene Maßnahme der Strafvollzugsbehörde beschwert ist. § 52 Abs. 1 GKG auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die von Amts wegen durchzuführen sind, ist mit dem Wortlaut unvereinbar. Für eine analoge Anwendung - unter Zugrundelegung der Bedeutung des Verfahrens nach § 119a StVollzG für den Gefangenen - fehlt es mit Blick auf § 52 Abs. 2 GKG schon an einer Regelungslücke. Im Übrigen wird die Bedeutung des Verfahrens nach § 119a StVollzG für den Gefangenen ohnehin eher hoch anzusetzen sein, da davon mit abhängt, ob er die Sicherungsverwahrung antreten muss oder sogar bereits die Freiheitstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Zudem erscheint auch die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe nur bei einem Gegenstandswert gewährleistet, aus dem sich - für das durchaus komplizierte Verfahren nach § 119a StVollzG - ein kostendeckender Gebührenanspruch des Anwalts ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 Ws 912/14 m.w.N.). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Gegenstandswert wäre "mit Sicherheit auf 500, maximal 1000 Euro festgesetzt worden", wenn der Senat zu seinen Gunsten entschieden hätte, geht fehl. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte das Landgericht den Gegenstandswert ebenfalls auf 5000 € festgesetzt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Kosten dieses Verfahrens und seine notwendigen Auslagen durch das Landgericht entsprechend der zwingenden gesetzlichen Regelung (§ 121 Abs. 3 Satz 1 StVollzG) der Staatskasse auferlegt wurden. Da sich am Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren nichts geändert hatte, bestand auch mit Blick darauf kein Grund, vom Gegenstandswert, den das Landgericht angenommen hatte, abzuweichen.