OffeneUrteileSuche
Urteil

3 U 235/06

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2007:1018.3U235.06.0A
1mal zitiert
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilkammer - vom 18.8.2006 (2/10 O 459/05) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz schuldet. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbracht werden. Die Beschwer der Beklagten beträgt 947.164,00 €. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 10. Zivilkammer - vom 18.8.2006 (2/10 O 459/05) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz schuldet. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbracht werden. Die Beschwer der Beklagten beträgt 947.164,00 €. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A GmbH in O1 (Insolvenzschuldnerin) und begehrt von der Beklagten Leistungen in Höhe von 947.164,00 € aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der Beklagten eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme von DM 38,4 Mio. abgeschlossen. Auf den Versicherungsschein vom 14.7.1998 nebst Deklarationsblatt Nr. 04 (Bl. 11 bis 22 d.A.) sowie die der Versicherung zugrunde liegenden Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen, Fassung Dezember 1986 (Bl. 23 bis 28 d.A.) nebst Zusatzbedingungen zu den FBUB 2/88 (Bl. 29 bis 32 d.A.) wird verwiesen. Am 6.7.2001 kam es im …werk der Insolvenzschuldnerin zu einem erheblichen Brandschaden mit der Folge eines Produktionsstillstandes. Am 2.7.2002 beantragte die Insolvenzschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Der Kläger wurde am 3.7.2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 9 bis 10 d.A.). Da die Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt mit der Auszahlung der Gehälter für die Monate Mai und Juni 2002 im Rückstand war, vereinbarte der Kläger am 18.7.2002 mit der C (jetzt: C, dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin, deren Arbeitnehmern und der B O1 die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer für diese Monate . Die Vereinbarung hatte zum Inhalt, dass die B die Nettoentgeltforderungen der Arbeitnehmer ankaufte, wozu die Arbeitnehmer ihre Nettolohnansprüche an die B abtraten und sie gleichzeitig ermächtigten, beim zuständigen Arbeitsamt Antrag auf Gewährung des jeweils zustehenden Insolvenzgeldes in Höhe des abgetretenen Betrages zu stellen. Die B hatte die fälligen Arbeitsentgelte sofort auf dem üblichen Weg zu zahlen. Es bestand allseits Übereinstimmung darüber, dass demgemäß der B die Ansprüche auf Insolvenzgeld zustehen. Auf den weiteren Inhalt der Vereinbarung (Bl. 33 bis 35 d.A.) wird Bezug genommen. Am 1.8.2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 8 d.A.). Die Vereinbarung vom 18.7.2002 wurde wie vorgesehen umgesetzt. Wegen der geleisteten Insolvenzgelder meldete die C unter dem 29.10.2002 einen Betrag von insgesamt 1.389.339,60 € nach § 38 InsO zur Insolvenztabelle an (Bl. 108 bis 115 d.A.). Nach Angaben des Klägers ist mit einer Quote von „Null“ zu rechnen. Für die Lohnfortzahlungen innerhalb des Haftungszeitraums vom 6.7.2001 bis zum 5.7.2002 hatte die Beklagte bereits Versicherungsleistungen von insgesamt 9,630 Mio. € erbracht. Der Streit der Parteien dreht sich darum, ob die Beklagte im Rahmen der Betriebsunterbrechungsversicherung auch für die Löhne für die Monate Mai und Juni 2002 aufkommen muss. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die fortlaufenden Lohnkosten stellten einen Unterbrechungsschaden im Sinne von § 3 der FBUB dar. Die Zahlung von Insolvenzgeld durch die C und dessen vereinbarte Vorfinanzierung hätten keine endgültige Entlastung der Insolvenzschuldnerin zur Folge und beseitigten den Schaden im Ergebnis nicht. Die Beklagte bleibe demnach einstandspflichtig, was sich auch aus einer entsprechenden Heranziehung von § 157 VVG ergebe. Nach dieser Bestimmung sei der Haftpflichtversicherer einem Dritten gegenüber bei Insolvenz des Versicherungsnehmers im Rahmen des eingeräumten Absonderungsrechtes einstandspflichtig. Die Differenz zwischen den von der Insolvenzschuldnerin im Zeitraum vom 6.7.2001 bis zum 30.6.2002 erbrachten Löhnen, Gehältern und Sozialabgaben einerseits und den durch die Beklagte erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen andererseits betrage 947.164,00 € (die Klageforderung). Dabei würden Löhne für den Zeitraum vom 1. bis 5.7.2002 aus Vereinfachungsgründen nicht geltend gemacht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 947.164,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (14.12.2005) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat argumentiert, sie sei lediglich zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet. Es bestehe aber kein Schaden, weil die Lohnfortzahlung durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung gesichert worden sei. Die Insolvenzschuldnerin selbst habe keine Löhne und Gehälter für den Zeitraum Mai/Juni 2002 ausgezahlt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Vorfinanzierung. Die Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer seien von der C durch das ausgezahlte Insolvenzgeld befriedigt worden. Ein entsprechender Mittelabfluss bei der Insolvenzschuldnerin habe daher nicht stattgefunden. Die von dem Kläger begehrte Leistung verstoße gegen das Bereicherungsverbot des § 6 Nr. 5 FBUB. Beispielsweise stelle Kurzarbeitergeld (§ 64 AFG) einen anzurechnenden Vorteil im Sinne von § 6 Nr. 5 FBUB dar und schließe in diesem Umfang einen Betriebsunterbrechungsschaden aus. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang entsprochen. Es hat ausgeführt, die Lohnfortzahlungen seien Kosten des versicherten Betriebes im Sinne von § 4 Abs. 1 FBUB und der Aufwand an fortlaufenden Kosten damit Unterbrechungsschaden im Sinne von § 3 Nr. 1 FBUB. Demgemäß habe die Beklagte auch für die ersten 10 Monate des Haftungszeitraumes von einem Jahr Lohnfortzahlungsvereinbarungen erbracht. Die Verpflichtung der Beklagten sei nicht durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung entfallen. Auf den Rechtsgedanken des § 157 VVG müsse dabei nicht zurückgegriffen werden. Die Insolvenzschuldnerin habe einen versicherten Schaden erlitten und sei auch nicht im Sinne von § 6 Nr. 5 FBUB bereichert. Durch die Auszahlung des Insolvenzgeldes gehe der Anspruch auf Lohnzahlung gemäß § 187 SGB III auf die C über. Das Insolvenzgeld stelle im Gegensatz zu Kurzarbeitergeld keine Ersatzleistung dar, sondern sei ein Instrument der Lohnsicherung, um das Vertrauen der Arbeitnehmer in die Erfüllung ihrer Lohnansprüche zu stärken. Das hier umgesetzte Vorfinanzierungsmodell beruhe auf dem Umstand, dass der Anspruch auf Insolvenzgeld erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe, andererseits aber das Bedürfnis vorhanden sei, bereits offen stehende zurückliegende Lohnforderungen abzusichern. Durch die Umsetzung der Vorfinanzierung sei aber keine anderweitige Schadensbefriedigung eingetreten, weil die Lohnansprüche auf die C übergegangen seien, die diese im Insolvenzverfahren geltend mache. Es handele sich nur um eine zeitliche Verlagerung des Schadens, weil die rechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Lohnzahlung gegenüber der Insolvenzschuldnerin offen geblieben seien. Eine Bereicherung der Insolvenzschuldnerin sei damit nicht verbunden. Anders als bei staatlichen Zulagen oder Förderungen oder beim Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte aus dem versicherten Ereignis sei eine Vermögensmehrung der Insolvenzschuldnerin nicht eingetreten. Die Verpflichtung zur Lohnzahlung sei durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung nicht gemindert, sondern lediglich verschoben worden. Die Gefahr einer weiteren Inanspruchnahme der Beklagten im Falle der Leistung bestehe nicht. Das Bestehen der Anspruchshöhe durch die Beklagte mit Nichtwissen sei unbeachtlich. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter. Sie rügt, im Hinblick auf den Schadens- bzw. Kostenbegriff sei der Ansatz des Landgerichts unzutreffend. Die Insolvenzschuldnerin habe keine Kosten aufgewandt. Auf eine rein rechtliche Verpflichtung zur Zahlung komme es nicht an, es müssten tatsächliche Mittelabflüsse vorliegen. Die Löhne für Mai und Juni 2002 habe die Insolvenzschuldnerin jedoch nicht beglichen, sondern die C. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung habe auch keine vorverlagerte Liquidität der Insolvenzschuldnerin zur Folge gehabt, weil ihr keine Mittel zugeflossen seien. In der Krankheitskostenversicherung seien Aufwendungen mit tatsächlich erbrachten Aufwendungen gleichzusetzen. Diese Grundsätze ließen sich auf die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung übertragen. Es komme auf den tatsächlichen Zahlungsvorgang an. Es sei auch nicht zu einer zeitlichen Schadensverlagerung durch die Vorfinanzierung gekommen. Die Insolvenzschuldnerin sei zum Zeitpunkt der hier streitigen Zahlungen nicht leistungswillig gewesen, weil durch die bevorstehende Insolvenzanmeldung eine andere Finanzierungsquelle bevor gestanden habe. Das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit einer möglichen doppelten Inanspruchnahme der Beklagten auseinandergesetzt, welche aufgrund des Schreibens der C vom 24.8.2005 drohe. Das Landgericht habe auch verkannt, dass tatsächlich eine Bereicherung im Sinne von 3 6 Nr. FBUB vorliege. Der Kläger vermehre die Insolvenzmasse durch die Versicherungsleistung künstlich und erhöhe so die Quote für die Gläubiger, was nicht Sinn der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung sei. § 157 VVG sei nicht entsprechend heranzuziehen, weil diese Vorschrift dem Schutz des Dritten diene, dem ein Recht auf abgesonderte Befriedigung eingeräumt werde. Dieser Schutzzweck liege der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung nicht zugrunde. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.8.2006 - Az.: 2/10 O 459/05 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage mit Recht entsprochen. Lediglich im Zinsausspruch war eine Klarstellung erforderlich, weil das Landgericht den Antrag insoweit unvollständig im Tenor umgesetzt hat. Der Anspruch der Klägerin auf die Versicherungsleistungen ergibt sich aus §§ 1, 3 Nr. 1 und 3, 6 Nr. 1 und 2 FBUB i.V.m. Ziff. 2.1.3 der Besonderen Vereinbarungen. Unterbrechungsschaden ist dabei der entgehende Betriebsgewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten im versicherten Betrieb (§ 3 Nr. 1 FBUB), der innerhalb von 12 Monaten seit dem Eintritt des Sachschadens entsteht (§ 3 Nr. 3 FBUB). Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung im Bewertungszeitraum nicht erwirtschaften kann (§ 6 Nr. 1 FBUB). Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr weiterer Aufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wäre (§ 6 Nr. 2 FBUB). Die Weiterzahlung von Löhnen und Gehältern ist dabei gemäß Ziff. 2.1.3 der Besonderen Vereinbarungen als wirtschaftlich begründet im Sinne von § 6 Nr. 2 FBUB anerkannt, soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten. Die hier streitigen Löhne und Gehälter für die Monate Mai und Juni 2002 fallen in den Haftungszeitraum (12 Monate ab dem 6.7.2001). Sie waren den Arbeitnehmern von Seiten der Insolvenzschuldnerin als Arbeitsentgelt rechtlich verpflichtend geschuldet. Diese Zahlungen erhielten die Arbeitnehmer vorliegend im Wege der Vorfinanzierungsvereinbarung (vgl. hierzu im Einzelnen Braun InsO 2. Aufl., § 22, Rdz. 25 f.). Denn für die der Insolvenzeröffnung (am 1.8.2002) vorausgehenden drei Monate stand den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Insolvenzgeld gegen die C (jetzt: C) zu (§ 183 Abs. 1 SGB III). Die Vorfinanzierung war notwendig, weil der Anspruch auf Insolvenzgeld erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (Braun a.a.O., Rdz. 15). Zur Umsetzung dieser Vereinbarung kaufte die B O1 die Nettolohnansprüche von den Arbeitnehmern an und zahlte den „Kaufpreis“ an diese aus. Mit den ihr abgetretenen Nettoentgeltforderungen machte die B, die den Arbeitnehmern zustehenden Insolvenzgeldansprüche gegenüber der C geltend. Diese leistete daraufhin an die B, so dass diese befriedigt war. Die Arbeitslohnansprüche, die den Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, sind gemäß § 187 Satz 1 SGB III auf die C übergegangen, welche die Ansprüche am 29.11.2002 zur Insolvenztabelle anmeldete (Bl. 108 bis 115 d.A.). Die Berufung rügt, das Landgericht habe den Schaden bzw. Kostenbegriff im Ansatz unzutreffend erfasst, weil hierunter nur tatsächlich aufgewendete Kosten fielen, die der Insolvenzschuldnerin aber - was die Löhne und Gehälter für Mai und Juni 2002 betreffe - nicht erbracht habe. Es seien tatsächliche Mittelabflüsse erforderlich. Der Senat folgt dem nicht, denn die Betriebsunterbrechungsversicherung hat den Zweck, den Betrieb zu erhalten, indem sie ihm Mittel zur Verfügung stellt, die ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären, um die anfallenden Kosten zu bestreiten. Dass eine Betriebsunterbrechung zum Ausfall von Betriebserlösen und damit von liquiden Mitteln führt, liegt auf der Hand. Würde man von dem betroffenen Unternehmen in dieser Situation erwarten, anfallende Kosten zunächst selbst zu bestreiten, um sie dann von der Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt zu verlangen, so liefe dies - insbesondere wenn umfangreiche Gehaltsforderungen zu bedienen sind - auf die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit und ggf. der Notwendigkeit eines Insolvenzantrages hinaus, was durch die Betriebsunterbrechungsversicherung gerade verhindert werden soll. Die Anerkennung der Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächst zulässigen Entlassungstermin hinaus ist in Ziff. 2.1.3 der Besonderen Vereinbarungen als wirtschaftlich begründet im Sinne von § 6 Nr. 2 FBUB anerkannt, soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten. Diese Klausel beinhaltet ein zukunftsprognostisches Element und soll die Rückkehr des Unternehmens „ins alte Fahrwasser“ sicherstellen. Das würde durch die von der Beklagten vertretene Auslegung des Schadens bzw. Kostenbegriffs verhindert. Unter die Aufwendungen müssen daher nicht nur die tatsächlich erbrachten, sondern auch die erforderlichen und rechtlich unzweifelhaft bestehenden Verpflichtungen gefasst werden. Nach den obigen Ausführungen ist die Insolvenzschuldnerin ihrer Verpflichtung, den Arbeitnehmer n die Löhne und Gehälter für Mai und Juni 2002 zu zahlen, durch das Vorfinanzierungsmodell rechtlich nicht enthoben worden, sondern diese Ansprüche sind gemäß § 187 Satz 1 SGB III auf die C übergegangen und von dieser zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Das Landgericht ist also zutreffend von einer zeitlichen Schadensüberlagerung ausgegangen. Die Frage, ob die Insolvenzschuldnerin bei Fälligkeit der Lohn- und Gehaltsansprüche im Mai bzw. Juni 2002 wegen der sich abzeichnenden Möglichkeit einer Vorfinanzierung der Insolvenzgelder leistungsunwillig war, hat keine Bedeutung, weil dieser Umstand nicht zu einem Wegfall der Verbindlichkeit geführt hat. Der Schaden der Insolvenzschuldnerin entfällt auch nicht im Hinblick darauf, weil die C einen hier dem Kläger zugesprochenen Betrag als Insolvenzschuldnerin „sowieso“ nicht bekommen würde, da keine Quote zu erwarten ist. Dagegen spricht, dass immerhin der auf die C übergegangene Anspruch noch besteht. Der Senat sieht keinen Grund dafür, die Beklagte von der Insolvenz der Versicherungsnehmerin hier profitieren zu lassen. Die Forderungshöhe ist in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig, nachdem das Landgericht ein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen für unbeachtlich erklärt hat. Die Zahlung der Versicherungsleistung zur Masse hat letztlich weder Einfluss auf die Schadenshöhe bzw. einer etwaigen Bereicherung der Insolvenzschuldnerin noch führt sie zu einer möglichen doppelten Inanspruchnahme. Ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot (§ 6 Nr. 5 FBUB) liegt nicht vor, weil die Insolvenzschuldnerin bei voller Zahlung dasjenige erhält, was sie der C schuldet. Dass dieser Betrag aufgrund insolvenzrechtlicher Rangverhältnisse anders verteilt wird und hiervon über die Quote nur ein Teil oder gar nichts an die C gelangt, kann der Insolvenzschuldnerin nicht angelastet werden. Ihr verbleibt jedenfalls nichts, sondern es wird die gesamte Leistung ausgekehrt. Auch die Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme der Beklagten infolge der Geltendmachung von Ansprüchen der C besteht nicht. Wenn nämlich die Beklagte den vollen hier eingeklagten Betrag zahlt, können seitens der C keine Ansprüche gegen sie mehr bestehen. Die Beklagte kann nur auf das haften, was sie schuldet, also maximal die Klageforderung. Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung würde es im Falle der Zahlung an der Bereicherung in Form ersparter Aufwendungen (Versicherungsleistungen) fehlen, im Falle eines Anspruchs aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls. Eine doppelte Inanspruchnahme der Beklagten kann also nicht drohen. Auf die Frage, ob § 157 VVG entsprechend heran zuziehen ist, kommt es, wie in 1. Instanz, nicht an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).