Urteil
3 U 163/22
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:1219.3U163.22.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20.04.2022 (Az. 9 O 29/22) abgeändert wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.522,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 276,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 89 % und trägt die Beklagte 11 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20.04.2022 (Az. 9 O 29/22) abgeändert wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.522,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 276,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 89 % und trägt die Beklagte 11 %. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt I. Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage in erster Instanz. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerspruchs gegen zwei Versicherungsverträge. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten zwei im Policenmodell abgeschlossene Lebensversicherungsverträge: Mit Versicherungsbeginn zum 01.07.2002 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über eine bis 01.07.2032 laufende Kapital-Lebensversicherung Nr. … und mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2004 eine weitere bis zum 01.01.2016 laufende Lebensversicherung Nr. …. Der Kläger erhielt jeweils die Versicherungspolice zusammen mit einem Begleitschreiben und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) der Beklagten nebst den maßgeblichen Verbraucherinformationen gem. § 10a VAG (Anlagenkonvolut K 1, Anlagenband). Betreffend den Vertrag Nr. … findet sich im Versicherungsantragsformular direkt über der Unterschriftszeile folgende Belehrung: „Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen in Textform widersprechen.“ Das Policenbegleitschreiben enthielt sodann auf der ersten Seite in Absatz 2 folgenden Hinweis: „Sofern Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen einen schriftlichen Widerspruch an uns absenden, gilt dieser Vertrag als abgeschlossen.“ Die beigefügten AVB enthielten in § 3 folgende Regelung: „§ 3 Können Sie dem Vertragsabschluss widersprechen? (1) Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen ihrem Versicherungsvertrag schriftlich widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Widerspruchserklärung rechtzeitig absenden. Sie beginnt an dem Tag, an dem Sie den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen (im Sinne des § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz) erhalten. (…)“ Das Begleitschreiben betreffend den Vertrag Nr. … informierte auf der ersten Seite in Absatz 1 und Absatz 2 unter anderem über Folgendes: „(…) Der beigefügte Versicherungsschein bietet Ihnen eine Übersicht über die wesentlichen Inhalte des Vertrages. Sofern Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen einen Widerspruch in Textform an uns absenden, gilt dieser Vertrag als abgeschlossen.“ Der insgesamt vier Seiten umfassende Versicherungsschein beinhaltete neben den Versicherungsbedingungen die weiteren Verbraucherinformationen gem. der Anlage D zu § 10 a VAG in der im Jahr 2004 geltenden Fassung. Die dem Schreiben ebenfalls angefügten AVB sind ausweislich des Versicherungsscheins Gegenstand des Vertrages. Die AVB enthielten in § 3 folgende Regelung: „§ 3 Können Sie dem Vertragsabschluss widersprechen? (1) Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen ihrem Versicherungsvertrag in Textform widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Widerspruchserklärung rechtzeitig absenden. Sie beginnt an dem Tag, an dem Sie den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen (im Sinne des § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz) erhalten. (…)“ Sämtliche Ansprüche aus der Kapital-Lebensversicherung Nr. … einschließlich der Leistung für den Todesfall von 82.000,- € trat der Kläger kurz nach Vertragsschluss am 01.08.2002 zur Absicherung eines Darlehens an die Bank1 ab (Anlage B 1, Bl 79 ff. d. A.). Nach Tilgung des Darlehens trat die Bank die Ansprüche im Jahr 2012 zurück an den Kläger ab. Im Jahr 2020 kündigte der Kläger. Die Beklagte zahlte einen die Einzahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt 37.818,00 € übersteigenden Rückkaufswert von 38.736,00 € an den Kläger aus. Nach Ablauf der Lebensversicherung Nr. … im Jahr 2016 zahlte die Beklagte eine Ablaufleistung von 7.928,96 an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 16.05.2021 erklärte der Kläger den „Widerspruch gem. § 5a VVG a. F.“ gegen den Abschluss beider Lebensversicherungsverträge und setzte der Beklagten eine Frist zur Rückzahlung von insgesamt 13.386,62 € bis 30.05.2021 (Anlage K 3, Anlagenband). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Zahlung auf (Anlage K 5). Für dies Schreiben stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem am 11.10.2021 zudem vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.561,76 € in Rechnung, die der Kläger umgehend zahlte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch sei wirksam, da die Widerspruchsfrist hinsichtlich beider Verträge aufgrund von fehlerhaften Belehrungen nicht zu laufen begonnen habe. Ihm stehe daher ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 13.386,62 € zu, der sich aus rechtsgrundlos geleisteten Beiträgen in Höhe von 45.318,- €, gezogenen Nutzungen in Höhe von 16.546,78 € abzüglich des faktischen Versicherungsschutzes im Wert von 1.813,20 € und abzüglich der bereits ausgezahlten 46.664,96 € zusammensetze. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seiten 21 ff. der Klageschrift verwiesen. Die Beklagte hat sich auf Rechtsmissbrauch und Verwirkung berufen. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und diese Entscheidung begründet wie folgt: Der Kläger habe keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückabwicklung der Versicherungsverträge, da er den Verträgen im Jahr 2021 nicht mehr wirksam habe widersprechen können. Hinsichtlich des Versicherungsvertrags Nr. … aus dem Jahr 2002 sei die Belehrung zwar fehlerhaft, da die Belehrung im Begleitschreiben drucktechnisch nicht hervorgehoben sei. Die Belehrung gehe im allgemeinen Textteil unter und eine Hervorhebung fehle gänzlich. Auch sehe die Belehrung materiell fehlerhaft einen schriftlichen Widerspruch vor, obgleich das Gesetz lediglich Textform vorschreibe, was eine Erleichterung gegenüber der Schriftform darstelle. Zudem informiere die Belehrung durch die Formulierung „nach Erhalt dieser Unterlagen“ ohne Bezeichnung der Unterlagen nicht ausreichend über den Fristbeginn. Die Unterlagen würden erst in der im Übrigen inhaltsgleichen Belehrung in § 3 der AVB genannt. Die Belehrung zum Versicherungsvertrag Nr. … aus dem Jahr 2004 sei zwar formell ordnungsgemäß hinreichend hervorgehoben. Inhaltlich sei jedoch wiederum die Belehrung zum Fristlauf fehlerhaft, da mit der Formulierung „nach Erhalt dieser Unterlagen“ nicht mitgeteilt werde, welche Unterlagen den Fristbeginn auslösten. Die diese Unterlagen benennende Belehrung in § 3 der AVB sei wiederum drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben. Trotz der Fehler der Belehrungen stehe aber der Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, da hier der Geltendmachung besonders gravierende Umstände entgegenstünden. So habe der Kläger den Vertrag Nr. … über 18 Jahre durchgeführt und zudem aktiv auf den Vertrag eingewirkt, indem er die Ansprüche daraus zeitnah nach Abschluss zur Absicherung eines Darlehens abgetreten habe. Zudem habe der Kläger zwei Jahre nach Abschluss des ersten einen weiteren Darlehensvertrag abgeschlossen. Erst nach 18 Jahren habe der Kläger den Vertrag gekündigt und einen seine Einzahlungen übersteigenden Rückkaufswert erhalten. Den weiteren Vertrag Nr. … habe der Kläger vertragsgemäß auslaufen lassen und dann eine die Einzahlungen übersteigende Ablaufleistung eingestrichen. Damit zielten die Widerrufserklärungen erst nach Vertragsende offensichtlich auf eine bloße Renditeerhöhung ab. Auch sei zu berücksichtigen, dass die konkreten Belehrungsfehler dem Kläger als Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen hätten, seinen Widerspruch im Wesentlichen unter gleichen Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, zumal die Belehrungen in den AVB jeweils materiell ordnungsgemäß gewesen seien und lediglich formell nicht ausreichend hervorgehoben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er begründet wie folgt: Das Landgericht Wiesbaden habe den Klageantrag zu Unrecht abgewiesen, den der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolge: Die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger sich trotz der durch das Landgericht erkannten Fehler der Belehrungen nicht mehr auf das Widerspruchsrecht berufen könne, sei unzutreffend. Eine unzulässige Rechtsausübung begründende besonders gravierende Umstände lägen nicht vor. Das Landgericht habe den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Ausführungen des Klägers in der Replik zu der nach Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock (Az. 4 U 51/21) auch hier zu berücksichtigenden Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (Az. C-33/20 u.a.) nicht beachtet habe. Die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 09.09.2021 bezögen sich nicht fachspezifisch auf Verbraucherdarlehen, sondern seien auf jegliche Verbraucherinformationen zu übertragen. Zudem lägen hier Fehler der Belehrungen vor, die nach der Rechtsprechung des BGH dazu führten, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen könne, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe (Az. IV ZR 76/11). Auch der EuGH habe in den Rechtssachen C-155/20 und C-187/20 ausgeführt, dass bei einer fehlerhaften Information des Verbrauchers dessen Rechte nicht verwirken könnten. Im Hinblick auf die EuGH-Vorlage durch das Landgericht Erfurt in einem Parallelverfahren (Beschluss vom 30.12.2021, Az. 8 O 1519/20 und vom 13.01.2022, Az. 8 O 1463/20, BeckRS 2022, 383) sei das Verfahren gem. § 148 ZPO i. V. m. Art. 267 AEUV auszusetzen. Im Übrigen werde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20.04.2022 (Az. 9 O 29/22) wird abgeändert wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.386,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.561,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Gegen das Urteil des hiesigen Senats vom 03.11.2022 hat der Kläger Revision eingelegt. Auf die Revision hat der BGH mit Urteil vom 19.06.2024 (Az. IV ZR 401/22) das angefochtene Urteil gem. §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den hiesigen Senat zurückverwiesen. II. Bei Entscheidung gem. § 563 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der die Aufhebung und Zurückverweisung begründenden rechtlichen Beurteilung durch den BGH mit Urteil vom 19.06.2024 (Az. IV ZR 401/22) bleibt die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers überwiegend ohne Erfolg. Denn der Kläger kann sich hinsichtlich des Vertrags Nr. … auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr auf sein Widerspruchsrecht berufen und gegen die Beklagte keine bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche geltend machen (A.). Hinsichtlich des Vertrags Nr. … hingegen hat der Kläger infolge des wirksamen Widerspruchs einen Anspruch nach bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung in Höhe von 1.522,52 € (B.). A. Vertrag Nr. … Aus dem Vertrag Nr. … hat der Kläger keinen Zahlungsanspruch nach Widerspruch und bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung. Zwar ist dem Kläger angesichts der nicht nur geringfügig fehlerhaften Belehrung betreffend den Vertrag Nr. … nicht ohne weiteres wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sein Widerspruchsrecht noch geltend zu machen (1.). Insoweit liegen jedoch im Verhalten des Klägers über die „normale“ Vertragsdurchführung hinaus gravierende Umstände, die nach Treu und Glauben der Ausübung des Widerspruchsrechts entgegenstehen (2.). 1. Dem Kläger ist hinsichtlich des Vertrags Nr. … zuzugeben, dass ihm die Berufung auf sein Widerspruchsrecht nicht schon deswegen nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt ist, dass er mit der Überlassung des Versicherungsscheins auch die Versicherungsbedingungen, die maßgebliche Verbraucherinformation und eine im wesentlichen ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung gem. § 5a VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001, im Folgenden allgemein: a. F.) erhalten und zudem den Versicherungsvertrag jahrelang beanstandungslos durchgeführt hat (siehe dazu nur BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13, Rn. 32 ff.; für nur geringfügige Fehler: BGH, Urteil vom 15.02.2023, Az. IV ZR 353/21, Leitsatz und Rn. 16, zitiert nach juris). Denn der Kläger hat gerade keine ordnungsgemäße oder nur geringfügig fehlerhafte Belehrung erhalten. So hat die Beklagte dem Kläger schon keine drucktechnisch deutlich hervorgehobene Widerspruchsbelehrung erteilt, da diese im Fließtext des Policenbegleitschreibens untergeht bzw. in § 3 der AVB in der fortlaufenden Reihe gleichermaßen gestalteter Paragraphen. Diese Belehrung ist zudem nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts inhaltlich fehlerhaft, da sie im Policenbegleitschreiben und in § 3 AVB als Formerfordernis nicht die Textform (§ 126 b BGB) nennt, sondern die mit dem Erfordernis einer Unterschrift oder einer elektronischen Signatur verbundene Schriftform (§§ 126 f. BGB). Insoweit steht die Belehrung im Widerspruch zu der formal und inhaltlich korrekten Belehrung im Antragsformular, die in Fettdruck gehalten ist, sich direkt über der Unterschriftszeile befindet und über einen Widerruf in Textform bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen informiert (Anlage K 1, Anlagenband). Angesichts des inhaltlichen Widerspruchs zu den Belehrungen in Policenbegleitschreiben und AVB sind aber die Belehrungen insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu bewerten. 2. Trotz Vorliegens von fehlerhaften, den Vorgaben des § 5a VVG a. F. nicht entsprechenden Widerspruchsbelehrungen hat die Berufung hinsichtlich dieses Vertrags deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist, da im Verhalten des Klägers über die „normale“ Vertragsdurchführung hinaus gravierende Umstände liegen, die nach Treu und Glauben der Ausübung des Widerspruchsrechts entgegenstehen. Zwar liegt bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung grundsätzlich in der Geltendmachung des ewigen Widerspruchsrechts nach normaler Vertragsdurchführung noch keine nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (so BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, Rn. 39 f., zitiert nach juris). Im Fall nicht ordnungsgemäßer Belehrung wie hier kann die Versicherung grundsätzlich kein vorrangig schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat. Im Einzelfall kann sich jedoch dann etwas Anderes ergeben, wenn der Versicherungsnehmer über die „normale“ Vertragsdurchführung hinaus durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, das Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen zu wollen. Dies Verhalten muss als besonders gravierender Umstand zu werten sein (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 03.06.2020, Az. IV ZB 9/19, Rn. 14, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 26.09.2018, Rn. 23, zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist hinsichtlich des Vertrags Nr. … aufgrund als gravierend zu wertender Umstände im Verhalten des Klägers nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein widersprüchliches Verhalten anzunehmen, durch das der Kläger bei der Beklagten den Eindruck erweckt hat, sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben zu wollen. Solche gravierenden Umstände begründet insbesondere die aktive Einwirkung des Klägers auf den eine fehlerhafte Belehrung enthaltenden Vertrags Nr. … durch Abtretung sämtlicher Ansprüche zur Darlehensbesicherung im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags (a)). Zudem hat der Kläger über die „normale“ Vertragsdurchführung hinaus den Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt und anschließend den Rückkaufswert entgegengenommen (b)). Dem letzteren Umstand kommt auch deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil ein Widerruf erst ein Jahr nach Vertragsbeendigung den nach den Lebensversicherungsrichtlinien mit dem Widerspruchsrecht verfolgten Zweck ad absurdum führt, dem Versicherungsnehmer vor (endgültigem) Vertragsabschluss, gegründet auf eine breite Informationsgrundlage, eine Überlegungsfrist zu gewähren (c)). a) Der Kläger hat hinsichtlich des Vertrags Nr. … durch aktive Einwirkung auf den Vertrag ein besonderes Vertrauen der Beklagten in dessen Bestand begründet, indem er die Ansprüche aus dieser Lebensversicherung zur Darlehensbesicherung an eine Bank abgetreten hat. Die Abtretung „sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Ansprüche und Rechte bis zur Höhe von 185.000,00 €“ an die Bank1 am 02.08.2002, erfolgte im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss der Lebensversicherung im Juli 2002 und umfasste auch die Todesfallleistung (Anlage B 1, Bl. 79 ff. d. A.). Der Kläger informierte darüber die beklagte Versicherung, welche für die Dauer der Abtretung beauftragt wurde, Zahlungen nur an die Bank1 vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 19.07.2023, Az. IV ZR 268/21, Rn. 8, zitiert nach juris). Damit durfte die Beklagte jedenfalls für den Zeitraum der Darlehensbesicherung davon ausgehen und darauf vertrauen, dass der Kläger, der auf die Lebensversicherung zur Absicherung eines Darlehens dringend angewiesen war, den Lebensversicherungsvertrag fortführen und sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würde. b) Hinzu kommt ein weiteres, ebenfalls über die „normale“ Vertragsdurchführung hinausgehendes Verhalten des Klägers, das ebenfalls geeignet ist schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten zu begründen. Der Kläger hat den Vertrag schon ein volles Jahr vor Widerspruch gegen den Vertragsabschluss und nach 18 Jahren Laufzeit am 11.05.2020 vorzeitig gekündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen. Zwar ist dem BGH nach die vertragsgemäße Abwicklung des Vertrags vor Erklärung des Widerspruchs allein noch nicht geeignet, die Annahme besonders gravierender Umstände zu begründen (BGH, Urteil vom 19.06.2024, Az. 401/22, Rn. 27, zitiert nach juris). Hier handelt es sich aber gerade nicht um eine vertragsgemäße Abwicklung im Rahmen der „normalen“ Vertragsdurchführung. Denn die Vertragsbeendigung erfolgte durch Abbruch der „normalen“ Vertragsdurchführung auf Wunsch des Klägers. Der Kläger hat sich hier bewusst für eine vorzeitige Kündigung des Vertrags entschieden. Dies hat im konkreten Fall die berechtigte Erwartung der beklagten Versicherung begründet, der Kläger werde nach Ausübung seines Kündigungsrechts, mithin der bewussten Entscheidung für ein anderes Gestaltungsrecht, nun sein Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen. Dies Vertrauen konnte die Beklagte auch darauf stützen, dass die Höhe des Rückkaufswerts nach 18 Jahren Vertragslaufzeit schon den Wert der Beitragszahlungen überstieg. Das durch die Abtretung zur Darlehensbesicherung begründete und durch die von der „normalen“ Vertragsdurchführung abweichende Beendigung des Vertrags verstärkte Vertrauen der Beklagten ist besonders schutzwürdig. Denn durch die vorzeitige Rückabwicklung ist der beklagten Versicherung ein Nachteil entstanden, da sie unter Einschaltung ihrer Versicherungsmathematiker (bzw. jedenfalls unter Nutzung der durch diese entwickelten EDV-Programme) den Rückkaufwert berechnen und unter nicht unerheblichem, gegenüber der normalen Vertragsdurchführung erhöhtem Verwaltungsaufwand den Vertrag unter Abschluss des Kundenkontos abwickeln musste. Hinzu kommt, dass die Beklagte ihr Vertrauen auf die endgültige Vertragsbeendigung durch ein Abrechnungsschreiben und die Auszahlung des Rückkaufswerts manifestiert hat. Weiterhin hat die Beklagte in der Folge, spätestens zum Endes des Geschäftsjahrs 2020 die für den regulär noch bis 2032 laufenden Vertrag gebildeten Rückstellungen aufgelöst und mit diesen Mitteln gewirtschaftet. Auch ist zu berücksichtigen, dass bei einem Widerspruch erst nach Vertragsbeendigung dieser für die beklagte Versicherung teurer wird als die „normale“ Vertragsdurchführung. Denn der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Nutzungszinsen läuft über die Vertragsbeendigung hinaus weiter bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung nach Bereicherungsrechts (siehe im konkreten Fall Anlage K 2, Anlagenband). Würde man dies über die „normale“ Vertragsdurchführung hinausgehende Verhalten des Klägers nicht als zum Vorliegen gravierender Umstände beitragenden Umstand bewerten, müsste man sich in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des elften Zivilsenats setzen. Bei Widerruf von Darlehensverträgen ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung kann nämlich danach der Zeitraum zwischen der Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags und dem Widerruf bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden, ohne dass der Ablauf einer wie auch immer definierten Mindestzeitspanne eine Vermutung begründen würde. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags, wie auch im konkreten Fall die Beendigung des Versicherungsvertrags, auf einen Wunsch des Darlehensnehmers zurückgeht, wobei es weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers ankommt, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Gleiches gilt danach für den Umstand, dass der Darlehensgeber „die Situation selbst herbeigeführt hat“, weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat. Beendet zudem der Darlehensgeber durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherheitsvertrag, vergleichbar im konkreten Fall der Auszahlung des Rückkaufswerts nebst Auflösung von Rückstellungen durch die Versicherung, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens liegen. Auch betont der BGH, dass der Darlehensgeber, wie im konkreten Fall auch die Versicherung auf erbrachte Beiträge, im Fall des Widerrufs erst nach Darlehensrückgewähr Nutzungszinsen auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nicht nur bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags schuldet, sondern bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung infolge Widerrufs. (st. Rspr., grds. BGH, Beschluss vom 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17, Rn. 14 ff., zitiert nach juris; siehe auch BGH; Urteil vom 18.02.2002, Az. XI ZR 25/19, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 17.09.2019, Az. XI ZR 677/17, Rn. 24, zitiert nach juris). Für diese Rechtsprechung ist jedenfalls für Immobiliardarlehen, auf welche die Verbraucherkreditrichtlinie gem. Art. 2 Abs. 2 a) nicht anwendbar ist, die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 unerheblich. c) Ein zusätzliches besonderes Gewicht verleiht diesen Umständen die Tatsache, dass ein Widerspruch erst ein Jahr nach Vertragsbeendigung und -abwicklung den Sinn und Zweck des Erfordernisses der Widerspruchsbelehrung, das Informationsniveau des Versicherungsnehmers vor Vertragsabschluss zu stärken und diesem eine Überlegungsfrist zu gewähren, ad absurdum führen würde. Ein Widerspruch erst ein Jahr nach vollständiger Vertragsbeendigung und Abwicklung ist als grob zweckwidrig zu beurteilen. Der deutsche Gesetzgeber hat das Widerspruchsrecht in Umsetzung der Vorgaben der Lebensversicherungsrichtlinien in das VVG eingefügt. Die Lebensversicherungsrichtlinien verfolgen den Informationszweck, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers insbesondere über sein Widerspruchsrecht vor Abschluss des Vertrags sicherzustellen. Zudem haben sie das Ziel, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, um unter den verschiedenen verfügbaren Versicherungsverträgen den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und auf informierter Grundlage zu entscheiden, ob er sich vertraglich binden will. Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerspruchsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (so zusammenfassend: BGH, Urteil vom 19.07.2023, Az. IV ZR 268/21, Rn. 21, zitiert nach juris). 3. Eine entsprechende Anwendung der in der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (Az. C-33/20 u.a.) für Kreditverträge aufgestellten Grundsätze auf Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträge ist hier im Übrigen nicht geboten. Denn die Entscheidung des EuGH verneint die Möglichkeit, sich auf Rechtsmissbrauch bzw. Verwirkung zu berufen nur bei fehlerhaften, zwingend in den Vertrag aufzunehmenden Pflichtangaben gem. Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie. Im Versicherungsvertragsrecht hingegen besteht nur die Pflicht zur vorvertraglichen Information, dort in § 7 VVG geregelt, in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht in Art. 10, sondern in Art. 5 und Art. 6. Im Zeitraum des Zustandekommens des streitgegenständlichen Vertrags war der Verbraucher zudem sowohl im Kreditvertragsrecht als auch im Versicherungsvertragsrecht lediglich vorvertraglich zu informieren. Allein im Verbraucherkreditrecht und dort erst seit Inkrafttreten der Verbraucherkreditrichtlinie im Jahr 2008 sind Pflichtangaben in den Vertrag aufzunehmen (Art. 10 Richtlinie) neben der fortbestehenden Pflicht zur vorvertraglichen Information (Art. 5, 6 Richtlinie), während es auch nach der zeitgleich durchgeführten VVG-Reform im Versicherungsvertragsrecht gem. § 7 VVG bei der bloßen Pflicht zur vorvertraglichen Information blieb (vgl. genauer VVG-InfoV). Auch der BGH hat inzwischen bestätigt, dass sich aus der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (Volkswagen Bank u.a., Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 113 ff., 119 ff., zitiert nach juris) keine unklare Rechtslage bei der Beschränkung des Widerspruchsrechts des nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers durch den Einwand von Treu und Glauben ergibt. (inzwischen st. Rspr, siehe nur BGH, Urteil vom 19.07.2023, Az. IV ZR 268/21, Rn. 13 ff., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 26.04.2023, Az. IV ZR 300/22, Rn. 30 ff., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 15.02.2023, Az. IV ZR 353/21, Rn. 27 f., zitiert nach juris). Denn die Ausführungen des EuGH in der Entscheidung vom 09.09.2021 zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie beziehen sich auf die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften dieses Rechts berufen darf. Hier hingegen ist entscheidend das widersprüchliche Verhalten des Versicherungsnehmers, das für ihn erkennbar bei dem Versicherer den Eindruck erweckt hat, unabhängig von einem Lösungsrecht den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen. Zu beachten ist dem BGH nach auch der unterschiedliche Harmonisierungsgrad der Verbraucherkreditrichtlinie und der Lebensversicherungsrichtlinien. Die Mitgliedstaaten dürfen in dem durch die Verbraucherkreditrichtlinie vollharmonisierten Bereich für die Vertragsparteien keine Verpflichtungen einführen, die nicht in der Richtlinie vorgesehen sind. Unter diese Harmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie fallen auch die zeitlichen Voraussetzungen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher. Da die Verbraucherkreditrichtlinie jedoch keine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher für den Fall vorsieht, dass ihm diese Informationen nicht erteilt wurden, darf eine solche Beschränkung mithin auch nicht in einem Mitgliedstaat durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden (EuGH, a.a.O., Rn. 108, 115 - 117). Zum Versicherungsvertragsrecht hat der EuGH hingegen entschieden, dass die nicht vollharmonisierten Lebensversicherungsrichtlinen (zweite Lebensversicherungsrichtlinie 90/619 EWG und dritte Lebensversicherungsrichtlinie 92/96 EWG) die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts und der Mitteilung von Informationen, insbesondere zur Ausübung dieses Rechts, den Mitgliedsstaaten überlassen, womit naturgemäß Einschränkungen des Rücktrittsrechts einhergehen können (siehe aktuell nur EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479-18, Rn. 55, 62, zitiert nach juris; EuGH, Urteil vom 24.02.2022, Az. C-143/20 und C-213/20, Rn. 120, 123, zitiert nach juris). Schließlich bestehen keine Bedenken dagegen, dass für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht erforderlich sind. Dass der EuGH für die Feststellung des Missbrauchs neben einer Gesamtheit objektiver Umstände auch ein subjektives Element fordert (EuGH, Urteil vom 09.09.2021, a.a.O., Rn. 122, zitiert nach juris), betrifft den unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs und damit nicht den hier vorliegenden Fall (so insgesamt BGH, Urteil vom 19.07.2023, Az. IV ZR 268/21, Rn. 15 ff, zitiert nach juris). Bei der Gesamtwürdigung dieser Umstände ist der Senat im Ergebnis davon überzeugt, dass gravierende Umstände vorliegen, die es dem Kläger als Versicherungsnehmer wegen unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB verwehren, sein Widerspruchsrecht ein volles Jahr nach vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags auf Wunsch des Klägers noch geltend zu machen. B. Vertrag Nr. … Hinsichtlich des Vertrags Nr. … hingegen hat die Berufung Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht infolge des wirksamen Widerspruchs ein Zahlungsanspruch nach bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung zu. Auch betreffend den Vertrag Nr. … ist dem Kläger infolge der fehlerhaften Belehrung nicht ohne weiteres wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sein Widerspruchsrecht noch geltend zu machen (1.). Hinsichtlich des Vertrags Nr. … liegen zudem im Verhalten des Klägers keine über die „normale“ Vertragsdurchführung hinausgehende gravierende Umstände, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Ausübung des Widerspruchsrechts entgegenstehen würden (2.). In der Folge hat der Kläger nach bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.522,52 € nebst Zinsen (3.). 1. Auch die Belehrung hinsichtlich des Vertrags Nr. … genügt nicht den Anforderungen des BGH an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung: Zwar ist diese Belehrung im zweiten Absatz des Policenbegleitschreibens als einziger fettgedruckter Absatz vom Rest des Textes klar abgesetzt und damit drucktechnisch ausreichend hervorgehoben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az. IV ZR 58/03, Rn. 18, zitiert nach juris). Die Belehrung im Policenbegleitschreiben macht jedoch den Lauf der Widerspruchsfrist lediglich vom „Erhalt dieser Unterlagen“ abhängig, wobei die erforderlichen Unterlagen erst in der nicht ausreichend hervorgehobenen Belehrung in § 3 AVB genauer bezeichnet werden. Damit entsteht für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer der irreführende Eindruck, mit diesen Unterlagen könnte der im vorangegangenen Absatz genannte Versicherungsschein gemeint sein. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Versicherungsschein nur eine Unterlage darstellt, während in der Belehrung im Plural von Unterlagen die Rede ist. Ebenso ist unerheblich, dass der Versicherungsschein im konkreten Fall in den Vertrag ausdrücklich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einbezieht und zudem sämtliche weiteren nach § 10a VAG (Anlage D) erforderlichen Verbraucherinformationen beinhaltet. 2. In der Folge hat die Berufung hinsichtlich des Vertrags Nr…. Erfolg, weil der Ausübung des Widerspruchsrechts nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) keine gravierenden Umstände im Verhalten des Klägers entgegenstehen. Im Fall nicht ordnungsgemäßer Belehrung wie hier kann die Versicherung grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat. Im Einzelfall kann sich zwar dann etwas Anderes ergeben, wenn der Versicherungsnehmer über die „normale“ Vertragsdurchführung hinaus durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, das Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen zu wollen. Dies Verhalten muss als besonders gravierender Umstand zu werten sein (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 03.06.2020, Az. IV ZB 9/19, Rn. 14, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 26.09.2018, Rn. 23, zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist jedoch hinsichtlich des Vertrags Nr. … kein widersprüchliches Verhalten aufgrund als gravierend zu wertender Umstände im Verhalten des Klägers anzunehmen. Gravierende Umstände liegen dem BGH nach nämlich noch nicht darin, dass der Kläger den Vertrag vollständig durchgeführt hat. Solche Umstände dürften auch das Folgeverhalten des Klägers, der nach vollständiger Vertragsdurchführung und Entgegennahme des Auszahlungsbetrags, mithin über die „normale“ Vertragsdurchführung hinaus, noch fünfeinhalb Jahre bis zur Ausübung des fortbestehenden Widerspruchsrechts zugewartet hat noch nicht begründen. Die Beklagte konnte infolge des langen Zeitablaufs nach vollständiger „normaler“ Vertragsdurchführung zwar grundsätzlich darauf vertrauen, der Kläger werde nun sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. Auch hat die Beklagte nach Ende des Versicherungsvertrags ihr Vertrauen durch ein Abrechnungsschreiben und die Auszahlung des geschuldeten Betrags manifestiert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei einem Widerspruch erst nach Vertragsbeendigung dieser für die beklagte Versicherung deutlich teurer wird als die „normale“ Vertragsdurchführung. Denn der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Nutzungszinsen läuft über die Vertragsbeendigung hinaus weiter bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht, ohne dass für diesen Zeitraum nach Beendigung des Vertrags noch ein fiktiver Versicherungsschutz gegenzurechnen wäre (siehe im konkreten Fall Anlage K 2, Anlagenband). Allein diese Punkte dürften aber noch keine gravierenden Umstände im Verhalten des Klägers begründen. Bei der Gesamtwürdigung dieser Umstände ist der Senat hier im Ergebnis nicht davon überzeugt, dass gravierende Umstände vorliegen, die es dem Kläger als Versicherungsnehmer wegen unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB verwehren, sein Widerspruchsrecht fünfeinhalb Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags noch geltend zu machen. 3. In der Folge hat der Kläger nach bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.522,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2021. Dabei hat der Kläger zunächst Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 7.500,- €. Von diesem Betrag ist der faktische Versicherungsschutz von gem. § 287 ZPO geschätzt 300,- € abzuziehen, ebenso der erhaltene Rückkaufswert von 7.928,96 €. Hinzu kommen die durch die Beklagte aus dem Sparanteil der eingezahlten Beträge gezogenen Nutzungen, die der Kläger auf 2.251,48 € schätzt. Dazu hat der Kläger in der Anlage K 2 eine genaue an der jeweiligen Höhe der jährlich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu meldenden Reinverzinsung orientierte Schätzung gem. § 287 ZPO vorgelegt. Verzinst hat der Kläger im Rahmen dieser Schätzung, den Vorgaben des BGH entsprechend, jeweils nur den kumulierten Sparanteil seiner Beiträge, während er den auf die kumulierten Abschlusskosten und den kumulierten faktischen Versicherungsschutz entfallenden Anteil in Abzug gebracht hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az IV ZR 513/14, Rn. 43, zitiert nach juris). Diese Schätzung hat die insoweit sekundär darlegungsbelastete Beklagte nicht substantiiert angegriffen hat. Der Zinsanspruch ab 03.06.2021 folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO. C. Der Kläger hat darüber hinaus gem. §§ 280, 286 BGB Anspruch auf Erstattung der ihm nach Verzugseintritt im Juni 2021 durch das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2021 entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit am 06.03.2022 (§§ 286, 288, 291 BGB), allerdings nur in Höhe einer 1,3 Rechtsanwaltsgebühr nebst Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale aus dem zugesprochenen Streitwert bis 2.000,- € in Höhe von 276,80 €. Die in Rechnung gestellte 1,8 Rechtsanwaltsgebühr ist nicht gerechtfertigt, da es sich bei den Widerspruchsverfahren nicht um besonders umfangreiche oder schwierige Rechtssachen handelt, zumal diese massenhaft betrieben werden und immer ähnlich ablaufen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.