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Leitsatz

IX ZR 3/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:140917UIXZR3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:140917UIXZR3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 3/16 Verkündet am: 14. September 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Zur Vorsatzanfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16 - OLG Frankfurt am Main LG Hanau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2015 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2010 am 11. Januar 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des B. (nachfolgend: Schuldner), welcher unter anderem ein Busunternehmen betrieb. Die Beklagte war die Steuerberaterin des Schuldners. 1 - 3 - Nachdem am 9. August 2007 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt worden war, stellte das zuständige Finanzamt am 13. November 2007 wegen Steuerrück- ständen in Höhe von 32.520,23 € einen erneuten Insolvenzantrag. In Kenntnis dieser Umstände überwies die Beklagte am 14. Dezember 2007 einen Betrag von 10.000 € auf die Steuerschulden des Schuldners an das Finanzamt. Diesen Betrag hatte sie zwei Tage zuvor aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächti- gung von einem Konto des Schuldners auf ihr eigenes Geschäftskonto einge- zogen. Im März 2008 und Mai 2008 erbrachte der Schuldner nach dem Kläger- vortrag in zwei weiteren Fällen Zahlungen in Höhe von 3.000 € und 15.500 € an die Beklagte, die von ihr an das Finanzamt weitergeleitet wurden. Die Einzelhei- ten dieser Zahlungen sind streitig. Daraufhin erklärte das Finanzamt das Insol- venzverfahren in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 28.500 € gerichteten Klage in Höhe von 10.000 € stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsge- richt die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein auf § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 InsO gestützter Rückgewähranspruch zu. Die sub- jektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung lägen nicht vor. Zwar sei der Schuldner am 9. August 2007 zahlungsunfähig gewesen. Seine Zahlungsfähig- keit sei zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Überweisungen jedoch wieder hergestellt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus den Gewinn- und Ver- lustrechnungen der Jahre 2007 und 2008, welche einen Gewinn in Höhe von 40.614,59 € im Jahr 2007 und in Höhe von 47.892,94 € im Jahr 2008 aufwie- sen. Diese Jahresüberschüsse hätten es dem Schuldner ermöglicht, seine Ver- bindlichkeiten gegenüber den zum Zahlungszeitpunkt vorhandenen Gläubigern, dem Finanzamt und einer Krankenkasse, vollständig zu begleichen, ohne die Liquidität für die Berichtigung künftiger Verbindlichkeiten aufzubrauchen. Über- dies spreche die Tatsache, dass der Beklagten ein Einzug in Höhe von 10.000 € vom Konto des Schuldners möglich gewesen sei, gegen das Vorliegen von auf das Bestehen weiterer Verbindlichkeiten des Schuldners hindeutenden Kontopfändungen. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die subjektiven Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten An- spruchs nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO in der hier anwendbaren, bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung können nicht mit der von dem Berufungs- gericht gegebenen Begründung verneint werden. 5 6 - 5 - 1. Das gilt zunächst für den von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Vor- satz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen. a) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1909 Rn. 8; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 7). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläu- biger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mut- maßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich er- strebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zah- lungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermö- gen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstel- lung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit be- gründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhal- ten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem ein- zelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, ZInsO 2015, 628 Rn. 16, 18; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 11 ff; vom 24. März 2016, aaO). 7 8 - 6 - b) In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht zunächst mit Recht angenommen, dass der Schuldner am 9. August 2007, dem Zeitpunkt der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, zah- lungsunfähig war und um seine Zahlungsunfähigkeit wusste. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Beurteilung des Berufungsgerichts, zum anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt, der Genehmigung des Lastschrifteinzugs seitens des Schuldners, sei dessen Zahlungsunfähigkeit behoben. Zwar beschränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter bei der Beurteilung der subjek- tiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung obliegenden Gesamtwürdigung darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Be- weiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- gesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, aaO Rn. 15; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, ZInsO 2016, 448 Rn. 10; vom 24. März 2016, aaO Rn. 9). Einer solchen Überprüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Sie verstößt gegen maßgebliche Erfah- rungssätze und lässt Beweisanzeichen unbeachtet. aa) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 11; vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15, ZInsO 2016, 2474 Rn. 25). Für eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sind nicht nur die vereinbarten Zah- lungen gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, sondern der Schuldner muss zumindest auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedie- nen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016, aaO mwN). Die Wiederaufnah- me der Zahlungen gegenüber allen Gläubigern hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeit- 9 10 - 7 - punkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Vo- raussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 188; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24; vom 24. März 2016, aaO Rn. 11). bb) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Für die Annahme, der gewerblich tätige Schuldner habe seine Zahlungen im Allge- meinen gegenüber sämtlichen Gläubigern wieder aufgenommen, reicht es nicht aus, dass der Schuldner die dem Insolvenzantrag vom 13. November 2007 zu- grunde liegende Hauptforderung gegenüber dem Finanzamt im Wege der Teil- zahlung beglichen hat. (1) Bereits gegenüber dem antragstellenden Gläubiger verblieben nach den streitgegenständlichen Zahlungen fällige Forderungen. Die Beklagte hat insoweit auch keine die Fälligkeit der Gesamtforderung aufschiebende Stun- dungsabrede in Form einer zwischen dem Schuldner und dem Finanzamt ge- schlossenen Ratenzahlungsvereinbarung vorgetragen. Einem an das Finanz- amt gerichteten Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2008 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung über die noch ausstehende Restsumme nur angeregt wurde. Zum Zeitpunkt der ersten Teil- zahlung im Dezember 2007 kann auch nicht von einer nur tatsächlichen Stun- dung der Gesamtforderung ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, ZInsO 2008, 378 Rn. 22 mwN; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 34). Dies verbietet schon der vom Finanzamt gestellte Insolvenzantrag. Vielmehr deutet die Tatsache, dass der Schuldner das Finanzamt mittels Teilzahlung zur Rücknahme des In- 11 12 - 8 - solvenzantrags bewegen wollte, darauf hin, dass er zur Berichtigung der ge- samten fälligen Steuerschulden nicht in der Lage war. (2) Die von dem Berufungsgericht angeführten betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2007 und 2008 rechtfertigen im Streitfall keine abwei- chende Beurteilung. Das Berufungsgericht nimmt insoweit nur eine einge- schränkte Würdigung vor, indem es das darin enthaltene vorläufige Ergebnis in Höhe von 40.614,59 € für das Jahr 2007 und in Höhe von 47.892,94 € für das Jahr 2008 nicht in einen Gesamtzusammenhang stellt, sondern ausschließlich von den ausgewiesenen Gewinnen auf eine wiederhergestellte Zahlungsfähig- keit des Schuldners schließt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, dass am 9. August 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgelehnt und bereits am 13. November 2007 ein weiterer Insolvenzantrag gestellt wurde. Angesichts dieser angespannten wirt- schaftlichen Ausgangslage, welche durch das in der betriebswirtschaftlichen Auswertung ausgewiesene negative Ergebnis von - 10.694,51 € im letzten Quartal des Jahres 2007 noch verschärft wurde, widerspricht es Denkgesetzen und Erfahrungssätzen, den Beweis einer Wiederherstellung der Zahlungsfähig- keit des Schuldners zum Zeitpunkt der Genehmigung der Lastschriftbuchung im Dezember 2007 allein aufgrund eines vorläufigen Jahresergebnisses von 40.614,59 € als geführt anzusehen. Hinzu tritt die Tatsache, dass den durch die Beklagten vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen, welche sich in der Wiedergabe der Jahresergebnisse und der Ergebnisse des jeweils letzten Quartals erschöpfen, nur eine geringe Aussagekraft zukommt. Sie sind für sich betrachtet bereits nicht geeignet, die sich aus dem tatsächlichen Zahlungsver- halten des Schuldners ergebenden Beweisanzeichen zu entkräften. 13 - 9 - 2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Kenntnis der Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verneint hat, ist rechtlich nicht tragfähig. a) Die zum Zeitpunkt der Lastschriftgenehmigung fortdauernde Zah- lungsunfähigkeit des Schuldners war nicht nur diesem, sondern auch der Be- klagten als seiner Steuerberaterin bekannt. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste die Beklagte, dass am 9. August 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen der Schuldnerin mangels Masse abgelehnt worden war. Den ihr oblie- genden Beweis, später davon ausgegangen zu sein, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen, hat die Beklagte nicht geführt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 23; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24; BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 14). Grundsätzlich muss die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei zwischenzeitlich behoben, von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen „Gesinnungswandel“ getragen sein (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 39). Auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls ist demnach zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, ZInsO 2011, 1115 Rn. 15; vom 6. Dezember 2012, aaO mwN). 14 15 16 17 - 10 - bb) Nach diesen Maßstäben kann ein Wegfall der Kenntnis der Beklag- ten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht als bewiesen gelten. Weder die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleisteten Teilzahlungen auf die fällige Gesamtforderung des Finanzamts noch der aufgrund hinreichender Kontodeckung mögliche Einzug der weiterzuleitenden 10.000 € von dem Konto des Schuldners legen den Schluss nahe, dass dieser seine Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und seine Zahlungen im Wesentlichen vollständig wieder auf- genommen hatte. Die als Steuerberaterin für den Schuldner tätige Beklagte wusste, dass bereits eine Begleichung der Gesamtforderung des Finanzamts, das mit seinem Insolvenzantrag einen erheblichen Zahlungsdruck auf den Schuldner ausgeübt hatte, im Dezember 2007 nicht möglich war. Sie musste daher davon ausge- hen, dass der Schuldner auch die Forderungen anderer Gläubiger, mit denen bei einem gewerblich tätigen Schuldner immer zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 15; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 11 mwN; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910 Rn. 15), nicht bedienen konnte. Hierbei entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines besonders auf Zahlung drängen- den Gläubigers bevorzugt an diesen leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016, aaO mwN). Diese Umstände waren, wie den erstinstanzlichen Feststellungen, auf die das angefochtene Urteil sich be- zieht, zu entnehmen ist, der Beklagten bewusst. Im Rahmen der informatori- schen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten vor dem Landgericht räumte dieser sogar ein, als Zahlungsmittler tätig geworden zu sein, um eine Vollstreckung in das Kontoguthaben des Schuldners zu verhindern. 18 19 - 11 - b) Der Beklagten war demnach auch das Bestreben des Schuldners be- kannt, das Finanzamt durch ihre Einbindung in den Zahlungsprozess zum Nachteil der anderen Gläubiger bevorzugt zu befriedigen. aa) Grundsätzlich kann aus der Kenntnis der (fortdauernden) Zahlungs- unfähigkeit nicht in jedem Fall auf die Kenntnis des Zahlungsmittlers vom Be- nachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden. Wird ein Anfech- tungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig und ist er an dem Zah- lungsvorgang nur in technischen Funktionen beteiligt, kann auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZInsO 2013, 384 Rn. 31 ff; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 30). Nimmt der Leistungsmittler jedoch im Eigen- oder Fremdinteresse aktiv an einer Gläubi- gerbenachteiligung des Schuldners teil, kann aus dieser Mitwirkung eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes abgeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO; vom 25. April 2013, aaO Rn. 30 ff). bb) Die Mitwirkung der Beklagten erschöpfte sich nicht allein in der Erle- digung von Zahlungseingängen. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Schuld- ner hatte sie sich bereit erklärt, mindestens einen Betrag in Höhe von 10.000 € einzuziehen und weisungsgemäß an das Finanzamt weiterzuleiten. Die Beklag- te hat damit bei der Befriedigung des Finanzamts eine eigene maßgebliche Rol- le übernommen und hierbei Sonderinteressen zumindest des Schuldners ver- folgt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013, aaO Rn. 32). Der Beklagten war hier- bei bekannt, dass die Zahlungen nicht zur Befriedigung eines insolvenzfest ge- sicherten Gläubigers verwendet oder ein solches Sicherungsrecht abgelöst werden sollte. Vielmehr sollten die Überweisungen der bevorzugten Befriedi- 20 21 22 - 12 - gung des Finanzamts, welches durch den Insolvenzantrag vom 13. November 2007 einen erheblichen Zahlungsdruck ausübte, dienen. Um dieses Ziel zu er- reichen und gleichzeitig andere Gläubiger an einer Vollstreckung in das Konto- guthaben des Schuldners zu hindern, beschlossen die Beklagte und der Schuldner, die Zahlungen über ein Konto der Beklagten zu leisten. Aus diesen Umständen lässt sich eine unmittelbare Einbindung der Beklagten in die vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung ableiten. III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die weiteren Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gegenüber der Beklagten als Zahlungsmittlerin sind erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 13 ff; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, ZInsO 2013, 384 Rn. 14 ff). 1. Die an das Finanzamt geleisteten Zahlungen haben infolge des Ver- mögensabflusses bei dem Schuldner eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, ZInsO 2011, 782 Rn. 8; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 8 mwN). Der Schuldner hat sich zum 23 24 - 13 - Nachteil seiner Gläubiger finanzieller Mittel entäußert, indem er die in der Revi- sionsinstanz zu unterstellende Einziehung der drei Raten in Höhe von insge- samt 28.500 € durch die Beklagte genehmigte. Der vor der Weiterleitung der Gelder an das Finanzamt noch bestehende Herausgabeanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 667 BGB ist keine gleichwertige Gegenleistung für die abgeflossenen Zahlungsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 17; Kayser, Festschrift Kübler, 2015, S. 321, 324 mwN). 2. Die für § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung des Schuld- ners ist ebenfalls anzunehmen. a) Bei einer Zahlung im Einziehungsermächtigungsverfahren liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung, nicht bereits in dieser Buchung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, ZInsO 2010, 2089 Rn. 21; vom 25. April 2013, aaO Rn. 20 mwN). Hiermit ist von einer zumindest fingierten Genehmi- gungserklärung (Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF) des Schuldners auszugehen. Sollten die im März 2008 und Mai 2008 geleisteten Mittel nicht durch Last- schrifteinzug, sondern durch Überweisungen oder Bareinzahlungen auf das Konto der Beklagten gelangt sein, läge hierin ebenfalls eine Rechtshandlung des Schuldners. b) Der die im März und Mai 2008 geleisteten Zahlungen betreffende, von der Beklagten bestrittene Klägervortrag ist hinreichend konkret und wurde ord- nungsgemäß unter Beweis gestellt. Auf einen nur zur Ausforschung gestellten Beweisantritt des Klägers wird sich das Berufungsgericht nicht stützen können. 25 26 27 - 14 - aa) Grundsätzlich muss eine Partei lediglich die zu beweisende erhebli- che Tatsache und das Beweismittel bestimmt bezeichnen; mehr darf nicht ge- fordert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW- RR 2015, 829 Rn. 11 mwN). Insoweit darf es einer Partei nicht verwehrt wer- den, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich nur vermuteter Tatsachen zu verlangen, über die sie selbst kein zulässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. bb) Ein unzulässiges prozessuales Vorgehen, das gegeben sein kann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimm- ten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015, aaO Rn. 13; Münch- Komm-ZPO/Prütting, 5. Aufl., § 284 Rn. 79; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., § 284 Rn. 18), liegt nicht vor. Die Annahme, der Kläger habe willkür- lich, das heißt ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte, die Wiederholung des bereits im Dezember 2007 zwischen Beklagter und Schuldner abgestimmten Zahlungsflusses behauptet, kommt unter Berücksichtigung des zum Ausschluss möglicher weiterer Gläubiger gezielten Vorgehens des Schuldners und der Be- klagten und deren - wenn auch später widerrufenen - Eingeständnisses in der Klageerwiderung, bezüglich der weiteren Zahlungen genauso verfahren zu sein, nicht in Betracht. 28 29 - 15 - IV. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 1. Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Insoweit kann der Senat in der Sache abschlie- ßend entscheiden, weil die Insolvenzanfechtung bereits nach dem unstreitigen Tatsachenstoff gerechtfertigt ist. Das Vorbringen der Parteien in den Tatsa- cheninstanzen enthält hinsichtlich der im Dezember 2007 geleisteten Zahlung in Höhe von 10.000 € keine streitigen Behauptungen, die entscheidungserheblich werden können. Es besteht auch keine Veranlassung, den Parteien Gelegen- heit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. 2. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann insoweit nicht selbst ab- schließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen zu der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers getroffen, der Schuld- ner habe der Beklagten im März und Mai 2008 Beträge in Höhe von 3.000 € 30 31 32 - 16 - und 15.500 € überlassen, welche diese sodann als in die vorsätzliche Gläubi- gerbenachteiligung eingebundene Zahlungsmittlerin auf das Steuerkonto des Schuldners eingezahlt habe. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 09.05.2014 - 1 O 1262/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.12.2015 - 3 U 98/14 -