Urteil
5 U 26/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer das Vorhandensein von Stromleitungen und Einrichtungen seines Versorgers auf einem in derselben Gemeinde gelegenen, nicht an das öffentliche Netz angeschlossenen Grundstücks zu dulden hat.(Rn.14)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 2. März 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 385/17 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.726,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer das Vorhandensein von Stromleitungen und Einrichtungen seines Versorgers auf einem in derselben Gemeinde gelegenen, nicht an das öffentliche Netz angeschlossenen Grundstücks zu dulden hat.(Rn.14) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 2. März 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 385/17 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.726,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Beseitigung eines Strommastes sowie eines Erdkabels als Zu- und Fortleitung für Elektrizität. Diese Einrichtungen werden von der Beklagten auf dem Grundstück „... Straße X“ in H.-W. unterhalten, ohne dass dies im Grundbuch oder im Baulastenverzeichnis verzeichnet ist. Das vorbezeichnete Grundstück, auf dem sich außerdem noch eine Straßenlaterne befindet, ist nicht an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen. Es ist mit vier Garagen bebaut, die vom Kläger privat genutzt und zwischenzeitlich über einen Generator mit Strom versorgt werden. Der Kläger selbst bewohnt das im Rubrum bezeichnete Hausanwesen in der Gemeinde H. und ist in dieser Eigenschaft mit seiner Wohnimmobilie Anschlussnehmer der Beklagten. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 forderte er die Beklagte auf, die vorstehenden Einrichtungen binnen drei Wochen zu beseitigen (Bl. 5 GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. August 2016 bot er der Beklagten unter Hinweis auf einen „Auftrag mit der Auftragsnummer NV-4788“ an, auf die Beseitigung des Strommastes sowie der Erdkabel zu verzichten, sofern die Beklagte im Gegenzug keine Anschlussgebühr für Strom und keine monatliche Mietgebühr für den Stromzähler erhebe (Bl. 6 f. GA). Mit weiterem Schreiben vom 20. Oktober 2016 bot er an, auf die Beseitigung des Strommastes, der Erdkabel und der Straßenlaterne zu verzichten, sofern keine Anschlussgebühr erhoben würde (Bl. 8 f. GA). Der Kläger, der mit seiner ursprünglich zum Amtsgericht Saarbrücken erhobenen und später an das Landgericht Saarbrücken verwiesenen Klage zunächst auch die Beseitigung der Straßenlaterne begehrt, die Klage insoweit aber schon erstinstanzlich zurückgenommen hatte, hat mit der Behauptung, er sei Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks, die Auffassung vertreten, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Duldung der Stromleitung und des Strommastes verpflichtet zu sein. Die Beklagte hat den Kläger demgegenüber gemäß § 12 der Netzanschlussverordnung (NAV) für verpflichtet gehalten, die Anlagen zu dulden. Das streitbefangene Grundstück werde vom Kläger in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt. Die Möglichkeit des Netzanschlusses des betreffenden Grundstückes sei auch wirtschaftlich vorteilhaft. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten nicht die Beseitigung des Strommastes und der Leitungen verlangen, weil er gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 NAV zur Duldung verpflichtet sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Anliegen im zuletzt geltend gemachten Umfang weiterverfolgt. Da das mit mehreren, von ihm selbst genutzten Garagen bebaute Grundstück mittlerweile durch einen Generator mit Strom versorgt werde, stelle die Möglichkeit eines Netzanschlusses keinen wirtschaftlichen Vorteil dar, der ihn zur Duldung der Einrichtungen verpflichte. Der Kläger beantragt (wörtlich, Bl. 157 GA), 1. das am 2. März 2018 verkündete und am 5. März 2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 385/17 - aufzuheben, 2. die Beklagte gemäß den erstinstanzlich gestellten und im Tatbestand des Urteils ausgewiesenen Klageanträgen zu verurteilen, die Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität sowie den Strommast von dem Grundstück mit den Flurnummern .../... und .../... Flur ... der Gemarkung W. zu entfernen. Die Beklagte beantragt (Bl. 148 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 9. Februar 2018 (Bl. 104 ff. GA) sowie des Senats vom 7. November 2018 (Bl. 185 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, kann der Kläger als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks nicht von der Beklagten verlangen, dass diese die dort zum Zwecke der örtlichen Versorgung befindlichen Einrichtungen im zuletzt begehrten Umfange beseitigt, weil er nach dem Gesetz insoweit zur Duldung verpflichtet ist. 1. Als denkbare Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Beseitigung der im Klageantrag näher beschriebenen Einrichtungen kommt vorliegend nur § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht; danach kann der Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Dem Kläger, der sich auch auf diese Bestimmung beruft, steht ein solcher Anspruch jedoch nicht zu, weil er gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NAV zur Duldung der Einrichtungen verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB): a) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NAV, der die bis zum 7. November 2006 gültige Regelung des § 8 Abs. 1 AVBEltV im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen hat (BR-Drucks. 376/06, S. 47), haben Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Die dem Grundeigentümer dadurch auferlegte allgemeine unentgeltliche Duldungspflicht ist eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 231/15, NJW-RR 2017, 653; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 432/00, NZM 2001, 750). Die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen versorgten Anschlussnehmer stellen innerhalb eines Versorgungsgebiets aus technisch-wirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereit gehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Netz mit Strom versorgt werden kann (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 231/15, NJW-RR 2017, 653; zu § 8 Abs. 1 AVBEltV auch: BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802). Daher muss derjenige, der als Anschlussnehmer an den Vorteilen der öffentlichen Stromversorgung teilnimmt oder teilnehmen will, auch zu deren - kostengünstigen - Schaffung und Aufrechterhaltung ohne Entgelt durch die Zurverfügungstellung seiner Grundstücke beitragen. Das gilt nicht nur hinsichtlich solcher Leitungen, die der eigenen Versorgung dienen, sondern auch insoweit, als die Versorgung Dritter eine Leitungsführung über das in Anspruch genommene Grundstück erforderlich macht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 231/15, NJW-RR 2017, 653; SaarlOLG, Urteil vom 10. August 2017 - 4 U 43/16; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Februar 1976 - VIII ZR 167/74, BGHZ 66, 62; Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89, NJW-RR 1991, 841). b) Dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 NAV im Streitfall vorliegen, hat das Landgericht hier zutreffend festgestellt. aa) Bei den im Klageantrag genannten, vom Kläger beanstandeten Versorgungseinrichtungen (Lichtbild Bl. 27 GA, Lagepläne Bl. 28 f. GA) handelt es sich um Zu- und Ableitungen von Elektrizität sowie um Leitungsträger im Sinne dieser Vorschrift. Der Kläger ist nach eigenem, durch entsprechende Grundbuchauszüge (Bl. 53 ff. GA) belegten Vorbringen als Eigentümer des von dem Strommasten und den Zu- und Fortleitungen betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Unstreitig ist er weiterhin mit seinem in derselben politischen Gemeinde gelegenen Wohnanwesen - ... Straße ... in H. - Anschlussnehmer der Beklagten und damit Adressat der Duldungspflicht aus § 12 Abs. 1 Satz 1 NAV (vgl. de Wyl/Eder/Hartmann, Praxiskommentar Netzanschluss- und Grundversorgungsverordnungen 2. Aufl, §12 N(D)AV Rn. 11 ). bb) Dass das betroffene Grundstück des Klägers selbst - unstreitig - nicht über einen Anschluss an das Stromnetz verfügt, ist für die Duldungspflicht ohne Belang. Die Duldungspflicht des Eigentümers betrifft nämlich nicht nur die Grundstücke, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NAV), sondern auch solche, die von dem Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NAV) oder für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NAV). (1) Im Streitfall folgt die Duldungspflicht des Klägers - insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts - schon aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NAV. Denn das streitbefangene Garagengrundstück wird bei sachgerechter Betrachtung der Umstände in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem an das Netz angeschlossenen Wohngrundstück des Klägers genutzt. (a) Der Begriff des „wirtschaftlichen Zusammenhangs“ ist weit zu verstehen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 231/15, NJW-RR 2017, 653; Hartmann/Blumenthal-Barby, in: Danner/Theobald, a.a.O., § 12 NAV Rn. 18). Er besteht jedenfalls regelmäßig, wenn das Grundstück unmittelbar an das an das Netz angeschlossene Grundstück angrenzt (BGH, a.a.O.; OLG Hamm, RdE 1997, 152); doch ist dies keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhanges (Hartmann/Blumenthal-Barby, in: Danner/Theobald, a.a.O., § 12 NAV Rn. 18; de Wyl/Eder/Hartmann, a.a.O., § 12 N(D)AV Rn. 16). Die Versorgung des angeschlossenen Grundstücks muss sich auf die Nutzung eines weiteren Grundstücks auswirken (de Wyl/Eder/Hartmann, a.a.O., § 12 N(D)AV Rn. 16). Das ist z.B. der Fall bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die selbst nicht an das Netz angeschlossen sind, aber in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Hof stehen, etwa weil sie von dort aus bewirtschaftet werden (Hartmann/Blumenthal-Barby, in: Danner/Theobald, a.a.O., § 12 NAV Rn. 18; Hempel/Franke, Recht der Einergie- und Wasserversorgung Bd. 5, Stand: Nov. 1994, § 8 AVBEltV Rn. 9; vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 18; OLG Koblenz, RdE 1983, 94), oder bei einer Vermietung oder Verpachtung des nicht angeschlossenen Grundstücks durch den Anschlussnehmer (OLG Naumburg, NJW-RR 2014, 18; vgl. Hempel/Franke, a.a.O., § 8 AVBEltV Rn. 9; Hempel, RdE 1979, 173, 175). (b) Im Streitfall wird der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem betroffenen Grundstück und dem an das Netz angeschlossenen Wohngrundstück des Klägers jedenfalls dadurch hergestellt, dass dieser auf dem Grundstück Garagen zur Eigennutzung vorhält. Wie durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vorgetragen, ist das streitbefangene Grundstück mittlerweile mit vier Garagen bebaut, die der im Anschlussgebiet der Beklagten wohnhafte Kläger selbst für das Unterstellen von Fahrzeugen und das Einlagern von Reifen nutzt (Bl. 106 GA). Dass einer solchen, vom eigenen Wohngrundstück ausgehenden Nutzung zur Lagerung persönlicher Gegenstände wirtschaftlicher Wert zukommt, kann nicht zweifelhaft sein. Dies begründet nach Auffassung des Senats einen ausreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem an das Netz der Beklagten angeschlossenen Wohngrundstück des Klägers. (2) Dessen unbeschadet, hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass jedenfalls die „Möglichkeit des Netzanschlusses“ für das streitgegenständliche Grundstück auch „sonst wirtschaftlich vorteilhaft“ ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NAV). (a) Nach allgemeiner Ansicht, der der Senat beitritt, liegt ein solcher wirtschaftlicher Vorteil grundsätzlich schon darin, dass ein Anschluss des Grundstücks an das Versorgungsnetz jederzeit ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Hartmann/Blumenthal-Barby, in: Danner/Theobald, a.a.O., § 12 NAV Rn. 19; de Wyl/Eder/Hartmann, a.a.O., § 12 N(D)AV Rn. 17; Morell, NDAV - GasGVV Stand: 2015, § 12 NDAV Rn. 15). Dafür soll zwar nicht die lediglich abstrakte Möglichkeit der Stromversorgung des betroffenen Grundstücks genügen; vielmehr muss insoweit schon eine reale Möglichkeit gegeben sein (OLG Hamm, RdE 1997, 152; LG Hildesheim, RdE 2002, 318; vgl. auch LG Köln, RdE 2008, 259; LG Hamburg, RdE 2008, 102). Das setzt indes nicht voraus, dass konkret eine Stromversorgung des betreffenden Grundstücks ins Auge gefasst wird; vielmehr reicht es aus, dass das örtliche Versorgungsgebiet, in welchem das Grundstück liegt, so erschlossen ist, dass auch das Grundstück selbst jederzeit an die Versorgung angeschlossen werden kann (OLG Hamm, RdE 1997, 152; Hartmann/Blumenthal-Barby, in: Danner/Theobald, a.a.O., § 12 NAV Rn. 19; de Wyl/Eder/Hartmann, a.a.O., § 12 N(D)AV Rn. 17; Hempel/Franke, a.a.O., § 8 AVBEltV Rn. 11). Die konkret existierende Möglichkeit, ein Grundstück an das öffentliche Netz anzuschließen und dadurch in den Nutzungsmöglichkeiten zu erweitern, führt im Allgemeinen zu einer Wertsteigerung des betroffenen Grundstücks und ist aus Sicht des Eigentümers wirtschaftlich vorteilhaft (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 Cs 15.744, juris). Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich das Grundstück - wie hier - in bebautem Gebiet befindet, da das Vorhandensein eines Netzanschlusses als Teil der Erschließung hier stets einen messbaren wertbildenden Faktor darstellt (siehe zu den maßgeblichen wertbildenden Eigenschaften eines Grundstücks zuletzt auch BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, NJW 2018, 1451). Darüber hinausgehend weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass das Grundstück nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers mittlerweile bebaut worden ist, mithin ein grundsätzliches Bedürfnis für eine Versorgung mit elektrischer Energie besteht und auch vor diesem Hintergrund die Möglichkeit, es mit Strom zu versorgen, keineswegs eine lediglich abstrakte Hypothese darstellt. (b) Vergeblich wendet die Berufung ein, der wirtschaftliche Vorteil sei hier deshalb entfallen, weil der Kläger, der zunächst einen Netzanschluss beantragt und mit seinen „Vergleichsangeboten“ aus den Schreiben vom 23. August 2016 (Bl. 6 GA) und vom 20. Oktober 2016 (Bl. 8 GA) versucht hatte, dessen unentgeltliche Bereitstellung zu erwirken, zwischenzeitlich einen Generator angeschafft habe, mit dem er die auf dem Grundstück erbauten Garagen versorge. Auf diese ganz persönliche Entscheidung des Klägers kommt es bei der Beurteilung, ob die Anschlussmöglichkeit das Grundstück aufwertet, nicht an. Der in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NAV erwähnte „wirtschaftliche Vorteil“ erfordert nicht, dass auf Seiten des Grundstückseigentümers ein „konkretes Bedürfnis“ für den Anschluss an das öffentliche Netz besteht. Allgemein ist ohnehin zu erwarten, dass ein solches in der Regel dann auch realisiert würde und dann ein Fall des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NAV vorläge, so dass für die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NAV zumeist kein realer Anwendungsbereich verbliebe. Richtig ist vielmehr nur, dass ganz theoretische Möglichkeiten vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschieden werden sollen; nichts anderes folgt auch aus dem vom Kläger zuletzt eingewandten Urteil des LG Hamburg (RdE 2008, 102), das entscheidend darauf abstellt, dass das dort betroffene Grundstück unbebaut war und auch zur sonstigen Unterhaltung ersichtlich keines Anschlusses an das Stromnetz bedurfte. So liegt es hier jedoch nicht. Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich inmitten des bebauten Gebietes; schon aus diesem Grunde liegt die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Vorteils aus dem Vorhandensein einer Stromversorgung hinreichend konkret auf der Hand. Durch die Bebauung mit Garagen hat sich dieses Bedürfnis weiter konkretisiert. Dementsprechend hatte der Kläger selbst auch zunächst einen Anschluss beantragt und hiervon erst nach dem Scheitern seiner „Vergleichsangebote“ Abstand genommen; dadurch hat er zum Ausdruck gebracht, dass auf dem Grundstück durchaus Bedarf für elektrische Energie vorhanden ist. Dass er diesen mittlerweile auf andere Weise deckt und dadurch nach seinem Vorbringen auf den Netzanschluss nicht mehr zwingend angewiesen ist, beruht auf seiner eigenen Entscheidung und ist hier nicht entscheidend (§ 242 BGB). Dass die Möglichkeit eines „echten“ Netzanschlusses wirtschaftlich vorteilhafter ist, als die zur Zeit vom Kläger vorgenommene Versorgung des Grundstücks durch einen Generator, dessen Betrieb nach allgemeinen Erfahrungen mit Lärm, Geruchsbelästigung und Inanspruchnahme von Stellfläche verbunden ist, liegt im Übrigen auf der Hand. c) Zu Recht hat es das Landgericht auch abgelehnt, die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 3 NAV vorliegend als unverhältnismäßig anzusehen. Nach dieser Vorschrift besteht ausnahmsweise keine Duldungspflicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist. Bei der insoweit gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer leistungsfähigen, zugleich aber auch möglichst sparsamen örtlichen Stromversorgung und den Belangen des betroffenen Grundeigentümers ist als dem Regelfall davon auszugehen, dass in dem von § 12 Abs. 1 NAV erfassten Umfang die Inanspruchnahme des Grundstücks als im Rahmen der Sozialpflichtigkeit liegend zumutbar ist und es nur durch besonders gelagerte Umstände des Einzelfalls zu einer Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89, NJW-RR 1991, 841). Für das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung ist dementsprechend grundsätzlich der Eigentümer darlegungs- und beweisbelastet (Hartmann/Blumenthal-Barby, in: Danner/Theobald, a.a.O., § 12 NAV Rn. 29). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die die Inanspruchnahme seines Grundstücks in der gewählten Art und Weise ausnahmsweise als ermessensfehlerhaft oder unzumutbar erscheinen lassen könnten; der Senat sieht das genauso; dies zumal die Berufung hiergegen auch nichts erinnert. 2. Einen Anspruch auf Verlegung der streitbefangenen Einrichtungen hat der Kläger nicht geltend gemacht. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 NAV kann der Grundstückseigentümer die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Darum geht es hier jedoch nicht. Der Kläger begehrt mit seiner Klage nicht die Verlegung der Einrichtungen, sondern ausschließlich, gestützt auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Beseitigung. Das ist etwas anderes (vgl. SaarlOLG, Urteil vom 10. August 2017 - 4 U 43/16). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 4. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die für den Wert des Beseitigungsanspruches maßgebliche Wertminderung des klägerischen Grundstücks, die das Landgericht auf 7.726,-- Euro geschätzt hat, ist von den Parteien nicht angegriffen worden, weshalb sich der Senat diese Schätzung nach freiem Ermessen zu eigen macht.