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Beschluss

VI StVK 10/18

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2019:0910.VI.STVK10.18.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten im Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 11.05.2018 eine den in § 66 c Abs. 2 in Verbindung mit § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB normierten Grundsätzen entsprechende Betreuung angeboten hat.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten im Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 11.05.2018 eine den in § 66 c Abs. 2 in Verbindung mit § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB normierten Grundsätzen entsprechende Betreuung angeboten hat. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.03.2010 wurde der Verurteilte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Kriegswaffe nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition und in Tateinheit mit Besitz von Schusswaffen und Munition ohne behördliche Erlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Urteil ist seit dem 19.08.2010 rechtskräftig. Den Feststellungen zum Lebenslauf ist zu entnehmen, dass der Verurteilte am 09.06.1965 in England geboren und mit vier Geschwistern im elterlichen Haushalt aufgewachsen ist. Nach Durchlaufen einer Vorschule wurde er im Alter von 5 Jahren eingeschult und absolvierte ab seinem 12. Lebensjahr bis zum 10. Schuljahr die Highschool. Im Alter von 15 Jahren ging er zur Armee und ließ sich dort als Schlosser ausbilden. Er verrichtete seinen Dienst in verschieden Ländern, nahm 1982 als aktiver Soldat im Falklandkrieg teil und wurde im Anschluss in Deutschland, u.a. in Hameln stationiert. Als seine Freundin 1986 unerwartet bei einem Autounfall ums Leben kam, konnte er dies kaum verkraften. Er sprach in der Folgezeit stark dem Alkohol zu und konsumierte auch erstmals vermehrt Drogen. Wegen Alkohol- und Drogenkosums im Dienst wurde er zunächst in Militärarrest genommen und anschließend in England zu zwei Monaten Militärgefängnis verurteilt. Danach wurde er zu seiner Truppe zurückbeordert und schließlich wegen weiteren Drogenvergehens im Dienst zu 6 Monaten Militärgefängnis verurteilt. Nach Vollstreckung dieses Militärurteils in England schied er unter der Inausichtstellung einer ansonsten unehrenhaften Entlassung 1987 freiwillig aus der Armee aus. Anschließend kehrte er nach Deutschland zurück. Er zog zu seiner neuen Freundin nach Hannover und arbeitete in einem metallverarbeitenden Betrieb als Fräser. 1990 wurde die gemeinsame Tochter geboren, das Paar trennte sich ein Jahr später. Schon in dieser Zeit handelte er mit Haschisch und wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilte steigerte seinen Drogenkonsum und konsumierte ab 1994/95 auch Kokain. In der Folgezeit war er wegen verschiedener Verurteilungen mehrere Jahre in verschiedenen Justizvollzugsanstalten in Strafhaft. Im Rahmen der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen kehrte er mehrfach nicht aus Hafturlauben zurück und versuchte wiederholt, aus der Haft zu fliehen. Ein Fluchtversuch misslang, weil er sich das Bein brach. Nach einem Hafturlaub war er zwei Jahre flüchtig. Nach Teilverbüßung der Strafhaft wurde im Jahr 2002 gem. § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung abgesehen und der Verurteilte nach England abgeschoben. Kurz darauf ging er nach Holland, wo er bei einem Bekannten arbeitete und seine neue Freundin kennenlernte. Aus dieser Verbindung gingen zwei Söhne hervor, an denen der Verurteilte, wie das Landgericht festgestellt hat, sehr hing. Der Verurteilte lebte bis 2007 in Holland, seine Freundin zog 2003 aus Brandenburg zu ihm. Der Verurteilte ging verschiedenen Tätigkeiten nach. Nach Ablauf des Mietvertrags in Holland zog zunächst seine Freundin, im Jahr 2008 dann auch der Verurteilte wieder nach Deutschland. Zuletzt bewohnte er ein Wochenendgrundstück in Kirchmöser bei Brandenburg, während seine Familie in der Nähe in einer Wohnung lebte. Der Verurteilte ist -neben der Verurteilung zu Arresten in der Militärzeit in England- in Deutschland bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Am 07.02.1991 verurteilte ihn das Landgericht Hannover wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 16.02.1994 entlassen. 2. Am 10.01.1996 wurde er durch das Landgericht Osnabrück wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 3. Am 30.06.1999 verurteilte ihn das Landgericht Duisburg wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten. 4. Am 10.10.2001 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln durch das Amtsgericht Geldern zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Der Verurteilung im hiesigen Verfahren liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der Verurteilte unmittelbar nach seiner letzten Haftentlassung erneut begann, Drogen zu kaufen und mit Gewinn weiter zu verkaufen, wobei er seine Kenntnisse und seine Beziehungen zum Drogenmilieu ausnutzte und aus der Vergangenheit wusste, dass sich dadurch sehr hohe Gewinne erzielen ließen, die mit legaler Arbeit kaum zu erreichen waren. Weder finanzielle Not noch eigene Drogenabhängigkeit hatten ihn zu diesem Entschluss veranlasst. Um sein eigenes Risiko zu verringern, bediente er sich willfähriger Personen, die die Drogen „unter die Leute bringen“ sollten. Vor diesem Hintergrund verkaufte der Verurteilte an seinen Bekannten Q "auf Kommissionsbasis" im Dezember 2004 Ecstasytabletten, Cannabis, Kokain und Amphetamine zum Preis von 7.750 Euro, im Juni 2005 entsprechende Drogen zum Preis von 9.500 Euro. Q zahlte die Kaufpreise bis auf geringe Restbeträge nach und nach ab. Auch der Verurteilte selbst verkaufte aus dem von ihm bewohnten Wochenendbungalow heraus Drogen an Kunden, die die Betäubungsmittel zuvor telefonisch bei ihm bestellten. Dazu hielt er in dem Bungalow in größeren Mengen Betäubungsmittel, die er in Holland eingekauft hatte, vorrätig. Auch hielt er Substanzen, mit denen insbesondere Amphetamine und Kokain gestreckt werden konnten, und Waagen vor, um die Drogen verkaufsbereit zu machen und zu portionieren. In dem Bungalow bewahrte der Verurteilte, der seit seiner Militärzeit ein Waffennarr ist, eine Maschinenpistole mit einem Magazin, sowie mehrere halbautomatische Schusswaffen mit dazugehöriger Munition sowie mehrere Einzelladeschusswaffen, zum Teil mit Zielfernrohr, Schalldämpfer und Laser, und Waffenteile auf. Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz war ihm zu keiner Zeit erteilt worden. Die sachverständig beratene Strafkammer stellte fest, dass die Schuldfähigkeit des Verurteilten während der Taten weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt war. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. C wurde das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung ausgeschlossen. Auch liege keine schwere andere seelische Abartigkeit vor. Es sei zwar nach Abwägung aller Umstände sicherlich von einem Missbrauch von Kokain auszugehen, ein Abhängigkeitssyndrom, das die Voraussetzungen für dieses Eingangsmerkmal erfüllen könnte, könne für den Tatzeitraum aber sicher ausgeschlossen werden. In den Fällen des Verkaufs der verschiedenen Betäubungsmittel an Q hat die Kammer gegen den Verurteilten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. § 29 a BtMG auf zwei Einzelfreiheitsstrafen von 4 Jahren, und in den Fällen des Handeltreibens aus dem Bungalow heraus wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen von Waffen gem. § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 7 Jahren erkannt. Dabei hat die Kammer insbesondere die einschlägigen Vorbelastungen, die hohe kriminelle Energie, die hohe Menge der verkauften Betäubungsmittel sowie den Umstand, dass der größte Teil der gehandelten Betäubungsmittel - wie Amphetamin und Kokain - für die Volksgesundheit besonders gefährlich sind, strafschärfend berücksichtigt. Unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Verurteilten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere zu seinen Gunsten des Zeitablaufs seit den letzten Taten, einer nicht unerhebliche Enthemmung durch eigenen Kokainkonsum und des Umstands, dass die sichergestellten Betäubungsmittel nicht mehr in den Handel gelangen konnten, und unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die Kammer daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren gebildet. Überdies wurde die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem. § 66 Abs. 1 StGB angeordnet. Die Kammer hat dazu ausgeführt: "a. Die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB sind gegeben, denn der Angeklagte ist vor den jetzt abzuurteilenden Taten bereits mindestens zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden. Am 10. Januar 1996 wurde er durch das Landgericht Osnabrück – wie bereits oben ausgeführt – wegen unerlaubten Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner wurde er – dies wurde oben bereits ebenfalls erörtert – durch das Landgericht Duisburg am 28. Juni 1999 wegen erneuten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Beide Verurteilungen sind rechtskräftig. Auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen vor, denn der Angeklagte hat wegen dieser Taten, die er vor der neuen Tat beginn, für die Dauer von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt. Zwar hat der Angeklagte hinsichtlich der durch das Landgericht Osnabrück verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten noch sechshundertneununddreißig Tage und hinsichtlich der Verurteilung durch das Landgericht Duisburg noch fünfhundertneunundsiebzig Tage zu verbüßen, es genügt aber, wenn die in § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB genannte Vollzugsdauer durch Addition des Vollzugs mehrerer Strafen erreicht wird, was vorliegend der Fall ist (vgl. zur Möglichkeit der Addition: LK-Roth/Rissing/van Saan / Peglau, StGB, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 59). Es ist auch keine Rückfallverjährung gemäß § 66 Abs. 4 StGB, der für § 66 Abs. 1 wie für Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StGB gilt, eingetreten. Zwischen der Verurteilung durch das Landgericht Osnabrück am 10. Januar 1996 und der durch das Landgericht Duisburg vom 28. Juni 1999 sind nicht mehr als fünf Jahre verstrichen (vgl. BGH NStZ 1987, 84, 85). Wegen der zur Verurteilung hier stehenden vorsätzlichen Tat (sog. Anlasstat) ist der Täter auch zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden (§ 66 Abs. 1 StGB). Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Gesamtstrafe verhängt wird, gilt für die Anlasstat der Grundsatz, dass nicht die Höhe der Gesamtstrafe entscheidet, sondern eine der Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafe zu bilden ist, die Höhe von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe erreichen muss (vgl. BGH NStZ 2002, 536). Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und war vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. Bundestagsdrucksache V/4094 Seite 20). Auch diese Voraussetzung liegt vor, denn jede der drei verhängten Einzelstrafen (in Höhe von vier Jahren, vier Jahren und sieben Jahre Freiheitsstrafe) überschreitet das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe. b. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegen vor. Danach ist erforderlich, dass der Täter infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. „Hang“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes eine „psychologische Tatsache“ (vgl. BVerfG NJW 06, 3483, 3484), nach Ansicht des 2. Strafsenats des BGH (vgl. 2 StR 207/07) ein „eingeschliffener innerer Zustand“. Im Übrigen wird er vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine „auf charakterliche Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen“ definiert (vgl. BGH NStZ 00, 578; 02, 537; 03, 201; 310; 05, 265; ebenso LK-Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 118 ff.). Seine Feststellung aufgrund zurückliegender Taten setzt voraus, dass diese sich nicht nur als Konflikts- oder Spontantaten darstellen, sondern auf einem „eingeschliffenem Verhaltensmuster“ beruhen (vgl. BGH NStZ 88, 496; 95, 178); entscheidend ist somit, ob frühere Taten einen symptomatischen Charakter aufweisen und damit Indizwert für das Vorliegen eines gefährlichen Hangs haben. Beides ist hier gegeben. Die Kammer hat sich auch insoweit durch den Sachverständigen Dr. C sachverständig beraten lassen. Sie hat dabei aber berücksichtigt, dass der Begriff des „Hangs“ ein Rechtsbegriff ist (vgl. BGHR § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit III), dessen Prüfung letztlich Aufgabe des erkennenden Gerichts ist. Sie hat ferner auch beachtet, dass die Feststellung des Zustands „Neigung zu Rechtsbrüchen“ im Grunde keine empirische Aufgabe ist, welche vollständig an einen Sachverständigen delegiert werden könnte (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 66 Rdnr. 24 a m. w. N.). Die Kammer hat zur Feststellung des Hangs eine Gesamtwürdigung vorgenommen, womit eine wertende Beurteilung der Gesamtheit der die Persönlichkeit des Angeklagten prägenden Umstände einschließlich seiner psychischen Befindlichkeit gemeint ist (vgl. BGH NStZ 94, 281; 05, 265; BGHR § 66 Abs. 1 Hang 8). Die Kammer kommt nach einer solchen Gesamtwürdigung – wie auch der Sachverständige Dr. C – zu dem Ergebnis, dass beim dem Angeklagten ein Hang i. S. des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Begehung von erheblichen Straftaten vorliegt und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Sachverständige Dr. C hat dabei schlüssig und nachvollziehbar prognostisch günstige Faktoren aus der Biographie des Angeklagten gegen negative Faktoren abgewogen. Prognostisch günstig sei, dass der Angeklagte nach den bislang bekannten Anknüpfungstatsachen erst im erwachsenen Alter eine delinquente Entwicklung eingenommen habe. Hinweise auf ein frühes Einsetzen von gravierender Dissozialität im Kindes- oder Jugendalter hätten sich nicht gefunden. Bis auf die letzten Jahre hätten auch während der Militärzeit keine wesentlichen Disziplinarstrafen festgestellt werden können. Positiv sei ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben zwar aus einfachen, aber doch geordneten familiären Verhältnissen stamme und auch regulär die Schule besucht habe. Ferner sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er zwei langjährige Partnerbeziehungen gehabt habe, aus der auch Kinder hervorgegangen seien. Eine gewisse Bindungsfähigkeit könne dem Angeklagten deshalb nicht abgesprochen werden. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass nach den Darstellungen seiner Tochter T diese Beziehungen - wie auch die letzte Partnerschaft zu N - nicht unproblematisch gewesen seien, da es Streit und auch Schläge durch den Angeklagten gegeben habe. Schließlich sei als positiver Faktor zu berücksichtigen, dass der Angeklagte über mehrere Jahre angestellt berufstätig gewesen sei und seinen zwischenzeitlich ausgeprägten Kokainkonsum ohne fremde Hilfe habe unter Kontrolle bringen können. Der Sachverständige Dr. C hat dann aber überzeugend dargelegt, dass diesen positiven Faktoren erhebliche negative Faktoren, die deutlich überwiegen, gegenüberstünden. So sei es bereits seit Anfang der neunziger Jahre zu einer erheblichen einschlägigen erwerbsmäßigen Delinquenz im Drogenbereich und einer zunehmenden Sozialisation in einem kriminellen Milieu gekommen, die zunächst mit einer Bewährungsstrafe, dann aber mit erheblichen Haftstrafen geahndet worden sei und die der Angeklagte offensichtlich bis in die jüngste Zeit unvermindert und ohne durch die erlittene Strafhaft beeindruckt gewesen zu sein, fortgesetzt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die jüngsten Vorwürfe des Waffenhandels und des gefährlichen Umgangs mit Waffen im Zusammenhang mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf eine weitere Eskalation der Delinquenz hinweise. Ferner sei negativ zu werten, dass der Angeklagte bereits in früheren Jahren in erheblichen Maße Kokain konsumiert habe und zumindest an der Schwelle zu einem Abhängigkeitssyndrom gestanden habe, wenngleich ein solches bis zuletzt nicht habe festgestellt werden können. Ein weiterer negativer Faktor sei, dass es in früheren Jahren und auch bis heute nicht zu einer Aufarbeitung der zahlreichen Straftaten des Angeklagten gekommen sei. Auch in der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich deutliche Hinweise auf eine Ich-Syntone (d. h.: zum eigenen Ich gehörend, als selbstverständlicher unhinterfragter Charakterzug erlebt) Haltung des Angeklagten zu seiner Delinquenz mit projektiven Schuldzuweisungen bezüglich der jeweiligen Lebensumstände und einer starken Zentrierung auf eigene Belange und Bedürfnisse sowie einer hohen Anspruchshaltung gefunden. Auch diese Beurteilung des Sachverständigen teilt die Kammer aufgrund des eigenen Eindrucks, den sie durch die Hauptverhandlung von der Person des Angeklagten gewonnen hat. Dieser stellt seine Bedürfnisse und seine Person ohne Rücksicht auf die Belange anderer in den Mittelpunkt. Negative Folgen, die ihn treffen, haben stets andere Personen, nie er selbst zu vertreten. So schreibt er seine Entlassung aus den britischen Streitkräften der Uneinsichtigkeit seiner Dienstvorgesetzten, nicht aber seinem unerlaubten Drogenkonsum im Dienst, der letztlich der Grund für die Entlassung war, zu. Die Ursache für sein Handeln mit Rauschgift, so hat er dem Sachverständigen Dr. C ferner lapidar erklärt, sei darin zu sehen, dass er eben damals in Holland „knapp bei Kasse“ gewesen sei. An seiner derzeitigen Inhaftierung trage seine Tochter die Schuld, die ihn unverständlicherweise angezeigt habe. An keiner Stelle konnte die Kammer – und auch nicht der Sachverständige Dr. C - eine selbstkritische Auseinandersetzung des Angeklagten mit seinem Verhalten feststellen. Der Sachverständige Dr. C hat ferner überzeugend ausgeführt, dass sich auch in der Testpsychologie antisoziale Haltungen des Angeklagten gezeigt hätten. Negativ habe sich ferner im Rahmen der Prognoseerstellung ausgewirkt, dass sich der Angeklagte in der Vergangenheit nicht an Auflagen gehalten habe. Er sei mehrfach aus der Strafhaft geflohen und habe sich nach seiner Abschiebung illegal in Deutschland aufgehalten. Schließlich sei als negativer Faktor zu berücksichtigen, dass der soziale Empfangsraum für den Angeklagten unsicher und in keiner Weise geklärt erscheine. In Deutschland sei er nicht in ein tragfähiges soziales delinquenzfernes Netz zwischenmenschlicher Beziehungen eingebunden. Ein solches dürfte nach Ansicht des Sachverständigen aber auch kaum in den Niederlanden oder in Großbritannien für den Angeklagten existieren. Denn weder in den Niederlanden noch im Vereinigten Königreich hat er in der Vergangenheit - außerhalb des kriminellen Milieus – ihn stabilisierende Beziehungen aufgebaut. Der Sachverständige kommt bei Abwägung der statistischen und klinischen Prognoseaspekte zu dem Ergebnis, dass ein deutliches Überwiegen negativer Prognosefaktoren vorliege, so dass sich Hinweise darauf wenden, dass der Angeklagte bereits kurze Zeit nach einer Haftentlassung wieder schwere Straftaten begehen würde. Die Kammer teilt diese Ansicht des Sachverständigen, die schlüssig und in sich widerspruchsfrei ist, nach eigener Prüfung aus voller Überzeugung. Der Angeklagte hat ihrer Ansicht nach sein deliktisches Verhalten vollkommen verinnerlicht, indem er – dies ergibt sich insbesondere aus den Schilderungen seiner Tochter und seines Schwiegersohnes – hoch kriminelles Verhalten, wie das unerlaubte Handeln mit Betäubungsmitteln und das Besitzen von verbotenen Waffen, als „ganz normale Arbeit“ ansieht. Der Angeklagte ist, nach dem Eindruck den die Kammer in der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat, ein „Überzeugungstäter“, der einer legalen Tätigkeit mit ihren Mühen und Plagen nicht mehr nachgehen wollte. Für ihn ist das Handeln mit gefährlichen Betäubungsmitteln ein „Job“, mit der ein Geschäftstüchtiger viel Geld verdienen kann. Mit seinem Betäubungsmittelhandel hat der Angeklagte ein vergleichsweise luxuriöses Leben geführt, ohne sich sehr anstrengen zu müssen. Die Gefahren, die naturgemäß mit dem Drogenhandel verbunden sind, hat er dabei nicht als hinderlich, sondern eher als anregend, als „kick“, empfunden. Der Erwerb zahlreicher Waffen durch den „waffenvernarrten“ Angeklagten verstärkten diesen „kick“ noch und gaben ihm ein Gefühl von Bedeutung und Sicherheit. All dies erhöht nach Ansicht der Kammer zusätzlich die Gefahr, dass es dem Angeklagten kaum möglich sein wird, wieder in eine legale Berufstätigkeit zurückzufinden, die vergleichsweise langweilig sein wird und mit der nicht ansatzweise derartige Erlöse zu erzielen sind. Zu Lasten des Angeklagten sprach auch, dass er nach seiner ersten Verurteilung, wo er die Bewährungsauflagen noch weitgehend einhielt, in der Folgezeit kaum noch mit den Bewährungshelfern kooperierte.Der Sachverständige Dr. C hat weiterhin überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass, wenn man sich an der von Habermeyer und Saß vorgelegten Kriterienliste für Hangtäter orientiere, der Angeklagte die meisten Merkmale erfülle. So habe die aktuelle Begutachtung durch den Sachverständigen als erstes Kriterium der Liste deutliche Hinweise – wie schon dargestellt – auf eine „Ich-Sytone-Haltung zur Delinquenz“ verbunden mit Zügen eines „antisozialen Denkstiles“ ergeben. Es hätten sich zudem projektive Schuldzuweisungen auf die äußeren Umstände (Schulden) und Umwelteinflüsse (langweilige Haftanstalt), Zwangssituationen (kann die Tochter nicht sehen) in Bezug auf nicht legales Verhalten stattgefunden. Ferner seien keine sicheren punktuellen psychosozialen Auflösungs- oder Krisensituationen für die Delinquenz des Angeklagten deutlich geworden. Darüber hinaus hätten in den letzten Jahrzehnten die Phasen der Delinquenz gegenüber unauffälligen Lebensphasen das Übergewicht eingenommen. Hinzu komme als weiterer negativer Faktor, dass der Angeklagte auf einen bestimmten Deliktstypus, nämlich das unerlaubte Handeltreiben mit gefährlichen Drogen, weitgehend spezialisiert sei. Der Angeklagte bewege sich hier quasi wie ein „Fisch im Wasser“. Schließlich sei er bei Berücksichtigung der Aussagen seiner Tochter und seines Schwiegersohns sowie des Zeugen Q mittlerweile in eine kriminelle Subkultur fest integriert. Dem folgend kommt die Kammer deshalb aufgrund einer nochmaligen, eigenen, Gesamtschau der vorgenannten Aspekte zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten vorliegt und bei ihm ein sogenannter „eingeschliffener Zustand“ festzustellen ist. Es ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Angeklagte alsbald nach seiner Entlassung erneut erhebliche Straftaten -höchstwahrscheinlich erneut schwere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz - begehen wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Durch derartige Delikte würde nicht nur die Volksgesundheit betroffen sein, sondern die einschlägigen Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes sollen auch das Leben und die Gesundheit individuell Betroffener schützen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 4). Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB war nach alledem ohne Alternative; die Unterbringung ist deshalb auch verhältnismäßig.“ II. 1. Der Verurteilte wurde am 29.12.2008 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft - zunächst in Untersuchungshaft in der JVA Brandenburg, seit Rechtskraft des Urteils sodann in Strafhaft. Am 14.09.2010 wurde er in die JVA Geldern, am 29.04.2014 in die JVA Bochum, dort auf die Abteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung verlegt. Zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe waren am 28.03.2016 verbüßt. Eine Strafaussetzung gem. § 57 Abs. 1 StGB wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer Bochum vom 28.04.2016 abgelehnt, Aktz. IV StVK 12/16, IV StVK 151/15 und IV StVK 164/15. Ein Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Reststrafen und der Sicherungsverwahrung wurde nach mündlicher Anhörung des Verurteilten mit Beschluss der Kammer vom 08.02.2018 abgelehnt (IV StVK 120/17, IV StVK 128/17 und IV StVK 129/17), die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde mit Beschluss des OLG Hamm vom 08.05.2018 verworfen. Das Ende der Strafe ist auf den 29.07.2019 berechnet, im Anschluss werden die nach dem Absehen von der Vollstreckung gem. § 456 a StGB noch offenen Reststrafen aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28.06.1999 (bis zum 27.02.2021) und aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück (bis zum 29.04.2022) vollstreckt. Im Anschluss daran ist die Sicherungsverwahrung aus dem vorliegenden Verfahren notiert. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer Bochum vom 28.04.2016 in Verbindung mit dem Beschluss der Kammer vom 08.12.2016 (Aktz.. IV StVK 95/15) wurde im Rahmen der ersten Prüfung gem. § 119 a StVollzG festgestellt, dass dem Verurteilten in der Zeit seines Aufenthaltes in der JVA Geldern vom 01.06.2013 bis 23.04.2014 keine ausreichenden Behandlungsangebote gemacht wurden, im Übrigen die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Der Beschluss vom 28.04.2016 wurde dem Verurteilten am 12.05.2016 in der JVA Bochum gegen Gefangenen-Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Beschluss des OLG Hamm vom 04.07.2017 wurde die Entscheidung der Kammer aufgehoben und festgestellt, dass die dem Betroffenen angebotene Betreuung auch in dem Zeitraum vom 24.04.2014 bis zum 31.05.2015 nicht den Vorgaben des § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. III. Es stand nunmehr erneut die Prüfung gem. § 119 a StVollzG an. 1. Der Prüfung zu Grunde zu legen ist der Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 11.05.2018. Der Zwei-Jahres-Überprüfungszeitraum beginnt gem. § 119 a Abs. 3 S. 3 StVollzG mit Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung, mithin am 12.05.2016 mit der Zustellung der Entscheidung des LG Bochum vom 28.04.2016 an den Verurteilten und endet damit am 11.05.2018. Eine Lücke in der Überprüfung tritt dadurch nicht ein, da, auch wenn sich der Überprüfungszeitraum erst ab Bekanntgabe der letzten Entscheidung errechnet, im Rahmen der rückblickenden Gesamtbetrachtung geboten ist, die Zeit seit dem Ablauf des vorangegangen Überprüfungszeitraums in die Bewertung einzubeziehen (OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2018, 1 Vollz(Ws) 340/18; OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2018, 2 Ws 252/17). Da die erste Prüfung den Zeitraum bis zum 31.05.2015 umfasste, beginnt der hier zu Grunde liegende Prüfungszeitraum am 01.06.2015. 2. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum ist für die Prüfung zuständig, da sich der Verurteilte zum Ende des Überprüfungszeitraum in Strafhaft in der JVA Bochum befunden hat. 3. Im Rahmen der Prüfung lagen der Kammer die fortgeschriebenen Vollzugspläne für den aktuellen Prüfungszeitraum sowie Berichte der JVA und des externen Psychotherapeuten vor. a) In dem Vollzugspan für den Zeitraum von Februar 2015 bis September 2015, der bereits im Rahmen der ersten Prüfung gem. § 119a StVollzG vorlag, heißt es u.a. wie folgt: "5. Behandlungsstand Gegenwärtig ist es das oberste Ziel des Herrn X., die Sicherungsverwahrung nicht antreten zu müssen. Dazu erhofft er sich, durch eine externe Psychotherapie unterstützt zu werden. Demnach stellt sich die Behandlungsmotivation des Herrn X. derzeit als extrinsisch dar. In Bezug auf die BTM-Delinquenten zeigt sich wenig Einsicht in die Problemhaftigkeit und die Gefährdung, die dadurch entsteht. Deutlicher zeigen sich hingegen Legitimierungstendenzen. Verleugnungstendenzen waren im Gespräch nur noch in Ansätzen feststellbar, aber nach wie vor zeigen sich Bagatellisierung und Externalisierung als rigide selbstwertdienliche Abwehrmechanismen. Darüber hinaus legt Herr X. eine hohe Anspruchshaltung an den Tag, die Kränkungen provoziert aber gleichzeitig einen Versorgungswunsch beinhaltet. Am 08.05.2015 fand im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung ein Gespräch mit Herrn X und dem Sozialdienst statt. Nachdem er sich zunächst ablehnend verhielt und den Raum für Vorhaltungen, was alles "nicht passiert sei" nutzen wollte, konnte er im Laufe der Unterredung von dieser Haltung Abstand nehmen. Als Ziel benannte er u.a. den Einstieg in Ausführungen. Hierzu gab Herr X an, dass es vor dem Familiengericht in Brandenburg zeitnah ein Verfahren geben wird, in dem es um die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen beiden Söhnen geht. Einen im April 2015 anberaumten Termin vor dem Familiengericht konnte er aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen. Er wünscht sich, dass er im Rahmen von Ausführungen das Umgangsrecht mit seinen Söhnen ausüben kann, wobei hier zunächst die Entscheidung des Familiengerichts abzuwarten bleibt. Sollte die Entscheidung für ihn positiv ausfallen, wünscht es sich bei der Umsetzung des Umgangsrechts Unterstützung des Sozialdienstes. Bislang gab es nur anlassbezogene Gespräche mit dem Sozialdienst. Herrn X wurden regelmäßige Gespräche, beginnend mit der Besprechung seiner Lebensgeschichte angeboten, damit er seine werblicherer Offenheit und Behandlungsbereitschaft unter Beweis stellen kann. Damit erklärte er sich einverstanden. 5.1 Behandlungsziele: -Verantwortungsübernahme für die Delikte Bezogen auf die Delinquenz relativiert Herr X. zwar einige Punkte aus der EW, widerspricht diesen jedoch nicht gänzlich. Ihm ist deutlich, dass er die Verantwortung unabhängig der damaligen Lebensumstände zu tragen hat. -Abbau noch bestehender Externalisierungen und Verleugnungen Im Gespräch mit Herrn X. waren Verleugnungstendenzen kaum noch wahrnehmbar, jedoch wurden Bagatellisierungen und Externalisierungen deutlich. Insbesondere war eine legitimierende Einstellung gegenüber der Beschaffungskriminalität, wenn „alles andere ausweglos“ erscheint, erkennbar. -Förderung der Behandlungsmotivation Eine intrinsische Motivation zeichnet sich bisher bei Herrn X. nicht ab. Kontakte zeigen sich bisher anlassbezogen initiiert und eine hohe Anspruchshaltung wird deutlich. Eher zeigt sich eine zweckdienliche Beanspruchung von Behandlungsangeboten. -Entwicklung einer kritischen Selbst- und Problemreflexion In diesem Bericht tritt Herr X. noch deutlich defizitär im Kontakt auf. Die bereits benannten Abwehrmechanismen greifen auch hier um das grazile Selbstbild des Herrn X. aufrechtzuerhalten . -Kriminalitätsfördernde Einstellungen abbauen Hier ist kein Fortschritt bei Herrn X. erkennbar. 5.2. Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsmotivation: Seinen Betreuer auf der Abteilung sieht Herr X. als Vertrauensperson. Dieser stabile Kontakt sollte zur weiteren Motivation des Herrn X. unbedingt aufrechterhalten werden. Ferner wird die Anbindung an einen externen Therapeuten die Motivation positiv beeinflussen. Herr X. wünscht sich eine therapeutische Anbindung, die vor dem Hintergrund der delinquenzlegitimierenden Einstellungen sowie der narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung auch indiziert ist. 5.3 Behandlungsmaßnahmen: -Externe Psychotherapie -Teilnahme an den Wohngruppensitzungen WG 1 -Regelmäßige Gespräche mit dem Betreuer (Herr I) -Gespräche mit dem Psychologischen Dienst bei Bedarf -Regelmäßige Gespräche mit dem Sozialdienst 6.Maßnahmen zur Gestaltung der Freizeit: Herr X spielt regelmäßig Billard und führt regelmäßige Gespräche mit Mitinhaftierten. 7. Besuchskontakte/LZB: 2011 wurden Besuchsüberstellungen von Geldern nach Wolfenbüttel durchgeführt, um Besuchskontakte mit seinem in Braunschweig lebenden Bruder zu ermöglichen. Besuchskontakte hier bestehen vereinzelt zu einigen Bekannten. Über die Qualität oder Tragfähigkeit dieser Kontakte ist nichts bekannt. 8. Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums/Maßnahmen zur Förderung von Außenkontakten: Herr X ist 49 Jahre alt, ledig und Vater von drei Kindern. Seine erwachsene Tochter lebt in Hannover. Im letzten Vollzugsplan wurde aufgeführt, dass seine Tochter verheiratet sei. Dies entspricht jedoch nach Aussage des Herrn X nicht der Tatsache. Die Ehe seiner Tochter sei annulliert worden. Seine zwei Söhne (geboren 2008 und 2005) leben bei der Kindesmutter in Brandenburg. Über einen Mitarbeiter des zuständigen Jugendamtes kann er einmal im Monat telefonischen Kontakt mit den beiden minderjährigen Kindern aufnahmen. Herr X hat vier Geschwister; die beiden Schwestern und seine Mutter leben in Großbritannien. Momentan gibt es telefonischen Kontakt. Im Urteil (LG Potsdam. 2010, S. 62) wird auf den Sachverständigen Dr. C Bezug genommen, der ausführte, dass weder in Deutschland, noch in Holland oder Großbritannien ein „tragfähiges, delinquenzfernes Netz zwischenmenschlicher Beziehungen“ existiere. Hier wird allerdings deutlich, dass zumindest regelmäßiger Kontakt zwischen ihm, seinem Bruder und seiner Mutter besteht, sowie dass ihm die Telefonate zu seinen jüngeren Kindern ausgesprochen wichtig sind. Herr X kann sich bei Unterstützungsbedarf an den Sozialdienst wenden. 9. Ehrenamtliche Betreuung: In einem aktuell geführten Gespräch verneint er das Interesse an einer ehrenamtlichen Betreuung, er wisse nicht, was diese für einen Nutzen für ihn haben solle. 10. Ausländerrechtliche Maßnahmen: Herr X ist britischer Staatsbürger. Eine Abschiebung gemäß § 465 a StPO in sein Heimatland fand bereits 2002 statt. Herr X hielt sich folgend in den Niederlanden auf, spätestens ab 2007 auch wieder regelmäßig in Deutschland. Die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 1997 hat nach wie vor Bestand. Herr X beantragte selbst 2012 die Überstellung nach Großbritannien, da seine Familie (Mutter und Geschwister) dort auch wohnhaft seien. Die Staatsanwaltschaft Potsdam lehnte das Ersuchen mit Bescheid vom 07.02.2013 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg im Juni 2013 zurück gewesen. Die beantragte Aufhebung dieser Entscheidung und der Antrag auf Gerichtliche Entscheidung bleiben erfolglos. Das OLG Brandenburg erklärte in dem Beschluss vom 01. Oktober 2013 u. a. dazu, dass die zuständige Vollstreckungshörde in Großbritannien keine besseren Chancen der Wiedereingliederung sehe, da sein Lebensmittelpunkt seit 1987 in Deutschland liege. Ferner sehe die Vollstreckungsbehörde die nachhaltige Vollstreckung der Freiheitsstrafe bei einer Überstellung nicht gewährleistet. Sprachliche Barrieren gebe es nicht. Mit Schreiben vom 16.07.2014 bittet das hiesige Ausländeramt um Benachrichtigung bei Entlassung, Verlegung oder Änderung der Strafzeit. 11. Art und Umfang der Beschäftigung: Derzeit ist Herrn X beschäftigungslos. Da er fortlaufend krankgeschrieben ist. … (es folgen Ausführungen zu Überbrückungsgeld und zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse) 15. Vollzugsöffnende Maßnahmen: Herr X zeigt Interesse an einer zweistündigen Ausführung. Diese wolle er nutzen, um Geschenke für seine Kinder einkaufen zu können. Auch will er diese als Einstieg nutzten, um irgendwann seine Kinder mal wieder zu sehen, da diese ihn nicht in der JVA besuchen sollen. Planung: Da Herr X hier keine Beanstandungen zeigt, ist geplant eine erste Ausführung durchzuführen. 16. Entlassungsvorbereitung und Nachsorge: Verfrüht. Im Falle einer Entlassung sind alle zuständigen Behörden zu involvieren, insbesondere in ausländerrechtlicher Hinsicht.“ b) In der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 26.11.2015 heißt es ergänzend wie folgt: "Beitrag Sozialdienst: Hilfs- und förderungsziele/Behandlungsstand Seit dem 28.05.2015 finden regelmäßige Einzelgespräche mit dem Sozialdienst statt. Die Settings mit ihm waren anfänglich geprägt von seinem Misstrauen und einer eher ablehnenden Haltung. Mittlerweile konnte dies jedoch - in Teilen zumindest - korrigiert werden. Herr X zeigt sich vorsichtig offener; Rückmeldungen nimmt er an und die Nachbesprechung bestimmter Themenfelder zeigt, dass er sich außerhalb des Einzelsettings Gedanken macht. Allerdings hat Herr X Schwierigkeiten, diese Rückmeldungen anzunehmen, da sie in Konkurrenz zu seinem implizierten positivem Selbstbild stehen. Zumindest vorsichtig hat er angefangen, für ihn unbekannte und neue Sachen auszuprobieren. Herr X sucht Rat und Unterstützung beim Sozialdienst, Begrenzungen seiner vorhandenen Anspruchshaltung nimmt er mittlerweile hin, ohne dass die Zusammenarbeit mit ihm gefährdet ist. Neben der Besprechung seiner Lebensgeschichte, geht es auch um deliktrelevante Themen und seine Einstellungen sowohl zu den abgeurteilten Taten als auch zu den Tatvorgeschehen. In allen bislang besprochenen Themen zeigen sich bei Herrn X u.a. Defizite im Bereich der Verantwortungsübernahme und auch Externalisierungen." Es wurde die Weiterführung der Gespräche mit dem Sozialdienst vorgeschlagen. Nachdem im Juli 2015 in einem Termin vor dem Familiengericht die Erweiterung des Umgangsrechts zwischen dem Verurteilten und seinen Kindern befürwortet worden war, allerdings gesehen wurde, dass ein Besuch beim Vater die Kinder überfordern würde, seien ihm im Rahmen von Ausführungen inzwischen zwei Skype-Kontakte zu seinen Kindern ermöglicht worden. Ihm seien bisher drei Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit gewährt, die er beanstandungsfrei absolviert habe. Weitere Ausführungen seien geplant. c) In dem Vollzugsplan vom 28.06.2016 wird dargestellt, dass im Rahmen der Gesprächsreihe mit dem Sozialdienst der Verurteilte zwar weiter positive Ansätze gezeigt habe, seine grundsätzliche Haltung und sein impliziertes positives Selbstbild allerdings bestehen geblieben seien. Er sei kaum in der Lage gewesen, Rückmeldungen, die nicht seinem verinnerlichten Selbstbild entsprachen, anzunehmen. Im Ergebnis sei die Einzelgesprächsreihe allerdings wenig zielführend gewesen und habe sich in einer Art Sackgasse verlaufen. Um ihm zu verdeutlichen, dass die ihm gegebenen Rückmeldungen und Wahrnehmungen nicht ausschließlich eine subjektive Einzelmeinung des Sozialdienstes seien, sei ihm die Teilnahme an einer deliktunabhängigen Gesprächsgruppe angeboten worden, für die er kein Erfordernis gesehen habe, das Angebot dennoch ausprobieren wolle. An Hilfs- und Fördermaßnahmen wurden nunmehr aufsuchende Gespräche durch den Sozialdienst und die Teilnahme an der DuG vorgeschlagen. Im Rahmen der Ausführungen zur Förderung von Außenkontakten wurde dargestellt, dass die Ausführungen zur Ausübung des Umgangsrechtes via Skype weiterhin regelmäßig stattfinden. In dem Beitrag des Psychologischen Dienstes wird in Ergänzung zu den vorherigen Vollzugsplänen zur Förderung der Behandlungsmotivation ausgeführt, dass sich eine intrinsische Motivation bei dem Verurteilten im Gegenteil zu den Feststellungen im vorangegangenen Vollzugsplan zumindest teilweise abzeichne, es hier jedoch noch weiterer Förderung bedürfe. Der Verurteilte sei seit März 2016 an einen externen Psychotherapeuten angebunden. Er befinde sich in einem Behandlungsprozess, der aktuell noch andauere. Die Weiterführung der externen Psychotherapie werde empfohlen, der weitere Verlauf bleibe abzuwarten. d) Der Vollzugsplan wurde unter dem 21.12.2016 fortgeschrieben. Es wird ergänzend ausgeführt, dass sich der Verurteilte weiterhin in der psychotherapeutischen Behandlung befinde und regelmäßig vom psychologischen und vom Sozialdienst aufgesucht werde. Es seien weiter Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit und überdies regelmäßige Ausführungen zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Söhnen via Skype erfolgt. e) In dem Vollzugsplan vom 06.07.2017 wird ausgeführt, dass seit dem letzten Vollzugsplan keine Veränderungen stattgefunden hätten, sodass die Behandlungsziele weiterhin bestehen blieben. Der Verurteilte habe in der jüngsten Vergangenheit öfter Interesse daran bekundet, sich näher mit einem Computer auseinandersetzen zu wollen, diese Möglichkeit werde er nun im Rahmen von wöchentlichen Treffen mit dem Sozialdienst erhalten. Mit der ihm jetzt angebotenen Arbeit am Computer werde die Hoffnung verbunden, dass es gelinge, ein tragfähiges Arbeitsbündnis aufzubauen, was dann die Grundlage für die weitere Arbeit schaffen könne. Bereits nach drei Terminen sei festzustellen, dass der Verurteilte für diesen Ansatz sehr empfänglich zu sein scheine. Er zeige sich offener und mitteilsamer als in der gesamten Arbeit mit ihm bisher. Es wurde vorgeschlagen, die Teilnahme an dem wöchentlichen Angebot der Arbeit an dem virtuellen Medium fortzusetzen. Die Ausführungen seien wie in der Vergangenheit fortgesetzt worden. f) In dem letzten innerhalb des Überprüfungszeitraumes erstellten Vollzugsplan vom 25.01.2018 wird erneut auf die bereits in der Vergangenheit formulierten Behandlungsziele Bezug genommen, da keine Veränderungen stattgefunden hätten. Bagatellisierungen und Externalisierungen seien weiterhin deutlich vorhanden, in der Entwicklung einer kritischen Selbst- und Problemreflexion trete der Verurteilte auch weiterhin defizitär im Kontakt auf, hinsichtlich des Abbaus kriminalitätsfördernder Einstellungen seien lediglich kleine Fortschritte zu erkennen. Der Verurteilte werde in regelmäßigen Abständen vom psychologischen Dienst aufgesucht. Im Beitrag des Sozialdienstes heißt es u.a. wie folgt: "Hilfs- und Förderungsziele/Behandlungsstand Wie bereits im letzten Vollzugsplan dargelegt, hatte Herr X Interesse daran bekundet sich Dinge, für die er sich begeistern kann, im Internet anzusehen. Dieser Wunsch wurde aufgegriffen; seit Juni 2017 finden wöchentliche Termine zwischen Herrn X und dem Sozialdienst statt. Herr X ist für diesen Anreiz sehr empfänglich. Er zeigt sich offener und mitteilsamer als in der gesamten Arbeit bisher. Herr X bleibt in seinen Schilderungen häufig sachlich, präsentiert sich wenig bis gar nicht emotional und sehr darum bemüht, eine neutrale Mimik zu zeigen. In den regelmäßigen wöchentlichen Terminen mit ihm kamen Themen aus ganz unterschiedlichen Bereichen zur Sprache. Mitunter entstand der Eindruck, als ob er Walmsley sich diese unterkühlte und emotionslose Fassade antrainiert habe, um sich selbst schmerzhafte Gefühle zu ersparen und um sein Gegenüber nicht dazu einzuladen, ihm unangenehme Fragen zu stellen. Mittlerweile ist Herr X - wenn auch nur phasenweise und auch sehr vorsichtig - bereit und/oder in der Lage, auch Emotionen zu zeigen, die vor allem in der Mimik deutlich werden. Die Vertrauensbasis, die sich bislang entwickelt, ist jedoch ausbaufähig." Vor diesem Hintergrund wurde die Weiterführung der regelmäßigen Termine vorgeschlagen. Im Rahmen der Ausführungen zu vollzugsöffnenden Maßnahmen wird dargestellt, dass dem Verurteilten weiterhin Ausführungen gewährt wurden, die er überwiegend genutzt habe, um via Skype Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen. Für Ausführungen ohne Fesselung sei er nicht geeignet, da die Beaufsichtigung bei der Ausführung nicht ausreiche, um eine Entweichung zu verhindern. Aufgrund des erhöhten Fluchtanreizes (SV im Anschluss u.a.) und der erhöhten Missbrauchsgefahr sei der Verurteilte für selbständige vollzugsöffnenden Maßnahmen derzeit nicht geeignet. Die nächste Fortschreibung erfolge im Juli 2018. g) Nach dem nach Ende des aktuellen Überprüfungszeitraums erstellten Vollzugsplan vom 02.08.2018, der allerdings auch die letzten Monate des Prüfungszeitraums betrifft, haben sich seit der letzten Vollzugsplanfortschreibungen keine wesentlichen Veränderungen ergeben. In dem Beitrag des psychologischen Dienstes heißt es u.a., der Verurteilte habe sich im letzten Vollzugsplangespräch im Januar 2018 darüber beschwert, dass ihm während der Haftzeit keine angemessene Behandlung angeboten worden sei. Auf Nachfragen hinsichtlich seiner Vorstellungen und Wünsche zum Thema Behandlung habe er allerdings nichts benennen können und angegeben, kein Interesse an regelmäßigen psychologischen Einzelgesprächen zu haben. Im Rahmen einer Teambesprechung vom 30.01.2018 sei entschieden worden, dass es in der Zusammenarbeit zunächst um den weiteren Beziehungsaufbau und den Abbau von Misstrauen gehen sollte und daher derzeit keine weiteren Behandlungsmaßnahmen indiziert sein. Das Vollzugsplangespräch vom 20.07.2018 habe inhaltlich dem letzten Gespräch geähnelt. Es sei deutlich geworden, dass der Verurteilte weiterhin eigene Verantwortung an seiner Situation externalisiere, seine Delinquenz bagatellisiere und sich in einer vorwurfsvollen Haltung gegenüber der Justiz befinde. Für seinen weiteren Vollzugsverlauf wünsche er sich ungefesselte Ausführungen und weitere Lockerungen. Der Verurteilte werde in regelmäßigen Abständen vom psychologischen Dienst aufgesucht. Im Beitrag vom Sozialdienst wird dargestellt, dass weiter wöchentliche Termine mit dem Verurteilten stattfinden. Ihm sei dabei weiterhin die Möglichkeit gegeben worden, sich Dinge, die ihn interessieren, im Internet anzusehen. Daraus habe sich eine durchaus tragfähige Arbeitsbeziehung ergeben. Die Termine nutze der Verurteilte zwar weiterhin, um sich mit dem Internet zu befassen, immer häufiger komme es dazu, dass er Situationen, die ihn belasten, bespreche. Es seien weiter Ausführungen gewährt worden, für Ausführungen ohne Fesselung sei er aufgrund des Entweichungsrisikos nicht geeignet, aufgrund des erhöhten Fluchtanreizes und der erhöhten Missbrauchsgefahr ebensowenig für selbständige vollzugsöffnende Maßnahmen. Mit dem Vollzugsplan hat die JVA eine umfassende Dokumentation aller Tätigkeiten aus dem Zeitraum vom 08.06.2015 bis 19.05.2018 vorgelegt, aus der sich durchgehend Kontakte und regelmäßige Gespräche auch mit den Fachdiensten in enger Zeitabfolge ergeben h) An den externen Psychotherapeuten Herrn E war der Verurteilte vom 02.03.2016 bis zum 21.12.2016 angebunden. Nach dem Abschlussbericht des Therapeuten vom 30.12.2016 fanden drei probatorische und 40 Regelsitzungen statt. Abschließend führte der Therapeut in dem Bericht aus: "Zusammengefasst kann zum Therapieergebnis gesagt werden, dass Herr X aus seiner egozentrischen sozialen Einstellung bzw. vermeintliche lebensnotwendigen Isolation zwar nicht befreien konnte, jedoch Ansätze zu einer günstigen Auflockerung und größeren Zugänglichkeit gewann. Seine bekundeten Entscheidungen für ein drogen- und straffreies Leben entbehrten zwar der tieferreichenden überzeugenden Begründung, wirkten aber aus der durchaus auch bei Herrn X vorhandenen Einsicht in den stetigen Misserfolg seines kriminell gestalteten Lebens authentisch. Herr X äußerte zum Abschluss der Einzelpsychotherapie, dass er im Rahmen von Behandlungsangeboten der Anstalt weiter an der Festigung einer antikriminellen Haltung zum Leben arbeiten möchte. Die Einzelpsychotherapie habe ihm dabei bereits geholfen. Er wies emotional bewegt nochmals auf seine beiden Söhne hin, sein großes Interesse am Kontakt zu ihnen. Er wolle an ihrer gesunden Entwicklung mitwirken. Am wichtigsten in der Einzelpsychotherapie sei für ihn gewesen, dass ihm der Therapeut zugehört habe (also jemand sich ihm allein zugewandt hat)." i) Im Rahmen der Prüfung des Reststrafengesuchs des Verurteilten hat die JVA Bochum auch in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2017 ausgeführt, dass ab dem 28.05.2015 eine Einzelgesprächsreihe mit dem Sozialdienst stattgefunden habe. Neben der Besprechung seiner Lebensgeschichte sei es auch um deliktrelevante Themen und seine Einstellungen sowohl zu den abgeurteilten Taten als auch zu den Tatvorgeschehen gegangen. Die Settings mit Herrn X seien geprägt von seinem Misstrauen und einer eher ablehnenden Haltung gewesen. Dies habe zumindest in Teilen korrigiert werden können, Herr X habe sich vorsichtig offener gezeigt. Um ihm zu verdeutlichen, dass die ihm gegebenen Rückmeldungen und Wahrnehmungen nicht ausschließlich eine subjektive Einzelmeinung des Sozialdienstes seien, sei ihm die Teilnahme an einer DuG (deliktunabhängige Gesprächsgruppe) angeboten worden, auf die er sich eingelassen habe. Die Teilnahme an der Behandlungsgruppe sei vom 02.06.2016 bis zum 01.12.2018 erfolgt. Anfangs habe er zunächst eine Art Beobachterrolle eingenommen und sich, wenn überhaupt, nur auf Ansprache eingebracht. Zum Ende der Gruppe habe er dann kleinschrittig damit begonnen, persönliche Einstellungen preiszugeben und sich auch ohne vorherige Aufforderung einzubringen. Hieran anknüpfend wurde ihm erneut eine Einzelgesprächsreihe mit dem Sozialdienst angeboten. Da sein Wunsch aufgegriffen worden sei, sich Dinge, für die er sich begeistern kann, im Internet anzusehen, nahm er das Angebot an, ab Juni 2017 seien sodann wöchentliche Termine zwischen Herrn X und dem Sozialdienst durchgeführt worden. 4. Zur Vorbereitung der Entscheidung hat die Kammer ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. M eingeholt zu der Frage, ob die Vollzugsbehörde dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum eine individuelle und intensive Betreuung angeboten hat, die geeignet ist, seine Mitarbeitsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch und sozialtherapeutisch individuell so zugeschnitten ist, dass das Ziel, die Gefährlichkeit des Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der anschließenden Sicherungsverwahrung nicht mehr erforderlich ist, erreicht werden kann. Sofern keine ausreichende Betreuung angeboten wird, sollte sich das Gutachten zu der Frage verhalten, welche Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Verurteilten anbieten soll, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.08.2019 nach Einsicht in die Akten und persönlicher Exploration des Verurteilten ausgeführt, dass dem Verurteilten im zurückliegenden Zeitraum eine individuelle und intensive Betreuung angeboten worden sei. Dem Verurteilten seien mehrere sachgemäße Angebote unterbreitet worden, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern. Der Verurteilte habe eine "zäh verlaufende" Einzelpsychotherapie absolviert, obwohl er selbst kaum persönliche Veränderungsvorstellungen eingebracht habe. Wie dem Abschlussbericht zu entnehmen sei, habe der Verurteilte die ihm entgegengebrachte Konfrontation "annehmen" können, aus einer (vermeintlich) bequemen Opferrolle gegen eine vermeintlich feindselige Umwelt zu agieren, statt selbst positiv Schritte zum Beweis seiner Rehabilitationswilligkeit zu machen. Dieser Eindruck habe sich auch in der aktuellen Exploration eingestellt, der zufolge der Verurteilte ein eher konsumistisches, funktionales Therapieverständnis habe. In der aktuellen Exploration mehrmals nach möglichen konkreten Themen für eine Therapie gefragt, habe er keine benennen können. Befragt zu den Vorstellungen einer verbesserten Betreuung habe sich der Verurteilte wie folgt geäußert: "Inwiefern? Ich habe zu viele Baustellen. Ich habe keine Drogenprobleme, kein Gewaltproblem, kein Sexualproblem. Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung sind ein Gewaltproblem oder ein Sexualproblem, diese Probleme habe ich nicht. Ich habe Straftaten begangen um Geld zu bekommen. Was soll eine Therapie bei mir bewirken? Nicht kriminell zu leben? Wie kann ich das denn bezeugen, dass ich nicht mehr kriminell lebe? Gut, der externe Therapeut war überzeugt davon, dass ich nicht wieder kriminell werde. Was muss ich noch tun? Ich könnte hier jeden Tag Drogen nehmen, tue ich aber nachweislich nicht. Ich habe nichts mit der 'Subkultur' hier zu tun. " Im Weiteren sei es dem Verurteilten ermöglicht worden, über 40mal ausgeführt zu werden, unter anderem um mit seinem Sohn zu skypen. Hier seien unter sozialtherapeutischen Perspektiven und unter den existenten Rahmenbedingungen seine Bedürfnisse adäquat gefördert worden. Die Zuordnung zu einer deliktunspezifischen Gruppe sei sachgemäß erfolgt. Die aufgelisteten Themen - Körpererfahrung, Kommunikation, Gefühle, Gedankenfallen, Selbst- und Fremdbild, Geschlechterrollen, Werte und Normen - entsprächen dabei den Erfordernissen einer modernen Kriminaltherapie. Der Verurteilte habe die Unregelmäßigkeit der Gruppensitzungen kritisiert, nachgefragt habe er Themeninhalte aus der Gruppe nicht reproduzieren können. Individuell zugeschnitten auf den Behandlungsstand seien in den Vollzugsplänen auch die Differenzierungen zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Behandlungszielen. Problematisch erscheine ihm, ähnlich wie den Fachkollegen, dass die Behandlungsmotivation des Verurteilten weiterhin eher extrinsisch motiviert sei und unverändert Bagatellisierungen und Externalisierungen vorlägen. So habe der Verurteilte auch in der aktuellen Exploration dargestellt, dass er quasi "ich-synton" nicht anders konnte, als mitverursacht durch seinen Kokainmissbrauch straffällig zu werden, 'schließlich sei er ja auf der Flucht gewesen'. Nach Einschätzung des Sachverständigen können Kokainmissbrauch, Flucht und finanzielle Probleme nicht allein die Straffälligkeit motiviert haben. Hinzugekommen sein müssen möglicherweise, wie dem "Strafrechtsgutachten" zu entnehmen sei, antisoziale und narzisstische Motive. Dies wiederum seien Themen für eine Psychotherapie, vorausgesetzt, der Verurteilte würde diese Themen als behandlungsbedürftig ansehen. Als weiteres Gruppenangebot sei dem Verurteilten die Teilnahme an Wohngruppensitzungen ermöglicht worden, die er zwar sehr zuverlässig besuche, hier jedoch zurückhaltend agiere. Als weitere individuell auf die Bedürfnisse des Verurteilten zugeschnittene Behandlungsmaßnahme könne der Umstand gewertet werden, dass es ihm im Beisein der Mitarbeiterin des Sozialdienstes ermöglicht wurde, sich Dinge im Internet anzusehen, und dadurch als offener und mitteilsamer erlebt worden sei. Formal weise dies die Flexibilität der Mitarbeiter der JVA nach, zum anderen verweise der Erfolg dieser Arbeit arbeitshypothetisch und mittelbar auf die zugrundeliegende narzisstische Persönlichkeitsproblematik des Verurteilten, der als (erfolgloser) Narzisst die selbstkritische Auseinandersetzung mit seiner Person vermeiden müsse. Der Sachverständige verweist abschließend darauf, dass dem Verurteilten neben diesen Behandlungsmaßnahmen mehr oder weniger regelmäßige Gespräche vom Sozialdienst, vom psychologischen Dienst und vom allgemeinen Vollzugsdienst, orientiert an seinen Bedürfnissen, angeboten worden seien. 5. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dem Stand der Behandlung und den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen. Von einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Anhörung konnte abgesehen werden; eine solche wurde auch nicht beantragt. 6. Die Kammer schließt sich nach eigener Würdigung der vorliegenden Unterlagen und kritischer Prüfung den umfassenden und nachvollziehbaren Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen an. Die dem Verurteilten seitens der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung und therapeutische Behandlung, insbesondere die Durchführung der externen Psychotherapie, die Gruppenmaßnahmen und die Gespräche mit dem psychologischen Dienst und dem Sozialdienst, waren und sind angemessen und ausreichend, weil sie schon im Strafvollzug das Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder deren Anordnung möglichst entbehrlich zu machen, verfolgt. Die Betreuung wurde dem Verurteilten auf der Grundlage der mit den Diensten und im Rahmen der Vollzugsplankonferenzen geführten Gespräche und der regelmäßig fortgeschriebenen Vollzugspläne angeboten und war individuell und geeignet, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern. Dass und wie die in den Vollzugsplänen aufgeführten Maßnahmen umgesetzt worden sind, ergibt sich zum einen aus den Fachbeiträgen des psychologischen Dienstes und des Sozialdienstes in den Vollzugsplänen selbst, zum anderen aus den vorgelegten umfangreichen Dokumentationen über Gespräche der Dienste und Mitarbeiter mit dem Verurteilten, der Stellungnahme der JVA Bochum im Rahmen des Prüfungsverfahrens gem. § 57 StGB und dem Abschlussbericht des externen Psychotherapeuten. Wie sich aus den Ausführungen des Sozialdienstes ergibt, sind durch die speziellen internetbasierten Gespräche bereits insoweit Erfolge eingetreten, als sich die Gesprächsbasis und -bereitschaft des Verurteilten verbessert habe. Dass es trotz der Maßnahmen bisher nicht gelungen ist, die Externalisierungs- und Bagatellisierungsversuche des Verurteilten aufzuarbeiten und eine realistischere Arbeitsgrundlage zu schaffen, ist nicht durch mangelnde Betreuungsangebote sondern durch die Persönlichkeit des Verurteilten bedingt, der selbst gegenüber dem Sachverständigen während der Exploration keine intrinsisch motivierte Therapiebereitschaft zeigte. Wie sich aus den aufgezeigten und vom Sachverständigen beurteilten Maßnahmen ergibt, waren die Mitarbeiter der JVA im Prüfungszeitraum regelmäßig und nachhaltig bemüht, auf unterschiedlichen Wegen Zugang zu dem Verurteilten zu finden, und haben dazu sowohl konventionelle Mittel wie die externe Psychotherapie und Gruppensitzungen wie auch unkonventionelle Mittel wie die Möglichkeit des Skypens mit seinen Kindern und die Benutzung des Internets im Rahmen von Gesprächen mit dem Sozialdienst angewandt, um eine bessere Behandlungsgrundlage durch Vertrauensbildung und Öffnung zu schaffen. Es bleibt an dieser Stelle zu hoffen, dass sich der Verurteilte auf diesen Prozess weiter einlässt, die sich gerade durch die besonderen Gespräche mit dem Sozialdienst eröffnende Grundlage ausbaut und nutzt, doch noch seine Behandlungsbedürftigkeit erkennt und sich auf weitere Therapiemaßnahmen einlässt. Wie sich nachvollziehbar begründet aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, sind unter Berücksichtigung der deutlich gewordenen Einstellung des Verurteilten derzeit alternative oder erweiternde Maßnahmen nicht ersichtlich. Sollte der Verurteilte seine Einstellung überdenken und ändern und sich mitwirkungsbereit zeigen, dürfte allerdings die erneute Anbindung an einen externen Therapeuten zur Aufarbeitung der Tathintergründe und Motive - wie vom Sachverständigen in den Raum gestellt - zu prüfen sein. IV. Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des vorliegenden Verfahrens liegt nicht vor. Die Beschlussfassung über die Betreuungsangebote ist zwar erst deutlich über ein Jahr nach Ende des Prüfungszeitraums erfolgt, eine unsachgemäße Behandlung und Verzögerung auf Seiten der Justiz ist allerdings nicht erfolgt. Die Prüfung kann erst nach Abschluss des Prüfungszeitraums beginnen, da der gesamte Zeitraum zu erfassen ist. Die Einleitung des Verfahrens erfolgte durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13.08.2018, nachdem die Vorgänge nach Entscheidung des OLG über die sofortige Beschwerde im Rahmen der Prüfung des Reststrafengesuchs an die Staatsanwaltschaft zurückgelangt waren. Die Stellungnahme der JVA sowie die Vollzugspläne gelangten am 18.09.2018 zur Akte, die Akten wurden der Kammer am 02.10.2018 vorgelegt. Nach Klärung der Bestellung der Verteidigerin und Anhörung der Beteiligten zur Person des Sachverständigen konnte letztlich die Beauftragung des Sachverständigen erst mit Beschluss vom 17.12.2018 erfolgen. Das unter dem 07.08.2019 gefertigte schriftliche Gutachten ist der Kammer am 09.08.2019 zugegangen. Nach Erteilung des rechtlichen Gehörs zu den Ausführungen des Sachverständigen ist die Sache erst jetzt entscheidungsreif. Die gebotene Förderung des Verfahrens ist erfolgt, die Dauer der Begutachtung und schriftlichen Gutachtenerstellung liegt im Bereich des Üblichen. V. Eine Entscheidung über die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung steht im vorliegenden Verfahren nicht an. Das anhängige Prüfungsverfahren beruht allein auf der Rechtsgrundlage des § 119 a StVollzG und befasst sich ausschließlich mit der Bewertung der Betreuungsangebote. Eine Erweiterung des Prüfungsumfangs und inhaltliche Prüfung der rechtskräftigen Anordnung der Sicherungsverwahrung kann in diesem Rahmen nicht erfolgen. Die Kammer merkt aber aufgrund der Ausführungen der Verteidigung vom 27.08.2019 vorsorglich an, dass selbst nach den in Bezug genommenen Ausführungen des OLG Nürnberg hier nach den rechtskräftigen Urteilsfeststellungen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht verhältnismäßig ist. Insoweit wird insbesondere auf die Feststellungen zu der Verwirklichung des qualifizierten Tatbestandes des § 30 a BtMG und der Waffen- und Munitionssammlung des Verurteilten sowie auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im Rahmen der Strafzumessung und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung verwiesen. VI. Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte gemäß § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 2 GKG. Angesichts der Schwierigkeiten des Einzelfalls ist die Ansetzung des Auffangwertes von 5.000 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG angemessen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2017, Az. 2 Ws 18/17 Vollz; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2016, Az. 3 Ws 697/15; OLG Rostock, Beschluss vom 15.06.2017, Az. 20 Ws 59/17). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, § 119 a Abs. 5 StVollzG. Die Beschwerde muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden, § 119 a Abs. 6 i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG.