Urteil
3 U 113/22
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0508.3U113.22.00
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Leitsätze
1 . Wenn im Haftpflichtprozess zwischen Insolvenzverwalter und ehemaligen Vorständen der Insolvenzschuldnerin ein Vergleich geschlossen wird, fehlt es im darauffolgenden Deckungsprozess des Insolvenzverwalters gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung an bindenden Feststellungen, wie sie bei einem Urteil vorliegen.
2. Treten im Rahmen dieses Vergleichs die ehemaligen Vorstände ihre etwaigen Deckungs- bzw. Freistellungsansprüche gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung an den Insolvenzvenwalter ab, wandeln sich mit Abtretung die Freistellungsansprüche der ehemaligen Vorstände in Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters um.
3. Mangels Bindungswirkung des Vergleichs muss der Insolvenzverwalter im Deckungsprozess als Direktprozess aus abgetretenem Recht gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unter Rückgriff auf das Vorbringen der Parteien im Haftpflichtprozess die für den Deckungsprozess entscheidenden Voraussetzungen im Einzelnen vortragen.
4. Die Beweislastumkehr gem. § 93 Abs. 2 S. 2 AktG ist im Direktprozess zwischen Insolvenzverwalter und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung anwendbar, auch wenn dabei über die Haftung der Vorstände nur inzident im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer versicherten Pflichtverletzung zu entscheiden ist.
5. Beruft sich die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auf den Ausschlussgrund des Vorliegens einer wissentlichen Pflichtverletzung, muss sie, auch wenn ein Sachverhalt vorliegt, der auf eine wissentliche Pflichtverletzung der ehemaligen Vorstände hindeutet, grundsätzlich in ausreichendem Umfang zu weiteren schlüssigen Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung vortragen.
6. Gelingt der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Vortrag ausreichender schlüssiger Indizien, obliegt es dem sodann sekundär darlegungsbelasteten Insolvenzverwalter, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.
7. Jedenfalls bei Vorliegen eines evident auf eine wissentliche Pflichtverletzung hindeutenden unstreitigen Sachverhalts ist der Vortrag weiterer schlüssiger Indizien durch die beklagte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entbehrlich. Denn sowohl die Pflicht der ehemaligen Vorstände, bei Insolvenzreife rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO) als auch deren Pflicht, nach Insolvenzreife einzelnen Gläubigern aus dem Unternehmensvermögen keine geldwerten Vorteile mehr zu gewähren (§ 92 Abs. 2 AktG in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung), zählen jedenfalls in solchen evidenten Fällen zu den Kardinalpflichten, bei denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 25.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-08 O 118/21) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens (Az. IV ZR 151/23) trägt der Kläger.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 869.314,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 . Wenn im Haftpflichtprozess zwischen Insolvenzverwalter und ehemaligen Vorständen der Insolvenzschuldnerin ein Vergleich geschlossen wird, fehlt es im darauffolgenden Deckungsprozess des Insolvenzverwalters gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung an bindenden Feststellungen, wie sie bei einem Urteil vorliegen. 2. Treten im Rahmen dieses Vergleichs die ehemaligen Vorstände ihre etwaigen Deckungs- bzw. Freistellungsansprüche gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung an den Insolvenzvenwalter ab, wandeln sich mit Abtretung die Freistellungsansprüche der ehemaligen Vorstände in Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters um. 3. Mangels Bindungswirkung des Vergleichs muss der Insolvenzverwalter im Deckungsprozess als Direktprozess aus abgetretenem Recht gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unter Rückgriff auf das Vorbringen der Parteien im Haftpflichtprozess die für den Deckungsprozess entscheidenden Voraussetzungen im Einzelnen vortragen. 4. Die Beweislastumkehr gem. § 93 Abs. 2 S. 2 AktG ist im Direktprozess zwischen Insolvenzverwalter und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung anwendbar, auch wenn dabei über die Haftung der Vorstände nur inzident im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer versicherten Pflichtverletzung zu entscheiden ist. 5. Beruft sich die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auf den Ausschlussgrund des Vorliegens einer wissentlichen Pflichtverletzung, muss sie, auch wenn ein Sachverhalt vorliegt, der auf eine wissentliche Pflichtverletzung der ehemaligen Vorstände hindeutet, grundsätzlich in ausreichendem Umfang zu weiteren schlüssigen Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung vortragen. 6. Gelingt der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Vortrag ausreichender schlüssiger Indizien, obliegt es dem sodann sekundär darlegungsbelasteten Insolvenzverwalter, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen. 7. Jedenfalls bei Vorliegen eines evident auf eine wissentliche Pflichtverletzung hindeutenden unstreitigen Sachverhalts ist der Vortrag weiterer schlüssiger Indizien durch die beklagte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entbehrlich. Denn sowohl die Pflicht der ehemaligen Vorstände, bei Insolvenzreife rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO) als auch deren Pflicht, nach Insolvenzreife einzelnen Gläubigern aus dem Unternehmensvermögen keine geldwerten Vorteile mehr zu gewähren (§ 92 Abs. 2 AktG in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung), zählen jedenfalls in solchen evidenten Fällen zu den Kardinalpflichten, bei denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann. 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 25.03.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-08 O 118/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens (Az. IV ZR 151/23) trägt der Kläger. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 869.314,91 € festgesetzt. I. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche auf Leistung aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung weiter. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X AG (im Weiteren: X). Vorstände der X waren seit Gründung bis zum 22.04.2014 Herr O, ab März 2014 bis zum 04.05.2015 Herr P und seit Mai 2015 Herr Q (HR-Auszug, Anlage K 4, Anlagenband). Sowohl Herr Q als auch Herr P waren auch Geschäftsführer der Komplementärin der X1 GmbH & Co. KG (im Folgenden X1, vgl. Anlage K 32). Die X war Kommanditistin der X1. Die X unterhielt - ebenso wie ihr Vorstandsmitglied P - bei der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit Beginn des Versicherungsjahres jeweils zum 01. Februar. Die in diese Versicherungsverträge einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die D & O Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer (im Folgenden: AVB, Anlage K 13, Anlagenband) enthielten unter anderem folgende Regelungen: „I. Gegenstand der Versicherung 1. Schutz des Privatvermögens der Organmitglieder Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass sie erstmals während der Versicherungsperiode oder einer Nachmeldefrist wegen einer Pflichtverletzung, die sie in ihrer Eigenschaft als versicherte Personen begangen haben, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz eines Vermögensschadens schriftlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, (…) (Versicherungsfall). (…) II. Zeitliche/Örtliche Geltung der Versicherung 1. Vertragsdauer/ Automatische Verlängerung Dieser Versicherungsvertrag ist zunächst für die im Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so verlängert sich dieser Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, sofern der Versicherungsvertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode schriftlich gekündigt wird und sofern in den Versicherungsbedingungen nicht ausnahmsweise ein automatisches Ende vereinbart ist. 2. Rückwärtsdeckung Vom Versicherungsschutz sind während der Versicherungsperiode eingetretene Versicherungsfälle umfasst, die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche vor Vertragsbeginn begangen wurden und von welchen die betroffene versicherte Person oder Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrags keine Kenntnis hatte (…). 3. Nachmeldefrist Wird dieser Versicherungsvertrag nach Ablauf mindestens eines vollen Versicherungsjahres aus einem anderen Grund als eines Prämienzahlungsverzugs oder der Liquidation, Insolvenz, Verschmelzung oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin beendet, besteht automatisch eine prämienneutrale Nachmeldefrist von 60 Monaten. Während der Nachmeldefrist besteht Versicherungsschutz nur für innerhalb dieser Frist eingetretene Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, die vor Ablauf der letzten Versicherungsperiode begangen wurden. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf der letzten Versicherungsperiode geltenden Versicherungsbedingungen (…). 4. Vorsorgliche Umstandsmeldung Die versicherten Personen, die Versicherungsnehmerin (…) können, wenn ihnen konkrete Informationen zu möglichen in der Vergangenheit begangenen Pflichtverletzungen vorliegen, für die eine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich ist, dem Versicherer diese Umstände innerhalb der Versicherungsperiode oder spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der letzten Versicherungsperiode vorsorglich in Schrift- oder Textform melden. Es gelten dann alle späteren auf diesen Umständen beruhenden Versicherungsfälle als zu dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Umstandsmeldung abgegeben wurde, bzw. bei einer Meldung nach Beendigung des Vertrages, als zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Versicherungsperiode eingetreten. 5. Neubeherrschung/ Verschmelzung/ Liquidation/ Insolvenz der Versicherungsnehmerin a) (…) Liegt bei der Versicherungsnehmerin ein Eröffnungsgrund gemäß §§ 16 ff. InsO (…) während der laufenden Versicherungsperiode vor, so erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf Versicherungsfälle, die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begangen wurden. b) Der Versicherungsvertrag endet automatisch mit dem Ablauf der Versicherungsperiode, (…) in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist. c) Im Falle der Neubeherrschung, Liquidation oder Verschmelzung der Versicherungsnehmerin kann die Versicherungsnehmerin eine Nachmeldefrist von insgesamt maximal 60 Monaten gegen Prämienzuschlag erwerben. (…). d) Die Möglichkeit der Umstandsmeldung findet ausschließlich Anwendung auf Pflichtverletzungen, welche vor der Neubeherrschung, Verschmelzung, Liquidation oder Insolvenz der Versicherungsnehmerin begangen wurden. Die Umstandsmeldung ist bis zum Ende der Versicherungsperiode abzugeben, in welcher die Neubeherrschung, Verschmelzung oder die Liquidation wirksam geworden ist oder in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt ist. (…). (…) VI. Ausschlüsse 1. Wissentliche Pflichtverletzungen Aus diesem Versicherungsvertrag erbringt der Versicherer keine Leistungen für Versicherungsfälle aufgrund von oder im Zusammenhang mit a) einer wissentlichen Pflichtverletzung gegen ein Gesetz im materiellen Sinn, oder (…)“ Die Beklagte leistete bis einschließlich 03.03.2015 (Versicherungsjahr bis 01.02.2016) Prämienzahlungen an die Beklagte, der Vorstand P zuletzt am 23.04.2014 (Versicherungsjahr bis 01.02.2015). Die Geschäftstätigkeit der X bestand im Wesentlichen darin, die gehaltenen Beteiligungen an Projektgesellschaften zu verwalten und deren Finanzierung sicherzustellen. Hierzu erwarb die X kurz nach Gründung mit Beteiligungskauf- und Abtretungsvertrag vom 11.08.2012 von der S Holding GmbH (Im Folgenden: S) zu einem Kaufpreis von insgesamt 26,5 Millionen Euro deren Beteiligungen an Projektgesellschaften betreffend Planung und Umsetzung des Offshore-Windparks R (OWP R GmbH, 11,5 Millionen Euro) sowie betreffend den Betrieb eines Biomasseheizkraftwerks in Stadt1 (T Biomasseheizkraftwerk Stadt1 GmbH & Co. KG, 15 Millionen Euro). Nach Erwerb der Anteile an der T Biomasseheizkraftwerk Stadt1 GmbH & Co. KG wurde diese umbenannt in X1. Die X1 veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 06. Mai 2014 gegen einen Kaufpreis in Höhe von 2,5 Millionen Euro ihre Anteile an der U Management GmbH an die X (Anlage K 32). Insgesamt ging die X über den Erwerb von Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften Verbindlichkeiten in Höhe von rund 29 Millionen Euro ein, gegenüber der S in Höhe von rund 26,5 Millionen Euro und gegenüber der X1 in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro (Anlage K 11, Anlagenband, dort S. 7). Nach der behaupteten Insolvenzreife der X am 08.12.2014 leistete diese bis zur Insolvenzeröffnung im Februar 2016, handelnd durch ihren jeweiligen Vorstand, noch Zahlungen von ihren Geschäftskonten bei der Bank1 (Kontonummer ...) und der Bank2 in Höhe von insgesamt 989.307,91 €. Vor größeren Überweisungen von dem bei der Bank1 geführten Geschäftskonto, die den Kontostand ins Minus hätten fallen lassen, erhielt die X jedenfalls ab Dezember 2014 regelmäßig in entsprechender Höhe Überweisungen bzw. Umbuchungen vom Geschäftskonto der X1, und zwar am 23.12.2014, am 05.01.2015, am 20.01.2015, am 03.03.2015, am 06.03.2015 und am 02.04.2015, insgesamt rund 257.000,- € (Anlage K 9, Anlagenband). Die X schuldete der S aus dem Anteilskaufvertrag vom 11.08.2012 auch im März 2015, nach dem jeweils durch den Zahlungsverzug der X bedingten Abschluss von insgesamt vier Änderungsverträgen, noch insgesamt rund 18,5 Millionen Euro. Wegen des Inhalts der vier Änderungsverträge wird auf die Seiten 9 bis 16 der Anlage K 11 (Anlagenband) verwiesen. Die S vereinbarte im März 2015 mit der X, deren Muttergesellschaft X AG ... sowie der am Kauf der Muttergesellschaft interessierten V Handels AG in einem „Änderungsvertrag V“ die erneute „darlehensweise Stundung“ der Restverbindlichkeit von 18,5 Millionen Euro unter Festsetzung von konkreten Ratenzahlungs- und monatlichen Zinszahlungsterminen sowie den Schuldbeitritt der V Handels AG betreffend rund 8,5 Millionen Euro aus den noch offenen Verbindlichkeiten (Anlage K 41, insbesondere § 1). Trotz des Abschlusses dieses Änderungsvertrags erfolgten bis zur Insolvenzantragstellung der X keine weiteren Zahlungen (Anlage K 11, dort S. 14 f.). Die X veräußerte ihren Bestand an Aktien der X AG an die W Trust GmbH (Anlage K 36). Am 01. April 2015 erhielt die X von der „W Capital“ mit dem Verwendungszweck „Zahlung laut Kaufvertrag“ eine Zahlung in Höhe von 200.000,- € auf das Geschäftskonto der X. Die X verwendete diesen Betrag zur Deckung einzelner Verbindlichkeiten (Anlagen K 7 und K 9, Anlagenband). Im Juli 2015 überwies die „B Global Service Limited“ mit dem Verwendungszweck „Darlehen V/X“ ratenweise insgesamt 350.000,- € auf das Geschäftskonto der X bei der Bank1, die ebenfalls der Deckung größerer Überweisungen bis zum 13.08.2014 dienten (Anlagen K 7 und K 9, Anlagenband). Aufgrund eines Eigenantrags vom 25.11.2015 (Anlage K 2, Anlagenband) eröffnete das Amtsgericht Stadt5 am 10.02.2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Anlagen K 3, Anlagenband). Anfang März 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X1 eröffnet. Der Kläger leistete im März 2016 auf die angeforderte und durch die Beklagte auch ausgestellte Ersatzrechnung hin (Anlage K 17, Anlagenband) betreffend die Versicherung der X die Prämie in Höhe von 8.400,- € aus der Masse für die Verlängerung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bis Januar 2017. Mit Schreiben vom 31.03.2016 stellte jedoch die Beklagte dem Kläger gegenüber klar, dass die Rechnungskopie auf dem Missverständnis des Fortbestands der Versicherung beruhe, aber tatsächlich der Vertrag infolge des Insolvenzantrags automatisch zum 01.02.2016 beendet worden sei (Anlage DLA 4, Bl. 140 f. d. A.). Die durch den Kläger gezahlte Prämie überwies die Beklagte zurück. Drei Jahre danach nahm der Kläger die ehemaligen Vorstände P und Q mit Schreiben jeweils vom 09.04.2019 auf Zahlung von 565.381,88 € und 423.926,03 € in Anspruch (Anlage K 5, Anlagenband), jeweils betreffend Zahlungen im Zeitraum 08.12.2014 (behauptete Zahlungsunfähigkeit) bis 04.02.2016 und teilte dies der Beklagten mit (Anlage K 6, Anlagenband). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.07.2019 eine Deckung ab (Anlage K 15, Anlagenband). Der Kläger erhob vor dem Landgericht Stadt6 (Az. ...) Schadensersatzklage gegen die Vorstände P und Q (Anlage K 11, Anlagenband), die mit Vergleichsvereinbarungen über jeweils die Zahlung eines Teilbetrags und Abtretung der Ansprüche aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung an Erfüllung statt im Übrigen endete (Anlage K 12, Anlagenband). Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, der Haftungsbetrag in Höhe von 989.307,91 €. ergebe sich aus den von den Vorständen veranlassten Zahlungen nach Insolvenzreife. Die Insolvenzreife sei gem. den Ausführungen in dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben bei der Schuldnerin am 08.12.2014 eingetreten, wobei zum Vergleich auch auf die Anlage K 11 verwiesen wird (Bl. 5 d. A. unten). Der Kläger hat in dem Rahmen unter Verweis auf die Klageschrift im Haftpflichtprozess in der Anlage K 11 (Anlagenband) behauptet, zur Finanzierung der Beteiligungskäufe habe die X zwischen den Jahren 2012 und 2015 insgesamt rund 26 Millionen Euro bei circa 2.500 Anlegern eingeworben, davon ab dem Jahr 2012 rund 16,7 Millionen Euro in Form von Genussrechten und im Jahr 2014 noch rund 9,5 Millionen Euro in Form von partiarischen Darlehen. Ende des Jahres 2014 sei die X in eine Liquiditätskrise geraten, nachdem aufgrund von negativen Pressemeldungen der Abschluss von Verträgen über Genussrechte und partiarische Darlehen eingebrochen und schließlich im Oktober 2014 zum Erliegen gekommen sei. Zeitgleich hätten zahlreiche Anleger ihre abgeschlossenen Verträge über Genussrechte und partiarische Darlehen widerrufen (Anlage K 31). Ihre Verbindlichkeiten gegenüber der S habe die X in der Folge nicht mehr erfüllen können. Es sei zum Abschluss weiterer Änderungsverträge über die Stundung dieser Verbindlichkeiten gekommen. Zahlreiche Gläubiger der X, insbesondere Berater, hätten Ende des Jahres 2014 Rechnungen mit klaren Zahlungszielen gestellt, denen teilweise Mahnungen gefolgt seien (Anlagen K 23 ff.). Die X habe diese Rechnungen in erheblichem Umfang bis Insolvenzeröffnung im Februar 2016 nicht begleichen können, sodass die betroffenen Gläubiger ihre offenen Forderungen zur Insolvenztabelle hätten anmelden müssen (Anlage K 33). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Vorstände hafteten daher für die pflichtwidrig entgegen § 92 Abs. 2 AktG a. F. nach bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit noch geleisteten Zahlungen aus § 93 Abs. 3 Ziff. 6 AktG a. F., da die objektiven Umstände eine Vermutung für das Verschulden der Vorstände begründeten. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, Beweiserleichterungen, welche dem Kläger im Haftungsprozess gegen die versicherten Personen noch zugestanden hätten, würden nach Abtretung der Deckungsansprüche im Direktprozess gegen die Versicherung nicht gelten. Damit sei der Kläger auch für das Verschulden der Vorstände darlegungs- und beweisbelastet. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und diese Entscheidung begründet wie folgt: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X stehe kein Anspruch aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Verbindung mit § 1 VVG gegen die Beklagte zu. Zwar sei durch die Inanspruchnahme der beiden Vorstände grundsätzlich ein Versicherungsfall im Sinne der Ziff. I. 1. AVB eingetreten. Denn nach der Rechtsprechung des BGH schlössen Pflichtverletzungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auch insolvenzrechtswidrige Zahlungen durch die Geschäftsführung eines Unternehmens ein (Az. IV ZR 217/19). Auch sei ein etwaiger Deckungsanspruch allein durch die Abtretung als Leistung auf den Haftpflichtanspruch an Erfüllung statt noch nicht erloschen. Denn das Erlöschen des Haftpflichtanspruchs führe nicht zum Erlöschen des Freistellungs-/Deckungsanspruchs aus der Versicherung. Vielmehr gehe durch Abtretung des Freistellungsanspruchs auch der Zahlungsanspruch gegenüber der Versicherung mit über. Es könne aber dahinstehen, ob die Vorstände fahrlässig ihre Pflichten gem. den §§ 93, 92 AktG a. F. verletzt hätten. Denn der mögliche Versicherungsfall sei erst nach Ablauf des Versicherungsvertrags eingetreten, der nach Ziff. II. 5. b) AVB mit der Versicherungsperiode ende, in die der Insolvenzantrag falle. Der Versicherungsvertrag sei damit im Januar 2016 abgelaufen, nachdem die X am 25.11.2015 Eigenantrag gestellt habe. Die Zahlung der Prämie für die Folgeperiode durch den Kläger stelle damit ein Angebot auf Abschluss eines Folgevertrags dar, welches die Beklagte nicht angenommen habe. Unstreitig habe der Kläger die ehemaligen Vorstände erst mit Schreiben vom 09.04.2019 in Anspruch genommen, also lange nach Vertragsende. Zwar sehe Ziff. II. 3. AVB grundsätzlich eine Nachmeldefrist von 60 Monaten vor, so dass der April 2019 noch innerhalb dieser Zeitspanne läge. Diese Regelung gelte aber nicht für die Vertragsbeendigung durch Insolvenz. Die Regelungen in Ziff. II 3. und Ziff. II 5. b) AVB seien auch nicht gem. § 307 BGB unwirksam. Zwar habe auch das OLG Frankfurt so entschieden und dabei betont, dass das „Claims-Made-Prinzip“ für den Versicherungsnehmer grundsätzlich nachteilig sei (Az. 7 U 73/11). Der BGH habe aber mit Urteil vom 26.03.2014 entschieden, dass sich die Versicherungsfalldefinition - also auch das „Claims-Made-Prinzip“ - einer Inhaltskontrolle entziehe, da es sich um den Kern der Leistungsbeschreibung handele. Eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB finde hinsichtlich der Leistungsbeschreibung nicht statt, da diese den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung festlege und ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden könne (BGH Az. IV ZR 422/12). Zwar habe dennoch das Hanseatische OLG Hamburg (Az. 11 U 313/13) das „Claims-Made-Prinzip“ einer Prüfung auf unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB unterzogen und den vollständigen Ausschluss einer Nachmeldefrist für den Fall des Insolvenzantrags für unwirksam gehalten. Die Entscheidung prüfe dabei aber genau das, was nach der Rechtsprechung des BGH einer Prüfung eigentlich entzogen sein solle. Auch überzeuge die Entscheidung nicht, da die grundsätzlich eingeräumte Nachmeldefrist dem Kompensationserfordernis genüge. Zudem handele es sich um eine naheliegende Erwägung, wenn der Versicherer zwischen einer dem üblichen Geschäftsgang entsprechenden Vertragsbeendigung und einer durch Änderung wesentlicher Parameter verursachten differenziere. Im Fall des Prämienverzugs dränge sich die Angemessenheit dieser Regelung sofort auf. Im Insolvenzfall komme zudem eine Haftung in erster Linie wegen vorsätzlicher Handlungen in Betracht, die ohnehin einen Deckungsausschluss zur Folge hätten. Im Übrigen würde der Wegfall der Regelung gem. § 307 BGB zu einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Vertragsanpassung führen, wobei zweifelhaft sei, ob eine weite Frist von 60 Monaten dann Bestand haben würde. Gegen dies Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge mit folgender Begründung weiterverfolgt: Rechtsfehlerhaft gem. §§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Versicherungsvertrag zum 01.02.2016 beendet worden sei. Hinsichtlich des den Versicherungsfall begründenden Haftungsanspruchs (§ 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 92 Abs. 2 AktG a. F.), die Zahlungsunfähigkeit der X, die danach getätigten Zahlungen sowie das Verschulden der Vorstände, sei weiterer Vortrag des Klägers zuzulassen, den das Landgericht in erster Instanz für unerheblich gehalten habe, wie der Entscheidung zu entnehmen sei. Darauf komme es zwar wegen der Bindungswirkung der durch den Kläger mit den Vorständen der Beklagten geschlossenen Vergleichsvereinbarungen nicht an. Gleichwohl trage aber der Kläger vorsorglich insoweit vor: Aufgrund negativer Pressemitteilungen über die X sei Mitte des Jahres 2014 die Einwerbung von Drittmitteln aus partiarischen Darlehen zur Finanzierung der Projekte der X eingebrochen, die letzten Darlehensmittel seien Ende Oktober 2014 auf deren Geschäftskonto eingegangen. Nach Auswertung der Buchhaltung der X durch den Kläger habe sich eine Unterdeckung ausweislich der Liquiditätsbilanz für diesen Zeitraum von weit über 10 % ergeben. Die X sei spätestens seit dem 08.12.2014 und jedenfalls erneut Mitte Mai 2014 zahlungsunfähig gewesen. Ausweislich der Liquiditätsbilanz habe nach Ablauf des Prognosezeitraums von drei Wochen Ende Dezember 2014 bei fälligen Forderungen in Höhe von 620.700,91 € eine Liquiditätslücke von 84 % bestanden und Anfang Juni 2015 bei fälligen Forderungen in Höhe von 779.642,40 € eine Liquiditätslücke von 98 % (Bl. 185 d. A.). Die X habe im Dezember 2014 ihre Zahlungen insolvenzrechtlich eingestellt und anschließend ihre Zahlungen im Allgemeinen nicht wieder aufgenommen. Vielmehr seien die offenen Verbindlichkeiten weiter angewachsen. Schon am 08.12.2014 fällige Zahlungen in Höhe von 51.574,67 € und schon am 20.05.2015 fällige Zahlungen in Höhe von 184.028,39 € habe die X bis zur Insolvenzeröffnung im Februar 2016 nicht leisten können und dann im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet (Bl. 202 d. A.). Die X habe im Dezember 2014 auch nicht jederzeit auf die Liquidität ihrer Tochtergesellschaft X1 zurückgreifen können. Denn auf deren Verrechnungskonto habe sich tatsächlich kein positiver Saldo befunden, da die X der X1 laut notariellem Kaufvertrag über den Erwerb der Anteile der X1 an der U Management GmbH einen Kaufpreis von 2,5 Millionen Euro geschuldet habe (Anlage K 32), den der Insolvenzverwalter über das Vermögen der X1 auch zur Tabelle angemeldet habe (Anlage K 33). Die X als Kommanditistin der X1 habe kein Entnahmerecht gehabt, sondern gem. § 169 HGB nur ein Recht auf Auszahlung des Gewinns. Die X1 habe im Jahr 2014 aber einen Verlust gemacht (Anlage K 34). Der spätere Vorstand der X Q als Geschäftsführer der X1, dem die Liquiditätskrise der X bekannt gewesen sei, habe die Interessen der X1 wahren müssen. Die Auszahlung von sonstigen Darlehen an die X hätte eine Pflichtverletzung dargestellt, für die Herr Q persönlich gehaftet hätte (Bl. 194 f. d. A.). Die Zahlungsunfähigkeit hätten die Vorstände P und Q erkennen müssen, die es aber trotz bestehender Krisenanzeichen fahrlässig versäumt hätten, die Insolvenzreife zu prüfen und die der Klageforderung zugrundeliegenden Zahlungen pflichtwidrig und schuldhaft veranlasst hätten. Dies ergebe sich aus den folgenden Indizien. Die Vorstände hätten stets Zugriff auf die Buchhaltung der Schuldnerin gehabt und hätten stets in diese Einblick nehmen können. Zudem seien die Vorstände im maßgeblichen Zeitraum mit der Finanzierung und Umsetzung des Offshore-Windparks R sowie den sich häufenden Widerrufen von Genussrechten und partiarischen Darlehen konfrontiert gewesen, die keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten hätten. Zum Beweis werde das Zeugnis der Vorstände P und Q angeboten. Auch habe das Landgericht rechtsirrig angenommen, das „Claims-Made-Prinzip“ sei einer inhaltlichen AGB-Kontrolle entzogen, da es den Versicherungsfall definiere und damit zum Kern der nicht kontrollfähigen Leistungsbeschreibung gehöre. Zudem bestehe der Versicherungsvertrag trotz der Insolvenz der Schuldnerin weiter fort. Denn die Klausel zur automatischen Vertragsbeendigung im Insolvenzfall sei gem. § 119 InsO unwirksam. Lösungsklauseln in Verträgen, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpften, seien danach unwirksam, weil sie im Voraus das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gem. § 103 InsO ausschlössen. Auch habe hier der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO die Erfüllung des Versicherungsvertrags gewählt. Er habe bei der Beklagten eine Rechnung für die Jahresprämie angefordert, woraufhin diese eine Ersatzrechnung ausgestellt habe (Anlage K 17), die der Insolvenzverwalter beglichen habe. Die Beklagte habe die Prämie zunächst angenommen, so dass der Insolvenzverwalter von der Fortsetzung des Vertrags habe ausgehen können. Erst am 08.07.2016 habe die Beklagte die Prämie zurücküberwiesen. Die Beklagte habe aber die Leistung aufgrund der Erfüllungswahl nicht ablehnen dürfen, so dass der Vertrag bis heute ungekündigt sei. Soweit von einer Beendigung des Versicherungsvertrags auszugehen wäre, hätte das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das in den AVB enthaltene „Claims-Made-Prinzip“ einer Inhaltskontrolle unterworfen sei. Dies stelle nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB dar und führe zur Unwirksamkeit der entsprechenden Versicherungsbedingungen, sofern dies nicht durch eine Nachhaftungsregelung kompensiert würde. Gemessen hieran sei der vollständige Ausschluss der Nachmeldefrist gerade für den für die Organe einer Kapitalgesellschaft regelmäßig mit erheblichen Haftungsrisiken verbundenen Fall der Insolvenzantragstellung nicht wirksam. Diese Rechtsprechung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts durch das Urteil des BGH vom 26.03.2014 nicht überholt. Denn in der zitierten BGH-Entscheidung sei es auf eine inhaltliche Kontrolle der Definition des Versicherungsfalls nicht angekommen, so dass der BGH seine Ausführungen nur „obiter dictum“ getätigt habe. Auch handele es sich bei der durch das Landgericht zitierten Kernaussage um die ständige Rechtsprechung des BGH (schon Az. IV ZR 252/06). So habe sich etwa schon das OLG München (Az. 25 U 5136/08) mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und ausgeführt, nach der Rechtsprechung des BGH seien Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränkten, veränderten oder näher ausgestalteten, der Inhaltskontrolle zugänglich. Kontrollfrei sei nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnung, ohne dessen Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden könne. Dieser Entscheidung des OLG München habe sich das OLG Hamburg im Juli 2015, mehr als ein Jahr nach der BGH-Entscheidung, angeschlossen (Az. 11 U 313/13). Zudem werde durch weitere Entscheidungen des IV. Zivilsenats des BGH zur Rechtsschutzversicherung klar, dass die Definition des Versicherungsfalls nicht per se der Inhaltskontrolle entzogen sei. Diese Rechtsverletzungen seien entscheidungserheblich. Bei rechtsfehlerfreier Würdigung hätte das Landgericht der Klage stattgeben müssen unter der Annahme, dass der Versicherungsvertrag nicht zum 01.02.2016 beendet worden sei und dass das „Claims-Made-Prinzip“ der Inhaltskontrolle unterliege. Denn ohne eine Kompensation in Form einer großzügigen Nachmeldefrist würde hier der in der Praxis relevanteste Anwendungsfall der Versicherung, nämlich die Haftung der Organe im Rahmen eines Insolvenzverfahrens für Pflichtverletzungen vor Insolvenzeintritt, faktisch ausgeschlossen. Dies würde weder durch eine Nachmeldefrist noch durch die Regelungen zur Umstandsmeldung in Ziff. II. 5 d) AVB kompensiert, die es vom zeitlichen Zufall abhängig machten, ob eine Meldung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt möglich sei. Im Übrigen würde vorliegend eine ergänzende Vertragsauslegung zu einer Nachmeldefrist von 60 Monaten führen. Denn der Versicherungsvertrag sehe in Ziff. I. 3. AVB grundsätzlich eine prämienneutrale Nachmeldefrist von 60 Monaten vor. Auch bestehe im Fall der Neubeherrschung, Liquidation oder Verschmelzung die Möglichkeit, gegen Prämienzuschlag eine Nachmeldefrist von 60 Monaten zu erwerben, die offensichtlich im Interesse des Versicherungsnehmers der grundsätzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren bei Haftungsansprüchen gegen Geschäftsleiter angepasst sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 25.03.2022 (Az. 2-08 O 118/21) abzuändern wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 869.314,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der erst in der Berufungsbegründung substantiiert gehaltene Vortrag zum schuldhaften Verstoß der Vorstände gegen die Pflichten aus §§ 93, 92 AktG a. F. sei gem. § 531 ZPO nicht zuzulassen. Die Beklagte bestreitet diesen Vortrag nachdrücklich. Die Beklagte behauptet, die Widerrufsfristen hinsichtlich der widerrufenen partiarischen Darlehen und Genussrechte seien bei Widerruf jeweils bereits abgelaufen gewesen. Dies hätten die Vorstände gewusst, die sich insoweit durch den Rechtsgutachter SV1 hätten beraten lassen, allerdings ohne das Rechtsgutachten vorzulegen. Hilfsweise macht die Beklagte sich den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung zu eigen und beruft sich auf den Ausschlussgrund der wissentlichen Pflichtverletzung gem. Ziff. VI.1 der AVB. Die Vorstände hätten mit den umfangreichen Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit Kardinalpflichten verletzt, so dass nach der Rechtsprechung des BGH die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung zu vermuten sei. Auch folge die Wissentlichkeit hier schon aus Indizien wie der Kenntnis von der Zahlungseinstellung. Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Senats vom 21.06.2023 hat der Kläger Revision eingelegt. Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2024 (Az. IV ZR 151/23) das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache gem. §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Nach Zurückverweisung hat der Senat unter Bezugnahme auf den Hilfsvortrag der Beklagten mit Beschluss vom 10.02.2025 darauf hingewiesen, dass die Beklagte wegen Kardinalpflichtverletzungen der Vorstände, aber auch schon wegen des ausreichenden Vortrags schlüssiger Indizien für wissentliche Pflichtverletzungen der Vorstände ihrer primären Darlegungslast genügt hat. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, die Finanzierung und Umsetzung des Offshore-Windparks R sei schon seit Gründung der X Gegenstand der Unternehmung gewesen. Der Vorstand P sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die im Dezember 2014 offenen Verbindlichkeiten insbesondere gegenüber Beratern nicht ernsthaft eingefordert worden seien. Weiter habe der Vorstand P irrtümlich angenommen, die V Handels AG werde der X ein Darlehen in Höhe von 8,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, das aber ausschließlich der Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber der S habe dienen sollen. Auch habe die X bei Abschluss des „Änderungsvertrags V“ vom 06.03.2015 zugesichert, dass keine sonstigen Zahlungspflichten bestünden, zu deren Erfüllung die X im März 2015 nicht in der Lage wäre. Schließlich handele es sich bei Herrn P nicht um einen Betriebswirt, sondern um einen Diplom-Ingenieur. Der Vorstand Q sei erst im Mai 2015 in die X eingetreten und habe deren Liquiditätslage nicht gekannt. Auch dieser sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Verbindlichkeiten insbesondere gegenüber Beratern nicht fällig gewesen seien. Weiter sei der Vorstand Q irrtümlich davon ausgegangen, dass die X über das Verrechnungskonto bei der X1 bis Juni 2016 noch 1,1 Millionen Euro hätte erhalten können. Im Rahmen des Einstiegs der V Handels AG habe die X zudem Anfang April 2015 200.000,- € erhalten und im Juli 2015 weitere Finanzmittel in Höhe von insgesamt 350.000,- €. Hinzugekommen seien Steuererstattungen in Höhe von rund 53.000,- € (vgl. Anlagen K 7 bis K 9). Der Senat hat die Akten des Landgerichts Göttingen zum Aktenzeichen ... zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 gemacht. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers bleibt auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des BGH ohne Erfolg. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Nach dem Urteil des BGH vom 18.12.2024 (Az. IV ZR 151/23) ist zwar die eine Nachmeldung im Zeitraum von bis 60 Monaten nach Vertragsende im Insolvenzfall ausschließende Teilklausel in Ziff. II.3 der AVB gem. §§ 306, 307 BGB unwirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf das BGH-Urteil verwiesen. Im konkreten Fall hat damit der Kläger die mit Schreiben vom 09.04.2019 der Beklagten erstmals gemeldeten potentiellen Versicherungsfälle durch mögliche Pflichtverletzungen der versicherten Personen, der Vorstände P und Q, noch rechtzeitig geltend gemacht. Dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X steht jedoch unabhängig davon im Ergebnis aus gem. § 398 BGB abgetretenem Recht (vgl. § 108 VVG) kein Anspruch gegen die Beklagte aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Verbindung mit § 1 VVG wegen Pflichtverletzungen der versicherten Vorstände gem. Ziff. I.1 AVB zu. Mit der Abtretung des Deckungsanspruchs der versicherten Person gegen den Beklagten Versicherer an einen Dritten wandelt sich dieser Freistellungsanspruch zwar grundsätzlich in einen Zahlungsanspruch um (siehe nur BGH, Urteil vom 13.04.2016, Az. IV ZR 51/14, Rn. 30, zitiert nach juris). Hier bestehen jedoch keine Deckungsansprüche der Vorstände, so dass dem Kläger gegen die Beklagte im konkreten Fall auch keine Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht zustehen. Anders als der Kläger meint, ergeben sich die Ansprüche gegen die Beklagte begründenden Pflichtverletzungen der Vorstände nicht schon aus den vor dem Landgericht Stadt6 im Haftpflichtprozess geschlossenen Vergleichsvereinbarungen, da diese keine Bindungswirkung für das hiesige Verfahren als Deckungsprozess entfalten (1.). Entgegen der durch die Beklagte vertretenen Ansicht ist der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung zu den Ansprüche gegen die Beklagten begründenden Pflichtverletzungen gem. Ziff. I.1 AVB, mithin zum Anspruch des Klägers gegen die ehemaligen Vorstände aus §§ 93, 92 AktG in der jeweils bis 31.12.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), zuzulassen und nicht als neuer Vortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da dieser der Konkretisierung des bereits in erster Instanz in ausreichendem Umfang gehaltenen Vortrags dient (2.). Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung auch substantiiert zu Pflichtverletzungen der Vorstände im Sinne der Ziff. I.1 AVB, mithin zu seinen Ansprüchen gegen die Vorstände aus §§ 93, 92 AktG a. F. vorgetragen (3.). Hier greift jedoch der Ausschlussgrund der wissentlichen Pflichtverletzung aus Ziff. VI.1 AVB. Die insoweit primär darlegungsbelastete Beklagte hat ausreichende schlüssige Indizien für einen wissentlichen Verstoß der Vorstände P und Q gegen das Zahlungsverbot aus § 92 Abs. 2 AktG a. F. dargelegt (4.), welche der sodann sekundär darlegungsbelastete Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht hat entkräften können (5.). Im Übrigen folgt die Wissentlichkeit der Pflichtverletzungen als Voraussetzung für den Ausschluss gem. Ziff. VI.1 AVB hier auch schon aus dem Vortrag der Beklagten zu Kardinalpflichtverletzungen der Vorstände, dem der Kläger aus den unter 5. genannten Gründen nicht ausreichend entgegengetreten ist (6.). 1. Anders als der Kläger meint, ergeben sich die einen etwaigen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte begründenden behaupteten Pflichtverletzungen aus abgetretenem Recht der Vorstände nicht schon aus den vor dem Landgericht Stadt6 im Haftpflichtprozess geschlossenen Vergleichsvereinbarungen. Denn es besteht für den hiesigen Deckungsprozess keine Bindungswirkung der im Rahmen des Haftpflichtprozesses vor dem Landgericht Stadt6 zwischen dem Kläger und den Vorständen durch das Landgericht festgestellten Vergleichsvereinbarungen, sodass es sich hier um einen Direktprozess handelt. Die fehlende Bindungswirkung folgt zunächst aus dem in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich geltenden Trennungsprinzip. Das Haftpflichtverhältnis, das zwischen dem geschädigten Dritten und dem haftpflichtigen Versicherungsnehmer bzw. Versicherten besteht, ist von dem Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer zu trennen. Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte dem Dritten gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess geklärt. Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist zwar grundsätzlich die den Haftungstatbestand betreffende Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Diese Bindungswirkung folgt nicht aus der Rechtskraft des Haftpflichturteils, da der Versicherer am Haftpflichtprozess nicht beteiligt ist. Vielmehr ist sie dem Leistungsversprechen, das der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat, zu entnehmen (st.Rspr., siehe dazu nur BGH, Urteil vom 28.09.2005, Az. IV ZR 255/04, Rn. 18 ff., zitiert nach juris). Wenn allerdings wie hier im Haftpflichtprozess ein Vergleich geschlossen wird, fehlt es anbindenden Feststellungen, wie sie bei einem Urteil vorliegen. Es muss auf das Vorbringen der Parteien im Haftpflichtverfahren zurückgegriffen werden. Der Kläger muss hier demnach im Einzelnen die für den Deckungsprozess entscheidenden Voraussetzungen vortragen (so OLG Köln, Urteil vom 09.12.2003, Az. 9 U 215/02, Rn. 38, zitiert nach juris). Denn die Vergleichstexte enthalten schon nicht die ausdrückliche Feststellung, dass entsprechende Haftungsansprüche bestehen. Vielmehr haben die dort beklagten Vorstände P und Q den Vergleich ausweislich jeweils der Ziff. 1 lediglich „Zur Abgeltung der Klageforderung (…)“ geschlossen, ohne diese ausdrücklich anzuerkennen (siehe Anlage K 12, Anlagenband Kläger). 2. Entgegen der durch die Beklagte vertretenen Ansicht ist der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung zu den entscheidenden Voraussetzungen, also zu den Ansprüchen gegen die Beklagte begründenden Pflichtverletzungen gem. Ziff. I.1 AVB, mithin zum Anspruch des Klägers gegen die ehemaligen Vorstände aus §§ 93, 92 AktG a. F. zuzulassen und nicht als neuer Vortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Denn soweit der Vortrag in der Berufungsbegründung über den in erster Instanz gehaltenen Vortrag hinausgeht, dient er der Konkretisierung des bereits in erster Instanz in ausreichendem Umfang gehaltenen Vortrags. In erster Instanz hat der Kläger zwar lediglich vorgetragen, der Haftungsbetrag ergebe sich aus den von den Vorständen veranlassten Zahlungen nach Insolvenzreife. Die Insolvenzreife sei gem. den Ausführungen in den als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben bei der Schuldnerin am 08.12.2014 eingetreten, wobei zum Vergleich auch auf die Anlage K 11 verwiesen wird (Bl. 5 d. A. unten). Unstreitig ist insoweit, wie im unstreitigen Tatbestand durch das Landgericht mit Bindungswirkung festgestellt, dass die X nach dem 08.12.2014, handelnd durch ihren jeweiligen Vorstand, Zahlungen in Höhe von insgesamt 989.307,91 € geleistet hat. Den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Ein Vorbringen ist auch dann neu, wenn es einen sehr allgemein gehaltenen erstinstanzlichen Vortrag konkretisiert oder erstmals substantiiert (BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. VIII ZR 166/11, Rn. 15, zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung der Anlage 5 und insbesondere der Anlage 11, der Klageschrift aus dem Haftpflichtprozess, hat der Kläger jedoch in erster Instanz nicht nur sehr allgemein gehalten, sondern in ausreichendem Umfang auch zur Insolvenzreife der X und damit zum objektiven Pflichtverstoß der Vorstände vorgetragen, nämlich zum Verstoß der Vorstände gegen das Verbot aus § 92 Abs. 2 AktG a. F. von Zahlungen nach Insolvenzreife. Zwar hat der Kläger damit noch nicht zum Verschulden der Vorstände vorgetragen. Auch in der Anlage K 11 beruft der Kläger sich nur auf die Verschuldensvermutung aus § 93 Abs. 2 S. 2 AktG, welche unstreitig jedenfalls im Haftpflichtprozess greift (a)). Diese Verschuldensvermutung gilt jedoch auch im Deckungsprozess als Direktprozess, sodass für das fehlende Verschulden auch hier die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist (b)). a) Grundsätzlich besteht gem. § 93 Abs. 2 S. 2 AktG eine Verschuldensvermutung, welche unstreitig jedenfalls im Haftpflichtprozess greift. Gem. § 93 Abs. 3 Ziff. 6 AktG a. F. sind Vorstandsmitglieder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn Zahlungen entgegen der Regelung in § 92 Abs. 2 AktG a. F. geleistet werden. Gem. § 92 Abs. 2 AktG a. F. darf der Vorstand keine Zahlungen nach Insolvenzreife leisten. Das Verschulden des Vorstands wird gem. § 93 Abs. 2 S. 2 AktG grundsätzlich vermutet. Ist danach streitig, ob der Vorstand die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat, so trifft diesen die Beweislast. b) Dabei bleibt es auch im hiesigen Deckungsprozess als Direktprozess aus an den Kläger abgetretenem Recht der Vorstände. Zwar wird vertreten, dass die gesetzliche Verschuldensvermutung aus § 93 Abs. 2 S. 2 AktG nach teleologischer Reduktion nicht in dem hier vorliegenden Direktprozess gegen die Versicherung gilt. Hier haben die Vorstände jeweils unter Ziffer 1 der vor dem Landgericht Stadt6 gem. § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen im Übrigen ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten (siehe Anlage K 12, Anlagenband Kläger). Dies wird damit begründet, dass mangels Informationsungleichgewicht der im Direktprozess beteiligten Parteien der Sachgrund bzw. der Zweck der Beweislastumkehr entfällt. Denn der Versicherer ist zunächst sachfremder und muss sich auf die Kooperationsbereitschaft sowie die Aussage der Vorstände verlassen, die sich selbst Interessenkollisionen gegenübersehen (so MüKo AktG-Spindler, 6. Auflage 2023, § 93, Rn. 239; genauer Armbrüster, „Neues vom BGH zur D & O-Versicherung“, NJW 2016 S. 2155 ff., dort Ziff. 2). Es fehlt jedoch insoweit schon an einer planwidrigen Überregulierung, die allein eine solche teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm begründen könnte. Eine teleologische Reduktion wäre erforderlich, da § 93 Abs. 2 S. 2 AktG auch im Deckungsprozess direkt zur Anwendung kommt. Denn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des Haftungsanspruchs, der inzident im Rahmen des Deckungsprozesses zu prüfen ist, ändern sich, wie grundsätzlich bei jeder Abtretung einer Forderung durch die Abtretung nicht. Lediglich der Gläubiger wird ausgewechselt bei ansonsten unverändert fortbestehendem Schuldverhältnis (siehe dazu nur Grüneberg-Grüneberg/BGB, 84. Auflage 2015, § 398 Rn. 1 und 18). Zudem ist nicht einsehbar, warum die - vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 108 VVG bewusst gestattete - Abtretung Beweissituation und Umfang des versicherten Risikos derart zu Gunsten des Versicherers verschieben soll. So gebietet die Interessenlage keine dahingehende teleologische Reduktion. Tatsächlich ist die Versicherung im Direktprozess nicht schlechter gestellt als im vergleichbaren Fall, in dem zunächst die Gesellschaft den Haftpflichtprozess durchführt und anschließend das verurteilte Organ die Versicherung im Deckungsprozess in Anspruch nimmt. Bei getrennter Führung der Prozesse wäre die Versicherung an das Ergebnis des Haftpflichtprozesses gebunden, ohne dass sie an diesem Rechtsstreit beteiligt war. Demgegenüber kann sie im Direktprozess schon auf die Haftungsfrage Einfluss nehmen. Die § 93 Abs. 2 S. 2 AktG zugrundeliegende Sachnähe der Vorstände setzt sich zudem insbesondere wegen des Informationsrechts aus § 31 Abs. 2 VVG auf Seiten des Versicherers fort, auch wenn der Beklagten insoweit zuzugeben ist, dass hier auch der Kläger als Zessionar, anders als im Haftpflichtprozess, einen Auskunftsanspruch gegen die Vorstände als Zedenten aus § 402 BGB hat. Der im Direktprozess beteiligte Versicherer kann Informationen von den Vorständen zudem schon versicherungsvertraglich aufgrund von Auskunfts- und Mitwirkungsansprüchen verlangen und die Vorstände sodann als Zeugen benennen (OLG Köln, Urteil vom 21.11.2023, Az. 9 U 206/22, Rn. 91, zitiert nach juris; Baur/Holle, AG 2017 S. 141, 144 ff.; Koch, AktG, 19. Auflage 2025, § 93 Rn. 129). Im Übrigen führte eine teleologische Reduktion des § 93 Abs. 2 S. 2 AktG gerade im Zusammenhang mit dem regelmäßig und auch hier in Ziff. VI.1 AVB vereinbarten Haftungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung zu einer unangemessenen Verschiebung des versicherten Risikos zu Gunsten des dann zunächst nicht darlegungs- und beweisbelasteten Versicherers, der sich nach substantiiertem Vortrag des Klägers auch zum Verschulden anschließend deutlich leichter auf den Wissentlichkeitsausschluss berufen könnte. So macht der Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme vom 05.03.2025 sinngemäß geltend, dass es im Direktprozess dem Kläger insbesondere bei der Annahme von Kardinalpflichtverletzungen ein erheblich höheres Prozessrisiko als der beklagten Versicherung aufbürden würde, wenn er zunächst schuldhafte Pflichtverletzungen, mithin schon die Kardinalpflichtverletzungen, darzulegen und dann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen hätte, dass keine wissentlichen Pflichtverletzungen vorliegen (vgl. Bl. 413 f. d. A.). 3. Der Kläger hat ausreichend substantiiert zu den Haftungsansprüchen gegen den Beklagten Versicherer aus abgetretenem Recht vorgetragen. Nach Ziff. I.1 der AVB gewährt die Beklagte Versicherungsschutz wegen einer Pflichtverletzung, welche die Vorstände P und Q in ihrer Eigenschaft als versicherte Personen begangen haben. Eine Eintrittspflicht des beklagten Versicherers besteht damit im konkreten Fall dann, wenn dem Kläger gegen die versicherten Vorstände Ansprüche wegen Pflichtverletzungen nach den §§ 93, 92 AktG a. F. zustehen. Gem. § 93 Abs. 3 Ziff. 6 AktG a. F. sind die Vorstände zum Ersatz verpflichtet, wenn Zahlungen entgegen der Regelung in § 92 Abs. 2 AktG a. F. geleistet werden. Gem. § 92 Abs. 2 AktG a. F. darf der Vorstand keine Zahlungen leisten, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Das Verschulden des Vorstands wird zudem gem. § 93 Abs. 2 S. 2 AktG a. F. grundsätzlich vermutet. Nach dieser Maßgabe bestehen keine Zweifel an einem ausreichenden Vortrag zu einer objektiven Pflichtverletzung der Vorstände in der Berufungsbegründung. Auf Grundlage des Vortrags des Klägers ist davon auszugehen, dass die Vorstände, der Vorstand P im Zeitraum Dezember 2014 bis Mitte Mai 2015 und der Vorstand Q im Zeitraum Mitte Mai 2015 bis Februar 2016, nach Eintritt der Insolvenzreife der X Zahlungen in Höhe von unstreitig 989.307,91 €, mithin fast einer Millionen Euro, geleistet haben. Der Kläger hat dargelegt, dass die X spätestens seit dem 08.12.2014 und jedenfalls erneut Mitte Mai 2015 zahlungsunfähig gewesen ist. Ausweislich der durch den Kläger vorgelegten Liquiditätsbilanz hat nach Ablauf des Prognosezeitraums von drei Wochen Ende Dezember 2014 bei liquiden Mitteln in Höhe von 101.953,31 € und fälligen Forderungen in Höhe von 620.700,91 € eine Liquiditätslücke von 84 % bestanden sowie Anfang Juni 2015 bei liquiden Mitteln in Höhe von 14.540,05 € und fälligen Forderungen in Höhe von 779.642,40 € eine Liquiditätslücke von 98 % (Bl. 185 d. A.). Als liquide Mittel haben der X danach lediglich die Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto zur Verfügung gestanden. Die X als Kommanditistin der X1 hat insbesondere nicht jederzeit auf die Liquidität der X1 zurückgreifen können, weil die X1 im Jahr 2013 einen Verlust gemacht hat (vgl. § 169 Abs. 1 HGB) und weil die X der X1 aus dem Anteilskaufvertrag vom 06. Mai 2014 noch 2,5 Millionen Euro geschuldet hat. Die massive Liquiditätslücke im Mai 2015 hat dazu geführt, dass die Bank1 im Zeitraum vom 15. Mai bis zum 05. Juni 2015 sämtliche auf das Geschäftskonto der X gezogene Lastschriften mangels Deckung zurückgegeben hat. Zahlungsunfähigkeit ist schon bei einer Unterdeckung bzw. Liquiditätslücke ab 10 % gegeben. Danach besteht Zahlungsunfähigkeit schon dann, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, mehr als 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen, also die Liquiditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen (st.Rspr., BGH, Urteil vom 19.12.2017, Az. II ZR 88/16, Rn. 32, zitiert nach juris). Auch ist gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO die Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner wie hier seine Zahlungen eingestellt hat. Auch dazu trägt der Kläger nachvollziehbar vor (Bl. 202 ff. d. A.). Der Kläger trägt plausibel vor, dass die X ihre Zahlungen nach Zahlungseinstellung im Dezember 2014 nicht wieder aufgenommen hat. Dies folgt nach dem Vortrag des Klägers betreffend die Zahlungsunfähigkeit im Dezember 2014 schon daraus, dass die Insolvenzschuldnerin auch im Mai/Juni 2015 zahlungsunfähig war (Bl. 201 ff. d. A.). Die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit setzt zudem voraus, dass der Schuldner die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnimmt, also sowohl die bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit fälligen als auch zwischenzeitlich fällig gewordene Forderungen begleicht (BGH, Urteil vom 19.12.2017, Az. II ZR 88/16, Rn. 55, zitiert nach juris). Dazu trägt die für die Wiederaufnahme der Zahlungen darlegungsbelastete Beklagte schon nicht substantiiert vor. Die Wiederaufnahme einzelner Zahlungen ab September 2015 kann dafür nicht genügen. Die fehlende nachhaltige Wiederaufnahme der Zahlungen folgt vielmehr nach dem, allerdings bestrittenen, Vortrag des Klägers daraus, dass, wie sich aus den Anmeldungen zur Insolvenztabelle ergibt, die X sich schon Ende 2014 fälligen Verbindlichkeiten in erheblichem Umfang ausgesetzt sah, die sie bis Insolvenzeröffnung nicht hat ausgleichen können (siehe Tabelle auf Bl. 202 f. d. A.). Auf Grundlage dieses Vortrags kommt auch eine nachhaltige Wiederaufnahme der Zahlungen im Zeitraum ab September 2015 nicht in Betracht. Es stellt vielmehr ein Indiz schon für die Zahlungseinstellung gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO dar, wenn wie hier im relevanten Moment bestehende Verbindlichkeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 19.12.2017, Az. II ZR 88/16, Rn. 56, zitiert nach juris). Dabei ist gem. § 92 Abs. 2 S. 1 und S. 2 AktG a. F. zu vermuten, dass die nach Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 989.307,91 € nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar waren. Gem. § 93 Abs. 2 S. 2 AktG a. F. wird dabei das Verschulden der Vorstände P und Q ohne weiteren Vortrag des Klägers vermutet (siehe oben 2.). Zudem hat der Kläger, ohne insoweit darlegungsbelastet zu sein, in der Berufungsbegründung selbst auch ausreichende Indizien für ein Verschulden der Vorstände dargelegt. Denn er hat vorgetragen, die Vorstände hätten stets Zugriff auf die Buchhaltung der Schuldnerin gehabt und stets in diese Einblick nehmen können. Zudem seien die Vorstände im maßgeblichen Zeitraum mit der Finanzierung und Umsetzung des Offshore-Windparks R sowie den sich häufenden Widerrufen von Genussrechten sowie partiarischen Darlehen konfrontiert gewesen, die keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten hätten. Der Verschuldensvermutung aus § 93 Abs. 2 S. 2 AktG stünde im Übrigen auch nicht der Hauptvortrag der Beklagten entgegen. Zwar begründet der Kläger die Insolvenzreife wegen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) auch mit fälligen Forderungen wegen am Stichtag 08.12.2014 widerrufener partiarischer Darlehen und Genussrechte mit einem Vertragsvolumen von 297.000,- €, das sich bis Juli 2015 weiter erhöht habe. Nach dem Hauptvortrag der Beklagten konnten die Vorstände insoweit ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass keine fälligen Forderungen bestanden. Denn diese hatten dem Vortrag der Beklagten nach ein Rechtsgutachten SV1 eingeholt, wonach die Widerrufsbelehrungen in den streitgegenständlichen Verträgen wirksam waren (Bl. 298 d. A.). Dieses Rechtsgutachten hat der Kläger allerdings weder im hiesigen Prozess noch im Prozess vor dem Landgericht Stadt6 vorgelegt (siehe auch vorgelegtes Verhandlungsprotokoll, Anlage DLA 3, Bl. 81 ff. d. A.). Ausweislich der mit der Anlage K 31 vorgelegten Widerrufserklärungen ist jedoch schon nicht entscheidungserheblich, ob die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß waren und ob die Anleger die Verträge nicht mehr wirksam haben widerrufen können. Denn aus den dazu mit der Anlage K 31 vorgelegten Schreiben folgt, dass die Anleger ihre Verträge nicht nur widerrufen, sondern auch unter dem Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs wegen arglistiger Täuschung über die fehlende Genehmigungsfähigkeit des in militärischem Sperrgebiet geplanten Offshore-Windparks R angefochten sowie hinsichtlich der partiarischen Darlehen, begründet mit der wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage der X (§ 490 BGB), außerordentlich gekündigt haben. Im Übrigen käme es ausweislich der durch den Kläger mit der Berufungsbegründung vorgelegten Liquiditätsbilanz (Bl. 185 d. A.) für die Zahlungsunfähigkeit und damit auch für das Verschulden der Vorstände nicht darauf an, ob die Rückzahlungsforderungen wegen widerrufener partiarischer Darlehen und Genussrechte zu den Passiva des Unternehmens zu zählen sind, sodass auch ohne Berücksichtigung dieser Forderungen von einem mindestens fahrlässigen Verhalten der Vorstände auszugehen ist. Denn eine Unterdeckung bzw. Liquiditätslücke von weit über 10 % (laut Liquiditätsbilanz nach Ablauf des Prognosezeitraums von drei Wochen im Dezember 2014 84 % und im Mai 2015 98 %), die auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit schließen lässt, ist auch begründet, wenn man diese Forderungen weglässt (dann im Dezember 2014 36 % und im Mai 2015 48 %). 4. Etwaige Ansprüche des Klägers sind jedoch gem. Ziff. VI.1 AVB wegen wissentlicher Pflichtverletzung der verantwortlichen Vorstände P und Q ausgeschlossen. Danach erbringt der Versicherer keine Leistungen für Versicherungsfälle aufgrund und im Zusammenhang mit einem wissentlichen Pflichtverstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn. Sowohl der Vorstand P als auch der Vorstand Q haben wissentlich ihre Pflicht aus § 92 Abs. 2 AktG a. F. verletzt, nach Zahlungsunfähigkeit der X keine Zahlungen mehr an einzelne Gläubiger zu leisten. Wissentlich handelt derjenige Versicherungsnehmer, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az. IV ZR 90/13, Rn. 15, zitiert nach juris). Der Versicherte muss bewusst gegen ihn treffende Pflichten verstoßen haben, was sowohl deren Kenntnis als auch das Wissen, wie er sich pflichtgemäß hätte verhalten müssen, voraussetzt, auch wenn er überzeugt war oder hoffte, durch sein Handeln werde kein Schaden entstehen (BGH, Urteil vom 26.09.1990, Az. IV ZR 147/89, Rn. 21, zitiert nach juris). Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung ist die Beklagte als Versicherer. Hier deutet schon der unstreitige Sachverhalt auf einen wissentlichen Verstoß der verantwortlichen Vorstände P und Q gegen das Zahlungsverbot aus § 92 Abs. 2 AktG a. F. hin. Denn die X, die keinerlei eigene Erträge erzielte und jedenfalls ab Dezember 2014 Eingänge auf dem Geschäftskonto im Wesentlichen nur noch nach Umbuchungen vom Verrechnungskonto der X1 verzeichnete (Anlagen K 7 und K 9, Anlagenband), hatte gegenüber der S unstreitig auch im Zeitraum ab Dezember 2014 noch Schulden in Höhe von jedenfalls 18,5 Millionen Euro, die bis Insolvenzeröffnung im Februar 2016 unbeglichen blieben (Anlage K 11, Anlagenband, dort S. 14 f., Anlage K 41, dort § 1 Abs. 1). Mit den Ratenzahlungsverpflichtungen aus dem im Jahr 2012 mit der S abgeschlossenen Kaufvertrag in Höhe von insgesamt 26,5 Millionen Euro geriet die X immer wieder in Verzug, sodass es in Anpassung der Ratenzahlungstermine zum Abschluss von insgesamt fünf Änderungsverträgen kam. Dabei kamen die vier letzten Änderungsverträge erst nach Fälligkeit und Verzugseintritt mit einzelnen Ratenzahlungsverpflichtungen zustande (Anlage K 11, Anlagenband, dort S. 9 ff.). Der Abschluss des seinem Inhalt nach unstreitigen „Änderungsvertrags V“ (Anlage K 41) im März 2015 war erforderlich, weil die X erneut und in erheblichem Umfang mit ihrer Verpflichtung zur Ratenzahlung in Verzug geraten war. Dennoch zahlte die X im Zeitraum 08.12.2014 bis 06.02.2016 an einzelne Gläubiger unstreitig noch fast eine Millionen Euro. Die Beklagte als Versicherer hat zwar darüberhinausgehend, jenseits der Fälle des Vorliegens von beruflichen Kardinalpflichten, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können (BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az. IV ZR 90/13, Rn. 21, zitiert nach juris). Dies ist der Beklagten im konkreten Fall jedoch gelungen. Unabhängig von der Bewertung des Zahlungsverbots nach Zahlungsunfähigkeit aus § 92 Abs. 2 AktG a. F. als beruflicher Kardinalpflicht hat die Beklagte hier ausreichende schlüssige Indizien vorgetragen, aus denen sich sowohl die Kenntnis der Vorstände P und Q von der Zahlungsunfähigkeit ergeben (a)) als auch die Kenntnis der Vorstände P und Q vom Verstoß gegen das Verbot von Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit (b)). Die Beklagte als Versicherer hat sich hilfsweise auf das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung berufen und sich insoweit hilfsweise den Vortrag des Klägers auf Bl. 202 ff. d. A. und auf Bl. 194 ff. d. A. zu eigen gemacht (Bl. 249 f. d. A. und Bl. 443 d. A.). a) Dieser Hilfsvortrag der Beklagten enthält ausreichende schlüssige Indizien für die Kenntnis der Vorstände P und Q von der Zahlungsunfähigkeit der X. Denn danach hatte die X im Dezember 2014 ihre Zahlungen insolvenzrechtlich eingestellt und anschließend die Zahlungen im Allgemeinen nicht wieder aufgenommen. Eine Wiederaufnahme der Zahlungen wäre nur zu bejahen, wenn die X sowohl die bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit fälligen als auch die zwischenzeitlich fällig gewordenen Forderungen beglichen hätte (siehe oben 3.). Wie sich bereits aus der Liquiditätsbilanz (Bl. 185 d. A.) ergibt, sah sich die X Ende des Jahres 2014 fälligen Verbindlichkeiten ausgesetzt, die sie bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr ausgleichen konnte (Bl. 202 d. A.). Bereits die ausweislich der Tabelle auf Bl. 202 ff. d. A. per 08.12.2014 bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 51.574,67 € (nach drei Wochen am 29.12.2014 in Höhe von 77.653,25 €) konnte die X, zu diesem Zeitpunkt vertreten durch den Vorstand P, mangels ausreichender Finanzmittel nicht mehr decken. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Schuldnerin weder auf den Geschäftskonten über eine ausreichende Liquidität (Aktiva I, also Kasse und Kontoguthaben in Höhe von insgesamt nur 18.477,11 €) noch konnte sie über partiarische Darlehen weitere Finanzmittel einwerben. Dies zeigt sich zudem durch die Tatsache, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin ab diesem Zeitpunkt weiter anwuchsen (Bl. 204 f. d. A.). Die ausweislich der Tabelle auf Bl. 202 ff. d. A. per 20.05.2015 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von 184.028,39 € (nach drei Wochen am 10.06.2015 190.216,39 €) konnte die X, vertreten ab Mai 2015 durch den Vorstand Q, bis zur Insolvenzeröffnung mehr als ein Jahr später nicht leisten. Auch zu diesem Zeitpunkt verfügte die X weder auf den Geschäftskonten über eine ausreichende Liquidität (Aktiva I, also Kasse und Kontoguthaben, in Höhe von nur noch 1.133,00 €) noch konnte sie über partiarische Darlehen weitere Finanzmittel einwerben. Die Forderungen mussten u.a. zu den lfd. Nr. 202, 113, 21, 90, 32, 144, 5, 74, 97 und 55 zur Insolvenztabelle angemeldet werden. (Bl. 204 d. A., Anlage K 40). Auch andere Finanzierungsmöglichkeiten standen der X nach dem Hilfsvortrag der Beklagten nicht zur Verfügung. Die Beklagte hat sich insoweit auch den Vortrag des Klägers hilfsweise zu eigen gemacht (Bl. 443 d. A.), dass die X nicht die Möglichkeit hatte, über das Verrechnungskonto der Tochtergesellschaft X1 freie Liquidität zu entnehmen (Bl. 194 d. A.). Dieses Verrechnungskonto hätte bei richtiger Buchung einen Schuldsaldo der X gegenüber der X1 in Höhe von rund 600.000,- € ausgewiesen. Denn X und X1, beide vertreten durch den Vorstand bzw. Geschäftsführer der Komplementärin P, haben am 06. Mai 2014 einen notariellen Kaufvertrag über die von der X1 erworbenen Anteile an der U Management GmbH geschlossen. Daraus schuldete die X der X1 einen Kaufpreis in Höhe von 2,5 Millionen €, den die X bis Insolvenzeröffnung nicht beglichen hat. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der X1 hat den vollständigen Kaufpreis in Höhe von 2,5 Millionen Euro im Insolvenzverfahren der X zur Tabelle angemeldet (Bl. 195 d. A., Anlage K 33). Im Übrigen hatte die X als Kommanditistin der X1 kein Entnahmerecht. Gem. § 169 HGB hat ein Kommanditist lediglich einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Auf Grundlage des Jahresabschlusses der X1 stand der X für das Jahr 2014 kein Gewinn zu. Denn die X1 hatte dieses Geschäftsjahr mit einem Verlust in Höhe von 501.610,69 € beendet (Bl. 195 d. A., Anlage K 34). Die Zahlungseinstellung sowie die fehlende Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen muss den Vorständen P und Q bewusst gewesen sein, zumal diese stets Zugriff auf die Buchhaltung der X hatten und stets in deren Buchhaltung Einblick nehmen konnten (Bl. 205 d. A.). Den Vorständen muss auch die fehlende Berechtigung klar gewesen sein, dem Verrechnungskonto mit der X1 Liquidität zu entnehmen. Denn der Vorstand P war im Jahr 2014 zugleich Vorstand der X und Geschäftsführer der X1, der Vorstand Q ab Mai 2015 Vorstand der X und jedenfalls in den Jahren 2014 und 2015 zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der X1. Aus der Kenntnis der Vorstände P und Q von der Zahlungseinstellung der X folgt die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht nämlich regelmäßig die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az. IX ZR 272/02, Ziff. IV.2.c), zitiert nach juris). Zu diesen Umständen zählt auch die Zahlungseinstellung. Aus der Kenntnis der Zahlungseinstellung folgt regelmäßig die Kenntnis der Geschäftsleitung auch von der Zahlungsunfähigkeit und entgegen der durch den Kläger vertretenen Auffassung nicht nur deren fahrlässige Unkenntnis (siehe nur BGH, Urteil vom 16.06.2016, Az. IX ZR 23/15, Rn. 13 ff., zitiert nach juris). Schon gem. der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. b) Aus dem Hilfsvortrag der Beklagten folgen ausreichende schlüssige Indizien auch für die wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots aus § 92 Abs. 2 AktG a. F. . Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Vorstand P nach Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit im Dezember 2014 - überwiegend nach aus den oben unter a) genannten Gründen unberechtigten Entnahmen in entsprechender Höhe vom Liquiditätskonto der X1 - noch 565.381,88 € an einzelne Gläubiger der X geleistet hat und der Vorstand Q nach Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit im Mai/Juni 2015 - überwiegend unter Inanspruchnahme von aus einem Darlehen der V Handels AG (in Höhe von lediglich insgesamt 350.000,00 €) stammenden Einzahlungen auf das Geschäftskonto der X - noch 423.926,03 €, obwohl eine Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen mangels eigener Liquidität der X nicht möglich war. Als ausreichende schlüssige Indizien für die wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots aus § 92 Abs. 2 AktG a. F. genügen insoweit entgegen der durch den Kläger vertretenen Auffassung schon die nach Eintritt der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit am 08.12.2014 geleisteten und jeweils durch die Vorstände veranlassten Zahlungen der X in der unstreitigen Gesamthöhe von fast einer Millionen Euro. Denn hier geht es zunächst um Indizien für die Kenntnis der Vorstände vom Verstoß gegen das Zahlungsverbot nach Zahlungsunfähigkeit aus § 92 Abs. 2 AktG a. F., welche die sekundäre Darlegungslast des Klägers auslösen, so dass es auf konkreten Vortrag zu den einzelnen, in Verletzung des Zahlungsverbots geleisteten Zahlungen, die nach dem Vortrag des Klägers jeweils einzelne Versicherungsfälle darstellen dürften (Bl. 415 f. + 419 d. A.), noch nicht ankommt. So muss ein Vorstand bei nach Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen grundsätzlich davon ausgehen, dass er damit gegen das Zahlungsverbot aus § 92 Abs. 2 AktG a. F. verstößt. Denn dies wird gem. § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a. F. vermutet (siehe Ausnahmeregelung in § 92 Abs. 2 S. 2 AktG a. F.). Im Übrigen ist, anders als der Kläger meint, zur konkreten Darlegung der durch die Zahlungen jeweils ausgelösten Versicherungsfälle nicht die Beklagte, sondern grundsätzlich der Kläger als Anspruchsteller verpflichtet. Die unter a) und b) genannten Umstände stellen zwar keinen Nachweis der Kenntnis der Vorstände P und Q von der Verletzung des Zahlungsverbots aus § 92 Abs. 2 AktG a. F., mithin von der Zahlungsunfähigkeit und den nach Zahlungsunfähigkeit an einzelne Gläubiger geleisteten Zahlungen dar, aber doch aussagekräftige schlüssige Indizien, welche zur Begründung der sekundären Darlegungslast des Klägers genügen. 5. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats vom 10.02.2025 hat zwar der nun sekundär darlegungsbelastete Kläger mit Schriftsatz vom 05.03.2025 (Bl. 311 ff. d. A.) Stellung genommen. Dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast das Verhalten der Vorstände P und Q plausibel zu machen und darzulegen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen (BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az. IV ZR 90/13, Rn. 21, zitiert nach juris). Dabei kann entgegen der Ansicht des Klägers dahinstehen, ob es im Rahmen der Insolvenzanfechtung dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entgegensteht, wenn der Schuldner aus seiner maßgeblichen Sicht ex ante berechtigter Weise davon ausgehen konnte, trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit noch alle seine Gläubiger befriedigen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021, Az. IX ZR 72/20, Leitsatz 2 und Rn. 31, zitiert nach juris). Denn eine solche berechtigte Hoffnung auf eine künftige Befriedigung aller Gläubiger steht dem wissentlichen Verstoß gegen das Zahlungsgebot aus § 92 Abs. 2 AktG a. F. nicht entgegen. Vielmehr setzt die wissentliche Pflichtverletzung gem. Ziff. VI.1 AVB lediglich die Kenntnis und das Wissen des Versicherten voraus, wie er sich pflichtgemäß hätte verhalten müssen. Dabei ist es unerheblich, wenn der Versicherte überzeugt ist oder hofft, durch sein Handeln werde kein Schaden entstehen (so BGH, Urteil vom 26.09.1990, Az. IV ZR 147/89, Rn. 21, zitiert nach juris). Damit ist unbeachtlich, ob die Vorstände P und Q im konkreten Fall überzeugt waren oder gehofft haben, trotz der Verletzung des Zahlungsverbots aus § 92 Abs. 2 AktG a. F. künftig alle Gläubiger befriedigen zu können. Ohnehin wäre eine solche Hoffnung im Zeitraum ab Dezember 2014 angesichts der Höhe der offenen Verbindlichkeiten insbesondere gegenüber der S im konkreten Fall unrealistisch und damit unberechtigt. Hier ist auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 05.03.2025 sowohl für den im Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 verantwortlichen Vorstand P (a)) als auch für den im Zeitraum Mai 2015 bis Februar 2016 verantwortlichen Vorstand Q (b)) davon auszugehen, dass die Vorstände wussten, dass sie nach erkannter Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit ohne Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen keine Zahlungen an einzelne Gläubiger mehr hätten leisten dürfen. Dabei ist hinsichtlich beider Vorstände gerade angesichts des dieser unsubstantiierten Behauptung entgegenstehenden Vortrags des Klägers in der Berufungsbegründung (Bl. 189 ff. d. A.) nicht plausibel, dass diese davon ausgegangen sein sollen, dass Verbindlichkeiten gerade gegenüber Beratungsgesellschaften gestundet gewesen seien (c)). Der Senat ist im Ergebnis insbesondere vor dem Hintergrund des im Laufe des Verfahrens gehaltenen Vortrags des Klägers, den die Beklagte sich zudem im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 17.03.2025 (Bl. 439 ff. d. A.) erneut hilfsweise zu eigen gemacht hat, mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., siehe nur: BGH, Urteil vom 01.10.2019, Az. VI ZR 164/18, Rn. 8 ff., zitiert nach juris), davon überzeugt, dass die Vorstände P und Q ihre Pflichten wissentlich verletzt haben. a) Der Vortrag des Klägers, hinsichtlich des Vorstands P ließen die Indizien den Schluss auf eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots aus § 92 Abs. 2 AktG a. F. nicht zu, ist nicht plausibel. Insgesamt folgen vielmehr aus dem Vortrag des Klägers weitere Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung. Dem Vorstand P musste spätestens im Dezember 2014 klar sein, dass die sich auftürmenden Verbindlichkeiten der X in zweistelliger Millionenhöhe durch die unberechtigt und allenfalls in geringem Umfang über die X1 zu beschaffende Liquidität nicht zu decken waren und dass er in dieser Situation nicht einzelne Gläubiger mit Zahlungen der X begünstigen durfte. aa) Anders als der Kläger meint, bedeutet die Beschäftigung der X mit der Finanzierung des Offshore-Windparks R schon seit ihrer Gründung keine Entkräftung der durch die Beklagte für eine wissentliche Pflichtverletzung vorgebrachten Indizien (Bl. 420 d. A.). Zum einen hat der Kläger in der Berufungsbegründung die Beschäftigung der Vorstände mit der Finanzierung des Offshore-Windparks R gerade auf den maßgeblichen Zeitraum des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der X im Dezember 2014 bezogen (Bl. 205 d. A.). Diesen Vortrag hat die Beklagte sich hilfsweise zu eigen gemacht (Bl. 249 d. A.). Zum anderen musste der Vorstand P sich auf Grundlage des weiteren Vortrags des Klägers gerade ab Ende des Jahres 2014 Gedanken über alternative Wege der Projektfinanzierung machen und dazu die evident unzureichende Liquiditätssituation der X in den Blick nehmen. Denn die bisherige und angesichts der Verbindlichkeiten gegenüber S und X1 von auch Ende des Jahres 2014 noch über 20 Millionen Euro völlig unzureichende Projektfinanzierung, die Einwerbung von Anlegergeldern als einziger Liquiditätsquelle der X, war weggefallen. Dies folgt aus dem im Laufe des Verfahrens gehaltenen Klägervortrag: Wie sich im Einzelnen aus der Anlage K 11 (Anlagenband) ergibt, auf die der Kläger zur notwendigen Substantiierung seines erstinstanzlichen Vortrags in der Klageschrift Bezug genommen hat (siehe oben 2.), handelte es sich bei der Insolvenzschuldnerin X (auch) zu dem für den Vorstand P relevanten Zeitraum im Dezember 2014 um ein in zweistelliger Millionenhöhe verschuldetes Unternehmen ohne eigene Erträge und ohne belastbare Vermögenswerte. So bestanden noch im Dezember 2014 aus den Anteilskaufverträgen Verbindlichkeiten gegenüber der S in zweistelliger Millionenhöhe und Verbindlichkeiten gegenüber der X1 in Höhe von 2,5 Millionen Euro. Dabei geriet die X immer wieder mit der Zahlung der der S geschuldeten Kaufpreisraten in Verzug, sodass die Zahlungstermine der Kaufpreisraten durch bis Dezember 2014 schon insgesamt vier Änderungsverträge jeweils angepasst werden mussten (siehe genauer Vortrag des Klägers dazu in der Anlage K 11, Anlagenband, dort S. 9 ff.). Zu diesen überwiegend erst nach Fälligkeit und Verzugseintritt abgeschlossenen Änderungsverträgen wäre es nicht gekommen, wenn die S, wie der Kläger in seiner Stellungnahme vom 24.04.2025 (Bl. 619 d. A.) meint, die geschuldeten Kaufpreisraten gegenüber der X nicht jeweils im insolvenzrechtlichen Sinne ernsthaft eingefordert hätte. Zudem waren ausweislich der Anlage K 11 im Kaufvertrag mit der S - sodann durch die Änderungsvereinbarungen angepasste - kalendermäßige Fälligkeiten der Kaufpreisraten vereinbart, bei denen ein Zahlungsverlangen wie eine Rechnung entbehrlich ist. Für ein „ernsthaftes Einfordern“ ist nämlich eine Rechnung ausreichend, aber nicht erforderlich. Das Merkmal des „ernsthaften Einforderns“ dient lediglich dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (so BGH, Urteil vom 19.12.2017, Az. II ZR 88/16, Rn. 16, zitiert nach juris). Hier jedoch lagen Stundungsvereinbarungen im Sinne eines unentgeltlichen bloßen Aufschubs der Fälligkeiten vor Verzugseintritt gerade nicht vor. Es ergibt sich aus der Anlage K 11 und aus dem Änderungsvertrag V (Anlage K 41), dass die Änderungsverträge II bis V erst nach Verzugseintritt zustande kamen und dass sich die S den Aufschub der Zahlungstermine als „darlehensweise“ Stundung regelmäßig mit der (nach Verzugseintritt fortbestehenden) Verpflichtung der X zur Zinszahlung hat vergüten lassen. So bestehen gem. § 1 des Änderungsvertrags V erhebliche Zinszahlungsverbindlichkeiten der X in Höhe von monatlich rund 130.000,00 € (siehe Anlage K 41, dort § 1 Abs. 3). Auch verlangte die S für den Abschluss der Änderungsverträge ausweislich der Anlage K 11 (Anlagenband, dort S. 9 ff.) weitere Gegenleistungen von der X bzw. der X1. So wurde der S als Gegenleistung für den Aufschub der Fälligkeit schon betreffend die Zahlung der ersten Kaufpreisrate infolge des ersten Änderungsvertrags I von November 2012 eine auf dem mit einem Biomasseheizkraftwerk bebauten Erbbaurecht der X1 lastende Grundschuld über einen Betrag von 32,34 Millionen Euro durch die Bank2 mit Zustimmung der X1 abgetreten. In der Folge blieb der X, für die Vorstände ersichtlich, die Möglichkeit verschlossen, sich über eine Kreditaufnahme unter Belastung des Erbbaurechts mit einem Verkehrswert von allenfalls 27,5 Millionen Euro die dringend benötigte Liquidität zu beschaffen. Zudem beinhaltete dieser Änderungsvertrag I neben der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen der X1 in Höhe von ebenfalls 32,34 Millionen Euro (Anlage K 11, dort S. 10, siehe auch Anlage K 41, dort § 2 Abs. 3 c)). Weiter hat die S nach Abschluss des zweiten Änderungsvertrags II die X mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2013, jedenfalls einem Zahlungsverlangen per Rechnung gleichstehend, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der nun zum 30.04.2013 fällige Gesamtbetrag für anderweitig fällig werdende Zahlungsverpflichtungen der S fest eingeplant sei (Anlage K 11, dort S. 11). Da die X im April 2013 auch unter vollständiger Weggabe der ihr zur Verfügung stehenden Liquidität nur zur Zahlung von einer Millionen Euro in der Lage war, kam es zum Abschluss des dritten Änderungsvertrags III, durch den die Fälligkeit von aufgelaufenen Raten in Höhe rund 25 Millionen Euro nebst aufgelaufener Zinsen bis Oktober 2013 aufgeschoben wurde (Anlage K 11, S. 11 und 12). Bis Oktober 2013 konnte die X jedoch nur einen kleinen Teil der Forderungen der S zahlen, sodass die S zum 30.10.2013 die Vollstreckungsklausel zur persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung der X1 notariell auf sich umschreiben ließ und gemeinsam mit dem Abtretungsvertrag vom 19.12.2012 per Gerichtsvollzieher zustellen ließ. Angesichts der Vollstreckungsmöglichkeiten der S musste die X dem Änderungsvertrag IV vom 23.11.2013 zustimmen, der die Fälligkeit des Restkaufpreises dahingehend regelte, dass neben den ab Januar 2014 jeweils zum Monatsletzten fortlaufenden Verzugszinsen 6,0 Millionen Euro einschließlich aufgelaufener Zinsen zum 30. Juni 2014 fällig sein sollten, 3,0 Millionen Euro einschließlich Zinsen zum 30. September 2014, weitere 10,0 Millionen Euro einschließlich Zinsen zum 31.12.2014 und die restlichen 10 Millionen Euro zuzüglich rückständiger Zinsen zum 31.12.2018. Weiter verpflichtete sich die X1 darin, zu einem Kaufpreis von 2,5 Millionen Euro die Anteile der S an der U GmbH zu erwerben (Anlage K 11, S. 13). Diese erdrückende Schulden- und Vollstreckungslage fand der Vorstand P bei seinem Eintritt in die X vor, der ab April 2014 allein verantwortlicher Vorstand der X war. Damit hatte der Vorstand P zu verantworten, dass die X die nun zum 30.06.2014 fälligen 6,0 Millionen Euro nicht leisten konnte und stattdessen nur 2,6 Millionen Euro am 04.07.2014 zahlte, 700.000,- € am 22.07.2014 und 104.060,- € am 01.08.2014. Weitere Zahlungen blieben aus, auch die Pflicht zur Zahlung weiterer zum 31.12.2014 fälliger 10,0 Millionen Euro an die S konnte die X nicht erfüllen (Anlage K 11, S. 14). Damit muss der Vorstand P gewusst haben, dass zur Finanzierung der Verbindlichkeiten gegenüber der S und der X1 allein das Kapital von insgesamt rund 2.500 Anlegern, die mit der X Verträge über Genussrechte und partiarische Darlehen geschlossen hatten, bei weitem nicht ausreichen würde. Insgesamt hatte die X zwar dem Vortrag des Klägers nach auf diese Weise bis Mitte 2014 insgesamt rund 26 Millionen Euro eingeworben. Wie der Vorstand P aufgrund der nur unvollständigen Tilgung der auf Grundlage des Änderungsvertrags IV fälligen Verbindlichkeiten im zweiten Halbjahr 2014 erkannt haben muss, konnte die X diese Finanzmittel jedoch nur in dem oben beschriebenen sehr geringen Umfang zur Tilgung der erheblichen gegenüber der S bestehenden Verbindlichkeiten nutzen. Wie der Vorstand P als Geschäftsleiter gewusst haben muss, hatte die X daneben auch laufende Verbindlichkeiten zur Zahlung von Löhnen und Gehältern sowie auch zur Zahlung von Zinsen gegenüber den Anlegern. Wie dem Vorstand P auf Grundlage des Klägervortrags bekannt gewesen sein muss, kamen ab November 2014 nach negativen Pressemeldungen, insbesondere über die fehlende Genehmigungsfähigkeit des auf militärischem Sperrgebiet gelegenen Offshore-Windparks R, keine neuen Verträge über Genussrechte und partiarische Darlehen mehr zustande, während ausweislich der Anlage K 31 gleichzeitig bestehende Verträge wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen widerrufen und unter dem Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs wegen arglistiger Täuschung über die Genehmigungsfähigkeit des Offshore-Windparks R angefochten sowie wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage der X außerordentlich gekündigt wurden (§ 490 BGB). Ausweislich der durch den Kläger aufgestellten Liquiditätsbilanz (Bl. 185 d. A.) standen der X in der Folge per 08. Dezember 2014 zur Tilgung von Verbindlichkeiten Aktiva nur in Höhe von 18.477,11 € zur Verfügung. Wie der allein verantwortliche Vorstand der X P, der zugleich Geschäftsführer der X1 war, gewusst haben muss, gelang die Tilgung einzelner Verbindlichkeiten im Dezember 2014 nur nach unberechtigter Entnahme entsprechender Beträge vom Verrechnungskonto der X1 (Anlagen K 7 und K 9), was wiederum die Verbindlichkeiten der X gegenüber der X1 weiter erhöhte. Dem Vorstand der X P, der zugleich Geschäftsführer der X1 war, muss zudem bekannt gewesen sein, dass die X1 die der X fehlenden liquiden Mittel nicht dauerhaft bereitstellen konnte. Denn die X1 hatte im Jahr 2014 einen Verlust in Höhe von 501.610,69 € gemacht und konnte die erforderlichen Aufwendungen der X nicht decken (Vortrag Kläger auf Bl. 195 d. A., Anlage K 33). Damit stand der X als Kommanditistin der X1 auch kein Gewinnentnahmerecht zu (§ 169 HGB). Zudem hatte die X Mitte des Jahres 2014 die Anteile der X1 an der U GmbH erworben und schuldete dieser daraus einen Kaufpreis von 2,5 Millionen Euro (Anlage K 32). Bis Anfang April 2015 setzte sich das Muster fort, sich vor Tilgung einzelner Verbindlichkeiten einzelne Beträge vom Liquiditätskonto der X1 überweisen zu lassen. Aus den eine genaue Tätigkeitsaufstellung enthaltenden Anlagen K 27 und K 40 folgt zudem, dass die X ab Oktober 2014 wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens (wegen Kapitalanlagebetrugs) der Staatsanwaltschaft Braunschweig den Strafverteidiger C von der Kanzlei D beauftragt hatte, der die X und insbesondere auch den Vorstand P fortlaufend mit E-Mails und Telefonaten über den Stand des Ermittlungsverfahrens informierte. Gleichzeitig musste der Vorstand P in diesem Zeitraum unter Einschaltung unter anderem des Rechtsanwalts SV1 auch zivilrechtliche Schadensersatzklagen von Anlegern abwehren (siehe Anlagen K 31, K 40). Es entstanden über die ohnehin massive Verschuldung der X hinaus Beraterverbindlichkeiten in sechsstelliger Höhe (Vortrag Kläger Bl. 187 d. A., Anlagen K 22 ff.). bb) Der neue Vortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 05.03.2025, der Vorstand P habe im Dezember 2014 nicht wissentlich gehandelt, da er ab März 2015 mit zusätzlicher Liquidität von 8,5 Millionen Euro durch ein Darlehen der V Handels AG gerechnet habe (Bl. 421 d. A.), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zum einen kommt es hier ausweislich der durch den Kläger aufgestellten Liquiditätsbilanz (Bl. 185 d. A.) betreffend den Vorstand P für den Zeitpunkt der Kenntnis von Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit auf den Zeitraum vom 08. bis zum 29.12.2014 an. Zum anderen hat die V Handels AG der X nach der dazu vorgelegten Anlage K 41 keine freie Liquidität zur Verfügung gestellt. Denn es handelt sich bei dem vorgelegten Änderungsvertrag V in der Anlage K 41 nicht um einen Darlehensvertrag, sondern um einen Vertrag über eine „darlehensweise Stundung“. Zur „darlehensweisen Stundung“ war ausweislich des Vertrags vom 06.03.2015 nicht die V Handels AG verpflichtet, sondern die S, der die X zu diesem Zeitpunkt immer noch 18,5 Millionen Euro schuldete (Anlage K 41, dort § 1 Abs. 1). Die V Handels AG hat der X ausweislich des Änderungsvertrags kein Darlehen gewährt, sondern ist lediglich in Höhe von 8,5 Millionen Euro der Schuld der X gegenüber der S beigetreten (Anlage K 41, dort § 1 Abs. 5). Auch der Kläger selbst trägt im Rahmen seiner Stellungnahme vor, dass das „Darlehen“ lediglich der Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber der S dienen sollte. Insbesondere der durch den Kläger dazu vorgelegte „Änderungsvertrag V“ in der Anlage K 41 (Bl. 425 ff. d. A.) ist zudem eher ein Indiz für das Bestehen einer erheblichen Liquiditätslücke auch im März 2015, von der der damalige Vorstand P gewusst haben muss (§ 1 Vertrag, Bl. 426 f. d. A., siehe oben aa)). Auch die Anlage zum „Änderungsvertrag V“ spricht nicht gegen ein wissentliches Handeln des Vorstands P. Denn selbst wenn Anfang März 2015 (neben den Verbindlichkeiten gegenüber der S) Verbindlichkeiten der X nur in Höhe von 150.000,- € bestanden hätten, die mit einer Stundungsvereinbarung bis zum 15.03.2015 versehen gewesen wären, so genügte diese kurzfristige Stundung bei Weitem nicht für die Annahme einer Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen nach Zahlungseinstellung im Dezember 2014. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung der „darlehensweisen“ Stundung tatsächlich mit einem Fortbestand der Verzugssituation und mit Zinszahlungsverbindlichkeiten gegenüber der X in Höhe von bis August 2015 monatlich rund 130.000,- € verbunden war (Anlage K 41, dort § 1 Abs. 3). Dies muss dem Vorstand P bewusst gewesen sein, der den „Änderungsvertrag V“ unterzeichnet hat. cc) Soweit der Kläger nun vorträgt, der Vorstand P sei nicht Betriebswirt, sondern Ingenieur (Bl. 422 d. A.), so spricht dies noch nicht gegen eine Kenntnis der Verletzung des Zahlungsverbots aus § 92 Abs. 2 AktG a. F.. Denn Ingenieure können in der Regel nicht weniger gut rechnen als Betriebswirte. Anders als betreffend die - hier nicht streitgegenständliche - Feststellung der Überschuldung sind zudem betreffend die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit keine speziellen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse erforderlich. Im Übrigen war die Zahlungsunfähigkeit der X hier auch ohne Liquiditätsbilanz ersichtlich, nachdem die alleinige Liquiditätsquelle der X, die Einwerbung von Anlegergeldern, versiegt war, die X die Zahlungen eingestellt hatte und die X zugleich gegenüber der S mit der Zahlung von Verbindlichkeiten in zweistelliger Millionenhöhe in Verzug war. Auch erschließt sich der Inhalt einer in der Regel durch Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung zu erstellenden Liquiditätsbilanz ohne weiteres auch geschäftserfahrenen Vorständen ohne BWL-Studium. Entgegen der durch den Kläger vertretenen Auffassung ergibt sich auch aus dem Strafurteil des Landgerichts Göttingen vom 08.08.2023 keine mangelnde Geschäftserfahrung des Vorstands P. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Vorstand P im Rahmen seines Studiums der Forstwissenschaften mit dem Abschluss Diplom-Ingenieur Forstwirt FH keine vertieften betriebswirtschaftlichen Kenntnisse erworben haben dürfte. Geschäftserfahrung hat sich der im Jahr 2014 schon 47 Jahre alte Vorstand P aber ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Göttingen jedenfalls schon vor seinem Eintritt in den Vorstand der X im Frühjahr 2014 angeeignet. Denn danach war Herr P nach Abschluss seines Studiums unter anderem im Vertrieb der Firma1 tätig, baute in Konzernen in Stadt2 und Stadt3 die Rohstoffversorgung für ein Biomasseheizkraftwerk in Süddeutschland auf und machte sich dann mit einer Holzfirma im Bereich Brennholzhandel selbständig (Landgericht Göttingen, Urteil vom 08.08.2023, Az. ..., dort S. 11). Schließlich folgt aus den durch das Landgericht Göttingen getroffenen Feststellungen, dass der insbesondere mit dem Vertrieb der partiarischen Darlehen befasste Vorstand P im Jahr 2014 wusste, dass sowohl die Realisierung des Windparkprojekts als auch die Realisierung des Fernwärmeprojekts der X1 unwahrscheinlich war, da X und X1 dessen Finanzierung nicht würden stemmen können (Landgericht Göttingen, Urteil vom 08.08.2023, Az. ..., dort S. 124). Dem Vorstand P war bekannt, dass keine über bloße Hoffnungen hinausgehende Aussicht auf eine Finanzierung des Fernwärmeprojekts der X vorlag (Landgericht Göttingen, Urteil vom 08.08.2023, Az. ..., dort S. 9). Dabei war er umfassend über die fehlenden Finanzierungsaussichten informiert (Landgericht Göttingen, Urteil vom 08.08.2023, Az. ..., dort S. 80). Der Vorstand P wurde mit Urteil des Landgerichts Göttingen vom 08.08.2023 (Az. ...) inzwischen rechtskräftig wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug verurteilt. b) Der Vortrag des Klägers, hinsichtlich des Vorstands Q ließen die Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zu, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Vielmehr muss dem Vorstand Q auf Grundlage des Klägervortrags im Zeitraum Mai/Juni 2015 klar gewesen sein, dass die sich auftürmenden und stetig weiter anwachsenden fälligen Verbindlichkeiten der X nicht durch freie Liquidität zu decken waren und dass er in dieser Situation nicht einzelne Gläubiger mit Zahlungen der X begünstigen durfte. aa) Insbesondere ist der Vortrag des Klägers in der Stellungnahme vom 05.03.2025 nicht plausibel, dass der Vorstand Q die Liquiditätskrise der X bei seinem Eintritt in den Vorstand im Mai 2015 nicht gekannt haben soll. Denn auf Grundlage des Vortrags des Klägers in der Berufungsbegründung muss die Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit der X im Zeitraum Mai/Juni 2015 für den Vorstand Q schon aus dem Grund klar ersichtlich gewesen sein, dass bei einer evidenten Liquiditätslücke von gerundet 100 % die Bank1 in diesem Zeitraum sämtliche auf das Geschäftskonto der X gezogene Lastschriften zurückgegeben hat (Bl. 200 d. A., Anlagen K 7 und K 9, Anlagenband). Weiter ist vor dem Hintergrund des Vortrags des Klägers in der Berufungsbegründung nicht nachvollziehbar, dass der Vorstand Q davon ausgegangen sein soll, auf dem Verrechnungskonto der X1 habe sich für die X verfügbare freie Liquidität von 1,1 Millionen Euro befunden (Bl. 422 d. A.). Denn der Vorstand Q war zugleich jedenfalls seit dem Jahr 2014 Geschäftsführer der Komplementärin der X1. In seiner Funktion als Geschäftsführer war ihm - dem Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung nach - die Liquiditätskrise der X bekannt, sodass er mit Rücksicht auf die Interessen der X1 und im Hinblick auf seine etwaige Schadensersatzverpflichtung keine sonstigen Darlehen an diese hat ausgeben dürften (Bl. 195 d. A.). Zudem muss Herr Q als Geschäftsführer der Komplementärin der X1 gewusst haben, dass zur Deckung des Geschäftskontos der X vor größeren Überweisungen im Zeitraum Dezember 2014 bis April 2015 regelmäßig entsprechende unberechtigte Entnahmen vom Verrechnungskonto der X1 erfolgen mussten. Das einer für die X frei verfügbaren Liquidität in Höhe von 1,1 Millionen Euro entgegenstehende negative Jahresergebnis der X1 im Jahr 2014 (Anlage K 33) und die Verpflichtung der X gegenüber der X1 zur Zahlung eines Kaufpreises von 2,5 Millionen Euro aus dem Anteilskaufvertrag vom 06. Mai 2014 (Anlage K 32) müssen ihm aufgrund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementärin der X1 bekannt gewesen sein. In dem Zusammenhang hat der Kläger in der Berufungsbegründung dargelegt (Bl. 195 d. A.), dass wegen der Kaufpreisforderung von 2,5 Millionen Euro das Verrechnungskonto der X1 zum 31.12.2014 einen Schuldsaldo zulasten der X von rund 600.000,- € hätte ausweisen müssen und dass der X als Kommanditistin der X1 kein Entnahmerecht zugestanden habe, da die X1 im Jahr 2014 einen Verlust gemacht habe (§ 169 HGB). Insbesondere von dem im Jahr 2014 durch die X1 eingefahrenen Verlust in Höhe von rund 500.000,- € muss Herrn Q als Geschäftsführer der Komplementärin der X1 gewusst haben. Weiter muss Herrn Q schon in seiner Funktion als Geschäftsführer der Komplementärin der X1 die massive Schuldenlast der X aus dem Kaufvertrag mit der S bekannt gewesen sein. Denn die X1 wurde jedenfalls in die Änderungsverträge I und IV einbezogen. Aus dem Änderungsvertrag I resultierte die Erbbaugrundschuld über 32,34 Millionen Euro zugunsten der S und zulasten des mit einem Biomasseheizkraftwerk bebauten Erbbaurechts der X1 sowie die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung der X1 in der gleichen Höhe. Auch dies muss Herrn Q in seiner Funktion als Geschäftsführer der Komplementärin der X1 bekannt gewesen sein, ebenso wie die Vorbereitung der Vollstreckung durch die S im Oktober 2013 (Anlage K 11, S. 9 ff., Anlage K 41, dort § 2 Abs. 3). Die vereinzelten, jeweils zur Deckung von Überweisungsbeträgen erforderlichen Zahlungen der X1 an die X waren zudem schon Anfang April 2015 versiegt (Anlagen K 7 und K 9). bb) Dabei ist vor dem Hintergrund des bisherigen Vortrags des Klägers nicht stimmig, dass der Vorstand Q angenommen haben soll, aufgrund des beabsichtigten Einstiegs der V Handels AG bei der Muttergesellschaft X AG Stadt4 würde die X ihre fälligen Verbindlichkeiten bedienen können. Zum einen steht allein die Hoffnung, nach eingetretener Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnehmen zu können, der Wissentlichkeit noch nicht entgegen (siehe oben unter 5.). Zum anderen war eine etwaige Hoffnung auch des Vorstands Q vor dem Hintergrund des unstreitigen Inhalts des lediglich einen anteiligen Schuldbeitritt der V Handels AG enthaltenden Änderungsvertrags V (Anlage K 41) unberechtigt (siehe oben 5. a) bb)). Auch ist es tatsächlich nicht zu der im März 2015 in Erwägung gezogenen Beteiligung der V Handels AG an der Muttergesellschaft der X gekommen. Liquidität hat die V Handels AG der X tatsächlich nur im Juli 2015 zur Verfügung gestellt, und zwar in dem für eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach Zahlungseinstellung im Mai/Juni 2015 völlig unzureichenden Umfang von insgesamt nur 350.000,00 €. So ist nach den durch den Kläger vorgelegten Anlagen unzutreffend, dass die V Handels AG der X schon am 01. April 2014 Liquidität in Höhe von 200.000,00 € zur Verfügung gestellt hat. Denn ausweislich der ihrem Inhalt nach unstreitigen Kontounterlagen in den Anlagen K 7 und K 9 handelte es sich dabei um einen durch die „W Capital“ gezahlten Kaufpreis in Höhe von 200.000,00 €. Aus den Anlagen, insbesondere der Rechnung des Rechtsanwalts SV1 vom 15.12.2014 betreffend einen ersten Kaufvertragsentwurf (Anlage K 36), ergibt sich, dass die X der W Trust GmbH sämtliche eigene Aktien an der X AG verkauft hat. Damit konnte die X ab April 2015, also im Zeitraum der Vorstandstätigkeit Herrn Qs, noch nicht einmal mehr eigene Aktien veräußern, um sich die dringend benötigte Liquidität zu verschaffen. Dies muss dem Vorstand Q bekannt gewesen sein. Die von der V Handels AG erst im Juli 2015 veranlassten Zahlungen betrafen zum einen nicht den für die Kenntnis des Vorstands Q von Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit relevanten Zeitraum im Mai/Juni 2015 und konnten damit auch aus der Sicht des Vorstands Q allenfalls im Rahmen einer Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen von Relevanz sein. Dafür hätte die zur Verfügung gestellten Summe von ausweislich der Anlagen K 7 und K 9 insgesamt nur 350.000,00 € allerdings bei Weitem nicht genügt. Auch die Berücksichtigung der durch die Anlage K 8 belegten Steuererstattungen in Höhe von rund 53.000,00 € führte zu keinem anderen Ergebnis, da auch dies noch lange nicht ausgereicht hätte, um auch die übrigen Verbindlichkeiten der X zu bedienen zum Zweck der Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen (siehe oben 3.). c) Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass beide Vorstände davon ausgegangen sein sollen, dass Verbindlichkeiten gerade gegenüber Beratungsgesellschaften gestundet gewesen seien (Bl. 421 f. d. A.). Es fehlt an jeglichem Vortrag des Klägers, der einen derart ungewöhnlichen Vorgang plausibel machen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Vortrags des Klägers in der Berufungsbegründung. Darin hat der Kläger konkret, substantiiert und ins Einzelne gehend zur Fälligkeit und zum ernsthaften Einfordern gerade auch dieser Forderungen vorgetragen (Bl. 189 ff. d. A.). Insoweit hat der Kläger neben der Auswertung der Kreditorenkonten (Anlagen K 23, K 28, K 29) auch Mahnungen vorgelegt (K 24, K 25, K 26, K 27). 6. Der Vortrag der unter 4. aufgeführten schlüssigen Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung ist im Übrigen dann entbehrlich, wenn es wie hier um die Verletzung elementarer beruflicher Kardinalpflichten geht, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann, so wie dies etwa in dem einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall gewesen ist (Pflichten des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen und den Mandanten über den Verfahrensstand zu unterrichten, OLG Köln, Urteil vom 29.11.2011, Az. I-9 U 75/11, Rn. 43, zitiert nach juris; so auch BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az. IV ZR 90/13, Rn. 20, zitiert nach juris). Dabei müssen Art und Umfang der vom Versicherten verletzten Pflicht aus sich heraus auf eine wissentliche Verletzung hindeuten. Damit kann vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden (BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az. IV ZR 90/13, Rn. 20 ff., zitiert nach juris). Zu solchen Kardinalpflichten gehört auch die Pflicht des Vorstands, weder sich noch einem Dritten aus dem Unternehmensvermögen Vorteile zu gewähren, auf die kein Anspruch besteht und das Unternehmensvermögen nicht für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Dies folgt für die Zeit nach Insolvenzreife ohne Weiteres aus der gesetzlichen Regelung des Zahlungsverbots nach Zahlungsunfähigkeit in § 92 Abs. 2 AktG a. F., dessen Verletzung gem. § 93 Abs. 2 und Abs. 3 AktG a. F. zur Schadensersatzpflicht des Vorstands führt. Zu den Kardinalpflichten gehört des Weiteren die Pflicht aus § 15a InsO, bei Insolvenzreife durch Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Bei der Insolvenzantragspflicht gem. § 15a Abs. 1 S. 1 InsO handelt es sich um eine der ganz wesentlichen gläubigerschützenden Vorschriften der Insolvenzordnung, auf die zahlreiche Vorschriften Bezug nehmen. Die Bedeutung und Wichtigkeit der Vorschrift steht jedem Vorstand allein aufgrund der strafrechtlichen Haftung gem. § 15a Abs. 4 InsO klar vor Augen. Zu den Kardinalpflichten des Vorstands gehört daher die Vergewisserung über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sowie die damit einhergehende Prüfung der Insolvenzreife. Der Vorstand ist zur beständigen wirtschaftlichen Selbstkontrolle verpflichtet. Von ihm wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Wenn der Vorstand erkennt, dass die Gesellschaft wie hier zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er deren Zahlungsfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen (so zur entsprechenden Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers: BGH, Urteil vom 27.03.2012, Az. II ZR 171/10, Rn. 15, NZI 2012, 567). Einem Vorstand, der, statt dies zu tun, „blind in die Krise segelt“, wird man deckungsrechtlich die Verletzung von Kardinalpflichten vorwerfen (so OLG Köln, Urteil vom 16.11.2021, Az. 9 U 253/20, Rn. 43, zitiert nach juris; Jüngel, NZI 2015, S. 272; Lange, in: Veith/Gräfe/Lange/Kohler, Der Versicherungsprozess, 5. Auflage 2023, § 21 Rn. 120; nun auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2025, Az. 7 W 20/24, ZRI 2025, S. 143; Urteil vom 05.03.2023, Az. 7 U 134/23). Nach dieser Maßgabe ist schon aufgrund der Verletzung von Kardinalpflichten davon auszugehen, dass die Vorstände P und Q hier jeweils die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft kannten, zumal schon der auf die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung hindeutende Sachverhalt eine deutliche Sprache spricht. Dies gilt für den Vorstand P ebenso wie für den Vorstand Q. Denn es bestand nach dem Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung sowohl im Dezember 2014 als auch im Mai/Juni 2015 eine massive Liquiditätslücke von 84 % bzw. 98 % bei hohen fälligen offenen Forderungen von 620.700,91 € bzw. 779.642,40 €, die anschließend zu einem nicht unerheblichen Teil bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichen wurden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass den Vorständen die Zahlungseinstellung und die damit zu vermutende Zahlungsunfähigkeit der X nur aus reiner Nachlässigkeit verborgen geblieben sein soll. Wer es als Vorstand einer Gesellschaft in einer solchen Situation unterlässt, zeitnah Aktiva und Passiva der Gesellschaft konkret gegenüberstellen zu lassen, um im Fall der Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsantrag zu stellen, entzieht sich den Kernpflichten des Vorstands nicht nur unbewusst, sondern in vorsätzlicher Weise (so OLG Köln, Urteil vom 16.11.2021, Az. I-9 U 253/20, Rn. 44, zitiert nach juris). Dies gilt auch, wenn der Vorstand eine solche wirtschaftliche Situation ignoriert hat. Denn eine Kardinalpflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn der Vorstand als „einflussloser Geschäftsleiter“ handelt und jedenfalls Teilbereiche seiner Zuständigkeit seinem Einfluss entgleiten lässt, indem er sich der Kenntnisnahme relevanter Tatsachen bewusst verschließt, weil er etwa vermeiden will, das aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird. Selbst wenn hier die Vorstände, nach dem Vortrag des Klägers insbesondere der Vorstand P, nicht in der Lage gewesen sein sollten, selbst eine Liquiditätsbilanz aufzustellen, so hätten sie einen fachkundigen Mitarbeiter oder einen externen Berater damit beauftragen müssen. Soweit sie dies unterlassen haben, haben sie sich bewusst der Kenntnisnahme der für die Zahlungsunfähigkeit relevanten Tatsachen verschlossen (so Lange VersR 2020, S. 595; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2008, Az. I-9 U 22/08, zitiert nach juris). Auf den Hinweis des Senats vom 10.02.2025 hat zwar der nun sekundär darlegungsbelastete Kläger mit Schriftsatz vom 05.03.2025 (Bl. 311 ff. d. A.) Stellung genommen. Dem Kläger ist es aus den oben unter 5. genannten Gründen jedoch nicht gelungen, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast das Verhalten der Vorstände P und Q plausibel zu machen und darzulegen, wie es ohne Wissen der Vorstände P und Q zu dem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht aus § 15a InsO und das Zahlungsverbot aus § 92 Abs. 2 AktG a. F. gekommen sein konnte (OLG Köln, Urteil vom 29.11.2011, Az. I-9 U 75/11, Rn. 42, zitiert nach juris). Im Ergebnis ist es dem Kläger nicht gelungen, dem Schluss einerseits von den vorgetragenen weiteren Indizien (oben 4.) und andererseits auch von den Kardinalpflichtverletzungen der Vorstände (oben 6.) auf die Wissentlichkeit plausibel entgegenzutreten (oben 5.). Damit ist die Berufung ohne Beweisaufnahme zurückzuweisen, weil schon der Vortrag der Beklagten zu weiteren Indizien und die Kardinalpflichtverletzung als Indizienbeweis die Wissentlichkeit belegen. Dem Kläger ist zwar darin zuzustimmen, dass die Annahme von Kardinalpflichtverletzungen in allen Fällen der jeweils schon bei leichter Fahrlässigkeit gegebenen Verletzung der Insolvenzantragspflicht aus § 15 a InsO und des Zahlungsverbots aus § 92 Abs. 2 AktG a. F. zu einer nach den Regeln des Prozessrechts nur schwer begründbaren Verschiebung des Prozessrisikos zulasten des Klägers führen würde. Denn für eine Beweislastumkehr fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Regelung. Auch ein Anscheinsbeweis scheidet bei subjektiven Tatbestandsmerkmalen wie der Wissentlichkeit aus (vgl. nur Zöller-Greger/ZPO, 35. Auflage 2024, Vor § 284 Rn. 24 a und Rn. 31). Hier handelt es sich jedoch angesichts der oben unter 4. genannten ausreichenden schlüssigen Indizien sowohl für die Zahlungsunfähigkeit im Dezember 2014 und im Mai/Juni 2015 als auch für die entgegen dem Zahlungsverbot aus § 92 Abs. 2 AktG a. F. danach noch an einzelne Gläubiger gezahlten fast einer Millionen Euro um einen evidenten Fall, in dem sowohl die bewusste Verletzung der Pflicht zur Insolvenzantragsstellung als auch die bewusste Verletzung des Zahlungsverbots unabhängig von der Annahme von Kardinalpflichtverletzungen schon aufgrund ausreichender schlüssiger Indizien auf der Hand liegen, die der Kläger im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht hat entkräften können. Die Ausführungen der Parteien mit Schriftsätzen jeweils vom 24.04.2025 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die umstrittene Annahme von Kardinalpflichtverletzungen war nicht entscheidungserheblich, da hier schon der nicht entkräftete Vortrag weiterer Indizien genügte, um die Überzeugung des Senats von der Wissentlichkeit der Pflichtverletzungen zu begründen.