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Beschluss

4 UF 379/14

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0721.4UF379.14.0A
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt am Main, Az. 401 F 1320/11 ..., wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 360,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.03.2011 zu zahlen. Die Kosten beider Instanzen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Antragstellers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2013 verursachten Mehrkosten werden gegeneinander aufgehoben. Die durch die Säumnis am 05.11.2013 verursachten Mehrkosten trägt der Antragsteller. Der Wert für den zweiten Rechtszug wird festgesetzt auf 738,78 Euro.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt am Main, Az. 401 F 1320/11 ..., wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 360,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.03.2011 zu zahlen. Die Kosten beider Instanzen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Antragstellers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2013 verursachten Mehrkosten werden gegeneinander aufgehoben. Die durch die Säumnis am 05.11.2013 verursachten Mehrkosten trägt der Antragsteller. Der Wert für den zweiten Rechtszug wird festgesetzt auf 738,78 Euro. I. Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des im Jahr 2003 geborenen Kindes ..., das bei der Kindesmutter lebt. Die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind war Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt am Main - und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller wegen nicht stattgefundener Umgangstermine Ansprüche auf Ersatz angefallener Fahrtkosten und Verdienstausfall in Höhe von gesamt 738,78 Euro geltend. Diese Umgangstermine wurden durch Beschluss des Senats vom 12.05.2010 (AZ ...) in Form von sechs begleiteten Terminen in den Räumen der ..., ..., Stadt1, auf den ...05.2010, ...06.2010, ...06.2010, ...07.2010, ...07.2010 und ...08.2010 jeweils für die Dauer von drei Stunden in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr festgelegt. Zur Begleitung der Umgangskontakte bzw. der Übergabe des Kindes wurde eine Umgangsbegleiterin eingesetzt. Am ....05.2010 fand kein Umgang statt. Die Antragsgegnerin hatte gegenüber der Umgangsbegleiterin vorab mitgeteilt, diesen Termin wegen ihrer Erwerbstätigkeit nicht wahrnehmen zu können. Einer durch die Umgangsbegleiterin beim Antragsgegner bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigten angefragten Verschiebung des Umgangs auf den ...05.2010 stimmte der Antragsgegner vorab nicht zu und erschien am ...05.2010 am für die Wahrnehmung des Umgangs angegebenen Ort. Ein sodann mit der Umgangsbegleiterin vereinbarter Ersatztermin fand am Samstag, den ...05.2010, statt, wurde jedoch nach kurzer Zeit abgebrochen. Auch am ...06.2010 fand der Umgang nicht in dem angeordneten zeitlichen Umfang statt. Am ...06.2010 und ...07.2010 erschien der Antragsteller ebenfalls zum festgesetzten Zeitpunkt, die Antragsgegnerin, die vorab angekündigt hatte, die Termine wegen Urlaubs nicht wahrnehmen zu können, und das Kind waren nicht erschienen. Am ...07.2010 fand kein Umgang statt, obgleich die Beteiligten angereist waren. Das Kind weigerte sich, die Treppe im Gebäude hinaufzugehen, wo der Vater im ersten Stock wartete. Beim Termin am ...08.2010 teilte der Vater telefonisch vorab seine Verspätung mit, die Mutter reiste mit dem Kind, das sich gegenüber dem Umgang ablehnend äußerte, wieder ab. Zum im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitigen Ablauf der Termine wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren sowie die beigezogenen Akten des Ordnungsgeldverfahrens ... des Amtsgerichts - Familiengericht - ..., dort insbesondere die Berichte der Umgangsbegleiterin vom 31.05.2015, Bl. 21ff, 16.08.2010, Bl. 36ff, und das Terminsprotokoll vom 24.09.2010, Bl. 198ff der beigezogenen Akten verwiesen. Weiter wird auf die beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens, Amtsgericht - Familiengericht - ..., ... verwiesen. Der Antragsteller erwirkte zum vorliegend geltend gemachten Anspruch gegen die Antragsgegnerin zunächst einen am 16.03.2011 zugestellten Mahnbescheid. Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Stadt2 und Verweisung an das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main erging zunächst am 05.11.2013 ein Versäumnisbeschluss gegen den Antragsteller, nachdem zu dem auf diesen Tag anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung weder der Antragsteller noch dessen Bevollmächtigter erschienen waren. Auf den am 01.12.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Einspruch des Antragstellers wurde nach mehreren Verlegungsanträgen beider Seiten Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung auf den 28.10.2014, 12.30 Uhr, bestimmt. Dabei erteilte die zuständige Amtsrichterin mit Verfügung vom 23.09.2014 den Hinweis, eine weitere Verlegung des Termins wegen Verhinderung eines der Verfahrensbevollmächtigten komme nicht in Betracht. Am 28.10.2014 um 11:49 Uhr ging per Fax beim Amtsgericht ein Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung der Amtsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ein, der sich inhaltlich im Wesentlichen mit der Ankündigung der Richterin befasste, weiteren Anträgen auf Terminsverlegung nicht zu entsprechen. Nachdem zum Verhandlungstermin am 28.10.2014 für den Antragsteller niemand erschienen und das Befangenheitsgesuch noch nicht zur Akte gelangt war, wurde auf Antrag der Antragsgegnerin der Einspruch des Antragstellers durch Zweiten Versäumnisbeschluss verworfen. Die dem Antragstellervertreter am 17.11.2014 zugestellte Ausfertigung dieses Beschlusses war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zum Einspruch versehen, den der Antragsteller am 17.11.2014 zunächst beim Amtsgericht einlegte. Dieses legte die Akten dem OLG zur Entscheidung über "die Beschwerde" vor. Mit seiner am 17.12.2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen und begründeten Beschwerde beantragt der Antragsteller, die angegriffene Entscheidung aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller 738,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen, da die befasste Richterin am 28.10.2014 vom Antragsteller aus beachtlichen Gründen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei und daher nicht hätte verhandeln dürfen. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Zahlungsanspruchs vor, die Antragsgegnerin sei zu dem ersten sowie zu den nach ihren Angaben wegen Urlaubs entfallenen Terminen unentschuldigt nicht erschienen, über Ersatztermine sei nicht gesprochen worden. Am ...07.2010 sei die Antragsgegnerin eigenmächtig mit dem gemeinsamen Sohn gegangen. Der Antragsteller macht für die Anreise aus Stadt2 einen Betrag von 123,13 Euro pro ausgefallenem Umgang geltend unter Ansatz einer Pauschale von 0,50 Euro/km. Der Antragsteller ist selbstständiger ... mit eigener Praxis und beziffert (korrigiert - die Red.) den ihm entstandenen Verdienstausfall auf 20,- Euro pro angefangene Stunde, wobei pro Umgangstag für Verweildauer und An- und Abfahrt mindestens drei Stunden in Ansatz zu bringen seien. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Durchführung der letzten zwei Termine an der Weigerung des Kindes scheiterte, mit dem Antragsteller zusammenzutreffen. Es sei dem Antragsteller positiv bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin den Termin vom ...05.2010 wegen Arbeitsverhinderung nicht wahrnehmen konnte. Ebenso sei dem Antragsteller positiv bekannt gewesen, dass die Kindesmutter die Termine am ...06.2010 bzw. ...07.2010 nicht wahrnehmen wird. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, der Ausfall des Termins am ...07.2010 sei nicht ihr zuzurechnen, vielmehr habe die Umgangsbegleiterin den Termin im Hinblick auf das Verhalten des Kindes von sich aus abgebrochen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, ein Verdienstausfall von 20,- Euro pro Stunde sei nicht dargelegt, allenfalls komme eine Entschädigung in Höhe eines Tagegelds entsprechend § 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG in Betracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.04.2014 hat der Antragstellervertreter das gegen die Amtsrichterin gerichtete Ablehnungsgesuch zurückgenommen. II. Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 514 Abs. 2 ZPO unterliegt eine zweite Versäumnisentscheidung, gegen die ein Einspruch nicht statthaft ist (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 345 ZPO), der Beschwerde, wenn sie darauf gestützt wird, der Fall einer schuldhaften Säumnis habe nicht vorgelegen. Einen solchen Fall macht der Antragsteller geltend, der vorträgt, die zweite Versäumnisentscheidung habe nicht ergehen dürfen, da die Amtsrichterin aufgrund der Besorgnis der Befangenheit und des entsprechenden Gesuchs vom 28.10.2014 nicht hätte verhandeln dürfen. Das am 17.11.2014 beim Amtsgericht eingegangene als Einspruch bezeichnete und als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel wurde mit Eingang beim Oberlandesgericht am 17.12.2014 begründet und ist als Beschwerde auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG). Die zweite Versäumnisentscheidung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 345 ZPO hätte nicht ergehen dürfen. Ein Fall der Säumnis hat nicht vorgelegen, da die erstinstanzlich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Frankfurt am Main zuständige Richterin aufgrund des Ablehnungsgesuchs des Antragstellers vom 28.10.2014 daran gehindert war, in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO). Das Ablehnungsgesuch ist am 28.10.2014 um 11:49 Uhr per Fax, und damit während der regelmäßigen Geschäftszeiten beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingegangen. Terminsbeginn war um 12:30 Uhr. Der Antragsteller hat das Fax so rechtzeitig übersandt, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs noch vor Terminsbeginn rechnen konnte (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2012, 1827). Bei ordnungsgemäßem Ablauf hätte das Fax der Richterin vor Terminsbeginn vorgelegt werden müssen und der Termin hätte nicht stattfinden dürfen. Das Ablehnungsgesuch war nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen, so etwa bei Mehrfachablehnung ohne Vortrag neuer Gründe oder Ablehnungsgesuchen, die allein im Hinblick auf die Zurückweisung eines Gesuchs zur Terminsverlegung gestellt werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Zöller/Vollkommer, § 45 Rn. 4), was eine sofortige Zurückweisung ggf. durch die abgelehnte Richterin selbst ermöglicht hätte. Der Antragsgegner stützte sein Ablehnungsgesuch auf aktuelle Gründe, nämlich die Ankündigung der Richterin, weiteren Anträgen auf Terminsverlegung nicht zu entsprechen. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erforderte daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen, weshalb eine Zurückweisung im Wege der Selbstentscheidung ausgeschlossen war. Der Senat ist auch zur Entscheidung in der Sache berufen, da trotz des entsprechenden Hinweises des Senats keiner der Beteiligten die Aufhebung der angefochtenen Säumnisentscheidung und die Zurückverweisung an das Amtsgericht beantragt hat (§§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ZPO). In der Sache ist die Beschwerde zum Teil begründet. Grundsätzlich steht einem Elternteil, dem die Wahrnehmung des durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich titulierten Umgangs mit dem Kind durch den Umgangsverpflichteten nicht ermöglicht wird, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens zu (vgl. BGH FamRZ 2002, 1099; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1056; OLG Frankfurt ZKJ 2006, 46; OLG Köln FamRZ 2015, 151). Das in § 1684 BGB geregelte elterliche Umgangsrecht begründet zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das durch § 1684 Abs. 2 BGB näher ausgestaltet wird und an dem das Kind als Begünstigter teilhat. Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind, umfasst dieses gesetzliche Rechtsverhältnis auch die - auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende - Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Bedacht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem Kind nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann - unter Heranziehung der zur positiven Forderungsverletzung entwickelten Grundsätze - Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen (BGH FamRZ 2002, 1099). Grundlage für den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Verpflichtungen im Verhältnis zum anderen Elternteil ist § 280 BGB in Verbindung mit den allgemeinen Rücksichtspflichten aus dem Schuldverhältnis (§ 241, § 242 BGB), welche insbesondere durch die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB konkretisiert werden. Aufgrund dieser Wohlverhaltenspflicht ist der das Kind betreuende Elternteil gehalten, auf das Kind positiv einzuwirken und es zur Wahrnehmung des Umgangs anzuhalten (BGH FamRZ 2012, 533 , BT-Drucks. 16/6308 S. 218). Das Verschulden des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils wird - wie im Falle der Verhängung eines Ordnungsgelds - zunächst vermutet, so dass dieser Elternteil im Rahmen der sekundären Darlegungslast darlegen muss, was er getan hat, um das Kind zum Umgang zu motivieren (OLG Köln FamRZ 2015, 151). Im Hinblick auf die familiären Beziehungen zwischen den Beteiligten und die besondere Ausgestaltung des Sorge- und Umgangsrechts als elterliches Pflichtenrecht für den Anspruch auf Schadensersatz sind auch der Aspekt eines etwaigen Mitverschuldens des umgangsberechtigten Elternteils bei der Schadensentstehung (vgl. BGH FamRZ 2002, 1099 ), wie auch die Frage der Schadensminderungspflicht (vgl. OLG Köln FamRZ 2015, 151) besonders zu berücksichtigen. Zunächst trifft jedoch den zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteil die volle Darlegungs- und Beweislast für ein fehlendes Verschulden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens wie folgt zu: Für den Umgangstermin am ...05.2010 steht dem Antragsteller ein Schadensersatzanspruch zu. Unstreitig ist insoweit, dass die Antragsgegnerin eine Verschiebung des Termins auf den ...05.2010 anstrebte und dies mit ihren beruflichen Verpflichtungen begründete, weiter, dass die Umgangsbegleiterin vorab vergeblich versuchte, eine Zustimmung des Antragstellers bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigten zur Verlegung des Termins zu erreichen. Dass der Antragsgegner bereits vorab über einen Ausfall des Termins informiert war, ergibt sich hieraus nicht. Vielmehr wurde ein Konsens über die Verschiebung vor dem ...05.2010 gerade nicht erreicht, weshalb der Antragsteller nicht damit rechnen musste, die Antragsgegnerin werde eigenmächtig den Termin nicht wahrnehmen, sondern darauf vertrauen durfte, dass der gerichtlich angeordnete Termin auch stattfindet. Daher ist ihm der entstandene Schaden zu ersetzen. Für den Termin am ...06.2010 besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Der Termin fand statt, insbesondere erfolgte eine Interaktion zwischen dem Antragsteller und dem Kind, die Umgangsbegleiterin berichtete von einer "Spielfrequenz". Die Anreise des Antragstellers zu diesem Termin war also nicht vergeblich, so dass auch kein Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Aufwendungen bestehen kann. Unerheblich ist insofern, dass der Termin nicht in dem zeitlich vorgesehenen Umfang stattgefunden hat. Im Hinblick darauf, dass bei diesem Termin ein Kontakt zwischen Vater und Sohn stattgefunden hat, sind vergebliche Aufwendungen des Antragstellers für diesen Termin zu verneinen. Die Termine am ...06.2010 und ...07.2010 entfielen, weil die Antragsgegnerin nach der Ankündigung, mit dem Kind im Urlaub zu sein, nicht erschien. Der Urlaub exkulpiert die Antragsgegnerin nicht, da sie diesen im Hinblick auf die im Beschluss vom 12.05.2010 (AZ ...) festgelegten Termine nicht eigenmächtig in die Zeit der Umgangskontakte legen durfte. Der Antragsteller war zu beiden Terminen angereist. Dennoch besteht kein Anspruch auf Schadensersatz für diese Termine. Dem Antragsteller war die Ankündigung der Antragsgegnerin bekannt, die beiden Termine urlaubsbedingt nicht wahrzunehmen. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.06.2015 vorträgt, er habe vom Urlaub der Antragsgegnerin vorab keine Kenntnis gehabt, so steht dies im Widerspruch zu der dem Senat vorliegenden Korrespondenz im Verfahren ..., aus der sich ergibt, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten bereits vor den fraglichen Terminen den anstehenden urlaubsbedingten Ausfall von Umgangsterminen sowie deren mögliche Verlegung zum Gegenstand des Verfahrens machten. Der Senat ist daher überzeugt, dass Antragsteller in Kenntnis des angekündigten Urlaubs der Antragsgegnerin zu den Terminen anreiste. Damit trifft den Antragsteller ein Mitverschulden im Sinne einer Verletzung seiner Schadensminderungspflicht, weshalb für diese Termine kein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens besteht. Es fehlt insofern an einer adäquat kausalen, der Antragsgegnerin zuzurechnenden Schadensverursachung, da der Antragsteller damit rechnen musste, dass der Umgang mit dem Kind zu diesen Terminen nicht stattfindet. Zumindest fällt dem Antragsteller ein deutlich überwiegendes Mitverschulden zur Last, da eine verständige Person in seiner Situation eine Reise nicht angetreten hätte (vgl. OLG Köln, FamRZ 2015, 151). Am ...07.2010 kam es nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten nicht zu einem Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn. Zwar erschien die Antragsgegnerin mit dem Kind zum Termin, als sich der Antragsteller bereits im Gebäude aufhielt, der Termin wurde jedoch abgebrochen, bevor es zu einem Umgang zwischen Vater und Sohn kam. Für diesen Termin steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar ist zwischen den Beteiligten streitig, wer den Abbruch des Termins veranlasst hat: während der Antragsteller vorträgt, die Antragsgegnerin sei mit dem Kind einfach gegangen, behauptet die Antragsgegnerin, die Umgangsbegleiterin habe den Termin im Hinblick auf das Verhalten des Kindes von sich aus abgebrochen. Die Umgangsbegleiterin wurde im Verfahren ... in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2010 zu den einzelnen Umgangsterminen und deren Ablauf angehört und äußerte sich wie folgt: "Die Kindesmutter kam dann mit dem Kind kurz vor dem Termin. ... Das Kind hat schon zu diesem Zeitpunkt gesagt: "Ich will nicht". Er ist dann zwar mit in das Gebäude, der Kindesvater stand am Ende der Treppe. Für das Kind war die Situation unerträglich. Eine Übergabe an den Vater war nicht möglich. Das Kind hat die Spannungen zwischen den Eltern deutlich gespürt. Der Kindesvater wollte, dass ich dafür sorge, dass die Kindesmutter geht und das Kind mit ihm hochgeht. Es kam dann auch zu einem verbalen Schlagabtausch zwischen den Kindeseltern. Die Kindesmutter ist dann mit dem Kind gegangen." Aufgrund dieser Angaben sowie dem weiteren Akteninhalt ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Abbruch des Umgangstermins am ...07.2010 der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Ein Abbruch des Termins durch die Umgangsbegleiterin lässt sich nicht feststellen. Wie bereits im Beschluss vom 12.11.2010 ausgeführt, reicht die Weigerung des Kindes, den Umgang wahrzunehmen, nicht zur Exkulpation der Antragsgegnerin, der als betreuendem Elternteil die Verpflichtung obliegt, auf das Kind positiv einzuwirken und es zur Wahrnehmung des Umgangs anzuhalten (BGH FamRZ 2012, 533 , BT-Drucks. 16/6308 S. 218). Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass sie versucht hat, entsprechend auf das Kind einzuwirken. Der Abbruch des Umgangstermins am ...07.2010 ist damit der Antragstellerin zuzurechnen, so dass dem Antragsgegner für diesen Termin ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens zusteht. Auch für den Umgangstermin am ...08.2010 steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Bei diesem Termin hatte der Antragsteller telefonisch seine verkehrsbedingte Verspätung angekündigt. Dies wurde der Antragsgegnerin, die mit dem Kind zum Termin erschienen war, auch mitgeteilt. Nachdem das Kind erklärte, den Vater nicht sehen zu wollen, reiste die Antragsgegnerin mit dem Kind ab, ohne die Ankunft des Antragstellers abzuwarten. Die Antragsgegnerin hat damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt, es wäre ihr zumutbar gewesen, das Erscheinen des Antragstellers abzuwarten. Die ablehnende Äußerung des Kindes exkulpiert die Antragsgegnerin - wie oben bereits ausgeführt - nicht. Der dem Antragsteller durch die Pflichtverletzung entstandene Schaden im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst die vergeblich aufgewendeten Fahrtkosten für die Anreise zu den Terminen sowie den Verdienstausfall. Der Antragstellervertreter hat insoweit klargestellt, dass sowohl die Fahrtkosten als auch der Verdienstausfall als Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Höhe des Schadens im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ist nach § 287 ZPO zu schätzen. Die einfache Fahrtstrecke zwischen der Wohnanschrift bzw. der Praxis des Antragstellers und den Räumlichkeiten der .... beträgt über die A ... und die A ... etwa 100 km (ermittelt über Falk Routenplaner). Heranzuziehen ist weiter die Kilometerpauschale nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer. Anhaltspunkte dafür, dass diese Pauschale nicht angemessen ist, liegen nicht vor, so dass weder eine Reduzierung, noch eine Erhöhung Kilometerpauschale veranlasst ist. Damit sind dem Antragsteller Reisekosten in Höhe von 100 x 2 x 0,30 Euro, mithin 60,00 Euro pro Umgangstermin zu erstatten. Für drei Termine ergibt dies einen Betrag in Höhe von 180,00 Euro. Dem Antragsteller steht auch ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Verdienstausfalls zu. Grundsätzlich umfasst der zu ersetzende Schaden i.S.d. § 249 BGB nach § 252 BGB auch den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gewinn. Der Antragsteller ist selbständig tätig mit einer eigenen Praxis in Stadt2. Der Antragsteller hat gerade als selbständig Tätiger Einkommensverluste, wenn er an einem Werktag in einem bestimmten Zeitrahmen keine Patienten annehmen kann. Der Schaden besteht damit in der konkret festzustellenden Gewinnminderung (Palandt/Grüneberg § 252 BGB Rn. 14). Der angesetzte Stundensatz von 20,- Euro ist angemessen unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation des Antragstellers und da er sich der Höhe nach im Rahmen der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG hält. Soweit die Antragsgegnerin auf § 6 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EstG verweist, bezieht sie sich auf die Zahlung eines Tagegelds wegen Verpflegungsmehraufwands, das aber, ebenso wie die Regelung des § 20 JVEG, der die Entschädigung für Zeitversäumnis die Wahrnehmung von Terminen regelt, gerade nicht den hier geltend gemachten Verdienstausfall umfasst. Im Hinblick auf Entfernung, Fahrtdauer und Dauer der vorgesehenen Umgangskontakte ist der geltend gemachte Verdienstausfall für jeweils drei Stunden nicht zu beanstanden, für drei erstattungsfähige Termine ist dem Antragsteller damit ein Verdienstausfall von gesamt 180,- Euro zu ersetzen. Dem Antragsteller steht damit gegen die Antragsgegnerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von gesamt 360,- Euro zu. Die weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen. Der Anspruch auf Verzinsung der Forderung besteht ab Zustellung des Mahnbescheids am 16.03.2011, §§ 291, 288 BGB, § 700 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 92, 97, 345 ZPO und berücksichtigt das teilweise Unterliegen des Antragstellers. Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 35 FamGKG.