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Beschluss

3 Ws 305/23

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1026.3WS305.23.00
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Leitsätze
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 18. große Strafkammer als Beschwerdekammer - vom 26. Mai 2023 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 17. Juni 2023 insoweit abgeändert, als dass die im Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Dezember 2020 (Az.: 2411 AR …) festgesetzte Arrestsumme auf 967.993,76 Euro reduziert wird. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Auf die weitere Beschwerde der Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 18. große Strafkammer als Beschwerdekammer - vom 26. Mai 2023 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 17. Juni 2023 insoweit abgeändert, als dass die im Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Dezember 2020 (Az.: 2411 AR …) festgesetzte Arrestsumme auf 967.993,76 Euro reduziert wird. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO). I. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen die Beschuldigte Vorname1 A ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Untreue zum Nachteil der Einrichtung1 Kreisverband Stadt1 e. V. (Einrichtung1 Stadt1) und zum Nachteil der Einrichtung1 Kreisverband Stadt2 (Einrichtung1 Stadt2). Bei der Einrichtung1 Stadt1 und der Einrichtung1 Stadt2 handelt es sich um kleinere Einrichtungsverbände im mittleren Segment. Die Einrichtung1 Stadt1 beschäftigte im Zeitraum 2015-2019 rund 600 Arbeitnehmer während die Einrichtung1 Stadt2 ca. 500 Arbeitnehmer hatte. Im Unternehmenskodex der Einrichtung1 Stand November 2008 wurde unter Ziffer 3.2.2 festgehalten, dass die Vergütung der Geschäftsführung vom Aufsichtsgremium in angemessener Höhe auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung festgelegt wird. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben der Geschäftsführung, die persönliche Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berücksichtigung des Leistungsumfeldes. Sämtliche Vergütungsbestandteile müssen für sich und insgesamt angemessen sein. Der Kodex1 wurde in der 67. Sitzung Einrichtung1 Kreisverband Stadt1 vom 20.9.2017 diskutiert und einstimmig befürwortet. Mit Datum vom 11. Juni 2019 wurde vom Bundesverband Einrichtung1 die Kodex1 herausgebracht, bei der es sich um eine Arbeitshilfe handelt. Sie legt anhand der Berechnungsgrundlagen für das Jahr 2020 einen grundsätzlichen Höchstbetrag innerhalb der Einrichtung1 mit 141.624 Euro fest. Die absolute Obergrenze innerhalb der Einrichtung1 wird mit einer Summe von 234.000€ festgelegt. Für die Bemessung der Höhe der Vergütung wird unter anderem die wirtschaftliche Größe im verbandlichen Vergleich herangezogen. Die Satzung der Einrichtung1 Stadt1 legt als Zweck des Verbandes fest, vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Förderung ehrenamtlichen Engagements, Zusammenarbeit mit anderen Organisation der freien Pflege1. Des Weiteren wird u.a. festgelegt, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke verfolgt, er selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Finanzielle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (vgl. dazu Auswertebericht von KHK‘in B vom 07.12.2021; Bd. XVI, Bl. 6047). Die Beschuldigte war bei der Einrichtung1 Stadt1 ab dem 1.1.1999 Geschäftsführerin. Der Geschäftsführervertrag vom 15.03.2006, der fortan Gültigkeit besaß, weist ein Monatsgehalt von 10.000 Euro aus zuzüglich eines 13. Gehalt von 10.000 Euro (Jahresgehalt von 130.000 Euro), zuzüglich eines Zielbonus von 15.000 Euro pro Jahr, der Stellung eines Dienstwagens der Mittel- bis Oberklasse der Marken PKW1, PKW2 oder PKW3 auch zur privaten Nutzung, eine Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24 Euro pro Tag, monatlich 750 Euro Fahrgeld und einen monatlichen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung von 233,60 Euro. Gemäß § 2 „Tätigkeit und Zuständigkeit" des Geschäftsführervertrags vertritt der Geschäftsführer den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und der Leitsätze und der Satzung des Vereins unter Berücksichtigung dieses Vertrages. Im weiteren Verlauf wurden u. a. folgende Zusatzvereinbarungen und Honorarverträge getroffen: 21.09.2016 Zusatzvereinbarung über PKW-Zuschuss („Car Allowance“), wonach der Beschuldigten eine „Gehaltszulage" i.H.v. monatlich 4.000, Euro ab dem 01.04.2017 gewährt wurde. 2017 (ohne Datum) Flüchtlingsprojekt der Einrichtung1 Stadt2, Zahlung von 90.000 Euro. „Vergütungsvereinbarung", ohne Datum; für die Tätigkeit im Flüchtlingsprojekt zur Unterstützung der Einrichtung1 Stadt2 wird eine monatliche Pauschale i.H.v. 14.500,- € brutto (als Sonderbeauftragte der Einrichtung1 Stadt1) vereinbart, befristet auf sechs Jahre bis 31.12.2022. „Gehaltsanpassung" vom 12.06.2017, wonach bezugnehmend auf die Vereinbarung der Vergütung im Flüchtlingsprojekt, rückwirkend ab 01.03.2017 9.000,- € von den vereinbarten 14.500,- € pro Monat mit dem Gehalt ausgezahlt werden; 5.500,- € werden weiter als Honorar ausbezahlt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den Vermögensarrest wegen des Verdachtes der Untreue in sieben Fällen in Höhe von 1.135.880,09 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschuldigten zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet. Es ordnete weiter an, dass durch Hinterlegung des nämlichen Betrages die Vollziehung des Arrestes abgewendet und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangt werden kann. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschuldigten mit der Maßgabe verworfen, dass es den Vermögensarrest auf 1.033.993,76 Euro reduzierte. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2023 hat der Verteidiger der Beschuldigten weitere Beschwerde eingelegt und die Aufhebung des Arrestbeschlusses beantragt. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die weitere Beschwerde der Beschuldigten ist zulässig (§§ 304, 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und im aus dem Tenor ersichtlich geringen Umfang begründet; im Übrigen ist die weitere Beschwerde unbegründet. Die Voraussetzungen der Anordnung eines Vermögensarrestes gem. § 111e Abs. 1 StPO liegen in Höhe von Euro 967.993,76 Euro vor. Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Das erfordert den einfachen Tatverdacht der Begehung einer Straftat und Gründe für die Annahme, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (Arrestanspruch). Weiter erforderlich ist, dass ein Sicherungsbedürfnis besteht (Arrestgrund) und die Anordnung verhältnismäßig ist. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, soll der Vermögensarrest angeordnet werden, § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO. Gegen die Beschwerdeführerin besteht ein einfacher Tatverdacht der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StPO. Der Senat braucht dabei die Konkurrenzfrage, also in welchem Umfang Leistungen und Entnahmen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammenzufassen waren, nicht zu beantworten, weil dies für die Frage der Höhe des Arrestes keine Bedeutung hat. Folgender Vorwürfe ist die Beschuldigte verdächtig: 1. Die Beschuldigte ist verdächtig, im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2019 zusätzlich zu ihrem Geschäftsführergehalt in Höhe von jährlich 130.000 Euro brutto als pauschale Erstattung von Fahrtgeld monatlich 750 Euro erhalten zu haben (insgesamt 45.000 Euro). Die Zahlungen sollen neben Erstattungen von konkreten Fahrtkosten, der Dienstwagenvereinbarung bzw. der Vereinbarung „Car Allowance“ erfolgt sein. 2. Die Beschuldigte soll im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2019 zusätzlich zu ihren Geschäftsführergehalt in Höhe von jährlich 130.000 Euro brutto und dem pauschalen Fahrtgeld von monatlich 750 Euro im Zeitraum April 2017 bis Dezember 2019 eine monatliche Dienstwagenpauschale von 4.000,00 Euro („Car Allowance“) erhalten haben, von der 500 Euro monatlich als ohne Rechtsgrund geleistet zu bewertet sind. Gleiches gilt für im Rahmen der Weihnachtsgeldzahlung 2019 geleistete Dienstwagenpauschale. Damit hat die Beschuldigte im Tatzeitraum 20.500 Euro (33 x 500 + 4.000 Euro) rechtswidrig erlangt (statt 85.000 Euro). Soweit die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertritt, die Dienstwagenpauschale sei in Höhe von 2.500 Euro ohne Rechtsgrund geleistet worden, folgt der Senat dem nicht, sondern schließt sich der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main im Beschwerdeverfahren gegen Vorname2 A (Az.: …) an. Dem dort vertretenen Ansatz, wonach grundsätzlich ein Äquivalent für den Verzicht der Nutzung eines Dienstwagens vereinbart werden konnte, ohne dass das Äquivalent per se als kompensationslose Leistung bewertet werden kann, folgt der Senat. Konsequenter Weise stellt sich dann nur die Differenz zwischen dem angemessenen Äquivalent und der gezahlten Summe als kompensationslose Leistung dar. Das Landgericht hat folgende Schätzung vorgenommen: „Zur Schätzung der Kosten hat die Kammer auf gängige Leasingsportale abgestellt und die im Geschäftsführervertrag angegebene Automodelle bei einer realistischen Laufzeit von 36 Monaten und einer jährlichen Laufleistung von 30.000 km verglichen. Da mangels anderer Erkenntnisse zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass dieser sich das nach dem Vertrag mögliche teuerste Modell ausgesucht hätte, hat sich die Kammer am teuersten Modell (hier der PKW4) orientiert, welches monatliche Kosten von 1659 € verursacht. Hinzu kommen die Betriebskosten (Betankung, Wagenpflege), welche die Kammer in Anlehnung an die Übersicht des ADAC für das Modell PKW5 unter Berücksichtigung der höheren jährlichen Laufleistung auf monatlich 500 € schätzt. Außerdem waren die Werkstatt- und Fixkosten zu veranschlagen, welche die Kammer nach den genannten Kriterien auf 700 € schätzt. Zwar dürfte im Grundsatz ein Inflationsausgleich wieder abzuziehen sein, gleichzeitig muss jedoch auch ein Sicherheitsaufschlag vorgenommen werden, da zugunsten des Beschuldigten von Marktschwankungen und einer extensiven Nutzung des Fahrzeugs auszugehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren geht die Kammer von monatlichen Kosten von 3000 € aus, welche die Einrichtung1 Stadt2 bei Stellung eines Dienstwagens zu tragen gehabt hätte. Darüber hinaus ist aus Sicht der Kammer einzustellen, dass die Einrichtung1 Stadt2 durch den Verzicht auch keinen eigenen (administrativen) Aufwand - beispielsweise durch die Bestellung und Wartung des Fahrzeugs - hatte. Aus diesem Grund erscheint insoweit ein weiterer Kostenaufschlag von monatlich 500 € gerechtfertigt, so dass insgesamt von monatlichen Kosten von 3500 € auszugehen ist.“ Unter Anwendung der in dem Beschwerdeverfahren - Az.: … - angewandten Schätzgrundlage ergibt sich für den hier vorliegenden Fall, dass lediglich 500 € als kompensationslose Zahlung anzusetzen sind, mithin ein Gesamtbetrag von 16.500 € für 33 Monate zuzüglich der ohne Rechtsgrund als Weihnachtsgehalt erhaltenen Dienstwagenpauschale i.H.v. 4.000 Euro (= 20.500 Euro). Der Umstand, dass im Vergleich zu heute im Tatzeitraum April 2017 - Dezember 2019 die Preise für Kraftfahrzeuge eventuell deutlich niedriger gelegen haben könnten, führt hier zu keinem anderem Ergebnis. Nach den bisherigen Ermittlungen fehlt es an einer Aufstellung der konkreten Fahrzeugkosten für ein Fahrzeug der oberen Mittelklasse (zu Gunsten der Beschuldigten auch durchaus im oberen Segment) nach den einzelnen Jahren 2017-2019. Daher ist der Ausgangspunkt der Kammer, ihrer Schätzung die für den Beschuldigten günstigste Variante zu Grunde zu legen, derzeit nicht zu beanstanden. 3. Die Beschuldigte ist zudem verdächtig, im Jahr 2017 zusätzlich zu ihrem Geschäftsführergehalt in Höhe von jährlich 130.000 Euro brutto eine Zahlung in Höhe von 90.000 Euro erhalten zu haben, weil sie angeblich für das Flüchtlingsprojekt der Einrichtung1 Stadt2 tätig gewesen sein soll. Daneben soll sie im Zeitraum 2016-2019 als Sonderbeauftragte der Einrichtung1 Stadt1 tätig gewesen sein und als solche für das Projektmanagement „Flüchtlingshilfe“ zur Unterstützung der Einrichtung1 Stadt2 beauftragt worden sein. Diese Tätigkeit ist mit einer monatlichen Zulage in Höhe von 14.500 Euro (insgesamt 311.500 Euro) vergütet worden. Es besteht der Verdacht der rechtswidrigen Doppelbezahlung, da sie entweder die ihr obliegende Tätigkeit als Geschäftsführerin der Einrichtung1 Stadt1 nicht erbracht oder die Tätigkeit als Sonderbeauftragte (Projektmanagement Flüchtlingshilfe) der Einrichtung1 Stadt1 und im Rahmen des Flüchtlingsprojekts der Einrichtung1 Stadt2 nicht erbracht hat. Oder aber die Summe beider Zahlungen überschreitet diejenige Grenze, die dem Ermessen der Verhandlungspartner zur Festsetzung des Gehaltes gesetzt ist und bei deren Überschreitung der Tatbestand der Untreue, wie unten näher dargelegt, erfüllt ist. 4. Die Beschuldigte soll in Zeitraum 2015-2017 zusätzlich zu ihrem Geschäftsführergehalt in Höhe von jährlich 130.000 Euro brutto auf Grundlage einer im Jahr 2012 auf das Jahr 1999 rückdatierten „Zusatzvereinbarung über eine Bonuszahlung“ Leistungsprämien erhalten haben. Dabei weist die Zusatzvereinbarung eine jährliche Bonuszahlung in Höhe von 15.000 Euro auf. Eine Zielvereinbarung soll nie formuliert und eine Zielerreichung auch nicht dokumentiert worden sein. Diese Indizien belegen die Unrechtmäßigkeit der Zahlungen, die lediglich als Bonuszahlungen deklariert wurden. Tatsächlich erhielt die Beschuldigte im Februar 2015 eine Zahlung von 15.000 Euro, im April 2016 eine Zahlung von 15.000 Euro, im Jahr 2017 eine Zahlung von 45.000 Euro. Insgesamt erhielt sie somit 75.000 Euro. 5. Die Beschuldigte ist weiter verdächtig, 2016 für angeblich vollständig nicht genommene Urlaubstage eine rechtswidrige Zahlung in Höhe von 39.082,62 Euro erhalten zu haben. Dabei soll sie den gesondert verfolgten C angewiesen haben, ihr den angeblich nicht genommenen Urlaub der Jahre 2015 und 2014 auszuzahlen. Später wurde das Urlaubsjahr 2014 durch 2013 ersetzt. Es besteht der Verdacht, dass die Beschuldigte die Urlaubstage genommen und sich zudem die genommenen Urlaubstage ausbezahlen hat lassen. Der Tatverdacht ergibt sich aus dem Auswertungsbericht der KHK‘in B vom 30.12.2021, der nachträglichen Veränderung der Daten, der sichergestellten Belege über Reisekosten, die fehlende Dokumentation in der Personalakte und die fehlende Abzeichnung der Abgeltung durch den Vorstand. 6. Die Beschuldigte soll im Zeitraum vom 06.01.2015- 31.12.2019 in 329 Fällen Entnahmen in Höhe von insgesamt 386.911,14 Euro aus der Hauptkasse der Einrichtung1 Stadt1 zu privaten Zwecken und ohne Rechtsgrund vorgenommen haben. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die Beschuldigte besaß als Geschäftsführerin die Befugnis über das Vermögen der Einrichtung1 Stadt1 e.V. zu verfügen. Ihr oblag dabei die Pflicht, die Vermögensinteressen des Vereins zu wahren. Gegen die ihr auferlegte Treuepflicht hat sie gravierend verstoßen. Sie soll die Einrichtung1 Stadt1 e.V. und hinsichtlich Ziffer 3 wahlweise die Einrichtung1 Stadt2 e.V. geschädigt und sich selbst - entgegen dem gemeinnützigen Zweck - begünstigt haben. Für die Erhöhung der finanziellen Leistungen (Zulage Fahrgeld, die Dienstwagenpauschale „Car Allowance“ über den Betrag von 3500 Euro hinaus, die Zulage und das Honorar im Rahmen des Flüchtlingsprojektes, Bonuszahlungen, Urlaubsabgeltung und Entnahmen aus der Barkasse) in dem konkreten Ausmaß und zu ihren Gunsten gab es nach vorläufiger Tatbewertung keinen vernünftigen Ansatz. Die Zahlungen führten zu einer „versteckten“ Erhöhung ihres Geschäftsführergehaltes, welches bereits für sich betrachtet schon überhöht war. Die zusätzlichen finanziellen Leistungen erfolgten ausschließlich zu ihren Gunsten und waren nicht im Interesse der Einrichtung1 Stadt1 e.V. oder der Einrichtung1 Stadt2 e.V.. Zwar begründet nicht jede Vergütungs- oder Zulagenentscheidung, die im Ergebnis zu einer Verminderung des Vermögens des Vereins führt, eine Pflichtverletzung. Denn bei Vergütungs- und Zulagenentscheidungen handelt es sich um eine Gestaltungs- und Führungsaufgabe, die einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet. Dieser Beurteilungs- und Ermessensspielraum muss sich jedoch im Rahmen der Vereinssatzung halten. Daher liegt keine Pflichtverletzung vor, solange die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Wohl des Vereins orientiertes Handeln bewegen muss, nicht überschritten sind. Die Gewährung der Zulagen und Honorare unter Ziffer 1- 6 stellen eine Überschreitung des Beurteilungs- und Ermessensspielraumes dar. Nach der Satzung der Einrichtung1 Stadt1 e.V. darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Einrichtung1 Stadt1 e. V. im mittleren Segment anzusiedeln ist und gemeinnützige, mildtätige Zwecke verfolgt, also nicht mit einem Unternehmen, welches ausschließlich am Profit orientiert ist, vergleichbar ist. Das „reine“ Gehalt betrug ausweislich des Auswertungsberichtes der KHK’in B vom 30.12.2021 2015: 207.730,65 Euro, 2016: 250.803,75 Euro, 2017: 382.099,22 Euro (dabei Nachzahlung i.H.v. 101.886,33 Euro) 2018: 348.753,84 Euro, 2019: 319.690,58 Euro. Die unter Ziffer 1-6 aufgelisteten Leistungen stellen sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen als kompensationslose Zulagen dar, wobei die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zwar könnte in den abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen eine Einwilligung des Geschäftsherrn vorliegen; diese war aber bei vorläufiger Bewertung der Ermittlungsergebnisse nicht wirksam und führt daher nicht zu einem Tatbestandsausschluss. Die durch Vertragsschluss vorliegende Einwilligung des Geschäftsherrn ist nämlich angesichts der Unangemessenheit der Zulagen ihrerseits treuwidrig und damit unwirksam (vgl. dazu Fischer StGB 70. Aufl. 2023 § 266 Rn. 92 m.w.N.). Die - im Sinne des einfachen Tatverdachts - erlangten Beträge in einer Gesamthöhe von insgesamt 967.993,76 € sind i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB aus der Tat erlangt, so dass Gründe für die Annahme vorliegen, dass in einem späteren Urteil die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) angeordnet werden wird. Es besteht auch ein Sicherungsbedürfnis (Arrestgrund) i.S.d. § 111e Abs. 1 StPO. Nach § 111e Abs. 1 StPO kann der Vermögensarrest in das Vermögen der Beschuldigten dann angeordnet werden, wenn der Vermögensarrest der Sicherung der Vollstreckung dient, mithin erforderlich ist (vgl. BT-Drucks 18/9525 S. 76). Zwar entfiel mit der Neuregelung des § 111e Abs. 1 StPO n.F. und der ersatzlosen Streichung des § 111d Abs.2 StPO a.F. der Verweis auf § 917 ZPO, mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung. Das Erfordernis eines Arrestgrundes einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung sollte nach dem gesetzgeberischen Willen allerdings nicht tangiert werden. Bereits in der Gesetzesbegründung ist klargestellt, dass sich das Erfordernis eines Sicherungsgrundes als Ausprägung des Übermaßverbotes nunmehr unmittelbar aus der StPO ergeben soll, da der Vermögensarrest nur „zur Sicherung der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung“ angeordnet werden dürfe (vgl. BT-Drucks 18/9525 S. 49). Die Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn zu besorgen steht, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird (BGH wistra 2014, 452). Wegen des in der Arrestanordnung liegenden schwerwiegenden staatlichen Grundrechtseingriffs zu Lasten eines einer Straftat nur erst Verdächtigen müssen hierfür - über den Tatverdacht als solchen und nie ausschließbare ganz allgemeine Möglichkeiten hinausgehend - in objektiver Hinsicht oder in Hinblick auf das Verhalten der Beschuldigten konkrete Umstände vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der staatliche Anspruch ernstlich gefährdet wäre (vgl. BVerfG StV 2004, 409). Dabei sind grundsätzlich alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben (BGH a.a.O.). Diese können sich aus der Person der Beschuldigten, ihrer Lebensumstände, dem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben. Hat der Täter sich schon durch eine vorsätzliche Straftat einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Arrestforderung nicht mehr beigetrieben werden kann (vgl. BGH WM 1983, 614; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 111). In diesem Sinne ist auch eine Untreue für die Anordnung bereits ausreichend, da es sich um eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat handelt und dies die Gefahr einer Vollstreckungserschwerung bzw. Vereitelung indiziert. Nach diesen Maßstäben besteht ein Sicherungsbedürfnis i.S.v. § 111e StPO. Es besteht der einfacher Tatverdacht der Untreue gem. § 266 Abs.1 StGB, mithin einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat. Hinzu treten vorliegend in der Tatbegehung liegende konkrete Umstände, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet ist. Bereits die konkrete Art der Tatbegehungen zeichnet sich sowohl durch auf Verschleierung beruhendes Verhalten als auch durch eine erhebliche kriminelle Energie zur Eigenbereicherung aus, indem die Beschuldigte über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung ihrer Position ihr Vermögen mehrte und das der Einrichtung1 Stadt2 minderte. Mithin war das Verhalten darauf angelegt, fortlaufend durch Verletzung der Pflicht, die Vermögensinteressen des gemeinnützigen Vereins zu wahren, den Gewinn zu erhöhen. Soweit diesbezüglich in den Blick zu nehmen ist, dass die Beschuldigte in Wiesbaden verwurzelt ist und durch die erfolgten Pfändungen ihr gesamtes Vermögen arretiert ist, streiten diese Umstände gleichwohl in der Gesamtabwägung nicht gravierend gegen ein Sicherungsbedürfnis. Die Anordnung des Vermögensarrestes ist auch verhältnismäßig. Der im Wege einer Gesamtbetrachtung nochmals zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Anordnung des Arrestes nicht entgegen. Dabei bedenkt der Senat, dass das möglicherweise strafbar erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem ein einfacher Tatverdacht besteht aber noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen (vgl. BVerfG , Nichtannahmebeschluss vom 07. Juli 2006, Az.: 2 BvR 583/06 (juris)). Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Betroffenen auch durch eine vorläufige Maßnahme ein erheblicher Nachteil zugefügt wird, der die wirtschaftliche Handlungsfreiheit stark beschränkt, wobei auch mittelbare Beeinträchtigungen - etwa bei der Berufsausübung oder bei der Kreditwürdigkeit - in den Blick zu nehmen sind, und der Eigentumseingriff sich mit der Fortdauer der Maßnahme intensiviert (vgl. BVerfG, a.a.O.). Vorliegend hat der Senat den nicht unerheblichen Verdachtsgrad und den nicht unerheblichen Betrag des wahrscheinlichen Schadens einerseits und die lange Zeit des Bestehens des Arrestes von 2 Jahren und 10 Monaten in die Abwägung eingestellt. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass es sich um ein umfangreiches Verfahren mit zahlreichen auszuwertenden Unterlagen im Geflecht eines Wohlfahrtsverbandes handelt. Die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen dauerten allein schon bis Herbst 2022. Hinzu kommen komplexe und schwierige rechtliche Fragestellungen. Nicht gänzlich unbeachtlich war, dass das Girokonto des Mitbeschuldigten Ehemannes wieder freigegeben wurde, wodurch die Eheleute eine gewisse finanzielle Bewegungsfreiheit erlangten. Es überwiegt nach durchgeführter Würdigung vorliegend das Sicherungsinteresse des Staates gegenüber dem Eigentumsschutzbedürfnis der Betroffenen. Der gestellte Antrag auf Aufhebung „aller“ Pfändungen in Vermögenswerte der Beschwerdeführerin hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der in Vollziehung des Arrestes erfolgten Pfändungen in der angefochtenen Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Wegen des mit der Anrechnung verbundenen nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Verfahrenskosten zu belasten.