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Endurteil

3 U 98/14

OLG Frankfurt 3 U 98/14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0418.3U98.14.00
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Tenor
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Revision trägt der Kläger 65 % und die Beklagte 35 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 28.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Revision trägt der Kläger 65 % und die Beklagte 35 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 28.500,- € festgesetzt. I. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren bereits erstinstanzlich geltend gemachten Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des C (im Folgenden: Schuldner), der unter anderem ein Busunternehmen betrieb. Die Beklagte war seit dem Jahr 2002 Steuerberaterin des Schuldners. Der Kläger fordert von der Beklagten nach Insolvenzanfechtung die Rückgewähr dreier Zahlungen an das Finanzamt Stadt1 vom 14.12.2007, 20.03.2008 und 28.05.2008 in Höhe von 10.000,-, 3.000,- und 15.500,- €, insgesamt also 28.500,- €. Am 09.08.2007 lehnte das Amtsgericht Stadt2 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse ab. Der Beklagten war dies bekannt. Auf einen weiteren Insolvenzantrag des Finanzamts Stadt1 vom 13.11.2007 hin leistete der Schuldner die Zahlungen in Höhe von insgesamt 28.500,- €. Nach Eingang der Zahlungen erklärte das Finanzamt Stadt1 den Insolvenzantrag für erledigt (Bl. 15 d. A.). Den ersten Teilbetrag in Höhe von 10.000,- € leistete die Beklagte als Zahlungsmittlerin, indem sie diesen Betrag am 12.12.2007 aufgrund einer Einzugsermächtigung vom Konto des Schuldners einzog und am 14.12.2007 an die Finanzkasse überwies. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe auch die weiteren Teilbeträge von 3.000,- € und 15.500,- € an das Finanzamt weiterüberwiesen, zumal sich in den Kontounterlagen des Schuldners keine korrespondierenden Belastungen zugunsten des Finanzamts Stadt1 fänden. Bei Zahlung der insgesamt 28.500,- € sei der Schuldner zahlungsunfähig gewesen, was die Beklagte auch gewusst habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 28.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Insolvenzeröffnung am 11.01.2011 zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dies begründet wie folgt: Die Klage auf Rückerstattung nach Vorsatzanfechtung sei in Höhe von 10.000,- € begründet, da der Betrag in dieser Höhe aufgrund der Einziehungsermächtigung am 12.12.2007 an die Beklagte abgeflossen sei. Darin habe eine objektive Gläubigerbenachteiligung gelegen. Neben dem Finanzamt Stadt1 habe es zu diesem Zeitpunkt weitere Gläubiger des Schuldners gegeben, da nach Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten der ungewöhnliche Zahlungsweg gewählt worden sei, da andernfalls andere Gläubiger des Schuldners im Wege der Vollstreckung auf den Betrag hätten zugreifen können. Der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Zahlungen auch zahlungsunfähig gewesen, da zu diesem Zeitpunkt das Amtsgericht Stadt2 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners abgelehnt habe. Die Beklagte habe schon nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht bewiesen, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Zahlungen wiederhergestellt gewesen sei. Die Existenz weiterer Gläubiger sei der Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlung bekannt gewesen. Daraus folge die nicht widerlegte Vermutung einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Beklagten. Der Kläger habe hingegen keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren 18.500,- €, da nicht davon auszugehen sei, dass die Beklagte auch diese Zahlungen an die Finanzkasse zunächst vom Konto des Schuldners eingezogen habe. Das Beweisangebot auf Vernehmung der zuständigen Mitarbeiter des Finanzamts zum Nachweis des Zahlungswegs stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter: Neben dem Finanzamt sei nur die B mit einem Betrag von 2.729,22 € Insolvenzgläubigerin gewesen. Mit den Zahlungen an das Finanzamt in Höhe von 28.500,- € sei auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weggefallen. Davon sei auch das Finanzamt ausgegangen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hanau abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Hanau abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 18.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Insolvenzeröffnung am 10.01.2011 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Mit Urteil vom 17.12.2015 hat das Oberlandesgericht durch den Einzelrichter … das Urteil des Landgerichts abgeändert, unter Zurückweisung der Anschlussberufung die Klage insgesamt abgewiesen und dies begründet wie folgt: Die durch den Kläger erklärte Insolvenzanfechtung greife auch für die Zahlung in Höhe von 10.000,- € nicht durch, da die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht vorlägen. Denn bei Ausführung der Lastschrift am 12.12.2007 sei die Zahlungsfähigkeit des Insolvenzschuldners wieder hergestellt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus unbestrittenen Umständen: Die Beklagte habe die Gewinn- und Verlustrechnungen betreffend den schuldnerischen Betrieb für die Jahre 2007 und 2008 vorgelegt. Danach habe der Schuldner im Jahr 2007 einen Gewinn in Höhe von 40.614,59 € und im Jahr 2008 in Höhe von 47.892,94 € erzielt. Zudem sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Zahlungen neben dem Finanzamt nur die B Insolvenzgläubigerin mit einem Betrag von 2.729,22 € gewesen sei. Die Jahresüberschüsse von insgesamt rund 88.000,- € hätten den Schuldner in die Lage versetzt die Verbindlichkeiten gegenüber der B und gegenüber dem Finanzamt voll abzudecken. Auch habe die Beklagte die 10.000,- € per Lastschrift vom Konto des Schuldners einziehen können. Daraus sei zu schließen, dass es keine Kontopfändungen gegeben habe. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.09.2017 das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.11.2015 aufgehoben, die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Sache im Übrigen hinsichtlich der Anschlussberufung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch insgesamt über die Kosten zurückverwiesen. Dies hat der Bundesgerichtshof begründet wie folgt: Das Oberlandesgericht habe den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht aus den genannten Gründen verneinen dürfen: Diese subjektive Voraussetzung als innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache könne meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig sei und diese Zahlungsunfähigkeit kenne, handle in der Regel mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit sei die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründe. Bei Anwendung dieser Maßstäbe sei die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, bei Lastschrifteinzug am 12.12.2007 sei die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin behoben. Die Beurteilung des Berufungsgerichts verstoße gegen maßgebliche Erfahrungssätze und lasse Beweisanzeichen unbeachtet. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirke grundsätzlich fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen habe. Für eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit seien nicht nur die vereinbarten Zahlungen gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, sondern der Schuldner müsse zumindest auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen. Dafür genüge nicht, dass der Schuldner die dem Insolvenzantrag vom 13.11.2007 zugrunde liegende Hauptforderung gegenüber dem Finanzamt beglichen habe. Bereits gegenüber dem Finanzamt seien nach den streitgegenständlichen Zahlungen noch Forderungen verblieben: So habe die Beklagte mit Schreiben vom Januar 2008 eine Ratenzahlungsvereinbarung betreffend die Zahlung der Restsumme angeregt. Die durch die Beklagte vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen mit den vorläufigen Ergebnissen von 40.614,59 € für das Jahr 2007 und 47.892,94 € für das Jahr 2008 rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ließen insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, dass am 09.08.2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt und bereits am 13.11.2007 ein weiterer Insolvenzantrag gestellt worden sei. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verneine, sei rechtlich nicht tragfähig. Die fortdauernde Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei auch der Beklagten als seiner Steuerberaterin bekannt gewesen. Diese habe von den zwei Insolvenzanträgen gewusst. Die Beklagte habe auch gewusst, dass eine Begleichung der Gesamtforderung des Finanzamts im Dezember 2007 nicht möglich gewesen sei. Sie habe daher davon ausgehen müssen, dass die Schuldnerin auch die Forderungen anderer Gläubiger, mit denen bei einem gewerblich tätigen Schuldner immer zu rechnen sei, nicht habe bedienen können. Im Rahmen der informatorischen Anhörung habe der Geschäftsführer der Beklagten eingeräumt, als Zahlungsmittler tätig geworden zu sein, um eine Vollstreckung in das Kontoguthaben des Schuldners zu verhindern. Dabei habe die Beklagte nicht als bloße Zahlstelle gehandelt, sondern Sonderinteressen des Schuldners verfolgt und sei unmittelbar in die vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden gewesen. Im Übrigen sei auch der die Zahlungen im März und Mai 2008 betreffende Klägervortrag hinreichend konkret und ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Auf einen zur nur zur Ausforschung gestellten Beweisantritt des Klägers könne das Berufungsgericht sich nicht stützen. Der Kläger habe nicht willkürlich die Wiederholung des bereits im Dezember 2007 zwischen Beklagter und Schuldner abgestimmten Zahlungsflusses behauptet, zumal der Schuldner und die Beklagte unter Ausschluss möglicher weiterer Gläubiger gezielt vorgegangen seien und der Kläger in der Klageerwiderung zunächst eingeräumt habe, bezüglich der weiteren Zahlungen genauso verfahren zu sein. II. Nachdem der BGH die Berufung der Beklagten bereits zurückgewiesen hat, ist durch Schlussurteil noch über die Anschlussberufung (1.) sowie insgesamt über die Kosten (2.) zu entscheiden. 1. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg: Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO keinen über den Anspruch auf Rückgewähr von 10.000,- € hinausgehenden Anspruch auf Rückgewähr auch der Zahlungen aus dem Jahr 2008 in Höhe von weiteren insgesamt 18.500,- €. Denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, dass der Schuldner C der Beklagten im März und Mai 2008 Beträge von 3.000,- € und 15.500,- € überlassen hat, welche diese sodann als in eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung eingebundene Zahlungsmittlerin auf das Steuerkonto des Schuldners beim Finanzamt eingezahlt hat. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen C und D blieb unergiebig. Der Schuldner C konnte sich zwar erinnern, im Jahr 2008 einmal 3.000,- und einmal 15.500,- € an das Finanzamt gezahlt zu haben. Hinsichtlich der im Mai 2008 gezahlten 15.500,- € war er sich aber sicher, diese selbst an das Finanzamt entrichtet zu haben ohne Einschaltung der Beklagten als seiner Steuerberaterin. Hinsichtlich der im März 2008 gezahlten 3.000,- € war der Schuldner sich nicht sicher, tendierte aber dazu, diese ebenfalls selbst auf sein Steuerkonto eingezahlt zu haben. Der weiter als Zeuge vernommene Finanzbeamte D konnte zum Beweisthema nichts sagen, da er im Jahr 2008 noch beim Finanzamt Stadt3 tätig war. Auf die Vernehmung der weiteren als Zeugen benannten Finanzbeamten hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 06.04.2018 verzichtet. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision hat der Kläger 65 % und der Beklagte 35 % zu tragen. Dies folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.