Beschluss
4 UF 136/19
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0628.4UF136.19.00
4mal zitiert
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für den zweiten Rechtszug abgesehen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
Der Mutter wird für die angekündigte Nachreichung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Nachfrist bis zum 12.7.2019 gesetzt.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.500,- Euro.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für den zweiten Rechtszug abgesehen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Der Mutter wird für die angekündigte Nachreichung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Nachfrist bis zum 12.7.2019 gesetzt. Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.500,- Euro. I. Der Beschwerdeführer begehrt die Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung. Der Umgang des Beschwerdeführers mit dem betroffenen Kind wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 4.9.2018 bis zum 3.9.2020 ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss vom 18.12.2018 - 4 UF 165/18 rechtskräftig zurückgewiesen. Auf den sämtlichen Beteiligten bekannten Inhalt des Beschlusses vom 18.12.2018 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.4.2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht eine Verkürzung des Umgangsausschlusses und führte zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen aus, er habe eine Beratungsstelle aufgesucht und damit die Auflagen des Oberlandesgerichts und des Jugendamts erfüllt. In der Beratungsstelle sei ihm in zwei Terminen aufgezeigt worden, was er bisher falsch gemacht habe. Eine Fortführung der Beratung sei von der Beratungsstelle mit der Begründung abgelehnt worden, aktuell stünden keine Umgangskontakte an, auf welche die Beratungsstelle den Beschwerdeführer vorbereiten könne. Außerdem sei eine Beratung zur Vorbereitung auf eine Wiederanbahnung von Umgangskontakten nur dann sinnvoll, wenn das betroffene Kind mit einbezogen werde. Das Amtsgericht legte den Antrag des Beschwerdeführers als Anregung der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung einer Abänderung des Beschlusses vom 4.9.2018 aus und übersandte das Schreiben vom 22.4.2019 an die Mutter und das Jugendamt mit Gelegenheit zur Stellungnahme und dem Bemerken, das Amtsgericht prüfe die Einleitung eines neuen Umgangsverfahrens. Nachdem sowohl das Jugendamt als auch die Mutter mitgeteilt hatten, aus ihrer Sicht gebe es keine Umstände, welche eine Verkürzung des Umgangsausschlusses rechtfertigen könnten, und nachdem die Mutter einen Kurzbericht des behandelnden Psychologen des Kindes vom 8.11.2018 vorgelegt hatte, lehnte das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Einleitung eines Umgangsverfahrens ab. Zur Begründung führte es aus, die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung habe zu unterbleiben, wenn die Möglichkeit einer Abänderung fernliegend sei und das Verfahren selbst dem Kindeswohl abträglich wäre. So liege der Fall hier. Der Vater habe keine Gründe vorgetragen, welche eine Abänderung des Umgangsausschlusses rechtfertigten. Der zweimalige Besuch einer Beratungsstelle führe nicht zu einer grundlegenden Änderung der Umstände, die zum Umgangsausschluss geführt hätten. Darüber hinaus wäre die Einleitung eines weiteren Verfahrens für das Kindeswohl abträglich, weil dem Kind durch den zweijährigen Umgangsausschluss die Möglichkeit gegeben werden solle, zur Ruhe zu kommen. Die von der Mutter geschilderte Symptomatik spreche für eine hohe psychische Belastung des Kindes, die durch ein weiteres Verfahren noch verstärkt werden könne. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dem Vater, der Mutter und dem Jugendamt, die auch allesamt als Beteiligte im Rubrum aufgeführt sind, zugestellt. Mit seiner am 22.5.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, die ebenfalls der Mutter und dem Jugendamt zugestellt worden ist, verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er im Wesentlichen aus, ihm sei vom Oberlandesgericht und dem Jugendamt eine Liste mit Beratungsstellen übersandt worden mit der Zusage, der Ausschluss werde gekürzt, wenn er die Beratungsstellen aufsuche. Ihm werde vorgeworfen, die Wünsche seiner Tochter nicht zu respektieren. Gleichzeitig werde verhindert, dass seine Tochter in die Beratung einbezogen werde, in welcher er genau dies erlernen solle. Die Einleitung eines für das Kind belastenden neuen Verfahrens sei ohnehin nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Oberlandesgericht den Umgangsausschluss nicht ohne die Einleitung eines weiteren Verfahrens verkürzen könne. Die Mutter ist der Beschwerde unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegen getreten. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und statthaft. Der Senat schließt sich der bereits vom 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts vertretenen Auffassung an, dass es sich bei der Ablehnung der Einleitung eines Verfahrens zur Regelung des Umgangs oder zur Überprüfung einer gerichtlichen Umgangsregelung jedenfalls für den Umgang begehrenden Beteiligten um eine beschwerdefähige Endentscheidung handelt (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.3.2015 - 5 UF 272/14, FamRZ 2015, 1991, ebenfalls veröffentlicht unter www.hefam.de). Die zulässige Beschwerde ist in der Sache jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet und daher zurückzuweisen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass es sich bei Verfahren betreffend die Regelung des Umgangs oder die Überprüfung einer gerichtlichen Umgangsregelung um Amtsverfahren handelt, für deren Einleitung es keines verfahrenseinleitenden Antrags eines Beteiligten bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 22.2.2011 - 4 UF 13/11, juris; Beschluss des Senats vom 27.6.2011 - 4 WF 144/11, juris; Beschluss des Senats vom 19.3.2013 - 4 UF 261/12, juris; Beschluss des Senats vom 13.11.2017 - 4 WF 209/17, nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 22.6.2018 - 4 WF 83/18; so auch BGH, FamRZ 2017, 1668; OLG Frankfurt (5. Familiensenat), FamRZ 2015, 1991; OLG Frankfurt (6 Familiensenat), FamRZ 2014, 576 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; OLG Frankfurt (1. Familiensenat), FamRZ 2014, 53; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1993; zum Abänderungsverfahren ausdrücklich OLG Celle, ZKJ 2011, 433; Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1696, Rdnr. 6; a.A. noch BGH, FamRZ 2008, 1334). Anträge auf Einleitung eines solchen Verfahrens sind als Anregung auszulegen; wird auf eine solche Anregung hin kein Verfahren eingeleitet, ist der Anregende darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist (§ 24 Abs. 1 und 2 FamFG). Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters auf Verkürzung des Umgangsausschlusses daher zu Recht als Anregung der Einleitung eines Verfahrens nach §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 BGB zur Prüfung einer Abänderung der gerichtlichen Entscheidung vom 4.9.2018 ausgelegt. Soweit der Vater die Auffassung vertritt, das Oberlandesgericht könne seine Beschwerdeentscheidung vom 18.12.2018 ohne die Einleitung eines erneuten Verfahrens abändern, verkennt er die von der Entscheidung vom 18.12.2018 ausgehende Bindungswirkung. Mit der Endentscheidung vom 18.12.2018 hat das Oberlandesgericht abschließend über die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 4.9.2018 entschieden. Zu einer Abänderung der Beschwerdeentscheidung ist das Oberlandesgericht nicht befugt. Vielmehr ist eine solche Abänderung einem selbständigen Abänderungsverfahren vorbehalten, für welches das örtlich zuständige Familiengericht sachlich zuständig ist und welches den für Kindschaftssachen geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 151 ff. FamFG unterliegt (vgl. BGH, FamRZ 1990, 1101; Keidel/Engelhardt, FamFG; 19. Aufl. 2017, § 166, Rdnr. 2 f. m.w.N.). Auch wenn das sich aus Art. 6 Abs. 2 GG bzw. § 1684 Abs. 1 BGB ergebende subjektive Recht eines Elternteils auf Umgang mit seinem minderjährigen Kind betroffen ist, ist das Familiengericht nicht in jedem Fall verpflichtet, auf Anregung eines Elternteils hin ein Verfahren zur Prüfung der Abänderung einer wirksamen gerichtlichen Umgangsregelung einzuleiten. Vielmehr kann es die Einleitung eines Abänderungsverfahrens ablehnen, wenn die Möglichkeit einer Abänderung fernliegend erscheint und das Verfahren selbst dem Kindeswohl abträglich wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.3.2015 - 5 UF 272/14, FamRZ 2015, 1991, ebenfalls veröffentlicht unter www.hefam.de. So verhält es sich hier. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche auf einen zwischenzeitlichen Wegfall der tragenden Gründe für den ausgesprochenen Umgangsausschluss hindeuten würden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ihm keineswegs eine Verkürzung des Umgangsausschlusses in Aussicht gestellt worden für den Fall, dass er eine Erziehungsberatung in Anspruch nimmt, geschweige denn ist ihm eine entsprechende Auflage erteilt worden. Vielmehr heißt es in dem Beschluss vom 18.12.2018, mit welchem die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 4.9.2018 zurückgewiesen worden ist, hierzu wörtlich: „Der Ausschluss des Umgangs wie erstinstanzlich ausgesprochen bis zum 3.9.2020 umfasst mithin einen Zeitraum von über drei Jahren. Dieser Zeitraum ist erforderlich, damit X die erforderliche Unterstützung durch ein therapeutisches Angebot erhalten und umsetzen kann, so dass es ihr gelingt, sich den Anforderungen des Vaters zu entziehen. Zugleich ist nicht ausgeschlossen, dass der Vater, der zwar bisher keine Einsicht in eine notwendige Verhaltensänderung zeigt, doch noch ein Beratungsangebot annimmt, seine eigenen Anteile am Scheitern der Umgangskontakte erkennt und lernt, seine eigenen Wünsche Vorstellungen zurückzustellen und sich im Umgang mit X an ihren Bedürfnissen zu orientieren.“ Daraus folgt deutlich, dass eine Wiederanbahnung von Umgangskontakten - unabhängig von einer Einsicht des Vaters in die Bedürfnisse des Kindes und in die Notwendigkeit einer Änderung seines Verhaltens - erst in Betracht kommt, wenn das Kind durch geeignete therapeutische Unterstützung in die Lage versetzt worden ist, erneuten Umgang mit seinem Vater psychisch zu verkraften. Dafür, dass dies mittlerweile der Fall sein könnte, gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Sowohl aus der Stellungnahme des Jugendamts als auch aus dem von der Mutter vorgelegten Bericht des behandelnden Psychologen ergibt sich eine fortbestehende erhebliche psychische Belastung des Kindes, welches einen Umgang mit seinem Vater weiter ablehnt und mittlerweile sogar Suizidgedanken geäußert hat, weshalb sogar eine stationäre oder teilstationäre psychotherapeutische Behandlung in Erwägung gezogen wird. Die vom Vater vorgeschlagene Einbeziehung des Kindes in eine Erziehungsberatung kommt vor einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob der Vater in Folge der von ihm wahrgenommenen zwei Beratungstermine nun tatsächlich in der Lage ist, die Bedürfnisse seiner Tochter zu erkennen, woran auf Grund seiner Einlassungen zu den Gründen der psychischen Belastung des Kindes erhebliche Zweifel bestehen, hat sich an der im Beschluss vom 18.12.2018 festgestellten Überforderung des Kindes mit Umgangskontakten zum Vater damit offensichtlich nichts geändert. Würde nun dennoch ein erneutes Verfahren zur Überprüfung des Umgangsausschlusses eingeleitet, wäre dies aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mit einer erheblichen psychischen Belastung des Kindes verbunden, welche dem Kindeswohl eindeutig zuwider liefe. Eine Einbeziehung des Kindes in eine Erziehungsberatung und eine damit verbundene Wiederanbahnung von Umgangskontakten mag nach Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung des Kindes in Erwägung gezogen werden. Damit ist nach derzeitigem Sachstand nicht vor Ablauf des angeordneten Umgangsausschlusses zu rechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Da kein Verfahren eingeleitet wird und die Mutter und das Jugendamt weder an der Prüfung der Einleitung eines Verfahrens noch am sich hieran anschließenden Beschwerdeverfahren zu beteiligen gewesen wären, entspricht es billigem Ermessen, dem Beschwerdeführer nur die durch seine Beschwerde verursachten Gerichtskosten aufzuerlegen und im Übrigen auch für den zweiten Rechtszug von der Anordnung einer Kostenerstattung abzusehen. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 FamGKG. Da Gegenstand der Beschwerde nicht die Regelung des Umgangs ist, sondern lediglich die Frage, ob ein hierauf gerichtetes gerichtliches Verfahren einzuleiten ist, entspricht es der Billigkeit, als Wert für die Gerichtsgebühren lediglich die Hälfte des sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG ergebenden Regelwerts einer Umgangssache in Ansatz zu bringen.