Beschluss
4 UF 261/12
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0319.4UF261.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung in Ziffer 1. wie folgt gefasst wird:
Der Umgang des Großvaters mit A wird bis zum 01.09.2014 ausgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Großvater zu tragen.
Beschwerdewert: € 3.000,00
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung in Ziffer 1. wie folgt gefasst wird: Der Umgang des Großvaters mit A wird bis zum 01.09.2014 ausgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Großvater zu tragen. Beschwerdewert: € 3.000,00 1. Am 05.01.2012 regten die Großeltern mütterlicherseits des betroffenen Kindes an, den Umgang zwischen ihnen und dem Kind gerichtlich zu regeln. Seit … 2011 lebt A, der unter alleiniger elterlicher Sorge des Kindesvaters steht, auf Betreiben desselben in einer Pflegefamilie in Stadt1. Anfängliche begleitete Umgänge zur Kindesmutter, der das Sorgerecht wegen des Verdachts einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung seitens des AG Usingen am 27.01.2010, 4 F 201/08 SO, entzogen worden war, woran der Senat im Rahmen eines Abänderungsverfahrens mit Beschluss vom 17.01.2013, 4 UF 143/12, keinen Änderungsbedarf sah, scheiterten. Ihr Umgang ist aktuell durch eine Entscheidung des Familiengerichts ausgeschlossen. Zugleich hatte das Familiengericht wegen einer Kindeswohlgefährdung ein Näherungsverbot gegen die Mutter verhängt. Das Familiengericht nahm die Anregung der Großeltern zum Anlass, ein Umgangsverfahren einzuleiten, dem Kind einen Verfahrensbeistand zu bestellen, am 24.02.2012 A und am 02.03.2012 die Großeltern, den Verfahrensbeistand und die Kindesmutter persönlich anzuhören. Dabei kam es zu einer Zwischenvereinbarung dergestalt, dass zwei begleitete Umgänge der Großmutter mit A stattfinden sollten. Dies wurde am ...05.2012 einmal umgesetzt; danach verstarb die Großmutter. Wegen der Details des Ablaufs des Kontaktes zur Großmutter wird Bezug genommen auf den Bericht des Umgangsbegleiters vom 11.06.2012, Bl. 79 ff. d.A. Nach neuerlicher Anhörung des Kindes am 05.09.2012 und von Großvater und Kindesmutter am 06.09.2012, in der das Jugendamt die Stellung eines Umgangsbegleiters ablehnte, wies das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Großvaters auf Regelung des Umgangs mit A, befristet bis zum 01.09.2014, zurück, gestattete jedoch dem Großvater, brieflichen Kontakt zu A aufzunehmen. Es führte dabei aus, dass ein Umgang aktuell nicht kindeswohldienlich sei; wegen der Details wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde dem Großvater am 21.09.2012 zugestellt; hiergegen richtet sich seine Beschwerde vom 11.10.2012, beim Familiengericht eingegangen am 12.10.2012. Durch Senatsbeschluss vom 13.12.2012 wurde das Jugendamt auf seinen Antrag vom 31.10.2012 formell am Verfahren beteiligt und zudem angeregt, dass einerseits der Großvater brieflichen Kontakt zu A sucht, andererseits der Kindesvater dem Großvater einige Bilder von A übermittelt. Auf einen vom Großvater Anfang 2013 übermittelten Brief hat A nach Mitteilung des Jugendamtes und des Kindesvaters dergestalt reagiert, dass er erklärte, „ Er bekommt gar nichts und ich will ihn auch nicht sehen.“ Der Senatsberichterstatter hat am 07.02.2013 nochmals ergänzend Hinweise erteilt und angekündigt, dass der Senat nach dem 01.03.2013 beabsichtige, endgültig zu entscheiden. 2. Die zulässige Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, des Kindesgroßvaters mütterlicherseits war zurückzuweisen, da das Familiengericht zutreffend den Umgang zwischen ihm und dem Kind A bis 01.09.2014 ausgeschlossen hat, §§ 1685 I, III 1, 1684 IV 1, 2 BGB. Allerdings war die Beschwerdezurückweisung mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die ausgesprochene Antragszurückweisung durch eine Sachentscheidung in Form eines Umgangsausschluss ersetzt wird. Diese Klarstellung beruht darauf, dass solche Verfahren mangels Antragsrechts einer Person keine Antragsverfahren im Sinne von § 23 FamFG sind (zu diesem allgemeinen Grundsatz: Keidel-Sternal, § 24 FamFG, Rz. 3 m.w.N.), also auch keine Antragszurückweisung in Betracht kommt, sondern es sich vielmehr um Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (Palandt-Diederichsen, § 1696 BGB, Rz. 24; Keidel-Engelhardt, § 166 FamFG, Rz. 2), so dass die instanzabschließende Endentscheidung eine inhaltliche Sachentscheidung zu sein hat (für das Umgangsverfahren: BGH NJW 1994, 312 ; OLG Celle, NJW-RR 1990, 1290f. mit vielen weiteren Nachweisen). Dies entspricht zudem ständiger Senatsrechtsprechung, vergl. u.a. Beschluss vom 20.06.2011, Az. 4 UF 165/11, vom 17.01.2013, 4 UF 143/12. Im Ergebnis hat das Familiengericht – nachdem die Großmutter im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verstarb – zutreffend den Umgang des Großvaters mit A befristet auf den 01.09.2014 ausgeschlossen, da dies zur Abwehr einer Gefährdung des Wohles des Kindes erforderlich ist. Zunächst kann dahinstehen, ob es sich bei dem Ausschluss des Umgangs von weiteren knapp eineinhalb Jahren – aus der Sicht des Familiengerichts zur Zeit seiner Entscheidung von ca. zwei Jahren – um einen solchen für längere Zeit oder von Dauer handelt, zumal bei einem erst siebenjährigen Kind (Staudinger-Rauscher, § 1684 BGB Rz. 266), da jeder Ausschluss des Umgangsrechts – auch einer für kürzere Dauer – an den Voraussetzungen von (§ 1685 III 1 BGB i.V.m.) § 1684 IV 2 BGB zu messen ist (vergl Staudinger-Rauscher, § 1684 BGB, Rz. 265 mit Verweis auf OLG Köln FamRZ 2003, 952; OLG Rostock FamRZ 2004, 968; OLG Saarbrücken FamRZ 2001, 369). Eine solche Gefährdung besteht nach den Feststellungen des Familiengerichts und den ergänzenden Ermittlungen des Senats jedenfalls bei einem unbegleiteten Kontakt zwischen Großvater und A deshalb, weil A – aus nachvollziehbaren Gründen - einen Kontakt zum Großvater ablehnt und ein gleichwohl durchgeführter unbegleiteter Umgang seine aktuelle kindliche Entwicklung störte. Im Einzelnen: Die Ablehnungshaltung des Kindes ergibt sich deutlich aus den beiden vom Familiengericht durchgeführten Kindesanhörungen und der vom Jugendamt mitgeteilten Reaktion des Kindes („ Er bekommt gar nichts und ich will ihn auch nicht sehen.“) auf einen Brief des Großvaters an ihn, den die Pflegemutter Anfang des Jahres A vorlas. Diese Haltung ist auch für den Senat nachvollziehbar: Nach den Ausführungen des Umgangsbegleiters vom 11.06.2012, der über den Umgang der Großmutter mit A am ...05.2012 berichtete, wurde seitens der Großeltern dieser Termin genutzt, der Kindesmutter die Gelegenheit zu geben, eine Kontaktaufnahme zu A zu versuchen. Anders als durch eine Informationsweitergabe über Ort und Zeit des Umgangskontaktes seitens der Großeltern an die Kindesmutter ist es für den Senat nicht erklärlich, dass die Kindesmutter die nötigen Informationen hatte, sich zur Zeit des am ...05.2012 stattfindenden Umgangs am maßgeblichen Ort aufhalten zu können. Dabei war jedoch seitens Familiengerichts – wegen ansonsten bestehender Kindeswohlgefährdung – sowohl ein Ausschluss des Umgangs der Kindesmutter als auch gegen sie ein Näherungsverbot angeordnet worden, was die Kindesmutter – unter Ermöglichung seitens der Großeltern – zu unterlaufen versuchte. Daher kann der Senat die von A geäußerte Sorge nachvollziehen, ein – zumal unbegleiteter – Umgang zum Großvater werde von diesem genutzt, der Kindesmutter eine – untersagte – Kontaktaufnahme zum Kind zu ermöglichen. Der Senat sieht auch die mit solchen Kontaktaufnahmen verbundene Kindeswohlgefährdung für gegeben, was sich nicht zuletzt aus dem Umstand ergibt, dass das Familiengericht die getroffenen Anordnungen gegen die Kindesmutter erließ. Aber auch unabhängig hiervon führte ein unbegleiteter Umgang von Großvater (und unweigerlich der Kindesmutter) mit A zu dessen Gefährdung, da die Kindesmutter, wie ihr im Rahmen des Senatsverfahren 4 UF 143/12 gezeigten Verhaltens belegt, nicht in der Lage ist, die vom Kindesvater im Rahmen seines Sorgerechts getroffene Aufenthaltsentscheidung zu akzeptieren, vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, die Kindesmutter würde A aus der ihm nun seit Sommer 2011 vertrauten Umgebung der Pflegefamilie herausreißen. Zwar könnte sich der Senat – als milderes Mittel vor den Ausschluss des Umgangs – die Durchführung eines von sozialpädagogisch ausgebildetem Fachpersonal begleiteten Umgangs des Großvaters zu A – zum Zwecke der neuerlichen Anbahnung der bereits früher bestandenen sozialen Bindung – vorstellen, indes sieht der Senat keine hierfür geeignete und mitwirkungsbereite Person, §§ 1685 III 1, 1684 IV 3 BGB, als zur Verfügung stehend. Das Jugendamt hat bereits gegenüber dem Familiengericht erklärt, eine solche Person nicht zu benennen; auch der Großvater hat eine solche trotz des Hinweises des Senatsberichterstatters vom 07.02.2013 nicht aufgezeigt. Dem Senat sind weitere mitwirkungsbereite und fachlich geeignete Personen ebenfalls nicht bekannt. Da somit auf diese Weise eine Gefährdung des Kindeswohls nicht ausgeschlossen werden kann, verbleibt dem Senat nur, den Umgang befristet auszuschließen. Wegen der angeordneten Dauer lässt sich der Senat von der Überlegung leiten, dass diese einerseits hinreichend erscheint, dass alle Familienmitglieder die aktuelle Situation zu akzeptieren lernen, andererseits der Großvater genügend Zeit erhält, sich darüber klar zu werden, ob er einen solchen begleiteten Umgang will, und im bejahenden Fall eine mitwirkungsbereite Person zu finden. Soweit das Familiengericht dem Großvater die Möglichkeit eingeräumt hat, in brieflichen Kontakt zu A zu treten, ist hiergegen von der Beschwerde nichts erinnert worden; hierin vermag der Senat auch objektiv keine Kindeswohlgefährdung zu erblicken. Von einer neuerlichen Anhörung der Beteiligten sieht der Senat im Hinblick auf die ausführlichen persönlichen Anhörungen, die das Familiengericht vornahm, ab, da hierdurch neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, § 68 III FamFG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, wobei der Senat keine Veranlassung sieht, von der dortigen Regelfolge abzuweichen. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 40, 45 I Nr. 2 FamGKG.