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Beschluss

3 U 116/20

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1123.3U116.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-23 O 243/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 95.575,58 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-23 O 243/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 95.575,58 festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 17.08.2020 (Bl. 764ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 572ff. d.A.) verwiesen. Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger innerhalb der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 18.09.2020 (Bl. 798ff. d.A.) Stellung genommen, auf den vollumfänglich verwiesen wird. Der Kläger stellt folgenden Antrag: Das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 17.03.2020, Az. 2-23 O 243/18, wird wie nachfolgend abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Leasinggeberin A GmbH und der Beklagtenpartei zu 1) gemäß Kaufvertrag über den PKW Porsche Macan S Diesel, FIN … durch die Rücktrittserklärung und durch die Anfechtung der Klägerpartei in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat. hilfsweise: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die A GmbH € 66.443,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Wertersatzes statt der Rückgabe des Macan S Diesel, FIN: … und Zug-um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung, hilfsweise 1,00 Euro für die Nutzung des PKW. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug Porsche Macan S (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Porsche Macan S (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. höchst hilfsweise: 2. Die Beklagtenpartei zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei 48 Leasingraten á 1.038,87 €, sowie die Ablösesumme in Höhe von 54.020,78, insgesamt € 95.575,58 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines von der Beklagten zu 2) noch darzulegenden Wertersatzes statt der Rückgabe des Macan S Diesel, FIN: … 2a. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Porsche Macan S (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2a. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Porsche Macan S (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 3. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 3.196,34 freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. II. 1. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss vom 17.08.2020 (Bl. 764ff. d.A.) verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers, die sich im Wesentlichen auf die Wiederholung seiner abweichenden Rechtsauffassung beschränkt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. a) In dem Hinweisbeschluss ist hinreichend ausgeführt, dass und weshalb die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft aufgrund der vor Klageerhebung erfolgten Aufhebung des Leasingvertrages nicht mehr vorlagen. Dem steht auch der vom Kläger zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2014 (VIII ZR 31/13) nicht entgegen. Denn der Sachverhalt, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, weicht erheblich von dem hiesigen ab. Denn in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erfolgte eine fristlose Kündigung der Leasinggeberin, die den Leasingvertrag ex nunc beendete, während im vorliegenden Fall im Wege des actus contrarius der Vertrag insgesamt aufgehoben wurde. b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist in dem Hinweisbeschluss hinreichend ausgeführt, dass und weshalb im vorliegenden Fall der Feststellungsantrag zu 2) und der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 2) mangels Feststellungsinteresses unzulässig sind, da die Leistungsklage im vorliegenden Fall vorrangig ist, da aufgrund des beendeten Leasingvertrages und des Umstandes, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mehr hält und auch nicht in Besitz hat keine künftig drohenden Schäden dargelegt sind. Das Drohen künftiger Schäden hat der Kläger auch in seiner Stellungnahme, die sich auf die Nennung angeblich divergierender Rechtsprechung beschränkt, nicht dargelegt. In den Urteilen des OLG Karlsruhe (17 U 160/18; 13 U 1253/19), des OLG Düsseldorf (13 U 81/19), des OLG Hamm (30 U 33/19) und des OLG Stuttgart (5 U 202/18) war die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen. Gleiches gilt für das Urteil des OLG Oldenburg (13 U 73/19). Der dortige Kläger war noch im Besitz des Fahrzeugs. Die genannten Urteile des OLG Zweibrücken (4 U 168/18), des OLG Düsseldorf (I-15 U 18/19; I-22 U 138/18), des OLG Oldenburg (2 U 224/19), des OLG Koblenz (12 U 800/19; 8 U 1295/19), des OLG Köln (17 U 75/18), des OLG Frankfurt (13 U 90/19), des OLG Hamm (2 U 131/19; 28 U 204/19), des OLG Saarbrücken (2 U 261/19) und des OLG Karlsruhe (17 U 160/19; 13 U 742/19) sind in juris nicht veröffentlicht und vom Kläger mit der Stellungnahme nicht vorgelegt worden. Auf die Frage, ob die Beklagte zu 2) Herstellerin des Motors ist, kommt es daher nicht an. c) In dem Hinweisbeschluss ist schließlich ausgeführt, dass und weshalb der Kläger einen schlüssigen Schaden nicht dargelegt hat. aa) Aus dem behaupteten Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs kann der Kläger ohnehin keinen kausalen Schaden in Höhe von € 54.020,78 ableiten. Entgegen seinen Ausführungen im Hinweisbeschluss war dies eine Frage, über die erstinstanzlich gestritten wurde. Denn das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass dem Kläger insoweit kein Schaden entstanden ist. In dem Hinweisbeschluss ist ausgeführt, weshalb der Kläger diese Feststellung mit seiner Berufungsbegründung nicht hinreichend angegriffen hat, was er auch mit seiner Stellungnahme nicht nachholen kann. Woraus die Verpflichtung zum Kauf des Fahrzeuges folgen soll, hat der Kläger auch in seiner Stellungnahme nicht dargelegt. Zudem würde angesichts dessen, dass der Kläger vor dem behaupteten Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs seine Prozessbevollmächtigten schon beauftragt und damit Kenntnis von der behaupteten Manipulation hatte, eine Kausalität ausscheiden bzw. insoweit ein weit überwiegendes Mitverschulden des Klägers vorliegen, das eine Haftung wegen dieser behaupteten Schadensposition ausschlösse. bb) Auch ist in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass und weshalb angesichts der vom Kläger mit dem Zug-um-Zug-Antrag erklärten Aufrechnung mit dem Wertersatzanspruch in Höhe von € 54.020,78 für die nicht mehr mögliche Herausgabe des Fahrzeugs kein Schaden im Hinblick auf die gezahlten Leasingraten von € 41.554,80 verblieben ist. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Allein eine andere Rechtsauffassung des Klägers kann nicht dazu führen, dass er einem entsprechenden Wertersatzanspruch ausgesetzt ist. Denn er hat es letztlich aufgrund der Weiterveräußerung des Fahrzeugs zu vertreten, dass er dieses nicht mehr an die Beklagte zu 2) herausgeben kann und daher dem Wertersatzanspruch ausgesetzt ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. 3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. 4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt angesichts des identischen wirtschaftlichen Interesses (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG) dem bezifferten höchst hilfsweisen Antrag zu 2) des Klägers. Vorausgegangen ist unter dem 17.08.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.2020 - Az: 2-23 O 243/18 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen des sog. Diesel-Abgasskandals in Anspruch. Die Beklagte zu 1) verkaufte den von der Beklagten zu 2) hergestellten Porsche Macan S Diesel mit der im Klageantrag genannten Fahrzeugidentifikationsnummer an die A GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin). In dem Fahrzeug war ein von der Audi AG hergestellter 3.0 l V6 Dieselmotor mit EU6-Abgasnorm verbaut. Am 31.07./14.08.2014 schloss der Kläger mit der Leasinggeberin einen Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf den Leasingantrag vom 31.07.2014, die Leasingbestätigung vom 14.08.2014 (Bl. 502ff. d.A.) und die Leasingbedingungen (Bl. 508ff. d.A.) verwiesen wird. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 27.01.2015 übergeben. Mit Schreiben vom 06.02.2018 (Anlage K 31 Anlagenband) erklärte der Kläger ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung durch seine früheren Prozessbevollmächtigten die Anfechtung und den Rücktritt des Kaufvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der Leasinggeberin. Dabei verlangte er die Rückzahlung des Kaufpreises an sich selbst Zug um Zug gegen die Zahlung einer Nutzungsentschädigung und Rückübereignung des Fahrzeugs. Zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin wurde zum 30.04.2018 die vorzeitige Aufhebung des Leasingvertrages vereinbart. Der Kläger zahlte von Januar 2015 bis April 2018 die vereinbarten Leasingraten an die Leasinggeberin. Die Beklagte zu 1) hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klageschrift ging am 06.07.2018 bei dem Landgericht ein und wurde den Beklagten am 31.08.2018 zugestellt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, gegenüber der Beklagten zu 1) aktivlegitimiert zu sein. Er hat behauptet, die monatliche Leasingrate habe € 1.038,87 betragen. Im März 2018 habe er den Leasingvertrag durch Zahlung einer Ablösesumme von € 54.020,78 vorzeitig beendet. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei dann als Inzahlungnahme an das Autohaus X übergeben worden, von dem der Kläger ein neues Fahrzeug erworben habe. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit drei unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet worden, nämlich einem unnötigen Thermofenster, einer Prüfstanderkennung zur Aktivierung eines emissionsarmen Getriebeschaltprogramms und einer unzureichenden Harnstoffdosierung außerhalb des Prüfstandes. Der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der Leasinggeberin folge aus einer Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger sei auf der Suche nach einem umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen. Insbesondere die Schadstoffklasse sei für ihn ein wichtiger Aspekt zum Abschluss des Leasingvertrages gewesen. Er gehe davon aus, dass der Vorstand der Beklagten zu 2) von den unzulässigen Abschalteinrichtungen Kenntnis gehabt und deren Verwendung zur Einhaltung der Abgasnormen in Kauf genommen habe. Durch die Manipulation würden Reparaturkosten und Steuerschäden entstehen. Auch sei unklar, wie die Schadenabwicklung gegenüber der Beklagten zu 2) erfolge. Gegen diese habe er einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Die Beklagte zu 1) hat behauptet, die monatliche Leasingrate habe € 1.035,30 betragen. Der Leasingvertrag sei ohne eine Ablösezahlung aufgehoben worden. Dem Kläger sei alternativ lediglich das streitgegenständliche Fahrzeug zum Kauf für € 54.020,78 angeboten worden. Zu einem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger sei es nicht gekommen. Die Beklagte zu 1) habe das Fahrzeug im April 2018 von der Leasinggeberin gekauft und an die X1 GmbH weiterverkauft. Die Beklagte zu 2) hat die Feststellungsklagen für unzulässig und subsidiär gegenüber einer Leistungsklage gehalten. Mit Urteil vom 17.03.2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) könne dahinstehen, da dieser jedenfalls unbegründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Rückabwicklung des Kaufvertrages, da der von ihm erklärte Rücktritt unwirksam sei, weil der hierauf bezogene Nacherfüllungsanspruch jedenfalls verjährt sei und sich die Beklagte zu 1) darauf berufen habe. Der Kläger sei zwar aktivlegitimiert, da ihm Gewährleistungsrechte abgetreten worden seien. Der Nacherfüllungsanspruch sei jedoch nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit Ablauf des 27.01.2017 verjährt. Die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 3 S. 1 BGB greife nicht. Ein arglistiges Verschweigen der vom Kläger behaupteten Mängel durch die Beklagte zu 1) sei nicht feststellbar. Eine Kenntnis der Beklagten zu 1) von unzulässigen Abschalteinrichtungen habe der Kläger nicht behauptet. Ein etwaiges Wissen der Beklagten zu 2) habe sich die Beklagte zu 1) nicht zurechnen zu lassen. Der festzustellende Anspruch folge nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Der Kläger habe den Kaufvertrag nicht wirksam angefochten. Er selbst könne nicht getäuscht worden sein, sondern allenfalls die Leasinggeberin als Vertragspartnerin der Beklagten zu 1), so dass ihm ein eigenes Anfechtungsrecht bezogen auf den Kaufvertrag nicht zustehe. Auch aus abgetretenem Recht stehe ihm ein solcher Anspruch nicht zu, da ihm ausweislich der Leasingbedingungen ein Anfechtungsrecht nicht übertragen worden sei, sondern nur Rechte wegen eines Mangels der verkauften Sache. Auch der Hilfsantrag zu 1) sei unbegründet, da Ansprüche aus § 437 BGB bereits verjährt seien. Ansprüche aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB seien dem Kläger ebenso wenig abgetreten wie deliktische. Hinsichtlich des Antrags zu 2) sei die Klage unzulässig. Ihm fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Für einen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens bestehe regelmäßig dann kein Feststellungsinteresse, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss sei, weshalb der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines Schadens substantiiert darzulegen habe. Dies habe der Kläger nicht getan, indem er pauschal behaupte, Steuernachforderungen ausgesetzt zu sein und mit Reparaturkosten rechne. Steuernachforderungen seien aber nicht ansatzweise substantiiert dargelegt. Der Leasingvertrag sei auch beendet gewesen, so dass keine weiteren Aufwendungen für Reparaturen zu erwarten seien. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich auch nicht damit, dass der Inhalt möglicher Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) unklar sei. Denn der Kläger könne seine auf das negative Interesse gerichteten Ansprüche vollständig beziffern. Aus diesen Gründen sei auch der hilfsweise gestellte Antrag zu 2) unzulässig. Der höchsthilfsweise gestellte Antrag zu 2) sei unbegründet. Abgesehen davon, dass der Kläger nur 40 Leasingraten gezahlt habe, mithin der Anspruch allenfalls in Höhe von € 41.554,80 bestehen könne, habe der Kläger keinen Schaden. Denn der von ihm in Abzug gebrachte Wertersatz für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs entspreche der Höhe der Leasingraten. Eine lineare Abschreibung wie bei Kaufverträgen sei wegen des mietrechtlichen Charakters des Leasingvertrages nicht vorzunehmen. Der Kläger habe auch bei Unterstellung, dass er die Ablösesumme von € 54.020,78 gezahlt habe, keinen kausalen Schaden erlitten. Das der Beklagten zu 2) vorgeworfene Verhalten sei jedenfalls nicht ursächlich, da der Kläger im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung alle von ihm behaupteten Umstände hinsichtlich der von ihm behaupteten Manipulation gekannt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zur Ablösung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet gewesen sei. Gegen die Abweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Entgegen der Feststellung des Landgerichts seien Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) nicht verjährt, da § 438 Abs. 3 BGB Anwendung finde. Der Beklagten zu 1) sei die arglistige Täuschung der Beklagten zu 2) nach § 278 BGB zuzurechnen, da es sich um eine Vertragshändlerin handele und die Sonderverhältnisse der Automobilindustrie Berücksichtigung finden müssten, zumal die Beklagte zu 1) als Porsche Zentrum nach Außen als Teil der Porsche AG erscheine. Zu Unrecht habe das Landgericht zudem angenommen, dass der Klagepartei eine Befugnis zur Geltendmachung eines Anfechtungsrechts fehle. Auch der Klageantrag zu 2) sei zulässig und begründet. Ein Feststellungsantrag könne insgesamt gestellt werden, wenn einzelne Schadenspositionen noch nicht bezifferbar seien. Zu dem Feststellungsinteresse habe die Klagepartei jedoch hinreichend vorgetragen. Sie sei zunächst möglichen Steuernachforderungen ausgesetzt, bei denen es sich noch nicht mit Sicherheit vorhersagen lasse, ob, wann und in welcher Höhe diese anfallen würden. Die Höhe der Steuer bemesse sich nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum. Mit der Typgenehmigung sei die Bemessungsgrundlage für die CO2-Emissionen entfallen, weshalb die Werte neu zu ermitteln seien. Die Werte seien aber erheblich höher, so dass die Klagepartei mit einer Verdoppelung ihrer Steuerlast rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt der Zulassung rechnen müsse. Zudem sei vorgetragen worden, dass es bei der Beklagten einen CO2-Skandal gebe. Sollte sich herausstellen, dass auch die CO2-Werte manipuliert worden seien, drohten auch hieraus Steuernachzahlungen. Daher sei auch der Hilfsantrag zu 2a zulässig. Das Landgericht sei zu Unrecht der Ansicht, dass die Ablösesumme nicht erstattungsfähig sei, da die Klagepartei nicht zur Ablösung des Fahrzeugs verpflichtet sei. Der Schaden sei aber schon mit Abschluss des Leasingvertrages eingetreten. Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zahlung der Ablösesumme die Manipulation gekannt habe, sei unerheblich. Auch die Ausführungen zum deliktischen Schaden seien fehlerhaft. Für die Nutzungsvorteile sei nicht der objektive Leasingwert zugrunde zu legen, sondern wie beim Kauf die lineare Abschreibung. Der Kläger stellt folgenden Antrag: Das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 17.03.2020, Az. 2-23 O 243/18, wird wie nachfolgend abgeändert. 1. Es wird festgestellt, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Leasinggeberin A GmbH und der Beklagtenpartei zu 1) gemäß Kaufvertrag über den PKW Porsche Macan S Diesel, FIN … durch die Rücktrittserklärung und durch die Anfechtung der Klägerpartei in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat. hilfsweise: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die A GmbH € 66.443,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Wertersatzes statt der Rückgabe des Macan S Diesel, FIN: … und Zug-um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung, hilfsweise 1,00 Euro für die Nutzung des PKW. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug Porsche Macan S (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Porsche Macan S (Fahrzeugidentifikationsnummer:. …) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. höchst hilfsweise: 2. Die Beklagtenpartei zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei 48 Leasingraten á 1.038,87 €, sowie die Ablösesumme in Höhe von 54.020,78, insgesamt € 95.575,58 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines von der Beklagten zu 2) noch darzulegenden Wertersatzes statt der Rückgabe des Macan S Diesel, FIN: … 2a. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Porsche Macan S (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2a. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Porsche Macan S (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 3. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 3.196,34 freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 1. Sie hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. a) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Feststellung hat, dass sich der Kaufvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Leasinggeberin in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt habe (Klageantrag zu 1)). aa) Dabei kann es dahinstehen, ob ein solcher Anspruch bestanden hat und ob der Kläger wirksam für die Leasinggeberin den Rücktritt vom Kaufvertrag oder dessen Anfechtung erklärt hat. bb) Denn der Kläger war aufgrund der Aufhebung des Leasingvertrages mit Wirkung zum 30.04.2018 nicht mehr berechtigt, Ansprüche der Leasinggeberin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen gegen die Beklagte zu 1) gerichtlich geltend zu machen. Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht dabei davon ausgegangen, dass aufgrund des Leasingvertrages ursprünglich die Leasinggeberin den Kläger entsprechend der dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Leasingbedingungen zur Geltendmachung zumindest von Gewährleistungsansprüchen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt hatte. Ob diese Ermächtigung auch die Ausübung eines Anfechtungsrechts umfasst hat, kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. Denn aufgrund der unstreitig zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin vereinbarten Aufhebung des Leasingvertrages zum 30.04.2018 ist diese Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen der Leasinggeberin gegen die Beklagte zu 1) im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft, die sich allein aus dem Leasingvertrag ergibt, ebenfalls zumindest seit diesem Zeitpunkt weggefallen, so dass bei dem Kläger bei Eingang der Klageschrift am 06.07.2018 schon nicht mehr die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vorlagen. Angesichts der eindeutigen Rechtsfolge des Aufhebungsvertrages, nämlich dass dieser bei Dauerschuldverhältnissen ex nunc nicht mehr gilt, also zugleich im Wege des actus contrarius auch die Ermächtigung zur Geltendmachung von Rechten der Leasinggeberin aufgehoben worden ist, bedurfte es entgegen der Auffassung des Landgerichts keiner gesonderten Klausel in den Leasingbedingungen, dass diese Ermächtigung bei Beendigung des Vertrages erlischt (vgl. zu einer solchen Konstellation OLG Stuttgart (Urteil v. 27.11.2018, 16 U 343/16 - juris). bb) Da die Klageerhebung nach dem Zeitpunkt der Aufhebung des Leasingvertrages datiert, liegt auch kein Fall des § 265 Abs. 2 ZPO vor (vgl. OLG Stuttgart aaO). b) Daher hat das Landgericht auch den Hilfsantrag zu 1) im Ergebnis zutreffend abgewiesen, da der Kläger aus vorgenannten Gründen nicht berechtigt ist, den geltend gemachten Anspruch der Leasinggeberin gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von € 66.443,88 nebst Zinsen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Auch hier ist kein Fall des § 265 Abs. 2 ZPO gegeben. c) Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Feststellungsantrag unzulässig ist. Denn der Kläger hat nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn dieses scheitert schon am Vorrang der Leistungsklage. Ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen, so dass eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage dann unzulässig ist (vgl. BGHZ 5, 314; BGH NJW 1993, 2993; 2017, 1823). Nicht zumutbar ist Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage nur dann, wenn der Kläger seinen Anspruch noch nicht beziffern kann (vgl. BGH NJW 2000, 1256; MDR 2008, 461). Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt, insbesondere der Schaden zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (vgl. BGH NJW 84, 1552; NJW-RR 2016, 759). Diese ausnahmsweise Zulässigkeit der Feststellungsklage hat der Kläger jedoch auch in der Berufungsbegründung nicht dargelegt. Die zutreffende Feststellung des Landgerichts, dass angesichts der Aufhebung des Leasingvertrages und dessen, dass der Kläger sich nicht mehr im Besitz des streitgegenständlichen Fahrzeugs befindet, keine künftigen Reparaturkosten, Kosten für Inspektionen und Hauptuntersuchungen mehr anfallen, hat der Kläger mit seiner Berufung schon nicht angegriffen. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung maßgeblich auf drohende Kraftfahrzeugsteuernachforderungen abstellen will, hat er nicht darlegen können, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Zwar verweist er zutreffend darauf, dass sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auch nach den CO2-Emissionen bemisst. Eine Steuernachforderung scheitert im vorliegenden Fall jedoch aus Rechtsgründen. Denn nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG ist die Steuer zwar neu festzusetzen, wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist. Nach dessen Satz 2 wird die Steuer jedoch nur vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird. Dabei kann der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht pauschal auf eine Aufhebung der Typgenehmigung, die hier nicht erfolgte, abstellen, sondern er muss konkret zu einer Kenntnis der Steuerbehörde zu anderen Abgaswerten vortragen. Dies hat er nicht getan. Eine solche Kenntnis ist auch sonst nicht ersichtlich, so dass angesichts dessen, dass der Kläger nicht mehr Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist, aus Rechtsgründen nicht mit einer Steuernachforderung zu rechnen ist. Denn eine noch nicht vorhandene Kenntnis der Steuerbehörde kann keinen Entrichtungszeitraum im Sinne des § 11 KraftStG bis April 2018 mehr betreffen. d) Aus diesem Grund hat das Landgericht ebenfalls im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass auch der Hilfsantrag zu 2) mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist. Hinzu kommt, dass dieser auch deshalb unbegründet wäre, weil die Beklagte zu 2) unstreitig nicht Herstellerin der Motorsteuerungssoftware ist, sondern die Audi AG. Der Kläger knüpft die Schadensersatzpflicht aber an eine Programmierung der Beklagten zu 2) an, die nicht vorgetragen ist. e) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Zahlung von € 95.575,58 hat (höchst hilfsweiser Antrag zu 2.). aa) Dabei kann es dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines deliktischen Anspruchs, der hier mangels bestehender Sonderverbindung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) allein in Betracht kommt, dem Grunde nach wegen der behaupteten Abgasmanipulation durch unerlaubte Abschalteinrichtungen besteht. bb) Denn das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Kläger einen (noch bestehenden) Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. (1) Die zutreffende Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger wegen der von ihm behaupteten Zahlung der Ablöse des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Höhe von € 54.020,78 keinen kausalen Schaden erlitten hat, hat der Kläger mit seiner Berufung nicht wirksam angegriffen, indem er die Feststellung schlicht damit angegriffen hat, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass der Kläger nicht zur Ablösung des Fahrzeugs verpflichtet und der Schaden mit Abschluss des Leasingvertrages eingetreten sei (Bl. 640 d.A.). Denn wenn schon für die Zulässigkeit der Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO von der Begründung zu verlangen ist, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (vgl. BGH MDR 90, 1003; NJW-RR 2004, 1716), gilt dies erst recht für die einzelnen Berufungsangriffe im Rahmen einer im Übrigen zulässigen Berufung. Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht (vgl. BGH NJW 1995, 1560; 1999, 3784; 2000, 1576), ebenso wenig Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (vgl. BGH MDR 2008, 994). Werden nur die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, dann muss die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (vgl. BGH MDR 1984, 310). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (vgl. BGH VersR 1985, 67; NJW 1995, 1560). Auf entgegenstehende tatsächliche Feststellungen muss eingegangen werden (BGH MDR 97, 682). Gemessen daran liegt insoweit ein wirksamer Angriff gegen die vom Landgericht festgestellte fehlende Kausalität der behaupteten Ablösezahlung nicht vor. Der Kläger hat die Feststellung des Landgerichts schlicht negiert ohne darzulegen, woraus die Verpflichtung zur Zahlung einer Ablösesumme in dem Leasingvertrag folgen soll. Nur dann kann bereits bei Abschluss des Leasingvertrages ein solcher Schaden entstanden sein. Dass die sonst gegebene freiwillige Zahlung einer Ablösesumme in Kenntnis der Manipulationen - der Kläger hatte die Beklagte zu 2) ja schon vorher außergerichtlich zum Schadensersatz aufgefordert - nicht mehr adäquat kausal sein kann, hat das Landgericht zutreffend festgestellt, zumal der Kläger in seiner Berufungsbegründung eine solche Kenntnis einräumte. (2) Der Kläger hat darüber hinaus durch die Leasingzahlungen keinen Schaden in Höhe von € 49.865,76 erlitten. (a) In Höhe von € 8.310,96 ist der Anspruch schon unschlüssig dargelegt, weil der Kläger unstreitig aufgrund der Aufhebung des Leasingvertrages nur 40 und keine 48 Leasingraten zahlte. (b) Im Übrigen hat der Kläger gegen die Beklagte zu 2) auch nach seinem eigenen Vortrag keinen Schaden in Höhe weiterer € 41.554,80 für die gezahlten 40 Leasingraten dargelegt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit in Abgasmanipulationsfällen den Schaden darstellt und der Kläger, das Bestehen eines Anspruchs unterstellt, seitens der Beklagten zu 2) so zu stellen wäre, als ob der Leasingvertrag nicht geschlossen worden wäre. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unschlüssigkeit der Klage aber aus dem Antrag selbst. Denn der Kläger hat den Antrag Zug um Zug gegen Zahlung eines Wertersatzes statt der Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gestellt. Ein Wertersatzanspruch ist aber zwangsläufig auf die Zahlung von Geld gerichtet. Die Erhebung einer Zug-um-Zug-Einrede bei gleichartigen Ansprüchen ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als Aufrechnung auszulegen (vgl. nur BGH DB 2000, 415), so dass der Kläger mit der Antragstellung die Aufrechnung gegen den Wertersatzanspruch erklärt hat, der schon nach seinem eigenen Sachvortrag höher ist, als der allenfalls schlüssig dargelegte Schaden in Höhe von € 41.554,80. Denn als Wert des Fahrzeugs ist nach der Überzeugung des Senats zumindest der behauptete Ablösungsbetrag anzusetzen, mithin € 54.020,78. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger vorgetragen hat, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen geringeren Wert als den vereinbarten Ablösungsbetrag hatte. Da der Fahrzeugwert den allenfalls schlüssig dargelegten Schaden übersteigt und der Kläger aus vorgenannten Gründen die Aufrechnung erklärt hat, hat er einen noch bestehenden Schaden nicht schlüssig dargelegt. f) Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus § 291 BGB aus dem vorgenannten Betrag. g) Die höchst hilfsweise gestellten Hilfsanträge zu 2a) sind mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da der Kläger aus den unter II.1.c) genannten Gründen künftig drohende Schäden nicht dargelegt hat. h) Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 3.196,34. 2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von 4 auf 2 Gerichtsgebühren halbieren würden.