Urteil
31 U 3/25
OLG Frankfurt 31. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:1021.31U3.25.00
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Leitsätze
1. Ein Vorstandsmitglied, das entgegen § 115 Abs. 2 WpHG eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB entsprechende Erklärung (sogenannter Bilanzeid) nicht im Halbjahresfinanzbericht abgibt, wendet nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG an.
2. Ein Leitungsorgan haftet für Bußgelder, die gegen die Gesellschaft aufgrund eines dem Leitungsorgan vorwerfbaren Pflichtenverstoßes nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG verhängt wurde, nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG.
3. Der Anwendungsbereich des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG ist unter Berücksichtigung der bußgeldrechtlichen Regelungen der §§ 120 Abs. 12 Nr. 5, Abs. 17 WpHG, 30 OWiG nicht einzuschränken. Weder der Straf- und Präventionscharakter der auf § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG beruhenden finanzaufsichtsrechtlichen Verbandgeldbuße noch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, neben dem Organ auch das Unternehmen zu sanktionieren, sprechen gegen eine Regressierbarkeit des verhängten Bußgeldes. Das straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionssystem ist vom zivilrechtlichen Schadensersatzsystem zu trennen. Beide Regelungsbereiche stehen eigenständig nebeneinander.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-14 O 2/23) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 306.363,50 erst seit dem 5. April 2022 zu zahlen hat.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es aufrechterhalten wurde, sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 310.408,50 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vorstandsmitglied, das entgegen § 115 Abs. 2 WpHG eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB entsprechende Erklärung (sogenannter Bilanzeid) nicht im Halbjahresfinanzbericht abgibt, wendet nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG an. 2. Ein Leitungsorgan haftet für Bußgelder, die gegen die Gesellschaft aufgrund eines dem Leitungsorgan vorwerfbaren Pflichtenverstoßes nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG verhängt wurde, nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG. 3. Der Anwendungsbereich des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG ist unter Berücksichtigung der bußgeldrechtlichen Regelungen der §§ 120 Abs. 12 Nr. 5, Abs. 17 WpHG, 30 OWiG nicht einzuschränken. Weder der Straf- und Präventionscharakter der auf § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG beruhenden finanzaufsichtsrechtlichen Verbandgeldbuße noch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, neben dem Organ auch das Unternehmen zu sanktionieren, sprechen gegen eine Regressierbarkeit des verhängten Bußgeldes. Das straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionssystem ist vom zivilrechtlichen Schadensersatzsystem zu trennen. Beide Regelungsbereiche stehen eigenständig nebeneinander. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-14 O 2/23) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 306.363,50 erst seit dem 5. April 2022 zu zahlen hat. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es aufrechterhalten wurde, sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 310.408,50 festgesetzt. I. 1. Die Klägerin verfolgt Ersatzansprüche im Wege des Binnenregresses gegen den Beklagten wegen eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden "BaFin") gegen sie verhängten Bußgeldes. Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Stadt1. Der Beklagte war vom 1. Januar bis 20. Dezember 2018 alleiniges Vorstandsmitglied der Klägerin. Die Klägerin veröffentlichte am 16. August 2018 für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2018 einen Halbjahresfinanzbericht auf ihrer Internetseite, der keinen sogenannten Bilanz- und Lageberichtseid (im Folgenden "Bilanzeid") enthielt. Mit Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2021 teilte die BaFin der Klägerin unter Hinweis auf den fehlenden Bilanzeid mit, dass der Verdacht der Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG bestehe. Es sei beabsichtigt, diese Zuwiderhandlung gegenüber der Klägerin mit einer Geldbuße i. H. v. € 900.000,00 zu ahnden. Die Klägerin informierte den Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2021 über das Anhörungsverfahren und forderte ihn auf, bis zum 9. Juli 2021 Stellung zu nehmen "und so dazu beizutragen, die angedrohte Geldbuße abzuwenden". Der Beklagte reagierte hierauf nicht. Die Klägerin nahm gegenüber der BaFin zum Tatvorwurf mit anwaltlichem Schreiben vom 13. August 2021 Stellung, auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K3). Nach weiterer anwaltlicher Korrespondenz einigten sich die BaFin und die Klägerin auf ein Bußgeld in Höhe von € 290.000,00 unter der Voraussetzung, dass die Klägerin auf Rechtsmittel verzichtet. Unter dem 15. November 2021 setzte die BaFin gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von € 290.000,00 fest und forderte sie auf, die Geldbuße sowie Gebühren in Höhe von € 7.500,00 und Auslagen in Höhe von € 3,50 zu zahlen (insgesamt € 297.503,50). Die Klägerin überwies den Gesamtgeldbetrag am 19. November 2021 an die BaFin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Februar 2022 forderte die Klägerin den Beklagten auf, innerhalb von vier Wochen einen Betrag in Höhe von € 297.503,50 und weitere € 16.184,00 Rechtsanwaltskosten, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von € 313.687,50 zu zahlen. Der Beklagte ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 4. April 2022 mitteilen, dass er nicht zahlen werde. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die tatbestandlichen Feststellungen der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen, zu deren Ergänzung der Senat keine Veranlassung hat, § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO. 2. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von € 310.408,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 306.363,50 seit dem 17. März 2022 sowie aus € 4.045,00 seit dem 14. Dezember 2022 verurteilt. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsberatungs- und Verfolgungskosten im Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren hat es den Anspruch der Klägerin um € 1.620,00 gekürzt und einen Feststellungsanspruch bezogen auf eine Verzinsung der von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten verneint und die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung des Zahlungsanspruchs hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG zustehe. Indem der Beklagte den Bilanzeid unterlassen habe, habe er seine Pflicht als Führungsorgan verletzt und sei haftbar. Der Einsatz Dritter zur Erstellung und Prüfung des Halbjahresberichts stelle keinen haftungshindernden Umstand dar. Das Unterlassen des Bilanzeids habe zur Einleitung des Bußgeldverfahrens geführt und sei kausal für die Entstehung des Schadens. Der Beklagte dringe mit der Behauptung nicht durch, nicht seine Handlung, sondern die Vereinbarung der Klägerin mit der Aufsichtsbehörde sei kausal für die Schadensentstehung. Er habe unter dem Gesichtspunkt einer alternativen Kausalität keine Gründe für das Einlenken der BaFin im Einspruchsverfahren als hinreichend wahrscheinlich dargelegt. Die Verhängung des Bußgeldes gegen die Klägerin hindere diese nicht an der Geltendmachung der Regresshaftung. Dagegen spreche auch nicht, dass die BaFin es unterlassen habe, eine separate Geldbuße gegen den Beklagten zu erlassen. Dem Adressaten einer Sanktion stehe es frei, zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte zur Schadloshaltung zu verfolgen. Eine Beschränkung der Regresshöhe aufgrund der Treue- und Fürsorgepflicht der Gesellschaft komme dann nicht in Betracht, wenn, wie vorliegend, zugunsten des Beklagten eine von der Klägerin abgeschlossene D&O-Versicherung bestehe. Die Klägerin könne daher Ersatz der gesamten Geldbuße inklusive der gegen sie festgesetzten Gebühr und der Auslagen verlangen. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Ersatz von Kosten der Rechtsberatung. Die von ihr geltend gemachten Positionen seien im Rahmen der klägerischen Schadensminderungspflicht bzw. als Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen grundsätzlich als Rechtsverfolgungskosten ersetzbar. Ihr geltend gemachter Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten sei jedoch um € 1.620,00 auf € 12.905,00 zu kürzen, weil die bei ihr angefallenen Kosten zur Überprüfung von Ansprüchen gegenüber streitfremden Dritten (insgesamt 5,4 Stunden zu € 300,00 Stundensatz) dem Beklagten nicht angelastet werden könnten. 3. Der Beklagte verfolgt sein erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiter. Er rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, das Landgericht habe die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten als Vorstand der Klägerin überspannt. Er habe sich auf das umfangreiche und detaillierte von ihm bei der Klägerin eingerichtete Kontrollverfahren verlassen dürfen. Er sei zudem nicht dafür darlegungsbelastet, dass die BaFin ohne die Verhandlung mit der Klägerin oder bei Ergebnislosigkeit dieser Verhandlung ein niedrigeres oder gar kein Bußgeld verhängt hätte. Weil der Beklagte an dem Bußgeldverfahren nicht beteiligt gewesen sei, verlange das Landgericht hinsichtlich der Darlegungslast von ihm Unmögliches. Jedenfalls träfe die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, ein gegen ein Unternehmen verhängtes Bußgeld sei bei seinem Organvertreter nicht regressierbar. Der Straf- und Präventionscharakter des Bußgeldes gehe verloren, wenn das Unternehmen die Leitungsperson in Regress nehmen könne. Dies widerspreche der Wertung des Gesetzgebers, der eine ausreichende verbandsbezogene Präventionswirkung erst bei wesentlich höheren Bußgeldern als den für natürliche Personen vorgesehenen Beträgen als gegeben ansehe. Ein Bußgeldregress würde den Sanktionszweck der Verbandsgeldbuße unterminieren. Die Weiterreichung eines an das Unternehmen gerichteten Bußgelds an das Organ unterlaufe zudem die gesetzliche Spezialregelung, sowohl die Gesellschaft als auch das Organ bebußen zu können. § 93 AktG müsse unter Achtung der gesetzgeberischen Wertung des Ordnungswidrigkeitenrechts teleologisch interpretiert werden. Der Gesetzgeber habe eine Werteentscheidung getroffen, wenn er für ein Unternehmen einen höheren Bußgeldrahmen sowie Zumessungskriterien vorsehe, die dem Einfluss der Leitungsperson entzogen seien, während er natürliche Personen durch die geringere Höhe eines möglichen Bußgeldes und die an seine individuelle Situation anknüpfenden Bemessungsfaktoren privilegiere. Die Wertung des Gesetzgebers, durch Bußgelder das Vermögen von Unternehmen nachhaltig zu treffen, werde durch einen zivilrechtlichen Regressanspruch ausgehebelt. Die Regressierbarkeit des Bußgeldes würden die differenzierten Bußgeldregelungen überflüssig machen. Die Regelungen zur Verbandsgeldbuße seien abschließend und gingen den zivilrechtlichen Haftungsnormen des § 93 AktG vor. Der Beklagte ist ferner der Meinung, dass es einer Versicherung des Bußgeldrisikos und damit einer Eigenschadendeckung gleichkäme, wenn man ein Durchreichen der Verbandsgeldbuße an den Vorstand und damit zugleich an eine D&O-Versicherung zulasse. Eine derartige Eigenschadendeckung verstoße gegen die guten Sitten und sei nach § 134 BGB unwirksam, weil sie die ordnungsrechtliche Sanktion unterliefe. Sofern ein Regressanspruch nicht ausgeschlossen sei, müsse das regressierbare Bußgeld der Höhe nach unter Berücksichtigung des Verschuldensgrades des Leistungsorgans und seiner persönlichen Situation, des Bußgeldrahmens und weiterer individueller Zumessungsfaktoren begrenzt werden. Hinsichtlich des geltend gemachten Anwaltshonorars sei sein Einwand zu "einer erheblichen unnötigen Doppelarbeit" vom Landgericht übergangen worden. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2023 (Az.: 3-14 O 2/23) die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, dass die Abgabe des Bilanzeids eine höchstpersönliche Vorstandspflicht sei, die es verbiete, sich bei Eintritt eines Pflichtverstoßes auf Beratungsfehler Dritter zu berufen. Zudem habe das Landgericht die Darlegungslast hinsichtlich eines kausalen Schadens richtig beurteilt. Weil sie substantiiert vorgetragen habe, dass die Reduzierung des Bußgeldes nach der anwaltlichen Korrespondenz erfolgt sei, treffe den Beklagten die Darlegungslast für solche Umtände, die die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt entfallen lasse. Bei einem Bußgeldschaden handele es sich zivilrechtlich um einen Vermögensschaden, der regressierbar sei. Es müsse zwischen der ordnungsrechtlichen Sanktionierung und der zivilrechtlichen Lastentragung unterschieden und strikt zwischen öffentlich-rechtlicher Sanktionierung und zivilrechtlicher Haftung für Schäden getrennt werden. Präventionserwägungen sprächen für eine Regressmöglichkeit. Anderenfalls werde die Risikobereitschaft des Vorstands unverhältnismäßig erhöht. Weil bereits die Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung einen Reputationsverlust mit sich bringe, werde die Sanktionsfunktion des Bußgelds durch einen Regress bei der Klägerin nicht beseitigt. Die Klägerin ist der Auffassung, selbst bei Annahme einer teleologischen Reduktion in den Fällen, in denen der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffne, sowohl das Unternehmen als auch das handelnde Organ zu bebußen, seien jedenfalls Fallgestaltungen auszunehmen, in denen sich, wie vorliegend, die verletzte bußgeldbewehrte Norm an das Organmitglied höchstpersönlich richte. Gegen einen Regress spreche auch nicht der unterschiedliche Bußgeldrahmen für Unternehmen und natürliche Personen. Jedes Vorstandsmitglied habe die Risiko- bzw. Gefahrgeneigtheit seiner Tätigkeit zu akzeptieren und für Verstöße gegen seine Legalitätspflicht einzustehen. Im Hinblick auf die Vergütung des Beklagten und das Bestehen einer D&O-Versicherung hätten Erwägungen zum Schutz vor Existenzvernichtungen, die dem geringeren Bußgeldrahmen zugrunde lägen, kein Gewicht. Weil für den Beklagten eine D&O-Versicherung abgeschlossen worden sei, sei auch für eine Haftungsreduzierung kein Raum. Bezugnehmend auf § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG sei eine Haftung auf den vollen Betrag unter Berücksichtigung des Jahresgehalts des Beklagten nicht unverhältnismäßig. Die Ausführungen des Beklagten zu einer angeblichen Eigenschadendeckung seien für den hiesigen Rechtsstreit nicht relevant, da sich dies nur auf die Wirksamkeit der Versicherung auswirken würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie lediglich hinsichtlich des Zinslaufs Erfolg. Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 297.503,50 zugesprochen. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Verletzen sie ihre Pflichten, sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte dadurch, dass er in dem Halbjahresfinanzbericht 2018 keinen Bilanzeid abgegeben hat, eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG begangen hat. Durch die Nichtabgabe des Bilanzeids hat er bei seiner Geschäftsführung nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet und somit dem Sorgfaltsmaßstab, wie er in § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG normiert ist, nicht genügt. Die Klägerin hat nach § 115 Abs. 1 Satz 1 WpHG für die ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahrs einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen und diesen spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dieser Halbjahresfinanzbericht hat nach § 115 Abs. 2 WpHG einen verkürzten Abschluss, einen Zwischenlagebericht und eine den Vorgaben der §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 HGB entsprechende Erklärung, den sogenannten Bilanz- und Lageberichtseid, zu enthalten. Die Abgabe des Bilanzeids hat nach §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 HGB durch die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft zu erfolgen. Da der Beklagte im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts 2018 alleiniges Vorstandsmitglied der Klägerin war, war nur er verpflichtet, den Bilanzeid im Halbjahresfinanzbericht zu leisten. Indem er es unterließ, den Bilanzeid dort aufzunehmen, hat er gegen seine Pflicht als Vorstandsmitglied verstoßen (vgl. Reiner, in: MüKo, 5. Aufl. 2024, HGB § 264 Rn. 120; Kliem/Rimmelspacher, in: Beck Bil-Komm, 14. Aufl. 2024, HGB § 264 Rn. 100; Merk, in: BeckOK, 47. Ed. 1.7.2025, HGB § 264 Rn. 71; Fehrenbacher, in: BeckOGK, 1.9.2023, HGB § 264 Rn. 100; Drüen, in: Koller/Kindler/Drüen, 10. Aufl. 2023, HGB § 264 Rn. 11). Der Vorwurf der Pflichtverletzung entfällt auch nicht dadurch, dass mehreren Abteilungen der Klägerin, ein mit der Gestaltung und Produktion des Halbjahresfinanzberichts beauftragtes Unternehmen, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A und dem Aufsichtsrat das Fehlen des Bilanzeids nicht aufgefallen ist. Die Pflicht zur Abgabe des Bilanzeides stellt nämlich eine an das Vorstandsmitglied adressierte höchstpersönliche Verpflichtung dar (Merk, in: BeckOK, 47. Ed. 1.7.2025, HGB § 264 Rn. 69; Reiner, in: MüKo, 5. Aufl. 2024, HGB § 264 Rn. 105; Merkt, in Hopt, 44. Aufl. 2025, HGB § 264 Rn. 28; Kliem/Rimmelspacher, in: Beck Bil-Komm, 14. Aufl. 2024, HGB § 264 Rn. 92). Durch den Bilanzeid bringt das Vorstandsmitglied zum Ausdruck, dass es den Halbjahresfinanzbericht persönlich für gesetzeskonform hält und auf der Grundlage einer eigenen sorgfältigen Prüfung halten durfte. Dadurch soll das Vertrauen der Anleger in zuverlässige und umfassende Informationen über Wertpapieremittenten gesichert werden (Kliem/Rimmelspacher, in: Beck Bil-Komm, 14. Aufl. 2024, HGB § 264 Rn. 80; Reiner, in: MüKo, 5. Aufl. 2024, HGB § 264 Rn. 101). Der Bilanzeid ist spezifisch mit der Person des Vorstandsmitglieds verknüpft und ein wesentlicher Bestandteil des Halbjahresfinanzberichts, was sich insbesondere in der gesetzgeberischen Wertung zeigt, dass er neben dem verkürzten Abschluss und dem Zwischenlagebericht nach § 115 Abs. 2 WpHG zum Mindestinhalt eines Halbjahresfinanzberichts zählt. Dass der Beklagte den Halbjahresfinanzbericht nicht selbst auf Vollständigkeit kontrollierte bzw. dass ihm bei der Kontrolle der Vollständigkeit das Fehlen des Bilanzeids nicht selbst aufgefallen ist, ist danach mit den Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstandsmitglieds nicht vereinbar. b) Der Beklagte hat auch schuldhaft i. S. v. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG gehandelt. Der Schadensersatzanspruch nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt Verschulden voraus. Es gilt der typisierte Verschuldensmaßstab nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 276 Abs. 1 BGB, wobei das Verschulden des Vorstandsmitglieds vermutet wird, § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG (Fleischer in: BeckOGK, 1.6.2025, AktG § 93 Rn. 247; Spindler, in: MüKo, 6. Aufl. 2023, AktG § 93 Rn. 220; Hölters/Hölters in: Hölters/Weber, 5. Aufl. 2025, AktG § 93 Rn. 230, Koch, 19. Aufl. 2025, AktG § 93 Rn. 79). Den Beklagten trifft der Vorwurf der Fahrlässigkeit, weil er die Sorgfalt eines durchschnittlichen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters missachtet hat, indem er es unterließ, den Bilanzeid in den Halbjahresfinanzbericht aufzunehmen. c) Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung des Beklagten ein kausaler Schaden in Höhe von € 297.503,50 entstanden. aa) Die BaFin setzte aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen die Klägerin eine Geldbuße fest und forderte sie zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt € 297.503,50 auf. Die Klägerin überwies den Betrag an die BaFin, wodurch bei ihr eine Minderung des Gesellschaftsvermögens in gleicher Höhe eingetreten ist (vgl. zu § 43 Abs. 2 GmbHG: BGH, Beschluss vom 11.02.2025, Az.: KZR 74/23, Rn. 11, juris). bb) Der bei der Klägerin entstandene Schaden in Höhe von € 297.503,50 beruht auf der Pflichtverletzung des Beklagten. Der Beklagte dringt mit seiner Rüge nicht durch, das Landgericht verkenne in Bezug auf die Kausalität des Schadens die Verteilung der Darlegungslast, wenn es von ihm verlange, er habe die Gründe dafür darzulegen, dass die BaFin ohne die Verhandlung mit der Klägerin oder bei Ergebnislosigkeit dieser Verhandlung ein niedrigeres oder gar kein Bußgeld verhängt hätte. Denn nach den Regeln der an die Vorschrift des § 138 Abs. 2 ZPO anknüpfenden gestuften Darlegungslast, wonach sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat, hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat (BGH, Urteil vom 22.07.2021, Az.: I ZR 123/20, Rn. 22, juris; Fritsche, in: MüKo, 7. Aufl. 2025, ZPO § 138 Rn. 22). Gemessen an diesen Anforderungen ist der Beklagte, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, der von der Klägerin dargelegten Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht substantiiert entgegengetreten. Die BaFin beabsichtigte ein Bußgeld in Höhe von € 900.000,00 festzusetzen. Gemäß den von der BaFin aufgestellten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bezug genommenen gerichtsbekannten WpHG-Bußgeldleitlinien (https://www.bafin.de/ SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt_WpHG_Bussgeldleitlinien/WpHG-Bu%C3%9F geldleitlinien.pdf?__blob=publicationFile&v=6, dort S. 24) entspricht ein Bußgeld in dieser Höhe dem Grundbetrag, der Ausgangspunkt für die Festsetzung der konkreten Bußgeldhöhe für einen Verstoß gegen § 115 Abs. 1 Satz 1 WpHG ist. Maßgebliche Parameter hierfür ist der Verschuldensgrad einerseits und die Kapitalisierung des Emittenten andererseits. Nach den vom Landgericht festgestellten Tatsachen reduzierte die BaFin infolge von Verhandlungen mit der Klägerin das Bußgeld auf € 290.000,00. Die Klägerin hat als zu dem kausalen Schaden darlegungsbelastete Partei erstinstanzlich substantiiert zu den Verhandlungen mit der BaFin vorgetragen. Sie hat unter Bezugnahme auf ihr als Anlage K3 vorgelegtes Schreiben u.a. dargelegt, dass sie die BaFin auf die Einrichtung eines Compliance-Systems, die Einbeziehung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Erstellung des Halbjahresfinanzberichts, auf das Fehlen einer Wiederholungsgefahr sowie auf die nicht vorsätzliche Vorgehensweise des Beklagten hinwies. Eine an dem Umfang des Vortrags der Klägerin ausgerichtete entsprechende substantiierte Erwiderung des Beklagten, weshalb die BaFin den Bußgeldbetrag weiter hätte reduzieren sollen, ist nicht erfolgt. Die Behauptung des Beklagten, ohne Rechtsmittelverzicht der Klägerin oder bei Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hätte die BaFin gar kein oder nur ein geringeres Bußgeld festgesetzt, bleibt - insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits eine Reduzierung des Bußgeldbetrags durch die BaFin erfolgte - ohne Substanz. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte keine weitergehenden Argumente aufgezeigt hat, die die Ermessensentscheidung der BaFin hätten beeinflussen können. Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf den Einwand beschränken, er sei an dem Bußgeldverfahren nicht beteiligt gewesen, so dass das Landgericht unerfüllbare Anforderungen an die ihm obliegende Darlegungslast stelle. Da die Klägerin substantiiert zum Bußgeldverfahren vorgetragen hat, ist dem Beklagten eine substantiierte Erwiderung möglich gewesen. Im Übrigen informierte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2021 über das Anhörungsverfahren der BaFin und gab ihm Gelegenheit, zu dem von der BaFin erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Beklagte machte hiervon jedoch keinen Gebrauch. cc) Das der Klägerin auferlegte Bußgeld ist regressfähig. Bereits der Wortlaut des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG als auch der Sinn und Zweck der Organhaftung sprechen für eine Regressierbarkeit einer Verbandsgeldbuße. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor. (1) Der Wortlaut des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG sieht eine Einschränkung des Anspruchs der Gesellschaft nicht vor. Hiernach sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Folglich haftet ein Vorstandsmitglied, das durch sein ordnungswidriges Handeln gegen eine ihm auferlegte Sorgfaltspflicht verstoßen hat, für Geldbußen, die der Gesellschaft aufgrund des ordnungswidrigen Handelns des Vorstandsmitglieds auferlegt wurden. Auch enthalten die Gesetzesmaterialien keine Hinweise darauf, dass Bußgelder vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen sind, worauf auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2025 zum Aktenzeichen KZR 74/23 verweist (BGH, Beschluss vom 11.02.2025, Az.: KZR 74/23, Rn. 18, juris). Dass ein Leitungsorgan für Bußgelder haftet, die gegen die Gesellschaft verhängt wurden, gebietet Sinn und Zweck des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG. Denn die Organhaftung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG soll Schäden der Gesellschaft ausgleichen, die ihr durch die Pflichtverletzung ihrer Vorstandsmitglieder entstanden sind, und der Entstehung solcher Schäden durch eine Steuerung des Verhaltens der Vorstandsmitglieder vorbeugen (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az.: II ZR 24/17, BGHZ 219, 193-215, Rn. 44). Die Schadensersatzpflicht der Leitungsorgane für Verbandsgeldbußen entspricht diesem Regelungszweck. Durch den Regress wird ein erlittener Vermögensnachteil der Gesellschaft ausgeglichen. Zudem hält eine drohende persönliche Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds zu größerer Sorgfalt an und trägt auf diese Weise zur Verhinderung von Gesetzesverstößen bei. Ein Sanktionscharakter ist mit der Norm nicht verbunden (BGH, Beschluss vom 11.02.2025, Az.: KZR 74/23, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az.: II ZR 24/17, BGHZ 219, 193-215, Rn. 44). (2) Ob die Weiterreichung einer Verbandsgeldbuße an das Organ unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der bußgeldrechtlichen Sanktionsnorm zulässig ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Streitstand im Zusammenhang mit Kartellbußgeldern ausführlich BGH, Beschluss vom 11.02.2025, Az.: KZR 74/23, Rn. 13 f., juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2023, Az.: VI-6 U 1/22, Rn. 160 ff., juris). Rechtsdogmatischer Anknüpfungspunkt für eine einschränkende Interpretation des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks einer Verbandsgeldbuße ist eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion (BGH, Beschluss vom 11.02.2025, Az.: KZR 74/23, Rn. 16, juris; anders Leclerc, Kartellgeldbußen als Schaden?, in NZKart 2021, 220 [221], der eine systematisch-teleologische Interpretation annimmt; siehe auch Wagner-von Papp, Bußgeldregress von Geschäftsleitern vor dem BGH: Kartellverstöße zum Rundum-sorglos-Tarif?, in: WuW 2025, 1 [2]; Kersting/May, Der Bußgeldregress gegenüber Organmitgliedern - Gesellschaftsrecht, Kartellrecht und Effektivitätsgrundsatz - Teil 1 - Zugleich eine Besprechung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2023 - 6 U 1/22 (Kart) -, in: WuW 2024, 243 [245]). Sie setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus und ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und - aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung und zur Auflösung möglicher Wertungswidersprüche - der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BGH, Beschluss vom 11.02.2025, Az.: KZR 74/23, Rn. 16, juris; BVerfG Beschluss vom 31.10.2016, Az.: 1 BvR 871/13, Rn. 22, juris, m.w.N.). Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion liegen nicht vor. (a) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen der hier einschlägigen bußgeldrechtlichen Regelungen der §§ 120 Abs. 12 Nr. 5, Abs. 17 WpHG, 30 OWiG ist nicht angezeigt. Denn weder der Straf- und Präventionscharakter der auf § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG beruhenden finanzaufsichtsrechtlichen Verbandsgeldbuße (zum Sinn und Zweck der Verbandssanktion siehe Kämpfer/Travers, in: BeckOK, 16. Ed. 1.7.2025, WpHG § 120 Rn. 153; Meyberg, in: BeckOK, 47. Ed. 1.7.2025, OWiG § 30 Rn. 8 ff.; siehe auch BGH, Beschluss vom 11.02.2025, Az.: KZR 74/23, Rn. 29, juris) noch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, neben dem Organ auch das Unternehmen zu sanktionieren, sprechen, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, gegen eine Regressierbarkeit des verhängten Bußgeldes. (aa) Der Binnenregress einer Verbandsgeldbuße nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG steht mit dem der Norm zugrundeliegenden Repressionsziel nicht in Widerspruch. (aaa) Zwar muss derjenige, der eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, die gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder -buße aus einem eigenen Vermögen aufbringen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schließt das für sich allein jedoch einen Anspruch gegen einen anderen auf Ersatz für einen solchen Vermögensnachteil nicht aus (BGH, Urteil vom 14.11.1996, Az.: IX ZR 215/95, Rn. 13, juris; Urteil vom 15.04.2010, Az.: IX ZR 189/09, Rn. 8, juris; Beschluss vom 11.02.202, Az.: KZR 74/23, Rn. 24, juris). Es besteht kein von der Rechtsordnung missbilligter Wertungswiderspruch, wenn eine staatliche Sanktion nach zivilrechtlichen Vorschriften zulässig abgewälzt wird (BGH, Beschluss vom 11.02.2025, Az.: KZR 74/23, Rn. 24, juris). Dem Sanktionsweck ist bereits durch die Verhängung und Bezahlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße Genüge getan. Für die Frage des Bestehens eines Ersatzanspruchs kommt es allein darauf an, ob sich ein solcher aus den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ergibt (BGH, Urteil vom 14.11.1996, Az.: IX ZR 215/95, Rn. 13, juris; Urteil vom 15.04.2010, Az.: IX ZR 189/09, Rn. 8, juris, BGH, Beschluss vom 11.02.2025, Az.: KZR 74/23, Rn. 24, juris). (bbb) Dass die BaFin auch eine Geldbuße unter Zugrundelegung eines anderen Bußgeldrahmens direkt gegen das Organ hätte verhängen können (§ 120 Abs. 17 Satz 1 WpHG), dessen Höhe von anderen Zumessungskriterien abhängt, führt entgegen der Ansicht des Beklagten zu keinem anderen Ergebnis. Die Existenz unterschiedlicher Bußgeldrahmen und unterschiedlicher Zumessungskriterien, insbesondere die Ausrichtung der Sanktionswirkung an den persönlichen Umständen des Sanktionsadressaten stellt eine unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Erwägung dar und lässt sich im Zusammenhang mit Verbandsgeldbußen insbesondere damit begründen, juristische Personen hinsichtlich der Wirkung des Bußgeldes mit natürlichen Personen gleichzusetzen (vgl. Meyberg, in: BeckOK, 47. Ed. 1.7.2025, OWiG § 30 Rn. 8; Rogall, in: KK-OWiG, 6. Aufl. 2025, OWiG § 30 Rn. 17). Diese sanktionsrechtlichen Erwägungen lassen indes keine planwidrige Regelungslücke in den zivilrechtlichen Vorschriften über die Organhaftung erkennen und begründen keinen für eine teleologische Reduktion erforderlichen sich auf die zivilrechtliche Ordnung erstreckenden Regelungsplan des Gesetzgebers, der die Regressfähigkeit des Schadens ausschließt (vgl. im Ergebnis BGH, Beschluss vom 11.02.2025, Az.: KZR 74/23, Rn. 34 ff., juris). Denn die zivilrechtlichen Vorschriften über die Organhaftung und das straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionssystem stehen als Regelungsbereiche abgegrenzt und gleichrangig nebeneinander (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2025, Az.: KZR 74/23, Rn. 34, juris). Das zeigt sich insbesondere bei dem Sanktionssystem des § 120 WpHG und einem zivilrechtlichen Regressanspruch nach § 93 Abs. 2 AktG. Es besteht nämlich nicht ohne Weiteres ein Anspruch der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied, wenn gegen die Gesellschaft eine Geldbuße nach § 120 WpHG verhängt wurde (vgl. hierzu Fleischer, in: BeckOGK, 1.6.2025, AktG § 93 Rn. 261; Bayer/Ceesay, in: BeckOGK, 15.1.2025, GmbHG § 43 Rn. 389). Ein Regress kommt nur dann in Betracht, wenn das Vorstandsmitglied den Bußgeldtatbestand adäquat-kausal, pflichtwidrig und schuldhaft unter Berücksichtigung des in § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG normierten Maßstabs verwirklicht hat. Da sich die Voraussetzungen der Bußgeldverantwortlichkeit eines Unternehmens und der Regresshaftung eines Vorstandsmitglieds unterscheiden, ist die Möglichkeit der Weiterreichung einer Verbandsgeldbuße an ihr Organ unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht systemwidrig. Die Verantwortlichkeit der Gesellschaft im Außenverhältnis wird, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht durch die Möglichkeit der Regressierbarkeit unterminiert. Im Übrigen vereitelt die Möglichkeit der Weiterreichung der Verbandsgeldbuße an das Organ den Ahndungszweck auch deshalb nicht, weil selbst bei Vorliegen der Regressvoraussetzungen ein wirksamer und abschreckender Bußgeldbetrag bei dem Unternehmen verbleiben kann. Denn das Unternehmen wird sich, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wegen beschränkter Deckungssummen der von ihm zu Gunsten des Organs abgeschlossenen D&O-Versicherungen, dort vereinbarter Haftungsausschlüsse und angesichts einer begrenzten persönlichen Leistungsfähigkeit des Organs möglicherweise nur teilweise entlasten können (so auch BGH, Beschluss vom 11.02.2025, Az.: KZR 74/23, Rn. 35, juris). Zudem trägt das Unternehmen das Prozess- und Insolvenzrisiko des Vorstandsmitglieds. Schließlich kann die Veröffentlichung des Bußgeldbescheids zu einem Ansehensverlust und zu einer Beeinflussung der Marktbedingungen des Unternehmens führen. Diese Folgen werden durch die Ermöglichung eines Bußgeldregresses nicht beseitigt oder ausgeglichen. (bb) Die Möglichkeit des Unternehmens, ein Vorstandsmitglied in Regress nehmen zu können, steht auch der präventiven Funktion der bußgeldrechtlichen Regelung des § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG nicht entgegen. (aaa) Unter Präventionsgesichtspunkten soll der in § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG normierte Bußgeldtatbestand das Unternehmen bzw. das für das Unternehmen handelnde Organ veranlassen, einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht oder einen Zahlungs- oder Konzernzahlungsbericht sowohl rechtzeitig als auch in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu stellen. Mit der Möglichkeit eines Bußgeldregresses wird das Vorstandsmitglied, das für die ordnungsgemäße Zurverfügungstellung des Berichts verantwortlich ist, dem Präventionsziel entsprechend zu einer größeren Sorgfalt bei der Einhaltung der Verhaltensnormen angehalten. Damit setzt der Bußgeldregress Anreize für ein gesetzestreues Verhalten. Zugleich steht dem Unternehmen ein wichtiges gesellschaftsrechtliches Disziplinierungsinstrument zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2025, Az.: KZR 74/23, Rn. 35, juris). (bbb) Dass das Organ auch individuell bebußt werden kann, fördert zwar ebenso das Präventionsziel wie die weiteren Sanktionsmöglichkeiten, die das Unternehmen gegen ihr Organ für Verstöße gegen Verhaltensnormen einleiten kann, spricht für sich jedoch nicht gegen eine Regressierbarkeit einer Verbandsgeldbuße. Denn es kommt für die Begründung eines einschränkenden Anwendungsbereichs des § 93 Abs. 2 AktG aufgrund bußgeldrechtlicher Regelungen nicht darauf an, ob weitere Maßnahmen existieren, die das Organ ebenfalls zu einer verhaltenssteuernden Wirkung veranlassen. Maßgeblich ist, ob Sinn und Zweck einer Verbandsgeldbuße nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG gegen eine wortlautgetreue, den Binnenregress zulassende Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG sprechen. Das ist, wie bereits dargelegt, nicht der Fall. Die Verbandsgeldbuße dient auch dem Zweck, das Unternehmen anzuhalten, Leistungspersonen sorgfältig auszuwählen und zu überwachen (hierzu Meyberg, in: BeckOK OWiG, 47. Ed. 1.7.2025, § 30 Rn. 11; siehe auch KG, Beschluss vom 18.03.1986, Az.: 1 Kart 18/85, NJW-RR 1987, 637 [638] m.w.N.). Dieser Zweck wird durch eine Weiterreichung der Verbandsgeldbuße nicht untergraben. Weil für das Unternehmen - unter Verweis auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Voraussetzungen einer Regresshaftung eines Vorstandsmitglieds - ungewiss ist, ob und in welchem Umfang ein Regress möglich ist, besteht die das Unternehmen treffende generalpräventive Wirkung bereits durch dessen direkte Bußgeldverantwortlichkeit. (b) Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber trotz der seit Jahren geführten wissenschaftlichen Diskussion über die Regressierbarkeit von Verbandsgeldbußen keinen Anlass gesehen hat, eine Einschränkung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche bei der Abwälzung von Verbandsgeldbußen zu kodifizieren. Auch enthielt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten vom 7. August 2020, der nach der Bundestagswahl im Herbst 2021 nicht weiterverfolgt wurde, kein Verbot der Regressierbarkeit von Verbandsgeldsanktionen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, BT-Drs. 19/23568). Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Klarstellung in bestehende Normtexte wie dem AktG, WpHG oder dem OWiG vorgenommen hätte, wenn er unter Würdigung des bußgeldrechtlichen Sanktionssystems eine Regressierbarkeit von Verbandsgeldbußen hätte ausschließen wollen. Auch ist er der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entgegengetreten, wonach die Weiterreichung einer staatlichen Sanktion nach zivilrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (3) Die Regressierbarkeit einer Verbandsgeldbuße führt nicht zu der Gefahr einer Doppelbebußung des Vorstandsmitglieds. Der Regress ist keine staatliche Sanktion und stellt folglich keine Geldbuße dar. Er beruht auf einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch und dient der Kompensation eines Vermögensnachteils (so auch Kersting/May, Der Bußgeldregress gegenüber Organmitgliedern - Gesellschaftsrecht, Kartellrecht und Effektivitätsgrundsatz - Teil 1 - Zugleich eine Besprechung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2023 - 6 U 1/22 (Kart) -, in: WuW 2024, 243 [248]; Koch, Beschränkungen des gesellschaftsrechtlichen Innenregresses bei Bußgeldzahlungen, in Hoffmann-Becking/Hüffer/Reichert, Liber Amicorum für Martin Winter, 2011, S. 327 (336)). Die Möglichkeit einer gegebenenfalls eintretenden Doppelbelastung des Vorstandsmitglieds durch eine direkte Bebußung durch die BaFin und einer Inanspruchnahme durch das Unternehmen wegen einer gegen das Unternehmen verhängten Verbandsgeldbuße wird unter Berücksichtigung der Trennung des straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktionssystems von zivilrechtlichen Regressansprüchen vom Gesetzgeber hingenommen und ist hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Grundsatzes "ne bis in idem" (Art. 103 Abs. 3 GG) unbedenklich. Die Rüge des Beklagten, durch einen Regress habe das Vorstandsmitglied zwei Bußgelder zu tragen, kommt im Übrigen hier nicht zur Geltung, da unmittelbar gegen den Beklagten keine Geldbuße erlassen wurde. Die Situation einer Doppelbebußung bzw. Doppelbelastung ist nicht gegeben. dd) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine Beschränkung des Haftungsumfangs nicht in Betracht kommt. (1) Eine Haftungsbegrenzung aufgrund der organschaftlichen Fürsorgepflichten der Gesellschaft ist, entsprechend den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, nicht anzunehmen (zur Haftungsbegrenzung aufgrund der Treue- und Fürsorgepflicht der Gesellschaft siehe Spindler, in: MüKoAktG, 6. Aufl. 2023, AktG § 93 Rn. 211 m.w.N.). Zum einen bestehen für eine aus der Fürsorgepflicht resultierende Haftungsbegrenzung zur Vermeidung eines existenzvernichtenden Haftungsanspruchs keine gesetzlichen Anhaltspunkte. Zum anderen hat die Klägerin, ihrer Fürsorgepflicht nachkommend, für den Beklagten zur Begrenzung eines existenzgefährdenden Haftungsrisikos eine D&O-Versicherung abgeschlossen. Soweit diese Versicherung greift, besteht für eine Reduzierung kein Grund (Koch, 19. Aufl. 2025, AktG § 93 Rn. 99). Dass der hier geltend gemachte Regressanspruch nach dem Bindungswerk der D&O-Versicherung nicht gedeckt ist, wird von dem Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Auch greift der Ausschlussgrund der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 103 VVG nicht, da dem Beklagten, wie bereits ausgeführt, lediglich ein fahr-lässiges Verhalten vorzuwerfen ist. (2) Die Rüge des Beklagten, die D&O-Versicherung sei eine Versicherung gegen eine ordnungsrechtliche Sanktion, die als Verstoß gegen die guten Sitten unzulässig wäre, wenn ein unbeschränkter Bußgeldregress angenommen werden würde, weshalb das regressierbare Bußgeld der Höhe nach unter Berücksichtigung individueller Zumessungskriterien begrenzt werden müsse, verfängt nicht. Ein Fall der gegen die guten Sitten verstoßenden Eigenschadendeckung liegt nicht vor, wenn die D&O-Versicherung für einen Bußgeldregress einsteht. Denn die gegen die Klägerin verhängte Verbandsgeldbuße ist ein Schaden, den die Klägerin von dem Beklagten nach dem Organhaftungsrecht ersetzt verlangen kann. Die D&O-Versicherung schuldet im Falle ihres Eingreifens hiernach nicht die Freistellung von einer öffentlich-rechtlichen Sanktion, sondern zu Gunsten des Beklagten die Freistellung von einem gegen ihn seitens der Klägerin geltend gemachten Vermögensschaden. Weil die Verbandsgeldbuße im Haftpflichtverhältnis ihren Bußgeldcharakter verliert, stellt die Versicherung des Bußgeldregresses keine unzulässige Eigenschadendeckung dar (vgl. Thomas, Bußgeldregress, Übelzufügung und D&O-Versicherung, in NZG 2015, 1409 [1416]). (3) Mit seiner Rüge, das regressierbare Bußgeld müsse der Höhe nach entsprechend bußgeldrechtlicher Vorschriften unter Berücksichtigung des Verschuldensgrades des Leitungsorgans und seiner persönlichen Situation, des Bußgeldrahmens und weiterer individueller Zumessungsfaktoren begrenzt werden, dringt der Beklagte nicht durch. Eine zivilrechtliche Haftungsreduzierung aufgrund bußgeldrechtlicher Vorschriften kommt nicht in Betracht. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionssystem vom zivilrechtlichen Schadensersatzsystem zu trennen ist und beide Regelungsbereiche eigenständig nebeneinanderstehen. Daher werden entgegen der Auffassung des Beklagten bei einer Weiterreichung der Verbandsgeldbuße in voller Höhe an das Organ die bußgeldrechtlichen Vorschriften bezüglich des unterschiedlichen Bußgeldrahmens und der unterschiedlichen Bemessungskriterien für die Bußgeldhöhe nicht ausgehebelt. Im Übrigen gibt es für den im Rahmen der staatlichen Eingriffsverwaltung zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der bewirkt, dass sich die Sanktionswirkung an den persönlichen Umständen des Sanktionsadressaten ausrichtet, im zivilrechtlichen Binnenregress keine Grundlage (Bayer/Ceesay, in BeckOGK, 15.1.2025, GmbHG § 43 Rn. 391). 2. Die Klägerin hat nach § 93 Abs. 2 AktG auch einen Anspruch auf Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegenüber der BaFin in Höhe von € 12.905,00. Der Schadensersatzanspruch aus § 93 Abs. 2 AktG umfasst auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlichen Aufwendungen in Form der Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgungskosten nur in dem Maße ersetzbar sind, wie der Geschädigte sie zur Wahrnehmung seiner Rechte für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (statt vieler BGH, Urteil vom 18.03.2025, Az.: XI ZR 59/23, Rn. 87, juris, m.w.N.). Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die Klägerin hier aufgrund der komplexen Rechtsmaterie abweichend von den regelmäßigen Gebührensätzen die aus einer Honorarvereinbarung resultierenden Kosten ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015, Az.: IX ZR 197/14, Rn. 58, juris; OLG Koblenz, NJW 2009, 1153 (1154); Lüneborg/Resch, die Ersatzfähigkeit von Kosten interner Ermittlungen und sonstiger Rechtsberatung im Rahmen der Organhaftung, NZG 2018, 209 [216]). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das Landgericht von den von der Klägerin für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegenüber der BaFin geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 14.525,00 der Klägerin € 12.905,00 zugesprochen. Entgegen der Feststellung des Landgerichts sind zwar von den Rechtsverfolgungskosten nicht € 1.620,00, sondern nur € 460,00 in Abzug zu bringen. Die von dem Landgericht aufgestellte Berechnung ist jedoch im Ergebnis unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beklagten zu korrigieren. a) Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 14.525,00 setzen sich zusammen aus € 2.910,00 aus der Rechnung vom 26. August 2021, Kostenrechnung Nr. …9/2021 (Anlage K 18), aus € 6.640,00 aus der Rechnung vom 21. Dezember 2021, Kostenrechnung Nr. …7/2021 (Anlage K 18), aus € 1.250,00 aus der Rechnung vom 8. November 2021, Kostenrechnung Nr. …6/2021 (Anlage K 9) und aus € 3.725,00 aus der Rechnung vom 21. Dezember 2021, Kostenrechnung Nr. …4/2021 (Anlage K 9). Von diesen Rechnungen sind, so zutreffend das Landgericht, diejenigen Rechnungspositionen zum Abzug zu bringen, die zur Überprüfung von Ansprüchen gegenüber streitfremden Dritten angefallen sind. Insofern muss zwar entsprechend der Feststellung des Landgerichts die Position vom 20. Juli 2021 in der Kostenrechnung Nr. …9/2021 unberücksichtigt bleiben ("Recherche Möglichkeit eines Direktanspruchs gegen etwaige Versicherung B nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG"). Die dort aufgeführten 2,3 Stunden des Herrn D sind jedoch entgegen der Feststellung des Landgerichts nicht mit einem Stundensatz von € 300,00, sondern nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite nur mit einem Stundensatz von € 100,00 in Ansatz zu bringen. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die Position vom 26. November 2021 in der Kostenrechnung Nr. …7/2021 (3,1 Stunden für "Weitere Recherche zum Anspruch gegen A: Entwurf des Aufforderungsschreibens gegen A; E-Mail an Frau C") von den erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten abgezogen. Das Landgericht hat verkannt, dass diese Positionen von der Klägerin nicht geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine in der Kostenrechnung nicht markierte Position. Ausweislich des klägerischen Vortrags werden nur die in der Rechnung markierten Tätigkeitsaufstellungen als Rechnungspositionen geltend gemacht. Zusätzlich in Abzug gebracht werden müssen die vom Landgericht nicht berücksichtigten Positionen in der Kostenrechnung Nr. …7/2021 vom 3. August 2021 (0,8 Stunden a € 100,00) und vom 10. August 2021 (0,5 Stunden a € 300,00). Die Tätigkeiten sind umschrieben mit "Suche nach Liquidator der B GmbH; kurze Recherche zu § 66 Abs. 1, 67 Abs. 4" und mit "Überarbeitung Anschreiben an B; Korrespondenz mit Frau C". Inwiefern diese Positionen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin gegenüber der BaFin hinsichtlich des drohenden Bußgeldes erforderlich waren, ist nicht erkennbar. Anders verhält es sich hingegen bei den übrigen Tätigkeitsbeschreibungen. Bei ihnen ist stets ein Zusammenhang zu dem von der BaFin wegen des fehlenden Bilanzeids durchgeführten Bußgeldverfahrens ersichtlich. b) Die Rüge des Beklagten, dass Einträge eine unnötige Doppelbearbeitung zeigten, verfängt nicht. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten in Bezug genommenen Positionen im Schriftsatz vom 9. Februar 2023 enthalten unterschiedliche Tätigkeitsbeschreibungen und damit gerade keine Tätigkeiten, die doppelt aufgeführt wurden. Dass die Rechnung vom 8. November 2021 (Kostenrechnung Nr. …6/2021) und die Rechnung vom 21. Dezember 2021 (Kostenrechnung …4/2021) die Begriffe "allgemeine rechtliche Angelegenheiten" enthalten, während die Rechnung vom 26. August 2021 (Kostenrechnung …9/2021) und die Rechnung vom 21. Dezember 2021 (Kostenrechnung …7/2021) den Begriff "Bilanzeid" verwenden, hat keine Auswirkung auf die Anspruchshöhe und lässt keinen Schluss auf eine "Doppelarbeit" zu. Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich stets der Bezug zu dem von der BaFin geführten Bußgeldverfahren gegen die Klägerin. 3. Die Klägerin kann auch die Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von bis zu € 320.000,00 in Höhe von € 3.591,10 verlangen. Der Anspruch folgt ebenfalls aus § 93 Abs. 2 AktG. 4. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Abweichend von der Entscheidung des Landgerichts ist der Beklagte hinsichtlich der Zahlung von € 306.363,50 nicht bereits mit Ablauf der von der Klägerin im Schreiben vom 16. Februar 2022 gesetzten Zahlungsfrist von 4 Wochen am 17. März 2022 in Verzug geraten. Es fehlt an einer Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB. Die Mahnung war auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da eine einseitige Festlegung einer Leistungszeit nicht für die Annahme des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB genügt. Stattdessen ist der Beklagte am 5. April 2022 in Verzug geraten, weil er mit anwaltlichem Schreiben vom 4. April 2022 die Zahlung ernsthaft und endgültig i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigerte. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist klärungsbedürftig und klärungsfähig. Ob der Regress einer Verbandsgeldbuße nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen eines sanktionsrechtlichen Regelungsbereichs, der, wie das finanzaufsichtsrechtliche Sanktionssystem der §§ 119 ff. WpHG, neben dem Erlass einer Verbandsgeldbuße auch eine individuelle Bebußung einer natürlichen Person vorsieht, aus Rechtsgründen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist vom Bundesgerichtshof noch nicht beantwortet worden. 3. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf den § 47 Abs. 1 GKG.