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Urteil

4 O 203/21

LG Limburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2025:0307.4O203.21.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.830,55 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.409,68 € ab dem 13.10.2018 und aus weiteren 1.420,87 € ab dem 08.02.2019 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten vom 12.07.2018 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadenersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.830,55 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.409,68 € ab dem 13.10.2018 und aus weiteren 1.420,87 € ab dem 08.02.2019 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten vom 12.07.2018 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadenersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist bereits hinsichtlich der Hauptanträge vollumfänglich begründet. I. 1. Das Landgericht Limburg a. d. Lahn ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 13 sowie §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. 2. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Hierfür genügt es, dass die Klägerin schlüssig zum Gegenstand, d.h. dem Rechtsverhältnis, vorträgt (Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 256 Rn. 12). Die Klägerin trägt schlüssig vor, es sei zu erwarten, dass aufgrund der beschriebenen Verletzungen eine Arthrose am linken Fuß des Geschädigten entstehen werde. Als Folge dieser Arthrose werde der Versicherte auf Dauer nicht als Dachdecker arbeiten können, sodass bereits die Gefahr bestehe, dass die Klägerin eine Verletztenrente an den Geschädigten erbringen müsse. II. 1. Zum Klageantrag zu Ziff. 1 Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 4.830,55 € gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 11 StVG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X zu. Die Beklagten sind der Klägerin als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 18 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 StVG – die Beklagte zu 1. als Halterin des schadensverursachenden Baggers und der Beklagte zu 2. als dessen Fahrer - nach einer Quote von 100 % zum Ersatz für die dem Geschädigten unfallbedingt entstandenen Schäden verpflichtet. Dieser Anspruch ist gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen. a. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte zu 2. durch das Zurücksetzen mit dem Bagger den Körper und die Gesundheit des Geschädigten als von § 7 Abs. 1 StVG geschützte Rechtsgüter verletzt hat. b. Die Rechtsgutsverletzung des Geschädigten wurde bei dem Betrieb eines Kfz verursacht. Bei dem vorliegenden 6 Tonnen Bagger handelt es sich um ein Kfz. Gemäß § 1 Abs. 2 StVG gelten als Kraftfahrzeuge Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein ist. Der streitgegenständliche Bagger kann sich durch maschinelle Einrichtung selbstständig fortbewegen und ist demnach von der Vorschrift umfasst. Es handelt sich hierbei um einen Vorgang im öffentlichen Straßenverkehr i.S.d. § 1 Abs. 1 StVG. Die Gefährdungshaftung der §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG greift für jeden ursächlich mit dem Kfz-Betrieb im Zusammenhang stehenden Unfall auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes ein, sofern es sich um öffentliche Flächen handelt, die jedermann zugänglich sind. Nicht zum öffentlichen Straßenverkehr gehören hingegen solche Flächen, hinsichtlich derer der Verfügungsberechtigte hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er die Benutzung des Geländes nur einem beschränkten, deutlich ausgesonderten Personenkreis zur Verfügung stellen will. Für eine solche Einschränkung ist indes nichts ersichtlich. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht durch die Kenntlichmachung des Baustellenbereichs im Wege des Aufstellens von Leitkegeln und dem in Anlage B4 (Bl. 210 RS d.A.) sichtbaren Verkehrszeichen Nr. 253, selbst unter der Annahme, dass eine entsprechende Kennzeichnung der Baustelle am Unfalltag vorhanden war. Letzteres regelt ein Durchfahrtsverbot für Lkw, sodass jedenfalls eine bestimmte Gruppe von Verkehrsteilnehmern von der Benutzung des betreffenden Verkehrsabschnitts ausgeschlossen werden sollten. Dies ist allerdings nicht gleichbedeutend mit einem Ausschluss der Allgemeinheit; vielmehr steht allen übrigen Verkehrsteilnehmern die Zugänglichkeit der Fläche nach wie vor offen. Die eingesetzten Leitkegel haben vorwiegend eine Warnfunktion inne, sodass auch in dieser Hinsicht nicht von einer Kenntlichmachung einer Nutzungsbeschränkung des Raumes ausgegangen werden kann. Bei dem streitgegenständlichen Zurücksetzen des Baggers, um die volle Schaufel in den bereitstehenden Container zu laden, hat sich die spezifische Betriebsgefahr des Baggers verwirklicht. Erfasst sind hierbei alle Vorgänge, die in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Eigenschaft des Fahrzeuges als einer dem Verkehr dienenden Maschine stehen. Entsprechend dem Schutzzweck der Norm ist dieses Merkmal weit auszulegen. Auch Schäden bei einem Entladevorgang wie dem vorliegenden können dem Betrieb eines Kfz zuzurechnen sein. Maßgebliches Kriterium ist, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, die von der Verkehrsteilnahme des Beklagten zu 2. mit dem Bagger ausgehen und somit vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG umfasst werden. Vorliegend beschränkte sich der Gebrauch des Baggers nicht auf den Einsatz als Arbeitsmaschine (vgl. zu alledem BGH NZV 2005, 305, zit. nach juris Rn. 11); vielmehr wurden gerade während der streitgegenständlichen Baggerfahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet. Der Bagger wurde mithin im Kontext des Unfalls im innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen. Das Überfahren des linken Fußes des Geschädigten steht in unmittelbarer Verbindung zu der Gefahr, die durch den in Anspruch genommenen Verkehrsraum durch den Bagger entstanden ist und hinsichtlich derer die Allgemeinheit nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Inwiefern der Geschädigte im Unfallzeitpunkt selbst durch verkehrserhebliches Verhalten am Verkehr teilnahm ist für die Beantwortung der Frage nach dem adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des Baggers und dem gesteigerten Risiko für die Allgemeinheit unerheblich. In dieser Beziehung ist auf den Regelungsgehalt des § 1 Abs. 2 StVO abzustellen, wonach ein Schädigungs- und Gefährdungsverbot für Verkehrsteilnehmer gegenüber Anderen besteht. Der Beklagte zu 2. war nach den obigen Feststellungen im konkreten Unfallzusammenhang Verkehrsteilnehmer und hatte den Geschädigten als "Anderen" i.S.d. Vorschrift vor den Gefahren, die mit dem Betrieb des Baggers einhergehen, zu schützen. c. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Nr. 1 StVG greift vorliegend nicht ein. Die Vorschriften des § 7 StVG gelten nicht, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, es sei denn, es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d Abs. 1 und 2 StVG, das sich im autonomen Betrieb befindet. In diesem Rahmen ist die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblich. Derjenige, zu dessen Gunsten der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 1 StVG greifen könnte, ist darlegungs- und beweisbelastet für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bereichsausnahme von der Gefährdungshaftung. Die Beklagten haben nicht konkret vorgetragen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bagger um eine Baumaschine mit einer begrenzten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h handelt. Entsprechendes ist auch den in Anlage B1 (Bl. 53 d.A.) und Anlage B4 (Bl. 210 RS d.A.) beigefügten Lichtbildern nicht zu entnehmen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, ob der Bagger ein eigenes Nummernschild trägt, was Aufschluss über die Zulassungsbedürftigkeit des Fahrzeugs geben würde. d. Ein Ausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG wird von Beklagtenseite nicht vorgetragen. e. Der Beklagte zu 2. hat sich nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entlastet; danach ist die Verpflichtung zum Schadensersatz ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht bzw. wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Der Beklagte zu 2. ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Zu Lasten der Beklagten streitet ein nicht erschütterter Anscheinsbeweis. Der Beweis des ersten Anscheins erlaubt bei einem Verstoß gegen entsprechende Schutznormen der StVO und bestimmte Erfahrungen über Gefährlichkeit einer Handlungsweise den Rückschluss, dass sich die von der Norm geregelte Gefahr verwirklicht hat, sofern sich der Schadenfall in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Verhalten bzw. der Gefahrenquelle ereignet hat. Der Heranziehung der Normen der StVO steht vorliegend nicht entgegen, dass der Geschädigte die Straße zum Unfallzeitpunkt nicht als Verkehrsweg benutzte. Verkehrsteilnehmer ist bereits, wer körperlich und unmittelbar durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen den Ablauf eines Verkehrsvorgangs beeinflusst. Der Geschädigte wirkte vorliegend in den Straßenverkehr hinein, indem er einen Teil der Straßenfläche durch seine Arbeiten blockierte und sich dadurch nicht völlig passiv verhielt, sondern vielmehr physisch in den Straßenverkehr eingriff. Bei einem Unfall durch Rückwärtsfahren besteht regelmäßig der Anscheinsbeweis, dass der Rückwärtsfahrende den Anforderungen des § 9 Abs. 5 StVO nicht genügt hat, gegen denjenigen, der ein solches Verkehrsmanöver ausgeführt hat. Der Anscheinsbeweis ist jedoch dann entkräftet, wenn der Beweisgegner Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (vgl. BGH VI ZR 32/16). Dies ist aufgrund einer umfassenden Bewertung des Gesamtgeschehens im Einzelfall zu beurteilen, welches aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen zu ermitteln ist. Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich das Unfallgeschehen vorliegend dergestalt zugetragen hat, dass der Beklagte zu 2. ohne die erforderliche Vorsicht und Rücksichtnahme rückwärtig in den vom Geschädigten genutzten Arbeitsbereich des Geschädigten hineingefahren ist. Ein solcher Geschehensablauf erscheint auch deshalb naheliegend, weil der Beklagte zu 2. nach eigenen Angaben vor dem Unfallzeitpunkt bereits mehrmals auf dem gleichen Fahrweg mit dem Bagger zurückgesetzt hatte, um die Schaufel in den Container zu entladen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass er aufgrund des bereits mehrfach unproblematisch erfolgten immer wieder gleichen Arbeitsablaufs in der Aufmerksamkeit und Beobachtung des rückwärtigen Arbeitsbereichs nachließ. Dennoch hätte er bei gehörigem Rückschauverhalten im Vorhinein feststellen können, dass der Geschädigte mit seinen Arbeiten entlang der Hauswand in Richtung des Fahrweges des Baggers nachrückte. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob der Geschädigten sich im konkreten Schadensmoment in einer Entfernung von weniger als 1 m unmittelbar hinter dem Bagger befand. Selbst wenn der Beklagte zu 2. den Geschädigten aufgrund einer Verdeckung durch den Bagger selbst nicht optisch wahrnehmen konnte, wusste er doch, dass der Geschädigte sich im Bereich hinter dem Bagger – in welcher Entfernung auch immer – aufhielt. Wenn er diesen aber nicht sehen konnte und es im Gefahrenbereich nicht einsehbare Bereiche gab – in denen sich der Geschädigte aufhalten konnte -, durfte der Beklagte zu 2. nicht einfach zurücksetzen, ohne sich zu vergewissern, wo sich der Geschädigte aufhielt. Aus den Angaben der beklagtenseits benannten Zeugen bzw. des Beklagten zu 2. ergeben sich keine Umstände, die eine mangelnde Sorgfalt des Beklagten zu 2. entfallen ließen. Der Zeuge hat angegeben, dass die Arbeiten der Beklagten zu 1. – einschließlich der Baggerarbeiten - parallel zu den Abdichtungsarbeiten an der Hauswand stattfanden. Dies entspricht insoweit den Ausführungen des Geschädigten Zeugen dahingehend, dass der Bagger vor dem Unfall "nicht viel gefahren" ist. Daraus ist zu schließen, dass der Baggerbetrieb bereits vor dem Unfall im Laufe des Vormittags aufgenommen wurde und die Arbeiten somit zeitgleich nebeneinander ausgeführt wurden. Der Beklagte zu 2. hat in seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, dass der Arbeitsvorgang mit dem Bagger nur etwa 2,50 m entfernt von dem Arbeitsbereich des Geschädigten stattfand. Aufgrund der Nähe der beiden Arbeitsbereiche zueinander war bereits von einem erhöhten Gefahrenpotenzial auszugehen, welches dem Beklagten zu 2. somit ersichtlich bekannt war. Insgesamt ergibt sich hieraus, dass die Arbeiten zeitgleich in räumlicher Nähe ausgeführt wurden. Deshalb war von dem Beklagten zu 2. ein geschärfter Blick für Veränderungen in der Lokalisation und Ausrichtung der Arbeitsbereiche sowie den einzuhaltenden Sicherheitsabständen zu erwarten. Bei pflichtgemäßem und umsichtigem Fahrverhalten im Zeitraum vor dem Unfall hätte der Beklagte zu 2. entsprechend des durch die Beweisaufnahme konkretisierten Geschehens am Unfalltag Bewegungen in der Positionierung von Arbeitsmaterial und des Geschädigten auf der Straße wahrnehmen können. Der Zeuge hat in diesem Kontext nachvollziehbar geschildert, dass der Geschädigte mit seinen Arbeiten nachrücken sollte, so wie der Pflasterausbau durch die Beklagte zu 1. fortschritt. Nach den Angaben des Zeugen hatte der Geschädigte schon mindestens eine Stunde in der Weise gearbeitet, als es zu dem Unfall kam. Die insoweit entgegenstehende Darstellung der Beklagten, der Geschädigte habe zum Unfallzeitpunkt das erste Mal unmittelbar hinter dem Bagger gekniet, lässt sich mit dem sich abzeichnenden Bild einer verminderten Aufmerksamkeit für die Umgebungsbewegungen durch den Beklagten zu 2. in Einklang bringen. Hierbei kann dahinstehen, ob sich auf der Hinterseite des Baggers ein Aufkleber befand, der vor dem Aufenthalt im Gefahrenbereich des Baggers warnte. Ein solcher entbindet den Beklagten zu 2. nicht von den von ihm zu berücksichtigenden Sorgfaltsanforderungen. Die Angaben der Zeugen sind vorliegend schlüssig, in sich widerspruchsfrei und trotz einiger Erinnerungslücken glaubhaft. Folglich kam es zu dem Unfall, weil der Beklagte zu 2. rückwärts über den Fuß des bereits seit einiger Zeit hinter dem Arbeitsbereich der Beklagten zu 1. arbeitenden Geschädigten fuhr. Der Beklagte zu 2. hat hierbei seine gesteigerten Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 5 StVO verletzt, wonach er sich beim Rückwärtsfahren so verhalten musste, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; denn er hat den unmittelbar hinter seinem Fahrzeug befindlichen Geschädigten übersehen. f. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist hierbei nicht anspruchsmindernd gem. §§ 9 StVG, 254 BGB zu berücksichtigen. Ein solches ergibt sich insbesondere aus einem Verlassen eines zugewiesenen Arbeitsbereichs durch den Geschädigten. Die Vorschrift des § 9 StVG setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden meint ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist die verständige und allgemein übliche Verkehrsanschauung hinsichtlich eines verkehrsrichtigen Verhaltens, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der StVO bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten. Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der der Verantwortungsbeitrag des Beklagten zu 2. das Verhalten des Geschädigten in der konkreten Situation vollständig überlagert. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, dass der Geschädigte die Fahrbahn nicht ohne Weiteres achtlos betreten hat, sondern vielmehr die Zuschneidearbeiten bereits eine längere Zeit auf die Straße verlagert hatte und sich dahingehend der Dynamik des Baustellenbetriebs vor Ort anpasste, indem er entsprechend dem Fortschreiten der Arbeiten der Beklagten zu 1. entlang der Hauswand mit seinen eigenen Arbeiten nachrückte, wie es insbesondere der Zeuge zur Überzeugung des Gerichts zutreffend geschildert hat. Aufgrund der äußeren Gegebenheiten der Baustelle kam es zwangsläufig zu einer Überschneidung der Arbeitsbereiche der Beklagten und des Geschädigten. Dies ergibt sich daraus, dass der Bagger neben dem Arbeitsbereich des Geschädigten bewegt wurde, wie es glaubhaft insbesondere die Zeugen und angegeben haben. Wenn auch die Zeugen ausgeführt haben, dem Geschädigten hätte ein Arbeitsbereich von 1,5 m von der Hauswand zur Verfügung gestanden, während der Bagger weiter weg gefahren sei, steht dies einer notwendigen Überschneidung der Arbeitsbereiche nicht entgegen. Denn ein Arbeitsbereich von 1,5 m war erkennbar für die Arbeiten des Geschädigten Zeugen nicht ausreichend. Unstreitig sollte dieser Schweißbahnen anbringen, welche zuvor zuzuschneiden waren. Diese waren hierzu notwendigerweise auf dem Boden auszubreiten. Hierbei ist aber ersichtlich, dass ein Bereich von 1,5 m bereits deshalb nicht ausreicht, da die Schweißbahnen – wie der Zeuge angegeben hat – bereits eine Breite von 1 m aufwiesen. Es war damit aufgrund des Ausbreitens der Schweißbahnen auf dem Boden der überwiegende Teil des angeblichen Arbeitsbereichs belegt. Hierbei ist auch zu sehen, dass ein vollständig bündiges Anlegen der Schweißbahn an die Hauswand – zumal im Rahmen eines zügigen Arbeitens – in der Regel nicht gelingen wird, so dass der angebliche Arbeitsbereich für das Niederknieen des Zeugen neben der Schweißbahn weniger als ½ m betragen hätte. Dies ist für ein sachgerechtes Arbeiten – bei dem notwendigerweise Körperbewegungen vorgenommen werden müssen – offenkundig ungenügend. Der Beklagte zu 2. musste mithin auch mit einer Nutzung von mehr als 1,5 m von der Hauswand und damit auch der Straße durch den Geschädigten rechnen, ohne dass letzterem die Nutzung der Straße zum Vorwurf im Sinne eines Eigenverschuldens gemacht werden kann. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, dem Geschädigten sei ein entsprechender Arbeitsbereich zugewiesen worden. Hieraus folgt schon deshalb kein Verlassen des Arbeitsbereichs des Geschädigten, da diese Behauptung bereits nicht bewiesen ist. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine entsprechende Zuweisung erfolgt sei. Der Beklagten ist der ihr insoweit obliegende Beweis nicht durch die Vernehmung der hierfür benannten Zeugen bzw. der Anhörung des Beklagten zu 2. gelungen. Zwar haben die Zeugen, und sowie der Beklagte zu 2. angegeben, dem Geschädigten einen Arbeitsbereich von 1,5 m freigeräumt zu haben. Auf Nachfrage haben aber alle drei Zeugen eingeräumt, eine Absprache oder ausdrückliche Zuweisung im Sinne einer Beschränkung des entsprechenden Arbeitsbereichs nicht mitbekommen zu haben. Der Zeuge hat angegeben, er könne sich an Absprachen über den Arbeitsbereich nicht erinnern. Er glaube, der Beklagte zu 2. habe dem Geschädigten einen Arbeitsbereich zugewiesen. Der Zeuge hat ausgeführt, "im Prinzip" sei dem Geschädigten ein Arbeitsbereich zugewiesen worden. Auf Nachfrage, wer den Arbeitsbereich zugewiesen habe, hat er zögerlich angegeben, der Beklagte zu 2. und der Zeuge ; er – der Zeuge – wisse nur konkret, dass er selbst es nicht gemacht habe. Der Zeuge hat zwar angeben, die Mitarbeiter der Beklagten hätten dem Geschädigten einen Arbeitsraum zugewiesen, auf Nachfrage hat er indes ausgeführt, der Arbeitsraum werde vom Beklagten zu 2. zugewiesen worden sein. Er selbst habe keine konkrete Erinnerung, ob er bei einer Absprache dabei gewesen sei. In der Gesamtheit dieser Aussagen ist ersichtlich, dass keiner der Zeugen aus eigener Erinnerung und Beobachtung heraus eine konkrete Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsraumes an den Geschädigten hat bestätigen können. Es mögen alle für sich davon subjektiv ausgegangen sei, dass dem Geschädigten ein entsprechend eingeschränkter Arbeitsraum zugewiesen wurde. Dies kann aber schlicht ein Rückschluss daraus sein, dass man zuvor einen Arbeitsbereich freigeräumt hatte. Hieraus folgt aber noch keine objektiv erfolgte Mitteilung an den Geschädigten hinsichtlich eines entsprechend beschränkten Arbeitsbereichs. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Beklagten zu 2., welcher ebenfalls nicht angegeben hat, dem Geschädigten konkret mitgeteilt zu haben, sein Arbeitsbereich sei ausdrücklich entsprechend beschränkt. Letztlich entspricht dies den Angaben des Geschädigten Zeugen, der verneint hat, dass ihm ein Arbeitsbereich 1,5 m vor der Hauswand zugewiesen worden sei. g. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht ausgeschlossen. Ein gesetzlicher Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII besteht nicht. Ein gesetzlicher Ausschluss der Schadenersatzpflicht gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII besteht nicht. Der Beklagte zu 2. hat schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass er zum Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war. Überdies lagen die Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht vor. Grundvoraussetzung für die Annahme des Haftungsprivilegs ist die Versicherung beider Unfallbeteiligten in der gesetzlichen Unfallversicherung. In diesem Zusammenhang haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 21.12.2021 einen Beitragsbescheid der vom 30.07.2020 vorgelegt (Bl. 100 d.A.). Dieser bezieht sich nicht auf das streitgegenständliche Unfalljahr 2018 und ist dahingehend für die vorliegende Prüfung unerheblich; auch weist er den Beklagten zu 2. nicht als Mitglied aus. Weiterhin war vorliegend auch keine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII gegeben. Notwendig sind wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von versicherten mehrerer Unternehmen. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären zweier Unternehmen erfüllt den Tatbestand nicht, es ist vielmehr das Ineinandergreifen zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation erforderlich. Vorliegend waren die Arbeiten der Fa. notwendige Vorarbeiten. Lediglich vorbereitende Arbeiten oder Arbeiten, die hintereinander ausgeführt werden, unterfallen gerade nicht dem Haftungsprivileg; ebenso wenig wie parallele Tätigkeiten. Auch Absprachen zu einer Koordination von Arbeiten reichen nicht aus, wenn es dadurch nicht zu einer Arbeitsverknüpfung kommt (BGH VI ZR 103/03; BGH VI ZR 175/11). Vorliegend standen die Abdichtungsarbeiten und der Pflasterausbau nicht in einem inneren Zusammenhang. Die Beklagten tragen vor, der Geschädigte hätte seinen Auftrag nicht erledigen können, wenn die Beklagte die von diesem abzudichtende Wand nicht freigelegt hätte und die Beklagte hätte die Außenanlagen nicht fachgerecht fertigstellen können, wenn die Außenwand des Gebäudes nicht fachgerecht abgedichtet gewesen wäre. Indes steht außer Streit, dass jeder der Beteiligten seine Arbeiten unabhängig von der Tätigkeit des jeweils anderen hätte ausführen können. Lediglich das Arbeitsergebnis baute aufeinander auf. Der dem § 106 Abs. 3 SGB VII immanente Gedanke der Gefahrengemeinschaft ist vorliegend nicht verwirklicht. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die gemeinsam auf einer Betriebsstätte Tätigen in einer so engen Beziehung zueinanderstehen, dass sie gleichermaßen zum Schädiger wie zum Geschädigten werden können (BGH VI ZR 103/03). Der Beklagte zu 2. und der Geschädigte gefährdeten sich vorliegend nicht typischerweise gegenseitig. Allein der Geschädigte war dem naheliegenden Risiko ausgesetzt, durch die von dem Bagger ausgehende Betriebsgefahr zu Schaden zu kommen. h. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Dem Geschädigten ist ein kausaler Schaden in Höhe von 4.830,55 € entstanden. Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach §§ 249 ff. BGB, wobei Modifikationen nach §§ 10 ff. StVG zu berücksichtigen sind. Dem Geschädigten sind die aus dem Unfall resultierenden Sach-, Körper- und Gesundheitsschäden zu ersetzen. § 11 StVG stellt klar, dass die aus dem StVG folgenden Schadenersatzansprüche auch die Ansprüche auf Personenschadensersatz umfassen; mithin können Heilbehandlungskosten, vermehrte Bedürfnisse, Schmerzensgeld, Unterhaltsschaden, Verdienstausfall sowie Haushaltsführungsschäden ersetzt verlangt werden. Zur Überzeugung des Gerichts steht gemäß § 287 ZPO fest, dass dem Geschädigten ein Schaden i.H.v. 4.830, 55 € aufgrund von Kosten für die Heilbehandlung, Arznei- und Heilmittel, Physiotherapie, Transport und sonstige Hilfsmittel sowie die Zahlung von Verletztengeld ab dem 25.08.2018 nebst den darauf zu entrichtenden Beiträgen zur Sozialversicherung entstanden ist. Soweit die Beklagten der Anspruchshöhe entgegengetreten sind, steht dies den Ansprüchen nicht entgegen. Die Beklagten haben zunächst bestritten, dass die Regressabteilung der Klägerin die geltend gemachten Aufwendungen erbracht hat und bestritten, dass sämtliche Aufwendungen aus Anlass des hiesigen Unfalls erfolgten und auf ärztliche Verordnung hin ausgeführt sind. Dies Bestreiten ist ungenügend. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28.10.2021 durch Vorlage des Anlagenkonvoluts K13 die geltend gemachten Aufwendungen schlüssig belegt, indem sie für jede Position nachvollziehbare und aussagekräftige Belege eingereicht hat. Hierbei hat sich aus den jeweiligen Belegen auch jeweils die geltend gemachte Höhe der Aufwendungen ergeben und dass diese auch für den hiesigen Geschädigten im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Geschehen erbracht wurden. Hierbei waren die Belege auch jeweils schlüssig zuzuordnen: Die Höhe und Unfallbezogenheit der einzelnen Positionen ergibt sich hierbei wie folgt: · stationäre Heilbehandlung, 1.695,67 €: Beleg Fol.-Nr. L15, Bl. 71 Rs. d.A. · ambulante Heilbehandlung, 60,70 €: Beleg Fol.-Nr. L25, Bl. 72 d.A. · Arznei- und Heilmittel, 114,38 €: Belege Fol.-Nr. D1 und D2, Bl. 73 und Bl. 73 Rs. d.A. · Physikalische Therapie, 165,28 €: Beleg Fol.-Nr. L29, Bl. 74 d.A. · Transportkosten, 1.284,78 €: Belege Fol.-Nr. L3 und L11, Bl. 77 Rs. und Bl. 78 Rs. d.A. · Hilfsmittel, 314,85 €: Belege Fol.-Nr. L9 und L24, Bl. 79 Rs. und Bl. 83 Rs. d.A. · Verletztengeld, 844,20 €: Beleg Fol.-Nr. L31, Bl. 84 Rs. d.A. · Sozialversicherungsbeiträge auf Verletztengeld, 350, 69 €: Belege Fol.-Nr. L31 und L32, Bl. 84 Rs und Bl. 85, 85 Rs. d.A. Diesem substantiierten Vortrag sind die Beklagten mit Schriftsatz vom 21.12.2021 noch dergestalt entgegengetreten, als für sie lediglich die Kosten für die stationäre Behandlung, die physikalische Therapie, die Transportkosten in Höhe von 583,64 € und die Hilfsmittel zuzuordnen seien; die Klägerin möge ihren Vortrag ergänzen. Zahlungsbelege würden nicht vorgelegt. Insoweit bleibe es beim Bestreiten, dass die Aufwendungen wie behauptet, getätigt worden seien. Indes steht auch dieses Vorbringen den Ansprüchen nicht entgegen. Die Klägerin hat insoweit mit Schriftsatz vom 12.01.2022, Seite 6 f. (Bl. 196 Rs. f. d.A.), die Zuordnungen hinsichtlich der weiteren Positionen nochmals erläutert, woraus sich die o.a. Belege ergeben: Die Kosten für die ambulante Heilbehandlung ergeben sich aus dem o.a. Beleg. Die Klägerin hat hierzu darauf hingewiesen, dass aus der im Beleg aufgeführten Gesamtsumme in Höhe von 145,45 € die Berichtsgebühren in Höhe von 84,75 € - welche ausweislich der Kostenaufstellung K5 (Bl. 16 d.A.) in Addition mit der dortigen Position Verwaltungskosten gem. Beleg Fol.-Nr. L31 (136,90 €; Bl. 84 Rs. d.A.) die in der Klageschrift aufgeführten Feststellungskosten in Höhe von 221,65 € ergeben, die mit dem Hauptantrag nicht begehrt werden - herauszurechnen sind. Der verbleibende Betrag errechnet sich auf den geltend gemachten Betrag in Höhe von 60,70 €. Hinsichtlich der Kosten für Arzneimittel ist darauf hinzuwiesen, dass die o.a. Belege – Rezepte für das Medikament Clexane – zwar jeweils einen Betrag von 58,96 € ausweisen, woraus sich ein höherer Gesamtbetrag als geltend gemacht ergibt. Die Klägerin hat dies aber nachvollziehbar damit erläutert, dass die Klägerin aufgrund einer Rabattvereinbarung lediglich jeweils 57,19 € gezahlt hat. Hieraus errechnet sich der geltend gemachte Betrag. Die Transportkosten in Höhe von 1.284,78 € ergeben sich aus den o.a. Belegen Fol.-Nr. L3 (701,14 €) und L11 (583,64 €). Der – zu den nicht begehrten Feststellungskosten zählende – Betrag von 136,90 € an Verwaltungskosten und das Verletztengeld in Höhe von 844,20 € ergeben sich aus dem o.a. Beleg. Die Sozialversicherungsbeiträge auf das Verletztengeld ergeben sich aus den o.a. Belegen. Dieser Betrag setzt sich – wie in der Kostenaufstellung K5, Bl. 16 d.A., dargestellt - zusammen aus den im Beleg Fol.-Nr. L31 aufgeführten 128,25 € RV-Beiträge und 20,70 € AV-Beiträge sowie den im Beleg Fol.-Nr. L32 aufgeführten 173,40 € KV-Beiträgen und 28,34 € PV-Beiträgen. Diesem Vortrag sind die Beklagten mit Schriftsatz vom 18.01.2022 lediglich noch dergestalt entgegengetreten, dass sie bestritten haben, dass die Klägerin der Krankenkasse das Verletztengeld erstattet hat. Vorliegend greift insoweit indes die Bindungswirkung des § 118 SGB X ein, wonach das Zivilgericht im vorliegenden Fall durch eine unanfechtbare Entscheidung gebunden ist, sofern es über einen Anspruch nach § 116 SGB X zu entscheiden hat. Entscheidungen im Sinne der Vorschrift sind neben sozial- und verwaltungsgerichtlichen Urteilen Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 iVm § 54 SGB X (LPK-SGB X/Breitkreuz, 6. Aufl. 2023, SGB X § 118 Rn. 2). Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang auf die bestehende Verwaltungsvereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Berufsgenossenschaften gemäß § 189 SGB VII i.V.m. §§ 88 ff. SGB X hin. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei dieser Art von Verwaltungsvereinbarungen um öffentlich-rechtliche Verträge i.S.d. §§ 53 ff. SGB X (Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, SGB VII, 6. Aufl. 2024, SGB VII, § 189 Rn. 3). Im vorliegenden Rechtsstreit ist deshalb nach § 118 SGB X davon auszugehen, dass die Klägerin im vorgetragenen Umfang zur Leistung verpflichtet war. Soweit die Beklagten im Laufe des Verfahrens bestritten haben, dass die Klägerin die geltend gemachten Kosten getragen habe, weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass mit OLG Saarbrücken, Urt. vom 14.08.2014, 4 U 116/13, zit. nach juris Rn. 89, abwegig ist, dass die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts derart konkrete Zahlungen ersetzt verlangt, die sie tatsächlich nicht erbracht hat. Ohne nähere Erläuterung, warum dies vorliegend nicht erfolgt sein soll, ist das entsprechende Bestreiten der Beklagten damit unsubstantiiert. i. Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die Schadensersatzforderungen des Geschädigten gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG gegen den Beklagten zu 2. gehen im Wege einer Legalzession auf die Klägerin als Versicherungsträger über. Hierbei ist das Gericht davon überzeugt, dass der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt angestellter Mitarbeiter der Kissel Bedachungen und Bauspenglerei GmbH gewesen ist, welche – nach anfänglichem Bestreiten mittlerweile unstreitig – Mitgliedsunternehmen der Klägerin war. Das Beschäftigungsverhältnis haben beide Zeuginnen zur Überzeugung des Gerichts zutreffend bestätigt. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass der Geschädigte im Unfallzeitpunkt bei der Fa. beschäftigt gewesen sei. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, zumal auch das Bestreiten der Beklagten bereits wenig nachvollziehbar ist. Auch nach ihrem Vortrag wurde die Fa. über die Beklagte zur Durchführung der Abdichtungsarbeiten herangezogen, woraufhin der Geschädigte an der Baustelle erschien und mit der Durchführung der Arbeiten begann. Warum er dies ohne Angestellter der Fa. zu sein getan haben sollte, erschließt sich nicht. j. Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB. Für den Verzugseintritt ist der Zeitpunkt des Eingangs der jeweiligen Ablehnungsschreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten in Bezug auf die Zahlungsaufforderung seitens der Klägerin maßgeblich; hier am 12.10.2018 hinsichtlich des Ausgleichs der Forderung in Höhe von 3.409,68 € und am 07.02.2019 für den geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.420,87 €. 2. Zum Klageantrag zu Ziff. 2. Die Klägerin hat entsprechend einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht etwaiger Schäden. Sie hat ein entsprechendes Feststellungsinteresse. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreicht, welche nur verneint werden darf, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt des Schadens zu rechnen (BGH NJW 2001, 1431, zit. nach juris Rn. 7 f.). Eine solche Möglichkeit eines Schadenseintritts ist vorliegend gegeben, wobei nicht bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt des Schadens zu rechnen. Unter Gesamtwürdigung der Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. besteht die Möglichkeit, dass der Geschädigte zukünftig an den Folgen der Unfallverletzungen leiden wird. Zwar ist dem Zwischenbericht des Kreiskrankenhauses vom 17.07.2018 (Bl. 13 d.A.) bereits zu entnehmen, dass sich die Schwellung im Vorfuß gut zurückgebildet hat, keine Unterschenkel-Fuß-Kompartment-Situation vorliegt sowie dass die Durchblutung, Motorik, und Sensibilität regelrecht sind. Nach den Ausführungen des Sachverständige setzte sich dies unkomplizierte Bild im weiteren Heilungsverlauf fort. Die erlittenen Verletzungen seien im Einklang auch des Zwischenberichts vom 17.08.2018 (Bl. 259 d.A.) und den ihm vorliegenden radiologischen Befunden als ausgeheilt zu betrachten. Es seien aufgrund der knöchernen Verletzungen ohne erheblichen Ausprägungsgrad auch überwiegend gute klinische und radiologische Resultate mit Beschwerdefreiheit zu erwarten. Der Sachverständige hat aber ausgeführt, hinsichtlich des langzeitigen individuellen Verlaufs könne keine sichere Prognose abgegeben werden. Hinsichtlich des Arthroserisikos hat er ausgeführt, die eingetretenen Verletzungen ließen die Entstehung einer posttraumatischen Arthrose nicht wahrscheinlich erscheinen. Die Entstehung einer solchen könne nicht als gesichert betrachtet werden. Spätfolgen des Unfalls könnten aber andererseits nicht mit vollständiger Sicherheit ausgeschlossen werden. In der mündlichen Erläuterung des Gutachtens hat der Sachverständige insoweit klargestellt, dass ein über das allgemeine Arthroserisiko hinausgehendes erhöhtes Arthroserisiko bestehe. Dieses erhöhte Risiko führt nach Bewertung des Gerichts zur Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts. Es ist auch nicht so, dass bei verständiger Würdigung aus Sicht der Klägerin kein Grund besteht, mit dem Eintritt des Schadens zu rechnen. Dem steht nicht entgegen, dass nach den überzeugenden Ausführungen das Arthroserisiko nur marginal erhöht ist; der Sachverständige hat das Risiko mit sicher um weniger als 10%, eher in Richtung 1% gehend, abgeschätzt. Den Beklagten ist zuzugeben, dass das Risiko nur geringfügig erhöht ist. Ein Eintritt weiterer Schäden ist damit unwahrscheinlich. Eine Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist indes für ein Feststellungsinteresse gerade nicht notwendig. 3. Mangels Bedingungseintritt ist über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden, § 308 Abs. 1 ZPO. III. Die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht die Erstattung von aus Anlass eines Arbeitsunfalls des Versicherten am 12.07.2018 entstandener Aufwendungen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Klägerin gesetzlicher Unfallversicherungsträger. Die (im Folgenden: ) ist Mitgliedsunternehmen der Klägerin. Die Beklagte zu 1. betreibt ein Unternehmen für Garten- und Landschaftsbau. Der Beklagte zu 2. war zum Unfallzeitpunkt und ist bis heute deren Geschäftsführer. Die Beklagte zu 1. wurde beauftragt, an den Außenanlagen des Hauses der in der, unter anderem an der zur Straße verlaufenden Hauswand ein Hochbeet anzulegen. Hierzu war eine Erdaufschüttung bis an die Hauswand erforderlich. Um Feuchtigkeitsschäden an der Wand zu vermeiden, wurde die Fa. im Namen der Auftraggeberin der Beklagten zu 1. am 11.07.2018 mit der Isolierung und Abdichtung der Hauswand mit Schweißbahnen betraut. Mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragte die Fa. den Zeugen (im Folgenden: Geschädigter). Der Beklagte zu 2. teilte der Fa. im Rahmen der Beauftragung mit, dass die Abdichtungsarbeiten an der Hauswand am 12.07.2018 früh begonnen werden sollten, damit die Beklagte zu 1. im Anschluss ihre Arbeiten ausführen könne. Der Beklagte zu 2. erklärte, dass die Beklagte zu 1. bis zum Abschluss der Abdichtungsarbeiten an der Hauswand in diesem Arbeitsbereich selbst keine Arbeiten ausführen könne und werde. Der Geschädigte begab sich am Unfalltag zur Baustelle und meldete sich nachfolgend bei dem dort bereits anwesenden Beklagten zu 2. bezüglich der Aufnahme seiner Arbeit. Der Beklagte zu 2. zeigte dem Geschädigten die Stelle, an der die Schweißbahnen angebracht werden sollten. Die Beklagte zu 1. hatte im Baustellenbereich eigene Fahrzeuge im Einsatz. Darunter befanden sich ein Lkw und ein 6 Tonnen Bagger, deren Halterin jeweils die Beklagte zu 1. war. Beide Fahrzeuge waren auf der Straße gegenüber des Treppenaufgangs zum Haus abgestellt. Der Arbeitsablauf der Beklagten zu 1. hinsichtlich des Baggereinsatzes sah vor, dass vor dem Haus befindliche Pflastersteine aus der Schaufel des streitgegenständlichen Baggers in den Container des Lkw geladen wurden. Der Bagger rangierte hierfür zwischen der Pflasterfläche und dem Container. Für die Abdichtungsarbeiten bereitete der Geschädigte Schweißbahnen vor, die er zuschnitt. Die Zuschneidearbeiten nahm der Geschädigte jedenfalls auch auf der unmittelbar an das Grundstück angrenzenden Straße vor. Hierzu kniete er wiederholt auf dem Boden. Zum Unfallzeitpunkt gegen 11:00 Uhr fuhr der Beklagte zu 2. rückwärts mit dem Bagger in Richtung des Arbeitsbereichs des Geschädigten, um in der Baggerschaufel befindliche Pflastersteine in den Container des Lkw zu laden. In dem Moment kniete der Geschädigte auf dem Boden, um Schweißbahnen zuzuschneiden. Die Gummikette des Baggers überfuhr den linken Fuß des Geschädigten, wobei dieser eine komplexe Quetschung des linken Vorfußes mit Frakturen der Basis des Os metatarsale III lateral, längsverlaufend mit Beteiligung der Gelenkfläche mit geringer Dehiszenz erlitt. Ferner waren eine nicht dislozierte Basisfraktur des Os metatarsale IV lateral und eine kleine knöcherne Aussprengung aus der lateralen Zirkumferenz des Os Naviulare feststellbar. Der Geschädigte wurde mit dem Krankenwagen in die stationäre Heilbehandlung des Krankenhauses verbracht und dort bis zum 16.07.2021 stationär behandelt. Nach der Entlassung wurde er mit einem Vacopedschuh und Unterarmgehstützen mobilisiert. Es folgte eine ambulante Behandlung. Der Geschädigte war bis zum 07.09.2018 unfallbedingt 100 % arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 28.09.2018 (Bl. 17 d.A.) forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung der Beklagten zunächst zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.409,68 € auf. Mit Schreiben vom 11.10.2018 (Bl. 18 d.A.) – bei der Klägerin eingegangen am 12.10.2018 - lehnte die Haftpflichtversicherung die Forderung ab und verwies die Klägerin mit Schreiben vom 26.10.2018 (Bl. 19 d.A.) auf den Klageweg. Weitere Aufwendungen in Höhe von 1.420,87 € machte die Klägerin bei der Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 01.02.2019 (Bl. 20 d.A.) geltend. Deren Zahlung lehnte die Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 06.02.2019 (Bl. 21 d.A.) – bei der Klägerin eingegangen am 07.02.2019 - ab. Die Klägerin behauptet, der Geschädigte sei zum Unfallzeitpunkt als Dachdecker bei der Fa. beschäftigt gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte zu 2. habe den Geschädigten am Vormittag des Unfalltages mehrfach auf der Straße gesehen, sodass ihm bekannt gewesen sei, dass der Geschädigte zum Zuschneiden der Schweißbahnen auf der Straße und damit rückwärtig des Baggers kniete. Der Beklagte zu 2. habe dem Geschädigten zugesichert, dass die Beklagte zu 1. im Bereich, wo die Schweißbahnen anzubringen seien, noch nicht arbeiten werde, da man anderweitig zu tun habe. Der Bagger sei zunächst nicht in Betrieb gewesen. Gegen 11 Uhr habe der Beklagte zu 2. den Bagger in Betrieb genommen. Er habe sich vor dem Zurücksetzen des Baggers weder überzeugt, dass der rückwärtige Verkehrsraum frei war, noch habe er nach hinten geschaut. Die Klägerin behauptet, es seien Kosten in Höhe von insgesamt 5.052,20 € entstanden, nämlich für die Heilbehandlung (stationär 1.695,67 € und ambulant 60,70 €), Arznei- und Heilmittel (114,38 €), Physiotherapie (165,28 €), Transportkosten (1.284,78 €) und sonstige Hilfsmittel (314,85 €); daneben sei Verletztengeld im Zeitraum 25.08.2018 bis 07.09.2018 (844,20 €) gezahlt worden, worauf Beiträge zur Sozialversicherung (350,69 €) zu entrichten gewesen seien. Weiterhin hätten sich Kosten für die Feststellung der Eintrittspflicht der Klägerin (221,65 €) ergeben. Wegen der Aufstellung der behaupteten Kosten im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 02.06.2021, Seite 10 (Bl. 7 Rs. d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 28.10.2021 Belege eingereicht, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlagenkonvolut K13, Bl. 71 bis 86 Rs. d.A.). Die Klägerin behauptet weiterhin, aufgrund der Verletzungen des Geschädigten sei damit zu rechnen, dass eine Arthrose am linken Fuß entstehen werde, sodass dieser auf Dauer nicht als Dachdecker werde arbeiten können. Es sei daher damit zu rechnen, dass die Klägerin in Zukunft eine Verletztenrente an den Geschädigten werde erbringen müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, das Unfallereignis ließe dem ersten Anschein nach darauf schließen, dass der Beklagte zu 2. die Sorgfaltsanforderungen gemäß § 9 Abs. 5 StVO schuldhaft verletzt habe. Gleiches ergebe sich hinsichtlich eines Verstoßes gegen einschlägige DGUV Vorschriften. Ein etwaiger an dem Bagger angebrachter Aufkleber, der auf ein Verbot des Aufenthalts im Gefahrenbereich der Maschine hinweise, ließe die Sorgfaltspflichten des Beklagten zu 2. nicht entfallen. Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, für ihr Feststellungsinteresse reiche die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die sich vorliegend daraus ergebe, dass aus ihrer Sicht bei verständiger Würdigung mit der Entstehung einer Arthrose im linken Fuß des Geschädigten wenigstens gerechnet werden müsse. Die konkrete Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sei in dieser Beziehung zu vernachlässigen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.830, 55 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.409,68 € ab dem 13.10.2018 und aus weiteren 1.420,87 € ab dem 08.02.2019 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten vom 12.07.2018 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadenersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind, hilfsweise, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.052,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.409,68 € ab dem 13.10.2018, aus weiteren 1.420,87 € ab dem 08.02.2019 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten vom 12.07.2018 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs ihres Versicherten gegen den Beklagten, der bestehen würde, wenn die Beklagten diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Bagger habe sich seit 8:30 Uhr in Betrieb befunden und sei an dem Unfalltag bis zum Unfallzeitpunkt im Abstand von 2 Minuten ca. zehn Mal einen halben bis einen Meter vor- und zurückgefahren worden. Die Beklagten behaupten weiter, der Arbeitsbereich des Geschädigten habe sich auf die Länge der abzudichtenden Hauswand bei einer Tiefe von ca. 1,50 m vor der Wand beschränkt. In diesem Bereich hätten die Mitarbeiter der Beklagten nicht gearbeitet. Dieser Bereich sei dem Geschädigten zugewiesen und freigehalten worden. Der Geschädigte habe diesen Bereich verlassen und sich zum Unfallzeitpunkt das erste Mal mit einem Abstand von unter einem Meter hinter den Bagger gekniet. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Regeln der StVO vorliegend keine Anwendung fänden, da keine Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sei, sondern es sich um typischen Baustellenverkehr handele. Auch seien die von der Klägerin angeführten DGVU Vorschriften im Zusammenhang mit Baggern nicht einschlägig. Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, sie könnten sich auf das Haftungsprivileg der gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII berufen. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 24.01.2022 (Bl. 142 bis 144 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen in einem Ortstermin in, des Weiteren durch Vernehmung der Zeugen, und, und . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.10.2022 (Bl. 181 bis 185 Rs. d.A.) und 15.05.2023 (Bl. 218 bis 219 Rs. d.A.) – in denen auch der Beklagte zu 2. informatorisch zum Sachverhalt angehört worden ist - verwiesen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. . Insoweit wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten auf Bl. 273 bis 282 d.A. verwiesen. Weiterhin hat der Sachverständige sein Gutachten gem. Beschluss vom 25.03.2024 (Bl. 298 f. d.A.) mündlich erläutert. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2025 (Bl. 339 f. d.A.) Bezug genommen.