Urteil
3 U 40/17
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0628.3U40.17.00
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Tenor
Das am 02.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Aktenzeichen: 4 O 715/16 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das am 02.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Aktenzeichen: 4 O 715/16 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vergütung aus einem Künstlermanagementvertrag in Anspruch. Die Klägerin ist eine sog. Künstlermanagerin und schloss mit den letzten zehn Kandidaten der Casting-Show „A“ jeweils bedingte Künstlermanagementverträge ab, die für den Fall des Sieges des jeweiligen Kandidaten haben wirksam werden sollen. Daneben wurden mit den letzten zehn Kandidaten jeweils Konzertproduktions- und Bookingvereinbarungen mit der B GmbH ebenso geschlossen wie ein Künstlerexklusivvertrag mit C. Der Abschluss dieser Verträge war Voraussetzung, um an den letzten Runden der Casting-Show teilzunehmen. Der Beklagte gehörte zu diesen letzten zehn Kandidaten und unterzeichnete daher nach Beratung durch eine Rechtsanwältin am 19.02.2015 sowohl den streitgegenständlichen Managementvertrag (Anlage K 1, Retent) als auch die Konzertproduktions- und Bookingvereinbarung mit der B GmbH (Anlage K 2, Retent) und einen Künstlerexklusivvertrag mit C. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Managementvertrages vereinbarten die Parteien in Ziffern 4 und 5 folgende Regelungen über die Vergütung und deren Fälligkeit: „… 4.1 Für die aufgrund dieses Vertrages erbrachten vertragsgemäßen Leistungen erhält Manager eine Vergütung … Die Vergütung ist eine Beteiligung an allen Einnahmen des Künstlers aus seiner vertragsgegenständlichen künstlerischen Tätigkeit … 4.2 Von den Nettoeinnahmen des Künstlers gemäß vertragsgegenständlicher Definition erhält Manager eine Beteiligung von 20% … 4.3 Nettoeinnahmen im Sinne dieses Vertrages sind sämtliche Verwertungserlöse, die dem Künstler … zufließen, unabhängig davon, ob der konkret zugrunde liegende Vertrag durch den Manager akquiriert oder verhandelt worden ist, die ab Wirksamwerden des Vertrages bei Künstler eingehen. Die Nettoeinnahmen verstehen sich abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer … … 4.5 Zu den Verwertungserlösen … gehören … Eingeschlossen in den Verwertungserlösen sind auch Voraus- und Garantiezahlungen … Zu den vertragsgegenständlichen Verwertungserlösen zählen auch Kompensationsleistungen, … z.B. … Schadensersatzleistungen. … … 4.9 Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch die von der Firma C unter dem parallel abgeschlossenen Künstlervertrag (einschließlich aller Zusatzvereinbarungen) geleisteten Vorauszahlungen und sonstigen Umsatzbeteiligungen der vertragsgegenständlichen Beteiligung von Manager unterfallen. Dagegen besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die dem Künstler unter dem parallel mit D Show abgeschlossenen A-Teilnehmervertrag für Leistungen und/oder Rechtsübertragungen des Künstlers vor dem Inkrafttreten dieses Managementvertrages zufließenden Erlöse nicht der Beteiligung des Managers unterfallen sollen, … 4.10.1 Der gemäß den Bedingungen des Vertrages definierte Vergütungsanspruch steht dem Manager zunächst für sämtliche Erlöse aus den Verwertungshandlungen während der Vertragslaufzeit zu, auch wenn diese Erlöse erst nach Vertragsende beim Künstler eingegangen sind. … 5.3 … Die vertragsgegenständliche Beteiligung des Managers wird gegen entsprechende Rechnungstellung des Managers fällig. …“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 1 (Retent) verwiesen. Der Vertrag mit der B GmbH sah eine garantierte Vergütung von € 500.000,00 vor, die zunächst als Vorschuss in zwei Teilbeträgen zu zahlen war. In Höhe von € 100.000,00 sofort und weitere € 400.000,00 waren zu hinterlegen, wobei dieser Betrag unter bestimmten Voraussetzungen der schuldhaften Nichterfüllung oder Schlechtleistung des Beklagten verfallen sollte. Der Beklagte ging als Sieger aus der Casting-Show hervor. Seine „Karriere“ stockte jedoch aufgrund einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Nach einer über die Medien geführten Auseinandersetzung kündigten die Parteien den streitgegenständlichen Managementvertrag wechselseitig fristlos, so dass er im August 2015 beendet war. Der Beklagte schloss mit der B GmbH eine Auflösungsvereinbarung, aufgrund derer er eine Zahlung von € 385.900,00 (inkl. 7% Umsatzsteuer) erhielt. Die Klägerin erteilte dem Beklagten unter dem 07.12.2015 eine Rechnung über € 95.200,00 (Anlage K 17, Retent), die der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14.12.2015 (Anlage K 18, Retent) zurückwies. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der streitgegenständliche Managementvertrag wirksam sei und es für den Anspruch nur darauf ankomme, dass der Beklagte die Zahlung der B GmbH erhalten habe. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der streitgegenständliche Vertrag sittenwidrig sei. Die Klägerin habe eine Zwangslage ausgenutzt. Zudem sei eine Beteiligung in Höhe von 20% unangemessen. Zudem erfasse die vertragliche Vergütungsregelung unzulässiger Weise auch vorvertragliche Ereignisse, wie sich aus Ziffer 4.9 ergebe, und knüpfe schon an einen aufgrund der Casting-Show gegebenen Bekanntheitsgrad an. Das Landgericht hat mit Urteil vom 02.02.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, unter Abweisung der Klage im Übrigen, den Beklagten zur Zahlung von € 85.835,70 nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Anspruch aus dem streitgegenständlichen Vertrag ergebe. Dieser sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die künstlerische Freiheit des Beklagten werde nicht in sittenwidriger Weise eingeschränkt. Auch die umfassende Handlungsbefugnis der Klägerin als Managerin sei notwendig, um das Vertragsziel erreichen zu können. Die Mitbestimmung des Beklagten sei dabei aber nicht ausgeschlossen. Auch die Höhe der Vergütung lasse nicht auf eine Sittenwidrigkeit schließen. Das Anknüpfen an die während der Vertragszeit zufließenden Einnahmen sei branchenüblich. Da nach Ziffer 4.3 eine Kausalität nicht erforderlich sei, könnten auch vorvertraglich begründete Ansprüche der Vergütungspflicht unterliegen. Auch aus der Kombination mit dem mit der B GmbH geschlossenen Vertrag ergebe sich keine Sittenwidrigkeit. Die dreijährige Vertragslaufzeit sei ebenfalls unbedenklich. Die Ausnutzung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit liege nicht vor, da der Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, das Vertragswerk mit einer Rechtsanwältin zu besprechen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und verfolgt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Das Landgericht habe die §§ 138, 305ff. BGB fehlerhaft angewendet. Zudem stünden dem Anspruch Treu und Glauben entgegen. Der Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. Die Klägerin habe keine nennenswerten Leistungen erbracht. So seien sowohl der Vertrag mit der B GmbH als auch der Plattenvertrag vor dem Sieg der Casting-Show und ohne Beratung durch die Klägerin unterzeichnet worden. Damit seien die wesentlichen Eckpfeiler bereits geregelt. Es gebe daher keinen Grund dafür, die Klägerin an bereits entstandenen Einnahmen zu beteiligen, bevor vertragliche Aufgaben übernommen worden seien. Es liege angesichts der Casting-Show keine übliche Karriere vor, da ein Künstler auf dem Höhepunkt seiner Karriere übernommen worden sei. Die an alle Einnahmen des Beklagten aus seiner künstlerischen Tätigkeit anknüpfende Vergütungsklausel sei AGB-rechtlich unwirksam. Die vorgerichtliche Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 02.02.2017 - Az. 4 O 715/16 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Die Berufung sei schon unzulässig, weil der Beklagte sich darauf beschränke, sein erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen. Der streitgegenständliche Vertrag sei nicht sittenwidrig. Die Vergütung für vorvertragliche Ereignisse sei von Ziffern 4.2 und 4.3 erfasst. Auch aus Ziffer 4.9 ergebe sich nichts anderes. Das Zuflussprinzip sei auch aus dem Steuerrecht bekannt. Ein eventueller Verstoß gegen AGB führe nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, sondern nur zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln. Der streitgegenständliche Vertrag enthalte jedoch übliche Klauseln. Die Klägerin hätte jedenfalls aber einen Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 BGB. Auf die Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 31.05.2018 (Bl. 297ff. d.A.) Stellung genommen, auf den vollumfänglich verwiesen wird. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung entsprechend den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2-4 ZPO hinreichend begründet worden. Der Berufungsführer hat danach darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dabei muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Ergebnis erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. nur Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 520 ZPO, Rn. 33). Weder Schlüssigkeit noch auch nur Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGH NJW-RR 2003, 1580 = MDR 2003, 1130; BGHReport 2003, 1236; MDR 2012, 244). Ungeachtet der bei der Vorbereitung des Beschlusses nach § 522 und dann in der mündlichen Verhandlung vorzunehmenden rechtlichen Würdigung gibt es jedoch untere Grenzen, unterhalb deren nicht mehr von einer Begründung im Sinne einer wenigstens versuchten Darlegung der Urteilskritik gesprochen werden kann, etwa wenn das angefochtene Urteil nur als „irrig“ oder „unhaltbar“ eingestuft wird (BFH DStR 77, 287; Celle VersR 2003, 268). Werden nur die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, dann muss die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (BGH MDR 84, 310 = NJW 84, 177); es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (BGH VersR 85, 67; NJW 95, 1560). Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen. Der Beklagte rügt die Auffassung des Landgerichts nicht bloß als irrig oder fehlerhaft, sondern stellt auch seine eigene Rechtsauffassung dar. Wenn sich die Parteien - wie im vorliegenden Fall - hauptsächlich um Rechtsauffassungen streiten, bleibt dem Berufungsführer in der Regel nichts anderes übrig, als seine weiterhin vertretene Rechtsauffassung zu wiederholen. 2. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. a) Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten entgegen der Feststellung des Landgerichts keinen Anspruch auf Zahlung von € 85.835,70 aus dem streitgegenständlichen Managementvertrag. aa) Dabei kann es dahinstehen, ob der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 oder 2 BGB nichtig ist oder ob der Anspruch im Hinblick auf Ziffer 5.3 Satz 2 des Vertrages fällig ist, da die Rechnung statt an die erfolgte Vergleichszahlung der B GmbH an eine nicht erfolgte Vorschusszahlung über einen höheren Betrag anknüpft. bb) Denn schon die Auslegung des unstreitigen Vertragstextes führt dazu, dass sich der Vergütungsanspruch der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Vertrag nicht auf die Nettoeinnahmen des Beklagten aus der Konzertproduktions- und Bookingvereinbarung mit der B GmbH (Anlage K 2, Retent) bezieht. Nach der für die Vergütung grundlegenden Ziffer 4.1 des Vertrages erhält die Klägerin eine Vergütung für die aufgrund des streitgegenständlichen Vertrages erbrachten vertragsgemäßen Leistungen. Dem lässt sich im Grundsatz entnehmen, dass die Klägerin auch gewisse Leistungen erbracht haben muss. Nach Ziffer 4.2 beträgt die Vergütung für solche Leistungen 20% der Nettoeinnahmen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Parteien in Ziffer 4.3 vereinbart haben, dass Nettoeinnahmen dieses Vertrages sämtliche Verwertungserlöse sind, die dem Beklagten unabhängig von der Kausalität der Tätigkeit der Klägerin zufließen. Zu diesen zählen nach Ziffer 4.5 auch Kompensationsleistungen wie die im Vergleichswege erfolgte Zahlung der B GmbH in Höhe von 385.900,00. Aus dem Umkehrschluss aus Ziffer 4.9 des Vertrages ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin, dass nicht sämtliche vor oder zeitgleich mit dem Wirksamwerden des streitgegenständlichen Vertrages begründete Vergütungsansprüche von der Regelung der Ziffer 4.3 erfasst sind. Denn in Ziffer 4.9 haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass lediglich im Hinblick auf den Zeitgleich mit der Firma C geschlossenen Künstlervertrag ein Vergütungsanspruch der Klägerin besteht. Zudem wurde festgehalten, dass Erlöse aus dem A-Teilnehmervertrag nicht unter den Vergütungsanspruch der Klägerin fallen. Der mit der B GmbH geschlossene Vertrag, der vom Beklagten am gleichen Tag unterzeichnet wurde und zeitgleich Wirksamkeit entfalten sollte, findet hingegen keine Erwähnung, obwohl dieser nach dem Konzept der Casting-Show der „Hauptgewinn“ hat sein sollen. Aus der ausdrücklichen Erwähnung des Plattenvertrages mit C in Ziffer 4.9 ergibt sich damit ein offensichtliches Regelungsbedürfnis für die Klägerin, die den streitgegenständlichen Vertrag entworfen hat. Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass von Ziffer 4.3 nicht auch die Ansprüche aus den beiden anderen zeitgleich geschlossenen Verträgen erfasst werden. Dafür auch spricht, dass die Klägerin für den Abschluss des Vertrages mit der B GmbH keinerlei Tätigkeiten entfaltet hat, während für den Vertrag mit C - wie sich aus der unstreitig gebliebenen Tätigkeit der Klägerin in Bezug auf die Veröffentlichung des Albums des Beklagten ergibt - weitere Tätigkeiten erforderlich waren. Entgegen der Behauptung der Klägerin lagen zum Zeitpunkt der Unterschrift des Beklagten beide Verträge vor, so dass der Vertrag mit der B GmbH auch hätte Erwähnung finden können. Daher kommt es auf die zeitliche Reihenfolge der Unterzeichnung der Verträge durch den jeweils anderen Vertragspartner nicht an. Selbst wenn man Ziffer 4.9 lediglich als deklaratorische Regelung verstehen sollte, verbleibt die vorgenannte Auslegungsmöglichkeit, was nach § 305c BGB zu Lasten der Klägerin geht. Danach gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, weshalb die kundenfreundlichste Auslegung vorzunehmen ist (vgl. BGH NJW 2008, 2172) - hier mithin der vorgenannte Umkehrschluss, dass die Klägerin an Erlösen des Beklagten aus dem Vertrag mit der B GmbH nicht beteiligt ist. Dass es sich bei dem Vertrag, der unstreitig auch mit den anderen neun letzten Kandidaten geschlossen worden ist, um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt, ist offensichtlich. Dieser wurde auch von der Klägerin gestellt, wie sich aus der Fußzeile des Vertrages ergibt. Angesichts dessen, dass die Klausel 4 Vertragsbestandteil geworden ist, ist sie auch nach § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen worden. Angesichts dessen steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Grundsatz singularia non sunt extenda nicht entgegen. Denn dieser Grundsatz vermag nicht die gesetzliche Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu verdrängen. Auch die vorgenommene Verrechnung im Hinblick auf die erste Rechnung der Klägerin vom 19.05.2015 (Anlage K 4, Retent) mit den Einnahmen und die Unterschrift des Beklagten unter die von der Klägerin formulierte Bestätigung (Anlage K 3, Retent) vermag an der vorgenommenen Auslegung nichts zu ändern. Die Rechnung vom 19.05.2015 fußt auf der aus vorgenannten Gründen unzutreffenden Rechtsauffassung der Klägerin. Die Unterschrift unter die Bestätigung der Klägerin vom 26.05.2015 hat schon von der Formulierung des Schreibens her keinen eigenständigen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. Zumindest aber lässt sich der Unterschrift des Beklagten auf der Anlage K 3 kein rechtsgeschäftlicher Wille des Beklagten zur Bestätigung oder Änderung des streitgegenständlichen Vertrages entnehmen. Trotz der Überschrift „Bestätigung“ handelt es sich nicht um eine Bestätigung des Beklagten, sondern von der Formulierung her um eine Bestätigung der Klägerin. Die Unterschrift des Beklagten ist nicht mit einer ein Einverständnis mit der Verrechnung erklärenden Formulierung verbunden und kann daher ebenso gut als bloße Empfangsbestätigung der Bestätigung der Klägerin, die eine Abrechnungspflicht traf, verstanden werden. b) Mangels Hauptforderung hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus §§ 288, 286 BGB seit dem 22.12.2015 aus einem Betrag von € 85.835,70 sowie keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.973,90 aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nebst Zinsen seit dem 23.05.2016. Angesichts der vorgerichtlich seitens des anwaltlich vertretenen Beklagten erfolgten unmissverständlichen Zurückweisung der Klageforderung fehlt es ohnehin an der Erforderlichkeit der außergerichtlichen Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor. Der Beklagte hatte schon in der Klageerwiderung und auch in der Berufungsbegründung gerügt, dass unwirksame AGB vorlägen. Diesen Gesichtspunkt hat der Senat ausgiebig in der mündlichen Verhandlung erörtert und der Klägerin, deren Prozessbevollmächtigter die Erörterung verstanden hat, auf ihren Antrag hin eine Stellungnahmefrist eingeräumt. Eines weiteren schriftlichen Hinweises bedurfte es nicht, zumal die für die Unklarheitenregel maßgeblich auszulegende Vertragsurkunde unstreitig ist. Individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses sind bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 305c Rn. 16). Der Senat verkennt dabei nicht, dass dies anders wäre, wenn die Parteien der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung beimäßen (vgl. nur BGH NJW 2009, 3422; NJW-RR 2016, 526). Dies ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung jedoch nicht der Fall, da der Beklagte sich die Auslegung des Senats ausdrücklich zu Eigen machte. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine Divergenz vor, da der Senat die Entscheidung nicht auf die Frage der Branchenüblichkeit stützt, sondern auf eine Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags.