Urteil
3 U 142/21
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0602.3U142.21.00
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Leitsätze
1. Dem Schweigen des Klägers auf eine Beitragsanpassung im Rahmen der Klageschrift kann aus Sicht einer verständigen Beklagten nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass er damit die durch diese Beitragsanpassung vorgenommene vollständige Neufestsetzung der Beiträge insgesamt als richtig anerkannt hat und diese Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch im nicht angegriffenen Tarif in seiner Gesamthöhe bilden soll.
2. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eines Beitragsentlastungstarifs in der privaten Krankenversicherung formulierte Bedingung für eine Beitragsanpassung „wird auf Grundlage des § 8b (...) in der Pflegeversicherung (...) eine neue Sterbetafel eingeführt, so erfolgt auch eine Beitragsanpassung im [Tarif] zum gleichen Termin" hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht stand. Eine hierauf gestützte Beitragserhöhung ist wegen des Verstoßes der zugrundeliegenden AVB gegen das Transparenzgebot materiell unwirksam
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 4. Mai 2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau, Az. 9 O 1318/20, zum Teil abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die zur Versicherungsscheinnummer … von der Beklagten
- im Nachtragsversicherungsschein aus November 2010 für Vorname1 X ausgesprochene Beitragsanpassung im Tarif EL um monatlich 15,29 € zum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 nicht wirksam geworden ist und der Kläger nicht zur Tragung der sich hieraus im Jahr 2017 ergebenden Erhöhungsbeträge verpflichtet ist;
- im Nachtragsversicherungsschein aus November 2010 für Vorname2 X ausgesprochene Beitragsanpassung im Tarif KG 2 um monatlich 6,77 € zum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2018 nicht wirksam geworden ist und der Kläger nicht zur Tragung der sich hieraus für die Jahre 2017 und 2018 ergebenden Erhöhungsbeiträge verpflichtet ist;
- im Nachtragsversicherungsschein aus November 2014 für Vorname2 X ausgesprochenen Beitragsanpassungen im Tarif KG 2 um monatlich 3,41 € und im Tarif KHT 2/50,00 um monatliche 2,58 € zum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Tragung der sich hieraus für die Jahre 2017 und 2018 ergebenden Erhöhungsbeiträge verpflichtet ist;
- in den Nachtragsversicherungsscheinen aus November 2015 für Vorname3 und Vorname4 X jeweils ausgesprochene Beitragsanpassung im Tarif EL-N um monatlich 24,77 € zum 1. Januar 2016 bis 30. November 2017 nicht wirksam geworden ist und der Kläger nicht zur Tragung der sich jeweils hieraus vom 1. Januar bis 30. November 2017 ergebenden Erhöhungsbeträge verpflichtet ist;
- im Nachtragsversicherungsschein aus November 2018 für Vorname2 X ausgesprochene Beitragsanpassung im Tarif BEAEP/100,0 um monatlich 14,59 € nicht wirksam geworden ist und der Kläger nicht zur Tragung der sich jeweils hieraus vom 1. Januar bis 1. Mai 2019 ergebenden Erhöhungsbeiträge verpflichtet ist und
- im Nachtragsversicherungsschein aus November 2019 für Vorname2 X ausgesprochene Beitragsanpassung im Tarif BEAEP/110,0 um monatlich 0,24 € zum 1. Januar 2020 nicht wirksam geworden ist und der Kläger nicht zur Tragung der sich jeweils hieraus ergebenen Erhöhungsbeiträge verpflichtet ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.108,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab 18. Dezember 2020 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 17. Dezember 2020 auf die unter Ziffer 1. aufgeführten Beitragserhöhungen bezüglich der
- im Jahr 2017 im Tarif EL (Vorname1 X),
- vom 1. Januar bis 30. November 2017 jeweils im Tarif EL-N (Vorname3 und Vorname4 X),
- in den Jahren 2017 und 2018 im Tarif KG 2 und Tarif KHT 2/50,00 (Vorname2 X),
- vom 1. Januar 2019 bis 1. Mai 2019 im Tarif BEAEP/100,0 (Vorname2 X) und
- vom 1. Januar 2020 bis 1. Mai 2020 im Tarif BEAEP/110,0 (Vorname2 X)
gezahlten Prämienanteile gezogen hat.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie auf die Prämienanteile gezogen hat, die auf die Beitragserhöhung im Tarif BEAEP/110,0 ab dem 1. Juni 2020 gezahlt wurden.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Schweigen des Klägers auf eine Beitragsanpassung im Rahmen der Klageschrift kann aus Sicht einer verständigen Beklagten nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass er damit die durch diese Beitragsanpassung vorgenommene vollständige Neufestsetzung der Beiträge insgesamt als richtig anerkannt hat und diese Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch im nicht angegriffenen Tarif in seiner Gesamthöhe bilden soll. 2. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eines Beitragsentlastungstarifs in der privaten Krankenversicherung formulierte Bedingung für eine Beitragsanpassung „wird auf Grundlage des § 8b (...) in der Pflegeversicherung (...) eine neue Sterbetafel eingeführt, so erfolgt auch eine Beitragsanpassung im [Tarif] zum gleichen Termin" hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht stand. Eine hierauf gestützte Beitragserhöhung ist wegen des Verstoßes der zugrundeliegenden AVB gegen das Transparenzgebot materiell unwirksam Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 4. Mai 2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau, Az. 9 O 1318/20, zum Teil abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die zur Versicherungsscheinnummer … von der Beklagten - im Nachtragsversicherungsschein aus November 2010 für Vorname1 X ausgesprochene Beitragsanpassung im Tarif EL um monatlich 15,29 € zum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 nicht wirksam geworden ist und der Kläger nicht zur Tragung der sich hieraus im Jahr 2017 ergebenden Erhöhungsbeträge verpflichtet ist; - im Nachtragsversicherungsschein aus November 2010 für Vorname2 X ausgesprochene Beitragsanpassung im Tarif KG 2 um monatlich 6,77 € zum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2018 nicht wirksam geworden ist und der Kläger nicht zur Tragung der sich hieraus für die Jahre 2017 und 2018 ergebenden Erhöhungsbeiträge verpflichtet ist; - im Nachtragsversicherungsschein aus November 2014 für Vorname2 X ausgesprochenen Beitragsanpassungen im Tarif KG 2 um monatlich 3,41 € und im Tarif KHT 2/50,00 um monatliche 2,58 € zum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Tragung der sich hieraus für die Jahre 2017 und 2018 ergebenden Erhöhungsbeiträge verpflichtet ist; - in den Nachtragsversicherungsscheinen aus November 2015 für Vorname3 und Vorname4 X jeweils ausgesprochene Beitragsanpassung im Tarif EL-N um monatlich 24,77 € zum 1. Januar 2016 bis 30. November 2017 nicht wirksam geworden ist und der Kläger nicht zur Tragung der sich jeweils hieraus vom 1. Januar bis 30. November 2017 ergebenden Erhöhungsbeträge verpflichtet ist; - im Nachtragsversicherungsschein aus November 2018 für Vorname2 X ausgesprochene Beitragsanpassung im Tarif BEAEP/100,0 um monatlich 14,59 € nicht wirksam geworden ist und der Kläger nicht zur Tragung der sich jeweils hieraus vom 1. Januar bis 1. Mai 2019 ergebenden Erhöhungsbeiträge verpflichtet ist und - im Nachtragsversicherungsschein aus November 2019 für Vorname2 X ausgesprochene Beitragsanpassung im Tarif BEAEP/110,0 um monatlich 0,24 € zum 1. Januar 2020 nicht wirksam geworden ist und der Kläger nicht zur Tragung der sich jeweils hieraus ergebenen Erhöhungsbeiträge verpflichtet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.108,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab 18. Dezember 2020 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 17. Dezember 2020 auf die unter Ziffer 1. aufgeführten Beitragserhöhungen bezüglich der - im Jahr 2017 im Tarif EL (Vorname1 X), - vom 1. Januar bis 30. November 2017 jeweils im Tarif EL-N (Vorname3 und Vorname4 X), - in den Jahren 2017 und 2018 im Tarif KG 2 und Tarif KHT 2/50,00 (Vorname2 X), - vom 1. Januar 2019 bis 1. Mai 2019 im Tarif BEAEP/100,0 (Vorname2 X) und - vom 1. Januar 2020 bis 1. Mai 2020 im Tarif BEAEP/110,0 (Vorname2 X) gezahlten Prämienanteile gezogen hat. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie auf die Prämienanteile gezogen hat, die auf die Beitragserhöhung im Tarif BEAEP/110,0 ab dem 1. Juni 2020 gezahlt wurden. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Der Kläger unterhält bei der Beklagten für sich eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (Versicherungsnummer: …), in der in der Vergangenheit seine Familie mitversichert war. In den Versicherungsvertrag sind die durch die Beklagte gestellten Versicherungsbedingungen (Anlage BLD1-1 sowie Anlage BLD1-2, Bl. 174ff. d. A., Anlagen BLD 1-3 bis 1-9, Anlagenordner) einbezogen. Die besonderen Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld- und Pflegetarife (Tarif BEAEP) (im Folgenden die „BEAEP-Bedingungen“) (Anlage BLD 1-6, Anlagenordner) enthalten dabei unter anderem folgende Regelungen: „1. Aufnahmefähigkeit: Aufnahmefähig in BEA PLUS sind Personen, für die eine Krankheitskostenvollversicherung bei unserem Unternehmen besteht. (…) (…) 4. Beitragsanpassung: Wird auf Grundlage des § 8 b) Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingung-en in der Pflegeversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt, so erfolgt auch eine Beitragsanpassung in BEA PLUS zum gleichen Termin. Die Beitragsanpassung im BEA PLUS unterliegt genauso wie die Kostenversicherung der Zustimmungspflicht durch einen unabhängigen Treuhänder. 10. Kündigung (…): Der BEA PLUS kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Monatsende gekündigt werden. 11. Geltung der AVB: Diese Besonderen Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenaustagegeldversicherung. (…)“ Die besonderen Bedingungen für die private Pflegeversicherung der Beklagten enthalten dabei unter anderem folgende Regelungen, die mit denen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PPV 2010) übereinstimmen: „§ 8b Beitragsänderungen Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. aufgrund von Veränderungen der Pflegekosten, der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen, oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend werden anhand einer Statistik der Pflegepflichtversicherung jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Veränderung von mehr als 5 v.H., so werden die Beiträge überprüft und, soweit erforderlich sowie vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie gemäß § 8 Abs. 5, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst. (….) Es kam im Zeitraum 2011 bis 2020 unter anderem in den folgenden bei der Beklagten versicherten Tarifen zu Beitragsanpassungen: * Folgende Tarife sind nicht mehr Gegenstand des Versicherungsverhältnisses und wurden beendet: Tarif EL (Vorname1 X) zum 1. Dezember 2019, Tarif TV 42/96,47 (Vorname2 X) zum 01. August 2019, Tarif BEAP/90 (Vorname2 X) zum 01. April 2016, Tarif ELBonus-U (Vorname5 X) zum 01. September 2016 sowie Tarif EL-N (Vorname3 X und Vorname4 X) zum 01. Dezember 2017 (auf die Versicherungsscheine, Bl. 122 bis 134 d. A., wird verwiesen). Auf den Tarif BEAEP/100 zahlte der Kläger am 1. Mai 2019 das letzte Mal auf die Beitragserhöhung vom 1. Januar 2019 (Bl. 6 d. A.). Außer in den Tarifen BEAEP und bei Beitragssenkung im Tarif KHT 2/50,00 zum 1. Januar 2019 passte die Beklagte die Beiträge wegen gestiegener Leistungsausgaben an. Dabei informierte die Beklagte den Kläger - jeweils nach Zustimmung durch den Treuhänder - mit einem Mitteilungsscheiben über die Beitragsanpassungen. In den Mitteilungsschreiben fanden sich Hinweise auf den jeweiligen Nachtrag zum Versicherungsschein, der die geänderten Tarife genauer bezeichnete. Außerdem übersandte die Beklagte weitere Beilagen, nämlich die Anlagen „Änderungsgründe“ und „Informationen zur Beitragsanpassung“. Außer in den Tarifen BEAEP betrugen die auslösenden Faktoren immer mehr als 10 %. Allerdings wich der auslösende Faktor bei folgenden Beitragsänderungen nach unten ab, nämlich im Tarif KG 2 zum 1. Januar 2015 (0,853), im Tarif TV 42 zum 1. Januar 2017 (0,657) und im Tarif KG 2 zum 1. Januar 2019 (0,853) (auf Anlage BLD 2 - Anlagenordner - wird verwiesen). In den BEAEP-Tarifen, bei denen es sich um Versicherungsleistungen für die Beitragsermäßigung im Alter für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld- und Pflegeversicherung (Haupttarife) handelt, erhöhte die Beklagte die Beiträge jeweils wegen Einführung einer neuen Sterbetafel in der Pflegeversicherung. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom November 2010 nebst Nachtrag zum Versicherungsschein und weiteren Anlagen über die oben in der Tabelle aufgeführten Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2011 im Tarif EL (Vorname1 X) und KG 2 (Vorname2 X) (hinsichtlich des Inhalts des Schreibens, der Beilagen und den Nachträgen zu den Versicherungsscheinen wird auf Anlage BLD 17-1 im Anlagenordner Bezug genommen). In der Anlage "Informationen zu den Beitragsänderungen zum 01.01.2011" (Anlage BLD 17-1) hieß es zur Frage "Werden die Beiträge aller Verträge gleichermaßen angepasst?" auszugsweise: "Zunächst wird die Ausgabenentwicklung im jeweiligen Tarif getrennt nach Alter und Geschlecht betrachtet - wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben. (…) Dann werden bei jedem Versicherten etwaige Zuschläge berücksichtigt. (…) Der Anpassungsbedarf für die einzelnen Verträge kann daher ganz unterschiedlich ausfallen - abhängig vom bisherigen Vertragsverlauf.“ Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom November 2014 nebst Nachtrag zum Versicherungsschein und weiteren Anlagen über die oben in der Tabelle aufgeführten Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2015 in den Tarifen EL 400, KG 2, KHT 2/50, TV 42/96,47, PVN und BEAEP/90 (hinsichtlich des Inhalts des Schreibens, der Beilagen und der Nachträge zu den Versicherungsscheinen wird auf Anlage BLD 17-6 im Anlagenordner Bezug genommen). In den Schreiben vom November 2014 hieß es auszugsweise: "Für jede versicherte Person, bei der sich etwas ändert, bekommen Sie einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Auf diesem Nachtrag erscheint nur der Beitrag für die jeweilige Person. Die Beitragsanpassung in der Krankenversicherung wird durch die Entwicklung der medizinischen Kosten ausgelöst, die in den letzten Jahren gestiegen sind. Bei der Anpassung unserer Tarife müssen wir aber auch weitere Einflussfaktoren berücksichtigen." In der Anlage "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015" (Anlage BLD 17-6) hieß es zur Frage "Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungs-Versicherung?" auszugsweise: "Mit Ihrer privaten Kranken-/Pflege-Versicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung. In der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen Ihnen alle Möglichkeiten der modernen Medizin offen - und das ein Leben lang! Denn die einmal vertraglich vereinbarten Leistungen sind lebenslang garantiert. Ihr privater Krankenversicherungsschutz berücksichtigt darüber hinaus den medizinischen Fortschritt bei Diagnostik, Therapiemethoden und Medikamenten. Mit dem medizinischen Fortschritt wächst also der Umfang Ihres Versicherungsschutzes. Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungs-Versicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und - für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden - zusätzlich nach Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Neben den Leistungsausgaben beeinflussen weitere Faktoren den Beitrag: Steigende Lebenserwartung … Kapitalmarktsituation … Entwicklung des Versichertenbestandes …" Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom November 2015 nebst Nachtrag zum Versicherungsschein und weiteren Anlagen über die oben in der Tabelle aufgeführten Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2016 im Tarif EL (Vorname1 X) und EL-N (Vorname3 und Vorname4 X) (hinsichtlich des Inhalts des Schreibens, der Beilagen und der Nachträge zu den Versicherungsscheinen wird auf Anlage BLD 17-7 im Anlagenordner Bezug genommen). In dem Schreiben vom November 2015 hieß es auszugsweise: "Für jede versicherte Person, bei der sich etwas ändert, bekommen Sie einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Auf diesem Nachtrag erscheint nur der Beitrag für die jeweilige Person. Hintergründe und Hinweis zur Beitragsanpassung finden Sie in den ‚Informationen zu Beitragsanpassung zum 01.01.2016‘." In der Anlage "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2016" (Anlage BLD 17-7) hieß es zur Frage "Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungs-Versicherung?" auszugsweise: "Mit Ihrer privaten Kranken-/Pflege-Versicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung. In der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen Ihnen alle Möglichkeiten der modernen Medizin offen - und das ein Leben lang! Denn die einmal vertraglich vereinbarten Leistungen sind lebenslang garantiert. Darüber hinaus wächst mit dem medizinischen Fortschritt der Umfang ihres privaten Versicherungsschutzes: Denn er berücksichtigt neue Methoden bei Diagnostik, Therapie und Medikamenten. Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungs-Versicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und - für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden - zusätzlich nach Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Muss eine Beitragsanpassung erfolgen, müssen auch andere Faktoren berücksichtigt werden. Denn nicht nur die Leistungsausgaben beeinflussen den Beitrag. Diese Faktoren sind: Steigende Lebenserwartung … Kapitalmarktsituation … Entwicklung des Versichertenbestandes …" Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom November 2017 nebst Nachtrag zum Versicherungsschein und weiteren Anlagen über die oben in der Tabelle aufgeführte Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 im Tarif EL (Vorname1 X). Die Mitteilungsschreiben nebst Anlagen wurden nicht vorgelegt, deren Inhalt ist aber unstreitig (auf Bl. 215 f. d. A. wird verwiesen). Hinsichtlich des Inhalts des Nachtrags zum Versicherungsschein aus November 2017 wird auf Bl. 127 d. A. Bezug genommen. In der Anlage "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018" hieß es auszugsweise: „Maßgebliche Gründe im Sinne von § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für eine Beitragsanpassung können veränderte Versicherungsleistungen und/oder eine veränderte Lebenserwartung (Sterbewahrscheinlichkeit) sein. Im VVG und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAG) ist genau geregelt, wann und wie eine Beitragsanpassung erfolgen muss. Wie alle privaten Krankenversicherungen sind wir danach gesetzlich verpflichtet, jährlich die zukünftig erforderlichen Leistungen mit den kalkulierten Leistungen und die zukünftig erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten zu vergleichen. Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz, müssen alle Rechnungsgrundlagen eines Tarifs überprüft und in der Folge in der Regel die Beiträge angepasst werden. Der vorgenannte Prozentsatz beträgt grundsätzlich 10 % bei geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen (Bisex) und 7 % bei geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarifen (Unisex). In Ausnahmen gilt für einige Tarife der Prozentsatz 5 %, wenn er in den AVB vereinbart ist. Bei den Sterbewahrscheinlichkeiten beträgt der Prozentsatz 5 %. Für die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 kommen je nach versichertem Tarif die folgenden maßgeblichen Gründe zum Tragen: Steigende Leistungsausgaben Bei allen Tarifen - mit Ausnahme der unter den Punkten „Steigende Lebenserwartung“ sowie „steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ genannten Tarifen- wird bei der gesetzlich vorgeschriebenen mathematischen Überprüfung eine entsprechende Abweichung bei den Leistungen festgestellt. Die Gründe für diese Abweichung sind in hohem Maße auf steigende Kosten im Gesundheitswesen und medizinischen Fortschritt zurückzuführen. Bereits aus den Angaben des Statistischen Bundesamtes ergibt sich zum Beispiel, dass allein die Ausgaben im Gesundheitswesen im Jahr 2015 um durchschnittlich 4,3 % gestiegen sind. (…) Bei allen Tarifen - mit Ausnahme der unter den Punkten „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ genannten Tarifen - sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung also eine insbesondere auf steigende Kosten im Gesundheitswesen und medizinischen Fortschritt zurückzuführende Veränderungen bei den Versicherungsleistungen. Steigende Lebenserwartung Für die folgenden Tarife ergab der Vergleich der zukünftig erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten eine Abweisung von mehr als den gesetzlich festgelegten 5%: [Es folgt eine Auflistung hier nicht einschlägiger Tarife] (…) Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung Für folgende Tarife sind sowohl die Kostenentwicklungen bei den versicherten Leistungen als auch die Entwicklung der Sterblichkeit die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung: Frauen im Tarif PB und Männer im Tarif PS. (…)“. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom November 2018 nebst Nachtrag zum Versicherungsschein und weiteren Anlagen über die oben in der Tabelle aufgeführten Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2019 in den Tarifen KG 2, BEAEP/100 und KHT 2/50,00 (hinsichtlich des Inhalts des Schreibens, der Beilagen und der Nachträge zu den Versicherungsscheinen wird auf Anlage BLD 17-9 im Anlagenordner Bezug genommen). In dem Schreiben vom November 2018 hieß es auszugsweise: "Für jede versicherte Person, bei der sich etwas ändert, bekommen Sie einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Auf diesem Nachtrag erscheint nur der Beitrag für die jeweilige Person. Zum 01.01.2019 ist eine Beitragsanpassung in Ihrem Vertrag erforderlich. Die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung entsprechen den Anforderungen aus § 203 (5) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und weitere Hinweise finden Sie in den beiliegenden ‚Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019‘.“ In der Anlage "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019" (Anlage BLD 17-9) hieß es zur Frage "1. Warum erfolgt eine Beitragsanpassung?" auszugsweise: "Die Gründe im Sinne von § 203 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für eine Beitragsanpassung können veränderte Versicherungsleistungen und/oder eine veränderte Lebenserwartung (Sterbewahrscheinlichkeit) sein. Im VVG und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAG) ist genau geregelt, wann und wie eine Beitragsanpassung erfolgen muss. Wie alle privaten Krankenversicherungen sind wir danach gesetzlich verpflichtet, jährlich die zukünftig erforderlichen Leistungen mit den kalkulierten Leistungen und die zukünftig erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten zu vergleichen. Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgelegten Prozentsatz und ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, müssen alle Rechnungsgrundlagen eines Tarifs überprüft und in der Folge in der Regel die Beiträge angepasst werden. (…) Zur Frage "2. Was sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung?" hieß es dort auszugsweise: "Die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 sind bei allen Tarifen der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeergänzungs-Versicherung die veränderten Leistungsausgaben (Versicherungsleistungen). Bei allen angepassten Tarifen wurde bei der gesetzlich vorgeschriebenen mathematischen Überprüfung anhand der Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) eine entsprechende Abweichung bei den Leistungen festgestellt. Die Untersuchung des Schadensverlaufs bis 2017 für die angepassten Tarife hat ergeben, dass die Veränderung nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Auf das nächste Jahr hochgerechnet ergab diese Veränderung der Kosten eine Abweichung um mehr als den oben genannten Prozentsatz (..).. Der sogenannte auslösende Faktor ist also angesprungen, sodass eine Neukalkulation der Beiträge erforderlich war. …" Zur Frage "3 Was sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung in den Tarifen BEA P, BEAEP, BEA-N und BEA-U mit Tarifbeginn ab 01.09.2000?“: „Der Tarif BEA entlastete Ihren Krankenversicherungsbeitrag im Alter. Deswegen wird bei der Beitragsberechnung die statistische Lebenserwartung (die sogenannte Sterbetafel) zugrunde gelegt. Verlängert sich die Lebenserwartung, muss dies bei der Prämienkalkulation berücksichtigt werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Leistungen des Tarifs dauerhaft erfüllt werden können. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen daher vor, dass die Rechnungsgrundlagen des Tarifs BEA immer dann überprüft und ggf. mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden, wenn in der Privaten Pflegeversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt wird (§ 8b Teil 1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen). Das ist zum 01.01.2019 der Fall. Neben der Berücksichtigung der aktuellen Lebenserwartung muss bei allen anzupassenden BEA-Tarifen außerdem der Rechnungszins als weitere Rechnungsgrundlage aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt reduziert werden. (….) Die Beklagte informierte den Kläger im November 2019 mit - zu November 2018 - im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben und Beillagen über die oben in der Tabelle aufgeführte Beitragserhöhung zum 1. Januar 2020 im Tarif BEAEP/110,0 (auf Anlage BLD 1710 im Anlagenordner wird Bezug genommen). Der Kläger zahlte ohne Vorbehalt auf alle streitgegenständlichen Beitragserhöhungen. Der rechtschutzversicherte Kläger (Bl. II d. A.) hat die Richtigkeit der versicherungsmathematischen Berechnungen, die Auslöser der Beitragserhöhungen waren, nicht angegriffen. Er hat aber die Ansicht vertreten, die Beitragserhöhungen seien formell unwirksam, da die Beklagte ihm mit den Mitteilungsschreiben nebst Informationen entgegen § 203 Abs. 5 VVG nicht ausreichend über die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassungen informiert habe. Dem Versicherungsnehmer müsse nicht nur die zu betrachtende Berechnungsgrundlage mitgeteilt werden, sondern auch die konkrete Höhe der Veränderung und die Zusammensetzung der Beitragsänderung. Weiter hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Anpassung in den BEAEP-Tarifen seien materiell unwirksam, weil die Anpassung gemäß den besonderen Bedingungen an die Einführung einer neuen Sterbetafel geknüpft sei. Dies sei jedoch gesetzlich in den §§ 203 VVG, 155 VAG nicht vorgesehen. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, die streitgegenständlichen Forderungen seien im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen. Die Erhöhung im Tarif EL (Vorname1 X) zum 1. Januar 2016 hat der Kläger nicht angegriffen und die Klage im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 erfolgten Erhöhungen in den Tarifen TV 42/96,47 und EL 400 in erster Instanz zurückgenommen, weil die Informationen den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügten (Bl. 200 d. A.). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Beitragsanpassungen bis 2016 erhoben. Die Klageschrift ging beim Landgericht Hanau am 17. November 2020 ein und wurde der Beklagten am 17. Dezember 2020 zugestellt. Das Landgericht, auf dessen Tatbestand und Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, hat die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Der Klageantrag zu 1) scheitere am mangelnden Feststellungsinteresse. Dieses bestehe nur für den Klageantrag zu 3), da die von der Beklagten gezogenen Nutzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vollständig bezifferbar gewesen seien und es daher insoweit an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehle. Die Klage sei auch insgesamt unbegründet. Ansprüche basierend auf Beitragszahlungen, die bis Ende 2016 auf möglicherweise unwirksamen Erhöhungen erfolgt seien, seien bereits verjährt und bedürften keiner Überprüfung mehr. Angesichts der Erhebung der Klage erst im November 2020 sei die dreijährige Verjährungsfrist für vor dem 1. Januar 2017 ausgebrachte Beitragserhöhungen abgelaufen. Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2017 greife der Kläger nach seiner diesbezüglichen Teilrücknahme seines Antrags nicht mehr an. Aber auch für Beitragserhöhungen ab dem 1. Januar 2018 bestünden Ansprüche des Klägers nicht, weil die diesbezüglichen Mitteilungen von der Beklagten formell wirksam ausgebracht worden seien. Die Mitteilung maßgeblicher Gründe für die Neufestsetzung der Prämie erfordere nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst habe. Dagegen müsse der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert habe. Er habe auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst hätten, wie beispielsweise den Rechnungszins, anzugeben. Gemessen an dieser Anforderung reichten die vorliegenden Informationen zur Beitragsanpassung als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG aus. Die Beitragsanpassungsschreiben zum 1. Januar 2018, 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 enthielten jeweils die Mitteilung, dass die die Beitragsanpassung auslösende Veränderung der Berechnungsgrundlage die Versicherungsleistungen im Sinn veränderter Leistungsausgaben betreffe. Ferne könne den Informationen entnommen werden, dass sich auf die Prämienanpassung neben der Veränderung der Leistungsausgaben etwa auch die steigende Lebenserwartung und das Absenken des Rechnungszinses (Niedrigzinsphase) ausgewirkt hätten. Zudem habe die Beklagte auch den für eine Prämienanpassung notwendigen Prozentsatz der Veränderung mitgeteilt, sowie die Tatsache, dass diese überschritten worden sei. Zudem sei auch mitgeteilt worden, dass es sich nicht um nur eine vorübergehende Veränderung handele. Sinkende Leistungsausgaben stünden bei bestimmten Tarifen der Berechtigung zur Erhöhung nicht entgegen. Da der Kläger hinsichtlich seines Feststellungs- und Rückzahlungsbegehren unterlegen sei, stehe ihm auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich für deren Verfolgung verauslagter Rechtsanwaltskosten zu. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, wobei die Erhöhung im Tarif EL 400 zum 01. Januar 2020 vom Kläger nicht mehr angegriffen wird. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Urteil leide an materiellen Fehlern und sei aus diesen Gründen - im Umfang der aufrechterhaltenen Angriffe - aufzuheben. Insbesondere scheitere die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) nicht am fehlenden Feststellungsinteresse des Klägers. Die Vorgreiflichkeit der Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) mache das Feststellungsinteresse entbehrlich. Die im Umfang der Berufungsanträge weiterhin angegriffenen Beitragserhöhungen seien nicht wirksam. Inhalt und Reichweite der „maßgeblichen Gründe“ seien mittlerweile höchstrichterlich formuliert. Diesen würden die weiterhin angegriffenen Beitragsanpassungen insgesamt nicht gerecht. Insbesondere die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2018 sei zu allgemein gehalten. Zwar werde in den „Informationen“ steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ genannt, aber die konkret in Rede stehende Prämienanpassung werde nicht in Bezug genommen. Der Versicherungsnehmer werde einzig darüber informiert, dass diese Veränderung in allen Tarifen aufgetreten sei, mit Ausnahme derjenigen, die im weiteren Verlauf und unter anderen Gesichtspunkten noch genannt würden. Es fehle insofern an der Bezugnahme auf die einzelne Anpassung. Unabhängig vom fehlenden Prämienbezug handele es sich aber auch um irreführende Informationen. Der Versicherungsnehmer werde dadurch in die Irre geführt, dass es drei unterschiedliche „Kategorien“ gebe - nämlich „steigende Leistungsausgaben“, „steigende Lebenserwartung“ oder „beides zusammen“. Aber auch die Hinweise auf gestiegene Leistungsausgaben seien verwirrend. Durch die Angaben des Statistischen Bundesamtes, wonach im Jahr 2015 die Ausgaben im Gesundheitswesen um durchschnittlich 4,3 % gestiegen seien, würde dem Versicherungsnehmer vermittelt, die Ausgaben im Jahr 2015 seien (einzig) ausschlaggebe für die steigenden Kosten und somit für die Anpassung. Die Beitragsanpassung im Tarif BAEP sei materiell unwirksam, weil die in den Besonderen Bedingungen unter § 8b Teil 1 enthaltene Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Zudem führe die Anknüpfung an vertragsferne AVB - die AVB zur Pflegeversicherung - zur Intransparenz der Regelung. Der Verjährungsbeginn liege jedenfalls nicht vor 2019, da die Klageerhebung bis in das Jahr 2018 aufgrund einer bis dahin zweifelhaften und unsicheren Rechtslage unzumutbar gewesen sei. Aber auch bei einem früheren Verjährungsbeginn könnten Überbezahlungen von rechtsgrundlos erhöhten Prämien, die nach dem 1. Januar 2017 geleistet worden seien, zurückgefordert werden. Der Anspruch auf Rückzahlung entstehe nicht mit der Versendung defizitärer Erhöhungsschreiben, sondern mit jedem rechtsgrundlos geleisteten Erhöhungsbetrag. Im Übrigen seien Beitragserhöhungen, die trotz gesunkener Leistungsausgaben erfolgten, unwirksam, weil eine teleologische Reduktion von § 203 VVG vorzunehmen sei. Den unter Ziffer 2 weiterhin geltend gemachten Leistungsantrag stützt der Kläger auf die bis zum 1. Mai 2020 in den noch angegriffenen Beitragsanpassungen geleisteten Zahlungen (auf die Aufstellung Bl. 356 ff. d. A. wird verwiesen). Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hanau, Az. 9 O 1318/20, die Beklagte zu verurteilen: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00759219A unwirksam waren: a) In den Tarifen für Vorname1 X aa) im Tarif EL die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 15,29 €, bb) im Tarif EL die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 20,60€, b) In den Tarifen für Vorname2 X aa) im Tarif KG 2 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 6,77 €, bb) im Tarif TV 42/96,47 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 10,25 €, cc) im Tarif BEAE P/90,00 die Erhöhung zum 01.04.2012 in Höhe von 0,54 €, dd) im Tarif EL 400 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 72,60 €, ee) im Tarif TV 42/96,47 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 2,61 €, ff) im Tarif BEAE P/90,0 die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 1,22 €, gg) im Tarif EL 400 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 68,68 €, hh) im Tarif BEAE P/90,0 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 4,98 €, ii) im Tarif KG 2 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 3,41 €, jj) im Tarif KHT 2/50,00 die Erhöhung zum 01.01.215 in Höhe von 2,58 €, kk) im Tarif BAE P/100,00 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 14,59 €, ll) im Tarif KG 2 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 3,46 €, mm) im Tarif BEAE P/110,00 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,24 €, c) In den Tarifen für Vorname5 X aa) im Tarif EL-Bonus-U die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 26,56 €, d) In den Tarifen für Vorname3 X aa) im Tarif EL-N die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 24,77 €, e) In den Tarifen für Vorname4 X aa) im Tarif EL-N die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 24,77 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 11.204,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.785,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere die Erhöhung im Tarif BEAE-P sei wirksam, weil die zugrundeliegende Klausel in den AVB einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB standhalte. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie richtet sich gegen das am 4. Mai 2021 (Bl. 315 d. A.) verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (Bl. 316 ff. d. A.), das dem Klägervertreter am 5. Mai 2021 zugestellt worden ist (Bl. 330 d. A.). Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 7. Juni 2021 (Montag) (Bl. 341 f. d. A.) eingelegt und mit Schriftsatz vom 5. August 2021 (Bl. 353 ff. d. A.) binnen verlängerter Berufungsbegründungsfrist (Bl. 350 d. A.) begründet worden. 2. Die Berufung ist nur teilweise begründet. Zwar ist auch der Klageantrag zu 1), soweit er im Berufungsverfahren aufrechterhalten wurde, zulässig. Indes ist die Klage überwiegend unbegründet, weil die (noch) angegriffenen Beitragserhöhungen, soweit die zugrundliegenden Ansprüche nicht verjährt sind, überholt oder wirksam sind. Die Berufung ist allerdings hinsichtlich der folgenden Tarife begründet: Tarife KG 2 und Tarif KHT 2/50,00 (Vorname2 X) für die Jahre 2017 und 2018, Tarif BEAEP 100,0 (Vorname2 X) anteilig für 2019, Tarif BEAEP 110,0 (Vorname2 X) ab 1. Januar 2020, Tarif EL (Vorname1 X) für 2017 und Tarife EL-N (Vorname3 und Vorname4 X) anteilig für 2017. a) Die in der Berufung aufrecht erhaltenen Anträge sind insgesamt zulässig. Es kommt für die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) nicht darauf an, ob der Kläger diesbezüglich ein Rechtschutzbedürfnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO geltend machen kann. Der Kläger kann sein mit dem Klageantrag zu 1) verfolgtes Rechtschutzziel im Wege der Zwischenfeststellungsklage zur Entscheidung stellen. Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 29; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, BGHZ 228, 56-75). Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach § 322 Absatz 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. 3. 2013 - VII ZR 223/11 zitiert nach BeckOnline - Rz. 18). Letzteres ist hier nicht der Fall, obwohl der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Rückzahlungsanspruch die Prämienerhöhungen für die Vergangenheit vollständig umfasst und für einige Tarife eine Auswirkung unwirksamer Prämienerhöhungen für die Zukunft unwahrscheinlich ist, weil diese Tarife bei der Beklagten überhaupt nicht mehr versichert sind oder der Kläger spätere Beitragserhöhungen als neue Vertragsgrundlage anerkannt hat. Eine Zwischenfeststellungsklage ist auch in diesem Fall insgesamt zulässig, ohne dass geklärt werden müsste, welche Feststellungsanträge überhaupt noch Zukunftsbezug haben können. Eine Zwischenfeststellungsklage ist insgesamt zulässig, wenn mit dem Leistungsantrag - wie hier - mehrere selbstständige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, über die grundsätzlich im Wege des Teilurteils entschieden werden könnte, verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (vgl. BGH, Urt. v. 7. 3. 2013 - VII ZR 223/11 zitiert nach BeckOnline - Rz. 18; zum gegenwärtigen Rechtsverhältnis auch bei zwischenzeitlicher Heilung von Begründungsmängeln vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - IV ZR 191/20 -, juris Rz. 20 f. unter Hinweis auf die ausführlichere Begründung in BGH, Urteil vom 14. April 2021 - IV ZR 36/20 -, juris). b) Die Berufung hat aber nur im geringen Umfang Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht offengelassen, ob die Beitragserhöhungen, auf die der Kläger bis Ende 2016 Zahlungen geleistet hat, unwirksam waren oder nicht, da jedenfalls diesbezügliche Feststellungansprüche nicht (mehr) bestehen und die Beklagte berechtigt ist, Rückzahlungsansprüche sowie Zahlungen auf die verlangten Nutzungen zu verweigern (§§ 214, 217 BGB). Für Ansprüche aufgrund Beitragsanpassungen in den folgenden Tarifen ist Verjährung eingetreten: • Tarif EL (Vorname1 X) für 2011 bis 2016, • Tarif KG 2 (Vorname2 X) für 2011 bis 2016, • TV 42/96,47 (Vorname2 X) für 2012 bis 2016, • BEAP/90 (Vorname2 X) (beendet zum 01.04.2016) • EL 400 (Vorname2 X) für 2011 bis 2016, • KHT 2/50,00 für 2015 und 2016, • ELBonus-U (Vorname5 X) (beendet zum 01.09.2016) • EL-N (Vorname3 und Vorname4 X) für 2016. Der Kläger konnte die Rückzahlung der bis zum Jahr 2016 gezahlten Prämien, die hierauf entfallende Nutzungen und die diesbezüglich von ihm begehrten Feststellungen mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage nicht mehr geltend machen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. aa) Ein etwaiger Anspruch auf Rückzahlung ist mit der jeweiligen monatlichen Beitragszahlung i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, da sich erst infolge der Zahlung einer zu Unrecht erhöhten Prämie ein Bereicherungsanspruch ergeben und fällig werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, juris Rz. 40). bb) Entgegen der durch den Kläger vertretenen Auffassung hat hier die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist aus §§ 195, 199 BGB spätestens mit Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen. Bis zum Jahr 2016 hatte der Kläger hinsichtlich der genannten Prämienerhöhungen Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, nämlich Kenntnis der Zahlung der erhöhten Prämien sowie Kenntnis des etwaigen Fehlens der konkret maßgeblichen Gründe für die Prämienerhöhung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG im jeweiligen Mitteilungsschreiben der Beklagten bzw. in den Informationen in der Anlage zum Mitteilungsschreiben. (1) Anders als der Kläger meint, stand seiner Kenntnis bis zum Jahr 2016 auch kein fehlendes Rechtsbewusstsein entgegen. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, aaO -, juris Rz. 43). (2) Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war auch nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar (BGH aaO Rz. 44). Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung einen Meinungsstreit gab, der noch nicht geklärt war. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (BGH aaO Rz. 45). Eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, BGHZ 203, 115-140 Rz. 38), gab es nicht. (3) Für den Verjährungsbeginn ist dabei auch ohne Bedeutung, ob der Kläger mit Zugang der Änderungsmitteilungen auch Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen die (von ihm jedenfalls im Hinblick auf die versicherungsmathematischen Berechnungen nicht verfolgte) materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen folgen könnte. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang (BGH aaO 47). Die Rechtsprechung der eigenständigen Verjährung von Beratungs- und Anlagefehlern ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. c) Die Klage hat indes für den nicht verjährten Zeitraum in Teilbereichen Erfolg. Das Landgericht hat aus seinem grundsätzlich richtigen Ansatz zur Verjährung des Rückzahlungsanspruchs der bis 2016 geleisteten Beitragszahlungen den unzutreffenden Schluss gezogen, dass vor 1. Januar 2017 erfolgte unwirksame Prämienerhöhungen auch danach keine Wirkung mehr entfalten können. Soweit frühere (unwirksame) Prämienanpassungen nicht durch spätere wirksame Prämienanpassungen überholt sind, kann der Kläger nach 2016 hierauf geleistete Beitragszahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB noch zurückfordern (siehe unten d) bb) (2)). d) Die vom Kläger angegriffenen Prämienerhöhungen im Tarif EL (Vorname1 X) sind zum Teil mangels Mitteilung der „hierfür maßgeblichen Gründe“ gemäß § 203 Abs. 5 VVG formell unwirksam bis zum Wirksamwerden der Prämienerhöhung im selben Tarif EL (Vorname1 X) zum 1. Januar 2018. Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG wird erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, juris Rz. 18). aa) Diesen Anforderungen wird das von der Beklagten im Zusammenhang mit der Prämienerhöhung für das Jahr 2011 im November 2010 veranlasste Mitteilungsschreiben nebst Informationsbeilagen und Nachtragsversicherungs-scheinen nicht gerecht. Zu den mitzuteilenden maßgeblichen Gründen für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG gehört die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 09. Februar 2022 - IV ZR 337/20 -, juris Rz. 27). bb) Bei der vom Kläger im Tarif EL (Vorname1 X) angegriffenen Prämienanpassung ist dabei auf die Prämienanpassung 2011 und nicht auf die unstreitig ebenfalls erfolgte Prämienanpassung im November 2015 für den Versicherungszeitraum ab 1. Januar 2016 abzustellen. Letztere Prämienanpassung hat der Kläger nicht angegriffen und auch nicht zum Gegenstand seines Leistungsantrags gemacht. Allerdings sind die sich aus der unwirksamen Prämienanpassung für den Versicherungszeitraum ab 2011 (siehe unten cc)) ergebenden Feststellungs- und Zahlungsansprüche weder durch die Beitragserhöhung für den Versicherungszeitraum ab 2016 überholt, noch sind die sich aus der unwirksamen Erhöhung im November 2010 ergebenen Ansprüche für das Jahr 2017 verjährt. (1) Die Erhöhung im Tarif EL (Vorname1 X) zum 1. Januar 2011 wurde nicht durch die ebenfalls durchgeführte Erhöhung zum 1. Januar 2016 im selben Tarif überholt. Allerdings hat der Kläger die Beitragsanpassung zum Januar 2016 wohl versehentlich nicht angegriffen, dies führt aber nicht dazu, dass diese als wirksam zu behandeln wäre. Zwar kann eine unwirksame Beitragserhöhung durch eine weitere Beitragsanpassung im selben Tarif überholt werden, weil bei der Beitragsfestsetzung nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrags, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den kalkulierten Zeitraum stattfindet (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, Rn. 55 f., zitiert nach juris). Dies erfordert aber die Wirksamkeit der nachfolgenden Beitragserhöhung, welche hier nicht gegeben ist (siehe unten cc)) (zur Frage der Wirksamkeit der nachfolgenden Beitragserhöhung vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, BGHZ 228, 56-75 Rz. 56 a. E. zur Frage des Feststellungsinteresses). Dem Schweigen des Klägers auf die Beitragserhöhung aus dem Jahr 2016 im Rahmen der Klageschrift kann aus Sicht einer verständigen Beklagten auch nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass er damit die durch die Beitragsanpassung aus dem Jahr 2016 vorgenommene vollständige Neufestsetzung der Beiträge insgesamt als richtig anerkannt hat und diese Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch im Tarif EL in seiner Gesamthöhe bilden solle. Die sich hieraus ergebende Folge, nämlich, dass dem Kläger verwehrt wäre, zeitlich nachfolgende Beitragszahlungen noch geltend zu machen, wollte der Kläger erkennbar nicht herbeiführen. Aus der Aufstellung der vom Kläger mit der Klageschrift geltend gemachten Rückzahlungsansprüche (Bl. 5 d. A.) ist klar ersichtlich, dass er aus der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2011 auch für die Jahre 2016 bis 2019 Ansprüche herleitet. Gegen eine formale Betrachtungsweise nicht angegriffener zeitlich nachfolgender Beitragserhöhungen spricht auch, dass der Kläger sonst gezwungen wäre, gegen zeitlich nachfolgende (unwirksame) Beitragssenkungen vorzugehen, um sich seine Rechte aus einer vorangegangenen unwirksamen Beitragserhöhung zu erhalten. Die Beklagte bedarf dieser im Gesetz nicht vorgesehenen Geltungsmachungsverpflichtung nicht. Sie ist durch die Verjährungsvorschriften ausreichend geschützt. (2) Die im Jahr 2017 (auch) auf die unwirksame Prämienerhöhung aus dem Jahr 2011 gezahlten monatlichen 15,29 € waren im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2020 noch nicht verjährt. Für die im Jahr 2017 auf die angegriffene Prämienerhöhung 2011 erbrachten Prämienzahlungen hat die Klageerhebung im Jahr 2020 die dreijährige Verjährungsfrist noch rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Zwar wurden die Prämien bereits im November 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 erhöht. Der vom Senat zugesprochene Bereicherungsanspruch ist aber, wie oben ausgeführt, erst durch monatliche Zahlungen im Jahr 2017 entstanden, auch wenn diese auf der vom Kläger angegriffenen Beitragserhöhung aus dem Jahr 2010 beruhen. Etwas anderes gilt indes für die auf die Prämienanpassung aus November 2015 ab 2017 vorgenommenen Zahlungen. Diese Ansprüche sind mangels Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt, weil der Kläger hinsichtlich der Beitragserhöhung ab 1. Januar 2016 im Tarif EL keine Klage erhoben hat. cc) Weder die Prämienerhöhung im Tarif EL (Vorname1 X) im November 2010 zum 1. Januar 2011, noch die Prämienerhöhung im November 2015 zum 1. Januar 2016 waren formell wirksam, weil sie den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügten. In beiden Fällen fehlt es bereits an der Mitteilung, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage und die Überschreitung eines Schwellenwertes die Prämienanpassung ausgelöst haben. In der Mitteilung aus dem November 2010 wird bereits nur allgemein und lückenhaft über das von der Beklagten durchgeführte Anpassungsverfahren informiert. Weder wird deutlich, dass erhöhte Leistungsausgaben die Erhöhung ausgelöst haben, noch wird der Ergebnis der aktuellen Prüfung mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer ist durch die rudimentäre Mitteilung nicht in der Lage, den Schluss zu ziehen, dass die ihm wahrscheinlich unbekannten gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung für 2011 eingetreten sind. Aber auch die Mitteilung aus November 2015 (Anlage BLD 17-7) genügt noch nicht den formellen Anforderungen im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG. Der im Anschreiben der Beklagten im Jahr 2014 noch vorhandene Hinweis auf den Kostenanstieg fehlt völlig und auch aus den weiteren „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2016“ ist nicht ersichtlich, dass ein Vergleich der kalkulierten mit den erforderlichen Versicherungsleistungen eine Veränderung dieser Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert ergibt und letzteres die Prämienanpassung ausgelöst hat. Der Versicherungsnehmer muss hieraus nicht den Schluss ziehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung im konkreten Fall eingetreten sind (vgl. ausdrücklich zu Mitteilungsschreiben der Beklagten: BGH, Urteil vom 09. Februar 2022 - IV ZR 337/20 -, juris). Die Prämienprüfung wird nur in allgemein gehaltener Form beschrieben („Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen“), ohne das Ergebnis der aktuellen Prüfung mitzuteilen. dd) Die im November 2017 für den Versicherungszeitraum ab 1. Januar 2018 erfolgte Prämienanpassung ist indes wirksam. Nach der richtigen Entscheidung des Landgerichts hat die Beklagte die Beitragsanpassung im Tarif EL (Vorname1 X) zum 01.01.2018 im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG hinreichend begründet, weil die hiernach maßgeblichen Gründe mitgeteilt werden. Mit den „hierfür maßgeblichen Gründe“ gemäß § 203 Abs. 5 VVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, juris Rz. 27) die Veränderung einer gemäß § 203 Abs. 2 maßgeblichen Rechnungsgrundlage gemeint, die den in § 155 Abs. 3 und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwert überschreitet und zwar betroffen auf den konkreten Tarif. Aus den „Informationen der Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ ergibt sich für den Versicherungsnehmer ausreichend deutlich, dass die Leistungsausgaben die Erhöhung ausgelöst haben, weil eine Abweichung um einen bestimmten Prozentsatz vorlag. In diesen Informationen ist gleich eingangs unter der Frage „1. Was sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung?“ beschrieben, dass jährlich die Beiträge für jeden Tarif einzeln überprüft werden, dass die kalkulierten mit den künftig erforderlichen Leistungsausgaben verglichen werden und dass bei einer Abweichung um einen bestimmten Prozentsatz eine Anpassung stattfinden muss. Dass die konkrete Erhöhung auf einer Steigerung der Leistungsausgaben beruht, ergibt sich daraus, dass in dem Absatz mit der Überschrift „Steigende Leistungsausgaben“ als Fazit vermerkt ist, dass bei allen Tarifen die maßgeblichen Gründe für eine Beitragsanpassung eine insbesondere auf steigende Kosten im Gesundheitswesen und medizinischen Fortschritt zurückzuführende Änderung der Versicherungsleistungen sind, mit Ausnahme der unter den Punkten „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ genannten Tarife. In diesen folgenden mit „Steigende Lebenserwartung“ und „Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ überschriebenen Absätzen findet sich der Tarif EL unter den dort explizit genannten Tarifen nicht. Es überfordert aber den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, aus diesem Regel-Ausnahmeverhältnis zu schließen, dass hinsichtlich des nicht genannten Tarifs EL maßgeblicher Grund für die Beitragserhöhung allein die steigenden Leistungsausgaben sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2022, Az. 3 U 170/21). Die Ausführungen beziehen sich auf die Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“, die die Überprüfung ausgelöst hat. Über den vorab festgelegten Schwellenwert, dessen Überschreitung die Beitragsprüfung ausgelöst hat, informiert die Beklagte ebenfalls in den Informationen zur Beitragsanpassung. (Bl. 216 d. A.). Das eine solche Schwellenwertüberschreitung Auslöser für diese konkrete Beitragsanpassung war, ergibt sich aus dem ersten Satz unter der Überschrift „Steigende Leistungsausgaben“ (=Ergebnis der aktuellen Überprüfung). Anders als der Kläger meint, teilt die Beklagte dabei auch nicht nur die vorübergehende Erhöhung der Leistungsausgaben mit, indem sie im Absatz „Steigende Leistungsausgaben“ unter Rückgriff auf Angaben des Statistischen Bundesamts darüber informiert, dass die kontinuierliche Kostensteigerung im Gesundheitswesen schon seit Jahren anhält. Da die Angaben des Statistischen Bundesamts für den Versicherungsnehmer hinreichend deutlich nur der Illustrierung des nicht nur vorübergehenden Anstiegs der Leistungsausgaben dienen, besteht auch nicht die Gefahr der Verwechslung mit dem auslösenden Faktor, über den ohnehin im Rahmen der Mitteilung der maßgeblichen Gründe nicht zu informieren ist. § 203 Abs. 5 VVG erfordert seinem Wortlaut entsprechend über die Bezeichnung der maßgeblichen Gründe hinaus weder eine Mitteilung der Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts noch die Bezifferung der genauen Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage. Denn das gesetzliche Begründungserfordernis zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Die Mitteilung der Beitragserhöhung und der hierfür maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Auch ohne die Angabe des auslösenden Faktors kann der Versicherungsnehmer der Begründung zweifelsfrei entnehmen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass diese vielmehr durch eine bestimmte Veränderung der Umstände aufgrund gesetzlicher Rege-lungen veranlasst wurde (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, Rn. 34 ff., zitiert nach juris). Dass die konkrete - den Kläger betreffende Beitragserhöhung - von der Anpassung betroffen war, ergab sich im Übrigen - wenn auch durch aufmerksames Vergleichen - aus dem Nachtragsversicherungsschein vom November 2017, der den „Monatsbeitrag bisher“ und „Monatsbeitrag neu“ in jedem Tarif aufführt. ee) Das Ebengesagte führt dazu, dass der Kläger - wie tenoriert - Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif EL (Vorname1 X) aus November 2011 um monatlich 15,29 € hat, jedoch angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung seiner Ansprüche auf Rückzahlung der bis Ende 2016 geleisteten Prämien und der Wirksamkeit der Erhöhung ab 2018 die Feststellung der fehlenden Verpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge im Tarif EL (Vorname1 X) nur für 2017 verlangen kann. Hinsichtlich des Leistungsantrags zu 2) hat der Kläger Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der im Jahr 2017 ohne Rechtsgrund gezahlten Prämien im Tarif EL (Vorname1 X) in Höhe von 183,48 € (12 * 15,29 €). Der aus der ebenfalls unwirksamen Prämienerhöhung im Jahr 2016 resultierende (weitere) Betrag könnte dem Kläger bereits wegen § 308 ZPO nicht zugesprochen werden. Ein hierauf gerichteter Rückzahlungsanspruch wäre aber, wie oben ausgeführt, im Übrigen bereits verjährt. e) Die Berufung ist auch insoweit begründet, als der Kläger die Erhöhungen in den Tarifen KG 2 zum 1. Januar 2011 und 1. Januar 2015 und in dem Tarif KHT 2/50,00 zum 1. Januar 2015 angegriffen hat. Bis zum Wirksamwerden der Prämienanpassung jeweils in den selben Tarifen zum 1. Januar 2019 waren die Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2011 (KG 2) und 1. Januar 2015 (KG 2 und KHT) bereits formell unwirksam, weil die von der Beklagten gemäß § 203 Abs. 5 VVG geforderte Mitteilung ungenügend war. aa) Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung zum 1. Januar 2011 im Tarif KG 2 gelten die obigen Ausführungen entsprechend (siehe oben d) cc)). bb) Die Erklärung im Anschreiben vom November 2014, die Prämienanpassung zum 1. Januar 2015 sei durch gestiegene medizinische Kosten ausgelöst worden, genügt ebenfalls nicht den Anforderungen. Aus dem allgemeinen Hinweis auf den Kostenanstieg ist nicht ersichtlich, dass ein Vergleich der kalkulierten mit den erforderlichen Versicherungsleistungen eine Veränderung dieser Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert ergeben und dies die Prämienanpassung ausgelöst hat. Die fehlenden Angaben ergeben sich auch nicht aus den beiliegenden Informationen zur Beitragsanpassung. Diese beschreiben nur in allgemeiner gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienprüfung, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer muss daraus auch hier nicht den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind (vgl. ausdrücklich zu streitgegenständlichen Mitteilungsschreiben der Beklagten: BGH, Urteil vom 09. Februar 2022 - IV ZR 337/20 -, juris Rz. 30.). Die Angaben im Versicherungsschein genügen insofern nicht, diese fehlenden wesentlichen Informationen im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG ausreichend auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers zu ergänzen, auch wenn hieraus die Betroffenheit der einzelnen Tarife grundsätzlich durch Vergleich der Tarife „alt“ und „neu“ zu erkennen ist. Es fehlt weiterhin an der einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlichen Mitteilung des Ergebnisses der aktuellen Überprüfung. Es genügt den Anforderungen von § 203 Abs. 5 VVG nicht, wenn dürftig gehaltenen Informationen zur Prämienanpassung an drei unterschiedlichen Stellen der dem Versicherungsnehmer zugeleiteten Informationen zu finden sind. Insbesondere ist auch im Zusammenspiel Anschreiben, Informationsschreiben, Nachtrag zum Versicherungsschein nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass die im Informationsschreiben allgemein beschriebene Prüfung ergeben hat, dass im konkreten Fall steigende Versicherungsleistungen der Gegenstand der Überprüfung und Grund für die Anpassung waren (vgl. inzident hierzu BGH aaO, ausweislich des Tenors lag dem Bundesgerichtshof der dortige Nachtragsversicherungsschein ebenfalls vor). cc) Die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Klägers sind aber auf den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 begrenzt. Vorangegangene Ansprüche aus den Erhöhungen für das Jahr 2011 und 2015 sind, wie oben ausgeführt, verjährt und ab 1. Januar 2019 sind keine neuen Beitragsrückzahlungsansprüche mehr entstanden. Die Erhöhung zum 1. Januar 2019 im Tarif KG 2 und die Beitragssenkung zum selben Termin im Tarif KHT 2/50,00 bildet ab diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch, weil diese wirksam sind. (1) Die Beitragserhöhung im Tarif KG 2 und die nicht angegriffene Beitragssenkung im Tarif KHT 2/50,00 zum 1. Januar 2019 sind formell wirksam, da die Beklagte in ihren Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019 nebst Nachtragsversicherungsschein die „hierfür maßgeblichen Gründe“ im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG genannt hat. Die Prämienanpassung wird dort damit begründet, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet sei, die erforderlichen Leistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten mit den kalkulierten Leistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten zu vergleichen und bei vorher (in den AVB) bestimmten Abweichungen, die nicht nur vorübergehend seien, alle Rechnungsgrundlagen eines Tarifs zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der Kläger konnte diesem Schreiben auch mit hinreichender Klarheit das Ergebnis der Überprüfung entnehmen, nämlich, dass für seine Tarife eine solche nicht nur vorübergehende Abweichung eingetreten ist. Die Beklagte hat nicht nur mitgeteilt, dass die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 bei allen Tarifen des Kranken- und Krankenhaustagegeldes- und Pflegeergänzungs-Versicherung die veränderten Leistungssausgaben (Versicherungsleistungen) gewesen seien (…). Sie hat auch die Überschreitung des Schwellenwertes deutlich gemacht, indem sie mitteilte, der sogenannte auslösende Faktor, für den sie auf die AVB verweist, sei angesprungen, so dass eine Neukalkulation der Beiträge erforderlich gewesen sei. Dass konkrete - zwei den Kläger betreffende - Tarife von der Anpassung betroffen waren, ergibt sich im Übrigen aus dem Nachtragsversicherungsschein vom November 2018, aus dem der Kläger aus der Gegenüberstellung „Monatsbeitrag bisher“ und „Monatsbeitrag neu“ erkennen konnte, welche der für ihn relevanten Beiträge von der im Mitteilungsschreiben näher erläuterten Änderung (durch Erhöhung und Absenkung) betroffen waren. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der Beitragserhöhung im Tarif KG 2 mitzuteilen, dass der auslösende Faktor auf gesunkenen Leistungsausgaben beruhte. Zwar ist dieser mit 0,853 nach unten abgewichen, mit andere Worten, eine Herabsenkung der Leistungsausgaben hat den Schwellenwert ausgelöst. Ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, ist aber nicht gemäß § 203 Abs. 2 VVG zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, juris Rz. 30 a. E.). Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragsanpassung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (vgl. BGH, aaO Rn. 29). Entscheidend ist nach § 203 Abs. 5 VVG nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die entsprechenden Schwellenwerte überschreitet oder nicht. (2) Die Beitragserhöhung im Tarif KG 2 zum 1. Januar 2019 ist auch nicht materiell zu beanstanden, obwohl der auslösende Faktor mit 0,853 negativ war. Es ist bei Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie insgesamt wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, juris Rz. 29 f.). Dem stehen auch nicht Sinn und Zweck der Anpassungsvorschriften entgegen. Der Zweck der Herstellung des Äquivalenzprinzips von Beiträgen und Leistungen verbietet bei einer für den Versicherungsnehmer günstigen Entwicklung nicht die Beitragserhöhung. Es ist nicht widersinnig, wenn der Versicherer den Umstand, dass die erforderlichen Versicherungsleistungen die kalkulierten unterschreiten, dazu nutzen könnte, wegen etwaiger Veränderungen anderer Berechnungsgrundlagen eine Prämienerhöhung herbeizuführen (so aber OLG Köln zur Vorgängerregelung § 12 b Abs. 2 S. 2 VAG, Urteil vom 20.07.2012, Az. I-20 U 149/11, Rn. 29, zitiert nach juris). Denn die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand immer dann ausgelöst, wenn der Schwellenwert nach oben oder unten überschritten wird. dd) Das Ebengesagte führt dazu, dass der Kläger - wie tenoriert - Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung aus November 2011 im Tarif KG 2 (Vorname2 X) um monatlich 6,77 € sowie aus November 2014 im Tarif KG 2 (Vorname2 X) um monatlich 3,41 € und im Tarif KHT 2/50,00 (Vorname2 X) um monatliche 2,58 € hat, jedoch die Feststellung der fehlenden Verpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge in diesen Tarifen nur für 2017 und 2018 verlangen kann. Hinsichtlich der vor 2017 entstandenen Ansprüche ist zwischenzeitlich Verjährung eingetreten und die nachfolgende Beitragsanpassung zum 1. Januar 2019, die zu einer Neufestsetzung der Prämien insgesamt geführt hat, war wirksam. Hinsichtlich des Leistungsantrags zu 2) hat der Kläger einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der im Jahr 2017 und 2018 ohne Rechtsgrund gezahlten Prämien in den Tarifen KG 2 (24* (6,77+3,41 €) = 244,32 €)) und KHT2/50,00 (24 * 2,58 € = 61,92 €) in Höhe von insgesamt 306,24 €. f) Aus den obigen Ausführen (c) cc)) - ergibt sich, dass die Berufung auch insoweit begründet ist, als der Kläger die Erhöhungen im Tarif EL-N für seine Kinder (Vorname3 und Vorname4 X) zum 1. Januar 2016 angegriffen hat. Bis zur Beendigung des Tarifs zum 1. Dezember 2017 waren diese Prämienerhöhungen bereits formell unwirksam, weil die von der Beklagten gemäß § 203 Abs. 5 VVG geforderte Mitteilung ungenügend war. Deshalb hat der Kläger - wie tenoriert - Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung aus November 2015 im Tarif EL-N (Vorname3 und Vorname4 X) um jeweils monatlich 24,77 €, kann jedoch die Feststellung der fehlenden Verpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge in diesen Tarifen nur vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2017 verlangen. Hinsichtlich der vor 2017 entstandenen Ansprüche ist zwischenzeitlich Verjährung eingetreten und nach dem 30. November 2017 hat den Kläger keine Leistungspflicht mehr getroffen, weil die Tarife für beide Kinder ab Dezember 2017 nicht fortgeführt wurden. Hinsichtlich des Leistungsantrags zu 2) hat der Kläger einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der im Jahr 2017 ohne Rechtsgrund gezahlten Prämien in beiden Tarifen EL-N in Höhe von insgesamt 544,94 € (2*11*24,77 €). g) Die Berufungsanträge haben auch keinen Erfolg, soweit die Beitragserhöhungen in den Tarifen TV42/96,47 und EL 400 angegriffen worden sind. Zwar waren die Beitragserhöhungen in den Tarifen TV42/96,47 zum 1. Januar 2012 und 1. Januar 2013 sowie in den Tarifen EL 400 zum 1. Januar 2013 und 1. Januar 2015 nach dem oben Gesagten formell unwirksam. Allerdings kann der Kläger hieraus keine Ansprüche mehr herleiten, weil in unverjährter Zeit hierauf keine Zahlungen geleistet wurden und zum 1. Januar 2017 die unwirksamen Beitragserhöhungen durch die vom Kläger ausdrücklich als richtig anerkannten Beitragsanpassungen in den Tarifen TV42/96,47 sowie EL 400 überholt wurden. Letztere Beitragsanpassungen bilden nunmehr die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch, weil der Kläger durch seine Klagerücknahme hinsichtlich der zum 1. Januar 2017 ausgesprochenen Anpassungen diese Beitragserhöhungen - auch nach dem objektiven Empfängerhorizont seines Vertragspartners - als neue Vertragsgrundlage akzeptiert hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04. November 2021 - 7 U 204/21 -, juris Rz. 45). Durch die im Schriftsatz vom 6. April 2021 erklärte Klagerücknahme im Hinblick auf die beiden Beitragserhöhungen aus 2017 und der Erklärung, hinsichtlich dieser könne das Klageziel für die Zukunft nicht mehr erreicht werden, sowie der Limitierung des Leistungsantrags für alle Tarife TV42/96,47 auf Zahlungen bis Ende 2016 in der Berufungsbegründung vom 5. August 2021 hat der Kläger auch erklärt, diese Beitragserhöhungen ebenfalls materiell für die Zukunft als Vertragsgrundlage zu akzeptieren. Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die Beitragserhöhungsschreiben zu den Tarifen BEAEP/100 zum 1. Januar 2019 und BEAEP/110,0 zum 1. Januar 2020 an den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG zu messen sind (so im Ergebnis OLG Celle, Urteil vom 13. Januar 2022 - 8 U 134/21 -, juris Rz. 122). Die Beitragserhöhungen in den Tarifen BEAEP/100 zum 1. Januar 2019 und BEAEP/110,0 zum 1. Januar 2020 sind jedenfalls materiell unwirksam. Die in Ziffer 4 der BEAEP-Bedingungen gewählte Formulierung sowie die Weiterverweisung in vertragsfremde Versicherungsbedingungen verstoßen gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. unten aa) (1) bis (8)), so dass die Beklagte die von ihr beanspruchten Beitragserhöhungen auf Ziffer 4 der BEAEP-Bedingungen nicht stützen kann. aa) Die Anpassungsvoraussetzung ist nicht so formuliert, dass die daraus für den Versicherungsnehmer resultierenden Nachteile klar und verständlich, mithin für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. zu den Anforderungen: Prölss/Martin/Reiff, 31. Aufl. 2021, VVG § 40 Rn. 31 f.). Gemäß Ziffer 4 der BEAEP-Bedingungen erfolgt eine Beitragsanpassung immer dann, wenn gemäß § 8 b) Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegepflichtversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt wird. (1) Bedenken bestehen schon insofern, als es der Auslegung bedarf, auf welche „Allgemeine Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung“ Ziffer 4 der BEAEP-Bedingungen verweist. Soweit hiermit die - bei Abschluss des BEAEP-Tarifs geltenden - Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung der Beklagten gemeint sind, werden diese jedenfalls unter „Geltung der AVB“ Ziffer 11 der BEAEP-Bedingungen nicht genannt. Hierin wird lediglich ausgeführt, dass die BEAEP-Bedingungen in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenaustagegeldversicherung gälten. Der nahegelegene Verweis auch auf die AVB der Pflegeversicherung wurde hier nicht aufgenommen. (2) Es bestehen auch Bedenken im Hinblick auf das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil möglicherweise durch den Verweis auf „§ 8 b) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung“ ein für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unverständlicher Verweis auf vertragsferne Bedingungen vorliegt. Zwar gehört zu einer Krankheitskostenvollversicherung, deren Bestehen gemäß Ziffer 1 der BEAEP-Bedingungen zwingende Voraussetzung für den Abschluss des Tarifs BEAEP ist und auf die in Ziffer 11 BEAP-Bedingungen ausdrücklich verwiesen wird, auch eine Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 1 SGB XI), die im streitgegenständlichen Fall der Kläger ebenfalls bei der Beklagten führt. Bei einer Vertragsgestaltung, die gemäß § 23 Abs. 2 SGB XI den Abschluss der Pflegeversicherung bei einem anderen Pflegeversicherer zuließe, lägen die Versicherungsbedingungen der Pflegeversicherung der Beklagten, auf die in Ziffer 4 BEAEP-Bedingungen wohl verwiesen werden soll, allerdings nicht vor. Ob insofern lediglich ein schriftlicher Verweis auf vertragsferne AGB ausreichen kann, wenn, woran hier nach den obigen Ausführungen bereits Zweifel bestehen, die einzubeziehenden AGB konkret und zweifelsfrei bezeichnet sind (bejahend für Banken-AGB Kropf in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2022, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Kropf) Rz. 3119), kann aber dahingestellt bleiben. (3) Jedenfalls verstößt Ziffer 4 der BEAEP-Bedingungen deshalb gegen das Transparenzgebot, weil die Parameter, die die Beitragsanpassung auslösen sollen, unklar formuliert sind. Nach den Bedingungen erfolgt eine Beitragsanpassung in BEA PLUS, wenn auf „Grundlage des § 8b Teil I der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung eine neue Sterbetafel eingeführt wird“. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19 -, BGHZ 226, 262-285 Rz. 30). Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH aaO). (4) Unklar ist demnach, welchen Inhalt der Verweis in Ziffer 4 der BEAEP-Bedingungen hat. Der Automatismus, der ohne weitere Prüfung die Beitragsanpassung im BEAEPTarif auslösen soll, ist weder klar noch präzise beschrieben. Die Formulierung in Ziffer 4 der BEAEP-Bedingungen ist dem Wortlaut nach sachlich bereits unzutreffend, weil die „Einführung“ einer neuen Sterbetafel nicht durch § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung erfolgen könnte (vgl. Prof. Dr. Voit, Anmerkung zu OLG Celle, Urt. v. 13. Januar 2022, r+s 2022, 215 f.). Das Vorliegen einer neuen Sterbetafel (wegen Veränderungen der Sterbewahrscheinlichkeiten) kann allenfalls mittelbar die Grundlage von Beitragsanpassungen in der Pflegeversicherung sein, sie wird aber in der Pflegeversicherung, entgegen dem Wortlaut von Ziffer 4 der BEAEP-Bedingungen, nicht „eingeführt“. Der Tarifkalkulation der Pflegeversicherung liegt ein demografisches Modell basierend auf den Sterblichkeitsverhältnissen der gesamten Gruppe der Pflegeversicherten zu Grunde (vgl. Langheid/Wandt/Boetius, 2. Aufl. 2017, VVG § 203 Rn. 849-850). Nur wenn sich dieses demografische Modell verändert, sind die Beiträge für die Pflegeversicherung gegebenenfalls gemäß § 8b der Allgemeinen Bedingungen in der Pflegeversicherung nach Maßgabe der §§ 148, 155 VAG i. V. m. § 16 KVAV anzupassen. Die - in Ziffer 4 der BEAEP-Bedingungen in Bezug genommene - Sterbetafel ist ein demografisches Modell, das die zusammenfassende Beurteilung der Sterblichkeitsverhältnisse einer Gruppe unabhängig von ihrer Größe und Altersstruktur ermöglicht (vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis), Sterbetafel 2017/2019, S. 4) und nur bei Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten (vgl. § 8b Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung) mittelbar eine Rolle spielen kann. (5) Bei der Beurteilung von Ziffer 4 der BEAEP-Bedingungen im Lichte von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist weiter zu berücksichtigen, dass der hierin genannte Begriff „Sterbetafel“ in § 8b Teil 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung selbst nicht erwähnt wird. Hierin ist lediglich von „steigender Lebenserwartung“ und „Sterbewahrscheinlichkeiten“ die Rede. (6) Im Übrigen darf bei der Bewertung der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der Möglichkeit der Beitragsanpassung durch die Beklagte um eine für den BEAEP-Tarif wesentliche Abrede handelt, deren Inhalt nur unter Zuhilfenahme vertragsferner Bedingungen bestimmt werden kann. Ziffer 4 der BEAEP-Bedingungen hat Einfluss auf die Höhe der Hauptleistungspflicht des Versicherungsnehmers. (7) Dem verständen und redlichen Versicherungsnehmer, der den streitgegenständlichen Zusatztarif zur Beitragsentlastung im Alter abgeschlossen hat, erschließt sich nicht mit hinreichender Klarheit, wann er nach der streitgegenständlichen Verweisung in vertragsfremde Versicherungsbedingungen eine Beitragsanpassung zu akzeptieren hat. Die Formulierung „wird auf Grundlage des § 8b (….) in der Pflegeversicherung (…) eine neue Sterbetafel eingeführt“ hält auch bei Zugrundelegung der für die Beklagten günstigsten Auslegung einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht stand. Zwar könnte diese entgegen ihres Wortlautes auch dahingehend ausgelegt werden, dass eine Beitragsanpassung im BEAEP-Tarif lediglich dann erfolgen soll, wenn die „Voraussetzungen des § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung erfüllt sind“ (zu dieser Auslegungsvariante vgl. Prof. Dr. Voit, Anmerkung zu OLG Celle, Urt. v. 13. Januar 2022, r+s 2022, 215 f.). Diese Auslegung entfernt sich jedoch so weit von dem in erster Linie entscheidenden Wortlaut von Ziffer 4 der BEAEP-Bedingungen, dass es sich bei ihr jedenfalls nicht um die zweifelsfrei allein zutreffende Auslegungsmöglichkeit handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19 -, BGHZ 226, 262-285 Rz. 36). Die Voraussetzungen, unter denen § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung eine Beitragserhöhung ermöglicht, sind vielschichtig, auf welche hiervon in Ziffer 4 der BEAEP-Bedingungen konkret Bezug genommen wird, unklar. Eine „neue Sterbetafel“ ist keine hinreichende Bedingung für eine Beitragsanpassung im Pflegetarif. Dafür ist vielmehr der Eintritt weiterer Voraussetzungen erforderlich. Nach § 8b Abs. 1 S. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung werden die Beiträge, soweit erforderlich, dann angepasst, wenn ein Vergleich der kalkulierten („technischen Berechnungsgrundlagen“) mit den erforderlichen Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten eine Veränderung dieser Rechnungsgrundlage von mehr als fünf Prozent ergeben hat und ein unabhängiger Treuhänder der Beitragserhöhung zugestimmt hat, wobei auch die Höchstbeitragsgarantie gemäß § 8 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Pflegeversicherung zu beachten ist. (8) Im Übrigen dürfte die Beklagte die Beitragserhöhung auch entgegen Ziffer 4 der BEAEP-Bedingungen berechnet haben. Aus der Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2019 ist ersichtlich, dass die Beklagte neben der Sterbewahrscheinlichkeit auch eine Reduzierung des Rechnungszinses in ihre Berechnungen hat einfließen lassen („muss (…) außerdem der Rechnungszins als weitere Rechnungsgrundlage (…) reduziert werden“). Dass eine Veränderung des Rechnungszinses - und wenn ja unter welchen Bedingungen - überhaupt im Rahmen der nach Ziffer 4. der BEAEP-Bedingungen vorgesehenen Anpassung berücksichtigt werden kann, ist dem Wortlaut der Klausel nicht zu entnehmen. bb) Aufgrund der materiellen Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen in den Beitragsentlastungstarifen hat der Kläger - wie tenoriert - einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung aus November 2018 im Tarif BEAEP/100,0 um monatlich 14,59 € und aus November 2019 im Tarif BEAEP/110,0 um monatlich 0,24 €. Hinsichtlich des Leistungsantrags zu 2) hat der Kläger einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf die von ihm geltend gemachte Rückzahlung der im Tarif BEAEP/100 vom 1. Januar 2019 und bis 1. Mai 2019 und im Tarif BEAEP/110,0 vom 1. Januar 2020 bis 1. Mai 2020 ohne Rechtsgrund gezahlten Prämien in Höhe von insgesamt 74,15 € (5*14,59 € + 5*0,24 €). h) Der Klageantrag zu 3a) ist zu einem geringen Teil begründet. aa) Der Kläger kann die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen für die von ihm im Jahr 2017 gezahlten Prämienanteile im Tarif EL (Vorname1 X), die von ihm von 1. Januar bis 30. November 2017 gezahlten Prämienanteile für beide Kinder im Tarif EL-N (Vorname3 und Vorname4 X) und in den Jahren 2017 und 2018 gezahlten Prämienanteile in den Tarifen KG 2 und KHT 2/50,00 (Vorname2 X) gemäß § 818 Abs. 1 BGB verlangen. Die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen ist aber, weil nachfolgende Anpassungen in diesen Tarifen wirksam waren, auf die Nutzungen aus den bis zum 31. Dezember 2017 (Tarif EL) beziehungsweise 31. Dezember 2018 (KG 2 und KHT 2/50,00) gezahlten Erhöhungsbeträgen zu beschränken. Im Tarif EL-N (Vorname3 und Vorname4 X) sind Nutzungen nur für Beiträge herauszugeben, die bis 30. November 2017 vom Kläger gezahlt wurden, weil beide Kinder ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr im Tarif EL-N bei der Beklagten versichert waren. Außerdem endet die Pflicht zur Zahlung von Nutzungen mit dem 17. Dezember 2020, dem Tag der Zustellung der Klageschrift, da ab dem 18. Dezember 2020 Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 187 BGB geschuldet werden. Der Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen ist auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19 -, BGHZ 228, 56-75 Rz. 57). Der Kläger kann Nutzungen und Zinsen nicht für denselben Zeitraum verlangen. Die Herausgabe von Nutzungen und der Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen sind auf den Ausgleich der gleichen Beeinträchtigung gerichtet, nämlichen den Nachteil, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. bb) Der Kläger kann auch die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen für die von ihm ab 2020 gezahlten Prämienanteile im Tarif BEAEP/110,0 gemäß § 818 Abs. 1 BGB verlangen. Die Pflicht zur Zahlung von Nutzungen endet hier aber nur für die mit dem Leistungsantrag zu 2) bereits geltend gemachten Prämienanteile mit dem 17. Dezember 2020. Für die weiteren Beträge ist die Geltendmachung von Nutzungen gemäß § 818 Abs. 3 BGB nicht durch Prozesszinsen gesperrt. Für die - im Rahmen der Leistungsklage nicht streitgegenständlichen - ab 1. Juni 2020 erfolgten Beitragszahlungen werden Prozesszinsen nicht geschuldet. i) Der Klageantrag zu 3b) ist indes unbegründet. Dem Kläger steht ein (festzustellender) Zinsanspruch bezüglich der gezogenen Nutzungen nicht zu. § 291 BGB greift als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. BGH, aaO Rz. 59). j) Der Kläger kann die mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch nicht anteilig von der Beklagten ersetzt verlangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der gerichtsbekannt (Bl. II d. A.) rechtschutzversicherte Kläger überhaupt aktivlegitimiert zur Geltendmachung dieser Ansprüche wäre. Eine vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessvertreters hat er bereits nicht hinreichend dargetan. Vorgerichtliche Schreiben wurden nicht vorgelegt, ein Tätigwerden auch im Übrigen nicht konkretisiert. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. 4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 711 S. 1 und 2 in Verbindung mit § 709 S. 2 ZPO. 5. Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 6. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt gemäß §§ 3, 9 ZPO i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zu 13.000 €. Der Streitwert für den Antrag zu 1) bestimmt sich aus der Summe der monatlichen Erhöhungsbeträge aus den noch angegriffenen Beitragsanpassungen in den Tarifen KG 2, BEAEP/110,0 und KHT 2/50,00 hochgerechnet auf 3,5 Jahre, ohne Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2021 - IV ZR 353/19 -, juris Rz. 37) (also: € 16.46 * 42 = 691,32 €). Neben dem Antrag zu 2), der auf Rückzahlung der vom 1. Januar 2011 bis 1. Mai 2020 geleisteten Prämienanteile in Höhe von 11.204,45 € gerichtet ist, erhöht der Antrag zu 1) gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge für die genannten Tarife den Streitwert, da er sich in diesen Fällen nicht auf denselben Zeitraum wie der Zahlungsantrag bezieht. Von dem für die Feststellung der künftigen Nichtleistungspflicht gemäß § 9 S. 1 ZPO analog zugrunde zu legenden Zeitraum von 3,5 Jahren ab Anhängigkeit des Feststellungsantrags am 17. November wirken in den genannten Fällen alle 42 Monate streitwerterhöhend, da sie vom Zahlungsantrag bis zum 1. Mai 2020 nicht erfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2021 - IV ZR 353/19 -, juris Rz. 37). Etwas anderes gilt aber für die weiteren vom Antrag zu 1) erfassten Tarife, weil sie keinen Zukunftsbezug aufweisen und sich mit dem Antrag zu 2) decken. Die vom Kläger insoweit begehrte Feststellung wirkt nicht mehr streitwerterhöhend, weil die weiteren angegriffenen Tarife bereits vor Klageerhebung beendet wurden und vergangene Beitragserhöhungen damit denknotwendig in Zukunft keine Wirkung mehr entfalten können. Die Anträge zu 3) und 4) wirken ebenfalls gemäß § 43 GKG nicht streitwerterhöhend.