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Beschluss

3 U 106/20

OLG Frankfurt 3 . Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0316.3U106.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2020 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-21 O 305/19 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 40.330,42 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2020 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-21 O 305/19 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 40.330,42 festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 30.11.2020 (Bl. 270ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 133ff. d.A.) verwiesen. Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 02.03.2021 (Bl. 304ff. d.A.) Stellung genommen, auf den vollumfänglich verwiesen wird. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.03.2020 (AZ.: 2-21 O 305/19) abzuändern und wie folg neu zu fassen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 40.330,42 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 37.860,83 seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 2.469,59 seit 15.02.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. 1. Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss vom 30.11.2020 (Bl. 270ff. d.A.) verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin, die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihrer abweichenden Rechtsauffassung beschränkt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. In dem Hinweisbeschluss ist hinreichend ausgeführt, weshalb die Ausübung eines ggf. fortbestehenden Widerrufsrechts durch die Klägerin als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist. Da es sich insoweit um eine Frage der Anwendung nationalen Rechts handelt, dessen Anwendbarkeit europarechtlich nicht ausgeschlossen ist, kommt eine von der Klägerin angeführte Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof ebenso wenig in Betracht wie eine Aussetzung im Hinblick auf den genannten Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 07.07.2020 (2 O 84/20). Daher kommt es auch nicht auf die Frage der Europarechtswidrigkeit des Kaskadenverweises an. Die nach Auffassung der Klägerin gegebene Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung steht der Rechtsmissbräuchlichkeit im konkreten Fall nicht entgegen. Dieser gründet sich, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, gerade darin, dass die Klägerin mit der Ausübung des verbrieften Rückgaberechts nach Erklärung des Widerrufs sich in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch begeben hat. Denn in der Ausübung des verbrieften Rückgaberechts liegt die Erklärung des Festhaltens am Vertrag. Auf das behauptete Verhalten der Beklagten kommt es insoweit nicht an. Denn es war insoweit allein die Entscheidung der Klägerin, das verbriefte Rückgaberecht nach der Erklärung des Widerrufs auszuüben. Insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht um die Rückabwicklung. Denn sie hatte nach der Erklärung des Widerrufs das Fahrzeug an die Beklagte und nicht an die Verkäuferin zurückzugeben. Gerade dies hätte sie zumindest in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Weise tun müssen. Insoweit ging es auch nicht um eine Schadensminderung, da aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts ersichtlich keine Schadensersatzansprüche entstehen, sondern ein Rückabwicklungsverhältnis dergestalt, dass bei dem verbundenen Vertrag die Beklagte in den Kaufvertrag eintritt (§ 358 Abs. 4 S. 5 BGB) und ihr nach §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB die Kaufsache zu übergeben ist. Mit Nachteilen für die Klägerin ist die vom Gesetz vorgeschriebene Vorgehensweise nicht verbunden, zumal sie bei einem wirksamen Widerruf auch keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen mehr schuldete. Entgegen ihrer Auffassung hatte die Klägerin als Besitzerin des finanzierten Fahrzeugs die Kontrolle über dessen Rückgabe. Die Besitzverschaffung, die sie aufgrund des Vorbehaltseigentums der Beklagten nur schuldete, konnte sie selbst aus eigener (Besitzer)Rechtsmacht bewirken. Auf einen behaupteten wirtschaftlichen Vorteil für die Beklagte kommt es insoweit nicht an, da an die Beklagte aufgrund des Widerrufs auch das verbriefte Rückgaberecht abzutreten gewesen wäre, von dem diese dann hätte Gebrauch machen können. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. 4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt der bezifferten Hauptforderung der Klägerin. Vorausgegangen ist unter dem 30.11.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.03.2020 - Az: 2-21 O 305/19 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche nach Widerruf eines Verbraucherdarlehenvertrages zur Finanzierung eines Autokaufs geltend. Die Klägerin erwarb im Jahr 2015 einen Gebrauchtwagen der Marke Audi A6 zu einem Kaufpreis von € 62.800,- mit einem verbrieften Rückgaberecht. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien unter der Vorgangsnummer … am 26.11.2015 einen Darlehensvertrag über nominal € 56.800,-, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage B 1 (Bl. 115ff. d.A.) verwiesen wird. Der Darlehensvertrag sah 48 zu zahlende Raten in Höhe von € 677,89 beginnend zum 01.12.2015 und eine Schlussrate zum 01.11.2019 in Höhe von € 27.472,75 vor. Auf Blatt 5 dieses Darlehensvertrages befindet sich eine Widerrufsinformation, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 119 d.A. verwiesen wird. Mit E-Mail vom 15.08.2019 erklärte die Klägerin den Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung, den die Beklagte zurückwies. Aufgrund eines Verkaufsangebots vom 31.12.2019 (Anlage K 4, Bl. 92 d.A.) verkaufte die Klägerin das finanzierte Fahrzeug auf der Grundlage des verbrieften Rückgaberechts zu einem Gesamtkaufpreis von € 27.472,75 abzüglich „Rückgabeschäden“ in Höhe von € 1.791,70 an die Verkäuferin des Fahrzeugs. Unter dem 14.01.2020 wurde das Darlehen mit Zahlung der letzten Rate vollständig zurückgeführt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Widerrufsfrist habe für sie noch nicht zu laufen begonnen, da ihr nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB ordnungsgemäß mitgeteilt worden seien. Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien ebenso unzureichend wie die Angabe über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigungen. Fehlerhaft sei auch die Aufklärung über die Widerrufsfolgen. Auch die Belehrung über ein tatsächlich nichtexistierendes verbundenes Geschäft (KSB/KSB Plus) stehe dem Beginn des Fristlaufs entgegen. Weder seien Name noch Anschrift des Darlehensvermittlers benannt. Die Belehrung der Art des Darlehens fehle. Das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sich die Ausübung des Widerrufsrechts als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Mit Urteil vom 06.03.2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Es könne dahinstehen, ob die Pflichtangaben ordnungsgemäß gewesen seien. Denn die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße gegen das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB), da sich die Geltendmachung von (vermeintlichen) Rückgewähransprüchen als unzulässiges widersprüchliches Verhalten darstelle, nachdem die Klägerin das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert habe. Ein Vertragspartner, der an einem Vertrag oder einem damit verbundenen Vertrag nicht mehr festhalten wolle, veräußere nicht wie ein Eigentümer das finanzierte Fahrzeug und bestätige damit das verbundene Geschäft, mithin den Kaufvertrag. Denn mit dem Widerruf verlange die Klägerin von der Beklagten andererseits, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln und eine Rückgabe des Fahrzeugs zu ermöglichen. Die Schutzwürdigkeit der Beklagten entfalle nicht dadurch, dass sie sich gegen die Klage verteidigt habe. Die Treuwidrigkeit entfalle auch nicht durch die Änderung des Klageantrags. Ein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.02.2020 sei der Klägerin nicht zu gewähren gewesen, da dieser kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen enthalten habe. Zudem seien die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach § 141 Abs. 3 ZPO vollumfänglich über den Sachverhalt informiert gewesen. Rechtsausführungen hätte die Klägerin auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung machen können. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage und verfolgt ihren erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag weiter. Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es habe zu Unrecht eine Verwirkung des Widerrufsrechts aufgrund des Verkaufs des finanzierten Pkws angenommen. Zudem habe es fehlerhaft die Frage der vollständigen Pflichtangaben und die Widerrufsinformation nicht geprüft. Bei der Frage der Widersprüchlichkeit habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen habe. Der Verkauf sei zur Vermeidung weiterer Schäden erfolgt. Die Klägerin sei seitens der Beklagten zur Schadensabwehr dazu genötigt worden. Die Klägerin habe sich auch nicht als Eigentümerin des Fahrzeugs geriert. Die Käuferin habe von der Sicherungsübereignung gewusst, zumal das verbriefte Rückgaberecht umgesetzt worden sei. Dementsprechend sei der Darlehensvertrag wie bei Abschluss vereinbart beendet worden. Zuvor habe die Klägerin mit dem Widerruf erklärt, dass bei Nichtanerkennung des Rückabwicklungsanspruchs rechtliche Schritte eingeleitet würden. Daher habe sich die Klägerin für die Beklagte erkennbar nicht widersprüchlich verhalten. Dieser Sachvortrag habe in erster Instanz nicht mehr gebracht werden können, weil das Landgericht die beantragte Schriftsatzfrist nicht gewährt gehabt habe. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 103 GG dar. Bei Nichtannahme der Verwirkung hätte das Landgericht der Klage stattgeben müssen. Denn der Widerruf der Klägerin sei wirksam gewesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.03.2020 (AZ.: 2-21 O 305/19) abzuändern und wie folg neu zu fassen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 40.330,42 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 37.860,83 seit Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 2.469,59 seit 15.02.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da die Klage zu Recht abgewiesen worden ist. Denn die geltend gemachten Ansprüche setzten sämtlich voraus, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit E-Mail vom 15.08.2019 wirksam widerrufen hat. Dies ist jedoch, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall, da die Ausübung eines der Klägerin ggf. zustehenden Widerrufsrechts jedenfalls treuwidrig im Sinne des § 242 BGB ist, weil es sich hierbei nach den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls um eine unzulässige Rechtsausübung handeln würde (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2020 - 11 U 101/19 -, Rn. 146 - 160, juris). Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris Rn. 43). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, a. a. O.). Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - IX ZR 501/15 -, juris Rn. 20). Da eine Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kann der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB darüber hinaus auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2017 - XI ZR 369/16 -, juris Rn. 17). So ist auch ein widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, wenn die Darlehensnehmer nach Widerruf weiterhin vorbehaltlos die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Leistungen erbringen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 95/16 -, juris). Zwar handelt es sich bei den i. S. v. § 358 BGB verbundenen Geschäften um rechtlich selbständige Verträge (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 220/10 -, juris Rn. 20 zu Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag). § 358 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a. F. ist jedoch gemein, dass sich die Folgen des Widerrufs nach § 355 Abs. 3 BGB und - je nach Vertriebsform §§ 357-357 b BGB - auch auf den verbundenen Vertrag erstrecken (vgl. § 358 Abs. 4 BGB). Es genügt dem Verbraucher mithin ein Widerrufsrecht bezüglich eines Vertrages, um sich vom anderen Vertrag zu lösen (vgl. Hönninger, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. A., § 358 BGB, Rn. 48). Ein Recht zum isolierten Widerruf eines Vertrages besteht hingegen nicht, vielmehr teilen die verbundenen Geschäfte grundsätzlich ihr Schicksal (vgl. Hönninger, a. a. O.; Herresthal, in: Staudinger, BGB, 2016, § 358, Rn. 91; Grüneberg, in: Palandt/, BGB, 79. A., § 358, Rn. 8). Vor diesem Hintergrund stellt das Verhalten der Klägerin, die das streitgegenständliche Fahrzeug unter Ausübung ihres verbrieften Rückgaberechts nach Erklärung des Widerrufs zurückgegeben hat, einen unauflösbaren Selbstwiderspruch dar. Dem verbrieften Rückgaberecht liegt eine Vereinbarung zwischen der Verkäuferin und der Klägerin zugrunde, wonach sich die Verkäuferin zum Rückkauf des Fahrzeugs zu einem bestimmten Preis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlussrate verpflichtet hatte, soweit die Klägerin alle Darlehensraten bis auf die letzte Monatsrate und die Schlussrate an die Beklagte gezahlt hatte. Nach erfolgtem Rückkauf sollte der Rückkaufpreis von der Verkäuferin an die Beklagte zur Tilgung der noch offenen Forderung aus dem Darlehensvertrag gezahlt werden, wobei die Klägerin ihr Anwartschaftsrecht auf Rückübereignung des Fahrzeugs gegenüber der Beklagten an die Verkäuferin übertragen hatte. Bei der Vereinbarung über das verbriefte Rückgaberecht handelt es sich um ein Erfüllungssurrogat betreffend die Schlussrate, das die Beklagte von Anfang an als Teil der vertraglichen Vereinbarungen angeboten hatte. Indem die Klägerin von diesem verbrieften Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, an dieser Vereinbarung, die eine Ergänzung des zwischen der Verkäuferin und ihr geschlossenen Kaufvertrags darstellt, festhalten zu wollen, obwohl sich der von ihr erklärte Widerruf im Falle seiner Wirksamkeit auch auf den zwischen ihr und der Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrag erstrecken würde. Diese Vereinbarung setzt aber einen noch nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelten Darlehensvertrag voraus, weil der Rückkauf z. B. die Fälligkeit der Schlussrate voraussetzt und die Klägerin ihr Anwartschaftsrecht auf Rückübereignung des Fahrzeugs an die Verkäuferin übertragen hat. Wenn die Klägerin somit in Kenntnis des von ihr erklärten Widerrufs Rechte aus dieser Vereinbarung herleitet, setzt sie sich selbst in einen unauflösbaren Widerspruch zu der von ihr abgegebenen Widerrufserklärung, mit der sie die Umwandlung des widerrufenen Darlehensvertrages und des mit ihm verbundenen Kaufvertrages in Rückgewährschuldverhältnisse begehrt. Die Klägerin kann sich insofern auch nicht darauf berufen, dass sie in ihrer Widerrufserklärung darauf hingewiesen habe, dass alle nach Zugang dieses Schreibens geleisteten Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgten. Denn es geht hier nicht um die Zahlungen an die Beklagte, sondern die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rechts (nicht Pflicht) der Klägerin. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin das Fahrzeug trotz der Erklärung des Widerrufs überhaupt veräußern darf. Entscheidend ist hier vielmehr, dass die Klägerin von einem vertraglich vereinbarten Recht Gebrauch gemacht hat, das den Verkauf an die Verkäuferin zu festgelegten Konditionen ermöglicht. Die Interessen der Beklagten erscheinen insofern auch vorrangig schutzwürdig, weil durch die Ausübung des Rückkaufrechts die im Fall eines wirksamen Widerrufs gebotene interne Rückabwicklung zwischen der Darlehensgeberin und der Verkäuferin nicht mehr erfolgen kann. Hierbei ist zu beachten, dass gem. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a. F der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn das Darlehen - wie hier - dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Die Klägerin kann sich daher nicht mehr auf den Widerruf ihrer Vertragserklärung berufen. Die Klägerin kann insoweit auch nicht damit gehört werden, dass es sich um eine Maßnahme zur Schadensminderung gehandelt habe. Denn die Klägerin macht hier Ansprüche aus einem vermeintlichen Rückabwicklungsverhältnis und keine Schadensersatzansprüche geltend. Soweit die Beklagte sich im Annahmeverzug befunden haben sollte, hätte die Klägerin im Übrigen die Möglichkeit gehabt, sich durch Hinterlegung oder Hinterlegung des Versteigerungserlöses von der Schuld zu befreien (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. A., § 303, Rn. 1). Es kommt insofern auch nicht darauf an, dass die Beklagte das Sicherungseigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug direkt auf die Verkäuferin übertragen hat. Die Beklagte hat durchweg die Ansicht vertreten, dass die Klägerin sich gerade nicht auf ihr Widerrufsrecht berufen könne. Sie hat daher lediglich entsprechend der ihrer Auffassung nach fortbestehenden vertraglichen Pflichten gehandelt, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, dass die Klägerin ein etwaiges Widerrufsrecht trotz Inanspruchnahme vertraglicher Rechte weiter in Anspruch nehmen dürfe. Vielmehr hat sie sich darauf berufen, dass das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei. Die Klägerin hat somit den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen und kann deshalb auch nicht die Rückzahlung der von ihr bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nebst Zinsen fordern. 2. Angesichts dessen, dass die sich hier stellenden Fragen dem Grunde nach geklärt sind, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.