Urteil
6 U 157/22
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0216.6U157.22.00
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Leitsätze
Die Werbeangabe „klimaneutrales Unternehmen“ ist irreführend, wenn die Klimabilanz des Unternehmens entgegen dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs nicht zumindest durch den Kauf von Zertifikaten ausgeglichen ist.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird in teilweiser Abänderung des Urteils der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15.07.2022, Az. 3-12 O 21/22, unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft, oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die (Ersatz-/)Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin, untersagt,
a) mit der Angabe
“Klimaneutrales Unternehmen”
zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie in dem als Anlage Ast. 6 wiedergegebenen Video geschieht;
b) mit der Angabe
„unserem Angebot der Klimaneutralen Hygiene“
zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie in dem als Anlage Ast. 6 wiedergegebenen Video geschieht.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.
4. Das Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Werbeangabe „klimaneutrales Unternehmen“ ist irreführend, wenn die Klimabilanz des Unternehmens entgegen dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs nicht zumindest durch den Kauf von Zertifikaten ausgeglichen ist. 1. Der Antragsgegnerin wird in teilweiser Abänderung des Urteils der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15.07.2022, Az. 3-12 O 21/22, unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft, oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die (Ersatz-/)Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin, untersagt, a) mit der Angabe “Klimaneutrales Unternehmen” zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie in dem als Anlage Ast. 6 wiedergegebenen Video geschieht; b) mit der Angabe „unserem Angebot der Klimaneutralen Hygiene“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie in dem als Anlage Ast. 6 wiedergegebenen Video geschieht. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3. 4. Das Urteil ist rechtskräftig. I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von nach ihrer Auffassung wettbewerbswidrigen Behauptungen in einem YouTube-Video in Anspruch. Die Antragstellerin ist als Vertriebsgesellschaft für den Verkauf der von ihrer Muttergesellschaft hergestellten ökologischen Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel aus deren „Professional“-Sparte zuständig. Insoweit konkurriert sie mit der Antragsgegnerin, die unter anderem solche Reinigungsprodukte (ausschließlich) für professionelle Anwender herstellt und über ihren Onlineshop vertreibt (zu dessen Gestaltung im streitgegenständlichen Zeitraum, vgl. Anlage AG1). Die Antragsgegnerin verfügt über mehrere umweltbezogene Zertifizierungen, darunter eine Bescheinigung der V GmbH & Co. KG (nachfolgend: V) vom 30.09.2021 als „Klimaneutrales Unternehmen“. Nach diesem Zertifikat hat die Antragsgegnerin die Treibhausgasemissionen ihres Unternehmens für 2021 durch den Kauf von Zertifikaten aus Klimaschutzprojekten ausgeglichen (vgl. Anlagen AG8, AG11). Grundlage dieser Bescheinigung sind von der Antragsgegnerin selbst zur Verfügung gestellte, extern nicht überprüfte Daten aus deren Geschäftsjahr 2019 (vgl. auch die Validierung der W in Anlage AG12). Grundlage der von V für die Antragstellerin erstellten Treibhausgasbilanz ist das sog. Greenhouse Gas Protocol (GHG). Das GHG stellt eine von mehreren auf privatrechtliche Initiativen zurückgehenden Möglichkeiten dar, die Treibhausgasemissionen zu ermitteln. Gesetzliche Vorgaben oder einen einheitlichen Standard gibt es bislang nicht. Das GHG ordnet verschiedene Emissionskategorien drei verschiedenen Bereichen (Scopes 1 bis 3) zu. Die Emissionen aus den Scopes 1 und 2 sind bei der Bilanzierung zwingend zu berücksichtigen. Eine (vollständige oder teilweise) Einbeziehung von Emissionen aus dem Scope 3 (vgl. insofern Anlage Ast14) steht im Belieben des jeweiligen Unternehmens. Die Antragsgegnerin hat von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht und Teile der produktbezogenen Emissionen nicht in ihre Treibhausgasbilanz 2021 einbezogen (zu den Einzelheiten, vgl. Anlage AG11 i.V.m. S. 14 f. der Berufungserwiderung, GA 309 f.). So sind zwar die direkt durch die Herstellung von Produkten in ihrem Unternehmen, etwa durch den Verbrauch von Wärme und Strom (Scope 1 bzw. 2) und die Emissionskategorien des Scope 3 „vorgelagerte energiebezogene Emissionen“, „Geschäftsreisen und Hotelübernachtungen“, „Wasser/Abwasser“, „Abfallaufkommen im Unternehmen“, „Papierverbrauch“, „Hardware“, „Verbrauchsmaterialien Produktion“ und „Austauschlogistik durch Dritte“ berücksichtigt (vgl. Anlage AG1 S. 4; siehe auch die Erklärung der W in Anlage Ast31: „Insgesamt wurden 846,2 tCO2 [der indirekten Scope 3 Emissionen] erfasst, was einem Anteil von 33 % der berechneten THG-Bilanz entspricht. Dabei werden Scope 3 Emissionen der Vorketten, des eignen Energiebezugs, Anlagegüter, Dienstreisen, Anfahrten der Mitarbeiter sowie Abfalldaten und Austauschlogistik erfasst“). Nicht einbezogen wurden aber folgende vor- und nachgelagerten Treibausgasemissionen des Scope 3: „Eingekaufte Güter und Dienstleistungen (Herstellung/Gewinnung, Verarbeitung und Transport)“, „Eingekaufte Kapitalgüter (Gebäude, Fahrzeuge und Anlagen)“, „Transport und Verteilung der eingekauften Waren“, „Verarbeitung der verkauften Produkte“, „Nutzung der verkauften Produkte durch Endkonsumierende“ und „Umgang mit verkauften Produkten am Lebenszyklusende“ (vgl. Anlage B1 S. 4 f.; siehe auch Anlage Ast31). Die Antragsgegnerin hat auch unstreitig nicht alle Möglichkeiten zur Reduktion der von ihr direkt und indirekt verursachen Treibhausgasemissionen ausgeschöpft, sondern die von V ermittelten Emissionen durch den Kauf von Zertifikaten auszugleichen versucht (zu den einzelnen Klimaschutzprojekten vgl. Anlage AG18a ff.). Dabei ist unstreitig, dass eine exakte Berechnung der angefallenen und durch Zertifikate „ausgeglichenen“ Emissionen nicht möglich ist. Zur Ermittlung produktbezogener Emissionen hat die Antragsgegnerin zwar einen DIN 14067-ISO-zertifizierten CO2-Rechner erstellt, sie gleicht mit dessen Hilfe aber nicht alle durch ihre Produkte verursachten Emissionen aus, sondern gibt ihren Kunden beim Kauf die Möglichkeit, freiwillig einen Ausgleich in Form eines Kaufpreisaufschlags zu leisten (vgl. Anlage Ast34). Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit schon auf Unterlassung der nach ihrer Auffassung irreführenden Behauptungen, das Unternehmen bzw. die Produkte der Antragsgegnerin seien „klimaneutral“, in Anspruch genommen (vgl. u.a. das Urteil des Senats vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, juris; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.03.2022 - 3-10 O 14/22, Anlage Ast5). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein von der Antragstellerin am 12.04.2022 auf YouTube veröffentlichtes Video mit dem Titel „X - Preisanpassung zum 01. Juni 2022“. In diesem 2:16 Minuten langen Film richtet sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerin an deren Geschäftspartner/innen. Er erläutert diesen den Hintergrund einer durchschnittlichen Preiserhöhung um 11,7 % zum 01.06.2022 (vgl. Anlage Ast6 sowie das Transkript in Anlage Ast6a). Nach der Ankündigung dieser Preiserhöhung äußert er in dem Video (angegriffene Wörter durch Unterstreichung hervorgehoben): „[…] Die erhöhten Kosten treffen uns alle in vollem Umfang, wenn wir unser Verhalten nicht ändern. Wir wissen seit Jahren, dass wir schonender mit unseren Ressourcen umgehen müssen. Haben wir etwas dafür getan? Jetzt ist die Zeit zu handeln und damit unseren Geldbeutel und vor allem die Umwelt zu entlasten. Wir haben verschiedene Ideen, vom Umstellen auf Großgebinde über unsere einzigartigen Y-Produkte bis hin zu klimaneutralen Produkten über unseren DIN-ISO-zertifizierten CO2-Rechner. Diese Themen möchten wir in unserer weiteren Partnerschaft stärken [bzw. stellen]. Darauf freuen wir uns und danken für Ihr Vertrauen und Verständnis […]“. Anschließend wird ab Minute 2:10 für die Dauer von etwa 6 Sekunden bis zum Ende des Films der nachfolgend wiedergegebene Hinweis eingeblendet (vgl. auch S. 8 f. des Eilantrags): (Von der Darstellung des nachfolgenden Bildes wird aus Datenschutzgründen abgesehen - die Red.) Die in diesem Hinweis angegebene Internetadresse führte auf die von der Antragsgegnerin entsprechend Anlagen Ast4 und AG1 (um-)gestaltete Internetseite, deren Inhalt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet (vgl. insofern aber Anlagen Ast8 und Ast9). Hinsichtlich des Begriffs „Auszeichnung“ vor „Klimaneutrales Unternehmen“ gab die Antragsgegnerin auf die vorgerichtliche Abmahnung der Antragstellerin vom 29.04.2022 (Anlage Ast8) unter dem 06.05.2022 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab (vgl. Anlage Ast9). Den streitgegenständlichen Film entfernte die Antragsgegnerin Anfang Mai 2022 aus dem Internet. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich behauptet, ihre zuständige Wissensvertreterin habe das Video erstmals am 26.04.2022 zur Kenntnis genommen. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die angegriffenen Äußerungen seien mehrfach irreführend und daher gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5 Nr. 1 und Nr. 3, 5a UWG zu unterlassen. Dabei hat sie sich hauptweise jeweils auf einen Irreführungsaspekt beschränkt, mit dem Ziel, in vorhergehenden Prozessen nicht entschiedene Rechtsfragen klären zu lassen (vgl. S. 57 ff. des Eilantrags). Den Antrag zu 1 a) hat sie hauptweise darauf gestützt, die Bezeichnung „Klimaneutrales Unternehmen“ im oben wiedergegebenen Hinweis sei falsch und irreführend, weil nicht alle durch die Antragsgegnerin verursachten Emissionen (Anlage AG1 S. 4 f.) vollständig in der durch V erstellten CO2-Bilanz erfasst worden seien (vgl. insofern auch das Protokoll der Berufungsverhandlung, GA 324 f.). Die mit dem Antrag zu 1 b) angegriffene Angabe („unserem Angebot der Klimaneutralen Hygiene“) sei irreführend, weil der angesprochene Verkehr, der diese Angabe auf die Produkte bzw. Produktpalette der Antragsgegnerin beziehe, erwarte, dass die aus dem angeblich klimaneutralen Unternehmen der Antragsgegnerin stammenden Produkte ebenfalls „klimaneutral“ seien, die durch die Produkte verursachten Emissionen also exakt ermittelt und durch eigene Kompensationsmaßnahmen oder den Kauf von CO2-Zertifikaten vollständig neutralisiert würden. Dies sei nicht der Fall, da die produktbezogenen Emissionen allenfalls dann vollständig ausgeglichen würden, wenn ein Kunde beim Erwerb eines Produkts freiwillig einen Kaufpreisaufschlag leiste (vgl. auch GA 325). Die mit Antrag zu 1 c) beanstandete Angabe („klimaneutral[n] Produkte“ in der mit „Wir haben verschiedene Ideen“ beginnenden Äußerung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin im Video) sei irreführend, da der Verkehr insoweit von einer vollständigen Klimaneutralität im Sinne einer „Netto-Null-Belastung“ ausgehe. Eine solche könne mangels Möglichkeit, die erzeugten und insbesondere die durch Klimaschutzprojekte „eingesparten“ Emissionen genau zu ermitteln und zu berechnen, nicht garantiert werden. Die jeweilige Irreführung habe durch die Informationen auf der Internetseite der Antragsgegnerin nicht beseitigt werden können. Dort vorhandene Erläuterungen seien wegen der Anlockwirkung der angegriffenen Äußerungen, der hohen Anforderungen an umweltbezogene Werbung und dem mit einem Besuch der Internetseite der Antragsgegnerin verbundenen „Medienbruch“ zu spät und an falscher Stelle erfolgt. Eine klarstellende Aufklärung hätte direkt im streitgegenständlichen Video erfolgen müssen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. GA 215 ff. i.V.m. dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 18.11.2022, GA 222a ff.). Die Antragstellerin hat beantragt, wegen besonderer Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Verfügung wie folgt zu erkennen: 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, zukünftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen a) mit der Angabe “Klimaneutrales Unternehmen” zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie in dem als Anlage Ast. 6 wiedergegebenen Video geschieht; b) mit der Angabe “unserem Angebot der Klimaneutralen Hygiene” zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie in dem als Anlage Ast. 6 wiedergegebenen Video geschieht; c) mit der Angabe “klimaneutrale Produkte” zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie in dem als Anlage Ast. 6 wiedergegebenen Video geschieht. 1. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, oder ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, festgesetzt werden kann. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Eilanträge abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe zwar ein Verfügungsgrund. Die Antragsgegnerin habe die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG in Bezug auf das streitgegenständliche Video vom 12.04.2022 nicht widerlegt. Allerdings bestehe kein Verfügungsanspruch. Zwar teile die Kammer die von der 10. Kammer für Handelssachen in deren Urteil vom 17.03.2022 (Anlage Ast5) aufgestellten hohen Anforderungen nicht in allen Punkten. Die 10. Kammer für Handelssachen sei aber ebenfalls der Auffassung, dass ein nicht verschachtelter Hinweis auf die Internetseite des Unternehmens ausreiche und nicht alle Informationen unmittelbar in der Werbung enthalten sein müssten, was auch praktisch unmöglich wäre. Zwar sei der Begriff „Klimaneutralität“ stark erläuterungsbedürftig, da die Zertifizierungskriterien äußerst vielschichtig und die Wege zu einer Zertifizierung sehr unterschiedlich seien. Vorliegend erhalte der durchschnittlich versierte Kunde auf der Internetseite der Antragsgegnerin aber diejenigen Informationen, die er nach Auffassung der Kammer benötige. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angesprochenen Verkehrskreis um professionelle Abnehmer handele. Insoweit sei der Hinweis auf die Internetseite der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Video ausreichend. Er sei übersichtlich und in klarer, verständlicher Sprache gehalten, lange genug einsehbar, nicht versteckt oder kleingedruckt und stehe im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Thema Klimaneutralität. Die im Hinweis angegebene Internetadresse „www.(...).com“ sei kurz und einprägsam gehalten, so dass der interessierte Kunde sie sich leicht merken könne, um auf dieser Webseite weitere Informationen zu diesem Thema zu erhalten. Die Antragsgegnerin behaupte im streitgegenständlichen Video auch nicht, sie hätte bereits alle grundsätzlich denkbaren CO2-Reduktionsmaßnahmen vorgenommen. Davon dürfte der durchschnittliche Betrachter auch nicht ausgehen. Auf der Internetseite der Antragsgegnerin werde dann deutlich, welche CO2-reduzierenden und -kompensierenden Maßnahmen diese bereits unternommen habe und dass die CO2-Reduktion ein fortlaufender Prozess sei, bei dem man noch nicht am Ende angekommen sei. Mehr erwarte der angesprochene Verkehrskreis nicht. Es sei davon auszugehen, dass der angemessen gut unterrichtete, aufmerksame und kritische Kunde der Parteien die Logik der CO2-Kompensation durch Zertifikate verstehe. Ihm werde aufgrund seines Allgemeinwissens und seiner bisherigen Erfahrungen auch bewusst sein, dass es kaum ein Produkt gebe, das originär klimaneutral sei. Daher werde er die Erwartung der Klimaneutralität nicht auf konkrete Produkte übertragen. Der Kunde wisse auch, dass „klimaneutral“ nicht „emissionsfrei“ bedeute. Dagegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Landgericht habe sich zu Unrecht mit zahlreichen Aspekten befasst, die entweder nicht geltend gemacht (wie, dass Produkte originär klimaneutral seien und „klimaneutral“ gleichbedeutend mit „emissionsfrei“ sei), nicht streitgegenständlich (wie der Inhalt der Internetseite der Antragsgegnerin) oder allenfalls hilfsweise vorgebracht worden seien (wie Reduktionsmaßnahmen der Antragsgegnerin und die entsprechende Verkehrserwartung). Auf die bewusst jeweils auf einen bestimmten rechtlichen Aspekt beschränkten Anträge sei das Landgericht nicht im Einzelnen eingegangen. Auch habe es für die Frage einer Irreführung nicht zunächst das Verkehrsverständnis ermittelt. Die Antragstellerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die beantragte Verfügung entsprechend des erstinstanzlich gestellten Antrages zu erlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Antragsgegnerin behauptet, die angesprochenen Fachkreise hätten zumindest grobe Grundkenntnisse von CO2-Zertifizierungsmethoden und von dem Umstand, dass die Bemessungsgrundlage vom jeweiligen Zertifizierer definiert werden müsse. Das Fachpublikum sei im beruflichen Alltag in sämtlichen Bereichen ständig mit Klimaneutralität konfrontiert. Es sei davon auszugehen, dass es bereits erste Berührungspunkte mit der Ermittlung einer CO2-Bilanz gehabt habe. Die Fachkreise hätten in diesem Zusammenhang auch schon einmal gehört, dass unter Umständen einzelne Emission ausgeklammert werden könnten und im verbleibenden Umfang eine Kompensation erfolge. Es bestehe kein Hinweis darauf, dass Fachkreise bei einem Angebot klimaneutraler Hygiene oder Produkte davon ausgingen, dass keine Eigeninitiative mehr ergriffen werden müsse; heutzutage sei ein eigener Beitrag in Form eines finanziellen Aufpreises beim Kauf eines Produkts oder bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung ein bekanntes Konzept. Gegenüber Fachkreisen sei eine Verweisung auf weitere Informationen im Internet auch üblich. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das Landgericht habe seiner Entscheidung zu Recht den gesamten Lebenssachverhalt einschließlich des Inhalts ihrer im Videofilm in Bezug genommenen Internetseite (Anlage AG1) zugrunde gelegt. Nach dem anerkannten Begriff des Streitgegenstands könne das Gericht selbst bestimmen, auf welchen Aspekt es seine Entscheidung stütze, ohne an die rechtliche Bewertung der Parteien gebunden zu sein. Gegenüber Fachkreisen sei auch eine Verweisung auf weitere Informationen im Internet möglich und zumutbar. Soweit der Senat den Begriff „Klimaneutralität“ im Urteil vom 10.11.2022 zwar nicht als erläuterungsbedürftig, sondern im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz verstanden, aber eine Aufklärung darüber für erforderlich gehalten habe, ob die Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen oder Kompensationsmaßnahmen erzielt werde, ob bestimmte Emissionen aus der Bilanzierung ausgenommen seien und anhand welcher Kriterien die Prüfung erfolgt sei, habe sie diese Anforderungen auf ihrer Internetseite (über-)erfüllt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die streitgegenständliche Werbung abweichend von vorgenannter Senatsentscheidung an ein Fachpublikum richte, das geringeren Aufklärungsbedarf habe. II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Antragstellerin hat nur hinsichtlich der Eilanträge zu 1a) und b) Erfolg. Der Eilantrag zu 1 c) ist nach zutreffender Auffassung des Landgerichts unbegründet. 1. Der streitgegenständliche Eilantrag ist zulässig. a) Soweit die Antragsgegnerin zu Werbeangaben der Antragsgegnerin mit den Bestandteilen „[…] Klimaneutrale Hygiene“ und „[k/K]limaneutrales Unternehmen […]“”, schon im einstweiligen Verfügungsverfahren vor der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. mit Urteil vom 17.03.2022 ein gerichtliches Verbot erwirkt hat (vgl. Anlage Ast5), das die Antragsgegnerin nachfolgend als endgültige Regelung anerkannt hat (zum Wegfall der Wiederholungsgefahr durch eine Abschlusserklärung, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 151/18, GRUR 2020, 299 Rn. 19 mwN - IVD Gütesiegel), ist durch diese rechtskräftige Verurteilung das Rechtsschutzbedürfnis für den streitgegenständlichen Eilantrag nicht entfallen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats hat ein Unterlassungsgläubiger, der bereits einen kerngleichen Titel besitzt, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen weiteren Eilantrag, wenn der vorhandene Titel auslegungsbedürftig ist und eine Unsicherheit über die Tragweite des bestehenden Verbots entstehen kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann insbesondere bestehen, wenn der Gläubiger nach den Gesamtumständen davon ausgehen muss, der Schuldner meine, die Abwandlung falle nicht unter den bestehenden Titel. Unter diesen Voraussetzungen hat der Unterlassungsgläubiger ein berechtigtes Interesse daran, zur effektiven Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs nicht auf das Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO verwiesen zu werden (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.10.2021 - 6 W 22/21, juris Rn. 13 mwN). Eine solche Unsicherheit besteht hier. Es erscheint schon deshalb zweifelhaft, ob die streitgegenständlichen Angaben noch in den Kernbereich der von der 10. Kammer für Handelssachen mit Urteil vom 17.03.2022 ausgesprochenen Verbote fallen, deren Obersatz teilweise abweichend, insbesondere enger, formuliert ist (z.B. „X KLIMANEUTRALE HYGIENE“, „KLIMANEUTRALES UNTERNEHMEN“, „KLIMANEUTRALES UNTERNEHMEN certified by V“, „Klimaneutrale Hygiene by X“, „X ist als klimaneutrales Unternehmen zertifiziert“). Auch beziehen sich die ausgesprochenen Verbote jeweils auf konkrete Verletzungsformen, die sich vom streitgegenständlichen Videofilm unterscheiden. Daher hat die Antragstellerin selbst dann ein Rechtsschutzinteresse für den streitgegenständlichen Eilantrag, wenn die erstrebten Verbote ganz oder teilweise als kerngleich anzusehen wären. b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das von der Antragstellerin verfolgte Ziel einer Klärung genereller Rechtsfragen nicht generell einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es besteht auch kein Erfordernis zur Einholung von Gutachten oder Anhörung von Sachverständigen. Im Übrigen ist im Eilverfahren ein sog. Strengbeweis nicht erforderlich. Streitige entscheidungserhebliche Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO). c) Nachdem die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung noch einmal klargestellt hat, worauf die einzelnen Eilanträge gestützt sind, unterliegen diese auch keinen Bestimmtheitsbedenken mehr (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Gericht trotz der Antragsfassungen nicht frei, zu bestimmen, auf welchen Aspekt es ein etwaiges Unterlassungsgebot stützt. Zwar überlässt ein Kläger bei einer Klage, die sich gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird, wenn die Verletzungsform (etwa eine Werbeanzeige) unter mehreren Gesichtspunkten beanstandet wird. Eine solche Klage ist begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt. Abgewiesen werden kann sie nur, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass das begehrte Verbot unter keinem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte begründet ist (vgl. z.B. BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 24 mwN - LTE-Geschwindigkeit). Allerdings ist einem Kläger nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete Verletzungsform unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen (vgl. GRUR 2020,1226 Rn. 25 mwN - LTE-Geschwindigkeit). Auch kann er - wie hier hinsichtlich des Antrags zu 1 a) geschehen (vgl. u.a. das Protokoll der Berufungsverhandlung, GA 324 f) - Haupt- und Hilfsbeanstandungen vornehmen und dadurch den Prüfungsumfang des Gerichts vorgeben, ohne dass dies nach Auffassung des Senats stets in der Antragsfassung zum Ausdruck kommen muss (zur Möglichkeit, durch die Formulierung gesonderter Anträge die rechtliche Zielrichtung einzelner Anträge zu spezifizieren, vgl. z.B. GRUR 2020, 1226 Rn. 29 mwN - LTE-Geschwindigkeit). Hat der Kläger bereits mit dem Hauptangriff Erfolg, ist der Verbotsumfang auf die durchgreifende Hauptbeanstandung beschränkt. 2. Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts besteht ein Verfügungsgrund, da die gesetzliche Vermutung des § 12 Abs. 2 nicht widerlegt bzw. entkräftet ist. a) Zwar wusste die Antragstellerin ausweislich des von ihr Mitte Februar 2022 vor der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts eingeleiteten Eilverfahrens 3-10 O 14/22 zu diesem Zeitpunkt schon, dass die Antragsgegnerin mit Angaben wie “Klimaneutrales Unternehmen” und Klimaneutrale Hygiene” wirbt (vgl. Anlage AG2). Spätestens durch die Stellungnahme der Antragsgegnerin in jenem Verfahren vom 23.02.2022 hatte sie auch Kenntnis von den Bemessungsgrundlagen, -standards, ausgeklammerten Emissionen und der Art und dem Umfang von Kompensationsmaßnahmen (vgl. Anlage AG3). Die Antragstellerin macht im Ausgangspunkt auch zu Recht geltend, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auch für kerngleiche Verletzungshandlungen begründet, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28.07.2022 - I ZR 171/21, GRUR 2022, 1694 Rn. 62 mwN - Reizdarmsyndrom). Dieser Umstand hat die Dringlichkeit für den vorliegenden Eilantrag aber schon deshalb nicht entfallen lassen, weil das streitgegenständliche Video erst nach Erlass des landgerichtlichen Urteils vom 17.03.2022 am 12.04.2022 auf YouTube veröffentlicht worden ist. Es enthält damit neue (angebliche) Verletzungshandlungen. Auch ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin gegen identische oder kerngleiche Äußerungen im vorangegangenen Eilverfahren nicht schnell genug vorgegangen wäre und dadurch zum Ausdruck gebracht hätte, dass ihr deren Verbot nicht so dringlich ist (vgl. insofern z.B. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG. 41. Aufl. 2023, § 12 Rn. 2.19). b) Die Antragstellerin hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht durch ein zu zögerliches Vorgehen gegen die Angaben im streitgegenständlichen Videofilm widerlegt (vgl. insofern z.B. Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 12 Rn. 117 mwN). Sie hat durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Justiziarin glaubhaft gemacht, dass diese als ihre maßgebliche Wissensvertreterin erst am 26.04.2022 vom streitgegenständlichen Video Kenntnis genommen hat (vgl. Anlage Ast7). Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 29.04.2022 abmahnen lassen (Anlage Ast8). Nach der Antwort der Antragsgegnerin mit teilweiser Unterlassungserklärung vom 06.05.2022 hat die Antragstellerin die streitgegenständlichen Äußerungen mit am 01.06.2022 beim Landgericht eingegangenem Eilantrag vom 31.05.2022 weiterverfolgt. Damit ist die im hiesigen Gerichtsbezirk als grober Zeitrahmen anerkannte Frist von sechs Wochen (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2021 - 6 U 121/21, GRUR-RR 2022, 84 Rn. 16 [juris Rn. 24]) selbst dann gewahrt, wenn es maßgeblich nicht auf das Wissen der Justiziarin der Antragstellerin, sondern des Mitarbeiters ankäme, der das streitgegenständliche Video schon ein oder zwei Tage vorher Kenntnis genommen hat (vgl. S. 10 des Eilantrags i.V.m. Anlage Ast7). 3. Der Antragstellerin steht der mit dem Eilantrag zu 1 a) geltend gemachte Verfügungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG zu. a) Die Aktivlegitimation der Antragstellerin folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Putz-, Wasch- und Reinigungsmitteln. b) Die mit dem Eilantrag zu 1 a) angegriffene Angabe „Klimaneutrales Unternehmen” in dem am Ende des Films eingeblendeten Hinweis ist eine irreführende und daher gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlung, die geeignet ist, einen Geschäftspartner der Antragsgegnerin („sonstigen Marktteilnehmer“ i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG) zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Wie oben bereits dargetan wurde, ist dieser Antrag primär darauf gestützt, dass die Bezeichnung „Klimaneutrales Unternehmen“ irreführend sei, weil ausweislich Anlage AG1 nicht alle Emissionen bei der Erststellung der Treibhausgasbilanz berücksichtigt worden sind. Zwar mag die angegriffene Bezeichnung angesichts der V-Zertifizierung der Antragstellerin als „Klimaneutrales Unternehmen“ vom 30.09.2021 (Anlage Ast30) nicht (objektiv) unwahr sein (§ 5 Abs. 2 Fall 1 UWG). Sie enthält aber aus Sicht des angesprochenen Verkehrs zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaft der Antragsgegnerin als „Klimaneutrales Unternehmen“ (§ 5 Abs. 2 Fall 2 Nr. 3 UWG. aa) Maßgeblich ist das Verständnis der Geschäftspartner der Antragsgegnerin. (1) Der streitgegenständliche Videofilm richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die Produkte der Antragsgegnerin beziehen und mit ihr eine Geschäftsbeziehung unterhalten. Dies folgt aus der einleitenden Anrede ihres Geschäftsführers: „Geschätzte Geschäftspartnerinnen, geschätzte Geschäftspartner“. Diesen Geschäftspartnern der Antragsgegnerin erläutert der Geschäftsführer, weshalb der Antragstellerin die Grundlage für ihre Preiszusagen entzogen sei und Bedarf für eine durchschnittliche Preiserhöhung um 11,7 % ab dem 01.06.2022 bestehe. (2) Da sich das Verständnis dieses Adressatenkreises nicht erkennbar vom Verkehrskreis der Verbraucher unterscheidet, zu dem die Mitglieder des erkennenden Gerichts gehören, kann der Senat das Verständnis der angesprochenen Geschäftspartner aufgrund eigener Sachkunde beurteilen (vgl. z.B. BGH; Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 14 mwN - Sinupret). Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert dargetan und auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Geschäftspartner weitergehende Kenntnisse von der Bewertung und Bilanzierung von CO2-Emissionen hätten als ein Durchschnittsverbraucher. Soweit sie geltend macht, die angesprochenen Fachkreise hätten aufgrund ihrer täglichen Geschäftstätigkeit zumindest gewisse Kenntnisse vom Emissionshandel, sie wüssten, dass die Bedingungen für eine Zertifizierung voneinander abwichen und gegebenenfalls bestimmte Emissionen von der Aufstellung einer Treibhausgasbilanz ausgenommen werden könnten, besteht für die Richtigkeit dieser Behauptung jedenfalls in Bezug auf einen erheblichen Teil ihrer Geschäftspartner (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 24.01.2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 67 - Das beste Netz) kein greifbarer Anhaltspunkt. Nach substantiiertem Vortrag der Antragstellerin gehören zum Kreis der Geschäftspartner der Antragsgegnerin auch kleinere und mittelständige Reinigungsbetriebe; die ganz überwiegende Mehrheit der Unternehmen, die Produkte der Antragsgegnerin nachfragten, hätten sich mit der Materie bisher nicht auseinandergesetzt und daher genauso wenig Kenntnisse über die Hintergründe des Kompensationsprozesses wie ein gewöhnlicher Verbraucher. Diese Behauptung ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, da die Antragsgegnerin ihr nicht substantiiert entgegengetreten ist. Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht außerdem, dass (Geschäfts-)Kunden im Onlineshop der Antragsgegnerin unstreitig auch kleine Mengen an Reinigungsprodukten und sogar Einzelstücke erwerben können. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, weshalb deren Abnehmerkreis, der die erworbenen Produkte nur anwendet, aufgrund seiner täglichen Geschäftstätigkeit bereits mit den Grundlagen der Bilanzierung von Treibhausgasemissionen in Berührung gekommen sein sollte und zumindest wüsste, dass der Begriff „klimaneutrales Unternehmen“ nicht zwingend eine vollständig ausgeglichene Bilanz aller durch das betreffende Unternehmen verursachten Emissionen bedeuten muss, sondern abhängig von der gewählten Art der Bilanzierung Teile davon ausgeklammert sein können. (3) Im Streitfall ist von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auszugehen. Der Grad der Aufmerksamkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, juris Rn. 43). Gegen eine erhöhte Aufmerksamkeit spricht, dass der Schwerpunkt des Videofilms sowohl zeitlich als auch inhaltlich schon ausweislich des Titels („X Preisanpassung zum 01. Juni 2022“ auf der Ankündigung und Begründung von Preiserhöhungen durch die Antragsgegnerin ab dem 01.06.2022 liegt. Die streitgegenständliche Äußerung ist Teil einer erst am Ende des Films ab Minute 2:10 erfolgten Einblendung, in der das Firmenlogo „X“ deutlich hervorgehoben im Blickpunkt steht. Zwar erfolgt die Einblendung über ca. sechs Sekunden bis etwa Minute 2:16, allerdings muss der Hinweistext in der eingeblendeten Zeit aufgrund der längeren Wörter, der ungewöhnlichen Großschreibung von „Klimaneutrales“ und „Klimaneutralen“ und der angegebenen Internetadresse nach der Inaugenscheinnahme durch die Mitglieder des Senats durchaus zügig gelesen werden, um vollständig erfasst werden zu können. Daher ist der angesprochene Verkehr nicht imstande, den streitgegenständlichen Angaben „Klimaneutrales Unternehmen“ und „Klimaneutralen Hygiene“ erhöhte Aufmerksamkeit zukommen lassen, zumal sich der Bedeutungsgehalt der letzteren Angabe („Klimaneutrale Hygiene“) nicht auf Anhieb erschließt. Gegen eine nur flüchtige Aufmerksamkeit spricht, dass dem Verkehr Werbung, die auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz abstellt, nicht gleichgültig ist, sondern mit zunehmendem Interesse zur Kenntnis genommen wird. Angaben zu Nachhaltigkeit und Klimaneutralität haben heute erheblichen Einfluss auf das Kaufverhalten (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, juris Rn. 43 - Klimaneutral). bb) Davon ausgehend versteht der angesprochene Verkehr die Wendung „Klimaneutrales Unternehmen“ (auch) im konkreten Kontext im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz des Unternehmens der Antragsgegnerin (vgl. insofern bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, juris Rn. 59). Zwar bezieht jedenfalls ein erheblicher Teil des Verkehrs den Begriff „Unternehmen“ dabei auf den Geschäftsbetrieb der „X GmbH & Co KGaA“. Diese Firma dürfte im Zusammenhang mit dem Filmtitel auf YouTube angezeigt worden sein. Allerdings ist zumindest einem erheblichen Teil der angesprochenen Adressaten dabei nicht bekannt, dass es mit dem „Corporate Carbon Footprint“ und dem „Product Carbon Footprint“ unterschiedliche Bilanzierungsansätze gibt, abhängig davon, ob die Treibhausgase eines Unternehmens oder die Klimawirkung eines Produkts betrachtet werden (vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, juris Rn. 68 - Klimaneutral). Diese Adressaten gehen mangels aufklärenden Hinweises davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des „Unternehmens“ der Antragsgegnerin, auch jene der Produktion, kompensiert würden (vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, juris Rn. 69 - Klimaneutral). Dabei hat der angesprochene Adressatenkreis im konkreten Fall keinen Anlass zu der Annahme, die durch das Unternehmen der Antragsgegnerin erzeugten Emissionen würden nicht zumindest durch den Kauf von Zertifikaten kompensiert. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dem verständigen Durchschnittsverbraucher, dessen Verständnis, wie oben dargetan wurde, auch hier zugrunde gelegt werden kann, bekannt, dass die CO2-Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen wie einen Zertifikatehandel erreicht werden kann (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, juris Rn. 59 - Klimaneutral). An diesem Verständnis ändert der Umstand nichts, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin im Film äußert: „[…] Die erhöhten Kosten treffen uns alle in vollem Umfang, wenn wir unser Verhalten nicht ändern. Wir wissen seit Jahren, dass wir schonender mit unseren Ressourcen umgehen müssen. Haben wir etwas dafür getan? Jetzt ist die Zeit zu handeln und dadurch unseren Geldbeutel und vor allem die Umwelt zu entlasten. Wir haben verschiedene Ideen […]“. Dies lässt nicht darauf schließen, dass die Klimabilanz der Antragsgegnerin nicht vollständig ausgeglichen wäre. Die vom Geschäftsführer aufgeworfene Frage wird nicht ausdrücklich mit „Nein“ beantwortet. Zwar gibt dieser an, sie hätten verschiedene Ideen. Daraus schließt der verständige Durchschnittsadressat aber nur, dass die Antragsgegnerin noch nicht alle möglichen Maßnahmen zur Entlastung der Umwelt ergriffen hat. Seine Annahme, ihre Klimabilanz sei zumindest durch den Kauf von Zertifikaten ausgeglichen, wird dadurch nicht in Frage gestellt. cc) Ausgehend davon ist die Bezeichnung der Antragsgegnerin als „Klimaneutrales Unternehmen“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Fall 2 Nr. 3 UWG zur Täuschung geeignet. Die Vorstellung jedenfalls eines erheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs vom Umfang der Bemessungsgrundlage weicht von den tatsächlichen Verhältnissen ab (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 161/18, GRUR 2020, 299 Rn. 10 mwN - IDV-Gütesiegel; siehe auch bereits OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, juris Rn. 69 - Klimaneutral). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in der Treibhausgasbilanz der Antragsgegnerin für das Jahr 2021 unter anderem die durch eingekaufte Güter und Dienstleistungen verursachten Emissionen (Herstellung bzw. Gewinnung, Verarbeitung und Transport) nicht berücksichtigt worden sind. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ausgeklammerten Emissionen nur unerheblich sind und daher keine Irreführungsgefahr besteht. Die Antragsgegnerin - die insofern eine sekundäre Darlegungslast trifft - ist der Behauptung der Antragstellerin, die nicht berücksichtigen Emissionen machten einen erheblichen Teil der Gesamtemissionen aus, nicht substantiiert entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). c) Die durch die angefochtene Angabe verursachte Gefahr einer Irreführung ist nach zutreffender Auffassung der Antragstellerin auch nicht dadurch ausgeräumt worden, dass die Antragsgegnerin die adressierten Geschäftspartner/innen in dem Hinweis am Ende des Films zu Informationen zur Methodik und Bemessungsgrundlage auf ihre eingeblendete Internetseite verwiesen hat. Die Antragstellerin macht zu Recht geltend, dass dieser Verweis angesichts der hohen Anforderungen an umweltbezogene Werbung und des mit einem Aufsuchen der Internetseite der Antragsgegnerin verbundenen „Medienbruchs“ unzureichend gewesen ist. Die Antragsgegnerin hätte zumindest einen knappen aufklärenden Hinweis in den streitgegenständlichen Film aufnehmen müssen. aa) Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Teilnehmer des angesprochenen Verkehrs die eingeblendete Internetadresse leicht haben erfassen und sich merken können (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar besteht bei einem YouTube-Film wie dem streitgegenständlichen grundsätzlich die Möglichkeit, „zurückzuspulen“ und sich eine Passage erneut anzusehen. Außerdem kann die Wiedergabe eines solchen Films angehalten werden, so dass der angesprochene Verkehr grundsätzlich die Möglichkeit hatte, sich die angezeigte Internetadresse zu merken oder abzuschreiben. Damit hat die Antragsgegnerin dem Aufklärungsbedürfnis des angesprochenen Verkehrs aber nicht hinreichend Rechnung getragen. Aufgrund des sog. Medienbruchs ist mit dem Aufsuchen der Internetseite ein gewisser Aufwand verbunden gewesen. Diese war nicht verlinkt und hat nicht kopiert werden können. Sie hätte gesondert eingetippt werden müssen. Dieser Aufwand wird bei lebensnaher Betrachtung eher selten betrieben. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von einer zwar nicht direkt auf der Internetseite mit der angegriffenen Äußerung bereitgestellten Angabe, die aber durch Verlinkung unschwer zugänglich ist (vgl. insofern z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, juris Rn. 64 f. - Klimaneutral). bb) Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein klarstellender Hinweis den Rahmen des streitgegenständlichen Films gesprengt hätte, in dem es vor allem um künftige Preissteigerungen ging. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann der Unternehmer, wenn für ein Kommunikationsmittel keine ins Gewicht fallenden räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen bestehen, grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die Informationen an anderer Stelle zur Verfügung gestellt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 153/16, GRUR 2018, 199 Rn. 29 - 19% MwSt. GESCHENKT; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, juris Rn. 62, zu § 5a Abs. 3 UWG). Dies gilt auch dann, wenn nicht ein Vorenthalten einer wesentlichen Information im Sinne von § 5a UWG aF/nF in Rede steht, sondern ein aufklärender Hinweis zur Beseitigung einer Irreführungsgefahr gemäß § 5 UWG erforderlich ist. Nach diesen Maßstäben hätte die Antragsgegnerin in ihrem YouTube-Film zumindest einen knappen Hinweis auf einer Folgeseite oder durch eine Zwischeneinblendung erteilen müssen. Dafür haben keine ins Gewicht fallenden Beschränkungen bestanden. Der Film hätte nicht deutlich verlängert werden müssen, auch wären mit einer solchen Verlängerung mit Blick auf die (kostenfreie) Veröffentlichung des Films auf YouTube keine oder allenfalls unwesentlich höhere Kosten verbunden gewesen. cc) Gegen die Zulässigkeit der Verweisung spricht im vorliegenden Fall auch, dass jedenfalls derjenige Teil der Adressaten, der aufgrund der Angabe „Klimaneutrales Unternehmen“ davon ausgegangen ist, die Antragsgegnerin sei einschließlich ihrer am Markt angebotenen Produkte (jedenfalls im Wesentlichen) „klimaneutral“ keinen Anlass dazu gehabt hat, die Internetseite der Antragsgegnerin aufzusuchen und sich mit Einzelheiten der Bemessungsgrundlage zu befassen. d) Der von der Antragsgegnerin begangene Wettbewerbsverstoß begründet die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18, GRUR 2020, 755 Rn. 80 mwN - WarnWetter-App). Diese ist nicht dadurch beseitigt, dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Videofilm auf die Abmahnung der Antragstellerin hin aus dem Internet entfernt hat. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist dadurch nicht jede Wahrscheinlichkeit einer eine Wiederholung (jedenfalls kerngleicher Form) entfallen (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2020, 299 Rn. 19 mwN - IVD Gütesiegel). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin schriftsätzlich behauptet hat, sie beabsichtige nicht, das Video wieder online zu stellen (S. 2 der Antragserwiderung, GA 81), zumal sie insoweit selbst nur auf eine „derzeit“ nicht drohende Perpetuierung der beanstandeten Handlung verwiesen hat. e) Grundlage der Ordnungsmittelandrohung ist § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO. 4. Die Antragstellerin hat gemäß dem Eilantrag zu 1 b) auch Anspruch auf Unterlassung der Angabe “unserem Angebot der Klimaneutralen Hygiene” (§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG). Dieser Antrag ist auf den Gesichtspunkt einer Täuschung der Zuschauer darüber gestützt, dass die produktbezogenen Emissionen nur (bzw. allenfalls) durch einen freiwilligen Zahlungsaufschlag der Kunden vollständig ausgeglichen werden (vgl. u.a. S. 11 f. der Berufungsbegründung, GA 260 f.). a) Nach zutreffender Auffassung der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, versteht der durchschnittliche Teilnehmer des angesprochenen Verkehrskreises (jedenfalls aber ein erheblicher Teil der Geschäftspartner der Antragsgegnerin) den Begriff „Hygiene“ im Sinne der Produkte bzw. Produktpalette der Antragsgegnerin. „Angeboten“ werden grundsätzlich Waren und keine Unternehmen. Die Antragsgegnerin bietet mit Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln auch Produkte aus dem Bereich der Hygiene an. Dass der angesprochene Verkehr die angefochtene Wendung „Klimaneutrale Hygiene“ entsprechend der von ihr selbst auf ihrer Internetseite verwendeten Definition als Oberbegriff für ihr „klimaneutrales Unternehmen“ und die „freiwillige CO2-Kompensation der Produkte“ verstünde, ist nicht geltend gemacht. Für ein solches Verständnis besteht jedenfalls für Geschäftspartner der Antragsgegnerin, die nur gelegentlich Produkte aus deren Sortiment beziehen, kein Anhaltspunkt (was aber auch am Ergebnis nichts änderte). Der angesprochene Verkehr geht im konkreten Kontext davon aus, dass zum Sortiment der Antragsgegnerin bereits jedenfalls eine nicht unerhebliche Anzahl von Produkten gehörte, deren Klimabilanz vollständig ausgeglichen und damit „neutral“ wäre. Zwar mag der verständige Durchschnittsadressat der vorhergehenden Äußerung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu den verschiedenen Ideen zur Entlastung der Umwelt - vom Umstellen auf Großgebinde über ihre einzigartigen Y-Produkte bis hin zu klimaneutralen Produkten über ihren DIN-ISO-zertifizierten CO2-Rechner - entnehmen können, dass die Produkte der Antragsgegnerin wohl noch nicht vollständig klimaneutral sind (siehe auch nachfolgend unter Ziff. 5.). Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass die angegriffene Äußerung den - ggf. widersprüchlichen - Eindruck vermittelt, die Antragsgegnerin verfüge bereits über ein (zumindest) nicht unerhebliches Sortiment an klimaneutralen Hygieneprodukten. c) Dieses Verständnis ist unzutreffend. Die angefochtene Angabe enthält daher zur Täuschung geeignete Umstände über wesentliche Merkmale der Waren der Antragsgegnerin im Sinne von § 5 Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG. Es ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin keine (bereits) vollständig klimaneutralen Produkte anbietet, sondern jedenfalls ein vollständiger Ausgleich allenfalls erfolgt, sofern die Kunden der Antragsgegnerin freiwillig einen Aufpreis für ein Klimaschutzprojekt zahlen. Die angebliche Klimaneutralität ist insoweit auch ein wesentliches Merkmal des (Produkt-)„Angebots“ der Antragstellerin. d) Die zur Täuschung geeignete Angabe ist geeignet, einen Geschäftspartner der Antragsgegnerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. aa) Der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ ist angesichts der Legaldefinition (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) weit zu verstehen. Er umfasst jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen dieser ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Dazu gehören unter anderem mit der Entscheidung über den Nicht-/Erwerb eines Produkts zusammenhängende Entscheidungen wie das Betreten eines Geschäfts (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269 Rn. 17. MeinPaket-de II; Versäumnisurteil vom 21.09.2017 - I ZR 53/16, GRUR 2018, 320 Rn. 28 mwN - Festzins Plus). bb) Gemessen daran ist die angefochtene Angabe geeignet, einen Geschäftspartner der Antragsgegnerin dazu zu veranlassen, deren Internetseite aufzusuchen, um sich mit ihren angeblich klimaneutralen Produkten zu befassen. Auch kann die beanstandete Äußerung erhebliche Teile der Geschäftspartner der Antragsgegnerin davon abhalten, sich in der irrigen Annahme eines nicht unerheblichen klimaneutralen Produktsortiments nach kostengünstigeren Alternativen umzusehen. Die Gefahr einer Irreführung wird insoweit nicht dadurch beseitigt, dass die Geschäftspartner der Antragsgegnerin spätestens bei der Bestellung weiterer Produkte feststellen dürften, dass eine Ausgleichszahlung zum Klimaschutz mit einem freiwilligen Aufpreis verbunden ist. e) Auch insoweit besteht daher die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr und beruht die Ordnungsmittelandrohung auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO. 5. Dagegen hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Eilantrag zu 1 c) beanstandeten Angabe „klimaneutrale Produkte”. Dieser Antrag ist auf den Aspekt des Auslobens einer „Netto-Null-Klimabelastung“ trotz fehlender Berechenbarkeit und allenfalls spekulativer Schätzungsmöglichkeit gestützt. Die Antragstellerin macht geltend, eine Nullbelastung könne nicht garantiert werden. Nach ihrer Vorstellung soll dies der Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ (wohl) schlechthin entgegenstehen. a) Dieser Antrag gibt schon die konkrete Verletzungsform nicht ganz zutreffend wieder. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat von „klimaneutralen Produkten“ (Abweichung durch Unterstreichung hervorgehoben) gesprochen hat. Er hat gesagt: „Wir haben verschiedene Ideen, vom Umstellen auf Großgebinde über unsere einzigartigen Y-Produkte bis hin zu klimaneutralen Produkten über unseren DIN-ISO-zertifizierten CO2-Rechner“. b) Wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist, gehen die angesprochenen Geschäftspartner der Antragsgegnerin im konkreten Kontext entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu Unrecht davon aus, die Produkte der Antragsgegnerin seien (vollständig) klimaneutral. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin spricht in dem YouTube-Video ausdrücklich nur von „Ideen“. Damit bringt er aus verständiger Adressatensicht zum Ausdruck, dass die Umsetzung dieser Ideen noch aussteht. Zwar erkennt der verständige Durchschnittszuschauer, dass es die Y-Produkte der Antragsgegnerin schon gibt, zumal, wenn er solche bereits bezogen hat. Auch besteht aus Sicht des angesprochenen Adressatenkreises kein Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin schon über einen „DIN-ISO-zertifizierten CO2-Rechner“ verfügt. Dass ihre Produkte bereits vollständig klimaneutral wären, geht aus der betreffenden Äußerung aber weder ausdrücklich noch konkludent hervor. Gegen ein solches Verständnis spricht zudem die Wendung „bis hin zu“. Diese wird jedenfalls ein erheblicher Teil der adressierten Abnehmer dahin verstehen, dass die Klimaneutralität der Produkte mit Hilfe des CO2-Rechners eines der (End-)Ziele der aktuellen Überlegungen der Antragsgegnerin sei. Mit dieser Äußerung geht daher keine wettbewerbswidrige Irreführung einher, ohne dass es auf den geltend gemachten Irreführungsgrund ankommt, III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.