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Beschluss

2 Ws 411+413-417+425/25

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0815.2WS411.413.417.42.00
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Tenor

Die Beschwerden der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18.06.2025 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die im jeweiligen Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen. Die dem Angeklagten durch die Beschwerden entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18.06.2025 werden als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die im jeweiligen Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen. Die dem Angeklagten durch die Beschwerden entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe I. Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachstand in ihrer Vorlageverfügung vom 14.07.2025 wie folgt zusammengefasst: „In dem der Sache zu Grunde liegenden Strafverfahren haben bislang ca. 24 Hauptverhandlungstermine stattgefunden. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat die Kammer mit Verfügung vom 20.03.2025 Nachermittlungsaufträge in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse die Kammer sukzessive erreichen und den jeweiligen Verfahrensbeteiligten anschließend überlassen werden. Mit Antrag vom 05.05.2025 hat die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf die Nachermittlungen und die aus diesen resultierenden umfangreichen Nachträge Aussetzungsantrag gestellt (Bl. 77 d. SB), zu dem die Staatsanwaltschaft zunächst mündlich und im Hauptverhandlungstermin am 21.05.2025 schriftlich (Bl. 107 ff. d. SB) Stellung genommen hat. Die Verteidigung hat am 21.05.2025 ihrerseits den Aussetzungsantrag durch weiteres Vorbringen ergänzt (Bl. 120 ff. d. SB). Die Vorsitzende der Kammer hat daraufhin erklärt, die Kammer ziehe nach einer vorläufigen Beratung eine Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich derjenigen Fälle in Betracht, in denen die Ergebnisse der Nachermittlungen noch nicht vorlägen. Mit Beschluss vom 18.06.2025 hat die Kammer - nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (Bl. 13 d. SB) - beschlossen, das Verfahren hinsichtlich der Fälle 8, 10 und 13 bis 36 der Anklageschrift vom 22.06.2023 abzutrennen und auszusetzen (Bl. 1 ff. d. SB). Dies beruhe auf dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung, da in allen bislang verhandelten Fällen umfangreiche Nachermittlungen erforderlich geworden seien. Dies habe die Beschaffung von ärztlichen Behandlungsunterlagen und Jugendamtsakten, die Recherche von Zeugen sowie die Auswertung von nicht mit der Anklageschrift übersandten Asservaten betroffen. Es sei absehbar, dass die Kammer auch in den weiteren Fällen entsprechend verfahren werde. Da in keinem der abzutrennenden Fälle die Nachermittlungsergebnisse vorlägen, erfolge die Abtrennung, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten - insbesondere die Verteidigung - hinreichend Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der laufenden Nachermittlungen erhielten. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18.06.2025 Beschwerde eingelegt (Bl. 4 f. SB) und diese mit Telefax-Schreiben vom 23.06.2025 begründet sowie zugleich die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung beantragt (Bl. 6 ff. d. SB). Die Beschwerde sei zulässig, da § 305 StPO nicht einschlägig sei, weil die Abtrennung nur das Verfahren hemme und bei der Urteilsfindung nicht erneut geprüft werde. Auch die Anfechtung einer Abtrennung zur Anordnung der Aussetzung des Verfahrens sei zulässig. Jedenfalls sei die Beschwerde zulässig gegen eine Abtrennung, die das Verfahren nicht fördere bzw. willkürlich sei und verfahrensfremden Zwecken diene. Die Beschwerde sei insbesondere begründet, weil die Nichtverhandlung der Fälle AB. DF., AM. QG., BD. YG. und WB. AD. mit Blick auf den Abschluss der Nachermittlungen evident willkürlich sei. Weiter sei nach den bisherigen Erfahrungen mit dem Abschluss weiterer Nachermittlungen zeitnah zu rechnen, sodass eine angemessene Streckung der Hauptverhandlung möglich sei. Bei einer Aufklärung von nur zehn Fällen sei zu befürchten, dass der Seriencharakter der verfahrensgegenständlichen Verordnungen nicht aufgeklärt werden könne und damit im Rahmen der Strafzumessung keine Berücksichtigung finden könne sowie Verfahrensverzögerungen, sowohl im anhängigen als auch im abgetrennten Verfahren, zu befürchten seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2025 (Bl. 36 ff. d. SB) hat die Vertreterin des Nebenklägers HZ. AB. DF. ( Korrektur durch den Senat: der Nebenklägerin S. X.) Beschwerde gegen den Abtrennungs- und Aussetzungsbeschluss eingelegt und hierzu insbesondere ausgeführt, der Beschluss sei bereits aufgrund der noch nicht beschiedenen Anhörungsrüge im Sinne des § 33a StPO unwirksam. Die Beschwerde gegen den Beschluss sei – hilfsweise – zulässig und begründet, dies auch mit Blick darauf, dass angesichts der (zum Zeitpunkt der Beschwerde) noch anstehenden 38 Hauptverhandlungstagen bis zum 17.12.2025 für gegebenfalls notwendige Nachermittlungen und eine Auseinandersetzung mit diesen ausreichend Gelegenheit bestünde und nötigenfalls weitere Termine bestimmt werden könnten. Die Abtrennung spalte den Sachverhalt künstlich auf und reiße Beweismittel aus dem Kontext. Mit Schreiben der Nebenklagevertreterin vom 18.06.2025 hat sich die Nebenklägerin Y. der Beschwerde der Staatsanwaltschaft angeschlossen ( ergänzt durch den Senat ). Mit Schreiben jeweils vom 19.06.2025 haben sich die Vertreter der Nebenkläger R. V. (Bl. 32 d. SB) und O. C. (Bl. 49 d. SB) der Beschwerde und der entsprechenden Begründung der Vertreterin des Nebenklägers AB. DF. ( Korrektur durch den Senat: der Nebenklägerin S. X.) angeschlossen (…) hat. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2025 (Bl. 57 d. SB) hat die Vertreterin der Nebenklägerin G. P. Beschwerde gegen den Abtrennungs- und Aussetzungsbeschluss eingelegt und sich im Übrigen der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Die Verteidigung hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Bl. 64 ff. d. SB), da der Beschluss ersichtlich nicht anfechtbar sei. Die Kammer hat der Beschwerde der Staatsanwaltschaft und den Beschwerden den NebenklägervertreterInnen mit Beschluss vom 02.07.2025 nicht abgeholfen (Bl. 72 ff. d. SB) und hierzu ergänzend ausgeführt, die Abtrennung und Aussetzung eines Teils der Fälle stelle das mildere Mittel gegenüber einer vollständigen Verfahrensaussetzung in Ansehung des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren und der Interessen sämtlicher mutmaßlicher Geschädigter, dar. Angesichts der bisherigen Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten bei den erbetenen Nachermittlungen sei eine weitere Terminplanung mit Blick auf die Verfügbarkeit der einzelnen Verfahrensbeteiligten nicht darstellbar. Zudem sei auch bei nur zehn abzuurteilenden Fällen ein - mögliches - schematisches Vorgehen mit dem umfangreichen Beweisergebnis dem Nachweis zugänglich. Ein Beweismittelverlust drohe nicht, da die Beweisaufnahme der bereits verhandelten Fälle in die weitere Beweisaufnahme eingeführt werden könne. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Beschluss der Kammer vom 18.06.2025 hat das Gericht das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 76 d. SB).“ Darauf nimmt der Senat Bezug. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit Vorlageverfügung vom 14.07.2025 vorgelegt und beantragt, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bonn und die Beschwerden der Nebenkläger den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18.06.2025 (27 KLs 118 Js 58/21 – 13/23), durch den die Fälle 8, 10 und 13 bis 36 der Anklageschrift vom 22.06.2023 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und ausgesetzt worden sind, aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anzuordnen. Der Senat hat dem Angeklagten über seine Verteidiger und den Nebenklägern über ihre Vertretungen mit Verfügung vom 16.07.2025 rechtliches Gehör zu der Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.07.2025 gewährt. Die Vertreterin der Nebenklägerin T. H. D. hat mit Schriftsatz vom 17.07.2025 den Anschluss an die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 18.06.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18.06.2025 sowie den Anschluss an die weiteren diesbezüglichen Beschwerden der Nebenkläger erklärt. Die Vertreterin der Nebenklägerin Y. hat mit Schriftsatz vom 25.07.2025 und die Verteidiger des Angeklagten haben mit Schriftsatz vom 29.07.2025 ergänzend Stellung genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 05.08.2025 (2 Ws 411+413-417+425/25) den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 23.06.2025 sowie den des Nebenklägers C. vom 19.06.2025 auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 18.06.2025 abgelehnt. II. 1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig. a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur SenE v. 15.07.2005, 2 Ws 223-224/05), dass es sich - wie hier - bei im Laufe einer Hauptverhandlung getroffenen Abtrennungsentscheidungen des erkennenden Gerichts um Entscheidungen handelt, die der Urteilsfällung vorausgehen und die damit gemäß § 305 S. 1 StPO grundsätzlich nicht der Beschwerde unterliegen. Der Senat hat hierzu in der Senatsentscheidung vom 28.09.2023 (2 Ws 579/23) u.a. das Folgende ausgeführt: „Sinn und Zweck der Regelung des § 305 StPO ist es, die gesonderte Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen zu unterbinden, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Urteilsfindung stehen und diese inhaltlich gewissermaßen vorbereiten. Der Entscheidungsfindungsprozess soll im Wege des gegen das Urteil selbst gegebenen Rechtsmittels einheitlich bewertet, eine „Konkurrenzsituation“ zwischen verschiedenen Rechtsmitteln – gegen das Urteil einerseits bzw. die vorangegangene Entscheidung andererseits – vermieden werden (zu vgl. Neuheuser in: MüKO StPO, 1. Aufl., § 305 Rn. 1 ff.). Bei der nach Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Abtrennungsentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht, wenn es sich um eine Anordnung handelt, die darauf abzielt, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es einer abschließenden Sachentscheidung näherzubringen (zu vgl. SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]; SenE v. 04.08.2004 [2 Ws 369/04]; SenE v. 01.02.1991, StV 1991, 551; OLG Hamm, wistra 1999, 235; OLG Karlsruhe, NStZ, 1985, 227). Danach sind Abtrennungsbeschlüsse ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung infolge fehlerhafter Ermessensausübung evident ist und dadurch für den Verfahrensbeteiligten eine besondere selbstständige Beschwer bewirkt oder sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt (zu vgl. KG, Beschluss v. 27.03.2009 [4 Ws 17/09]; OLG Brandenburg, Beschluss v. 02.07.2008 [1 Ws 107/08]; SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]). Dabei kommt es auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils an (zu vgl. SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]). …“ An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch OLG Köln, 3. Strafsenat, Beschluss v. 12.07.2024, 3 Ws 55/24; OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, 3 Ws 442/22; OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.05.2021, 3 Ws 282/21; KG, Beschluss v. 27.03.2009, 4 Ws 17/09; jeweils zitiert nach juris; so auch Karlsruher Kommentar zur StPO-Zabeck, 9. Aufl., § 305 Rn. 6 m.w.N.; Beck-OK StPO-Graf, 55. Edition, § 305 Rn. 6, 8.1.). Die Vorschrift des § 305 StPO schränkt zur Sicherung einer konzentrierten, beschleunigten Durchführung des Hauptverfahrens die Statthaftigkeit der isolierten Beschwerde ein und gewährleistet die Verfahrensherrschaft des erkennenden Gerichts (vgl. Löwe/Rosenberg-Matt StPO, 26. Aufl. 2014, § 305 Rn. 2 , vgl. auch: BeckOK StPO/Cirener, 56. Edition 01.07.2025, StPO, § 305 Rn. 2.1). Bei anfechtbaren Urteilen findet diese Norm auf (vorläufige) Zwischenentscheidungen Anwendung, die dem Urteil zeitlich und sachlich vorausgehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, insbesondere die Beweisaufnahme vorbereiten; dazu gehören auch Entscheidungen, die den Fortgang und die Gestaltung des Verfahrens betreffen, z.B. einen Verfahrensteil abtrennen (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 305 Rn. 1, 4). Bei diesen wäre ein vor Urteilsfällung stattfindendes Eingreifen des höheren, aber sachferneren Beschwerdegerichts in das Verfahren mit der Stellung und Aufgabe des Gerichts erster Instanz unvereinbar, würde dessen Entscheidungsvorbereitung beeinträchtigten, die Hauptverhandlung zerreißen und es bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen für das Verfahren der Urteilsfindung. Auch aus Gründen der Prozessökonomie sowie zur Vorbeugung der Gefahr der Prozessverschleppung ist die Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit geboten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, a.a.O.). b) Soweit die Staatsanwaltschaft auf Seite 2 ihrer Beschwerdebegründung vom 23.06.2025 und die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung eine abweichende Ansicht dahingehend vertreten, dass das Beschwerderecht gegen die Abtrennungsentscheidung nicht über § 305 StPO eingeschränkt sei, da die Abtrennung nur das Verfahren hemme und bei der Urteilsfällung nicht erneut geprüft werden könne, jedenfalls der Überprüfung im Beschwerdeverfahren zumindest die Frage unterliegen müsse, ob die Abtrennung das Verfahren „fördere“, folgt der Senat dieser Betrachtung nicht. Es verbietet sich bereits im Ansatz, die Abtrennungsentscheidung rein isoliert bzw. abstrakt-generell als rein verfahrenshemmend für den Fortgang des abgetrennten Verfahrensteils zu betrachten und in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 StPO eine Zulässigkeit der Beschwerde mit einer vollen Sachüberprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht, auch auf Zweckmäßigkeit, anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, a.a.O., Rn. 14). Der Senat hat dazu bereits entschieden, dass es bei der Betrachtung nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils ankommt. Soweit die Staatsanwaltschaft sich insoweit auf eine Fundstelle aus der Kommentarliteratur zu § 2 StPO stützt, unterfällt die vorliegende Abtrennung im Übrigen weder der gesetzlichen Regelung des § 2 StPO noch anderen gesetzlichen Regelungen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 15, 21). c) Gemessen an dem unter II. 1. a) aufgezeigten Maßstab ist die hier angefochtene Entscheidung der Strafkammer, das Verfahren hinsichtlich der Fälle 8, 10 und 13 bis 36 der Anklageschrift vom 22.06.2023 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung abzutrennen und auszusetzen, weder willkürlich noch evident rechtswidrig. Die Kammer hat ihre verfahrensleitende Entscheidung innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums in ihrem Beschluss vom 18.06.2025 sowie in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 02.07.2025 dahingehend begründet, dass sich die sachliche Berechtigung und damit auch die erforderliche prozessuale Zweckmäßigkeit der Verfahrenstrennung aus dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung, namentlich dem Umstand ergebe, dass in allen bislang verhandelten und auch in den noch nicht verhandelten Fällen umfangreiche Nachermittlungen erforderlich geworden seien; da - zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung - in keinem der abgetrennten Fälle die erforderlichen Nachermittlungsergebnisse bei der Kammer vorlagen, hat diese die Abtrennung für sachgerecht und zweckmäßig angesehen, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der laufenden Nachermittlungen erhalten und sich auf die Verhandlung zu den in Rede stehenden Fällen in angemessener Weise vorbereiten können. Diese Erwägungen hat die Kammer in ihrem Nichtabhilfebeschlusse anhand von konkreten Beispielsfällen, die bereits Gegenstand der Beweisaufnahme waren, anschaulich erläutert und aufgetretene Schwierigkeiten im Umgang mit den erst nach Beginn der Hauptverhandlung beauftragten Nachermittlungen dargelegt. Eine evident rechtswidrige oder gar willkürliche Verfahrensweise der Strafkammer, insbesondere in Bezug auf die Fälle, die bislang noch nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren und zu denen die Ergebnisse der Nachermittlungen auch noch nicht vorlagen, oder etwa das Verfolgen sachfremder Zwecke vermag der Senat in der Verfahrensweise der Strafkammer pnicht zu erkennen. Die Kammer hat zudem dargelegt, dass sie die - einer weiteren Sachaufklärung in den noch nicht verhandelten Fällen dienende - Abtrennung und Aussetzung von Verfahrensteilen als zweckmäßig zur Förderung des Verfahrens in seiner Gesamtheit, namentlich mit Blick auf im Beweisprogramm bereits weitgehend abgearbeitete Anklagefälle, und insbesondere als milderes Mittel gegenüber der von der Verteidigung - mit Blick auf den Umfang der bereits vorliegenden Nachermittlungen sowie noch zu erwartenden weiteren Unterlagen - beantragte vollständige Aussetzung des Verfahrens angesehen hat. Dieses Vorgehen stellt sich im Rahmen des der Strafkammer bei der Strukturierung, Leitung und Förderung eines Verfahrens zustehenden Ermessens als auf Sachgründen beruhende, sich erst im Laufe der Hauptverhandlung ergebende und auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht der Kammer (allein die der Verteidigung in Zusammenhang mit dem Hauptverhandlungstermin am 05.05.2025 überreichten „neuen“ Unterlagen hatten einen Umfang vom mehr als 4500 Seiten, vgl. Bl. 120 SB) getroffene Entscheidung dar, die weder das Kriterium einer evidenten Rechtwidrig- bzw. Sachfremdheit erfüllt noch aus sonstigen Gründen als willkürlich erscheint. Dabei ist auch zu sehen, dass es sich bei dem vorliegend gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren um ein sehr komplexes, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwieriges und auch mit Blick auf die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die umfangreiche Urkundenlage besonders aufwendiges Verfahren handelt, dessen Fortgang und Entwicklung für das erkennende Gericht nicht von Beginn an ohne Weiteres ab- und vorhersehbar war. Davon ausgehend rechtfertigt auch der Umstand, dass die Kammer das Hauptverfahren in allen Anklagefällen zunächst eröffnet hatte und in dem zwischenzeitlich weitere Hauptverhandlungstermine bis zum 17.12.2025 terminiert worden sind, nicht den Schluss darauf, dass die nach Durchführung der Beweisaufnahme an mehr als 20 Tagen getroffene Entscheidung, welche auf der sich erst im Verlaufe des Hauptverhandlung abzeichnenden Erkenntnis beruhte, dass zu allen Fällen umfangreiche Nachermittlungen erforderlich seien, sachfremd oder willkürlich wäre. Auch die sonstigen von der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft mit der Beschwerde bzw. der Vorlageverfügung angeführten Umstände rechtfertigen keine abweichende Bewertung. Soweit die Staatsanwaltschaft eine unzureichende Aufklärung des Anklagevorwurfs besorgt, weil eine Serienstraftat im Raum stehe, hat die Kammer diesen Gesichtspunkt ausweislich ihrer Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss bei ihrer Entscheidung ausdrücklich im Blick gehabt und dazu ausgeführt, dass durch den Abtrennungsbeschluss einzelne Fälle auch nicht derart isoliert worden seien, dass ein - mögliches - schematisches Vorgehen des Angeklagten nicht nachzuweisen wäre; denn es verblieben immerhin 10 abzuurteilende Fälle mit entsprechend umfangreichem Beweisergebnis, die ggf. den Schluss auf ein systematisches Vorgehen zulassen könnten. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass die Abtrennung auch im laufenden Verfahren zu „erheblichen Verfahrensverzögerungen“ führe, da insbesondere zur Frage der Serienstraftat und der subjektiven Seite weitere Beweisanträge gestellt werden müssten, trägt dieser pauschal erhobene Einwand, ohne dass dem Senat - als sachfernem - Beschwerdegericht der Stand der aktuellen Beweisaufnahme, die vorläufige Einschätzung der Strafkammer hierzu und der zukünftige Umgang mit im Übrigen wohl noch nicht gestellten Beweisanträgen bekannt sind oder diese prognostizierbar wären, die Annahme von Willkür ebenfalls nicht. Mit der Stellung von Beweisanträgen ist - wenn eine Kammer ihr Beweisprogramm abgearbeitet hat - üblicherweise zu rechnen, ohne dass hieraus ein bereits jetzt konkret vorhersehbarer Verlauf der weiteren Hauptverhandlung ableitbar bzw. absehbar wäre. Die Behauptung, das Verfahren werde sich durch die Abtrennung erheblich verzögern, kann daher nicht tragfähig belegt werden. In diesem Zusammenhang hat die Kammer im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass bereits gewonnene Beweisergebnisse auch in die Hauptverhandlung im abgetrennten Verfahren eingeführt und dort verwertet werden könnten. Soweit die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Beschwerde schließlich darauf hinweist, dass die Nachermittlungen in den Fällen der Nebenkläger DF., QG., YG. und AD., die ebenfalls abgetrennt worden seien, inzwischen „ fertig “ seien, hat die Kammer in ihrem Nichtabhilfeschluss vom 02.07.2025 ausgeführt, dass am Vortag, d.h. am 01.07.2025, Nachermittlungsergebnisse zu weiteren vier Fällen eingegangen seien. Abgesehen davon, dass diese - was nachvollziehbar erscheint - von der Kammer vor ihrer Abhilfeentscheidung nicht einmal rudimentär geprüft werden konnten, ist für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Willkür oder einer evidenten Rechtswidrigkeit anzunehmen seien, auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung und den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sachstand abzustellen, zu dem weitere Nachermittlungsergebnisse der Kammer indes noch nicht vorlagen. 2. Aus den vorstehend unter Ziffer II. 1. genannten Gründe sind auch die Beschwerden der Nebenkläger jedenfalls gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig. Die Beschwerdebegründungen, soweit sie sich nicht ohnehin in einer Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft erschöpfen, enthalten keine weiteren Gesichtspunkte, die ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab geeignet sind, eine willkürliche oder evident rechtswidrige Verfahrensweise der Strafkammer zu begründen. Dies gilt auch für das sich auf die angefochtene Abtrennungs- und Aussetzungsentscheidung beziehende Vorbringen in den Schriftsätzen der Vertreterin der Nebenklägerin Y. vom 18.06. und 25.07.2025 sowie der Vertreterin der Nebenklägerin X. vom 18.06.2025. Soweit die Vertretungen der Nebenkläger X. und Y. mit Schriftsätzen vom 18.06.2025 auch gerügt haben, dass die 7. große Strafkammer unter dem 18.06.2025 die Verfahrensabtrennung beschlossen hat, obschon über die mit Schriftsatz der Nebenklägerin P. vom 28.05.2025 eingelegte sofortige Beschwerde und die zugleich erhobene Gehörsrüge gegen den Beschluss der Kammer vom selben Tag (27 KLs 13/23) im Ablehnungsverfahren noch nicht entschieden war, begründet auch dieser Einwand nicht die Rechtswidrigkeit oder gar Willkür der angefochtenen Entscheidung. Entscheidungen der abgelehnten Richter sind nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 StPO nur bis zur „Erledigung“ des Ablehnungsgesuchs zu unterlassen. Diese tritt (spätestens) mit Rechts- bzw. Bestandskraft der Entscheidung über das Gesuch ein. Erledigt ist das Gesuch daher in den Fällen des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO und mangels statthafter (sofortiger) Beschwerdemöglichkeit schon mit Erlass bzw. Bekanntgabe der Entscheidung über das Gesuch an einen davon Betroffenen (vgl. KK-StPO/Heil, 9. Aufl., StPO § 29 Rn. 3; Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 29 Rn. 3, jeweils m.w.N). In diesem Sinne war das gegen die erkennenden Richter der 7. großen Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch bereits am 28.05.2025 „erledigt“, da der Beschluss vom selben Tag unverzüglich bekanntgemacht worden ist (was jedenfalls daraus folgt, dass die Nebenklägerin P. noch am selben Tag sofortige Beschwerde hiergegen eingelegt und Anhörungsrüge erhoben hat) und der Senat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 22.07.2025 (2 Ws 391/25) gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 StPO als unzulässig verworfen hat. Auch die Anhörungsrüge vom 28.05.2025, über die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht entschieden war, stand der Amtsfähigkeit und Entscheidungsbefugnis der erkennenden Kammer am Tag ihrer Beschlussfassung nicht entgegen. Denn auch die Erhebung einer Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO schiebt den Eintritt der Rechts- bzw. Bestandskraft der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht auf. Als außerordentlicher Rechtsbehelf zielt sie allein darauf ab, eine gerichtliche Entscheidung, die das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, zu korrigieren, ohne dabei eine hemmende Wirkung auf den Eintritt der Rechts- bzw. Bestandskraft zu haben. Es bedarf mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keiner Entscheidung, ob die Beschwerden der Nebenkläger auch sonstigen Zulässigkeitsbedenken unterliegen. Dies gilt hinsichtlich der Beschwerden der Nebenkläger C., Y. und D., die - was insoweit auch der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft entspricht - durch die Abtrennung nicht beschwert sein dürften, weil die angefochtene Entscheidung nicht die sie betreffenden Vorwürfe erfasst. Ob die Beschwerden der Nebenkläger V., P. und X. im Übrigen Zulässigkeitsbedenken im Hinblick auf ihre gemäß § 397 Abs. 1 S. 3 und 4 StPO eingeschränkte Rechtsstellung bzw. ihre eingeschränkten aktiven Möglichkeiten in der Hauptverhandlung und die darauf bezogenen Anfechtungsrechte gemäß § 400 StPO begegnen (vgl. zur Aussetzung: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 01.02.2026, 2 Ws 572/15, zitiert nach juris; Karlsruher Kommentar zur StPO-Allgayer, a.a.O., § 397 Rn. 8; BeckOK StPO-Weiner, a.a.O., § 397 Rn. 18), kann mit Blick auf die sich bereits aus § 305 S. 1 StPO ergebende Unzulässigkeit ihrer Beschwerden ebenfalls offenbleiben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss v. 08.04.2020, 3 StR 606/19 m.w.N.).