Urteil
3 U 9/25
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0604.3U9.25.00
6Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wer einen Tierarzt zu einem verletzten Tier ruft, gibt - sofern keine abweichenden Wünsche geäußert werden - regelmäßig zu erkennen, dass er mit einer medikamentösen Behandlung einverstanden ist. Dabei darf der Tierarzt Schmerzmittel grundsätzlich auch schon vor Abschluss einer Untersuchung verabreichen, etwa um die Untersuchung überhaupt erst zu ermöglichen, sie zu erleichtern oder um dem Tier Leid zu ersparen.
2. Ein Tierarzt ist nicht als umfassender Sachwalter der Vermögensinteressen eines gewerblich tätigen Tierhalters anzusehen und schuldet diesem daher keine an dem betriebswirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientierte Beratung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 2 O 74/22) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Es wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer einen Tierarzt zu einem verletzten Tier ruft, gibt - sofern keine abweichenden Wünsche geäußert werden - regelmäßig zu erkennen, dass er mit einer medikamentösen Behandlung einverstanden ist. Dabei darf der Tierarzt Schmerzmittel grundsätzlich auch schon vor Abschluss einer Untersuchung verabreichen, etwa um die Untersuchung überhaupt erst zu ermöglichen, sie zu erleichtern oder um dem Tier Leid zu ersparen. 2. Ein Tierarzt ist nicht als umfassender Sachwalter der Vermögensinteressen eines gewerblich tätigen Tierhalters anzusehen und schuldet diesem daher keine an dem betriebswirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientierte Beratung. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 2 O 74/22) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Es wird dem Kläger gestattet, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht Ansprüche aus tierärztlicher Haftung gegenüber dem Beklagten geltend. Der Kläger ist Landwirt und unterhält unter anderem eine Rinderzucht von Wagyu-Rindern. Der Beklagte ist Tierarzt und unterhält eine tierärztliche Praxis mit mehreren angestellten Tierärzten. Am 21.06.2021 kam ein Mitarbeiter des Klägers namens A morgens auf die Weide, um nach den dort grasenden Rindern zu sehen. Hierbei stellte er fest, dass eines der Tiere in einem Bachlauf lag und sich dort festgetreten hatte, so dass es sich nicht mehr eigenständig befreien konnte. Der Mitarbeiter verständigte den Beklagten. Herr A hob das Tier mit einer Beckenzange mit dem Frontlader aus der Erde und legte es auf der Wiese ab. Eine beim Beklagten angestellte Tierärztin namens B traf auf der Weide ein und untersuchte das Tier, welches auf der Seite lag. Sie stellte fest, dass Verletzungen an dem hinteren Klauenschuh vorhanden waren. Das rechte Hinterbein war stark geschwollen. Ebenso waren Abschürfungen vorhanden. Das Tier war zu diesem Zeitpunkt hoch trächtig, die Abkalbung stand in den nächsten 8-10 Wochen an. Das Tier wurde nicht umgedreht. Frau B verabreichte der Kuh eine Antibiose und Schmerzmittel, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Gabe des Schmerzmittels vor oder nach der Untersuchung stattfand. Die Schürfwunden wurden mit Animedazonspray versorgt. Es wurde zumindest ein Klauenverband zum Schutz angelegt. Herr A unterschrieb einen Abgabebeleg, in dem auch auf die Wartezeit nach der medikamentösen Behandlung schriftlich hingewiesen wurde. Herrn A wurde das Antibiotikum übergeben und mitgeteilt, dass der Klauenverband nach wenigen Tagen gewechselt und das Antibiotikum dreimal alle 48 Stunden verabreicht werden müsse. Nachdem ein Nachbar namens C Herrn A angesprochen hatte, fuhr dieser nochmals abends gegen 22:00 Uhr zu dem Tier. Das Tier konnte nicht aufstehen. Die Herren C und A brachten das Tier mit der Beckenzange näher zum Stall. Das Tier wollte aufstehen, konnte es jedoch nicht. Am 24.06.2021 veranlasste der Kläger eine am 25.06.2021 stattfindende erneute tierärztliche Konsultation. Es kam eine andere beim Beklagten angestellte Tierärztin namens D. Diese stellte eine große Verletzung an einem Knie des Tieres fest und empfahl dem Kläger, das Tier aufgrund dieser Verletzung einschläfern zu lassen. Dem stimmte der Kläger zu. Das Tier wurde eingeschläfert. Erstinstanzlich hat der Kläger vom Beklagten wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers Schadensersatz in Höhe von 40.000,- € nebst Zinsen und vorprozessualen Rechtsanwaltskosten verlangt. Er hat hierzu behauptet, die erstbehandelnde Tierärztin habe das Tier nicht ordnungsgemäß und ausreichend untersucht; die Gabe von Schmerzmitteln sei bereits vor der Untersuchung erfolgt. Die wesentlich schwerer verletzte Seite, auf der das Tier gelegen habe, sei von der behandelnden Tierärztin nicht in Augenschein genommen worden. Dass auf der verdeckten Seite schwere Verletzungen vorhanden sein könnten, sei für Frau B erkennbar gewesen. Herr A habe angeboten, die Kuh umzudrehen. Dies sei auch problemlos mit der Beckenzange möglich gewesen. Ein Röntgen sei möglich gewesen. Diese Möglichkeit habe die angestellte Tierärztin jedoch nicht in Betracht gezogen. Sie habe Herrn A erklärt, dass das Tier, wenn es dazu einigermaßen physisch in der Lage sei, in den Stall verbracht werden solle, was dieser einen Tag später veranlasst habe. Es habe sich ein Klauenschuh der Kuh komplett gelöst und der andere fast vollständig. Das Einschläfern und die Notschlachtung des Tieres sei das Mittel der Wahl gewesen, um das Leid des Tieres zu verkürzen und das mehrtägige Leiden zu ersparen, gerade vor dem Hintergrund der Trächtigkeit. Durch Verabreichung der schmerzstillenden Spritze sei es dem Kläger unmöglich geworden, das Tier bzw. dessen Fleisch noch weiter zu verarbeiten und zu veräußern. Hingegen hätte er - so der Kläger weiter - bei sofortiger Notschlachtung ohne die schmerzstillende Spritze das Fleisch des Tieres noch gewinnbringend veräußern können. Das Tier habe bei der Notschlachtung ein Gewicht von 666 kg gehabt. Hiervon hätten 400 kg Fleisch bei einem Marbling Grad von 7-8 zu einem Preis von 100 € pro Kilogramm weiterveräußert werden können. Allein die Veräußerung eines lebenden Tieres an einen Verwerter, der das Tier dann selbst schlachtet und vermarktet, hätte mindestens 9.000,00 € eingebracht. Der Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und hierzu behauptet, dass eine weitergehende Untersuchung vor Ort nicht möglich gewesen sei, da es an dem erforderlichen Equipment gefehlt habe. Eine Bewegung des Tiers sei bereits aus tierschutzrechtlichen sowie auch aus veterinärmedizinischen Gründen nicht geboten gewesen, da die Kuh unter erheblichem Stress gestanden und sichtliche Schmerzen gezeigt habe und weitere Verletzungen auf der unteren Seite nicht vorhanden gewesen seien. Das Umdrehen des Tieres hätte auch kein anderes Ergebnis erbracht, denn die linken Extremitäten seien nicht verletzt gewesen. Herr A habe gewollt, dass das Tier erhalten bleibe. Er habe sich als Stellvertreter des Klägers vorgestellt. Eine Notschlachtung sei nicht möglich gewesen, weil die Kuh ansonsten derart unter Stress gestanden hätte, dass sich die Fleischqualität gemindert hätte, so dass dieses unbrauchbar geworden wäre. Die Vorderbeine der Kuh hätten keine weiteren Verletzungen außer leichten Schürfwunden aufgewiesen. Das rechte Bein sei derart stark geschwollen gewesen, dass eine umfassende Untersuchung bzw. Palpation des Beines, insbesondere des Sehnenapparates und der Gelenke, zu diesem Zeitpunkt nicht durchführbar gewesen sei. Da das rechte hintere Bein stark geschwollen gewesen sei, hätte die Tierärztin B auch keine weiteren Untersuchungen vornehmen oder eine Luxation der Kniescheibe feststellen können. Die Tierärztin habe alle vier Beine der Kuh anschauen können. Es sei dringend geboten gewesen, das Tier zu beruhigen und schmerzfrei zu stellen, wobei die Medikation erst nach der Untersuchung stattgefunden habe. Die Verletzungen seien nicht so dramatisch gewesen, dass eine Euthanasie geboten gewesen sei. Vielmehr hätten zum Zeitpunkt der Untersuchung gute Heilungschancen bestanden, da die Klauenverletzungen der festgestellten Art üblicherweise gut zu behandeln seien. Selbst eine Luxation der Kniescheibe könne erfolgreich behandelt werden. Herr A sei mit der Behandlung durch Gabe von Antibiotikum und Schmerzmittel einverstanden gewesen. Frau B habe darauf hingewiesen, dass man die Kuh ständig im Auge behalten müsse und bei Verschlechterung des Zustandes sofort anrufen solle. Es sei besprochen worden, dass die Kuh zumindest vorläufig an Ort und Stelle auf der Weide belassen werden solle. Sie solle erst dann in den Stall gebracht werden, wenn sie wieder aufstehen könne. Der Kläger habe das Tier nicht ordnungsgemäß versorgt. Die Verletzungen, welche die Euthanasie letztendlich erforderlich gemacht hätten, seien nicht auf etwaige Behandlungsfehler, sondern vielmehr auf den Umstand zurückzuführen, dass das Tier erneut mit der Beckenzange angehoben worden sei. Der Vortrag zur Verletzung am Knie sei unsubstantiiert. Eine solche sei bei der Erstbehandlung nicht vorhanden gewesen. Der Gesundheitszustand der Kuh habe sich entweder aufgrund des viel zu festen Klauenverbandes, der durch den Kläger oder seine Mitarbeiter angelegt worden sei, oder aufgrund des Verbringens in den Stall stark verschlechtert. Es sei nicht verständlich, wieso der Kläger sich erst vier Tage später gemeldet habe. Der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, die offenbar schon wesentlich früher gebotene Fortsetzung der veterinärmedizinischen Behandlung rechtzeitig in die Wege zu leiten. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen tiermedizinischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen E vom 28.07.2024 (Bl. 226 ff. d. A.) verwiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat bereits das Vorliegen eines Behandlungsfehlers verneint. Das Landgericht hat sich zunächst davon überzeugt, dass die Luxation der Kniescheibe, die die Sachverständige als hinreichende Verletzung ansehe, um eine Euthanasie vorzunehmen, nicht am linken Bein der Kuh entstanden gewesen sei. Das linke Bein des Tieres sei entgegen der Behauptung des Klägers unverletzt gewesen. Der Kläger habe zunächst vorgetragen, dass sich später herausgestellt habe, dass das Tier beim Eintreffen der Zeugin B auf der schwerverletzten Seite gelegen habe. Erst bei der Untersuchung am 25.06.2024 durch die Tierärztin D sei die Luxation der Kniescheibe als mögliche Diagnose gestellt worden. Dieser Vortrag des Klägers stehe im Widerspruch zu den an die Sachverständige im Schreiben vom 10.04.2024 (Bl. 60 der E-Akte) übermittelten Informationen. Dort werde als Stellungnahme des Klägers ausgeführt, dass nach der Behandlung beschlossen worden sei, das Tier näher an den Stall zu holen. Dabei hätten die Herren A und C darüber geredet, dass das Bein sehr dick geschwollen sei und am Bein daher etwas Schwerwiegendes sein müsse. Die Tierärztin habe an diesem Bein aber nur eine Verletzung des Hornschuhes festgestellt. Bereits hieraus ergebe sich, dass nur ein Bein des Tieres dick geschwollen gewesen sein könne. Weiter sei der Stellungnahme zu entnehmen, dass es sich dabei um das Bein gehandelt habe, das Frau B untersucht habe. Diese sei nämlich von einer Verletzung des Hornschuhs ausgegangen, während Herr A wohl eine schlimmere Verletzung befürchtet habe. Hierbei sei zwischen den Parteien aber unstreitig, dass Frau B das rechte Bein der Kuh untersucht habe. Dass es sich bei dem schwer verletzten Bein der Kuh um das rechte Bein gehandelt habe, ergebe sich aber auch aus der Stellungnahme der Tierärztin D vom 06.05.2024 (Bl. 73 der E-Akte). Dort gebe die am 25.06.2021 das Tier behandelnde Ärztin an, dass die rechte Hintergliedmaße eingehend untersucht worden sei. Bei dieser Untersuchung sei der Befund auf den Verdacht der Luxation der rechten Kniescheibe zu stellen gewesen. Demnach sei auch am 25.06.2021 nur am rechten Bein des Tiers eine Verletzung diagnostiziert worden. Gleiches ergebe sich zudem aus den Bildern Bl. 70 bis 72 der E-Akte, die von dem Beklagten zur Akte gereicht worden seien. Hierauf seien Verletzungen des Tieres nur am rechten Bein zu erkennen. Bilder des linken Beins lägen nicht vor. Es sei zu erwarten gewesen, dass solche schwerwiegenden Verletzungen, wie der Kläger sie auf der linken Seite behaupte, auch fotografisch festgehalten worden wären. Die Sachverständige habe festgestellt, dass selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass Frau B keine vollständige Untersuchung der weiteren Gliedmaße durchgeführt habe, die weitere Behandlung keinen Behandlungsfehler darstelle. Vielmehr sei es aus der Perspektive der die Kuh am 21.06.2021 behandelnden Tierärztin angebracht gewesen, vor der Empfehlung einer Notschlachtung einen Behandlungsversuch zu unternehmen. Dies insbesondere, da die Ärztin über die Information verfügt habe, dass das Tier bereits hochtragend sei. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sei eine Weiterbehandlung sinnvoll gewesen, um die Möglichkeit zu erhalten, dass die Kuh ihr Kalb austrage. Es habe weder eine Röntgenuntersuchung noch das Umdrehen oder Anheben des Tieres mit der Beckenzange stattfinden müssen. Bei einer festliegenden Kuh sei die Vornahme einer Röntgenuntersuchung in der Regel nicht nötig. Dies gelte vorliegend insbesondere deshalb, da zur Untersuchung der Hinterbeine einer ausgewachsenen Kuh oberhalb der Knie eine Strahlenleistung notwendig sei, die durch standardmäßig verwendete Röntgenröhren nicht erzielt werden könne. Der Einsatz einer Beckenzange sei immer sorgsam abzuwägen, da das Aufziehen mit der Beckenklammer für das Tier ein sehr stressiges Ereignis darstelle. Selbst ein Verenden eines Tieres im nicht auffälligen Allgemeinzustand sei möglich. Die Verwendung der Beckenklammer könne weitere Verletzungen (Hämatome, Muskelschäden) hervorrufen. Sowohl unter der Berücksichtigung der klägerischen Schilderung, dass das Tier schwach gewesen sei und am ganzen Körper gezittert habe, als auch nach der Darstellung des Beklagten, dass das Tier erheblichen Stress gezeigt und Schmerzen gelitten habe, sei es nachvollziehbar gewesen, auf den Einsatz einer Beckenklammer zu verzichten. Selbst wenn man einen Behandlungsfehler bejahte, so müsse ein Schadensersatzanspruch verneint werden, da es an einem Schaden fehle. Die Behauptung des Klägers, eine Summe von 40.000,- € aus dem Verkauf erwirtschaften zu können, wäre eine rechtzeitige Notschlachtung vorgenommen worden, sei durch die Ausführungen der Sachverständigen widerlegt. Es sei vielmehr anzunehmen, dass eine Schlachtung aufgrund der Situation des Tieres überhaupt kein verwertungsfähiges Fleisch ergeben hätte. Nach den Angaben der Sachverständigen E hätte die Verwertung des Fleisches nur bei einer Notschlachtung des Tieres vor Gabe der schmerzstillenden Medikamente erfolgen können. Denn nach der Verabreichung der Medikamente sei eine Wartezeit von 12 bis 50 Tagen zu beachten, innerhalb der von dem Tier kein Fleisch als Lebensmittel gewonnen werden könne. Aber auch bei einer frühen Notschlachtung hätte die Qualität des Fleisches den durch den Kläger behaupteten Standard nicht erreicht. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten hierzu angegeben, dass die Fleischqualität auch durch Stress und Schmerzen negativ beeinflusst werde. Das Auftreten von Angst, Dehydratation, Hunger und Verletzungen habe selbst vor einer regulären Schlachtung einen negativen Einfluss auf die Fleischqualität. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte hätten in ihrem Vortrag dargestellt, dass der Allgemeinzustand der Kuh bei ihrem Auffinden auf der Weide erheblich verschlechtert gewesen sei. Bei einer durchgeführten Notschlachtung sei damit auch nicht die durch den Kläger behauptete Qualität zu erwarten gewesen. Ein Verkauf des Fleisches zu den behaupteten Preisen sei damit ausgeschlossen. Einen Antrag des Klägers vom 6.1.2025 (Bl. 326 d. PA) auf Berichtigung des Tatbestands hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.1.2025 (Bl. 340 d.PA) zurückgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Seiner Auffassung nach habe das Landgericht das eingeholte Sachverständigengutachten fehlerhaft gewürdigt. Die Sachverständige habe festgestellt, dass eine Untersuchung der oberen Gliedmaßen angezeigt und möglich gewesen wäre, nämlich durch Umlagerung. Bei vollständiger Untersuchung hätte die Tierärztin auch die Luxation der Knie feststellen können. Das Landgericht habe unverständlicherweise darauf abgestellt, auf welcher Seite das Tier verletzt gewesen sei und habe nicht erkannt, dass der Vortrag dahingehend gelautet habe, dass das Tier sowohl an den rechten als auch an den linken Hinterläufen verletzt gewesen sei. Der Kläger habe zu keiner Zeit vorgetragen, dass die Verletzung des Knies am linken Bein gewesen sei, sondern immer nur, dass sich die schwerere Verletzung, nämlich die Luxation der Kniescheibe, auf der Seite befunden habe, auf der das Tier gelegen habe. Und genau diese Stelle habe die Gegenseite pflichtwidrig nicht untersucht. Ansonsten habe die Klägerseite immerzu vorgetragen, dass es Verletzungen an beiden Hinterläufen gegeben habe, nämlich dass ein hinterer Hufschuh komplett gelöst gewesen sei und der andere hintere Klauenschuh fast vollständig. Ferner hätten die Hinter- und Vorderbeine Einrisse aufgewiesen. Dass sich die Luxation der Kniescheibe am rechten Hinterlauf befunden habe, ergebe sich aus der tierärztlichen Bescheinigung vom 06.05.2024 und sei unstreitig. Die Herren A und C hätten bei ihrer Vermutung, dass am Bein eine schwerwiegendere Verletzung vorhanden sein müsse, keine konkrete Beinseite angegeben. Infolge der nicht ausreichenden Untersuchung sei die schwerwiegende Verletzung der Luxation der Kniescheibe, die letztlich die Euthanasie schon zu einem früheren Zeitpunkt erforderlich gemacht habe, nicht rechtzeitig erkannt worden. Die Luxation der Kniescheibe sei bereits durch den Vorfall vom 21.06.2021 entstanden. Auch dies sei den sachverständigen Feststellungen zu entnehmen. Ein solche Luxation der Kniescheibe sei auf ein traumatisches Ereignis (z.B. Überdehnung, wie es der Kuh beim Festtreten im Schlamm passiert sei) zurückzuführen. Der Einsatz der Beckenklammer sei für die Entstehung der Luxation der Kniescheibe nicht verantwortlich, denn die Sachverständige führe hierzu aus, dass hier allenfalls Muskelverletzungen bzw. -risse im Bereich der Hüfthöcker entstehen könnten. Die Luxation der Kniescheibe passe dazu nicht. Auch ein zu fester Verband könne sicherlich nicht mit der Luxation der Kniescheibe in Verbindung gebracht werden. Schließlich müsse die Luxation der Kniescheibe schon am Tag des Vorfalles am 21.06.2021 eingetreten gewesen sein, da bei der Untersuchung und Befunderhebung der Tierärztin D das Fleisch schon abgestorben gewesen sei und Fäulnis und Maden aufgewiesen habe. Wäre die Luxation der Kniescheibe schon am Tag des Vorfalles am 21.06.2021 festgestellt worden, dann hätte Frau B die Notschlachtung in Betracht ziehen, empfehlen, oder aber dem Kläger zumindest zur Abwägung vorstellen müssen. Der Kläger wendet sich schließlich gegen die Annahme des Landgerichts, dass das Fleisch überhaupt nicht mehr verwertbar gewesen sei. Unterstellt das Fleisch wäre (z. B. infolge des Adrenalins) von minderer Qualität gewesen, hätte das Fleisch trotzdem noch zu einem Preis von mindestens der Hälfte des sonst erzielbaren Betrages veräußert werden können, da in dem Fall noch beispielsweise Burger und Wurstwaren daraus hergestellt werden könnten. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 23.12.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az. 2 O 74/22, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14.04.2022 zu zahlen und 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 2.162,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.04.2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet, dass die verunglückte Kuh nur an einem Bein verletzt gewesen sei, und zwar am rechten Hinterbein. Es sei völlig richtig, dass die Beklagtenseite durch die zuerst behandelnde Tierärztin B zunächst versucht habe, das Leben der Kuh zu retten. Hierbei sei das vorherige Einverständnis des Erfüllungsgehilfen des Klägers eingeholt worden. Eine Schlachtung des Tieres sei bereits aus tierschutzrechtlichen Gründen schwer zu begründen, da die Tierärztin B bei der Erstuntersuchung der verunfallten Kuh lediglich die Ablösung des Hornschuhs festgestellt habe und dies kein Grund für eine Notschlachtung gewesen sei. Der Beklagte gehe nach wie vor davon aus, dass die Luxation der Kniescheibe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass die Klageabweisung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs.1, 611, 831, 823 Abs.1, 249 BGB zu. a) Zwar ist ein Behandlungsfehler der für den Beklagten als Erfüllungsgehilfin tätigen Tierärztin B in Betracht zu ziehen. Ein solcher Behandlungsfehler wäre jedoch offensichtlich nicht kausal für den Eintritt des vom Kläger geltend gemachten Schadens. aa) Nach den Feststellungen der Sachverständigen E sei eine vollständige klinische Untersuchung die Grundlage für eine korrekte Diagnose und weitere Prognose. Bei festliegenden Tieren, die nicht selbständig aufstehen könnten, solle die Untersuchung der Hintergliedmaßen in rechter und linker Seitenlage erfolgen, so dass mittels Beugung, Streckung, Rotation und Abduktion der obenliegenden Gliedmaße durch eine Fremdperson bei gleichzeitiger Palpation von außen und rektal die Diagnostik von Frakturen und Luxationen erfolgen könne. Hierzu müsse das Tier während der Untersuchung auf die andere Seite umgelagert werden, wobei eine Umlagerung auf die andere Seite ohne Hilfsmittel angezeigt gewesen wäre. Eine solche Diagnostik hat vorliegend am 21.6.2021 nicht stattgefunden. Der Beklagte hat eingeräumt, dass Frau B die Kuh lediglich auf einer Seite liegend untersucht hat. Sein in diesem Zusammenhang gehaltener Vortrag, Frau B hätte (trotzdem) alle vier Beine der Kuh anschauen können, kann nur so verstanden werden, dass diese teilweise sichtbar waren. Dass eine Untersuchung im zuvor beschriebenen Sinne hätte durchgeführt werden können, hat der Beklagte weder behauptet, noch wäre eine solche Behauptung nachvollziehbar, denn eine Beugung, Streckung, Rotation und Abduktion von Gliedmaßen, wie sie zur ordnungsgemäßen Untersuchung des Tieres nach den sachverständigen Ausführungen erforderlich war, ist vollständig nur dann möglich, wenn die Kuh gerade nicht darauf liegt. bb) Ein solcher Behandlungsfehler wäre jedoch nicht kausal für den Eintritt eines Schadens. Vielmehr war dieser Schaden nach dem Vortrag des Klägers bereits eingetreten. Der Kläger beruft sich vorliegend nicht darauf, dass die Kuh für den Fall einer frühzeitigen Diagnose noch hätte gerettet werden können. Vielmehr bringt der Kläger vor, dass das Tier bereits am 21.6.2021 hätte eingeschläfert werden müssen. Soweit eine vollständige Diagnostik möglicherwiese zu einer früheren Entscheidung für eine Notschlachtung hätte führen können, hätte der Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens nur verhindert werden können, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Medikation, auch nicht durch Gabe eines Schmerzmittels, erfolgt wäre. Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen unter lit. b) ergibt, ist die Gabe der Medikamente aber nicht zu beanstanden. b) Soweit die für den Beklagten tätige Tierärztin der Kuh Schmerzmittel verabreicht hat, ist dies zwar kausal für die vom Kläger monierte wirtschaftliche Unverwertbarkeit des Fleisches, mithin für den hier geltend gemachten Schaden. Bei der Gabe von Schmerzmitteln an ein verletztes und offensichtlich unter Schmerzen leidendes Tier handelt es sich aber nicht um einen Behandlungsfehler und damit nicht um eine Vertragspflichtverletzung. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten keinen Anstoß an der Verabreichung des Schmerzmittels Metapyrin genommen. Zudem hat sie den Behandlungsversuch mit Metapyrin und dem Antibiotikum Duphamox in ihrem Gutachten jedenfalls bei unterstelltem Vorliegen nur der für die Tierärztin sichtbaren Verletzung (siehe Gutachtenauftrag) ausdrücklich als sinnvoll bezeichnet (Seite 8 oben, Bl. 233 d.PA.). In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige ausgeführt, es sei aus der Perspektive der die Kuh am 21.06.2021 behandelnden Tierärztin angebracht gewesen, vor der Empfehlung einer Notschlachtung einen Behandlungsversuch zu unternehmen. Dies insbesondere, da die Tierärztin über die Information verfügt habe, dass das Tier bereits hochtragend sei. Im Übrigen handelte Frau B insoweit im Rahmen des vom Tiereigentümer erteilten Auftrags. Wer einen Tierarzt zu einem verletzten Tier ruft, gibt - sofern keine abweichenden Wünsche geäußert werden - regelmäßig zu erkennen, dass er mit einer medikamentösen Behandlung einverstanden ist. Nach Auffassung des Senats darf ein Tierarzt Schmerzmittel grundsätzlich auch schon vor Abschluss einer Untersuchung verabreichen, etwa um die Untersuchung überhaupt erst zu ermöglichen, sie zu erleichtern oder um dem Tier Leid zu ersparen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine vollständige Diagnostik nach den Ausführungen der Sachverständigen ein Umdrehen der Kuh sowie eine Beugung, Streckung, Rotation und Abduktion der verletzten und schmerzenden Gliedmaßen erfordert hätte. Zudem handelt es sich bei der Verabreichung von Schmerzmitteln - regelmäßig und auch hier - nicht um eine kurative Maßnahme, sondern um eine reine Symptombekämpfung, so dass es hierfür keiner vorherigen Abklärung der Ursache bedarf. Der Kläger hat insoweit selbst im Schriftsatz vom 21.9.2022 (Seite 7, Bl. 101 d.A.) vorgetragen, dass die Tierärztin B die Schmerzmedikation schon vor der Untersuchung verabreicht habe, so dass sich unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags das Handeln der Tierärztin nicht als behandlungsfehlerhaft darstellt. c) Soweit der Kläger geltend macht, dass Frau B die Notschlachtung bereits am 21.6.2021 hätte in Betracht ziehen, empfehlen, oder aber dem Kläger zumindest zur Abwägung vorstellen müssen, führt dies vorliegend nicht zur Haftung des Beklagten. Zwar wäre auf der Basis des Tatsachenvortrags des Klägers, wonach eine Luxation der Kniescheibe an diesem Tag bereits vorgelegen habe, diese bei einer vollständigen und den Regeln der tierärztlichen Kunst entsprechenden Diagnostik mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt worden, so dass mit dem Kläger oder seinem Vertreter die Frage hätte erörtert werden können, ggf. auch müssen, ob dieser eine Notschlachtung durchführen lassen möchte. Ein solches Vorgehen hätte den Eintritt des vom Kläger geltend gemachten Schadens jedoch nur dann verhindert, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Verabreichung schmerzstillender Medikamente stattgefunden hätte. Wie bereits ausgeführt, war diese Gabe jedoch weder dem Grunde nach noch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verabreichung behandlungsfehlerhaft. Nach Auffassung des Senats bestand auch keine Pflicht der Tierärztin B zur Beratung bzw. Aufklärung des Klägers bzw. seines Vertreters vor Gabe der Medikation. aa) Der Tierarzt schuldet seinem Auftraggeber orientiert an dessen wirtschaftlichen Interessen, einem ideellen Wert des Tieres und den Geboten des Tierschutzes vertraglich eine Beratung, zu der die Art und Weise des geplanten Eingriffs in groben Zügen, dessen Erfolgsaussichten und Risiken sowie vorhandene Alternativen gehören. Auf der Grundlage einer solchen Beratung kann der Auftraggeber dann abwägen, welche der vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen wünschenswert sind und in welche Eingriffe des Tierarztes er demgemäß einwilligen will. Die Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht können dabei nicht ohne weiteres auf den tiermedizinischen Bereich übertragen werden, da das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in der Tiermedizin keine Rolle spielt. Zudem unterscheidet sich die wirtschaftliche und rechtliche Zweckrichtung in der Tiermedizin maßgeblich von der im Bereich der Humanmedizin, da sie sich nach wirtschaftlichen Erwägungen richten muss, die in der Humanmedizin im Rahmen des Möglichen zurückzustellen sind (vgl. BGH, NJW 2015, 2502, 2503; OLG Dresden NJW-RR 2019, 988 Rn. 4-7). Das Handeln im Rahmen des vom Tiereigentümer erteilten Auftrags genügt aus diesem Grund regelmäßig unabhängig von einer Risikoaufklärung zur Rechtfertigung des tierärztlichen Eingriffs (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2019, 988; KG NJOZ 2005, 4632, m.w.N.). Da die Grundsätze der Einwilligungsaufklärung nicht gelten, ist es - wie auch sonst - Sache der klagenden Partei, die Vertragspflichtverletzung sowie deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden zu beweisen (vgl. BGH NJW 2016, 2502; OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 9.1.2020 - 4 U 1964/19, NJW-RR 2020, 405 Rn. 12, beck-online). An diesem Ausgangspunkt hat sich durch das Patientenrechtegesetz vom 20.2.2013 nichts geändert, da die §§ 630a BGB ff. nur für die medizinische Behandlung von Patienten, d.h. von natürlichen Personen, gelten (OLG Köln, Beschl. v. 4.7.2018 - 5 U 26/18, BeckRS 2018, 21084). Auch die Neuregelung des § 90a BGB im Jahr 2002 kann sich in diesem Zusammenhang nicht entscheidend auf Bestehen und Inhalt von tierärztlichen Aufklärungspflichten auswirken, da die Vorschrift zwar den Tierschutz stärken soll, sie aber Tieren nicht den Status von Rechtssubjekten verleiht und somit für die gegenüber dem Tierhalter und Auftraggeber bestehenden vertraglichen Pflichten keine Rolle spielt (OLG Dresden NJW-RR 2019, 988 Rn. 5, beck-online). bb) Nach diesen Grundsätzen konnten der Kläger bzw. sein Vertreter einen Hinweis auf die Wartezeit vor der Verabreichung der Medikation nicht erwarten. (1) Zunächst ist nach Auffassung des Senats von einer Kenntnis solcher Wartezeiten - jedenfalls dem Grunde nach - bei gewerblichen Tierhaltern regelmäßig auszugehen. Es ist seitens des Klägers der Vortrag des Beklagten, Herrn A sei es bewusst gewesen, dass bei Gabe von Antibiotika eine Wartezeit unabdingbar sei (Klageerwiderung, Seite 9, Bl. 56 d.PA.) nicht hinreichend konkret bestritten worden. Der in der Replik (Seite 7, Bl. 101 d.PA.) geäußerte pauschale Einwand, Herr A habe keine Erfahrungen gehabt, die er hier hätte einbringen können, stellt kein beachtliches Bestreiten in diesem Sinne dar. Es kann jedenfalls in der Person des insoweit nach § 166 Abs. 1 BGB maßgeblichen Klägers, der professionell Nutztiere hält, als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Gabe von Antibiotika und Schmerzmitteln Wartezeiten für den Verzehr des Fleisches auslöst. Wenn der Kläger sich um die streitgegenständliche Angelegenheit nicht persönlich kümmert und den Kontakt mit der Tierärztin seinem Mitarbeiter A überlasst, ist ihm zudem das Handeln des von ihm bestellten Vertreters nach § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen. (2) Auch aus sonstigen Erwägungen ergibt sich keine solche Hinweispflicht. Zwar war der Tierarzt gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 Arzneimittelgesetz a.F. (bis zum 27.1.2022 in Kraft) dem Tierhalter gegenüber zur Angabe der Wartezeit verpflichtet. Die für den Beklagten tätige Tierärztin B ist dieser gesetzlichen Verpflichtung mit Überreichung der Bescheinigung „Tierärztlicher Arzneimittel-, Anwendungs- und Abgabebeleg“ (Anlage B 3 zur Klageerwiderung, Bl. 63 ff d.PA.) nachgekommen. Allerdings ergibt sich weder aus dem Arzneimittelgesetz noch aus sonstigen Rechtsvorschriften und auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass auf die Wartezeit vor Verabreichung der Medikation hingewiesen werden muss. Soweit die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung dem Tierarzt auferlegt, auch die wirtschaftliche Situation des Tierhalters in den Blick zu nehmen, ergibt sich hieraus keine allgemeine betriebswirtschaftlich-juristische Beratungspflicht, die über die veterinärmedizinischen Belange hinausgeht. Vielmehr geht es in den Entscheidungen, auf die der Senat bei seiner Recherche gestoßen ist, stets um mit den jeweils streitgegenständlichen Behandlungen/Maßnahmen eng zusammenhängende wirtschaftliche Auswirkungen. Dabei spielen etwa solche Fragen eine Rolle, bei denen es um die Kosten einer Maßnahme im Verhältnis zum Wert eines Tieres geht (BGH, Urteil vom 25.3.1986 - VI ZR 33/85 - NJW-RR 1986, 899, beck-online) oder ob angesichts eines außergewöhnlich hohen Werts eines Tieres auch über seltene Risiken einer Behandlung aufgeklärt werden muss (OLG Celle, Urteil vom 21.12.1989, Az. 1 U 29/88, VersR 1989, 641 ff.) oder wie ausführlich bei Operationen eines Tieres im fortgeschrittenen Alter die Art und Weise des geplanten Eingriffs in groben Zügen, dessen Erfolgsaussichten, dessen Risiken und vorhandene Alternativen dargestellt werden müssen (OLG Köln Beschl. v. 4.7.2018 - 5 U 26/18, BeckRS 2018, 21084 Rn. 8, beck-online). Keiner dieser Entscheidungen ist zu entnehmen, dass der Tierarzt als umfassender Sachwalter der Vermögensinteressen eines gewerblich tätigen Tierhalters anzusehen ist und er diesem eine an den betriebswirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientierte Beratung schuldet. So kann auch in der Humanmedizin grundsätzlich keine Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung erwartet werden (BGH, Urteil vom 28.1.2020 - VI ZR 92/19 - NJW 2020, 1211, Rn. 13 ff. beck-online). Soweit der im Bereich der Tierarzthaftung nicht anwendbare § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Aufklärungspflicht über die Kosten einer Behandlung statuiert, handelt es sich bei dieser Norm um einen Ausnahmefall, welcher die Regel, dass grundsätzlich keine umfassende Beratung über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung geschuldet ist, bestätigt. Insofern überspannte auch für den Bereich der Tierarzthaftung eine weitgehende Beratungspflicht, wie sie der Kläger annehmen möchte, den Pflichtenkreis eines Tierarztes. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass der Grund für die wirtschaftliche Informationspflicht nach § 630c Abs. 3 BGB vom Gesetzgeber in einem Wissensvorsprung des Behandlers gegenüber dem Patienten gesehen wird (vgl. BT-Drs. 17/10488, 22 li. Sp.). Worin dieser im Streitfall liegen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr kann - wie oben bereits ausgeführt - bei typisierender Betrachtungsweise von einer generellen Kenntnis des Klägers in Bezug auf die Wartzeiten ausgegangen werden. cc) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen fehlt es sowohl an einer für den Eintritt eines Schadens kausalen Verletzung vertraglicher Pflichten als auch bereits an einer Eigentumsverletzung des Klägers durch den Beklagten bzw. durch einen seiner Verrichtungsgehilfen. dd) Letztlich entspräche es auch nicht dem Schutzzweck der Norm, dem Beklagten das unternehmerische Risiko des Klägers aufzuerlegen. Der Kläger muss aufgrund des Misserfolgs seiner Berufung nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind, ist die Revision nicht zuzulassen. Die Anforderungen an die Haftung und die Aufklärungspflicht des Tierarztes sind durch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Dem Senat sind bei seiner umfangreichen Recherche keine höchst- oder obergerichtlichen Entscheidungen bekannt geworden, die dem Tierarzt eine umfassende Beratungspflicht auch hinsichtlich betriebswirtschaftlich-juristischer Auswirkungen tierärztlicher Maßnahmen auferlegen.