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Beschluss

3 Ws 442/22

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1213.3WS442.22.00
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Leitsätze
Die einfache Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen gleichzeitig mit der (Teil-)Eröffnung des Hauptverfahrens ergehenden (Teil-)Abtrennungsbeschluss der örtlich, sachlichen und instanziell zuständigen Wirtschaftsstrafkammer ist nach § 305 S. 1 StPO unzulässig. Insoweit bleiben mögliche Verstöße gegen die umfassende Kognitionspflicht der Prüfung im Revisionsverfahren vorbehalten.
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten X hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einfache Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen gleichzeitig mit der (Teil-)Eröffnung des Hauptverfahrens ergehenden (Teil-)Abtrennungsbeschluss der örtlich, sachlichen und instanziell zuständigen Wirtschaftsstrafkammer ist nach § 305 S. 1 StPO unzulässig. Insoweit bleiben mögliche Verstöße gegen die umfassende Kognitionspflicht der Prüfung im Revisionsverfahren vorbehalten. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten X hat die Staatskasse zu tragen. I. Der Angeklagte (...) und war langjährig bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (...) Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrechts (...), tätig, die schwerpunktmäßig Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges von Ärzten und Laboren bearbeitete. Für die Auswertung der Abrechnungsunterlagen im Gesundheitswesen beauftragte diese Zentralstelle mangels eigener Sachkunde zunächst direkt Fachpersonal aus dem Gesundheitswesen als Sachverständige. Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022 wird dem Angeklagten X vorgeworfen, in dem nicht verjährten Tatzeitraum von August 2015 bis Juli 2020 in 101 Fällen gewerbsmäßige Bestechlichkeit sowie in 55 Fällen gewerbsmäßige und seine Stellung als Amtsträger missbrauchende Untreue sowie in neun Fällen Verstöße gegen die Abgabenordnung begangen zu haben. Grob zusammengefasst soll er im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagtem Y, einem engen Schulfreund, die im Jahr 2005 erfolgte Gründung der Firma Z GmbH initiiert haben, um sich durch eine heimliche wirtschaftliche Gewinnbeteiligung an dieser Firma bzw. die Annahme von Bestechungsgeldern dauerhaft erhebliche finanzielle Vorteile zu verschaffen, in dem er (...) der Zentralstelle für deren ständige Beauftragung mit der sachverständigen Auswertung von medizinischen Abrechnungsunterlagen gesorgt habe. Überdies habe er (...) der Zentralstelle auch pflichtwidrig für die Steigerung der Umsätze gesorgt, indem er z.B. sachfremde Arbeiten (etwa reine Bürohilfstätigkeiten, Erstellung von Anklagen) für die Zentralstelle habe ausführen lassen, wobei jeweils zum überhöhten Vergütungssatz für die Tätigkeit eines Sachverständigen abgerechnet worden sei. Die jeweils ohne Einzelleistungsnachweise erstellten, nicht prüffähigen Rechnungen der Firma Z GmbH habe er sodann selbst als „sachlich-richtig“ abgezeichnet, so dass diese zunächst seitens des Landes Hessen als Auftraggeber vergütet worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfangreiche Anklageschrift (Band XIX) Bezug genommen. Der Angeklagte X befindet sich seit dem 28. Januar 2022 wieder in Untersuchungshaft. Die zuständige 24. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 die Anklage hinsichtlich der angeklagten Fälle der gewerbsmäßigen Bestechlichkeit (Fall 1 bis 101) sowie der Steuerhinterziehung (Fälle 157-169) zugelassen und das Hauptverfahren insoweit eröffnet. Hinsichtlich der dem Angeklagten X vorgeworfenen Untreuehandlungen (Fälle 102 bis 156) hat sie das Verfahren abgetrennt (Ziff.6). Diesbezüglich hat sie mit einem weiteren Beschluss vom 17. Oktober 2022 umfangreiche Nachermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gemäß § 202 StPO angeordnet, die sich im Wesentlichen auf die internen Vorgaben bei der Generalstaatsanwaltschaft in den Verfahren der Zentralstelle zur Rechnungsprüfung und Rechnungsanweisung beziehen. Zur Begründung der Abtrennung hat die Strafkammer folgendes ausgeführt: „Die erforderliche Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten X wegen der ihm zu Last gelegten Untreuevorwürfe (Ziff. 102 bis 156 der Anklageschrift) ergibt sich daraus, dass die Kammer durch Beschluss vom heutigen Tage, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, gemäß § 202 StPO weitere Beweiserhebungen angeordnet hat. Die Kammer geht nach derzeitigem Erkenntnisstand davon aus, dass die (umfangreichen) Nachermittlungen, die nach ihrem Abschluss durchzuführende erneute Gewährung rechtlichen Gehörs für den Angeklagten X und seine Verteidigung sowie die sich anschließende Entscheidung der Kammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens zeitlich mit sehr hohen Wahrscheinlichkeit nicht bis zu dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung in vorliegendem Verfahren erfolgen können“. Der Beginn der Hauptverhandlung ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats für den 13. Januar 2023 geplant. Gegen die Abtrennung wendet sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit ihrer Beschwerde vom 25. Oktober 2022 (Bl. 5643 ff. d.A.) und beantragt die Aufhebung des Abtrennungsbeschlusses und die Eröffnung des Hauptverfahrens auch hinsichtlich der Untreuevorwürfe. Die Staatsanwaltschaft hält ihre Beschwerde für zulässig und vertritt die Auffassung, dass § 305 S.1 StPO dem nicht entgegenstehe, da lediglich eine Teileröffnung vorliege und die Abtrennungsentscheidung der Strafkammer im Hinblick auf einen möglichen Strafklageverbrauch hinsichtlich der Vorwürfe der Untreue weitere Verfahrenswirkungen habe. Die Abtrennung von Verfahrensbestandteilen sei rechtsfehlerhaft, da es sich bei dem gesamten Verfahrensstoff um eine prozessuale Tat (§ 264 StPO), also einen einheitlichen Lebensvorgang handele. Überdies ergäbe sich die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten X nach Auffassung der Staatsanwaltschaft bereits aus der ihm übertragenen Funktion des Leiters der Zentralstelle und deren besonderen Ausgestaltung. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde beigetreten und bejaht unter Bezugnahme auf eine Sachentscheidung des OLG Celle vom 15. Mai 2013 - 1 Ws 158/13 ebenfalls die Zulässigkeit der Beschwerde. II. Die isolierte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Abtrennungsbeschluss vom 17. Oktober 2022 ist gemäß § 305 S.1 StPO unzulässig. Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen und - wie hier - nicht der Ausnahmevorschrift des § 305 Satz 2 StPO unterfallen, nicht der Beschwerde. Diese Vorschrift schränkt zur Sicherung einer konzentrierten, beschleunigten Durchführung des Hauptverfahrens die Statthaftigkeit der isolierten Beschwerde ein und gewährleistet die Verfahrensherrschaft des erkennenden Gerichts (so Löwe/Rosenberg-Matt StPO 26. Aufl. 2014 § 305 Rdnr. 2, BeckOK StPO/Cirener, 45. Edition 1.10.2022, StPO, § 305 Rdnr.2.1). Bei anfechtbaren Urteilen findet diese Norm auf (vorläufige) Zwischenentscheidungen Anwendung, die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen und bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung durch das Gericht unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 305 Rdnr. 1). Hier wäre ein vor Urteilsfällung stattfindendes Eingreifen des höheren, aber sachferneren Beschwerdegerichts in das Verfahren mit der Stellung und Aufgabe des Gerichts erster Instanz unvereinbar, würde dessen Entscheidungsvorbereitung beeinträchtigten, die Hauptverhandlung zerreißen und es bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen für das Verfahren der Urteilsfindung. Auch aus Gründen der Prozessökonomie sowie zur Vorbeugung der Gefahr der Prozessverschleppung ist die Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit geboten. Die durch die Zwischenentscheidung beschwerten Verfahrensbeteiligten verlieren hierdurch keine Instanz, lediglich ein potentielles Rechtsmittel vor dem Urteilsspruch. Die Geltendmachung der Beschwerdegründe bleibt insoweit möglich, als diese zur Begründung des Rechtsmittels (Revision) gegen das ergangene Urteil benutzt werden können, so dass die Prüfung nach den gesetzgeberischen Wertungen nur aufgeschoben wird auf den Zeitraum nach dem Urteil. Die Beschwerde geht quasi in dem Rechtsmittel auf (vgl. hierzu Löwe-Rosenberg a.a.O. § 305 Rdnr.1, 2, vgl. hierzu auch Beck-OK/Cirener § 305 Rdnr 2.1, 4). Bei der vorliegend angefochtenen Abtrennungsentscheidung handelt es sich um eine solche Entscheidung des erkennenden Gerichts im vorgenannten Sinne. Die 24. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - ist das erkennende Gericht i.S.d. § 305 S.1 StPO. Zeitlich erfasst § 305 S.1 StPO Entscheidungen des Gerichts vom Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptverhandlung bis zur Urteilfällung. Sachlich werden nicht nur Maßnahmen erfasst, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen, sondern auch Entscheidungen, die den Fortgang und die Gestaltung des Verfahrens betreffen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 305 Rdnr. 4). Um solche handelt es sich bei den von der örtlich, sachlich und instanziell zuständigen 24. großen Wirtschaftsstrafkammer am 17. Oktober 2022 kombiniert getroffenen Entscheidungen, zu deren auch die angegriffene Abtrennungsentscheidung (Ziff. 6) gehört. Insoweit hat die Strafkammer die Anklage hinsichtlich der Vorwürfe der gewerbsmäßigen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung uneingeschränkt zugelassen und das Hauptverfahren teilweise eröffnet. Damit wurde die Strafkammer erkennendes Gericht im Sinne des § 305 S.1 StPO. Unter diesem funktional zu verstehenden Begriff ist das Gericht zu verstehen, bei dem das Hauptverfahren vom Eröffnungsbeschluss bis zum Urteil anhängig ist. Eine solche Anhängigkeit besteht auch, wenn die angefochtene Entscheidung gleichzeitig mit der Eröffnung vor diesem Gericht ergeht, wie hier die angefochtene Abtrennungsentscheidung (vgl. hierzu BayObLGSt 1955, 113, Hanseatisches OLG NStZ 2001, 274-276, vgl. hierzu auch Gercke/Julius/Temming/Zöller-Rautenberg/Reichenbach StPO 6. Aufl. 2019 § 305 Rdnr. 2, MK-Neuheuser StPO 1.Aufl. 2016 § 305 Rdnr. 11). Die zeitweise Zurückstellung der Eröffnungsentscheidung hinsichtlich des Verfahrenskomplexes der Untreuehandlungen bei gleichzeitiger (nicht anfechtbarer) Anordnung ergänzender Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft (§ 202 StPO) ändert nach Rechtsauffassung des Senats daran nichts. Die hier getroffenen Entscheidungen, auch die Abtrennungsentscheidung, gehen nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. hierzu OLG Braunschweig Beschluss vom 29. September 2021 - 1 Ws 221/21 zitiert über Juris), der Urteilsfällung voraus. Die von der Kammer getroffene Teileröffnungs- und Abtrennungsentscheidung (kombiniert mit der Anordnung weiterer Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft) ist die direkte Umsetzung der von der Kammer als Erkenntnisgericht geäußerten vorläufigen prozessualen und materiellen Rechtsauffassungen (z.B. Reichweite der angeklagten Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO), Erfordernisse für die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten X). Sie hat diese in den ausführlichen Begründungen ihrer Entscheidungen den Verfahrensbeteiligten offengelegt und das Verfahren entsprechend ihrer vorläufigen Rechtsauffassungen strukturiert und gefördert (Beginn der Hauptverhandlung am 13. Januar 2023). Die Annahme, dass diese Entscheidungen, zu der die Abtrennungsentscheidung gehört, keine vorbereitenden prozessualen Entscheidungen sein sollen, die die Abwicklung des Verfahrens fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näherbringen sollen, ist fernliegend. Insoweit verbietet es sich nach Auffassung des Senats die Abtrennungsentscheidung rein isoliert als verfahrenshemmend für den Fortgang des abgetrennten Verfahrenskomplexes zu betrachten und in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 StPO eine Zulässigkeit der Beschwerde mit einer vollen Sachüberprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht, auch auf Zweckmäßigkeit, anzunehmen, wie es die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Celle wistra 2013, 405-406 anstreben. Die vorliegende Abtrennung unterfällt unmittelbar keiner der gesetzlichen Regelungen der §§ 2 bis 4, § 13 oder des § 237 StPO. Die gesetzlichen Regelungen der § 2 und § 4 StPO bestimmen die Voraussetzungen unter denen Strafsachen verbunden und getrennt werden können, wenn Gerichte verschiedener Ordnung im 1. Rechtszug vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wären, also die sachliche Zuständigkeit verändert wird. Eine Verbindung der Verfahren ist dann unter den Voraussetzungen eines Sachzusammenhanges (§ 3 StPO) möglich, wobei ein persönlicher Zusammenhang i.S.d. Vorschrift vorliegt, wenn einem Beschuldigten mehrere verfahrensselbständige Straftaten im Sinne des § 264 StPO vorgeworfen werden. Wenn mehrere solcher Taten nicht auch mehrere Straffälle i.S.d. § 264 StPO bilden, ist ihre gemeinsame Aburteilung ohnehin zwingend vorgeschrieben; es besteht eine Prozesseinheit (so Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 3 Rdnr. 2 m. w. Nachw., vgl hierzu auch Löwe-Rosenberg/Erb StPO § 2 Rdnr.7, 21). Vor Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt die Verbindung durch gemeinsame Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft, nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss des ranghöheren Gerichts oder des gemeinschaftlichen Obergerichts (§ 4 Abs.2 StPO). Aus Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 2 Abs.2 StPO) können die verbundenen Verfahren auch wieder im Sinne einer vollständigen Auflösung der Sachverbindung getrennt werden. Die Trennung erfolgt im Falle des § 2 StPO entweder im Eröffnungsbeschluss, oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss des Gerichts bei dem die verbundenen Sachen anhängig sind oder auch das gemeinschaftliche Obergericht. § 13 Abs.2 S.1 StPO betrifft im Falle des notwendigen Sachzusammenhanges hingegen eine Verbindung/Trennung von Strafsachen, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind. Die mit der Verbindung eintretende Verschmelzung der Verfahren führt daher zu einer Zuständigkeitsänderung. Aus vorrangigen Gründen prozessualer Zweckmäßigkeit (Entlastung der Strafrechtspflege) oder sogar Notwendigkeit (Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs.1 S.2 EMRK) wird damit der „gesetzliche Richter“ abweichend bestimmt (Art. 101 Abs.1 S.2 GG) (vgl. hierzu KMR - von Heintschel-Heinegg StPO 2019 § 2 Rdnr. 2). Dagegen erfasst § 237 StPO die Konstellation, in deren es um mehrere bei demselben Spruchkörper eines Gerichts anhängige Strafsachen geht, auch wenn zwischen ihnen nur ein unterhalb der Schwelle des § 3 StPO liegender Zusammenhang besteht. Die Möglichkeit einer gleichzeitigen Verhandlung nach § 237 StPO führt weder zu einer Verschmelzung, da die Selbständigkeit der Verfahren von der Anordnung unberührt bleibt, noch zu einer Zuständigkeitsänderung (vgl. hier KMR a.a.O. § 2 Rdnr. 4, Meyer-Goßner NStZ 2004, 353 (354)). Der vorliegend angegriffene Abtrennungsbeschluss unterfällt somit unmittelbar keiner diesen gesetzlichen Regelungen, denn die fortbestehende örtliche, sachliche und instanzielle Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main/der 24. gr. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - bleibt davon unberührt. Dass Verfahren, für die dieselbe Zuständigkeit besteht, durch einfachen Beschluss des Gerichts zusammengeführt oder wieder getrennt werden dürfen, ergibt sich - mangels gesetzlicher Regelung - aus einem „Erst Recht Schluss“ aus den gesetzlichen Regelungen des § 2 bis 4, 13 StPO, die dies sogar bei einer Zuständigkeitsänderung gestatten (vgl. hierzu Meyer-Goßner NStZ 2004, 353 (355), vgl. auch BVerfG StV 2002, 578-581 Rdnr. 25 zitiert über Juris). An besondere Voraussetzung ist eine solcher Verbindung/Trennung bei fehlender Zuständigkeitsänderung daher auch nicht geknüpft. Ein Anspruch des Angeklagten auf Verbindung oder Trennung besteht nicht; vielmehr steht dies allein in pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts, wobei natürlich auch insoweit auf Zweckmäßigkeitserwägungen (etwa das Interesse an einer zügigen, prozessökonomischen Erledigung mehrerer Verfahren) abgestellt wird (Meyer-Goßner NStZ 2004, 353 (355, 358). Mangels gesetzlicher Regelung für diese Konstellationen gibt es bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit mit der isolierten Beschwerde und des Grades der Überprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht variierende Ansätze, die von voller Überprüfbarkeit, Überprüfung auf ausschließliche Hemmung oder Verzögerung des Verfahrens und/oder Überprüfung auf evident fehlerhafte Ermessensausübung/Willkür bis zur Annahme des Ausschlusses der Beschwerde reichen (vgl. hierzu OLG Celle Wistra 2013, 405-406, OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 142, BGH NStZ-RR 2013, 352-254 Rdnr. 18, KG Berlin NStZ-RR 2013, 218-219, BVerfG STV 2022, 578 bis 581, OLG Braunschweig Beschluss vom 29. September 2021 - 1 Ws 221/21, OLG FFM Beschluss vom 6. Mai 2021 - 3 Ws 282/21, OLG FFM Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 3 Ws 742 + 743/19, MK-Neuheuser a.a.O. § 305 Rdnr.14, Beck-Ok/Cirener StPO a.a.O. § 305 Rdnr.4.1, Meyer-Goßner/Schmitt StPO a.a.O,§ 305 Rdnr.4, OLG Hamm Wistra 1999, 235-237). Während bei den unmittelbar zum Anwendungsbereich des § 2 Abs.2 StPO gehörenden Abtrennungen der Beschluss auch nach Auffassung des Senats der vollen Nachprüfbarkeit (auch auf Zweckmäßigkeit) des Beschwerdegerichts unterliegt (vgl. OLG Frankfurt StV 1991, 504, KK-StPO/Scheuten 8.Aufl. 2019, StPO § 2 Rdnr.15, MüKO StPO/Ellbogen 2. Aufl. 2023 § 2 Rdnr. 18, Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O § 2 Rdnr. 13, Löwe-Rosenberg/Erb StPO § 2 Rdnr. 27), weil die Trennung das Verfahren ausschließlich hemmt und bei der Urteilsfällung grundsätzlich nicht erneut überprüft wird, kann letzteres in der vorliegenden Fallkonstellation - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf das OLG Celle (a.a.O) - nicht überzeugend zur Begründung der Anfechtbarkeit und vollen Überprüfungsmöglichkeiten herangezogen werden. Vorliegend greift die Beschwerde der Staatsanwaltschaft die von der Kammer vorgenommene Abtrennungsentscheidung vorgreiflich mit dem Argument der daraus resultierenden Gefahr eines möglichen Strafklageverbrauchs (ne bis in idem, Art. 103 Abs.3 GG) an. Die Staatsanwaltschaft sieht die in der Anklage beschriebenen tatsächlichen Vorgänge im Tatzeitraum von ca. 5 Jahren als einheitlichen geschichtlichen Vorgang an, innerhalb derer der Angeklagte X mehrere sachlich rechtliche selbständige Straftaten der gewerbsmäßigen Bestechlichkeit, Steuerhinterziehung aber auch der Untreue verwirklicht hat. Ihrer Ansicht nach liegt eine prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO vor. Da der Angeklagte X seine herausragende Stellung (...) der Zentralstelle über Jahre kontinuierlich genutzt haben soll, um sich über die von ihm willentlich gesteuerte Umsatzgenerierung und -erhöhung und dem daraus resultierenden Gewinn der von ihm selbst in Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Y etablierten Firma Z GmbH eine ständige Einnahmequelle zu schaffen, indem er deren Erlöse durch Abhebungen und Barzahlungen stetig abschöpfte, ist die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft, es bestünde zwischen den einzelnen Taten (Bestechlichkeit/Untreue) ein innerer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang und damit eine innerliche Verknüpfung, so dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden könne und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde, für den Senat (trotz der gegenteiligen Argumentation der Kammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung) naheliegend. Wie oben bereits dargelegt verbietet sich bei der Annahme einer prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO auch eine Trennung, sondern die gemeinsame Aburteilung ist zwingend vorgeschrieben. Abschließend braucht der Senat dies aber nicht zu entscheiden. Dies fällt unmittelbar in die Prüfungskompetenz der erkennenden Kammer, die (spätestens) bei der Urteilsfällung im Rahmen ihrer umfassenden Kognitionspflicht zu prüfen haben wird, ob sie den durch die (teil-) zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft hat. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die in dem Eröffnungsbeschluss zu Grunde gelegten Wertungen ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar. Die fehlerhafte Abtrennung eines Teils der angeklagten Tatvorwürfe als Verstoß gegen diese umfassende Kognitionspflicht wäre von der Staatsanwaltschaft mit der bloßen Sachrüge im Revisionsverfahren zu rügen (vgl. hierzu BGH NStZ- 2002, 195, BGH Urteil vom 30. September 2020 - 5 StR 1999, 20 zitiert über Juris) und würde - bei Erfolg - zur Aufhebung des Urteils der großen Kammer führen, welches sich allein auf den Verfahrenskomplex einer gewerblichen Bestechlichkeit und der Steuerhinterziehung beziehen würde. Eine entsprechende Überprüfung des Urteils des erkennenden Gerichts auf das Rechtsmittel würde folglich uneingeschränkt stattfinden, was den Ausschluss der Beschwerde nach § 305 S.1 StPO stützt, denn diese Parallelität von Beschwerde und Rechtsmittel soll dadurch gerade verhindert werden (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 305 S.1 StPO). Dass die Prüfung erst im Nachhinein nach einem möglichen zeit- und kostenintensiven Verfahren erfolgt, entspricht der gesetzgeberischen Wertung. Es ist allein Aufgabe der die Verfahrensherrschaft ausübenden Kammer zu entscheiden, ob sie bereits jetzt einen solchen durchaus diskutablen Grund für einen Revisionsangriff verantworten kann. Nach Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Staatsanwaltschaft die angeordneten ergänzenden Beweisanordnungen mittlerweile im Wesentlichen abgearbeitet, so dass auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Angeklagten und die Verteidigung eine zeitnahe ergänzende Eröffnungsentscheidung und Rückverbindung des Verfahrens möglich sein dürfte. Eine Bindung des Gerichts an die eigenen Zwischenentscheidungen tritt bis zur Urteilsfällung nicht ein; es darf alle Entscheidungen jederzeit abändern (vgl. hierzu Löwe-Rosenberg/Matt StPO a.a.O. § 305 Rdnr. 3) Auch ein die Anfechtung begründender Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Rechtsauffassung der Kammer mag diskutabel sein; eine evident fehlerhafte Ermessensausübung oder gar Willkür liegt keinesfalls vor. Der Angriff der Staatsanwaltschaft gegen die zeitweise Zurückstellung der Eröffnungsentscheidung geht ebenfalls fehl. Auch diese ist der Anfechtung entzogen (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 117 zitiert über Juris). Insoweit kann angesichts der raschen Entscheidungen der Kammer auch nicht angenommen werden, dass diese Nichtentscheidung einer Ablehnung der Eröffnung gleichsteht. Im Übrigen weist der Senat auf folgenden hin: Soweit die Staatsanwaltschaft die Rechtsauffassung vertritt, bei dem in der Anklage dargestellten Lebenssachverhalt handele es sich um eine prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO, wäre verfahrensrechtlich eine lediglich teilweise Zulassung ohnehin nicht möglich (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt StPO a.a.O. § 207 Rdnr. 3). Die Eröffnung einer dieser Anklagefälle führt dann dazu, dass auch die Übrigen eröffnet sind. Die teilweise Nichtzulassung in einem solchen Fall wäre dann - auf eine zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 210 Abs.2 StPO (vgl. hierzu OLG München NJW 2013, 3799-3801) - formell aufzuheben und deklaratorisch festzustellen, dass auch die übrigen zur selben prozessualen Tat gehörenden Anklagefälle bereits auf Grund des (Teil-)Eröffnungsbeschlusses Gegenstand der Hauptverhandlung sein werden. Eine eigenständige rechtliche Prüfung durch das Beschwerdegericht, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, ist dann nicht mehr vorzunehmen (vgl. OLG München a.a.O, OLG Köln Beschluss vom 21. April 2016 - 2 Ws 162/15 zitiert über Juris) Unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft das erfolglose Rechtsmittel zu Ungunsten des Angeklagten X eingelegt hat oder damit nur ihre Verpflichtung wahrgenommen hat, gerichtliche Entscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkungen damit für den Angeklagten/Verurteilten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, war hier die Staatskasse mit den Kosten des Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen des Angeklagten X zu belasten (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 473 Rdnr. 15, 17)