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Beschluss

3 U 97/25

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:1103.3U97.25.00
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Leitsätze
Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungsverfügung entfällt in Folge Selbstwiderlegung, d.h. durch längeres „dringlichkeitsschädliches Zuwarten" in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände. In besonders gelagerten Fällen kann auch schon das bloße Ausnutzen der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist dringlichkeitsschädlich sein.
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 11.08.2025 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-11 O 65/25) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von dem Verfügungskläger zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 6.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungsverfügung entfällt in Folge Selbstwiderlegung, d.h. durch längeres „dringlichkeitsschädliches Zuwarten" in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände. In besonders gelagerten Fällen kann auch schon das bloße Ausnutzen der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist dringlichkeitsschädlich sein. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 11.08.2025 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-11 O 65/25) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von dem Verfügungskläger zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 6.000,- € festgesetzt. Wegen des Sach- und Streitstands wird zunächst auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 14.10.2025 (BI. 34 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (BI. 91 ff. d.A. LG) verwiesen. Der Verfügungskläger hat mit Schriftsatz vom 29.10.2025 (BI. 58 ff. d.A.) ergänzend Stellung genommen. Der Verfügungskläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2025 (Az. 2-11 0 65/25) abzuändern und dem Berufungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, über den Berufungskläger zu behaupten oder zu verbreiten, dieser sei "kriminell" oder habe sich "kriminell" verhalten. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Il. Das Rechtsmittel des Verfügungsklägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 14.10.2025 (BI. 34 ff. d.A.) verwiesen. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Stellungnahme vom 29.10.2025 fest. Insbesondere ist ein dringlichkeitsschädliches Verhalten des Verfügungsklägers im Berufungsverfahren nach wie vor zu bejahen. 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist ihr gesamtes prozessuales und vorprozessuales Verhalten in den Blick zu nehmen (BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 935 Rn. 89, m.N. beck-online). Dabei ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zuzurechnen. 2. Auch ein nach dem Prozessrecht statthaftes Ausschöpfen gesetzlicher Fristen kann die Dringlichkeitsvermutung widerlegen, denn die Frage, innerhalb welcher prozessualen Frist ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden muss, um zulässig zu sein, und die Frage, innerhalb welcher Zeit ein Verfügungskläger im Verfügungsverfahren tätig werden muss, um nicht durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen, haben unmittelbar nichts miteinander zu tun (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 10.01.1980 - 6 U 3974/79 - GRUR 1980, 329, 330; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2023 - 3 U 965/23 WRP 2024, 116, 118; Teplitzky, WRP 2013, 1414, 1417 f.). Soweit der Verfügungskläger dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in Abrede stellt, ergibt sich weder aus den zitierten Entscheidungen ein solcher Rechtssatz, noch kann ihm gefolgt werden. Vielmehr hat auch das OLG Nürnberg in dem seitens des Verfügungsklägers nunmehr zitierten Urteil vom 24.10.2023 (Az. 3 U 965/23, WRP 2024, 116, 119) darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fallgestaltungen ein Ausschöpfen gesetzlicher Fristen die Dringlichkeitsvermutung sehr wohl widerlegen kann (in diesem Sinne etwa auch OLG Köln, Urteil vom 15.12.1978 - 6 U 144/78 GRUR 1979, 172, 173 f.; OLG München, Urteil vom 10.01.1980-6 U 3974/79-, GRUR 1980, 329, 330; Beschluss vom 29.07.1980 - 6 W 1509/80 GRUR 1980, 1017, 1019; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, S 12, Rdnr. 93; Schüttpelz, in: Berneke/SchüttpeIz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Abschnitt B, Rdnr. 206; Teplitzky, WRP 2013, 1414, 1417 f.; ders., in: Büscher u. a. (Hrsg.), Festschrift für Joachim Bornkamm zum 65. Geburtstag, 2014, S. 1073 (1080 f.)). 3. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, sind für die Beurteilung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (so etwa auch OLG Köln, Urteil vom 15.12.1978 - 6 U 144/78 -t GRUR 1979, 172, 173). Hierzu hatte der Senat näher dargelegt, warum in diesem Fall das Einreichen der Berufungsbegründung sieben Wochen nach der Einlegung der Berufung dringlichkeitsschädlich ist. Diesen Ausführungen ist der Verfügungskläger lediglich mit pauschalen Schlagworten wie "Arbeitsüberlastung", "Koordination mit Mandanten" und "sorgfältige Prüfung rechtlicher Argumente" entgegenzutreten, ohne einen konkreten Sachverhalt vorzutragen, der es nachvollziehbar erscheinen lässt, warum die Erstellung dieser (fünfseitigen) Berufungsbegründung sieben Wochen gedauert hat. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass sowohl das angefochtene Urteil als auch die Berufungsbegründung einen deutlich unterdurchschnittlichen Umfang aufweisen, dass die Berufungsbegründung überwiegend aus einer Wiederholung der erstinstanzlichen Argumentation besteht und dass aufgrund der Eilbedürftigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine entsprechende Priorisierung erwartet werden kann. Ergänzend sei noch angemerkt, dass das prozessuale Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers in erster Instanz ebenfalls erste Verzögerungstendenzen erkennen lässt. Er hatte im Termin vor dem Landgericht gerügt, dass der Verfügungsbeklagte persönlich per Bild- und Tonübertragung zugeschaltet wurde und die Auffassung vertreten, dass dies nicht zulässig sei. Nachdem der Einzelrichter die Teilnahme des Verfügungsbeklagten per Bild- und Tonübertragung genehmigt hatte, hat er erklärt, hiergegen Einspruch einlegen zu wollen. Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten gerügt. Nachdem der Verfügungsbeklagte diese per Bild- und Tonübertragung bestätigt hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Auffassung vertreten, dass diese Erklärung aus formalen Gründen unwirksam sei. Wollte man seiner Argumentation folgen, so hätte das Landgericht nach § 89 Abs. 1 ZPO vorgehen müssen, was zu einer (weiteren) Verzögerung der Entscheidung geführt hätte. Wer dringend eine einstweilige Verfügung erwirken möchte, verhält sich so nicht. Soweit der Verfügungskläger in der Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2025 noch vortragen lässt, die vom Senat beabsichtigte Entscheidung führe zu einer uneinheitlichen Obergerichtlichen Rechtsprechung und mache "eine mündliche Verhandlung und ggf. dann auch Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich", sei darauf aufmerksam gemacht, dass gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht stattfindet (§ 542 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung entspricht der Ankündigung im Hinweisbeschluss, gegen die die Parteien keine Einwände erhoben haben. --- Vorausgegangen ist unter dem 14.10.2025 folgender Hinweis (- die Red.): In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 11.08.2025 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-11 0 65/25) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Gründe Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um Untersagung vorgeblich ehrverletzender Äußerungen. Die Parteien sind langjährig erfahrene Unternehmer u.a. in der Fitnessbranche. Der Verfügungskläger war bis März 2023 Geschäftsführer der X GmbH, Straße1, Stadt1. Über die Y UG gehörten dem Verfügungsbeklagten bis Februar 2023 50% der Geschäftsanteile der X GmbH, welche die Marke "X" unterhält und unter dieser Marke personalreduzierte Fitnessstudios betreibt. Der Verfügungskläger veräußerte seine Anteile an der Gesellschaft an den Verfügungsbeklagten im Jahr 2023. Am 11.07.2025 äußerte der Verfügungsbeklagte im Rahmen eines öffentlich bzw. nach einer simplen Anmeldung zugänglichen Webinars mit über 30 Teilnehmern u.a. sich zu bzw. über den Verfügungskläger. Hierbei tätigte er folgende Äußerungen. "Ja, hallo zusammen und ein erst mal ein herzliches Willkommen zum heutigen Webinar von X Ja und das mit einer größeren Runde und auch mit meinen beiden neuen Geschäftspartnern, die ich euch später noch vorstellen möchte. Da die Frage schon aufkam, gleich an dieser Stelle, wir sind in dieser Konstellation gleichberechtigte Partner. Ja, wie ihr wisst, habe ich vor circa zwei Jahren, muss doch immer zwischendurch noch Leute eintreten lassen, habe ich vor circa zwei Jahren die Anteile vom Y von der X abgekauft und nun vor fast einem Jahr von der X1. Mein Ziel war es immer mit X weiterhin national, auch international stark zu wachsen. Das war mit dem Torsten an meiner Seite jedoch leider nicht möglich. Warum es nicht möglich war, ist einfach zu sagen. Ich denke, als Geschäftspartner sollte man sich immer auf Augenhöhe begegnen und man sollte sich blind aufeinander verlassen können. Das war jedoch, was ich aber erst nach einigen Jahren später rausgefunden habe, überhaupt nicht der Fall. In seinem von dem letztens gegebenen Webinar hat er noch gesagt, dass sich ja X - Provisionen nimmt. Leider hat er irgendwie hier vergessen zu erwähnen, dass er extra eine Firma mit einem Mitarbeiter, mit einem hohen Mitarbeiter von A gegründet hat, um hier Provisionen abzugreifen, bevor die Ware überhaupt X erreicht hat und somit die Preise für die X künstlich in die Höhe getrieben hat. Er hat hier vor jeder Lieferung eine hohe, vierstelligen Summe an Provisionen erhalten und sich ausgeschüttet. Mit seiner damaligen Lebensgefährtin hat er dann unsere Hantel - und Merchandisinglieferungen organisiert und hat aber vorher auch noch 50 Prozent Provision für sich selber und für sich alleine versehen, bevor wir überhaupt das Angebot auf den Tisch bekommen haben. Und um da jetzt nochmal einen oben draufzusetzen, er hat im Auftrag der X GmbH einen Leasingvertrag geschlossen, hat die Geräte, die Abnahme der Geräte bestätigt, hat das Geld auszahlen lassen, ohne dass es dafür überhaupt einen Standort oder auch nur ein einziges Gerät gar. Die Kosten dafür auch die X tragen müssen. Ich finde, das ist höchst kriminell und verwerflich in meinen Augen! Und zu guter Letzt hat auch noch die Schnittstelle zu B und D gestoppt, warum er das gemacht hat? Mittlerweile wird es mir klar, jetzt will er was Eigenes machen und sucht dafür Gründe, um vielleicht andere schlecht zu machen. Aber ich habe immer gehört, man wird gar nicht besser, wenn man andere schlecht macht. All die Dinge, die ich jetzt hier gerade mal so kurz aufgeführt habe, sind natürlich per Mail unterschriebene Verträge und auch mittlerweile schon Gerichtsverfahren nachweisbar. Und die Frage ist, warum mir das alles, und wir reden hier von einem Schaden, den der X zugefügt hat, in hoher sechsstelliger Höhe. Warum mir das nicht vorher aufgefallen ist? Und da muss man sagen, er hat sich wirklich brutal viel Mühe gegeben und viel Zeit darin investiert, das Ganze zu verschleiern und zu vertuschen. Aus meiner persönlichen Erfahrung heraus kann ich euch dort vor ihm nur warnen, in welcher Konstellation auch immer mit ihm irgendwelche Geschäfte zu machen. Das ist mein persönliches Resümee nach den Jahren. Und ich erzähle euch das jetzt hier nicht, um darüber zu richten, was richtig oder was falsch ist. Ich glaube, das dürfen andere immer machen. Aber Fakten sind Fakten. " In erster Instanz hat der Verfügungskläger mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.07.2025 vom Verfügungsbeklagten Unterlassung der Äußerungen, der Verfügungskläger sei "kriminell" oder habe sich "kriminell" verhalten, verlangt. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen im Kern um Tatsachenbehauptungen handele. Der Verfügungsbeklagte hat sich gegen dieses Begehren verteidigt. Am 08.08.2025 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht stattgefunden. Wegen ihres Ablaufs wird auf das Sitzungsprotokoll (BI. 88/89 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.07.2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf das Fehlen eines Verfügungsanspruchs gestützt. Dem Verfügungskläger stehe gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Der Verfügungskläger sei durch die streitgegenständlichen Äußerungen nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Entscheidend sei hier die Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil. Während Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich und damit wahr oder unwahr sein könnten, seien Meinungsäußerungen von Elementen des Wertens und Meinens geprägt. Es seien auch Fälle denkbar, in denen sich Tatsachenbehauptungen und Meinungen vermengten. In diesen Fällen müsse der Begriff der Meinungsäußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes (Art. 5 GG) weit verstanden werden. So liege es hier. Die streitgegenständliche Äußerung des Verhaltens des Beklagten als "kriminell" beziehe sich auf eine Wertung. Denn die Einordnung eines Verhaltens als "kriminell" stelle für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum eine wertende Aussage bezüglich eines tatsächlichen Verhaltens dar. Sie sei gerade nicht dem Beweis zugänglich. Soweit mit dieser Wertung auch Tatsachen verknüpft seien, vorliegend die Beschreibung des Geschäftsgebarens des Verfügungsklägers, seien diese Äußerungen schon nicht vom streitgegenständlichen Antrag erfasst. Jedenfalls seien diese Behauptungen aber mit dem hier streitgegenständlichen Werturteil "kriminell" verknüpft und gingen in diesem auf. In der dann vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen überwiege das Interesse des Verfügungsklägers gegenüber der Grundrechtsposition der Meinungsfreiheit nicht. Insbesondere liege kein Fall der Schmähkritik vor. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts sei der Begriff der Schmähkritik nämlich eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik mache eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten müsse vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werde. So liege es hier nicht. Die Äußerungen seien durch eine Auseinandersetzung in der Sache gekennzeichnet, Sie bezögen sich auf das Verhalten des Verfügungsklägers als Unternehmer, bewerteten diese und seien damit auf konkrete Vorkommnisse bezogen. Unerheblich sei, dass der Verfügungsklägervertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Bevollmächtigung des Verfügungsbeklagtenvertreters gerügt habe. Denn der Verfügungsbeklagte habe die Bevollmächtigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt. Insofern sei ebenfalls unerheblich, dass der Verfügungsklägervertreter Einspruch gegen die Genehmigung der Teilnahme des Verfügungsbeklagten an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung eingelegt habe. Die Anordnung bzw. Genehmigung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung sei grundsätzlich unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist dem Verfügungskläger am 11.08.2025 zugestellt worden. Mit seiner am 19.08.2025 beim Oberlandesgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 07.10.2025 begründeten Berufung verfolgt der Verfügungskläger sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Seiner Auffassung nach handele es sich entgegen der Einschätzung des Landgerichts bei der beanstandeten Äußerung um eine Tatsachenbehauptung. Der Verfügungsbeklagte habe Tatsachen als Meinungen mit den Einschüben "ich finde" und "in meinen Augen" erkennbar maskiert, um dann den Zuhörern aber noch abschließend mitzuteilen "Fakten sind Fakten". Der Begriff "kriminell" werde im allgemeinen Sprachgebrauch von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser als Beschreibung für einen Verbrecher oder Straftäter verstanden. Zum Straftäter oder Verbrecher werde man durch das Verletzen von Normen des Strafgesetzbuches. Im vorliegenden Fall sei der Vorwurf eines strafrechtlichen Normenbruchs vom Verfügungsbeklagten bezogen auf den Verfügungskläger niemals zuvor erhoben worden. Es gebe auch keinerlei Ermittlungsverfahren, keine Anklage oder gar eine Verurteilung. Das Vorliegen solcher Verhältnisse sei dem Beweis zugänglich. Die Beschreibung des Verfügungsklägers als höchst kriminell habe die Teilnehmer des Webinars veranlassen sollen, auf Distanz zum Verfügungskläger zu gehen. Die Äußerungen des Verfügungsbeklagten zielten allein auf die persönliche Kränkung oder ein Verächtlichmachen des Verfügungsklägers. Insofern liege auch eine Schmähkritik vor. Im vorliegenden Fall habe der Verfügungsbeklagte selbst für den Verfügungskläger überhaupt nicht verständliche Dinge beschrieben, behauptet, es seien Dinge vertuscht worden, ein Schaden entstanden und alles sei durch Gerichtsverfahren nachweisbar. Nichts davon sei wahr. Bei gemischten Äußerungen unterliege der Tatsachenkern der Wahrheitspflicht. Das Bundesverfassungsgericht betone, dass in solchen Fällen das Persönlichkeitsrecht regelmäßig überwiege, wenn strafbares Verhalten behauptet werde. Die Zuschreibung "kriminell", verstärkt durch "Fakten sind Fakten", verlasse den Bereich einer sachbezogenen Auseinandersetzung und stelle den Kläger als strafrechtlich Handelnden an den Pranger. Verbunden mit der Warnung vor dem Berufungskläger sei damit spätestens jede diesbezügliche Grenze überschritten. Die dem Werturteil vorangestellten Behauptungen (Provisionsabflüsse, künstliche Preiserhöhungen etc.) seien beweiszugänglich, aber nicht bewiesen worden. Schließlich rügt der Verfügungskläger das Vorgehen des Landgerichts im Hinblick auf die Vollmachtbestätigung durch den Verfügungsbeklagten als verfahrensfehlerhaft. Der Verfügungsbeklagte sei nicht ordnungsgemäß nach § 128a ZPO zugelassen gewesen, sondern habe offenbar den Zugangslink seines Anwalts genutzt. Eine solche Teilnahme am Termin ohne gerichtliche Einladung sei verfahrensordnungswidrig; eine nachträgliche Genehmigung hätte nicht erfolgen dürfen. Bei richtiger Verfahrensweise hätte die durch den Verfügungsbeklagten online erklärte Vollmachtbestätigung nicht akzeptiert werden dürfen. Der Verfügungskläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2025 (Az. 2-11 0 65/25) abzuändern und dem Berufungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, über den Berufungskläger zu behaupten oder zu verbreiten, dieser sei "kriminell" oder habe sich "kriminell" verhalten. Der Senatsvorsitzende hat dem Verfügungsbeklagten eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung bis zum 16.10.2025 gesetzt. II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. In der Sache hat sie keine Aussicht auf Erfolg, da eine Stattgabe des Begehrens des Verfügungsklägers im Berufungsrechtszug Offensichtlich nicht in Betracht kommt. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass die Zurückweisung des Antrags auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). a) Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Landgerichts, wonach es an einem Verfügungsanspruch fehle, gefolgt werden kann. b) Denn jedenfalls ist ein - zuvor möglicherweise noch gegebener - Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO infolge des prozessualen Verhaltens des Verfügungsklägers im Berufungsverfahren mittlerweile entfallen. aa) Für die Beurteilung der Frage, ob es einer vorläufigen Regelung durch einstweilige Verfügung bedarf, kann das Verhalten des Verfügungsklägers nicht nur in den Konstellationen von Bedeutung sein, in denen es aufgrund besonderer Regelungen wie etwa § 12 Abs. 1 UWG der Darlegung eines Verfügungsgrundes grundsätzlich nicht bedarf, sondern im gesamten Anwendungsbereich von § 935 und § 940 ZPO (vgl. etwa BGH BGHZ 215, 214 = GRUR 2017, 1017 (1022); KG GRUR 2023, 1565 (1566) = GRUR-RS 2023, 26350 = MMR 2024, 190). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Zögerliche Antragstellung oder Verfahrensführung indizieren kann, dass das Interesse des Verfügungsklägers an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen (vgl. BGHZ 215, 214 = GRIJR 2017, 1017 (1022)). Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungs- oder Leistungsverfügung entfällt daher in Folge Selbstwiderlegung, d.h. durch längeres, "dringlichkeitsschädliches Zuwarten" in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände; für die noch hinzunehmende Zeitspanne sind die Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich (vgl. etwa OLG Frankfurt a. M. NZG 2022, 1629 (1631); OLG Brandenburg 26.08.2024 - 1 W 42.24, BeckRS 2024, 25014; Musielak/Voit/Braun ZPO, 22. Aufl. 2025, ZPO S 940 Rn. 4), wobei eine Verzögerung von mehr als einem Monat in der Regel nicht mehr als unschädlich angesehen werden kann (vgl. etwa OLG Nürnberg NJW-RR 2019, 105 (106); OLG Brandenburg 26.08.2024 - 1 W 42.24, BeckRS 2024, 25014; OLG München MMR 2003, 270 (271); OLG Koblenz NJW-RR 2011, 624 (625) = GRUR 2011, 451; Musielak/Voit/Braun ZPO, 22. Aufl. 2025, ZPO S 940 Rn. 4; vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2025, 257 = GRUR-RS 2024, 38808 = AfP 2025, 59 (61): fünf Wochen als Richtschnur•, OLG Frankfurt a. M. 16.02.2023 - 6 U 157/22, GRUR-RS 2023, 3667; 20.03.2025 - 16 U 42/24, GRUR-RS 2025, 4787: jeweils sechs Wochen als Richtschnur, dieser Rechtsprechung folgend: Senatsbeschluss vom 07.07.2025 - 3 W 13/25 - NJOZ 2025, 1070 Rn. 33, beck-online). bb) Nach diesen Maßstäben ist es dem Verfügungskläger anzulasten, dass er das Berufungsverfahren zögerlich betrieben hat. Nachdem er seinen Entschluss, das antragszurückweisende Urteil des Landgerichts anzugreifen und sein Begehren im Rechtsmittelzug weiterzuverfolgen, noch sehr schnell, nämlich innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Urteils, getroffen und kundgetan hatte, hat der Verfügungskläger nach Einreichung der Berufungsschrift am 19.08.2025 noch ganze 7 Wochen mit der Erstellung bzw. der Einreichung der Berufungsbegründung zugewartet. Der Senat verkennt nicht, dass das Verhalten des Verfügungsklägers, die Frist zur Begründung der Berufung nach § 520 Abs. 2 Satz I ZPO nahezu vollständig auszuschöpfen, nach den prozessualen Regeln nicht zu beanstanden ist, da für das einstweilige Verfügungsverfahren insoweit keine speziellen Regeln gelten. Der Gesetzgeber hat das einstweilige Verfügungsverfahren nur lückenhaft geregelt, so dass vielfach auf die für das ordentliche Verfahren geltenden Normen zurückgegriffen werden muss (zum Ganzen: MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 916 Rn. 10, beck-online). In materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Verfügungskläger aber jegliche Grenzen in Bezug auf Verfahrensverzögerungen, die nach den oben unter aa) dargestellten Grundsätzen für die Bejahung eines Verfügungsgrundes als schädlich angesehen werden, überschritten. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass das einstweilige Verfügungsverfahren durch eine besondere Eilbedürftigkeit gekennzeichnet ist (Stein/Bruns, 23. Aufl. 2020, ZPO vor § 916 Rn. 6, beck-online), weshalb eine entsprechende Priorisierung gegenüber jeglichen sonstigen Aufgaben und Angelegenheiten von allen Verfahrensbeteiligten erwartet werden kann. Dieser Erwartung entspricht das Vorgehen des Verfügungsklägers nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Der Aktenumfang ist mit rund 100 Seiten in erster Instanz eher unterdurchschnittlich und der Sachverhalt ist überschaubar. Zudem ist das erstinstanzliche Urteil mit nur 6 Seiten (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) ausgesprochen kurz, so dass auch die darauf bezogenen Erörterungen in der Berufungsbegründung einen ähnlich geringen Umfang aufweisen; eingehendere Ausführungen wären auch nicht nötig gewesen. Im Übrigen findet sich die Hauptargumentation der Berufung, wonach die vermeintliche Meinung nur eine Tatsachenbehauptung kaschiere, bereits in der Antragsschrift vom 28.07.2025, wobei auch schon dort einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zitiert worden sind. Diese Ausführungen sind mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 07.08.2025 noch vertieft worden, wobei noch weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zitiert worden sind. Ebenfalls sind in erster Instanz bereits Ausführungen zur Schmähkritik erfolgt. Offensichtlich sich hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers schon in erster Instanz eingehend mit der Sach- und Rechtlage beschäftigt. Wesentliche Teile der Berufungsbegründung greifen die erstinstanzliche Argumentation lediglich auf, so dass der zusätzliche Aufwand zur Fertigung der Berufungsbegründung recht gering gewesen sein dürfte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zur Fertigung der Berufungsbegründung in nennenswertem Umfang bis dato nicht bekannte Tatsachen oder gerichtliche Entscheidungen hätten recherchiert werden müssen, so dass es der Senat nicht nachvollziehen kann, warum die Berufungsbegründung derart spät eingereicht wurde. Angesichts dessen, dass die sich hier stellende Frage zur Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes obergerichtlich geklärt ist, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 4. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Verfügungskläger, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden. 5. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren im Einklang mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf bis zu 6.000,- € festzusetzen. Sofern hiergegen Einwände bestehen, wird um Mitteilung binnen 2 Wochen gebeten.