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Urteil

32 U 1/25

OLG Frankfurt 32. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0725.32U1.25.00
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Leitsätze
Ein Arrest dient nicht dazu, die Position des Gläubigers hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Realisierung seiner Forderungen zu verbessern, sondern allein dazu, die Verschlechterung dieser Position zu verhindern.
Tenor
1. Die Berufung der Arrestbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) gegen das am 04.06.2025 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug haben die Arrestbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) zu tragen. 3. Der Streitwert für den Berufungsrechtzug wird auf die Wertstufe bis 260.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Arrest dient nicht dazu, die Position des Gläubigers hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Realisierung seiner Forderungen zu verbessern, sondern allein dazu, die Verschlechterung dieser Position zu verhindern. 1. Die Berufung der Arrestbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) gegen das am 04.06.2025 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug haben die Arrestbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) zu tragen. 3. Der Streitwert für den Berufungsrechtzug wird auf die Wertstufe bis 260.000 Euro festgesetzt. I. Die Arrestklägerinnen begehren die Anordnung eines dinglichen Arrestes in die Vermögen der Arrestbeklagten zu 1) bis 3) im Hinblick auf Ansprüche aus vier Kraftfahrzeugkaufverträgen. Die Arrestklägerinnen zu 1) und zu 2) handeln mit exklusiven Kraftfahrzeugen. Zwischen ihnen besteht eine langjährige Geschäftsbeziehung. Sie beauftragen sich regelmäßig wechselseitig mit der Verhandlung und Abwicklung von Kaufverträgen für den jeweils anderen. Die Arrestbeklagte zu 1) handelt laut einem Handelsregisterauszug vom 26.02.2025 (Anlage AG 6) mit Lebensmitteln und Getränken sowie mit Kosmetikprodukten jeglicher Art und Uhren. Gegenstand des Unternehmens der Arrestbeklagten zu 2) ist laut einem Handelsregisterauszug vom 26.02.2025 (Anlage AG 8) der An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie deren Vermittlung unter Beachtung des § 34c GewO, Erbringung von Beratungsleistungen sowie die Vermittlung von Projekten und Produkten, Investitionen, Beteiligung an anderen Unternehmen, An- und Verkauf von Unternehmen und Treuhandtätigkeiten. Der Arrestbeklagte zu 3) ist von der Arrestbeklagten zu 1) mit einer Generalvollmacht ausgestattet, die ihn auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Alleinige Gesellschafterin der Arrestbeklagten zu 1) ist die Ehefrau des Arrestbeklagten zu 3). Zudem ist der Arrestbeklagte zu 3) alleiniger Geschäftsführer der Arrestbeklagten zu 2). Die Mehrheit der Geschäftsanteile an der Arrestbeklagten zu 2) übertrug der Arrestbeklagte zu 3) im September 2024 an unterschiedliche Familienmitglieder. Die Arrestklägerin zu 1), vertreten durch Herrn Q, schloss mit der Arrestbeklagten zu 1) am 21.12.2023 einen Kaufvertrag über einen roten Ferrari Purosangue zu einem Kaufpreis von 700.000 Euro ab (nachfolgend: „Kaufvertrag 1“). In dem Kaufvertrag 1 heißt es - soweit hier von Relevanz - wörtlich: „I. Vertragsgegenstand 1. Der Verkäufer veräußert an den Käufer und verpflichtet sich, an diesem [sic!] folgenden Kraftfahrzeug-Slot (das „Kfz") nach dem Erhalt der Anzahlung zu übereignen und nach der Hersteller-Auslieferung des Fahrzeuges und Erhalt des vollständigen Kaufpreises dieses Fahrzeug an den Käufer zu übergeben: […] II. Kaufpreis 1. Der Kaufpreis ohne gesetzliche Mehrwertsteuer (der "Kaufpreis") mit der beigefügten Konfiguration beträgt 700.000,00 € (in Worten: siebenhunderttausend) netto. Mit einem gültigen CMR-Dokument, was die Ausfuhr aus der Europäischen Union beweist, kann das Auto auch netto an den Käufer fakturiert werden. Das Auto wird in Deutschland übergeben. Der Gesamtkaufpreis setzt sich aus einer Anzahlung in Höhe von 150.000 € netto (in Worten: einhundertfünfzigtausend), der Restzahlung in Höhe von 550.000,00 € netto (in Worten: fünfhundertfünfzigtausend) zusammen. Der Käufer erhält unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Kopie der Anzahlungsrechnung an den deutschen Ferrari-Händler ebenso wie die Auftragsbestätigung. Die Anzahlung ist bei Vertragsabschluss fällig und innerhalb von 5 Werktagen an das angegebene Bankkonto zuzahlen. […] 4. Sollte die Lieferung seitens Hersteller nicht eintreten, ist die Verkäuferin innerhalb von 5 Werktagen zur einer verbindlichen und vollständig in einer Summe und unverzinsten Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von EUR 150.000,00 (in Worten: einhundert-fünfzigtausend) auf das Konto des Käufers verpflichtet. III. Eigentum 1. Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz sein unbeschränktes Eigentum ist, nicht als gestohlen gemeldet ist und dass das Eigentum an dem Kfz frei von Rechten Dritter an den Käufer verschafft wird. […] V. Übergabe des Kfz […] 5. Ein Lieferverzug von mehr als X. Wochen durch den Hersteller führt zu einer Möglichkeit der Vertragsauflösung für den Käufer. Aktuell ist kein Lieferzug beim Modell Purosangue bekannt und die Auslieferung im Monat Januar 2024 vom ausliefernden Händler kommuniziert. […] VIII. Geltendes Recht Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde. […]“ Hinsichtlich des Weiteren Inhalts des Kaufvertrags 1 wird Bezug genommen auf die Anlage AG 10. Seitens der Arrestbeklagten zu 1) trat der Arrestbeklagte zu 3) auf. Die Arrestklägerin zu 1) leistete mittels drei Überweisungen eine Anzahlung i.H.v. insgesamt 150.000 Euro an die Arrestbeklagte zu 1). Eine Lieferung des Kraftfahrzeuges erfolgte nicht. Die Arrestbeklagte zu 1) zahlte im April 2024 insgesamt 100.000 Euro an die Arrestklägerin zu 1) zurück. Weiterhin schloss die Arrestklägerin zu 1), vertreten durch Herrn Q, mit der Arrestbeklagten zu 1) am 07.02.2024 einen weiteren Kaufvertrag über einen schwarzen Ferrari Purosangue zu einem Kaufpreis von ebenfalls 700.000 Euro ab (nachfolgend: „Kaufvertrag 2“). Der Wortlaut des Kaufvertrages 2 ist mit dem Wortlaut des Kaufvertrages 1 nahezu identisch. Hinsichtlich des konkreten Inhalts des Kaufvertrags 2 wird auf die Anlage AG 12 verwiesen. Seitens der Arrestbeklagten zu 1) trat wiederum der Arrestbeklagte zu 3) auf. Die Arrestklägerin zu 1) leistete eine Anzahlung i.H.v. 350.000 Euro an die Arrestbeklagte zu 1). Die Lieferung des Kraftfahrzeuges an die Arrestklägerin zu 1) erfolgte indes nicht. Im Juli und August 2024 zahlte die Arrestbeklagte zu 1) insgesamt 100.000 Euro an die Arrestklägerin zu 1) zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 30.09.2024 (Anlage AG 18) erklärte die Arrestklägerin zu 1) den Rücktritt von den Kaufverträgen 1 und 2 und forderte die Arrestbeklagte zu 1) auf, bis zum 14.10.2024 die Anzahlung zu erstatten. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Die Arrestklägerin zu 1), vertreten durch Herrn Q, und die Arrestbeklagte zu 2) schlossen am 09.02.2024 zudem einen Kaufvertrag über einen Mercedes-AMG One zum Preis von 3.250.000 Euro ab (nachfolgend: „Kaufvertrag 3“). In dem Kaufvertrag heißt es wörtlich - soweit hier von Relevanz -: § 1 Gegenstand Kaufgegenstand ist eine Sonderanfertigung eines Fahrzeuges Mercedes AMG ONE mit Motorsportpaket und Anlage der 1 Fahrgestellnummer ... Die genaue Ausstattung des Fahrzeuges Mercedes AMG ONE ergibt sich aus der Anlage AMG, die Gegenstand des Kaufvertrags ist. […] § 5 Rücktritt Der Käufer ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferfrist über den 18. März 2024 hinaus überschritten wird. Im Falle des Rücktritts sind die Rechte des Käufers lediglich auf die Rückgewähr des Anzahlungsbetrages beschränkt. […]“ Hinsichtlich des Weiteren Inhalts des Kaufvertrags 3 wird Bezug genommen auf die Anlage AG 19. Für die Arrestbeklagte zu 2) trat der Arrestbeklagte zu 3) auf. Der Arrestbeklagte zu 3) behauptete, mit einem Dritten einen Kaufvertrag über einen Mercedes-AMG One abgeschlossen zu haben, der demnächst zur Lieferung anstehe. Er übersandte an Herrn V sowie an Herrn Q sowohl Fotos eines entsprechenden Fahrzeuges als auch eine Ausstattungsliste sowie eine Bestellbestätigung. Eine spätere Anfrage der Klägerseite bei der Firma2 GmbH ergab jedoch, dass die angegebene Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) dort nicht bekannt ist. Die Arrestklägerin zu 1) leistete eine Anzahlung i.H.v. 300.000 Euro. Eine Lieferung des Fahrzeuges erfolgte nicht. Mit E-Mail vom 24.05.2024 (Anlage AG 13) forderte Herr Q gegenüber dem Arrestbeklagten zu 3) die Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen. Mit einem weiteren Anwaltsschreiben vom 30.09.2024 (Anlage AG 22) erklärte die Arrestklägerin zu 1) den Rücktritt von dem Kaufvertrag 3 und forderte die Arrestbeklagte zu 2) auf, bis zum 14.10.2024 die Anzahlung zu erstatten. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Die Arrestklägerinnen sind der Ansicht gewesen, der Arrestbeklagte zu 3), handelnd für die Arrestbeklagten zu 1) und 2), habe Straftaten gegen die Arrestklägerinnen begangen, indem er ihnen absichtlich die falsche Tatsache vorspiegelt habe, mehrere seltene Kraftfahrzeuge kurzfristig liefern zu können. Der bei dem Vertreter der Arrestklägerinnen, Herrn Q, hervorgerufene Irrtum habe diesen dazu veranlasst, alle Kaufverträge zu unterzeichnen und für die Arrestklägerinnen insgesamt 700.000 Euro als Anzahlungen auf die vereinbarten Kaufpreise zu bezahlen. Von diesen Umständen hätten die Arrestklägerinnen erst im Februar 2025 erfahren, da vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen ... ein weiterer Rechtsstreit anhängig war, in dem es um den Verkauf eines Ferrari Purosangue durch die Arrestbeklagte zu 1) an die Firma1 GmbH & Co. KG zum Preis von 833.000 Euro ging. Streitgegenständlich war dort die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung in Höhe von 150.000 Euro. Die Arrestbeklagte zu 1) wurde in jenem Verfahren mit Urteil vom 19.03.2025 zur Rückzahlung der Anzahlung verurteilt. Betreffend den Kaufvertrag 1 hat die Arrestklägerin zu 1) behauptet, dass die Arrestbeklagte zu 1) im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses vorgespielt habe, dass das Fahrzeug ihr unbeschränktes Eigentum sei und sie es frei von Rechten Dritter übereignen werde können. Betreffend den Kaufvertrag 2 hat die Arrestklägerin zu 1) ebenfalls behauptet, dass die Arrestbeklagte zu 1) zugesichert habe, das Fahrzeug kurzfristig beschaffen zu können. Tatsächlich erwarb die Arrestbeklagte zu 1) unstreitig erst am 29.05.2024 einen schwarzen Ferrari Purosangue in Österreich für einen Kaufpreis von 755.000 Euro, wobei sie den Kaufpreis nicht zahlte und das Kraftfahrzeug auch nicht erhielt. Am 25.01.2024 hätten die Arrestklägerin zu 2), vertreten durch Herrn Q, und die Arrestbeklagte zu 1) zudem einen Kaufvertrag über einen Ferrari Purosangue in der Farbe grau zu einem Kaufpreis von 700.000 Euro geschlossen (nachfolgend: „Kaufvertrag 4“). Der Kaufvertrag 4 ist wiederum nahezu wortgleich zu dem Kaufvertrag 1 und 2. Hinsichtlich des konkreten Inhalts wird auf die Anlage AG 23 verwiesen. Der für die Arrestbeklagte zu 1) auftretende Arrestbeklagte zu 3) habe zugesichert, auch hinsichtlich dieses Fahrzeugs Eigentümer zu seien. Die Arrestklägerin zu 1) habe im Auftrag der Arrestklägerin zu 2) eine Anzahlung i.H.v. 100.000 Euro geleistet, wobei die Zahlung an sich zwischen den Parteien unstreitig ist. Eine Lieferung des Fahrzeuges ist ebenso wenig wie eine Rückzahlung der Anzahlung erfolgt, obwohl die Arrestbeklagte zu 1) unstreitig mehrfach zur Rückzahlung aufgefordert wurde. Die Arrestbeklagte zu 1) sei für die Arrestklägerin zu 1) in der Zeit nach Abschluss der Kaufverträge nur noch eingeschränkt erreichbar gewesen. Für die Arrestklägerinnen forderte unstreitig auch Herr V die Rückzahlung der Anzahlungen gegenüber den Arrestbeklagten. Während eines Gesprächs zwischen dem Arrestbeklagten zu 3) und Herrn V im Büro des Arrestbeklagten zu 3) im Mai 2024 habe der Arrestbeklagte zu 3) Herrn V mit einem Samurai Schwert bedroht, weil er bei der Rückforderung - so wörtlich - „zu viel Druck mache“. Bei einem weiteren Gespräch am 17.05.2024 bei dem Arrestbeklagten zu 3) zu Hause habe der Arrestbeklagte zu 3) ein Messer gezogen und Herrn V aufgefordert zu gehen. Zudem versuchte der Arrestbeklagte zu 3) unstreitig, die Firma3 LLC sowie der Firma4 dazu zu bringen, angebliche Forderungen gegen die Arrestklägerin zu 1) an die Arrestbeklagte zu 1) abzutreten. Die Arrestklägerinnen sind der Ansicht gewesen, die Arrestbeklagte zu 1) habe diese angeblichen Forderungen den Forderungen der Arrestklägerin zu 1) entgegenhalten und sich diesen so entziehen zu wollen. Weiterhin habe der Arrestbeklagte zu 3) versucht, ein Kraftfahrzeug bei einem Dritten zu verstecken, damit es am 11.04.2025 durch die Arrestklägerinnen nicht gepfändet werden konnte. Die Verfügungskläger haben beantragt, 1. wegen einer Forderung der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 300.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2024 sowie einer Kostenpauschale von 4.105,90 Euro den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegner zu 1) und 3) ohne mündliche Verhandlung anzuordnen. 2. Die Antragsgegnerin kann die Vollziehung des Arrestes durch die Antragstellerin hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn sie einen Betrag in Höhe von 330.000 Euro hinterlegt. 3. wegen einer Forderung der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 300.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2024 sowie einer Kostenpauschale von 3.591,10 Euro den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegner zu 2) und 3) ohne mündliche Verhandlung anzuordnen. 4. Die Antragsgegnerin zu 2) kann die Vollziehung des Arrestes durch die Antragstellerin zu 1) hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn sie einen Betrag in Höhe von 330.000 Euro hinterlegt. 5. wegen einer Forderung der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 100.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie einer Kostenpauschale von 2.191,50 Euro den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestgegner zu 1) und zu 3) anzuordnen. 6. Der Antragsgegner zu 1) kann die Vollziehung des Arrestes durch die Antragssteller zu 2) hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn er einen Betrag in Höhe von 110.000 Euro hinterlegt. 7. Der Antragsgegner zu 3) kann die Vollziehung des Arrestes durch die Antragstellerin zu 1) hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn er einen Betrag in Höhe von 660.000 Euro hinterlegt. 8. Der Arrestschuldner zu 3) kann die Vollziehung des Arrestes durch den Arrestgläubiger zu 2) hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn er einen Betrag in Höhe von 110.000 Euro hinterlegt. Mit Beschluss vom 20.03.2025 (Bl. 111-118 d.A.) hat das Landgericht Frankfurt am Main in Bezug auf den Arrestantrag wie folgt entschieden: „1. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung der Antragstellerin zu 1) in Höhe von EUR 300.000,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2024 sowie einer Kostenpauschale von EUR 4.105,90 wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerin zu 1) und des Antragsgegners zu 3) angeordnet. 2. Die Arrestschuldnerin zu 1) kann die Vollziehung des Arrestes durch die Antragstellerin zu 1) hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn sie einen Betrag in Höhe von EUR 330.000,00 hinterlegt. 3. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung der Antragstellerin zu 1) in Höhe von EUR 300.000,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2024 sowie einer Kostenpauschale von EUR 3.591,10 wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerin zu 2) und zu 3) angeordnet. 4. Die Antragsgegnerin zu 2) kann die Vollziehung des Arrestes durch die Antragstellerin zu 1) hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn sie einen Betrag in Höhe von EUR 330.000,00 hinterlegt. 5. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung der Antragstellerin zu 2) in Höhe von EUR 100.000,00 sowie einer Kostenpauschale von EUR 2.191,50 wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestgegner zu 1) und zu 3) angeordnet. 6. Der Antragsgegner zu 1) kann die Vollziehung des Arrestes durch die Antragssteller zu 2) hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn er einen Betrag in Höhe von EUR 110.000,00 hinterlegt. 7. Der Antragsgegner zu 3) kann die Vollziehung des Arrestes durch die Antragstellerin zu 1) hemmen und ist zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt, wenn er einen Betrag in Höhe von EUR 660.000,00 hinterlegt. 8. Im Übrigen wird der weitergehende Antrag auf Arrest zurückgewiesen. 9. Die Arrestschuldner tragen die Kosten des Arrests.“ Mit Schriftsatz vom 24.04.2025 (Bl. 265-282 d.A.) haben die Arrestbeklagten Widerspruch eingelegt. Die Arrestklägerinnen haben im Folgenden die Bestätigung des Arrestbefehls vom 20.03.2025 beantragt. Die Arrestbeklagten haben demgegenüber die Aufhebung des Arrestbefehls sowie die Zurückweisung des Arrestantrags beantragt. Die Arrestbeklagten sind der Ansicht gewesen, dass bereits ein Arrestanspruch nicht gegeben sei. Denn die Arrestbeklagten hätten nicht vorgespiegelt, bereits Eigentümer der jeweiligen Kraftfahrzeuge zu sein; es sei gerade nicht vereinbart worden, dass jeweils ein konkretes Kraftfahrzeug an die Arrestklägerin zu 1) verkauft und übereignet werde. Vertraglich zugesichert worden sei lediglich die spätere Lieferung eines bestimmten Fahrzeuges, sobald es durch den Hersteller produziert worden sei (sog. „Fahrzeug-Slot“). Im Falle des Kaufvertrags 3 sei die Arrestbeklagte zu 2) selbst Opfer eines Betrugs geworden. Im Januar 2024 habe die Arrestbeklagte zu 2) einen Kaufvertrag über einen Mercedes AMG One mit der Firma5 abgeschlossen und auf den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 3.100.000 Euro eine Anzahlung in Höhe von 100.000 Euro gezahlt. Die FIN sowie die Lieferdokumente seien indes gefälscht gewesen. Die Arrestbeklagte zu 2) stellte Strafantrag wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Das Ermittlungsverfahren werde auch weiterhin von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Az.: ...) geführt. Zudem hätten die Parteien per E-Mail vom 17.10.2024 eine Vereinbarung dahingehend abgeschlossen, dass weitere Kraftfahrzeugbestellungen der Arrestgläubigerinnen mit den geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen verrechnet werden. Im Übrigen bestehe kein Arrestgrund, da der Arrestbeklagte zu 3) Herrn V nicht bedroht habe. Das sodann unstreitig am 15.04.2025 gepfändete Kraftfahrzeug stehe zudem nicht im Eigentum der Arrestbeklagten und hätte bereits aus diesem Grund nicht gepfändet werden dürfen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V, W und Y und hat den Arrestbeklagten zu 3) informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 28.05.2025 (Bl. 623-635 d.A.) verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 04.06.2025 (Bl. 37 d.A.) hat das Landgericht den Arrestbefehl vom 20.03.2025 bestätigt und sowohl Arrestansprüche als auch einen Arrestgrund angenommen. Dabei hat es seine Entscheidung im Kern auf die folgenden - in der Berufungsinstanz noch relevanten - Gründe gestützt: Den Arrestklägerinnen stünden jeweils Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 Abs. 1 StGB zu. Es sei von einer Täuschung über den Umstand, Kraftfahrzeuge liefern zu können, auszugehen. Dabei hat die Kammer angenommen, dass es den Arrestbeklagten nicht möglich gewesen sei, die veräußerten Kraftfahrzeuge zu beschaffen. Der Vermögensschaden sei bei den Arrestklägerinnen durch den Abschluss der Kaufverträge und die mit den Anzahlungen vorgenommenen Vermögensverfügungen eingetreten. Ferner ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Arrestbeklagte zu 3) vorsätzlich und mit Drittbereicherungsabsicht zugunsten der Arrestbeklagten zu 1) und 2) gehandelt habe. Neben dem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 Abs. 1 StGB stehe den Arrestklägerinnen auch ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB zu. Einen Arrestgrund bejahte das Landgericht, weil es neben dem gegen die Arrestklägerinnen gerichteten Betrug auch weitere Indizien gebe, die eine Vereitelung und erhebliche Erschwerung der Vollstreckung wahrscheinlich machen würde. Ein wesentliches Indiz hat das Landgericht in der von ihm aufgrund der Beweiswürdigung festgestellten Drohung des Arrestbeklagten zu 3) gegenüber dem Zeugen V gesehen. Für die Prüfung der Tatbestandsmerkmale im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts verwiesen. Gegen dieses ihnen am 05.06.2025 (Bl. 684 AB LG) zugestellte Urteil haben die Arrestbeklagten fristgerecht mit Schriftsatz vom 01.07.2025 Berufung eingelegt (Bl. 1 d.A.) und diese sowohl gegen die Annahme eines Arrestanspruchs als auch gegen die Annahme eines Arrestgrundes gerichtet. Zur Begründung rügen sie im Kern, dass sich das Landgericht auf den Vorwurf eines Betruges gestützt und auf eine angebliche Eigentumszusage der Arrestbeklagten abgestellt habe. Dabei habe der Zeuge V ausdrücklich in seiner Vernehmung erklärt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass die Fahrzeuge noch hätten besorgt werden müssen. Unzutreffenderweise sei das Landgericht von einer täuschungsbedingten Vermögensverfügung der Arrestklägerinnen ausgegangen. Des Weiteren rügen die Arrestbeklagten, dass das Landgericht einen Arrestgrund angenommen und hier auf das Verhalten des Arrestbeklagten in der mündlichen Verhandlung sowie auf angebliche Bedrohungen gegenüber Herrn V abgestellt habe. Diese Entscheidung des Landgerichts beruhe aber auf einer unvollständigen und fehlerhaften Bewertung der Beweismittel, insbesondere der Aussage des Zeugen V. Die Arrestbeklagten machen Ausführungen zum Branchenkontext der in Rede stehenden Verträge und tragen vor, dass hier kein Geschäft mit gesichertem Bestand, sondern ein beschaffungsabhängiges Vermittlungsmodell vorliegen würde. Dies sei dem Zeugen V klar gewesen. Auch habe dieser gewusst, dass die Arrestbeklagten selbst nicht als ausgewählte Käufer bei Ferrari auftreten, sondern nach solchen ausgewählten Kunden suchen werden. Vor diesem Hintergrund sei die vertragliche Leistungspflicht der Arrestbeklagten zu 1) darauf gerichtet gewesen, einen geeigneten Vorbesitzer mit gültigem Kaufvertrag zu finden und diesen zum Verkauf zu bewegen. Weiterhin sei es die vertragliche Pflicht der Arrestbeklagten zu 1) gewesen, mit dem gefundenen Direktkäufer einen Kaufvertrag abzuschießen und den Vertrag mit dem Arrestkläger zu 1) zu erfüllen. Die Arrestklägerin verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung mit Schriftsatz vom 15.07.2025. Für die Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 178 d.A. verwiesen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 04.06.2025 den Arrestbefehl vom 20.03.2025 bestätigt. Denn die Arrestklägerin zu 1) und die Arrestklägerin zu 2) haben gemäß § 920 Abs. 2 ZPO sowohl einen Arrestanspruch als auch einen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO ist anzunehmen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die entsprechende Behauptung zutrifft, also letztlich mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (st. Rspr., vgl. nur BGH v. 26.01.2022 - XII ZB 227/21, juris, Rn. 11 m.w.N.). Dabei dürfen an die im Rahmen des Sicherungsverfahrens nach § 294 ZPO ausreichende Glaubhaftmachung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. 1. Die Arrestklägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 300.000 Euro gegenüber der Arrestbeklagten zu 1) und dem Arrestbeklagten zu 3) als Gesamtschuldner sowie einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 300.000 Euro gegenüber der Arrestbeklagten zu 2) und dem Arrestbeklagten zu 3) ebenfalls als Gesamtschuldner glaubhaft gemacht. a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht in dem angegriffenen Urteil davon ausgegangen, dass sich diese Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 Abs. 1 StGB ergeben. Die Arrestklägerin zu 1) hat glaubhaft gemacht, dass die Arrestbeklagten sie über den Umstand getäuscht haben, Kraftfahrzeuge liefern zu können und damit ihre Pflicht aus den jeweiligen Kaufverträgen erfüllen zu können. Dabei ist davon auszugehen, dass es den Arrestbeklagten nicht möglich war, die veräußerten Kraftfahrzeuge zu beschaffen. Der Vermögensschaden ist bei den Arrestklägerinnen durch den Abschluss der Kaufverträge und die mit den Anzahlungen vorgenommenen Vermögensverfügungen eingetreten. Die Arrestklägerinnen haben ferner glaubhaft gemacht, dass der Arrestbeklagte zu 3) vorsätzlich und mit Drittbereicherungsabsicht zugunsten der Arrestbeklagten zu 1) und 2) handelte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil verwiesen. aa) Soweit die Arrestbeklagten mit der Berufung zunächst die Annahme einer Täuschungshandlung seitens des Landgerichts rügen, folgt der Senat dem nicht. Mit dem Einwand, das Landgericht habe eine konkludente Zusicherung der „Lieferfähigkeit“ angenommen, für die es keine Belege gebe, insbesondere kein explizites Versprechen einer Lieferfrist, des Eigentums oder einer gesicherten Bezugsquelle, und dem Vortrag, dass die Lieferbarkeit von hochpreisigen Fahrzeugen in der Automobilbranche regelmäßig mit Unwägbarkeiten behaftet sei, vermag die Berufung nicht durchzudringen. Gleiches gilt für den Einwand, dass das Eingehen eines Vertrages bei nicht sofortiger Liefermöglichkeit nicht ohne Weiteres als Täuschung zu werten sei. Zwar waren die beteiligten Parteien sowie der Zeuge V mit den Eigenheiten des Handels mit hochpreisigen Fahrzeugen grundsätzlich vertraut. Daher war auch allen Beteiligten klar, dass die Fahrzeuge nicht bei den Arrestbeklagten in der Garage stehen, sondern erst beschafft werden müssen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge suggerieren aber, dass die Fahrzeuge nach Lieferung durch den Hersteller an die Käufer übergeben werden. In Ziffer I.1 heißt es: „Der Verkäufer veräußert an den Käufer und verpflichtet sich, […] nach der Hersteller-Auslieferung des Fahrzeuges und Erhalt des vollständigen Kaufpreises […].“ In Ziffer II 4. heißt es: „Sollte die Lieferung seitens Hersteller nicht eintreten […]“ und in Ziffer V.1 heißt es: „Die Übergabe erfolgt vorbehaltlich Eigenbelieferung durch den Hersteller im Januar 2024“. Diese Formulierungen in den Kaufverträgen täuschen vor, dass der Verkäufer die Fahrzeuge beim Hersteller bestellen kann und sodann vom Hersteller tatsächlich geliefert werden - sei es direkt oder über einen exklusiven Zwischenhändler. Zwar mag den Parteien bekannt gewesen sein, dass sich bei diesen hochpreisigen Fahrzeugen, die mitunter noch nicht hergestellt worden sind, Lieferungen verspäten und Händler möglicherweise auch nicht liefern können. Dies betrifft aber jeweils Unsicherheiten auf Seiten des Herstellers, die in Ziffer II.4 der Kaufverträge Berücksichtigung finden („Sollte die Lieferung seitens Hersteller nicht eintreten […]“). An keiner Stelle des Kaufvertrags ist erkennbar, dass die Verkäufer nicht nur keinen Kontakt zum Hersteller haben, sondern auch keine Verträge oder Zusicherungen von anderen Zwischenhändlern haben. Zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse gab es nicht einmal die Aussicht für den Erwerb solcher Fahrzeuge. Von Seiten der Arrestbeklagten wurden auch weder feste Geschäftspartner oder Bezugsquellen dargestellt noch etablierte Vertriebsstrukturen, nach denen ein Beschaffen der Fahrzeuge zu erwarten gewesen wäre. Nichts anderes ergibt sich aus den Zeugenaussagen oder den vorgelegten Unterlagen. Der Einwand der Arrestbeklagten, dass sie die Lieferung der beiden Ferraris und des Mercedes AMG One nicht mehr geschuldet hätten, weil sich die Parteien in Abweichung zu den Kaufverträgen 1 bis 4 auf die Lieferung anderer Fahrzeuge geeinigt hätten, verfängt nicht. Entgegen der Auffassung der Arrestbeklagten ergibt sich eine solche Vertragsänderung nicht aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten E-Mail des Herrn Q an den Arrestbeklagten zu 3) vom 17.10.2024 (Bl. 227 d.A.). In dieser bringt Herr Q zum Ausdruck, dass sie (die Arrestklägerinnen) gerne verschiedene Fahrzeuge bestellen und mit offenen Beträgen verrechnen würden. Dazu sollte der Arrestbeklagte zu 3) allerdings eine Rückmeldung geben. Außerdem hätte eine entsprechende Vereinbarung schriftlich festgehalten werden sollen. Es ist aber weder bekannt, ob der Arrestbeklagte zu 3) auf dieses Angebot einging noch kann nachvollzogen werden, ob es zu einer Einigung zwischen den Parteien kam, die die Kaufverträge 1 bis 3 hätte ersetzen sollen. bb) Zu Unrecht rügen die Arrestbeklagten ferner, dass bei den Arrestklägerinnen kein Irrtum erregt oder aufrechterhalten worden sei. Der diesbezügliche Vortrag, dass dem Zeugen V nicht nur klar gewesen sei, dass die Fahrzeuge noch hätten besorgt werden müssen, sondern dieser in seiner Vernehmung auch dargelegt habe, dass die Lieferung solcher Fahrzeuge typischerweise mit Wartezeiten und Unsicherheiten verbunden sei, überzeugt nicht. Aufgrund der Formulierungen in den in Rede stehenden Kaufverträgen wurde bei den Arrestklägerinnen der Irrtum hervorgerufen, dass die Arrestbeklagten in der Lage sein würden, seltene Ferraris Purosangue und einen sehr seltenen Mercedes AMG One zu liefern. Soweit der Zeuge V in seiner Vernehmung von Lieferwartezeiten sprach, ging es um Unsicherheiten auf Seiten des Herstellers, die im Übrigen auch in den in Rede stehenden Kaufverträgen Berücksichtigung finden (so z.B. in Ziffer II.4 des Vertrages). Die in Bezug auf eine Lieferung der Fahrzeuge durch den Hersteller bestehenden Unsicherheiten und Risiken vermögen nicht, die Arrestbeklagten als Verkäufer zu entlasten. Ungeachtet dessen können die Kenntnisse des Zeugen V nicht den Arrestklägerinnen entgegengehalten werden. Denn der Zeuge V ist weder ein Angestellter oder freier Mitarbeiter der Arrestklägerinnen noch ist er ein Handelsvertreter. Er hat sich in seiner Vernehmung selbst als Vermittler bezeichnet. Zwar hat er die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien angebahnt und vermittelt. Er ist aber im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht als Vertreter der Arrestklägerinnen aufgetreten und hat auch nicht die Verträge abgeschlossen. Unterzeichnet wurden die Verträge von Herrn Q. Dieser hat die Verträge ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 4) auch mit dem Arrestbeklagten zu 3) verhandelt, was diese bestreitet. Jedenfalls kann eine Zurechnung des Wissens vom Zeugen V nach § 166 Abs. 1 BGB - so dieses denn der Annahme eines Irrtums überhaupt entgegenstehen würde - nicht ohne Weiteres angenommen werden. Daher ist der Verweis der Arrestbeklagten auf die Kenntnis des Zeugen V unbehelflich. Die Täuschung ergibt sich aus den Verträgen, die der Vertreter der Arrestklägerinnen zu 1) und 2), Herrn Q, unterzeichnete und nicht der Zeugen V. Daher ist es unerheblich, ob auch der Zeuge V einem Irrtum unterlag. cc) Aufgrund des Irrtums haben die Arrestklägerinnen Anzahlungen in erheblicher Höhe an die Arrestbeklagten zu 1) und 2) geleistet und insoweit eine Vermögensverfügung getroffen. Die Arrestklägerinnen haben glaubhaft dargelegt, dass der Arrestbeklagte zu 3) nicht nur vorsätzlich, sondern auch mit Bereicherungsabsicht handelte. Der hiergegen von den Arrestbeklagten vorgetragene Einwand, dass sie nach Vertragsabschluss konkrete Maßnahmen zur Fahrzeugbeschaffung ergriffen und auch die Arrestklägerinnen in ihrem Arrestantrag bestätigt hätten, dass im Mai 2024 bei einem Händler aus Österreich der schwarze Ferrari gekauft worden sei, verfängt nicht. Ob die tatsächlich von den Arrestbeklagten entfalteten Aktivitäten der Beschaffung der in Rede stehenden Fahrzeuge dienten, ist jedenfalls zweifelhaft. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Kaufvertrag betreffend den schwarzen Ferrari erst im Mai und damit vier Monate nach dem Kaufvertrag mit den Arrestklägern geschlossen wurde. Zudem lag der Kaufpreis, den die Arrestbeklagte hätte zahlen sollen, über dem Kaufpreis, den die Arrestklägerin zu 1) zu zahlen gehabt hätte. Betreffend die anderen vorgelegten Urkunden, die Beschaffungsmaßnahmen dokumentieren sollen, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Die Belege verdeutlichen, dass die Arrestbeklagten durchaus Aktivitäten im Zusammenhang mit hochpreisigen Fahrzeugen entfaltet haben. Dass diese im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Kaufverträgen stehen und ob die Arrestbeklagten ernsthafte Versuche unternahmen, die Leistungspflichten aus den mit den Arrestklägerinnen geschlossenen Verträgen zu erfüllen, kann jedoch nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass ein Ferrari Purosangue bestellt oder angefragt wurde, genügt jedenfalls nicht. Es ist auch auffällig, dass keine einzige der Aktivitäten zum Erfolg führte und dass die Arrestbeklagten in keinem der drei ersten Kaufverträge die von den Arrestklägerinnen geleistete Anzahlung vollständig zurückzahlten und der Arrestklägerin zu 1) weder Kopien der Anzahlungsrechnungen des deutschen Ferrari-Händlers (vgl. Ziffer II.1. der Kaufverträge) noch eine Auftragsbestätigung übersandten. Soweit die Arrestbeklagten in der Berufung anführen (Bl. 15 d.A.), dass sie bei der Firma6 aus Stadt1einen Ferrari Purosangue bestellt, auf die Rechnung einen Betrag von 35.000 Euro gezahlt und mangels Rückzahlung des Betrages einen Vollstreckungsbescheid gegen die Firma6 erwirkt haben, passt der Betrag des Vollstreckungsbescheids von 95.000 Euro (Anlage B 5) nicht zu dem Anzahlungsbetrag von 35.000 Euro. Darüber hinaus kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der in Stadt1 bestellte Ferrari an die Arrestklägerin zu 1) und nicht an einen anderen Kunden hätte geliefert werden sollen. Es besteht der Eindruck eines unstrukturierten Vorgehens seitens der Arrestbeklagten, um irgendwelche Fahrzeuge irgendwie zu beschaffen, obwohl sie dazu nicht in der Lage waren. Es besteht ferner der Eindruck von Maßnahmen, Gesprächen und Versprechungen, um die Geschäftspartner nicht zu verlieren. Obwohl kein einziges der Geschäfte erfolgreich abgeschlossen werden konnte und die Arrestbeklagten als unerfahrene Fahrzeughändler auch nicht damit rechnen konnten, die im Markt umkämpften raren Modelle von Ferrari oder Mercedes AMG zu bekommen, haben sie die auf Irrtum beruhenden Anzahlungen erhalten und einbehalten. Soweit das Landgericht es daher auf Grund der dargestellten Umstände für überwiegend wahrscheinlich hält, dass der für die Arrestbeklagten zu 1) und zu 2) handelnde Arrestbeklagte zu 3) vorsätzlich und mit Drittbereicherungsabsicht zugunsten der Arrestbeklagten zu 1) und zu 2) gehandelt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der von dem Arrestbeklagten zu 3) erstrebte Vermögensvorteil für die Arrestbeklagten zu 1) und zu 2) entspricht auch dem verursachten Vermögensschaden, so dass auch die sog. Stoffgleichheit (vgl. dazu etwa Fischer, in: ders., StGB, 72. Aufl. 2025, § 263, Rn. 187 ff.) gegeben ist. b) Zu Recht geht das Landgericht überdies davon aus, dass die Arrestklägerin zu 1) nach erklärtem Rücktritt hinsichtlich der Kaufverträge 1 und 2 gegen die Arrestbeklagte zu 1) und hinsichtlich des Kaufvertrages 3 gegen die Arrestbeklagte zu 2) jeweils einen Anspruch aus § 346 Abs.1 BGB hat. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen (Urteil S. 15 f). Diese sind von den Arrestbeklagten in der Berufung nicht angegriffen worden. 2. Die Arrestklägerin zu 2) hat einen Arrestanspruch gegen die Arrestbeklagte zu 1) und den Arrestbeklagten zu 3) als Gesamtschuldner auf Zahlung von 100.000 Euro aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB glaubhaft gemacht. Es kann insoweit auf die Ausführungen oben unter Ziffer 1. verwiesen werden. Soweit die Arrestbeklagten einwenden, dass eine Täuschung der Arrestklägerin zu 2) nicht in Betracht komme, weil der Arrestbeklagte zu 3) zu keinem Zeitpunkt einen direkten Kontakt mit der Arrestklägerin zu 2) gehabt und den dortigen Geschäftsführer nicht kennengelernt habe, vermag dies die Berufung nicht zu stützen. Denn für die Arrestklägerin zu 2) handelte Herr Q, der auch für die Arrestbeklagte zu 2) die Anzahlung an die Arrestbeklagte zu 1) leistete. Schließlich hat die Arrestklägerin zu 2) auch einen Rückforderungsanspruch gegen die Arrestbeklagte zu 1) glaubhaft gemacht. Die Arrestbeklagten vermögen nicht mit dem Einwand durchzudringen, dass der entsprechende Kaufvertrag 4 mangels Unterschrift nicht zustande gekommen sei. Zum einen kann mit der Begründung des Landgerichts der Abschluss des Kaufvertrages 4 für überwiegend wahrscheinlich gehalten werden (Urteil S. 14). Wie sich aus Anlage AG 23 ergibt, wurde der Vertrag von der Verkäuferin, der Arrestbeklagten zu 2), unterzeichnet. Da die Arrestklägerin zu 2) unstreitig auf diesen Vertrag eine Anzahlung in Höhe von 100.000 Euro leistete, wurde das Angebot jedenfalls konkludent angenommen und damit der Vertrag abgeschlossen. Ungeachtet dessen kann ein Rückzahlungsanspruch aber auch ohne das Zustandekommens des Kaufvertrages bestehen. Weder der Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB noch ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs.1 Satz 1 1. Alt. BGB setzen das wirksame Zustandekommen eines Vertrages voraus. 3. Die Arrestklägerinnen haben auch einen Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO glaubhaft gemacht. a) Ein solcher ist anzunehmen, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung eines Arrestes die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (vgl. hierzu Musielak/Voit/Braun, ZPO, 22. Auflage, § 917 Rn. 2 ff.). Dies wäre der Fall, wenn sich die dem Gläubiger für Vollstreckungsmaßnahmen zu Verfügung stehende Haftungsmasse des Schuldners durch eine zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse verringern würde, sei es, dass Vermögensgegenstände verloren gehen, sei es, dass sie unauffindbar werden (BeckOK/Elzer/Mayer, ZPO, 56. Ed. 1.3.2025, § 917 Rn. 5). Demnach dient der Arrest nicht dazu, die Position des Gläubigers hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Realisierung seiner Forderungen zu verbessern, sondern allein dazu, die Verschlechterung dieser Position zu verhindern (BGH v. 19.10.1995 - IX ZR 82/94, NJW 1996, 321; OLG Frankfurt v. 29.04.2008 - 8 U 149/07, BeckRS 2008, 9335). Hat der Schuldner den Gläubiger durch bewusst vertragswidriges Verhalten oder durch eine unerlaubte Handlung oder Straftat geschädigt, kommt es darauf an, ob sein Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles die ernsthafte Befürchtung rechtfertigt, er werde sein Handeln fortsetzen und auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff entziehen (Musielak/Voit/Braun a.a.O., Rn. 3; BeckOK/Elzer/Mayer, a.a.O., Rn. 5, jeweils m. zahlreichen Nachweisen). Ein Erfahrungssatz, dass derjenige, der einmal unredlich gewesen ist, dies auch in Zukunft sein werde, existiert nicht. Daher erscheint es fraglich, wenn es teilweise als Regelfall der Gefahr der Vereitelung der Vollstreckung angesehen wird, wenn der Arrestanspruch aus einem gegen den Gläubiger gerichteten Vermögensdelikt abzuleiten ist, etwa beim Eingehungsbetrug (vgl. Nachweise bei BeckOK/Elzer/Mayer, a.a.O., Rn. 7, darunter OLG Celle v. 29.10.2024 - 14 U 195/24, BeckRS 2024, 30954; OLG Frankfurt v. 26.10.2023 - 3 Ws 305/23, BeckRS 2023, 45919; OLG Bamberg v. 28.7.2017 - 3 W 28/17, BeckRS 2017, 120820 (gewerbsm. Anlagebetrug); OLG München v. 13.10.2016 - 15 W 1709/16, BeckRS 2016, 20492). Sachgerechter dürfte es sein festzustellen, ob die Straftat im konkreten Einzelfall auf eine Vollstreckungsbeeinträchtigung hindeutet, insoweit für die Annahme einer Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung reicht oder ob weitere Umstände hinzutreten, die eine solche Annahme stützen. b) Der Senat folgt den Arrestbeklagten nicht, soweit sie geltend machen, dass im Hinblick auf die Annahme eines Arrestgrundes besonders strenge Maßstäbe gelten müssten, weil zwischen den Parteien bereits eine laufende Geschäftsbeziehung bestünde, Zahlungsflüsse auch erfolgt seien und die Arrestbeklagten mehrere Zahlungen von den Arrestklägerinnen erhalten hätten. Dieser Einwand ist unbehelflich. Vor Abschluss der hier in Rede stehenden Kaufverträge hatten die Parteien keine Geschäftsbeziehung miteinander. Daher kann keine bestehende vertrauensvolle Geschäftsbeziehung angenommen werden, die sich schon zuvor und über einen längeren Zeitraum bewährt hätte. Weder die von den Arrestklägerinnen geleisteten Anzahlungen noch die Teilrückzahlungen der Arrestbeklagten zu 1) und 2) können als Beleg für eine bestehende Geschäftsbeziehung gesehen werden. Denn diese Leistungen erfolgten auf die vertraglichen Pflichten aus den in Rede stehenden Verträgen. c) Ob eine gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichtete Straftat zur Annahme eines Arrestgrundes ausreicht, kann vorliegend dahinstehen, weil neben dem gegen die Arrestklägerinnen zu 1) und 2) gerichteten Vermögensdelikt auch weitere Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Arrestbeklagten ihre unredliche Verhaltensweise gegenüber den Arrestklägerinnen fortsetzen und den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil und ihr sonstiges Vermögen dem Zugriff der Arrestklägerinnen entziehen würden. Zutreffend hat sich das Landgericht diesbezüglich im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen V gestützt und danach festgestellt, dass der Arrestbeklagte zu 3) gegenüber dem Zeugen eine Drohung geäußert habe, der er durch eine überschießende Gewalthandlung zusätzlich Nachdruck verliehen und in deren Nachgang er nochmals angekündigt habe, im Falle der Vornahme einer legalen Handlung (Anzeigenerstattung wegen Bedrohung) die Erfüllung der Forderung zu verhindern (Urteil, S. 17 ff.). d) Die Arrestbeklagten rügen, dass eine Bedrohung des Zeugen V nicht belegt sei und die entsprechende Feststellung des Landgerichts ausschließlich auf der Aussage des Zeugen V beruhe. Obwohl der Zeuge W die Bedrohung nicht habe bestätigen können, habe das Landgericht hieraus keinen entlastenden Schluss gezogen. Einen objektiven Beleg für die Existenz oder den Einsatz des Messers gebe es nicht, denn es gäbe weder eine Anzeige noch Zeugen oder andere Nachweise. Allein die Behauptung des Zeugen V genüge nicht. Dieser Einwand der Arrestbeklagten überzeugt indes nicht. Dass das Landgericht nach der Beweisaufnahme davon ausging, dass es wahrscheinlich sei, dass der Arrestbeklagte zu 3) den Zeugen bedroht habe, ist nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist auf Rechtsfehler im Sinne von § 546 ZPO nur eingeschränkt auf Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze überprüfbar (vgl. OLG Frankfurt v. 25.02.2004 - 23 U 82/03, juris). Das Berufungsgericht ist im Übrigen grundsätzlich an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes der Bindungswirkung kommt nur in Betracht, sofern konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen vorliegen. Diese müssen geeignet sein, vernünftige Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen zu wecken, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass im Fall einer erneuten Beweisaufnahme die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sondern sich die Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH v. 08.06.2004 - VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828). Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 286 Rn. 13, mwN). Darüber hinaus hat er die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Bei der Darstellung der Gründe braucht das Gericht nicht auf jedes Beweismittel einzugehen und jede Erwägung darzustellen, die für seine Überzeugungsbildung maßgebend war (vgl. BeckOK/Bacher, ZPO, 56. Ed. 01.03.2025, § 286 Rn. 21). Wichtig ist, dass der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und sachentsprechende Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat (st. Rspr. vgl. nur BGH v. 27.09.1951 - IV ZR 155/50, NJW 1952, 23; v. 22.01.1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894). An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat sich das Landgericht im angefochtenen Urteil gehalten. Es hat sich in seinem Urteil (S. 17-22) ausführlich mit der Zeugenaussage V auseinandergesetzt und hierbei mögliche Widersprüche, Aussageinkonsistenzen und Aussagen der anderen vernommenen Zeugen berücksichtigt. Die Beweiswürdigung ist sorgfältig, vollumfassend und in sich schlüssig. Wenn das Landgericht aufgrund dieser Beweiswürdigung davon ausgeht, dass der Zeuge V vom Arrestbeklagten zu 3) bedroht wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Weder ist nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift davon auszugehen, dass die Beweisaufnahme nicht erschöpfend erfolgt ist, noch stehen die protokollierten Aussagen im Widerspruch zu den Urteilsgründen oder geben Anlass zu einer abweichenden Würdigung der Angaben der Zeugen (vgl. zu den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO allgemein Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 529 Rn. 3 ff.). e) Die Feststellung des Landgerichts, dass der Zeuge V von dem Arrestbeklagten zu 3) bedroht wurde, dieser Drohung Nachdruck verliehen und angekündigt wurde, dass man die Erfüllung der Forderung verhindere, wenn der Zeuge V Anzeige erstatten würde, ist ein geeignetes Indiz dafür, dass die Arrestbeklagten eine Vollstreckung der Forderungen vereiteln oder wesentlich erschweren würden. Soweit die Arrestbeklagten in der Berufung geltend machen, dass eine verbale oder situative Eskalation keine Absicht belegen würden, künftige Vollstreckungsmaßnahmen zu vereiteln oder Vermögenswerte zu verschieben, vermag dies nicht zu überzeugen. Zutreffend ist zwar, dass zwischen der Erfüllung der Forderung und der Vollstreckung zu unterscheiden ist. Weigert sich der Schuldner, eine Forderung zu erfüllen - auch im Rahmen einer eskalierenden Situation -, führt dies nicht zwingend zu der Annahme, dass er auch Vollstreckungsmaßnahmen vereiteln würde. Allerdings ist die Bezeichnung der vom Landgericht festgestellten Umstände als „verbale oder situative Eskalation“ euphemistisch. Die Drohung des Arrestschuldners zu 3) sowie die Ankündigung, im Falle einer Anzeigenerstattung die Erfüllung der Forderung zu verhindern, sind Ausdruck mangelnder Redlichkeit im eigenen Geschäftsgebaren sowie in geschäftlichen Konflikten und legen den Schluss nahe, dass eine solche Unredlichkeit auch bei der Vollstreckung der Forderungen gezeigt würde, die Vollstreckung also verhindert oder wesentlich erschwert würde. Eine entsprechende Schlussfolgerung wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Arrestbeklagten einen Porsche, den die Arrestklägerinnen zu pfänden beabsichtigten, in der Garage eines Dritten unterstellten und so der Pfändung entzogen. Die Behauptung der Arrestbeklagten, dass das Kraftfahrzeug bereits weiterveräußert worden sei, hat das Landgericht als Schutzbehauptung gewertet. Den entsprechenden Ausführungen (Urteil, S. 21) ist die Berufung nicht entgegengetreten. Der Annahme einer Pfändungsentziehung steht auch nicht entgegen, dass die Arrestbeklagten mit dem unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung beim Senat eingegangenen Schriftsatz vom 23.07.2025 (Bl. 215 d.A.) unter Bezugnahme auf eine Erklärung der Bevollmächtigten der Autohaus Stadt2 GmbH Co. KG vom 23.07.2025 vorgetragen haben, dass der Verkauf des Porsches am 05.02.2025 vereinbart, der Zahlungseingang vom Arrestbeklagten zu 3) am 06.02.2025 bestätigt worden und eine Auslieferung am 14.03.2025 erfolgt sei. Die Bevollmächtigte der Autohaus Stadt2 GmbH Co. KG erklärte, dass das Fahrzeug aufgrund einer internen Absprache an einen anderen Standort verbracht worden sei. Diesem Vortrag ist der Prozessbevollmächtigte der Arrestklägerinnen in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Der von den Arrestbeklagten genannte Porsche sei noch im Eigentum der Porschezentrum Z GmbH, da der Arrestbeklagte zu 3) bzw. die Arrestbeklagte zu 1) den Kaufpreis nicht vollständig entrichtet hätten. Der in dem Anwaltsschriftsatz vom 23.07.2025 gehaltene neue Vortrag zu den Eigentumsverhältnissen in Bezug auf den Porsche und zur Kaufpreiszahlung ist damit streitig und kann der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen (zur Anwendbarkeit des § 531 Abs. 2 ZPO auch in Eilverfahren vgl. etwa OLG Frankfurt am Main v. 08.01.2025 - 3 U 121/24, GRUR-RS 2025, 701). Dessen ungeachtet und ungeachtet der Frage, ob die Arrestbeklagten der Autohaus Stadt2 GmbH Co. KG wirksam Eigentum verschaffen konnten, haben die Arrestklägerinnen glaubhaft gemacht, dass die Verbringung des Fahrzeugs an Standorte, die weder zu den Geschäftsräumen der Arrestbeklagten noch zu den Geschäftsräumen der Autohaus Stadt2 GmbH Co. KG gehören, in erster Linie dem Zweck dienten, das Fahrzeug der Pfändung zu entziehen. f) Die gegenüber den Arrestklägerinnen begangenen Betrugshandlungen, das Verhalten des Arrestbeklagten zu 3) gegenüber dem Zeugen V sowie die Bemühungen, den Porsche der Pfändung zu entziehen, sind in der Gesamtschau als Indizien hinreichend, um nach den Maßstäben des § 294 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, dass die Arrestbeklagten ihr unredliches Handeln fortsetzen und eine Vollstreckung vereiteln oder erheblich erschweren würden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach waren die Kosten den Arrestbeklagten und Berufungsklägern aufzuerlegen. Eine Revision findet nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht statt.