Beschluss
30 U 68/25
OLG Frankfurt 30. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0723.30U68.25.00
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Leitsätze
1 . Zur Konkretisierung von Sorgfaltsanforderungen können Unfallverhütungsvorschrifien und die Anleitung des Herstellers herangezogen werden. Sie sind in diesem Sinne zur Führung eines Anscheinsbeweises geeignete Erfahrungsgrundsätze.
2. Beim Rückwärtsfahren auf einer Baustelle ist § 9 StVO analog anwendbar.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 07.03.2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 . Zur Konkretisierung von Sorgfaltsanforderungen können Unfallverhütungsvorschrifien und die Anleitung des Herstellers herangezogen werden. Sie sind in diesem Sinne zur Führung eines Anscheinsbeweises geeignete Erfahrungsgrundsätze. 2. Beim Rückwärtsfahren auf einer Baustelle ist § 9 StVO analog anwendbar. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 07.03.2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht die Erstattung von aus Anlass eines Arbeitsunfalls des Versicherten X am 12.07.2018 entstandener Aufwendungen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Klägerin gesetzlicher Unfallversicherungsträger. Die Q GmbH (im Folgenden: Fa. Q) ist Mitgliedsunternehmen der Klägerin. Die Beklagte zu 1 betreibt ein Unternehmen für Garten- und Landschaftsbau. Der Beklagte zu 2 war zum Unfallzeitpunkt und ist bis heute deren Geschäftsführer. Die Beklagte zu 1 wurde beauftragt, an den Außenanlagen des Hauses in der Straße2, Stadt1-Ortsteil1, unter anderem an der zur Straße verlaufenden Hauswand ein Hochbeet anzulegen. Hierzu war eine Erdaufschüttung bis an die Hauswand erforderlich. Um Feuchtigkeitsschäden an der Wand zu vermeiden, wurde die Fa. Q im Namen der Auftraggeberin der Beklagten zu 1 am 11.07.2018 mit der Isolierung und Abdichtung der Hauswand mit Schweißbahnen betraut. Mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragte die Fa. Q den Zeugen X (im Folgenden: Geschädigter). Der Beklagte zu 2 teilte der Fa. Q im Rahmen der Beauftragung mit, dass die Abdichtungsarbeiten an der Hauswand am 12.07.2018 früh begonnen werden sollten, damit die Beklagte zu 1 im Anschluss ihre Arbeiten ausführen könne. Der Beklagte zu 2 erklärte, dass die Beklagte zu 1 bis zum Abschluss der Abdichtungsarbeiten an der Hauswand in diesem Arbeitsbereich selbst keine Arbeiten ausführen könne und werde. Der Geschädigte begab sich am Unfalltag zur Baustelle und meldete sich nachfolgend bei dem dort bereits anwesenden Beklagten zu 2 bezüglich der Aufnahme seiner Arbeit. Der Beklagte zu 2 zeigte dem Geschädigten die Stelle, an der die Schweißbahnen angebracht werden sollten. Die Beklagte zu 1 hatte im Baustellenbereich einen 6 Tonnen Bagger, dessen Halter sie war, im Einsatz. Der Arbeitsablauf der Beklagten zu 1 hinsichtlich des Baggereinsatzes sah vor, dass vor dem Haus befindliche Pflastersteine aus der Schaufel des Baggers in den Container des Lkws des Beklagten zu 1 geladen wurden. Der Bagger rangierte hierfür zwischen der Pflasterfläche und dem Container. Für die Abdichtungsarbeiten bereitete der Geschädigte Schweißbahnen vor, die er zuschnitt. Die Zuschneidearbeiten nahm der Geschädigte jedenfalls auch auf der unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Straße vor. Hierzu kniete er wiederholt auf dem Boden. Zum Unfallzeitpunkt gegen 11:00 Uhr fuhr der Beklagte zu 2 rückwärts mit dem Bagger in Richtung des Arbeitsbereichs des Geschädigten, um in der Baggerschaufel befindliche Pflastersteine in den Container des Lkw zu laden. In dem Moment kniete der Geschädigte auf dem Boden, um Schweißbahnen zuzuschneiden. Die Gummikette des Baggers überfuhr den linken Fuß des Geschädigten, was zu dem im landgerichtlichen Urteil festgestellten Verletzungen des Geschädigten am linken Fuß (Urteil Seite 4, erster Absatz) führte. Die Klägerin hat behauptet, der Geschädigte sei zum Unfallzeitpunkt als Dachdecker bei der Fa. Q beschäftigt gewesen. Der Beklagte zu 2 habe den Geschädigten am Vormittag des Unfalltages mehrfach auf der Straße gesehen, sodass ihm bekannt gewesen sei, dass der Geschädigte zum Zuschneiden der Schweißbahnen auf der Straße und damit rückwärtig des Baggers gekniet habe. Der Beklagte zu 2 habe dem Geschädigten zugesichert, dass die Beklagte zu 1 im Bereich, wo die Schweißbahnen anzubringen seien, noch nicht arbeiten werde, da man anderweitig zu tun habe. Gegen 11 Uhr habe der Beklagte zu 2 den zunächst nicht in Betrieb befindlichen Bagger in Betrieb genommen. Er habe sich vor dem Zurücksetzen des Baggers weder überzeugt, dass der rückwärtige Verkehrsraum frei war, noch habe er nach hinten geschaut. Es seien die im landgerichtlichen Urteil (Seite 4f., letzter Absatz) dargestellten Kosten in Höhe von insgesamt 5.052,20 € entstanden. Aufgrund der Verletzungen des Geschädigten sei damit zu rechnen, dass eine Arthrose am linken Fuß entstehen werde, sodass dieser auf Dauer nicht als Dachdecker werde arbeiten können. Es sei daher damit zu rechnen, dass die Klägerin in Zukunft eine Verletztenrente an den Geschädigten werde erbringen müssen. Mit ihrem Hauptantrag hat die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.830,55 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.409,68 € ab dem 13.10.2018 und aus weiteren 1.420,87 € ab dem 08.02.2019 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten X vom 12.07.2018 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadenersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, der Bagger habe sich seit 8:30 Uhr in Betrieb befunden und sei an dem Unfalltag bis zum Unfallzeitpunkt im Abstand von 2 Minuten ca. zehn Mal einen halben bis einen Meter vor- und zurückgefahren worden. Der Arbeitsbereich des Geschädigten habe sich auf die Länge der abzudichtenden Hauswand bei einer Tiefe von ca. 1,50 m vor der Wand beschränkt. In diesem Bereich hätten die Mitarbeiter der Beklagten nicht gearbeitet. Dieser Bereich sei dem Geschädigten zugewiesen und freigehalten worden. Der Geschädigte habe diesen Bereich verlassen und zum Unfallzeitpunkt das erste Mal mit einem Abstand von unter einem Meter hinter den Bagger gekniet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig, insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse. Die Klägerin habe schlüssig vorgetragen, es sei zu erwarten, dass aufgrund der beschriebenen Verletzungen eine Arthrose am linken Fuß des Geschädigten entstehen werde. Als Folge dieser Arthrose werde der Versicherte auf Dauer nicht als Dachdecker arbeiten können, sodass die Gefahr bestehe, dass die Klägerin eine Verletztenrente an den Geschädigten erbringen müsse. Der Klägerin stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 4.830,55 € gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 11 StVG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X zu. Die Beklagten seien der Klägerin nach einer Quote von 100 % zum Ersatz für die dem Geschädigten unfallbedingt entstandenen Schäden verpflichtet. Dieser Anspruch sei gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Der Beklagte zu 2 habe durch das Zurücksetzen mit dem Bagger den Körper und die Gesundheit des Geschädigten als von § 7 Abs. 1 StVG geschützte Rechtsgüter verletzt. Es handele sich hierbei, was das Landgericht näher ausführt, um einen Vorgang im öffentlichen Straßenverkehr i.S.d. § 1 Abs. 1 StVG. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Nr. 1 StVG greife nicht ein, was das Landgericht näher begründet. Bei einem Unfall durch Rückwärtsfahren bestehe regelmäßig der Anscheinsbeweis, dass der Rückwärtsfahrende den Anforderungen des § 9 Abs. 5 StVO nicht genügt habe. Das Gericht sei nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich das Unfallgeschehen vorliegend dergestalt zugetragen habe, dass der Beklagte zu 2 ohne die erforderliche Vorsicht und Rücksichtnahme rückwärtig in den vom Geschädigten genutzten Arbeitsbereich hineingefahren sei. Ein solcher Geschehensablauf erscheine auch deshalb naheliegend, weil der Beklagte zu 2 nach eigenen Angaben vor dem Unfallzeitpunkt bereits mehrmals auf dem gleichen Fahrweg mit dem Bagger zurückgesetzt habe, um die Schaufel in den Container zu entladen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass er aufgrund des bereits mehrfach unproblematisch erfolgten immer wieder gleichen Arbeitsablaufs in der Aufmerksamkeit und Beobachtung des rückwärtigen Arbeitsbereichs nachgelassen habe. Dennoch hätte er bei gehörigem Rückschauverhalten im Vorhinein feststellen können, dass der Geschädigte mit seinen Arbeiten entlang der Hauswand in Richtung des Fahrweges des Baggers nachgerückt sei. Hierbei komme es auch nicht darauf an, ob der Geschädigten sich im konkreten Schadensmoment in einer Entfernung von weniger als 1 m unmittelbar hinter dem Bagger befunden habe. Selbst wenn der Beklagte zu 2 den Geschädigten aufgrund einer Verdeckung durch den Bagger selbst nicht optisch habe wahrnehmen können, habe er doch gewusst, dass der Geschädigte sich im Bereich hinter dem Bagger - in welcher Entfernung auch immer - aufgehalten habe. Wenn er diesen aber nicht habe sehen können und es im Gefahrenbereich nicht einsehbare Bereiche gegeben habe, in denen sich der Geschädigte habe aufhalten können, hätte der Beklagte zu 2 nicht einfach zurücksetzen dürfen, ohne sich zu vergewissern, wo sich der Geschädigte aufgehalten habe. Aus den Angaben der Zeugen bzw. des Beklagten zu 2 folgten keine Umstände, die eine mangelnde Sorgfalt des Beklagten zu 2 entfallen ließen. Der Zeuge V habe angegeben, dass die Arbeiten der Beklagten zu 1 - einschließlich der Baggerarbeiten - parallel zu den Abdichtungsarbeiten an der Hauswand stattgefunden hätten. Dies entspreche insoweit den Ausführungen des Geschädigten Zeugen X dahingehend, dass der Bagger vor dem Unfall „nicht viel gefahren“ sei. Daraus sei zu schließen, dass der Baggerbetrieb bereits vor dem Unfall im Laufe des Vormittags aufgenommen worden sei und die Arbeiten somit zeitgleich nebeneinander ausgeführt worden seien. Der Beklagte zu 2 habe in seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, dass der Arbeitsvorgang mit dem Bagger nur etwa 2,50 m entfernt von dem Arbeitsbereich des Geschädigten stattgefunden habe. Aufgrund der Nähe der beiden Arbeitsbereiche zueinander sei bereits von einem erhöhten Gefahrenpotenzial auszugehen, welches dem Beklagten zu 2 somit ersichtlich bekannt gewesen sei. Insgesamt ergebe sich hieraus, dass die Arbeiten zeitgleich in räumlicher Nähe ausgeführt worden seien. Deshalb sei von dem Beklagten zu 2 ein geschärfter Blick für Veränderungen in der Lokalisation und Ausrichtung der Arbeitsbereiche sowie den einzuhaltenden Sicherheitsabständen zu erwarten gewesen. Bei pflichtgemäßem und umsichtigem Fahrverhalten im Zeitraum vor dem Unfall hätte der Beklagte zu 2 entsprechend des durch die Beweisaufnahme konkretisierten Geschehens am Unfalltag Bewegungen in der Positionierung von Arbeitsmaterial und des Geschädigten auf der Straße wahrnehmen können. Der Zeuge V habe in diesem Kontext nachvollziehbar geschildert, dass der Geschädigte mit seinen Arbeiten habe nachrücken sollen, so wie der Pflasterausbau durch die Beklagte zu 1 fortgeschritten sei. Nach den Angaben des Zeugen W habe der Geschädigte schon mindestens eine Stunde in der Weise gearbeitet, als es zu dem Unfall gekommen sei. Die insoweit entgegenstehende Darstellung der Beklagten, der Geschädigte habe zum Unfallzeitpunkt das erste Mal unmittelbar hinter dem Bagger gekniet, lasse sich mit dem sich abzeichnenden Bild einer verminderten Aufmerksamkeit für die Umgebungsbewegungen durch den Beklagten zu 2 in Einklang bringen. Der Beklagte zu 2 habe hierbei seine gesteigerten Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 5 StVO verletzt, wonach er sich beim Rückwärtsfahren so verhalten müsse, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei; denn er habe den unmittelbar hinter seinem Fahrzeug befindlichen Geschädigten übersehen. Ein Mitverschulden des Geschädigten sei hierbei nicht anspruchsmindernd gem. §§ 9 StVG, 254 BGB zu berücksichtigen. Ein solches ergebe sich insbesondere [nicht] aus einem Verlassen eines zugewiesenen Arbeitsbereichs durch den Geschädigten. Das Gericht sei nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verantwortungsbeitrag des Beklagten zu 2 das Verhalten des Geschädigten in der konkreten Situation vollständig überlagere. Hierbei sei insbesondere von Bedeutung, dass der Geschädigte die Fahrbahn nicht ohne Weiteres achtlos betreten habe, sondern vielmehr die Zuschneidearbeiten bereits eine längere Zeit auf die Straße verlagert und sich dahingehend der Dynamik des Baustellenbetriebs vor Ort anpasst habe, indem er entsprechend dem Fortschreiten der Arbeiten der Beklagten zu 1 entlang der Hauswand mit seinen eigenen Arbeiten nachgerückt sei, wie es insbesondere der Zeuge V zur Überzeugung des Gerichts zutreffend geschildert habe. Aufgrund der äußeren Gegebenheiten der Baustelle sei es zwangsläufig zu einer Überschneidung der Arbeitsbereiche der Beklagten und des Geschädigten gekommen. Dies ergebe sich daraus, dass der Bagger neben dem Arbeitsbereich des Geschädigten bewegt worden sei, wie es glaubhaft insbesondere die Zeugen V und Y angegeben hätten. Wenn auch die Zeugen ausgeführt hätten, dem Geschädigten habe ein Arbeitsbereich von 1,5 m von der Hauswand zur Verfügung gestanden, während der Bagger weiter weggefahren sei, stehe dies einer notwendigen Überschneidung der Arbeitsbereiche nicht entgegen. Denn ein Arbeitsbereich von 1,5 m sei erkennbar für die Arbeiten des Geschädigten Zeugen X nicht ausreichend gewesen. Unstreitig habe dieser zuvor zuzuschneidende Schweißbahnen anbringen sollen. Diese seien hierzu notwendigerweise auf dem Boden auszubreiten gewesen. Hierbei sei aber ersichtlich, dass ein Bereich von 1,5 m bereits deshalb nicht ausreiche, da die Schweißbahnen - wie der Zeuge X angegeben habe - bereits eine Breite von 1 m aufgewiesen hätten. Es sei damit aufgrund des Ausbreitens der Schweißbahnen auf dem Boden der überwiegende Teil des angeblichen Arbeitsbereichs belegt gewesen. Hierbei sei auch zu sehen, dass ein vollständig bündiges Anlegen der Schweißbahn an die Hauswand - zumal im Rahmen eines zügigen Arbeitens - in der Regel nicht gelingen werde, so dass der angebliche Arbeitsbereich für das Niederknien des Zeugen neben der Schweißbahn weniger als einen halben Meter betragen hätte. Dies sei für ein sachgerechtes Arbeiten - bei dem notwendigerweise Körperbewegungen vorgenommen werden müssten - offenkundig ungenügend. Der Beklagte zu 2 habe mithin auch mit einer Nutzung von mehr als 1,5 m von der Hauswand und damit auch der Straße durch den Geschädigten rechnen müssen, ohne dass letzterem die Nutzung der Straße zum Vorwurf im Sinne eines Eigenverschuldens gemacht werden könne. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, dem Geschädigten sei ein entsprechender Arbeitsbereich zugewiesen worden. Hieraus folge schon deshalb kein Verlassen des Arbeitsbereichs des Geschädigten, da diese Behauptung bereits nicht bewiesen sei. Es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine entsprechende Zuweisung erfolgt sei. Der Beklagten sei der ihr insoweit obliegende Beweis nicht durch die Vernehmung der hierfür benannten Zeugen bzw. durch die Anhörung des Beklagten zu 2 gelungen. Zwar hätten die Zeugen V, Y und W sowie der Beklagte zu 2 angegeben, dem Geschädigten einen Arbeitsbereich von 1,5 m freigeräumt zu haben. Auf Nachfrage hätten aber alle drei Zeugen eingeräumt, eine Absprache oder ausdrückliche Zuweisung im Sinne einer Beschränkung des entsprechenden Arbeitsbereichs nicht mitbekommen zu haben. Der Zeuge V habe angegeben, er könne sich an Absprachen über den Arbeitsbereich nicht erinnern. Er glaube, der Beklagte zu 2 habe dem Geschädigten einen Arbeitsbereich zugewiesen. Der Zeuge Y habe ausgeführt, „im Prinzip“ sei dem Geschädigten ein Arbeitsbereich zugewiesen worden. Auf Nachfrage, wer den Arbeitsbereich zugewiesen habe, habe er zögerlich angegeben, dies seien der Beklagte zu 2 und der Zeuge V gewesen; er - der Zeuge Y - wisse nur konkret, dass er selbst es nicht gemacht habe. Der Zeuge W habe zwar angeben, die Mitarbeiter der Beklagten hätten dem Geschädigten einen Arbeitsraum zugewiesen. Auf Nachfrage habe er indes ausgeführt, der Arbeitsraum werde vom Beklagten zu 2 zugewiesen worden sein. Er selbst habe keine konkrete Erinnerung, ob er bei einer Absprache dabei gewesen sei. In der Gesamtheit dieser Aussagen sei ersichtlich, dass keiner der Zeugen aus eigener Erinnerung und Beobachtung heraus eine konkrete Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsraumes an den Geschädigten habe bestätigen können. Es mögen alle für sich subjektiv davon ausgegangen sein, dass dem Geschädigten ein entsprechend eingeschränkter Arbeitsraum zugewiesen worden sei. Dies könne aber schlicht ein Rückschluss daraus sein, dass man zuvor einen Arbeitsbereich freigeräumt gehabt habe. Hieraus folge aber noch keine objektiv erfolgte Mitteilung an den Geschädigten hinsichtlich eines entsprechend beschränkten Arbeitsbereichs. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus den Angaben des Beklagten zu 2, welcher ebenfalls nicht angegeben habe, dem Geschädigten konkret mitgeteilt zu haben, sein Arbeitsbereich sei ausdrücklich entsprechend beschränkt. Letztlich entspreche dies den Angaben des Geschädigten Zeugen X, der verneint habe, dass ihm ein Arbeitsbereich 1,5 m vor der Hauswand zugewiesen worden sei. Ein gesetzlicher Ausschluss der Schadenersatzpflicht gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII bestehe, was das Landgericht näher ausführt, nicht. Dem Geschädigten sei ein vom Landgericht näher dargelegter Schaden (Seite 15f. des Urteils) kausaler Schaden in Höhe von 4.830,55 € entstanden. Der Schadensersatzanspruch sei gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen, was das Landgericht näher begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht etwaiger Schäden. Sie habe ein Feststellungsinteresse. Die Klägerin weise zutreffend darauf hin, dass für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreiche, welche nur verneint werden dürfe, wenn aus Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund bestehe, mit dem Eintritt des Schadens zu rechnen. Unter Gesamtwürdigung der Angaben des Sachverständigen Z bestehe die Möglichkeit, dass der Geschädigte zukünftig an den Folgen der Unfallverletzungen leiden werde. Die erlittenen Verletzungen seien im Einklang mit dem Zwischenbericht vom 17.08.2018 und den ihm vorliegenden radiologischen Befunden als ausgeheilt zu betrachten. Es seien aufgrund der knöchernen Verletzungen ohne erheblichen Ausprägungsgrad auch überwiegend gute klinische und radiologische Resultate mit Beschwerdefreiheit zu erwarten. Der Sachverständige habe aber ausgeführt, hinsichtlich des langzeitigen individuellen Verlaufs könne keine sichere Prognose abgegeben werden. Hinsichtlich des Arthroserisikos habe er ausgeführt, die eingetretenen Verletzungen ließen die Entstehung einer posttraumatischen Arthrose nicht wahrscheinlich erscheinen. Die Entstehung einer solchen könne nicht als gesichert betrachtet werden. Spätfolgen des Unfalls könnten aber andererseits nicht mit vollständiger Sicherheit ausgeschlossen werden. In der mündlichen Erläuterung des Gutachtens habe der Sachverständige insoweit klargestellt, dass ein über das allgemeine Arthroserisiko hinausgehendes erhöhtes Arthroserisiko bestehe. Dieses erhöhte Risiko führe nach der Bewertung des Gerichts zur Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts. Es sei auch nicht so, dass bei verständiger Würdigung aus Sicht der Klägerin kein Grund bestehe, mit dem Eintritt des Schadens zu rechnen. Dem stehe nicht entgegen, dass nach den überzeugenden Ausführungen das Arthroserisiko nur marginal erhöht sei; der Sachverständige habe das Risiko mit sicher um weniger als 10%, eher in Richtung 1% gehend, abgeschätzt. Den Beklagten sei zuzugeben, dass das Risiko nur geringfügig erhöht sei. Ein Eintritt weiterer Schäden sei damit unwahrscheinlich. Eine Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sei indes für ein Feststellungsinteresse gerade nicht notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Gegen das den Beklagten am 10.03.2025 zugestellte Urteil des Landgerichts richtet sich die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 09.04.2025, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, eingelegte und - nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 12.06.2025 - mit Schriftsatz vom 12.06.2025 - eingegangen am selben Tag - begründete Berufung, mit welcher sie weiterhin die Abweisung der Klage begehren. Zur Begründung führen sie aus, das Landgericht habe gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen. Die wesentlichen Zeugenaussagen sowie der Augenscheinbeweis durch den Ortstermin seien unter der Leitung eines anderen Richters erhoben worden. Nach dem Richterwechsel sei die Beweisaufnahme nicht wiederholt worden, sondern es sei eine Urteilsfindung auf Basis fremder Wahrnehmung und schriftlicher Protokolle erfolgt. Die Rechtsprechung fordere, dass persönliche Eindrücke, insbesondere zur Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Sachverständigen, grundsätzlich nur dann verwertet werden dürften, wenn sie aktenkundig und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien. Aus den Protokollen ergebe sich keine Bewertung der Glaubwürdigkeit; subjektive Aspekte wie beispielsweise das „zögerliche“ Aussageverhalten eines Zeugen, die im Urteil aber explizit zur Beweiswürdigung herangezogen worden sei, seien allein auf Basis protokollierter Worte nicht verlässlich interpretierbar. Der persönliche Eindruck, den nur der originär vernehmende Richter gewonnen haben könne, hätte entsprechend erneut erhoben werden müssen. Ein solcher Verstoß wiege hier besonders schwer, da die Beweisaufnahme durch den Ortstermin und verschiedene Zeugenbefragungen elementare Bedeutung für zentrale Urteilsfragen habe (etwa zur örtlichen Situation und zu etwaigen Absprachen bzgl. der Arbeitsbereiche). Die darauf gestützte Beweiswürdigung, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zur Einordnung der mündlichen Aussagen, sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Das Urteil beruhe auf diesem Verstoß. Das Landgericht habe zu Unrecht das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) angewandt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen - der Unfall auf einer „öffentlichen Straße“ - lägen nicht vor, was die Berufung näher ausführt. Ferner übersehe das Gericht - was näher begründet wird - die Einschränkung des § 8 Nr. 1 StVG. Überdies sei die Beurteilung des Mitverschuldens am Maßstab der Überprüfung (§§ 513, 546, 529 ZPO) rechtsfehlerhaft. Aus den Feststellungen des Landgerichts gehe hervor, dass der Bagger betriebs- und rangierbereit gewesen sei und sich im Bereich des rückwärtigen Baggerfelds fortlaufend bewegt habe. Der rückwärtige Bereich von Baumaschinen zähle nach dem allgemeinen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzrecht zu den exponiertesten Gefahrstellen. Jedem erfahrenen Handwerker und Bauarbeiter - und damit auch dem Geschädigten - habe bekannt sein müssen, dass der Aufenthalt im Arbeitsbereich hinter laufenden Baggern angesichts der Sichtverhältnisse, des Totwinkels und der Geräuschkulisse sowie der typischen Arbeitsabläufe hochriskant sei und insbesondere das unerwartete Rückwärtsfahren eine akute Gefahr darstelle. Das Urteil stelle zwar fest, dass keine „ausdrückliche“ Zuweisung eines Arbeitsbereichs von 1,5 m erfolgt sei; aus den Zeugenaussagen und der Baustellenorganisation folge jedoch, dass der Geschädigte die Straße und damit einen Bereich genutzt habe, der deutlich außerhalb eines geschützten Arbeitsbereichs gelegen habe. Dass die Schweißbahnen im Bodenbereich vollständig auf Straßenhöhe abzurollen gewesen seien, rechtfertige nicht das vollständige Verlassen des sicheren Bereichs - erst recht nicht das unbeaufsichtigte Arbeiten direkt hinter einem Rangierfahrzeug. Die Argumentationslinie des Landgerichts, der Arbeitsbereich von 1,5 m reiche „objektiv für die Tätigkeit nicht aus“, gehe fehl. Ein Mitverschulden entfalle nicht bereits dadurch, dass ein Arbeitsablauf bequemer zu gestalten gewesen wäre, sondern setze voraus, dass der Geschädigte alles Zumutbare im eigenen Interesse getan habe, sich gefahrlos zu halten. Das Heraustreten in den Gefahrenbereich, insbesondere das kniende Arbeiten im toten Winkel hinter einem Bagger, hätte Anlass geben müssen, entweder auf die Unterbrechung des Baggerbetriebs zu bestehen oder einen Einweiser zu fordern, so wie es auch die Unfallverhütungsvorschriften und die einschlägige BG-Praxis seit Jahrzehnten vorschreiben würden. Die Unfallverhütungsvorschriften nach DGUV forderten klar, dass sich im Arbeitsbereich beweglicher Baumaschinen keine unbeteiligten oder nicht absprachegemäß koordinierten Personen aufhalten dürfen, insbesondere nicht im unmittelbaren Rangierbereich. Der Geschädigte habe diesen elementaren Arbeitsschutzpflichten massiv zuwidergehandelt, als er beim Arbeiten auf der Straßenfläche eigenmächtig - und ohne Rückversicherung mit dem Maschinenführer - agiert habe. Dass der Beklagte zu 2 den rückwärtigen Bereich nicht einwandfrei habe überblicken können, habe offenkundig in der Natur der Sache gelegen und sei dem Geschädigten ohne weiteres erkennbar gewesen. Dem Geschädigten sei das stetige Rangieren des Baggers bekannt gewesen. Die Unfallvermeidung durch eigene Aufmerksamkeit und eine Absprache mit dem Baggerführer wäre ihm leicht möglich und zumutbar gewesen. Er habe sich daher sorgfaltswidrig und unfallursächlich in Lebensgefahr begeben, ohne Not und ohne jede Sicherungsmaßnahme. Auch bei Annahme der (hier zu bestreitenden) Anwendung der Haftung dem Grunde nach blieben die Grundsätze des § 254 BGB anwendbar. Das Urteil verabschiede sich von einer sorgfältigen Einzelfallabwägung, indem es allein auf das - behauptete - Fehlen einer festen Arbeitsraumzuteilung abstelle. Tatsächlich sei dem Geschädigten nach eigener Aussage bekannt gewesen, dass ständig mit Baggerverkehr auf der Baustelle, insbesondere auch auf der in Rede stehenden Straße, zu rechnen gewesen sei. Die widerstreitenden Interessen und Verpflichtungen zur gegenseitigen Rücksichtnahme seien vom Landgericht nicht hinreichend abgewogen worden. Ferner habe das Landgericht die Voraussetzungen des Feststellungsinteresses gemäß § 256 ZPO rechtsfehlerhaft zu weit ausgelegt und dabei zielführende Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung missachtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze das Feststellungsinteresse für eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Eintritt künftiger Schäden möglich erscheine. Der Anspruch sei hingegen zu versagen, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen könne, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen. Wesentlich sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26.09.2023 - VI ZR 269/21, NJW 2023, 3584), dass „eine im Laufe des Rechtsstreits signifikant reduzierte Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger Folgeschäden [...] das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung" und das für die Bemessung der Beschwer maßgebliche Abwehrinteresse der Beklagten vermindere. Der Bundesgerichtshof präzisiere, dass eine Feststellungsklage ihre Rechtfertigung verlieren könne, wenn das Restrisiko so gering werde, dass von einer objektiv nachvollziehbaren rechtlichen Gefährdung nicht mehr gesprochen werden könne. Der Bundesgerichtshof fordere hierbei eine objektiv nach Akten- und Gesundheitslage nachvollziehbare Gefahr von Spätschäden, nicht eine bloß theoretische Möglichkeit. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Z liege keine nachvollziehbare, reale Wahrscheinlichkeit künftiger unfallbedingter Folgeschäden mehr vor; vielmehr verbleibe nur noch ein praktisch unbedeutendes Restrisiko, das statistisch jeder Mensch auch ohne Unfall für eine Arthrose trage. Dies werde dadurch gestützt, dass der Zeuge seit dem Unfallereignis austherapiert sei. Bei Übertragung der durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2023 - VI ZR 269/21, (NJW 2023, 3584, 3586) aufgestellten Grundsätze sei das wirtschaftliche und rechtliche Interesse an einer Feststellung der Ersatzpflicht entfallen. Das von der Klägerin behauptete zukünftige Risiko von Unfallfolgen nach sachverständiger Einschätzung (maximal 1%) liege außerhalb dessen, was den vom Bundesgerichtshof beschriebenen Bereich eines nachvollziehbaren Feststellungsinteresses ausmache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 12.06.2025 Bezug genommen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 10.03.25 - 4 O 203/21 - die Klage vollumfänglich abzuweisen. Hilfsweise beantragen sie, das Urteil des Landgericht Limburg vom 10.03.2025 - 4 O 203/21 - aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Limburg zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 16.07.2025 Bezug genommen. II. 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt mangels Abweichens des Senats von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte keine grundsätzliche Bedeutung zu. Zudem erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilsweg, weil die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind. Eine mündliche Verhandlung erscheint im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Berufungsführer und in Anbetracht des Umstands, dass der Senat sich auf Erwägungen stützt, die bereits das Landgericht angestellt hat und die auf schriftlichem Wege angemessen erörtert werden können, nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache kann das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. a) Die entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts binden den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs.1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (vgl. BGH NJW 2004, 2828; NJW 2014, 2797 Rn. 10). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. BGH NJW 2003, 3480). b) Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindung an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sind von der Berufung nicht aufgezeigt worden. Das Landgericht hat gegen die dargelegten Grundsätze im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht verstoßen. Es hat die tragenden Gesichtspunkte für seine Einschätzung nachvollziehbar dargelegt. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht ist umfassend, nachvollziehbar sowie in sich widerspruchsfrei und insgesamt auch nach der eigenen Würdigung des Senats in der Sache zutreffend. Der Senat schließt sich dem angefochtenen Urteil an und nimmt vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen auf die dort getroffenen Feststellungen und die Begründung des Urteils Bezug. c) Entgegen der Auffassung der Berufung liegt ein Verstoß gegen den in § 355 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht vor. aa) Weder § 355 ZPO noch § 309 ZPO enthalten ein Unmittelbarkeitsgebot dahingehend, dass nur diejenigen Richter das Urteil fällen dürfen, die bei der Beweisaufnahme zugegen waren. Vielmehr besteht bei streng wortlautgetreuer Anwendung der Vorschriften die Möglichkeit eines Richterwechsels zwischen Beweisaufnahme und letzter mündlicher Verhandlung (BeckOK ZPO/Bach, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 355 Rn. 7). Wie die Rechtsinstitute des beauftragten und ersuchten Richters (§§ 361, 362 ZPO) zeigen, ist die Trennung von Beweiserhebung und Beweiswürdigung - wenn auch als Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz - der ZPO nicht fremd (MüKoZPO/Heinrich, 7. Aufl. 2025, ZPO § 355 Rn. 6). Eine Wiederholung der Beweisaufnahme nach einem Richterwechsel ist danach nicht zwingend geboten; sie steht grundsätzlich im Ermessen des neubesetzten Gerichts (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1992, 187, Stein/Jonas/Berger, 23. Aufl. 2015, ZPO § 355 Rn. 11 m.w.N.). bb) Dennoch ist es notwendig, dass die entscheidenden Richter selbst Beweis erhoben haben; allerdings können sie sich bei bereits vor einem Richterwechsel erhobenen Beweisen grundsätzlich darauf beschränken, das Protokoll der ursprünglichen Beweiserhebung als Urkundsbeweis heranzuziehen (BGH NJW 1991, 1180 m.w.N). Das Gericht darf dann bei der Beweiswürdigung aber nur das berücksichtigen, was aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten (BGH NJW 1991, 1180 m.w.N; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 15 U 27/18 -, Rn. 40, juris). Eindrücke, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden sind, zu denen also die Parteien auch keine Stellung nehmen konnten, dürfen dagegen nach einem Richterwechsel nicht verwertet werden (vgl. BGH NJW 2017, 1313; NJW-RR 1997, 506; Urteil vom 12. März 1992 - III ZR 133/90 -, Rn. 22, juris m.w.N.). Das gilt auch, wenn das Gericht den persönlichen Eindruck eines Zeugen oder einer Partei zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit heranziehen will. Hieraus ist allerdings nicht zu schließen, dass stets Ausführungen über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in das Protokoll aufgenommen werden müssen, um bei einem Richterwechsel die Wiederholung der Zeugenvernehmung zu vermeiden. Denn fehlen entsprechende Hinweise im Protokoll, ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei den vernehmenden Richtern Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht aufgekommen sind. Will das (neu besetzte) Gericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen anders beurteilen, dann muss die Zeugenvernehmung wiederholt werden, um dem neu hinzutretenden Richter die Möglichkeit eigener Beurteilung zu geben (MüKoZPO/Heinrich, 7. Aufl. 2025, ZPO § 355 Rn. 6 m.w.N.). cc) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht nichts verwertet, was nicht aktenkundig gewesen wäre und wozu die Parteien nicht hätten Stellung nehmen können. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme war deshalb nicht geboten, da die Ergebnisse der Beweisaufnahme im Wege des Urkundsbeweises herangezogen werden konnten. (1) Soweit die Berufung ausführt, die Beweisaufnahme durch den Ortstermin und verschiedene Zeugenbefragungen sei von elementarer Bedeutung für zentrale Urteilsfragen gewesen, etwa zur örtlichen Situation und zu etwaigen Absprachen bezüglich der Arbeitsbereiche, folgt aus dieser pauschalen Wertung keine Pflicht zur Wiederholung der Beweisaufnahme. Insbesondere hat die Berufung nicht aufgezeigt, welche in der Niederschrift nicht festgehaltenen, entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände durch eine erneute Ortsbesichtigung hätten festgestellt werden müssen. Die landgerichtliche Beweiswürdigung lässt nicht erkennen, dass Erkenntnisse, die bei dem Ortstermin gewonnen werden konnten und nicht aktenkundig waren, in die Bewertung eingeflossen wären. (2) Gleiches gilt für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass Umstände, die nicht aktenkundig sind, vom Landgericht verwertet wurden. (a) Soweit die Berufung darauf abstellt, dass in dem Urteil ausgeführt wird, der Zeuge Y habe auf die Frage, wer den Geschädigten den Arbeitsbereich zugewiesen habe, nur zögerlich geantwortet, ergibt sich dies aus der Niederschrift. Vor der Antwort des Zeugen auf die Frage des Richters ist - in Klammern gesetzt - „zögerlich“ vermerkt. Dieser Umstand war demnach aktenkundig und konnte vom Landgericht verwertet werden. (b) Ungeachtet dessen war für das Landgericht der Umstand, dass die Antwort nur zögerlich kam, nicht entscheidungserheblich. Das Landgericht hat ausgeführt, in der Gesamtheit der Aussagen sei ersichtlich, dass keiner der Zeugen aus eigener Erinnerung und Beobachtung heraus eine konkrete Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsraumes an den Geschädigten habe bestätigen können. Dass dies auch hinsichtlich des Zeugen Y zutrifft, ergibt sich aus der protokollierten Antwort auf die Nachfrage zu einem dem Geschädigten zugewiesenen Arbeitsbereich. Er hat bekundet, dass er glaube, Herr P oder Herr V habe den Geschädigten den Arbeitsplatz zugewiesen. Er wisse nur konkret, dass er es nicht gemacht habe. (c) Im Ergebnis hat das Landgericht sämtliche Zeugenaussagen also als unergiebig gewertet. Bei dieser Sachlage reicht ohnehin die Feststellung aus, dass der Vortrag der beweisbelasteten Partei durch die Aussage nicht bestätigt und folglich nach der Beweislast zu entscheiden ist (MüKoZPO/Weinland, 7. Aufl. 2025, ZPO § 373 Rn. 33). Nur bei positiver Ergiebigkeit wäre im nächsten Schritt die Überzeugungskraft des Beweismittels zu prüfen (MüKoZPO/Weinland, 7. Aufl. 2025, ZPO § 373 Rn. 33). Da diese vorliegend nicht gegeben war, war eine Würdigung der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen entbehrlich und ist durch das Landgericht auch nicht erfolgt. d) Soweit die Berufung geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) angewandt und die Einschränkung des § 8 Nr. 1 StVG übersehen, verhilft ihr dieser Einwand nicht zum Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Anwendung finden. Jedenfalls folgt der Anspruch gegen die Beklagten aus den §§ 823 Abs.1, 31 BGB analog (vgl. Altmeppen, 11. Aufl. 2023, GmbHG § 35 Rn. 110). Durch sein Fahrverhalten an der Unfallstelle fügte der Beklagte zu 2 dem Geschädigten widerrechtlich und schuldhaft eine Körperverletzung zu, wobei er als Verrichtungsgehilfe für die Beklagte zu 1 handelte. aa) In der vom Landgericht bindend festgestellten Situation ist dem Beklagten zu 2 mit Blick auf seine Fahrweise fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. bb) Der Sorgfaltsmaßstab ergibt sowohl aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie der ergänzend herangezogenen Bedienungsanleitung als auch aus der analogen Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO. (1) Zur Konkretisierung der Sorgfaltsanforderungen können Unfallverhütungsvorschriften herangezogen werden (HK-BGB/Schulze, 12. Aufl. 2024, BGB § 276 Rn. 16; BeckOK BGB/Lorenz, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 276 Rn. 24; Grüneberg/Grüneberg BGB, 84. Aufl., 2025, § 276 Rn. 18; OLG Brandenburg r+s 2019, 542). Sie stellen nach § 15 Abs. 1 SGB VII erlassene verbindliche Regelungen für jedes Unternehmen und jeden Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Prozessrechtlich fungieren Unfallverhütungsvorschriften als Anscheinsbeweis bzw. Beweisanzeichen (Felz NZV 2017, 117m.w.N. zur Rspr.). (a) Der Beweis des ersten Anscheins ist eine typisierte Form des Indizienbeweises. Er beruht auf der Anwendung von Erfahrungssätzen, die typische Geschehensabläufe zum Gegenstand haben (BGH NJW 2010, 1072 Rn. 8 m.w.N.). Danach erlauben bereits feststehende Tatsachen in Verbindung mit einem solchen Erfahrungssatz den Schluss auf die eigentlich zu beweisende Tatsache, etwa auf eine bestimmte Ursache für ein Ereignis oder auf den Eintritt eines bestimmten Erfolgs. Für die Beweisführung genügt unter solchen Umständen die Feststellung der Tatsachen, an die der Erfahrungssatz anknüpft. Es ist dann Sache des Gegners, Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die ausnahmsweise einen anderen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen (BGH NJW 2019, 661 Rn. 50). (b) Unfallverhütungsvorschriften sind in diesem Sinne zur Führung eines Anscheinsbeweises geeignete Erfahrungsgrundsätze (vgl. MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 286 Rn. 61). Erfahrungsgrundsätze sind Aussagen nicht mathematischer oder streng naturwissenschaftlicher Natur, sondern statistische Ergebnisse mit hohen Wahrscheinlichkeitswerten. Bei Verletzung einer Unfallverhütungsvorschrift ist regelmäßig anzunehmen, dass sich die mit diesen Vorschriften bekämpften Gefahren verwirklicht haben (Doukoff SVR 2015, 245; Folz NZV 2017, 117; BGH VersR 1972, 149, 150; NJW 1983, 1380; NJW 1994, 945). Der Zurechnungszusammenhang wird aber dann unterbrochen, wenn sich der Verunfallte widersinnig und somit außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit verhält (Folz NZV 2017, 117). (c) Die Anforderungen für das Betreiben von Erdbaumaschinen sind in Kap. 2.12 der DGUV 100-500 geregelt. Unter Punkt 3 sind die Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit festgelegt. Gem. 3.1.1. dürfen Erdbaumaschinen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden. Gemäß 3.3.2 darf der Maschinenführer mit der Erdbaumaschine Arbeiten nur ausführen, wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten. Gem. 3.3.1 dürfen sich im Gefahrbereich von Erdbaumaschinen Personen nicht aufhalten. Als Gefahrbereich ist die Umgebung der Erdbaumaschine definiert, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen des Gerätes, seiner Arbeitseinrichtungen und seiner Anbaugeräte oder durch ausschwingendes Ladegut, durch herabfallendes Ladegut oder durch herabfallende Arbeitseinrichtungen erreicht werden können. Gem. 3.3.5 hat der Maschinenführer bei Gefahr für Personen die gefahrbringende Bewegung zu stoppen und Warnzeichen zu geben. Gem. 3.7.1 muss der Maschinenführer - wenn seine Sicht auf seinen Fahr- und Arbeitsbereich durch einsatzbedingte Einflüsse eingeschränkt ist - eingewiesen werden, oder der Fahr- und Arbeitsbereich ist durch eine feste Absperrung zu sichern. (d) Soweit gem. 3.1 geregelt ist, dass Erdbaumaschinen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden dürfen, ergeben sich aus der Bedienungsanleitung des Herstellers des im Streitfall eingesetzten Baggers für einen vergleichbaren Raupenbagger, den Terra XTC 16, mit dem Regelwerk des DGUV nahezu inhaltsgleiche Anleitungen. Unter 2.6 „Gefahrenbereich“ heißt es, dass sich im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen keine Personen aufhalten dürfen. Weiter wird ausgeführt, dass Gefahrenbereich die Umgebung der Baumaschine ist, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen der Erdbaumaschine, ihrer Arbeitseinrichtungen, ihrer Anbaugeräte bzw. durch ausschwingendes oder herabfallendes Ladegut erreicht werden können. Es wird festgestellt, dass der Maschinenführer mit Erdbaumaschinen nur arbeiten darf, wenn sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten und er bei Gefahr für Personen Warnzeichen geben muss. Ferner heißt es, dass der Maschinenführer die Arbeit mit Erdbaumaschinen einzustellen hat, wenn Personen trotz Warnung den Gefahrenbereich nicht verlassen. Letztlich wird ausgeführt, dass dann, wenn die Sicht des Maschinenführers auf seinen Gefahren- und Arbeitsbereich durch einsatzbedingte Einflüsse eingeschränkt sei, er sich einweisen lassen müsse. (e) In der Rechtsprechung wird die Anleitung des Herstellers zur Konkretisierung rechtlicher Sorgfaltspflichten herangezogen (vgl. Kloepfer/Grunwald DB 2007, 1342, 1344; BGH, Urteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 71/84 -, juris; KG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2005 - 20 U 401/01 - Rn. 33f. juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2003 - 12 U 211/02 -, Rn.11 juris). Die nahezu inhaltsgleichen Vorgaben für den Umgang mit Erdbaumaschinen in der Gebrauchsanleitung für den vergleichbaren Bagger des Herstellers unterstreichen den sich aus den Unfallverhütungsvorschriften ergebenden dargelegten Sorgfaltsmaßstab. (2) Zudem ergibt sich der Sorgfaltsmaßstab - inhaltlich mit den dargelegten Grundsätzen übereinstimmend - aus einer (zumindest) analogen Anwendung des § 9 StVO. Es finden auf einem Gelände, auf dem kein öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet, die Bestimmungen der StVO zwar nicht unmittelbar, sondern analog Anwendung (vgl. OLG München VersR 1976, 86; BAG VersR 66, 1065). Mithin gelten auf Baustellen die Rückwärtsfahrregeln der StVO sinngemäß (vgl. Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 9 Rn. 51; OLG Karlsruhe VRS 48, 197; OLG Hamburg VM 1966, 27). Auf einer solchen ist die Gefährdung des Fußgängers nicht geringer als auf der Straße (vgl. BAG, Urteil vom 16. März 1966 - 1 AZR 414/65 -, juris). Die auf den Baustellen befindlichen Personen haben in der Regel Arbeiten zu verrichten, die von der Beobachtung, ob ihnen Fahrzeuge in eine bedrohliche Nähe kommen, abhängen (vgl. BAG, Urteil vom 16. März 1966 - 1 AZR 414/65 -, juris). Demnach hat das Rückwärtsfahren generell als gefährlich zu gelten und ist überhaupt nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO). Zurücksetzen, auch in privatem Raum, ist nur mit äußerster Sorgfalt, ggf. unter verlässlicher Einweisung möglich (vgl. OLG Düsseldorf VRS 54, 219; 55, 412; OLG Hamm VersR 1978, 749; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 9 Rn. 51). Der Fahrer, dem die volle Sicht auf das rückwärts zu befahrende Gelände durch Ladung oder Aufbau des Fahrzeugs verwehrt ist, hat sich eines Einweisers bedienen (§ 9 Abs. 5 StVO; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 9 Rn. 51; OLG München VersR 1976, 86). Bei Unfällen beim Rückwärtsfahren streitet regelmäßig der Anscheinsbeweis gegen denjenigen, der ein solches gefährliches Verkehrsmanöver ausgeführt hat (BeckOK StVR/Grabow, 27. Ed. 15.4.2025, StVO § 9 Rn. 93g). cc) Der Beklagte zu 2 hat den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und der analog anzuwendenden Vorschrift des § 9 StVO zuwidergehandelt, was nach den dargelegten Grundsätzen den Anscheinsbeweis einer vorwerfbaren Verletzung der für ihn geltenden Sorgfaltsanforderungen begründet. (1) Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts hat sich das Unfallgeschehen vorliegend dergestalt zugetragen, dass der Beklagte zu 2 ohne die erforderliche Vorsicht und Rücksichtnahme rückwärtig in den vom Geschädigten genutzten Arbeitsbereich hineingefahren ist. Er hätte bei gehörigem Rückschauverhalten feststellen können, dass der Geschädigte mit seinen Arbeiten entlang der Hauswand in Richtung des Fahrweges des Baggers nachrückte. Dabei kam es, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht darauf an, ob er den Geschädigten wahrnehmen konnte. Selbst wenn der Beklagte zu 2 den Geschädigten aufgrund einer Verdeckung durch den Bagger selbst nicht optisch habe wahrnehmen können, habe er doch gewusst, dass er sich im Bereich hinter dem Bagger - in welcher Entfernung auch immer - aufgehalten habe. Der Beklagte zu 2 habe - so das Landgericht - in seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, dass der Arbeitsvorgang mit dem Bagger nur etwa 2,50 m entfernt von dem Arbeitsbereich des Geschädigten stattgefunden habe. Gerade mit Blick darauf hätte sich der Beklagte zu 2 gemäß den oben dargelegten Grundsätzen vergewissern müssen, ob der Geschädigte sich in dem sogenannten Gefahrenbereich befand. Wenn er diesen aber nicht sehen konnte, weil es im Gefahrenbereich nicht einsehbare Bereiche gab, in denen sich der Geschädigte aufhalten konnte, durfte der Beklagte zu 2 nicht einfach zurücksetzen, sondern musste sich eines Einweisers bedienen. Entgegen der Auffassung der Berufung trifft die Obliegenheit, für den Einsatz eines Einweisers Sorge zu tragen - wie sich aus den klaren Regelungen der Unfallverhütungsvorschriften ergibt - den Maschinenführer und nicht den Geschädigten. (2) Wie das Landgericht zu Recht ausführt, ergeben sich aus den Angaben der Zeugen bzw. des Beklagten zu 2 keine Umstände, die eine mangelnde Sorgfalt des Beklagten zu 2 entfallen ließen und damit geeignet wären, den Anscheinsbeweis erschüttern. Insbesondere ist nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht ersichtlich, dass dem Geschädigten ein Arbeitsbereich fest zugewiesen worden ist. Auch ist nicht erkennbar, dass sich der Geschädigte - aus dem nicht begrenzten und sich deshalb aus den Notwendigkeiten der zu verrichtenden Arbeit ergebenden - Arbeitsbereich aktiv in den Gefahrenbereich des Baggers begeben hätte. e) Entgegen der Ansicht der Berufung muss sich der Geschädigte und damit die Klägerin (vgl. Geigel Haftpflichtprozess/Fischer/Haidn, 29. Aufl. 2024, Kap. 30 Rn. 20) nicht gem. § 254 BGB ein anspruchskürzendes Mitverschulden entgegenhalten zu lassen, sodass die Beklagten den Schaden allein zu tragen haben. aa) Darin, dass der Geschädigte das Fahrverhalten des Beklagten zu 2 nicht ständig beobachtet hat, liegt kein fehlerhaftes Verhalten. Ohne auf Gegenteiliges hindeutende Umstände durfte er darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2 seine Fahrten unter Beachtung und Meidung seines Arbeitsbereichs fortsetzen würde. Ein Verkehrsteilnehmer darf grundsätzlich erwarten, dass andere Verkehrsteilnehmer sich verkehrsgerecht verhalten (BGH NJW 2023, 2108, NJW-RR 2012, 157, NJW 2003, 1929; NZV 1992, 108). Mit Verstößen, die nur ausnahmsweise vorkommen oder außerhalb der Erfahrung liegen, braucht er nicht zu rechnen (BGH BeckRS 1966, 30374696; BGH NJW 1959, 1547; OLG Naumburg BeckRS 2018, 36854). Dieser Vertrauensgrundsatz gilt zwischen allen Arten von Verkehrsteilnehmern. (MüKoBGB/Grundmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 276 Rn. 140). bb) Wie das Landgericht bindend festgestellt und im Einzelnen ausgeführt hat, kam es aufgrund der äußeren Gegebenheiten der Baustelle zwangsläufig zu einer Überschneidung der Arbeitsbereiche der Beklagten und des Geschädigten. Weiterhin - so die Feststellungen des Landgerichts - erklärte der Beklagte, dass die Beklagte zu 1 bis zum Abschluss der Abdichtungsarbeiten an der Hauswand in diesem Arbeitsbereich selbst keine Arbeiten ausführen könne und werde. Der Geschädigte begab sich nach den Feststellungen zur Baustelle und meldete sich nachfolgend bei dem dort bereits anwesenden Beklagten zu 2 bezüglich der Aufnahme seiner Arbeit. Der Beklagte zu 2 zeigte dem Geschädigten die Stelle, an der die Schweißbahnen angebracht werden sollten. Nach dem klägerischen Vortrag soll sich der Bagger seit 8:30 Uhr in Betrieb befunden haben. Er sei an dem Unfalltag bis zum Unfallzeitpunkt im Abstand von 2 Minuten ca. zehn Mal einen halben bis einen Meter vor- und zurückgefahren worden. Angesichts des festgestellten Sachverhalts und des klägerischen Vortrags durfte der Geschädigte nicht nur wegen der vorherigen Zusage der Beklagten, in diesem Bereich keine Arbeiten auszuführen, sondern auch wegen des Verhaltens der Beklagten in den zweieinhalb Stunden vor dem Unfallereignis darauf vertrauen, dass der Beklagte bei seinen Fahrten seinen Arbeitsbereich beachtet. Nach alledem lässt sich anspruchsminderndes Mitverschulden der Geschädigten nicht feststellen. cc) Aber selbst wenn man dem Geschädigten vorhalten wollte, er habe die wegen des bis zum Unfallzeitpunkt seitens des Beklagten zu 2 gezeigten umsichtigen Verhaltens eher fernliegende Möglichkeit, dass der Beklagte zu 2 rückwärtsfahren und ihn übersehen werde, in seine Überlegungen zu seinem Arbeitsverhalten einbeziehen und den Bagger ständig beobachten müssen, würde dies an der Alleinhaftung der Beklagten nichts ändern. Das darin liegende Verschulden des Geschädigten wäre als so gering zu bewerten, dass es angesichts des groben Unfallverschuldens des Beklagten zu 2 außer Betracht zu bleiben hätte. Das Rückwärtsfahren mit einem Bagger ist generell mit besonderen Gefahren verbunden. Da der Beklagte zu 2 wusste, dass der Kläger bereits seit längerer Zeit Arbeiten in unmittelbarer Nähe zu seinem Arbeitsbereich ausführte, musste er auch in besonderer Weise darauf eingestellt sein, dass er sich im Bereich hinter dem Bagger aufhielt. Sein Fahrfehler wiegt auch deshalb besonders schwer, weil nach dem Beklagtenvortrag zum Unfallzeitpunkt der Geschädigte mit einem Abstand von unter einem Meter hinter den Bagger gekniet haben soll, wenngleich dies das erste Mal gewesen sein soll. Jedenfalls ist er demnach nicht etwa überraschend in die Fahrlinie des Beklagten zu 2 gelaufen. Auf Seiten der Beklagten ist deshalb der schwerwiegende Fahrfehler des Beklagten zu 2 gewichten, während dem Geschädigten allenfalls angelastet werden könnte, ein aus seiner Sicht aufgrund der Zusage und des bisherigen verkehrsrichtigen Verhaltens des Beklagten zu 2 unwahrscheinlich erscheinendes gravierendes Fehlverhalten des Beklagten zu 1 nicht einkalkuliert zu haben. f) Der Feststellungsantrag ist entgegen den Ausführungen der Berufung zulässig und begründet. aa) Anders als bei reinen Vermögensschäden, bei denen die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts abhängt, ist im Falle der Verletzung eines absoluten Rechts - wie hier - eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden bereits zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht; ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH MDR 2007, 792; NJW 2001, 1431). bb) Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Die Frage, ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16 - (NJW 2018, 1242) dahingehend beantwortet, dass jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sei, es keinen Grund gebe, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Da der Feststellungsausspruch nichts darüber aussage, ob ein künftiger Schaden eintreten werde, sei es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen. cc) Entgegen der Ansicht der Berufung, dass nur noch ein praktisch unbedeutendes Restrisiko bestehe, welches statistisch jeder Mensch auch ohne Unfall für eine Arthrose trage, besteht nach den überzeugenden, mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen ein über das allgemeine Arthroserisiko hinaus gehendes marginal erhöhtes Arthroserisiko. Auf die Frage, ob er das erhöhte Risiko in Prozentzahlen ausdrücken könne, hat der Sachverständige geantwortet, es gehe sicher um weniger als 10 %, sondern eher in Richtung 1 %. Wegen dieses erhöhten Risikos erscheint ein zukünftiger Schadenseintritt zumindest möglich. Eine Wahrscheinlichkeit ist nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht zu verlangen. dd) Aus der von der Berufung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2023, 3584, 3586) ergibt sich keine andere Bewertung. Der zitierte Beschluss befasst sich lediglich mit der Frage der Streitwertreduzierung bzw. der Verminderung der Beschwer bei im Laufe des Rechtsstreits signifikant gesunkener Wahrscheinlichkeit von Folgeschäden und lässt keine Schlussfolgerungen für die Beurteilung des Feststellungsinteresses zu. III. Der Senat weist die Beklagten ausdrücklich auf die Möglichkeit einer nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV 1222 kostenprivilegierten Berufungsrücknahme hin und regt eine dahingehende Prüfung an.