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Urteil

4 U 222/19

KG Berlin 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0520.4U222.19.00
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Leitsätze
1. Ist dem Künstler in einem Managementvertrag das Letztentscheidungsrecht in sämtlichen „kreativen Fragen“ vorbehalten, kann aus dem Umstand, dass dem Manager im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben im Übrigen weitgehende Befugnisse eingeräumt sind, nicht auf eine sittenwidrige Beschränkung der künstlerischen Gestaltungsfreiheit geschlossen werden.(Rn.46) 2. Daraus, dass der Künstler neben der an den Manager zu entrichtenden branchenüblichen Beteiligungsvergütung in Höhe von 15-20% der aus der künstlerischen Tätigkeit erzielten Einnahmen eine weitere Vergütung an einen Konzertveranstalter oder eine Künstleragentur zu leisten hat, kann angesichts der unterschiedlichen Aufgabenkreise von Management einerseits und Konzertveranstalter sowie Künstleragentur andererseits nicht auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geschlossen werden.(Rn.58) 3. Sind die Einnahmen eines Künstlers aus einem Konzertproduktionsvertrag nach den in einem Managementvertrag allgemein getroffenen Vereinbarungen Teil der für die Berechnung der Beteiligungsvergütung des Managers heranzuziehenden Verwertungserlöse, kann aus dem Umstand, dass derartige Einnahmen in einer gesonderten Regelung zur Beteiligung des Managers an Erlösen aus anderen Verträgen keine Erwähnung gefunden haben, auch nach den für Formularklauseln geltenden Auslegungsregeln nicht darauf geschlossen werden, dass der Manager an solchen Einnahmen nicht zu beteiligen sei (entgegen OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Juni 2018 - 3 U 40/17, juris).(Rn.109)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 1 O 15/19 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist dem Künstler in einem Managementvertrag das Letztentscheidungsrecht in sämtlichen „kreativen Fragen“ vorbehalten, kann aus dem Umstand, dass dem Manager im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben im Übrigen weitgehende Befugnisse eingeräumt sind, nicht auf eine sittenwidrige Beschränkung der künstlerischen Gestaltungsfreiheit geschlossen werden.(Rn.46) 2. Daraus, dass der Künstler neben der an den Manager zu entrichtenden branchenüblichen Beteiligungsvergütung in Höhe von 15-20% der aus der künstlerischen Tätigkeit erzielten Einnahmen eine weitere Vergütung an einen Konzertveranstalter oder eine Künstleragentur zu leisten hat, kann angesichts der unterschiedlichen Aufgabenkreise von Management einerseits und Konzertveranstalter sowie Künstleragentur andererseits nicht auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geschlossen werden.(Rn.58) 3. Sind die Einnahmen eines Künstlers aus einem Konzertproduktionsvertrag nach den in einem Managementvertrag allgemein getroffenen Vereinbarungen Teil der für die Berechnung der Beteiligungsvergütung des Managers heranzuziehenden Verwertungserlöse, kann aus dem Umstand, dass derartige Einnahmen in einer gesonderten Regelung zur Beteiligung des Managers an Erlösen aus anderen Verträgen keine Erwähnung gefunden haben, auch nach den für Formularklauseln geltenden Auslegungsregeln nicht darauf geschlossen werden, dass der Manager an solchen Einnahmen nicht zu beteiligen sei (entgegen OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Juni 2018 - 3 U 40/17, juris).(Rn.109) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 1 O 15/19 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger nimmt die Beklagte – soweit für die Berufungsinstanz noch von Bedeutung – auf Rückzahlung einer an die Beklagte auf einen Managementvertrag geleisteten Vergütung in Höhe von 23.800,00 EUR nebst Zinsen sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR in Anspruch. Der Kläger nahm im Jahre 2015 an der vom Fernsehsender […] ausgestrahlten Casting-Show […] teil. In dem mit der Produzentin […] GmbH geschlossenen Teilnehmervertrag verpflichtete sich der Kläger für den Fall, dass er zu den letzten zehn Teilnehmern zählt, einen Managementvertrag mit der Beklagten abzuschließen, der die Förderung der Karriere des Klägers zum Gegenstand hatte. Daneben hatte der Kläger nach den Bedingungen des Teilnehmervertrages einen Künstlerexklusivvertrag mit der […] GmbH (im Folgenden: […]) abzuschließen (im Folgenden: Künstlervertrag), der die Aufnahme und Vermarktung von Tonaufnahmen der Darbietungen des Klägers zum Gegenstand hatte, sowie eine Konzertproduktions- und Bookingvereinbarung (im Folgenden: Konzertproduktionsvertrag) mit der […] GmbH (im Folgenden: Agentur). Unter dem 19. Februar 2015 unterzeichnete der Kläger, der letztlich als Gewinner aus dem Casting-Wettbewerb hervorging, sowohl den Management- als auch den Konzertproduktionsvertrag. Die Beklagte sollte für die von ihr nach dem Managementvertrag zu übernehmenden Tätigkeiten eine Pauschalvergütung in Höhe von 20% der Nettoeinnahmen des Klägers erhalten. Mit dem Konzertproduktionsvertrag räumte der Kläger der Agentur – zunächst für die Dauer eines Jahres – das exklusive Recht ein, sämtliche Bühnen-Darbietungen des Klägers durchzuführen. Als Vergütung für die mit dem Kläger zu veranstaltenden Konzerte und sonstigen Bühnen-Darbietungen sollte er nach den im Konzertproduktionsvertrag getroffenen Vereinbarungen eine Beteiligung aus den Konzerterlösen erhalten. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien des Konzertproduktionsvertrages, dass der Kläger unter der Voraussetzung der vollständigen vertragsgemäßen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag eine im Voraus zu leistende Garantiezahlung auf die Vergütung in Höhe von […] EUR erhält. Diese Vorauszahlung war nach den im Konzertproduktionsvertrag getroffenen Vereinbarungen in zwei Teilbeträgen an den Kläger auszukehren, wobei 20% der Garantiezahlung an den Kläger auszuzahlen waren, sobald er als Gewinner des Casting-Wettbewerbes feststeht. Die restliche Garantiezahlung war zunächst für die Dauer von sechs Monaten auf einem Notaranderkonto zu hinterlegen. Der Managementvertrag sah eine Beteiligungsvergütung der Managerin in Höhe von 20% der Nettoeinnahmen des Klägers vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Managementvertrages und des Konzertproduktionsvertrages wird auf die von dem Kläger in Ablichtung zu den Akten gereichten Vertragsurkunden (Anlagen K1 und K2) Bezug genommen. Unter dem 19. Mai 2015 (Anlage K3) stellte die Beklagte dem Kläger bezugnehmend auf die aus dem Konzertproduktionsvertrag an den Kläger zu leistende erste Rate einen Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Zugleich legte die Beklagte ausweislich des von ihr als Anlage B1 zu den Akten gereichten Schreibens gegenüber der Agentur eine Rechnung über die erste Rate der Garantiezahlung in Höhe von […] EUR, wobei ihre Vergütung dem von dem Kläger unterzeichneten und mit „Bestätigung“ überschriebenen Schreiben vom 26. Mai 2015 zufolge unmittelbar aus der von der Agentur zu leistenden Vorauszahlung bestritten werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage B1 zu den Akten gereichte Schreiben Bezug genommen. Nachdem der Kläger im Juni 2015 […] verurteilt wurde, geriet seine Karriere ins Stocken. Im August 2015 beendeten die Parteien nach wechselseitiger Kündigung den Managementvertrag. Mit der Agentur schloss der Kläger eine Auflösungsvereinbarung, aufgrund derer er insgesamt eine Zahlung in Höhe von […] EUR (inklusive 7 % Umsatzsteuer) erhielt. Unter dem 7. Dezember 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Vergütungsrechnung über 95.200,00 EUR, wobei sie ihre Vergütung auf der Grundlage der nach dem Konzertproduktionsvertrag zu zahlenden zweiten Rate in Höhe von […] EUR (brutto) errechnete. Nachdem der Kläger auf diese Rechnung keine Zahlung leistete, nahm ihn die Beklagte vor dem Landgericht Hanau auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch. Das Landgericht Hanau gab der Klage mit Urteil vom 2. Februar 2017 (Anlage B7) unter ihrer Abweisung im Übrigen in Höhe eines Betrages von 85.835,70 EUR nebst Zinsen statt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht Frankfurt das erstinstanzliche Urteil mit seiner Berufungsentscheidung vom 28. Juni 2018 – 3 U 40/17 – (Anlage K4) und wies die gegen den Kläger gerichtete Klage ab. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. August 2018 (Anlage K5) forderte der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt unter anderem zur Rückzahlung des ihm in Rechnung gestellten Betrages in Höhe von 23.800,00 EUR auf. Dieser Aufforderung trat die Beklagte mit Schreiben vom 11. September 2018 (Anlage K6) entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das am 16. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 1 O 15/19 – Bezug genommen. Mit seiner am 22. Oktober 2018 bei dem Landgericht Berlin eingegangenen und am 2. Februar 2019 an die Beklagte zugestellten Klage verfolgt der Kläger unter anderem den vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch in Höhe von 23.800,00 EUR weiter und verlangt die Erstattung der Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung. Das Landgericht Berlin hat der gegen die Beklagte gerichteten Klage in Höhe eines Betrages von 23.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2018 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit für die Berufungsinstanz von Bedeutung – ausgeführt: Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Der zwischen den Parteien geschlossene Managementvertrag sei – anders als vom Kläger geltend gemacht – auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig. Der Kläger könne allerdings die Rückzahlung des von der Beklagten vereinnahmten Betrages in Höhe von 23.800,00 EUR (brutto) verlangen, da die Beklagte insoweit ungerechtfertigt bereichert sei. Die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Managementvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarungen seien – im Einklang mit der Würdigung des Oberlandesgerichtes Frankfurt in dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit umgekehrten Rubrums – dahin auszulegen, dass die an den Kläger aufgrund der mit der Agentur getroffenen Vereinbarungen zu leistende Garantiezahlung nicht zu den Nettoeinnahmen des Klägers zu zählen sei, an denen die Beklagte mit einem Anteil von 20% zu beteiligen sei. Die entsprechenden Bestimmungen des Managementvertrages, die von der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgegeben worden seien, seien mit Rücksicht darauf, dass die Parteien hinsichtlich der Einbeziehung der vor Abschluss des Managementvertrages an den Kläger geleisteten Zahlungen aus dem Teilnehmervertrag und hinsichtlich der von […] an den Kläger geleisteten Vorauszahlungen in den Kreis der beteiligungspflichtigen Nettoeinnahmen des Klägers eine ausdrückliche Regelung getroffen hätten, wohingegen die Einnahmen des Klägers aus dem Konzertproduktionsvertrag unerwähnt geblieben seien, dahin auszulegen, dass die Beklagte an letzterem nicht zu beteiligen sei. Jedenfalls seien die diesbezüglichen Bestimmungen des Managementvertrages unklar - ein Umstand, der gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten gehe. Aus der von dem Kläger unterzeichneten Bestätigung (Anlage B1) folge nichts Gegenteiliges. Wegen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung habe die Klage keinen Erfolg. Ein solcher Anspruch sei von dem Kläger der Höhe nach nicht schlüssig dargetan. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage insgesamt erstrebt. Der Kläger verfolgt im Wege der Anschlussberufung den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR weiter. Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Managementvertrag getroffenen Vereinbarungen dahin auszulegen seien, dass die Beklagte nicht an den von dem Kläger aus dem Konzertproduktionsvertrag erzielten Einnahmen zu beteiligen sei. Vielmehr ergebe sich der entsprechende Vergütungsanspruch der Beklagten bereits aus den im Managementvertrag allgemein zum Umfang der beteiligungspflichtigen Einnahmen des Klägers getroffenen Vereinbarungen. Es sei daher unerheblich, dass die Einnahmen aus dem Konzertproduktionsvertrag in der zu Ziffer 4.9 des Managementvertrages getroffenen Regelung, die sich mit den Einnahmen aus dem Teilnehmervertrag und aus dem Künstlerexklusivvertrag befasse, keine Erwähnung finden. Schließlich sehe der Managementvertrag in verschiedenen Klauseln Leistungspflichten der Beklagten vor, die sich auch auf die Beziehungen des Klägers zu der Agentur bezögen. Es bestehe daher weder eine Regelungslücke, noch sei die in Ziffer 4.9 des Managementvertrages getroffene Vereinbarung unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Schließlich seien die Parteien – wie die Ausführungen des Klägers zu der von ihm behaupteten Sittenwidrigkeit des Managementvertrages belegten – übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Beklagte auch an den Einnahmen aus dem Konzertproduktionsvertrag zu beteiligen sei. Den Bestimmungen des Managementvertrages könne daher kein hiervon abweichendes Verständnis beigelegt werden. Anders als das Landgericht meine, habe die Beklagte auch in Bezug auf den Konzertproduktionsvertrag Managementtätigkeiten entfaltet. Das Landgericht habe den von der Beklagten in ihrem insoweit nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Juli 2019 gehaltenen Vortrag übergangen, demzufolge ihr Geschäftsführer die Konzertagentur erst dazu gebracht habe, an dem Fernsehformat […] teilzunehmen und den nicht unerheblichen Betrag in Höhe von […] EUR für den Sieger dieses Wettbewerbs bereitzustellen. Zudem habe die Beklagte nach dem Sieg des Klägers die gesamte Kommunikation mit der Agentur hinsichtlich der zunächst geplanten Live-Auftritte und der Abstimmung dieser Live-Auftritte mit der CD-Veröffentlichung durch […] übernommen. Schließlich habe der Kläger entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung mit dem als Anlage B1 vorgelegten Schreiben bestätigt, dass die Beklagte an den hier in Rede stehenden Einnahmen zu beteiligen sei. Jedenfalls seien die Ansprüche des Klägers verjährt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 2019 zum Aktenzeichen 1 O 15/19 aufzuheben und die Klage – vollständig – abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung und seines Schriftsatzes vom 16. April 2020. Zur Begründung der Anschlussberufung trägt er vor, die Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten trage dem Umstand Rechnung, dass mit der Klage gegenüber der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung ein geringerer Betrag geltend gemacht worden sei. Die Beklagte tritt der Anschlussberufung mit Schriftsatz vom 18. März 2020 entgegen. Die Parteien haben zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ihre Zustimmung erteilt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. März 2021 (Bl. 94 Bd. II d.A.) und der Kläger mit Schriftsatz vom 25. März 2021 (Bl. 101 Bd. II d.A.). Der Senat hat mit Beschluss vom 29. März 2021 (Bl. 102 Bd. II d.A.) entschieden, gemäß § 128 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen und hat den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, auf den 26. April 2021 bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in der Berufungsinstanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. B. I. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie erreicht den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wert der Beschwer und ist gemäß den §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und den Anforderungen des § 520 ZPO genügend begründet worden. Sie hat ferner in der Sache Erfolg. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten vereinnahmten Beteiligung an der von der Agentur geleisteten Vorschusszahlung auf die für die vom Kläger im Rahmen des Konzertproduktionsvertrages zu erbringenden Leistungen vereinbarte Vergütung unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB) gegen die Beklagte zu. a) Die Beklagte kann sich allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, der Durchsetzung des mit der Klage geltend gemachten Hauptanspruchs auf Rückzahlung des von der Beklagten unstreitig vereinnahmten Betrages in Höhe von 23.800,00 EUR stehe die von ihr erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 BGB). aa) Die Verjährungsfrist für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der von der Beklagten vereinnahmten Vergütung hat im Jahre 2015 zu laufen begonnen und endete daher mit Ablauf des 31. Dezember 2018 (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). bb) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung hat die am 22. Oktober 2018 bei Gericht eingegangene Klage den Lauf der Verjährungsfrist noch gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Denn die am 2. Februar 2019 bewirkte Zustellung der Klage wirkte vorliegend gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung zurück. Die Klage ist der Beklagten demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden, da sich der Kläger keine Zustellungsverzögerung von mehr als 14 Tagen entgegenhalten lassen muss. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig für unschädlich erachtet, wobei der Zeitraum zwischen Einreichung der Klage und Ablauf der zu wahrenden Frist nicht in die Dauer der Zustellungsverzögerung einzurechnen ist. Ist eine Klage – wie hier – bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse nicht in den Zeitraum der hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen mit einzurechnen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 – II ZR 169/18, Rn. 9, juris; Urteil vom 29. September 2017 – V ZR 103/16, Rn. 4f, juris mwN). Vorliegend ist der angeforderte Gerichtskostenvorschuss ausweislich der bei den Akten befindlichen Zahlungsanzeige der Kosteneinziehungsstelle der Justiz am 14. Januar 2019 gutgeschrieben worden. Weitere Zustellungsverzögerungen hat der Kläger nicht veranlasst, so dass die am 31. Januar 2019 verfügte Zustellung der Klage noch demnächst bewirkt und der Lauf der Verjährungsfrist bereits mit Klageerhebung gehemmt worden ist. b) Die Beklagte hat den vom Kläger geforderten Betrag allerdings entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht rechtsgrundlos vereinnahmt, so dass die Voraussetzungen für den mit der Klage geltend gemachten Bereicherungsausgleich gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB nicht gegeben sind. aa) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Managementvertrag – anders als vom Kläger geltend gemacht – nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 ZPO nichtig ist. (1) Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist dann der Fall, wenn es das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft nach § 138 BGB nichtig ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu beantworten (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1988 – I ZR 190/87, Rn. 83, juris - Künstlerverträge). Bei einem Vertragswerk, mit dem die Parteien umfangreich gegenseitige Rechte und Pflichten regeln, kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus dem anstößigen Inhalt einzelner Klauseln ergeben (OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2017 – 5 U 136/13, Rn. 54, juris). Daneben kann der Sittenwidrigkeitsvorwurf aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn zwar die Einzelregelungen eines Vertrags bei isolierter Betrachtung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht tragen, ihr Zusammenwirken aber erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung eines der Vertragspartner abzielt und das Geschäft daher bei einer Gesamtwürdigung seines Inhalts als insgesamt sittenwidrig erscheint (BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 109/16, Rn. 38, juris). Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des Geschäfts sind nicht nur sein objektiver Inhalt, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997 – V ZR 74/96, Rn. 12, juris). Dabei kann sich der sittenwidrige Charakter eines Rechtsgeschäfts auch aus Umständen außerhalb des Vertragsinhalts ergeben. Allerdings sind Rechtsgeschäfte, die das bürgerliche Recht vorsieht, grundsätzlich wirksam, solange sie nicht gegen entgegenstehende Gesetze verstoßen (§ 134 BGB) und kommt die Annahme einer zur Unwirksamkeit führenden Sittenwidrigkeit daher nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10, BGHZ 188, 96-109, Rn. 18). (2) Gemessen an diesen Maßstäben kann der zwischen den Parteien geschlossene Managementvertrag vorliegend nicht als sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB angesehen werden. 2.1 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass er durch die in dem Managementvertrag getroffenen Vereinbarungen in anstößiger Weise in seiner künstlerischen Freiheit beschränkt worden sei. 2.1.1 Dies kann – entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung – zunächst nicht daraus hergeleitet werden, dass er der Beklagten – insoweit unstreitig – im Zusammenhang mit den ihr übertragenen Aufgaben weitgehende Befugnisse eingeräumt hat. Mit einem – wie hier – zwischen einem Manager und einem ausübenden Künstler geschlossenen Managementvertrag wird dem Manager die Aufgabe übertragen, den Künstler bei der strategischen Planung seiner Karriere (z. B. Durchführung von Promotion-Aktionen, Imagekampagnen, Initiierung von Pressestories etc.) zu beraten, ihm bei der Suche, Auswahl und Verhandlung von Vertragsabschlüssen mit Plattenfirmen, Producern, Veranstaltern und sog. Bookern, Merchandisern, Sponsoren, Verlagen etc. behilflich zu sein und ihn in Fragen der Büroorganisation zu entlasten (Loewenheim UrhR-HdB, 3. Auflage 2021, § 75 [Tonträgerherstellungsverträge und benachbarte Verträge] Rn. 109). An diesem Leitbild orientiert sich auch der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Managementvertrag. Ausweislich der zu Ziffer 1.4 des Vertrages getroffenen Vereinbarung ist es „gemeinsames Ziel der Vertragspartner […], durch die [nachfolgend] näher umschriebenen Aktivitäten des Managers im vertragsgegenständlichen Rahmen die Karriere des Künstlers in den bestehenden Bereichen zu festigen und auszubauen sowie die Ausdehnung der Karriere auf neue Tätigkeitsbereich zu fördern […]“. Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichtet sich die Beklagte nach Ziffer 2.1 des Managementvertrages, „in enger Abstimmung mit dem Künstler und unter Berücksichtigung der künstlerischen Interessen grundsätzlich alle Tätigkeiten zu übernehmen, die zum Erreichen der [vorgenannten] Ziele erforderlich sind“, wobei zu den von der Beklagten zu entfaltenden Aktivitäten u.a. die Entwicklung, Konzeption, Koordination und Förderung sämtlicher Tätigkeiten des Künstlers im Bereich des Vertragsgegenstandes, die Wahrnehmung der künstlerischen und kommerziellen Interessen des Künstlers gegenüber Dritten, insbesondere Schallplattenfirmen, Produzenten, Verlagen, Veranstaltern und Medien sowie gegenüber Merchandisingfirmen und Markenartiklern […] zählen. Dieser weitreichende Aufgabenkreis ist nicht – wie bereits der ausdrückliche Hinweis auf die gebotene enge Abstimmung mit dem Künstler und die Berücksichtigung der künstlerischen Interessen zu Ziffer 2.1 des Managementvertrages deutlich macht – Ausdruck einer Beschneidung der künstlerischen Entfaltungsfreiheit des Klägers, sondern trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass der Manager den Künstler von allen außerhalb der eigenen kreativen Tätigkeit liegenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Förderung seiner Karriere entlasten und der Künstler von der Erfahrung des Managers im Bereich der kommerziellen Auswertung der künstlerischen Tätigkeit, von seinen Geschäftskontakten und der dem Manager zur Verfügung stehenden betrieblichen Infrastruktur möglichst umfassend profitieren soll. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Künstler mit den zu Ziffer 2.4 und 2.5 des Managementvertrages getroffenen Vereinbarungen sowohl in Fragen „seines Stylings, seines Images und öffentlichen Auftretens“ als auch in sämtlichen „kreativen Frage[n] vertragsgegenständlicher Art, wie zum Beispiel der Auswahl von Titeln für Tonträger- bzw. Bildträgerproduktionen, der Auswahl von künstlerischen Produzenten, von Konzert- und Tourneeveranstaltern, von Markenartiklern und sonstigen Kooperationspartnern“ das Letztentscheidungsrecht zusteht, so dass sichergestellt ist, dass die künstlerische Entfaltung berührende Entscheidungen nicht ohne Zustimmung des Künstlers getroffen werden. 2.1.2 Soweit sich der Kläger zu Ziffer 2.7 des Managementvertrages dazu verpflichtet hat, „jegliche an ihn direkt herangetragenen Angebote Dritter, die in dem vertragsgegenständlichen Bereich liegen, insbesondere Produktions-, Promotion-, Public Relations-, Werbe-, Merchandising-, Sponsoren-, Tournee- und Konzertangebote, unverzüglich an den Manager weiterzuleiten und derartige Verträge keinesfalls ohne vorherige Konsultation des Managers zu verhandeln und/oder abzuschließen“, dient dies in erster Linie der im unmittelbaren Eigeninteresse des Klägers liegenden Abstimmung zwischen eigenen Vermarktungsbemühungen und denjenigen des Managers. Der Manager ist im Außenverhältnis zu Vertragspartnern des Künstlers regelmäßig deren ausschließlicher Ansprechpartner und koordiniert den gesamten künstlerischen und geschäftlichen Aktionsbereich des von ihm vertretenen Künstlers (Loewenheim UrhR-HdB, a.a.O. Rn. 109). Die Ziffer 2.7 des Managementvertrages trägt daher nur der üblichen und mit Rücksicht auf eine möglichst effiziente Vermarktung und Förderung des künstlerischen Schaffens im Sinne des Künstlers liegenden Aufgabenverteilung Rechnung, ohne dass die Handlungsfreiheit des Künstlers und – erst recht – seine künstlerische Freiheit hierdurch ungebührlich beeinträchtigt wäre. 2.1.3 Schließlich ist es Kennzeichen des Managementvertrages, dass sich der Künstler gegenüber dem Manager exklusiv bindet, so dass es ihm während der Vertragszeit nicht gestattet ist, mit Dritten Managementverhältnisse einzugehen (Loewenheim, UrhR-HdB, a.a.O. Rn. 109). Darin, dass der Kläger die Beklagte zu Ziffer 3.1 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages „für die Dauer der Vertragslaufzeit zu seinem einzigen und ausschließlichen professionellen Manager, Repräsentanten und Vertreter“ ernannt hat, liegt mithin ebenfalls keine unangemessene Einschränkung seiner künstlerischen Entfaltungsfreiheit (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2007 – 5 U 198/06, Rn. 45, juris). 2.2 Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist der mit der Beklagten geschlossene Managementvertrag auch nicht deshalb sittenwidrig, weil sich der Kläger dazu verpflichtet hätte, an die Beklagte eine überhöhte Beteiligungsvergütung zu entrichten. Zwar kann auch die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren, den Vertragspartner belastenden Umständen - zur Sittenwidrigkeit führen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1988 – I ZR 190/87, Rn. 83, juris). Im Streitfall lässt sich allerdings nicht feststellen, dass zwischen der vom Kläger geschuldeten Gegenleistung und dem objektiven Wert der Leistung der Beklagten – auch in Ansehung der Branchenübung – ein auffälliges Ungleichgewicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1988 – I ZR 190/87, Rn. 84, juris). 2.2.1 Die Honorierung der Dienste des Managers erfolgt üblicherweise in Form einer prozentualen Beteiligung an sämtlichen Einnahmen des Künstlers aus seiner künstlerischen Tätigkeit (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2007 – 5 U 198/06, Rn. 35, juris), die branchenüblich je nach Tätigkeitsumfang und Renommee des Managers zwischen 15% und 25% liegt (Loewenheim UrhR-HdB, a.a.O. Rn. 113; Poser, Konzert- und Veranstaltungsverträge, 2. Aufl., S. 102; Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, § 6 Rn. 445). Die mit der Beklagten vereinbarte Vergütung beträgt nach Ziffer 4.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Managementvertrages 20% der Nettoeinnahmen des Künstlers und liegt damit grundsätzlich im Rahmen dessen, was angemessen ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2017 – 5 U 136/13, Rn. 57, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 4 U 151/13, Rn. 22, juris). 2.2.2 Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger aufgrund der in dem von ihm akzeptierten Teilnahmevertrag vorgesehenen Verpflichtung nicht nur einen Managementvertrag mit der Beklagten, sondern darüber hinaus einen Konzertproduktions- und Bookingvertrag mit der […] GmbH (Agentur) abgeschlossen hat, in dem zu § 5 Abs. 3 vorgesehen gewesen ist, dass die Agentur eine Beteiligung in Höhe von 20% der Erlöse aus den von diesem Vertrag umfassten Konzerten und sonstigen Bühnen-Darbietungen des Klägers erhält. 2.2.2.1 Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend ein Tätigkeitsbereich, der zu den Kernaufgaben des Managers gehörte, auf ein weiteres Unternehmen ausgelagert worden wäre mit dem Ziel, eine möglichst große Zahl an Unternehmen an den mit der künstlerischen Tätigkeit des Klägers erwirtschafteten Einnahmen zu beteiligen. Der Kläger legt schon nicht nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen es der Branchenübung entsprechen soll, dass das Management eines Künstlers auch die Organisation und Ausrichtung von Bühnen-Darbietungen (Konzert-Tourneen und andere Live-Events) übernimmt, wie es ausweislich des von ihm vorgelegten Konzertproduktionsvertrages Aufgabe der […] GmbH gewesen ist. Im Übrigen sind die Aufgaben von Künstleragentur und Management zu unterscheiden und daher vom Künstler auch gesondert zu vergüten. Gegenstand der Künstlervermittlung (des Booking) ist die Anbahnung und Begründung von Veranstaltungsverträgen zwischen Künstlern und Veranstaltern (Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, § 6 Rn. 445); demgegenüber übernimmt der Manager die strategische Planung, das Marketing für den Auftraggeber und sein Produkt sowie die Entwicklung und Pflege des Images des Auftraggebers (Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, § 6 Rn. 429). Während der Agentur-Vertrag schwerpunktmäßig auf die Vermittlung des Künstlers in - gegebenenfalls auch als Arbeitsverhältnisse zu qualifizierende - Engagements gerichtet ist und hierneben zusätzliche Tätigkeiten wie Werbung, Akquisition, fortdauernde Pflege von Kontakten, Beratung und Vertragsverhandlung enthalten kann, ist es das Ziel eines Managements, dem Künstler durch entsprechende Beratung und aufgrund seines kreativen Potentials zur Bekanntheit, vorzugsweise sogar zur Berühmtheit zu verhelfen, mithin seine Karriere zu fördern bzw. „aufzubauen“ (OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2007 – 5 U 198/06, Rn. 31, juris). Danach können sich Booking und Management zwar in Teilbereichen überschneiden. Dem Kläger ist jedoch nicht dahin zu folgen, dass die eigentliche Agenturarbeit zugleich Aufgabe seines Managements ist (Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, § 6 Rn. 431). Dies gilt erst recht für die Organisation einer Konzert-Tournee, deren Ausrichtung die […] GmbH zudem ausweislich der in dem Konzertproduktionsvertrag getroffenen Vereinbarungen (§ 4 Abs. 2) zunächst auf eigenes unternehmerisches Risiko übernommen hat. 2.2.2.2 Anders als der Kläger meint, führt die vereinbarte Beteiligung der Agentur an den Erlösen der Konzerte und die vereinbarte Beteiligung der Managerin an den Einnahmen, die der Künstler aus der Veranstaltung von Konzerten nach Abzug des dem Agenten versprochenen Anteils erhält, auch nicht dazu, dass der Kläger am wirtschaftlichen Erfolg seiner Werke und Darbietungen nicht mehr angemessen beteiligt würde. Der Kläger übersieht insoweit, dass er nach den zu § 6 Abs. 1 des Konzertproduktionsvertrages getroffenen Vereinbarungen eine Garantiezahlung auf die an ihn nach § 5 des Konzertproduktionsvertrages zu zahlende Beteiligung an den Konzerterlösen in Höhe von […] EUR erhalten sollte, die ihm unabhängig davon zufließen sollte, ob die Erlöse aus den Konzerten diesen Betrag erreichen. Danach konnte die Agentur erst dann von der Tätigkeit des Klägers profitieren, wenn mit den von ihr zunächst auf eigenes Risiko zu veranstaltenden Konzerten Einnahmen erzielt werden, die wesentlich über der an den Kläger zu leistenden Garantiezahlung liegen. Bis dahin floss die vereinbarte Vergütung zunächst ungeschmälert dem Kläger zu. Dass hiermit noch keine angemessene Beteiligung des Klägers an den aus den zu veranstaltenden Konzerten etwa zu erzielenden Einnahmen sichergestellt gewesen wäre, ist dem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass sich der Anteil der Beklagten an einem über die Garantiezahlung hinausgehenden Übererlös auf eine Beteiligung an denjenigen Einnahmen beschränkte, die der Kläger nach Abzug aller anrechenbaren Kosten erwarten konnte. Danach kann nicht festgestellt werden (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die vom Kläger vereinbarungsgemäß für ganz unterschiedliche Leistungen seiner Vertragspartner zu entrichtende Vergütung in der Gesamtschau zu einer mit den guten Sitten nicht mehr zu vereinbarenden Schmälerung der von dem Kläger mit seiner künstlerischen Tätigkeit zu erzielenden Einnahmen führte. 2.2.2.3 Schließlich führte ein Sittenverstoß, der sich aus einer Kumulation der durch den Managementvertrag und durch den Konzertproduktionsvertrag begründeten Vergütungsansprüche ergibt, nicht nur dazu, dass dem Managementvertrag die Wirksamkeit zu versagen wäre, sondern außerdem dazu, dass auch der Konzertproduktionsvertrag keinen Bestand haben kann. Dass Letzterer sittenwidrig wäre und damit jede Grundlage für die von ihm vereinnahmten Zahlungen fehlte, wird von dem Kläger indes – soweit ersichtlich – nicht geltend gemacht. 2.2.3 Die zugunsten der Beklagten vereinbarte Beteiligung in Höhe von 20% an den Einnahmen des Klägers aus seiner künstlerischen Tätigkeit war auch nicht deshalb in sittenwidriger Weise überhöht, weil dem Kläger bereits zeitgleich mit dem Abschluss des Managementvertrages ein Konzertproduktionsvertrag und ein Künstlerexklusivvertrag angeboten worden sind, die den Kläger dazu in die Lage versetzten, an dem durch seine Teilnahme an der Casting-Show gewonnenen Bekanntheitsgrad unmittelbar nach dem Ende dieser Show und ohne, dass es in der Folge langwieriger Verhandlungen mit verschiedenen Produzenten bedurft hätte, durch Bühnen-Auftritte und Einspielung eines Tonträgers anzuknüpfen. Denn diese Vereinbarungen, die dem Kläger einen gewissen „Marktzutritt“ sicherten, führten ersichtlich nicht dazu, dass dem von der Beklagten übernommenen Management keine weiteren wesentlichen Aufgaben mehr zugekommen wären. Vielmehr galt es ausweislich der von dem Kläger zu den Akten gereichten Verträge, nach dem Ende der Casting-Show die verschiedenen künstlerischen Aktivitäten des – nur ex post betrachtet auf dem Höhepunkt, tatsächlich aber – am Anfang seiner Karriere stehenden Klägers zu koordinieren, die bestehenden Kontakte zu den Produzenten auszubauen oder für die Zeit nach Auslaufen der Verträge andere Konzertveranstalter oder Plattenfirmen für den Kläger zu interessieren und im Übrigen dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger auch weiterhin von einem möglichst breiten Publikum wahrgenommen wird. Dass diese Tätigkeiten lediglich eine deutlich unterhalb der branchenüblichen Vergütung liegende Beteiligung der Beklagten an den in Zukunft zu erwartenden Einnahmen des Klägers gerechtfertigt hätte, legt der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. 2.2.4 Die mit der Beklagten vereinbarte Beteiligung an den Einnahmen des Klägers in Höhe von 20% ist auch nicht deswegen sittenwidrig überhöht, weil es der Beklagten vorbehalten bleibt, ihre Dienste auch anderen Künstlern anzubieten. Vielmehr entspricht die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung auch insoweit dem Leitbild des Künstler-Managementvertrages, der es dem Manager regelmäßig gestattet, seine Dienste auch anderen Künstlern anzubieten und für diese tätig zu werden (vgl. Loewenheim UrhR-HdB, a.a.O Rn. 109). Dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Durchführung des Konzertproduktionsvertrages – die Berücksichtigung dieser Einnahmen bei der Bemessung der an die Beklagte zu entrichtenden Vergütung vorausgesetzt – eine Beteiligung an der dem Kläger versprochenen Garantiezahlung zu erwarten hatte, ändert hieran nichts, zumal der Kläger nicht darlegt, dass die Betriebsausgaben der Beklagten für die Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien problemlos allein aus ihrem Anteil an der dem Kläger zugesagten Garantiezahlung hätten bestritten werden können und der Beklagten außerdem einen bei ihr verbleibenden Gewinn gesichert hätten. 2.2.5 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe sich durch die zu Ziffer 3.4 und 7.2 des Managementvertrages getroffenen Vereinbarungen zulasten des Klägers von einzelnen ihr aufgrund des Managementvertrages obliegenden und mit der vereinbarten Vergütung bereits abgegoltenen Tätigkeiten entledigt. Vielmehr sehen die vorgenannten Bestimmungen lediglich vor, dass die Dienste von auf bestimmte Aufgaben spezialisierten Dritten wie Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Konzert- und anderen Agenturen, sofern sie im Zusammenhang mit der Förderung der Karriere des Klägers in Anspruch genommen werden müssen, naturgemäß gesondert zu vergüten sind und dass auch besondere Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verwertungsverträgen entstehen und der ordnungsgemäßen Durchführung solcher – etwa mit einer Plattenfirma – abgeschlossener Verträge dienen, nicht schon mit der Managementvergütung abgegolten sind. Die in den vorgenannten Vereinbarungen erwähnten Tätigkeiten zählen nicht zu den Aufgaben, die üblicherweise von einem Künstlermanager, dem die Vermittlung, Organisation und Koordination der zur Auswertung und Vermarktung der künstlerischen Leistung erforderlichen Geschäftskontakte obliegt (vgl. Poser, Konzert- und Veranstaltungsverträge, 2. Aufl. S. 100f), selbst wahrgenommen werden. 2.2.6 Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung liegt eine sittenwidrige Übervorteilung seiner Person auch nicht darin, dass die Beklagte nach den im Managementvertrag getroffenen Vereinbarungen unter Umständen auch an solchen Einnahmen beteiligt wird, die der Kläger aus Verträgen erzielt, die in Bezug auf seine künstlerische Tätigkeit bereits vor Abschluss des Managementvertrages oder vor Aufnahme der Managementtätigkeit durch die Beklagte geschlossen worden sind. Es ist weder branchenunüblich, dass der Manager auch an Einkünften des Künstlers beteiligt wird, die aus Verträgen herrühren, die ohne den Einfluss des Managements zustande gekommen sind (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 4 U 151/13, Rn. 23, juris; Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, Anhang 5, Seite 383), noch folgt aus dem Umstand, dass der Manager auch an Einnahmen zu beteiligen ist, die aus Verträgen herrühren, die vor Abschluss des Managementvertrages zustande gekommen sind, dass sich der Manager eine Vergütung sicherte, ohne insoweit zu dem Fortkommen des Künstlers beigetragen zu haben. Vielmehr hat der Manager aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben auch dafür Sorge zu tragen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Managementvertrages bereits bestehende Verträge ordnungsgemäß durchgeführt werden, dass ein vorhandener Bestand an Verträgen mit einer weitergehenden Auswertung der künstlerischen Tätigkeit abgestimmt wird, dass solche Verträge gegebenenfalls zu günstigeren Konditionen fortgesetzt werden und dass der Künstler aus ihnen nur im Rahmen der von ihm tatsächlich übernommenen Pflichten in Anspruch genommen wird. Erbringt der Manager die ihm obliegenden Leistungen auch in Bezug auf bereits vor dem Abschluss des Managementvertrages geschlossene Verträge, ist es auch nicht unbillig, dass Einnahmen aus solchen Verträgen Teil der Grundlage der an den Manager zu entrichtenden Pauschalvergütung sind (so auch OLG Brandenburg, a.a.O.; LG Köln, Urteil vom 29. Juni 2010 – 22 O 586/09, Rn. 33, juris). 2.2.7 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die mit der Beklagten vereinbarte Vergütung sei – im Sinne einer sittenwidrigen Überhöhung – auch deshalb unangemessen, weil die Beklagte die Betreuung eines Künstlers übernommen habe, der bereits über einen gewissen Bekanntheitsgrad verfügt habe. Der Kläger mag sich ex-post betrachtet nach dem Finale der Fernsehshow auf dem Höhepunkt seiner Karriere befunden haben. Tatsächlich dürfte dem Kläger die Teilnahme an der Casting-Show allerdings aus der ex-ante Sicht erst die Chance eröffnet haben, sich mit seinem künstlerischen Schaffen Zutritt zum Markt der Unterhaltungsmusik zu verschaffen und sich dort günstigstenfalls auch zu etablieren. Hierfür war mit dem Abschluss des Konzertproduktionsvertrages und des Künstlerexklusivvertrages zwar ein erster Schritt getan. Dies bedeutete jedoch nicht, dass von der Beklagten für den – nach eigener Darstellung im Musikgeschäft völlig unerfahrenen – Kläger keinerlei karrierefördernde Aufgaben mehr zu übernehmen und auch keinerlei Verträge mit weiteren Verwertern abzuschließen gewesen wären. Zu der nach seinem Dafürhalten branchenüblichen Vergütung eines Managers, der die Betreuung eines durch eine Casting-Show zu (vorübergehender) Bekanntheit gekommenen Künstlers übernimmt, trägt der insoweit darlegungsbelastete Kläger im Übrigen nichts vor. 2.2.8 Soweit der Kläger beanstandet, dass die Beklagte nach den zu Ziffer 4.6 des Managementvertrages getroffenen Vereinbarungen auch an Einnahmen zu beteiligen gewesen ist, die zwar vertraglich vereinbart sind, aufgrund eines vom Künstler schuldhaft herbeigeführten Umstandes von seinem Vertragspartner aber nicht geleistet werden, ist auch diese Klausel üblich (vgl. Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, Anhang 5, Seite 384) und führt sie mit Rücksicht darauf, dass sie ein schuldhaftes Verhalten des Künstlers voraussetzt, auch nicht dazu, dass dieser sittenwidrig übervorteilt würde. Vielmehr wird das Risiko eines Einnahmenausfalls mit dieser Klausel lediglich derjenigen Partei zugewiesen, die auf die ordnungsgemäße Durchführung ihrer mit Verwertern geschlossenen Verträge Einfluss nehmen kann. Mit den in dieser Vertragsklausel erwähnten „Naturalleistungen“ sind im Übrigen ersichtlich Sachleistungen, die der Künstler anstelle der sonst für seine Leistung anfallenden Vergütung erhält, und nicht die ihm anlässlich einer Veranstaltung angebotene Verpflegung gemeint. 2.2.9 Auch die zur nachvertraglichen Vergütung des Managers zu Ziffer 4.10.1 bis 4.11.2 des Managementvertrages getroffenen Vereinbarungen sind nicht dazu geeignet, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung und des Managementvertrages insgesamt zu begründen. Es entspricht der Branchenübung, dass der Künstlermanager auch nach dem Ende der Vertragsbeziehungen unverändert an denjenigen Einnahmen beteiligt wird, die aus Verträgen herrühren, die während der Laufzeit des Managementvertrages unter Mitwirkung des Managers abgeschlossen worden sind (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2007 – 5 U 198/06, Rn. 45f, juris; Poser, Konzert- und Veranstaltungsverträge, 2. Aufl. S. 99; Michow/Ulbricht, Veranstaltungsrecht, 2013, Anhang 5, Seite 383). Die hier zu beurteilende Vertragsgestaltung zeichnet sich ferner – anders als die in der Literatur angeführten Vertragsmuster – dadurch aus, dass der Kreis der Einnahmen, an denen der Manager auch nach Vertragsende beteiligt werden soll, auf Vergütungen für die Einräumung von Verwertungsrechten an Darbietungen, die auf Ton- oder Bild/Tonträger aufgezeichnet werden, und auf Gagen/Honorare für Konzerte oder sonstige Auftritte des Künstlers beschränkt worden ist, und der Manager an solchen Einnahmen längstens für die Dauer von vier Jahren partizipiert. 2.2.10 Mit Rücksicht darauf, dass sich nach Vorstehendem kein unangemessenes Ungleichgewicht zwischen der von der Beklagten zu erbringenden Leistung und der von dem Kläger geschuldeten Gegenleistung feststellen lässt, kommt auch dem Umstand, dass die Beklagte ihre Geschäftsbeziehungen zu den übrigen an dem Gelingen der Casting-Show beteiligten Unternehmen dazu genutzt haben mag, den Teilnehmern den Abschluss eines Managementvertrages zu einheitlichen und im Vorhinein mit dem Veranstalter abgestimmten Bedingungen anzubieten, die ihre Einbindung auch in die Abwicklung der parallel mit den Verwertern geschlossenen Verträge und eine entsprechende Vergütung hierfür vorsahen, keine einen Sittenwidrigkeitsvorwurf rechtfertigende Bedeutung zu. 2.3 Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, durch den mit der Beklagten geschlossenen Managementvertrag werde seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit unangemessen eingeschränkt. 2.3.1 Die zu Ziffer 8.1 des Managementvertrages vereinbarte feste Vertragslaufzeit von drei Jahren bindet den Kläger nicht über einen unangemessen langen Zeitraum hinweg und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 4 U 151/13, Rn. 37, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2017 – 5 U 136/13, Rn. 74, juris). 2.3.2 Auch der zu Ziffer 8.7 des Managementvertrages vorgesehene Ausschluss des Rechtes des Klägers, den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag gemäß § 627 BGB vorzeitig zu kündigen, führt nicht dazu, dass das Vertragswerk insgesamt als sittenwidrig anzusehen wäre. Zwar können gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung nach den für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Bedenken bestehen (OLG Hamburg, Urteil vom 30. November 2017 – 5 U 136/13, Rn. 83, juris). Für die Annahme der Sittenwidrigkeit bedarf es allerdings über die AGB-rechtliche Unwirksamkeit einzelner Regelungen hinaus einer groben Interessenverletzung von erheblichem Gewicht. Eine solche ist hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil dem Kläger jedenfalls das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nach §§ 314, 626 BGB verblieben ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 4 U 151/13, Rn. 35f, juris). 2.3.3 Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe sich zu Ziffer 4.12 des Managementvertrages für den Fall seiner vorzeitigen Beendigung eine „Entschädigungsvergütung“ in Höhe von 30% vorbehalten, kann eine solche Vereinbarung dem Wortlaut der vorzitierten Regelung schon nicht entnommen werden. Im Übrigen führte eine etwa unangemessene Vereinbarung über einen dem Manager im Kündigungsfalle zustehenden Ersatz eines Verdienstausfalles allenfalls dazu, dass ein solcher Anspruch gegenüber dem Kläger nicht durchsetzbar wäre. Den Vorwurf einer sittenwidrigen Einschränkung der Handlungsfreiheit des Klägers rechtfertigt auch diese Klausel nicht, zumal sie nach Ziffer 4.12 Abs. 4 des Managementvertrages im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht zur Anwendung zu bringen ist. 2.4 Anders als der Kläger andeutet, kann im Streitfall auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Abschluss des Managementvertrages in verwerflicher Weise herbeigeführt, insbesondere die Unerfahrenheit des Klägers ausgenutzt, ihn überrumpelt oder eine Zwangslage des Klägers ausgenutzt hätte. 2.4.1 Es kann dahinstehen, ob sich der Kläger vor Abschluss des Managementvertrages wie dort unter Ziffer 9.6 vorgesehen von einer Rechtsanwältin fachkundig hat beraten lassen. Denn er ist durch die vorgenannte Vereinbarung jedenfalls darauf aufmerksam gemacht worden, dass es im Falle geschäftlicher Unerfahrenheit oder fehlender Erfahrungen mit den Gepflogenheiten der Musikbranche angezeigt sein kann, die in den ihm vorgelegten Verträgen vorgesehenen Vereinbarungen durch einen Fachkundigen überprüfen und sich diesbezüglich entsprechend beraten zu lassen. Es geht nicht zulasten der Beklagten, wenn der Kläger von dieser ihm aufgezeigten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 2.4.2 Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe sich in einer Zwangslage befunden, weil ihm die Möglichkeit zur Teilnahme an der Endausscheidung nach den Bedingungen des mit der […] GmbH geschlossenen Teilnehmervertrages nur dann eröffnet gewesen sei, wenn er unter anderem den ihm angebotenen Managementvertrag akzeptiert, dringt er hiermit nicht durch. Es stand dem Kläger frei, sich vor einer Entscheidung für oder gegen die Teilnahme an der Casting-Show […] im Einzelnen darüber zu informieren, unter welchen Bedingungen der Sieger des Wettbewerbs die ausgelobten wirtschaftlichen Vorteile werde in Anspruch nehmen können. Es kann den Kläger auch nicht überrascht haben, dass der Veranstalter einer Casting-Show, die auf das Auffinden und die anschließende Förderung bisher noch unbekannter Talente im Bereich der Unterhaltungsmusik ausgerichtet ist, den dem Sieger in Aussicht gestellten Kontakt zu einer Plattenfirma sowie zu einem Konzertveranstalter und einem professionellen Künstlermanager zu zuvor mit diesen potentiellen Vertragspartnern des Künstlers ausgehandelten und für die Teilnehmer dieser Show einheitlichen Bedingungen vermitteln wird. (3) Danach ist für die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB weder hinsichtlich einzelner Regelungen des Managementvertrages noch in ihrer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses Raum. bb) Der Kläger kann sich, anders als vom Landgericht im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in dem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geführten Vorprozess angenommen, auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagten stehe kein Anspruch auf Beteiligung an der von der Agentur an ihn ausgezahlten Vorschusszahlung zu. Vielmehr sah der zwischen den Parteien geschlossene Managementvertrag bei zutreffender Auslegung auch eine Beteiligung an den Einnahmen des Klägers aus dem Konzertproduktionsvertrag vor. (1) Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der streitbefangene Managementvertrag dem Kläger anlässlich seiner Teilnahme an der Casting-Show als Teil der Teilnahmebedingungen für die letzte Auswahlrunde präsentiert und die für diesen Vertrag geltenden Vertragsbedingungen von der Beklagten in Abstimmung mit der Produzentin […] GmbH für eine Mehrzahl von Fällen vorformuliert worden sind. Der Managementvertrag unterfällt daher als Formularvertrag grundsätzlich den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen, wobei es auf die Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ankommt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19, Rn. 26, juris m. zahlreichen wN). Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19, Rn. 29, juris mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ferner vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren, so dass eine Klausel nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden darf (BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121-136, Rn. 18). Dies gilt auch für in gesonderten Urkunden niedergelegte Bestimmungen, sofern auf diese im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Klausel Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19, Rn. 30 - 36, juris) (3) Gemessen an diesen Maßstäben sind die verschiedenen Bestimmungen des Managementvertrages, die sich mit der für die von der Beklagten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu entrichtenden Vergütung befassen, dahin auszulegen, dass die Beklagte auch an den Einnahmen, die der Kläger aus dem mit der Agentur geschlossenen Konzertproduktionsvertrag erzielt hat, zu beteiligen ist. 3.1 Nach der zu Ziffer 4.1 des Managementvertrages getroffenen Regelung haben die Parteien eine Pauschalvergütung für alle von der Beklagten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen in Gestalt einer Beteiligung an „allen Einnahmen des Künstlers aus seiner vertragsgegenständlichen künstlerischen Tätigkeit“ vereinbart, die zu Ziffer 4.2 des Vertrages mit 20% aller (im Folgenden näher zu definierenden) Nettoeinnahmen des Künstlers festgelegt worden ist. 3.2 Der zwischen dem Kläger und der Agentur geschlossene Konzertproduktionsvertrag hatte gemäß § 1 Abs. 1 die Übertragung des exklusiven Rechts, sämtliche Bühnen-Darbietungen (Konzerte) des Künstlers in Europa durchzuführen, zum Gegenstand. Der Begriff der Konzerte umfasste nach § 1 Abs. 2 des Konzertproduktionsvertrages öffentliche konzertante Live-Aufführungen und sonstige Bühnen-Darbietungen des Klägers. Für diese Darbietungen sollte der Kläger nach § 5 Abs. 1 des Konzertproduktionsvertrages eine Beteiligung aus den Konzerterlösen erhalten. Auf diese Beteiligungsvergütung war gemäß § 6 Abs. 1 des Konzertproduktionsvertrages im Wege der Vorauszahlung von der Agentur „unter der Voraussetzung der vollständigen vertragsgemäßen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie ordnungsgemäßer Rechnungsstellung eine Garantiezahlung […] in Höhe von […] EUR zuzüglich Umsatzsteuer“ zu leisten, wobei ein Teilbetrag in Höhe von […] EUR nach § 6 Abs. 2 und 3 Unterabs. 1 des Konzertproduktionsvertrages mit Inkrafttreten dieses Vertrages und entsprechender Rechnungsstellung zur Zahlung fällig war. 3.3 Diese Vorauszahlung ist, nicht anders als die dem Künstler nach § 5 Abs. 1 des Konzertproduktionsvertrages zustehende Beteiligungsvergütung, Teil der Erlöse, an denen die Beklagte nach den im Managementvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beteiligen ist. Sie ist sowohl vom sachlichen als auch vom zeitlichen Anwendungsbereich des Managementvertrages erfasst. Nach der zu Ziffer 4.3 Satz 1 des Managementvertrages getroffenen Regelung umfassen die als Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Managers heranzuziehenden Nettoeinnahmen „sämtliche Verwertungserlöse“, die dem Künstler in „sämtlichen Bereichen seiner vertraglich definierten Karriere (gemäß Ziffer 1.3) zufließen, unabhängig davon, ob der konkret zugrundeliegende Vertrag durch den Manager akquiriert oder verhandelt worden ist, die ab Wirksamwerden des Vertrages bei dem Künstler eingehen.“ 3.3.1 Die nach den Bestimmungen des Konzertproduktionsvertrages zu vergütenden Bühnen-Darbietungen zählen zu den Tätigkeiten, die Teil der nach den im Managementvertrag getroffenen Vereinbarungen vom Manager zu betreuenden „Karriere“ sind. Nach Ziffer 1.3 des Managementvertrages sind von den vom Künstler im Rahmen seiner „Karriere“ zu entfaltenden künstlerischen Tätigkeiten unter anderem die öffentliche Vorführung und Aufführung von Werken der Musik und zwar auch im Rahmen von Live-Auftritten oder Tourneen erfasst. Die an den Künstler für seine Bühnen-Darbietungen nach den Bestimmungen des Konzertproduktionsvertrages zu entrichtende Vergütung zählt ferner zu den „Verwertungserlösen“, an denen die Beklagte nach den zu Ziffer 4.3 des Managementvertrages getroffenen Vereinbarungen zu beteiligen ist. Nach Ziffer 4.5 Satz 1 des Managementvertrages gehören zu den beteiligungspflichtigen Verwertungserlösen unter anderem „Gagen bei Tourneen [und] Einzelauftritten“. Hierin eingeschlossen sind nach Ziffer 4.5 Satz 2 des Managementvertrages „auch Voraus- und Garantiezahlungen, unabhängig davon, ob diese Vorauszahlungen verrechenbar oder nicht verrechenbar sind und unabhängig davon, wann hierüber eine Vereinbarung getroffen wurde“. Daneben sind von den nach dem Managementvertrag beteiligungspflichtigen Einnahmen gemäß Ziffer 4.6 unter anderem auch „Umsatzbeteiligungen oder Vorschüsse auf Umsatzbeteiligungen (verrechenbar oder nicht verrechenbar)“ und „Garantien“ umfasst. Danach fallen diejenigen Tätigkeiten, die der Kläger im Rahmen des Konzertproduktionsvertrages entfalten sollte und die Zahlungen, die der Kläger – insoweit unstreitig – aus dem Konzertproduktionsvertrag erhalten hat, ohne weiteres in den sachlichen Anwendungsbereich der im Managementvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung. 3.3.2 Die Einnahmen aus dem Konzertproduktionsvertrag fallen ferner in zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich der im Managementvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung. Nach Ziffer 4.3 Abs. 1 des Managementvertrages waren alle Einnahmen des Künstlers Teil des Verwertungserlöses, an dem der Manager anteilig zu beteiligen ist, die nach Wirksamwerden des Managementvertrages bei dem Künstler eingehen. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass dem Kläger auch die erste Rate der nach dem Konzertproduktionsvertrag an ihn zu leistenden Vorauszahlung erst nach Wirksamwerden des Managementvertrages zugeflossen ist. 3.3.3 Die Beteiligung der Beklagten an der dem Kläger nach Abschluss des Managementvertrages zugeflossenen Vorauszahlung war ferner nicht von einer Teilnahme der Beklagten an den Verhandlungen über den Abschluss des Konzertproduktionsvertrages abhängig. Vielmehr ist es nach der zu Ziffer 4.3 des Managementvertrages getroffenen Vereinbarung unerheblich, ob der Konzertproduktionsvertrag auf Vermittlung des Managers hin geschlossen oder von diesem verhandelt worden ist. Unerheblich ist nach Ziffer 4.5 Satz 1 des Managementvertrages ferner, wann die Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Lizenznehmer oder Produzenten einer Aufführung getroffen worden ist. 3.4 Anders als der Kläger meint, führt auch der Umstand, dass die Parteien zu Ziffer 4.9 des Managementvertrages eine gesonderte Regelung zu der Beteiligung der Beklagten an den Einnahmen des Klägers aus dem Teilnehmervertrag und aus dem Künstlerexklusivvertrag getroffen haben, nicht dazu, dass die zur Frage der Vergütung der Beklagten getroffenen Vereinbarungen in der Zusammenschau dahin auszulegen wären, dass die Beklagte an den Einnahmen des Klägers aus dem mit der Agentur geschlossenen Konzertproduktionsvertrag nicht zu beteiligen ist. 3.4.1 Zu den Einnahmen des Künstlers aus dem Konzertproduktionsvertrag trifft die in Ziffer 4.9 des Managementvertrages getroffene Regelung, mit der die Parteien hinsichtlich einzelner Verträge aus dem vom Künstler anlässlich seiner Teilnahme an der Casting-Show akzeptierten Gesamtpaket eine ergänzende Vereinbarung getroffen haben, keinerlei Aussage. Ihrem Wortlaut ist daher auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass für den nach Vorstehendem ohne weiteres von den allgemein zur Beteiligung der Beklagten an den vom Kläger erzielten Einnahmen getroffenen Vereinbarungen erfassten Konzertproduktionsvertrag andere Regeln gelten müssten, als sie zu Ziffer 4.1 bis 4.8 des Managementvertrages vereinbart worden sind. 3.4.2 Da der Managementvertrag für die nicht von Ziffer 4.9 erfassten Verträge, aus denen der Kläger Einnahmen erzielt, allgemeine Regelungen vorsieht, anhand derer ohne weiteres bestimmt werden kann, ob die Beklagte an den aus diesem Vertrag erzielten Einnahmen zu beteiligen ist oder nicht, führt der Umstand, dass der Konzertproduktionsvertrag in Ziffer 4.9 des Managementvertrages keine Erwähnung findet, auch nicht dazu, dass die Vergütungsvereinbarungen in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag insoweit lückenhaft wären. 3.4.2.1 Zwar mag es auch bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht fern gelegen haben, alle im Zeitpunkt des Abschlusses des Managementvertrages bereits bekannten Verträge, die Teil des vom Künstler akzeptierten Gesamtkonzepts zur Förderung seiner Karriere und Vermarktung und Verwertung seines künstlerischen Schaffens waren, in einem mit der Beklagten geschlossenen Managementvertrag aufzuführen und der Beklagten an den vom Künstler aus diesen Verträgen erzielten Einnahmen – sofern gewünscht – explizit eine Beteiligung zuzuweisen. Eine objektive Notwendigkeit, zur Vermeidung einer Regelungslücke oder von Ungereimtheiten so zu verfahren, bestand angesichts der Bedeutung, der den im Übrigen in dem Managementvertrag getroffenen Vergütungsregeln bei der gebotenen Gesamtschau der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zukommt, allerdings nicht. Der Senat, dem nur der Managementvertrag und der Agenturvertrag, nicht aber der Teilnahmevertrag und der Künstlerexklusivvertrag vorgelegt worden sind, kann nicht abschließend beurteilen, ob es sich bei der dem Kläger in dem Konzertproduktionsvertrag versprochenen Gage wirtschaftlich betrachtet um den „Hauptgewinn“ handelte, den der Kläger (oder ein anderer Künstler) als Finalist der Casting-Show erhalten sollte. Der mit der Agentur (zunächst) für die feste Dauer von einem Jahr abgeschlossene Konzertproduktionsvertrag (vgl. § 10 Abs. 1 dieser Vereinbarung) diente allerdings ersichtlich dazu, unmittelbar an die einmal durch Teilnahme an der Casting-Show gewonnene Bekanntheit des Finalisten anzuknüpfen und diesem so auch jenseits der Teilnahme an einer Casting-Show den Einstieg in eine Künstlerlaufbahn zu ermöglichen. Welche Einnahmen der Finalist mit seiner Tätigkeit letztlich erwirtschaften würde, hing nicht nur von diesem Vertrag, sondern von seinem künftigen Erfolg beim Publikum und einer möglichst geschickten Vermarktung seines Schaffens ab, das ausweislich der zu Ziffer 1.3 des Managementvertrages getroffenen Vereinbarungen nicht allein auf Bühnendarbietungen, sondern u.a. auch auf die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen und deren Verwertung und Auftritte in Funk und Fernsehen ausgelegt war. 3.4.2.2 Unabhängig hiervon kann allein aus der wirtschaftlichen Bedeutung des Konzertproduktionsvertrages nicht hergeleitet werden, dass die in dem Managementvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarungen lückenhaft wären. Vielmehr macht bereits die gebotene Gesamtschau der im Managementvertrag und im Konzertproduktionsvertrag getroffenen Vereinbarungen deutlich, dass die dem (potentiellen) Finalisten der Casting-Show als Gesamtpaket zum Abschluss vorgelegten Vereinbarungen mit dem künftigen Manager, Agenten und Tonträgerhersteller darauf ausgelegt sind, dass der Manager den Künstler nicht nur bei der Umsetzung des Künstlerexklusivvertrages, sondern auch bei der Durchführung des Konzertproduktionsvertrages unterstützt und begleitet und eine im Zusammenhang hiermit entfaltete Tätigkeit daher auch aus den Einnahmen aus diesem Vertrag vergütet wird. 3.4.2.2.1 Der Managementvertrag versteht sich nach den zu Ziffer 1.1 getroffenen Vereinbarungen als einer von mehreren Folgeverträgen, zu deren Abschluss der Künstler unter bestimmten Bedingungen aufgrund des mit der […] GmbH geschlossenen Teilnehmervertrages verpflichtet ist. Zu diesen zählen nach Ziffer 2.6 des Managementvertrages der mit der [...] GmbH abzuschließende Künstlerexklusivvertrag und der mit der […] GmbH abzuschließende Konzertproduktions- und Bookingvertrag. Ausweislich der zu Ziffer 2.6 des Managementvertrages getroffenen Vereinbarung verpflichten sich Management und Künstler wechselseitig, die vertraglichen Vorgaben und Zusicherungen gemäß dem Teilnehmervertrag und den vorgenannten mit Agentur und Tonträgerhersteller getroffenen Vereinbarungen bei der Planung und Durchführung anderer künstlerischer Aktivitäten zu berücksichtigen. Um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, bestimmt § 1 Abs. 4 des Konzertproduktionsvertrages, dass „sämtliche Kommunikation zwischen Künstler und Agentur […] über das Management, derzeit [...] GmbH, geführt [wird]“. Auch für die Abstimmung eines Blind Booking gemäß § 11 des Konzertproduktionsvertrages mit dem Künstler soll nach § 11 Abs. 4 des Konzertproduktionsvertrages die […] GmbH verantwortlich sein. Danach setzen sowohl der Managementvertrag als auch der Konzertproduktionsvertrag voraus, dass die Beklagte die ihr nach Ziffer 2 des Managementvertrages und insbesondere zu Ziffer 2.1.2 übertragene Verpflichtung, „die künstlerischen und kommerziellen Interessen des Künstlers gegenüber Dritten, insbesondere Schallplattenfirmen, Produzenten, Verlagen, Veranstaltern und Medien […]“ wahrzunehmen, auch gegenüber derjenigen Agentur erbringt, mit der der Künstler bereits durch den Konzertproduktions- und Bookingvertrag verbunden ist. Dem entspricht, dass der vertragsgemäß vorgesehenen Entfaltung von Managementtätigkeiten gegenüber der Agentur auch eine Beteiligung an den Einnahmen des Künstlers aus dem Konzertproduktionsvertrag gegenübersteht. 3.4.2.2.2 Die Beklagte weist mit der Berufungsbegründung ferner zutreffend darauf hin, dass der Manager nach den zu Ziffer 2 des Managementvertrages getroffenen Vereinbarungen weitere Aufgaben übernommen hatte, die die Koordination der künstlerischen Aktivitäten und die Förderung der Karriere des Künstlers im Zusammenhang mit denjenigen Tätigkeiten betrafen, die zu entfalten sich der Kläger in den mit der Agentin geschlossenen Konzertproduktionsvertrag verpflichtet hatte und die nach diesem Vertrag zu vergüten gewesen sind. So hatte die Beklagte die künstlerischen und kommerziellen Interessen des Klägers auch gegenüber denjenigen Vertragspartnern wahrzunehmen, die als Produzenten oder Veranstalter mit der Auswertung der künstlerischen Darbietungen befasst sind (Ziffer 2.1.2 des Managementvertrages). Nach Ziffer 2.2 des Managementvertrages hatte die Beklagte zudem alle zur Förderung der Karriere des Künstlers erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit den jeweiligen Auswertern der künstlerischen und sonstigen vertragsgegenständlichen Leistungen des Künstlers, darunter auch Konzertveranstaltern, zu ergreifen. Nach Ziffer 2.3 war die Beklagte dazu verpflichtet, durch ihre Aktivitäten die bestehenden Kontakte zu Auswertungspartnern wie zum Beispiel Konzertagenturen und Veranstaltern zu vertiefen und so für eine Steigerung des Bekanntheitsgrades des Künstlers und eine Verbreitung der Darbietungen Sorge zu tragen. Auch diese Regelungen verdeutlichen bei der gebotenen objektiven Betrachtung, dass sich die von dem Manager übernommenen Aufgaben auch auf einen bei Abschluss des Managementvertrages bereits ausgehandelten Konzertproduktionsvertrag erstrecken und das für die diesbezüglich vom Manager zu entfaltenden Bemühungen auch eine Beteiligungsvergütung geschuldet ist. 3.4.3 Fehlt es danach bereits an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke, ist für eine (von dem vorstehend gefundenen Auslegungsergebnis abweichende) ergänzende Vertragsauslegung von vornherein kein Raum. Erst recht besteht kein Grund zu der Annahme, dass eine (tatsächlich nicht bestehende) Regelungslücke dahin zu schließen wäre, dass der Manager – anders als in den zu Ziffer 4.1 bis 4.8 des Managementvertrages niedergelegten allgemeinen Vergütungsregelungen vorgesehen – an den Einnahmen des Künstlers aus dem Konzertproduktionsvertrag nicht zu beteiligen ist. 3.5 Die in dem Managementvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarungen tragen nicht den von dem Landgericht in Anlehnung an das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2018 - 3 U 40/17 - gezogenen Umkehrschluss, demzufolge aus dem Umstand, dass der Konzertproduktionsvertrag in Ziffer 4.9 des Managementvertrages keine Erwähnung findet, darauf geschlossen werden müsse, dass der Manager an Einnahmen aus diesem Vertrag nicht zu beteiligen sei. 3.5.1 Einem solchen Umkehrschluss steht bereits entgegen, dass die zu Ziffer 4.9 des Managementvertrages getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der dort ausdrücklich erwähnten und bereits vor bzw. zeitgleich mit dem Managementvertrag abgeschlossenen Verträge keine einheitliche Regelung zur Frage der bei der Berechnung der Managementvergütung zu berücksichtigenden Einnahmen enthalten. Vielmehr nimmt diese Regelung einen Teil der Einnahmen, die sich auch im Verhältnis zu der Produzentin der Casting-Show unter anderem aus Gagen für Fernsehauftritte und/oder Lizenzeinnahmen aus der Verwertung der den in der Show auftretenden Künstlern insoweit zustehenden Urheber- und Leistungsschutzrechte speisen können, vom Anwendungsbereich der in dem Managementvertrag vereinbarten Vergütungsregelungen aus, wohingegen Einnahmen aus der Einräumung von Urheber- und Leistungsschutzrechten zugunsten des Tonträgerherstellers und etwaige Beteiligungen an dem aus der Vermarktung der Tonaufnahmen erzielten Erlös sowie aus Zusatzvereinbarungen zu dem Künstlerexklusivvertrag zu den Nettoeinnahmen des Künstlers gezählt werden sollen, an denen die Beklagte zu beteiligen ist. Angesichts der in Ziffer 4.9 zum Ausdruck kommenden differenzierten Betrachtung unterschiedlicher Verwertungsverträge lässt die in Ziffer 4.9 des Managementvertrages getroffene Vereinbarung weder den Schluss zu, der Manager sei an allen von dieser Regelung nicht erfassten Einnahmen aus bereits abgeschlossenen Verträgen nicht zu beteiligen, noch die Annahme, dass Einnahmen aus dem Konzertproduktionsvertrag denjenigen aus dem Teilnehmervertrag gleichzusetzen seien. 3.5.2 Hinzu kommt, dass die zu Ziffer 4.1 bis 4.8 des Managementvertrages getroffenen Vergütungsregelungen bei dem vom Landgericht im Anschluss an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verfochtenen Verständnis des Managementvertrages hinsichtlich der Einbeziehung von Einnahmen, die aus Verträgen erzielt werden, die der Künstler bereits unabhängig von den aufgrund des Managementvertrages entfalteten Tätigkeiten des Managers geschlossen hat, ins Leere liefen, obwohl der Managementvertrag ausweislich der zu Ziffer 1.1 getroffenen Vereinbarung Teil eines Gesamtpaketes von Verträgen gewesen ist, aus denen dem Künstler Einnahmen zufließen und an deren ordnungsgemäßer Abwicklung sich der Manager beteiligen sollte. Ein solches Auslegungsergebnis läuft der Bedeutung zuwider, die den zu Ziffer 4.1 bis 4.8 getroffenen Vereinbarungen von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise beigelegt wird. 3.6 Gegenteiliges kann schließlich auch nicht aus der Unklarheitenregelung gemäß § 305c Abs. 2 BGB hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift, die auch auf Vertragsklauseln Anwendung findet, die gemäß § 307 Abs. 2 BGB von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind (vgl. BeckOK BGB/H. Schmidt, 56. Ed. 1.11.2020, BGB § 305c Rn. 44), gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift ist allerdings, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen dann noch rechtlich vertretbar sind (BGH, Urteil vom 11. März 1997 – X ZR 146/94, Rn. 13, juris). Dies ist hier nicht der Fall. 3.6.1 Die in Ziffer 4.9 des Managementvertrages getroffene Vereinbarung ist für sich genommen eindeutig. Aus ihr geht unmissverständlich hervor, ob und inwieweit der Manager an den Einnahmen des Künstlers aus dem mit dem Produzenten der Casting-Show geschlossenen Teilnehmervertrag und aus dem Künstlerexklusivvertrag zu beteiligen ist. Zu der Frage, ob und inwieweit der Manager an Einnahmen des Künstlers aus dem Konzertproduktionsvertrag zu beteiligen ist, verhält sich diese Regelung demgegenüber – wie bereits ausgeführt – nicht. Die in Ziffer 4.9 des Managementvertrages getroffene Regelung spricht daher weder für eine Einbeziehung der Einnahmen aus dem Konzertproduktionsvertrag in die Berechnung der an den Manager zu leistenden Vergütung noch dafür, dass die Einnahmen aus diesem Vertrag bei der Bemessung der dem Manager zustehenden Vergütung außer Acht zu lassen sind. Sie trifft vielmehr keinerlei Aussage zu der Berücksichtigungsfähigkeit der Einnahmen aus dem Konzertproduktionsvertrag. 3.6.2 Der Umstand, dass der Konzertproduktionsvertrag in der zu Ziffer 4.9 des Managementvertrages getroffenen Vereinbarung keinerlei Erwähnung findet, ist auch nicht geeignet, Zweifel an der Reichweite der zu Ziffer 4.1 bis 4.8 des Managementvertrages vereinbarten Allgemeinen Vergütungsregelungen zu wecken. Weder Wortlaut noch Systematik der Vergütungsregelungen lassen die Deutung zu, der Konzertproduktionsvertrag könne unabhängig davon, ob er die in den Ziffern 4.1 bis 4.8 an die Beteiligungspflicht von Nettoeinnahmen gestellten Anforderungen erfüllt, vom Anwendungsbereich dieser Vorschriften ausgenommen sein. Auch die Gesamtschau der nach den Bedingungen des Teilnehmervertrages mit Manager, Agenten und Tonträgerhersteller abzuschließenden Vereinbarungen lässt nach Vorstehendem keine Deutung zu, nach der die Zugehörigkeit der Einnahmen aus dem Konzertproduktionsvertrag zum Kreis der beteiligungspflichtigen Nettoeinkünfte des Künstlers fraglich ist. 3.6.3 Bestehen hiernach keine Unklarheiten, können diese auch nicht zulasten der Beklagten als Verwender gehen. Vielmehr ist für die Anwendung der Zweifelsregelung gemäß § 305c Abs. 2 BGB im Streitfall kein Raum. Der Umstand, dass verschiedene, mit der Auslegung des Managementvertrages befasste Gerichte die hier zu beurteilenden Klauseln unterschiedlich ausgelegt haben, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 – XII ZR 327/00, Rn. 24, juris). (4) Dieses Ergebnis wird – wie die Beklagte mit Recht hervorhebt – auch durch den Umstand gestützt, dass der Kläger vorprozessual und in dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geführten Verfahren umgekehrten Rubrums nicht infrage gestellt hat, dass die Beklagte nach den in dem Managementvertrag getroffenen Vereinbarungen auch an den Einnahmen aus dem Konzertproduktionsvertrag zu beteiligen sei. Messen die Vertragsparteien einer Klausel übereinstimmend einen bestimmten Inhalt zu, ist von diesem Verständnis selbst bei objektiv abweichendem Sinngehalt auszugehen (BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 – V ZR 201/08, Rn. 10, juris; Staudinger/Mäsch (2019) BGB § 305c, Rn. 121 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger - wie dem von der Beklagten als Anlage B1 und mit „Bestätigung“ überschriebenen Schreiben vom 26. Mai 2015 zu entnehmen ist - vorgerichtlich keine Einwände dagegen erhoben, dass die Beklagte eine auf die Vorauszahlung der Agentur in Höhe von […] EUR bezogene „Managementfee“ erhebt. Auch im Zusammenhang mit seinen gegen die Wirksamkeit des Managementvertrages erhobenen und auf eine Sittenwidrigkeit desselben gestützten Einwänden hat der Kläger mehrfach hervorgehoben, die Sittenwidrigkeit des Vertrages sei insbesondere daraus herzuleiten, dass die Beklagte aus der aufgrund des Konzertproduktionsvertrages an den Kläger zu entrichtenden Garantiezahlung nach den im Managementvertrag getroffenen Vereinbarungen eine Beteiligungsvergütung in Höhe von 20% verlangen kann. 3.7 Dafür, dass die Beklagte bis zur Beendigung des Managementvertrages im August 2015 tatsächlich keinerlei Management-Leistungen erbracht hätte, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte, wobei der Kläger der Behauptung der Beklagten, sie habe auch im Zusammenhang mit der Abwicklung des Konzertproduktionsvertrages einzelne Managementtätigkeiten erbracht, nicht erheblich entgegengetreten ist. Darauf, ob die Beklagte – wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hervorgehoben hat (Urteil vom 28. Juni 2018 – 3 U 40/17 Rn. 29, juris) – „für den Abschluss des [Konzertproduktionsvertrages] keinerlei Tätigkeiten entfaltet“ hat, kommt es nach der zu Ziffer 4.3 Satz 1 des Managementvertrages getroffenen Vereinbarung für die Entstehung ihres Vergütungsanspruchs nicht an. Der Beklagten kann im Übrigen nicht entgegengehalten werden, dass der von ihr vereinnahmten Vergütung letztlich keine umfangreichen Managementtätigkeiten für den Kläger gegenübergestanden haben mögen. Dies war nach Aktenlage vielmehr dem Umstand geschuldet, dass die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien nur wenige Monate, nachdem der Kläger als Sieger aus der Casting-Show hervorgegangen war, beendet worden sind. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beendigung der Zusammenarbeit ganz oder überwiegend auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen gewesen sein könnte, bestehen auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen und des von den Parteien hierzu Vorgetragenen nicht. 2. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, so dass der Klage wegen der geltend gemachten Hauptforderung insgesamt kein Erfolg beschieden ist. Auch für einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen (§§ 286 Absatz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist bei dieser Sachlage kein Raum. 3. Da der Klage mit dem Hauptanspruch kein Erfolg beschieden ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt eines Verzögerungsschadens (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) gegen die Beklagte zu. Der Kläger hat im Übrigen weder schlüssig dargetan, dass die Beklagte von ihm selbst vor Erteilung eines entsprechenden Auftrages an seine Prozessbevollmächtigten vergeblich zur Rückzahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages aufgefordert worden sei, noch dass seine Prozessbevollmächtigten zunächst isoliert mit der außergerichtlichen Geltendmachung der streitbefangenen Forderung beauftragt worden seien und ihnen erst nach Scheitern der außergerichtlichen Anspruchsgeltendmachung ein Klageauftrag erteilt worden sei. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts der im Klageverfahren erfolgten Neuberechnung der Rechtsanwaltskosten auch nicht in sich schlüssig dargetan hat, in welcher Höhe er tatsächlich (aufgrund einer ihm gegenüber gelegten Rechnung oder sonstigen Bestimmung der angemessenen Gebühren gemäß § 14 RVG) mit den Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung belastet ist (vgl. KG, Urteil vom 12. November 2019 – 4 U 9/19, Rn. 300f, juris). II. Die gemäß § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 524 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie indes aus den bereits unter I. 3. genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit kommt weder Grundsatzbedeutung zu noch ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die maßgebenden Rechtsfragen sind durch die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinreichend geklärt. Soweit der Senat einzelnen Bestimmungen des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Managementvertrages eine andere Bedeutung als das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess umgekehrten Rubrums beimisst, nötigt auch dies nicht zur Zulassung der Revision, zumal hier unter Würdigung des in jedem Verfahren gehaltenen Parteivortrages über einen Einzelfall zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 – XI ZR 238/02, Leitsatz und Rn. 2, juris; Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 543 Rn. 8a).