Urteil
25 U 370/21
OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:0630.25U370.22.00
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Leitsätze
Dem Pkw-Leasingnehmer kann es - insbesondere nach der vertraglich vereinbarten Rückgabe des Leasingfahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit - an einem eigenen schutzwürdigen Interesse an der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte der Leasinggeberin gegen die Verkäuferin fehlen. In einem solchen Fall kommt ein Mangel der Prozessführungsbefugnis in Betracht.(Rn.61)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23.10.2019, Az. 2 O 117/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte Ziff. 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Endurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte Ziff. 1 vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Pkw-Leasingnehmer kann es - insbesondere nach der vertraglich vereinbarten Rückgabe des Leasingfahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit - an einem eigenen schutzwürdigen Interesse an der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte der Leasinggeberin gegen die Verkäuferin fehlen. In einem solchen Fall kommt ein Mangel der Prozessführungsbefugnis in Betracht.(Rn.61) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23.10.2019, Az. 2 O 117/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte Ziff. 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Endurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte Ziff. 1 vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht als (ehemaliger) Leasingnehmer Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal geltend. Die Beklagte Ziff. 1 betreibt ein Autohaus in K. Am 24.03.2017 schloss der Kläger mit der Audi Leasing, einer Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi A6, der mit einem 3.0 Liter Dieselmotor ausgestattet ist. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Vertragsbedingungen sahen vor, dass das Fahrzeug durch die Leasinggeberin von der Beklagten Ziff. 1 erworben und dem Kläger gegen Zahlung einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 1.116,76 € für die Vertragsdauer von 36 Monaten zur Verfügung gestellt werden sollte. Die Leasing-Bedingungen, die Gegenstand des Vertrages wurden enthalten u.a. folgende Regelungen: „[…] XIII. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln 1. Dem Leasing-Geber steht nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag bei Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs das Recht zu, - Nacherfüllung zu verlangen - von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, - Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, […] Dies vorausgeschickt tritt hiermit der Leasing-Geber sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantiepflichten gegen Hersteller / Importeur / Dritte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den Leasing-Nehmer ab. Der Leasing-Nehmer nimmt die Abtretung an. Er ist zur unverzüglichen Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs berechtigt und verpflichtet. Er ist ferner berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Fall des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den Leasing-Geber zu leisten sind. Ein Verzicht auf Ansprüche gegen den Lieferanten bedarf in diesem Fall der vorherigen Zustimmung des Leasing-Gebers. Gegen den Leasing-Geber stehen dem Leasing-Nehmer Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln nicht zu. Die §§ 536 bis 536 d. BGB finden insoweit keine Anwendung. XVI. Rückgabe des Fahrzeuges 1. Nach Beendigung des Leasing-Vertrages ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweis) vom Leasing-Nehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem ausliefernden Händler zurückzugeben. […] 5. Ein Erwerb des Fahrzeuges vom Leasing-Geber durch den Leasing-Nehmer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag (Anlage K 73) und die mit den Schriftsätzen des Klägers und der Beklagten Ziff. 1 vom 20.06.2022 vorgelegten Leasingbedingungen Bezug genommen. Das Neufahrzeug wurde dem Kläger gemäß den vertraglichen Vereinbarungen am 09.05.2017 2017 übergeben. Zuvor hatte die Leasinggeberin das Fahrzeug von der Beklagten Ziff. 1 zu einem Kaufpreis in Höhe von 67.003,51 € netto erworben. Der Kläger gab das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 91.922 km entsprechend dem Leasingvertrag nach Ablauf der 36-monatigen Leasingzeit zurück. Die Leasinggeberin veräußerte das zurückgegebene Fahrzeug zu einem Verkaufspreis in Höhe von 34.815,39 € netto wieder an die Beklagte Ziff.1. Die Beklagte Ziff. 1 konnte das Fahrzeug ihrerseits zu einem Preis von 31.094,96 € netto weiterveräußern. Mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2019 (Anlage K 74) wandte sich der Kläger an die Beklagte Ziff. 1 und machte geltend, das von ihm geleaste Fahrzeug weise mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen zur Manipulation der Abgas- und Schadstoffwerte auf. Er erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 06.02.2019. Die Beklagte Ziff. 1 wies Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 04.02.2019 (Anlage K 75) zurück. Mit seiner am 12.04.2019 bei dem Landgericht Offenburg eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das von ihm geleaste Fahrzeug weise mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen zur Manipulation der Abgas- und Schadstoffwerte auf. Der Einsatz dieser unzulässigen Einrichtungen sei in sittenwidriger Weise mit Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten Ziff. 2 erfolgt, diese schulde daher Schadensersatz für alle Schäden, die ihm aus dem Abschluss des Leasingvertrags entstanden seien. Dies sei durch einen entsprechenden Urteilsausspruch festzustellen. Die Kläger hat weiter geltend gemacht, die Beklagte Ziff. 1 müsse sich als Vertragshändlerin der Beklagten Ziff. 2 deren Wissen zurechnen lassen. Vor diesem Hintergrund habe er den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Im Übrigen sei der Kaufvertrag nichtig gem. § 134 BGB, da ein Verstoß gegen § 27 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) und damit gegen ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB vorliege. Zudem sei das von der Leasinggeberin gekaufte Fahrzeug mangelhaft, so dass er aufgrund der Bestimmungen des Leasingvertrags wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und deshalb Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin verlangen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen und des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 stattgegeben, die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 dagegen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die gegen die Beklagte Ziff. 2 gerichtete Feststellungsklage sei zulässig und begründet, da die Beklagte Ziff. 2 den Kläger durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs sittenwidrig geschädigt habe. Der auf diesem sittenwidrigen Verhalten kausal beruhende Abschluss des Leasingvertrags stelle einen ersatzfähigen Schaden im Sinne von § 826 BGB dar. Dagegen sei die gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichtete Klage auf Verurteilung der Beklagten Ziff. 1 zur Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin unbegründet, weil ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Leasingvertrag nach § 377 Abs. 1 HGB mangels rechtzeitiger Rüge des Sachmangels ausgeschlossen sei. Die Beklagte Ziff. 1 müsse ich das Verhalten der Beklagten Ziff. 2 nicht zurechnen lassen. Arglistiges Verhalten der Beklagten Ziff. 1 sei nicht nachgewiesen, so dass sich der Kläger weder auf § 377 Abs. 5 HGB noch auf eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung berufen könne. Mangels Anspruchs in der Hauptsache bestehe auch kein Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Ziff. 2 Berufung eingelegt. Der Kläger rügt das Landgericht habe die gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichtete Klage zu Unrecht zurückgewiesen. Zum einen sei der zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten Ziff. 1 vor Beginn der Leasingzeit geschlossene Kaufvertrag schon gem. § 134 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV nichtig. Zum anderen sei er berechtigt vom Kaufvertrag zurückgetreten, nachdem er die im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen rechtzeitig als Mangel gerügt habe. § 377 HGB komme vorliegend auch deshalb nicht zur Anwendung, weil die Beklagte Ziff. 1 mit ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 04.02.2019 ein vorbehaltloses Nachbesserungsversprechen abgegeben habe. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 23.12.2019 schriftsätzlich zunächst folgende Anträge angekündigt: Das Urteil LG Offenburg vom 04.07.2019, Az. 21 O 1031/18 wird wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Audi Leasing Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH € 79.431,86 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A6 Avant 3.0 TDI mit der FIN xxx und Zug-um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des vorgenannten PKW. 2. (…) 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 3.196,34 freizustellen. Mit Schriftsatz vom 25.03.2022 hat der Kläger seine Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 zurückgenommen (AS. II 238). Die Beklagte Ziff. 2 hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 31.03.2022 ausdrücklich zugestimmt (AS. II 250). In dem nachfolgend allein gegen die Beklagte Ziff. 1 fortgesetzten Rechtsstreit hat der Kläger sodann zu dem aus seiner Sicht bestehenden Anspruch der Leasinggeberin, den er aus abgetretenem Recht geltend macht, folgendes vorgetragen: Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten zu 1) habe die Leasinggesellschaft das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2017 zunächst für 67.003,51 € netto = 79.734,18 € brutto erworben. Von diesem Bruttokaufpreis sei der der Leasinggeberin im Jahr 2020 wieder zugeflossene Verkaufserlös in Höhe von 34.815,39 € netto = 41.430,31 € brutto abzuziehen. Weiter abzuziehen sei die Nutzungsentschädigung in Höhe von 18.323,31 €, die nach folgender Formel zu berechnen sei: Nutzungsentschädigung = Kaufpreis (79.734,18 €) / Gesamtfahrleistung (400.000 km) x gefahrene Kilometer (91.922 km) = 18.323,31 €. Aus dieser Berechnung (79.734,18 € – 41.430,31 € - 18.323,31 €) ergebe sich ein Zahlbetrag in Höhe von 19.980,56 €. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger dann schließlich folgendes beantragt: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Audi Leasing, Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH,19.980,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.196,34 freizustellen. 3. Im Übrigen wird der Rechtsstreit für teilweise erledigt erklärt. Die Beklagte Ziff. 1 hat sich der Teilerledigungserklärung der Klägerseite ausdrücklich nicht angeschlossen. Die Beklagte Ziff. 1 hat beantragt, die Berufung vollständig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Prozessvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klage ist im Hinblick auf den zuletzt gestellten Leistungsantrag Ziff. 1 (dazu nachfolgend A.) unzulässig. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu (dazu nachfolgend B.). Da die Klage zur Durchsetzung abgetretener Ansprüche zudem zum Zeitpunkt des vom Kläger als erledigendes Ereignis benannten Verkauf des Fahrzeugs durch die Leasinggeberin bereits unzulässig gewesen ist, ist auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers auch nicht die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen (dazu nachfolgend C.). A. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 auf Zahlung von 19.980,56 € ist mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. 1. Der Kläger macht mit seinem Antrag auf Zahlung von 19.980,56 € ausdrücklich abgetretene Ansprüche aus Kaufrecht, mithin keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern einen solchen der Leasinggeberin geltend. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Sachvortrag des Klägers, sondern auch aus den Regelungen in XIII Ziff. 1 der Leasingbedingungen, nach denen die Leasinggeberin sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den Leasingnehmer (also den Kläger) abtritt, während der Leasingnehmer berechtigt und verpflichtet ist, die Ansprüche und Rechte in eigenem Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Fall des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten (hier der Beklagten Ziff. 1) direkt an die Leasinggeberin zu leisten sind. Der Kläger handelt damit im Rahmen des hiesigen Prozesses gegen die Beklagte Ziff. 1 im Hinblick auf Anträge Ziff. 1 in gewillkürter Prozessstandschaft (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13 -, juris; Reinking/Hettwer in Reinking / Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Teil 3 L 439 m.w.N.). 2. Für die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft bedarf es zum einen einer entsprechenden Ermächtigung des Berechtigten und zum anderen eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Prozessstandschafters an der Durchsetzung des Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 128/14 -, juris). Beide Voraussetzungen müssen (noch) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 -, NJW 2000, 738, 739). Vorliegend bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die in den Leasingbedingungen erteilte Ermächtigung, die Ansprüche der Leasinggeberin gegen die Beklagte Ziff. 1 als Lieferantin bereits durch die Beendigung des Leasingvertrags entfallen ist (zur Möglichkeit einer an den Fortbestand des Leasingvertrags geknüpften Ermächtigung vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13 -, juris; für ein Entfallen der Ermächtigung des Leasingnehmers zur Prozessführung nach Beendigung des Leasingvertrags vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 17. August 2020 - 3 U 116/20 -, juris und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. September 2020 - 16 U 89/20 -, juris). Wie mit dem Kläger zuletzt in der Berufungsverhandlung umfassend erörtert, fehlt es dem Kläger jedenfalls aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles, insbesondere nach der vertraglich vereinbarten Rückgabe des Leasingfahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit, an einem eigenen schutzwürdigen Interesse an der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte der Leasinggeberin gegen die Beklagte Ziff. 1. Aus diesem Grund ist er nicht (mehr) prozessführungsbefugt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtsposition des Prozessführungsbefugten hat (vgl. BGH, Urteil vom 05. Februar 2009 - III ZR 164/08 -, BGHZ 179, 329 ff., Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 - V ZR 125/15 -, juris Rn. 5). Daran fehlt es hier. Denn selbst wenn der Kläger erfolgreich gegen die Beklagte Ziff. 1 die Rückabwicklung des Kaufvertrags durchsetzen und damit dem Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage fehlen würde, stünde ihm gegen die Leasinggeberin kein Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten zu. Zwar besteht nach Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag grundsätzlich ein Anspruch auf Rückerstattung der Leasingraten, der sich nach der bisherigen Rechtsprechung nach den §§ 812 ff. BGB richtet (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90 -, juris Rn. 31; Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Einf. v. § 535 Rn. 58 m.w.N.; für die Anwendbarkeit der rücktrittsrechtlichen Regelungen dagegen OLG München, Urteil vom 02. Mai 2018 - 7 U 3715/17 -, juris; Reinking/Hettwer, a.a.O, Teil 3 L 474). Die gezogenen Nutzungen wären aber gem. § 818 Abs. 2 BGB (bzw. § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu berücksichtigen. Der gem. § 818 Abs. 2 BGB zu leistende Wertersatz richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem objektiven Verkehrswert des Erlangten. Der Verkehrswert entspricht dem Betrag, den ein Dritter am Markt für das in Rede stehende Rechtsgut zu zahlen bereit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juli 2006 - VIII ZR 172/05 -, BGHZ 168, 220-245 Rn. 39 m.w.N.). Dabei entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen. Dies gilt wegen der unterschiedlichen Investitionsentscheidung, die der Leasingnehmer gegenüber einem Käufer trifft, jedenfalls dann, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung nicht von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt. In einem solchen Fall erwirbt der Leasingnehmer die Möglichkeit, das Fahrzeug über einen konkreten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Diese besondere Art der Fahrzeugnutzung hat einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, der den Leasingzahlungen anrechenbar gegenübersteht und für den der vereinbarte Leasingpreis einen tauglichen Anhaltspunkt bildet. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der objektive Wert eines herauszugebenden Gebrauchsvorteils regelmäßig anhand des marktüblichen Preises einer vertraglichen Gebrauchsgestattung zu bemessen ist, sofern nicht die Herausgabenorm eine andere Bewertung erfordert, wie es insbesondere bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags der Fall ist. Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert. Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil. Dies entspricht der Situation eines Fahrzeugkäufers, der die Laufleistungserwartung des Fahrzeugs ausgeschöpft hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 -, juris Rn. 40 ff.m.w.N.). Da unstreitig ist, dass dem Kläger während des gesamten Leasingzeitraums die Nutzung des Fahrzeugs ungestört möglich war und er daher den Vorteil, auf den der Leasingvertrag gerichtet war, in vollem Umfang realisiert hat, schuldet er als Nutzungsersatz die vereinbarten Leasingraten.Eine Herabsetzung der Leasingraten entsprechend § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt aufgrund der Besonderheit des von dem Kläger behaupteten Mangels, der die vertraglich geschuldete Leistung nicht beeinträchtigt hat, nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 -, juris Rn. 45; OLG München, Urteil vom 02. Mai 2018 - 7 U 3715/17 -, juris Rn. 44), zumal im Vertragsverhältnis zwischen der Leasinggeberin und der Leasingnehmerseite die Anwendbarkeit von § 536 BGB ausweislich XIII. Nr. 1 der Leasingbedingungen ohnehin ausdrücklich ausgeschlossen ist. 3. Auf den Wegfall der Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft lässt sich die für den Fall der Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache geltende Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend anwenden (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juli 1993 - IV ZR 190/92 -, juris). Vielmehr gelten die Regeln über den gewillkürten Parteiwechsel. Dass der Prozess durch die Leasinggeberin fortgeführt werden soll, hat der Kläger nicht geltend gemacht. B. Die Leistungsklage aus eigenem Recht auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat jedenfalls nicht ausreichend dargelegt, dass er im Innenverhältnis zur Zahlung entsprechender Kosten verpflichtet ist. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, hängt ab von der Art und dem Umfang des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend hat die Kläger - auch nach ausdrücklichem Bestreiten der Beklagten, dass vorgerichtliche Anwaltskosten geschuldet seien - nichts zur Art des von ihm erteilten Mandats vorgetragen. Allein die Tatsache, dass seine Prozessbevollmächtigten zunächst außergerichtlich tätig geworden sein sollen, genügt insoweit nicht, da hieraus keine sicheren Schlüsse auf die Art des erteilten Auftrags gezogen werden können. Verbleibende Unsicherheiten gehen zu Lasten des Klägers, der darzulegen und zu beweisen hat, dass er seine Prozessbevollmächtigten einen Auftrag zur vorgerichtlichen Vertretung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 -, juris Rn. 8) und nicht sogleich einen unbedingten Prozessauftrag erteilt hat. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedarf es nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit nicht, da es sich vorliegend nur um eine Nebenforderung handelt. C. 1. Soweit der Kläger - bis auf Antrag Ziffer 1) und Ziffer 2) - sein ursprüngliches Klagebegehren für erledigt erklärt hat, ergibt sich die Zulässigkeit seiner Antragsänderung aus den §§ 525, 264 Nr. 3 ZPO. Nachdem die Beklagte sich dieser Teilerledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen hat, ist die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache auszulegen. 2. Dieser Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache nur dann festzustellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis - hier dem vom Kläger als erledigendes Ereignis benannten (Rück-) Verkauf des Fahrzeugs durch die Leasinggeberin an die Beklagte Ziff. 1 nach Rückgabe des Fahrzeugs - zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 – II ZR 10/15 –, juris Rn. 8). Gemessen hieran ist die Erledigung im Streitfall nicht festzustellen. Die Klage ist durch den (Rück-) Verkauf des Fahrzeugs von der Leasinggeberin an die Beklagte Ziff. 1 weder unzulässig noch unbegründet geworden. Denn wie unter II. A. dargelegt hat dem Kläger für die mit der Klage geltend gemachten abgetretenen Ansprüche jedenfalls schon ab der Rückgabe des Fahrzeugs - mithin bereits vor dem vom Kläger als erledigendes Ereignis benannten (Rück-) Verkauf des Fahrzeugs durch die Leasinggeberin an die Beklagte Ziff. 1 - die notwendige Prozessführungsbefugnis gefehlt. Die Klage ist damit zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits unzulässig gewesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.