Beschluss
4 UF 201/21
OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0131.4UF201.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten und von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für das Beschwerdeverfahren abgesehen.
Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird festgesetzt auf 4.000 €.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten und von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für das Beschwerdeverfahren abgesehen. Der Verfahrenswert für den zweiten Rechtszug wird festgesetzt auf 4.000 €. I. Der Beschwerde liegt das Anliegen des Jugendamts zugrunde, die beteiligten Kindeseltern zur Mitwirkung am Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII zu veranlassen und in diesem Rahmen eine Inaugenscheinnahme der betroffenen Kinder Vorname1 (... Monate), Vorname2 (fast 4 Jahre) und Vorname3 (17 Jahre) sicherzustellen. Die miteinander verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern leben mit den drei betroffenen Kindern und ihrer ältesten - inzwischen volljährigen Tochter Vorname4 in Stadt1. Ende 2019 beging Vorname3 in einem Drogeriemarkt in Stadt1 einen Ladendiebstahl (Parfum-Flakons), für den sie mit Urteil des Amtsgerichts vom 16.07.2020 zu Az. ... verwarnt wurde, ferner wurden ihr 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt. Im Januar 2020 wandte sich Vorname4 hilfesuchend an das dortige Jugendamt, schilderte Bedrohungen und Beleidigungen durch ihren Vater und gab an, von ihm einmal geohrfeigt worden zu sein. Das deshalb eingeleitete Verfahren nach § 8a SGB VIII endete mit einer Vereinbarung zwischen Vorname4, der miteinbezogenen Großmutter und den Eltern, dass diese künftig an ihrem Erziehungsverhalten arbeiten sollten. Ein Jahr später, am XX.01.2021, beging Vorname3 einen weiteren Ladendiebstahl, Mittäterin war der Vermutung der Polizei zufolge ihre ältere Schwester Vorname4. Die Videoaufzeichnung des betroffenen Ladengeschäfts zeigte weitere Personen, bei denen es sich um die (damals schwangere) Kindesmutter und das Kind Vorname2 gehandelt haben könnte. Das von ihnen benutzte Fluchtauto wurde anhand seines Kennzeichens der Kindesmutter zugeordnet. Vornname4 soll nach dem Bericht der Kaufhausdetektivin nach ihrer Festnahme keinerlei Unrechtsbewusstsein gezeigt haben, sondern ausgesprochen frech aufgetreten sein. Das von der Polizei informierte Jugendamt lud die Familie vergeblich zu einem Gespräch in die Räume der Behörde ein. Auf telefonische Nachfrage erklärte der Kindesvater, er sehe keine Veranlassung, der Einladung zu folgen, seine Kinder seien nicht gefährdet. Auf Anregung des Jugendamts leitete das Familiengericht ein Sorgerechtsverfahren ein, bestellte einen Verfahrensbeistand und hörte Eltern und Kinder persönlich an. Die Anhörung der Kinder vom 13.04.2021 erfolgte erst nach Überwindung starker Vorbehalte des massiv auftretenden Kindesvaters, der zumindest auch seinen Sohn Vorname2 einschüchterte und dadurch von einem Gespräch mit dem erkennenden Richter abzuhalten versuchte. Auf den weiteren Inhalt des Anhörungsvermerks vom 13.04.2021 sowie der Sitzungsniederschrift vom 29.04.2021 wird verwiesen. Mit Stellungnahme vom 27.06.2021 führte der Verfahrensbeistand aus, die Familie sei zwar unkooperativ, eine akute Kindeswohlgefährdung aber nicht zu erkennen. Mit Beschluss vom 06.08.2021 sah das Familiengericht von der Ergreifung familiengerichtlicher Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die familiengerichtlichen Ermittlungen hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ergeben. Auf den weiteren Inhalt der Entscheidung wird verwiesen. Mit seiner am 10.09.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den am 17.08.2021 zugestellten Beschluss strebt das Jugendamt zur Einschätzung der Erforderlichkeit weiterer Handlungsschritte an, dass die beteiligten Kindeseltern zur Mitwirkung am Verfahren der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII und damit zur Sicherstellung der Inaugenscheinnahme der betroffenen Kinder verpflichtet werden sollen. Es gebe gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Kindesmutter das delinquente Verhalten der Kinder nicht nur toleriere, sondern sogar fördere. Kindeseltern und Verfahrensbeistand sind dem Rechtsmittel entgegengetreten, weil keine Gefährdung des Wohls der betroffenen Kinder erkennbar sei. Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 08.12.2021 Hinweise zur Sache erteilt und auf seine Absicht hingewiesen, eine Entscheidung ohne erneute persönliche Anhörung der Beteiligten (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG) zu erlassen. Ergänzend wird auf den weiteren Inhalt der Akte, insbesondere die von den Beteiligten in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die Stellungnahme der von Vorname3 besuchten Schule (Schule1 Stadt1) vom 16.04.2021, sowie die Stellungnahmen des Verfahrensbeistands vom 11.04., 17.04., 27.06. und 01.10.2021 Bezug genommen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache auch im Lichte der Beschwerdebegründung ohne Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung davon abgesehen, Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB zu ergreifen. Voraussetzung für Eingriffe in die elterliche Sorge ist nach § 1666 Abs. 1 BGB eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der betroffenen Kinder oder ihres Vermögens, die die Eltern abzuwenden nicht gewillt oder in der Lage sind. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Kindeswohls wird § 1 Abs. 1 SGB VIII herangezogen, der das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit normiert und sich seinerseits an dem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung heraus gearbeiteten Ziel der Erziehung zu einem gesunden, zur Selbstbestimmung und -verantwortung fähigen Menschen orientiert (vgl. BVerfG NJW 1968, 2233). Die Erziehung obliegt gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zuallererst den Eltern, deren Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes dem Kindeswohl dient, das wiederum oberste Richtschnur für die Ausübung der elterlichen Verantwortung ist (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 492). Im Hinblick auf das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Elternrecht ist der Staat im Rahmen des ihm durch Art. 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG übertragenen Wächteramts - wie auch die Kindeseltern sinngemäß zu Recht vortragen lassen - nicht dazu berufen, eine den Fähigkeiten und Interessen der Kinder entsprechende optimale Förderung sicherzustellen. Vielmehr kommt ein staatlicher Eingriff in das auch durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nur dann in Betracht, wenn die weitere Entwicklung der Kinder unter Berücksichtigung der milieubedingten Gegebenheiten als nachhaltig gefährdet anzusehen oder die Gefahr bereits eingetreten ist. Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Art. 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 713; FamRZ 2008, 492; FamRZ 2005, 585; Senat FamRZ 2017, 1841). Eine ein staatliches Eingreifen rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls ist daher erst dann gegeben, wenn bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung der gegebenen Umstände der Eintritt eines Schadens oder die Verfestigung eines bereits eingetretenen Schadens im Sinne einer Störung der Entwicklung der Kinder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2017, 524; BGH FamRZ 1956, 350; OLG Hamm FamRZ 2006, 359). Eine solche Störung ist dann anzunehmen, wenn die Entwicklung der Kinder von einer unter Beachtung der milieubedingten Gegebenheiten als normal zur erwartenden Entwicklung nachhaltig zu ihrem Nachteil abweicht, insbesondere also bei körperlicher oder emotionaler Vernachlässigung oder Verwahrlosung, bei wiederholten körperlichen Übergriffen gegen die Kinder oder in ihrer Gegenwart oder bei Verhaltensauffälligkeiten, die Folge eines Erziehungsunvermögens der Eltern sind. Die bloße Möglichkeit des Eintritts entsprechender Entwicklungsstörungen im Falle eines nicht auszuschließenden Verhaltens der Eltern reicht für einen staatlichen Eingriff in die elterliche Sorge nicht aus. Vielmehr setzt ein solcher Eingriff das Bestehen einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdungslage voraus, in der der Schadenseintritt mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist, wobei der heranzuziehende Prognosemaßstab großzügiger zu bemessen ist, je gravierender der zu befürchtende Schaden ist (BVerfG, Beschluss v. 21. September 2020 - 1 BvR 528/19, juris; BGHZ 213, 107; Senat aaO.; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1557). Darüber hinaus unterliegt jeder Eingriff in das Elternrecht - für den Fall der Trennung der Kinder von der elterlichen Familie in § 1666a BGB ausdrücklich geregelt - der Überprüfung auf seine Verhältnismäßigkeit (BGH FamRZ 2019, 598). Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs müssen sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach richten, was im Interesse der Kinder geboten ist. Die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar ist. Hierbei ist insbesondere auch das Verhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des den Kindern drohenden Schadens und dem Grad der Gefahr zu berücksichtigen. Die - auch teilweise - Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung der Kinder mit einer höheren - ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen - Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein (BGH aaO.). Auch sind die negativen Folgen einer Trennung von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation der Kinder in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG FamRZ 2018, 1084 Rn. 16 mwN.). Der mit dem Eingriff verbundene Grundrechtseingriff muss auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem andernfalls zu erwartenden Schadenseintritt stehen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 208; FamRZ 2014, 1772; BGH FamRZ 2016, 1752). Eine kindesschutzrechtliche Maßnahme darf das Familiengericht nach diesen Maßstäben daher nur dann anordnen, wenn nach seiner Überzeugung die tatsächlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen, die die Anordnung gebieten oder erlauben; kann es diese Überzeugung nicht gewinnen, muss die Maßnahme unterbleiben (BVerfG FamRZ 2020, 422, Rn. 16; BeckOGK/Burghart BGB § 1666 Rn. 167). Vorliegend gilt aber zum einen (1) bereits, dass es sich bei den vom Jugendamt angeregten Maßnahmen nicht um Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung handelt, sondern - diesen vorgeschaltet - zur Ermittlung, ob eine Gefährdung vorliegt. Zum anderen (2) lässt sich mit den dem Familiengericht unter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen allein zur Verfügung stehenden Mitteln keine ein Eingreifen erfordernde Gefährdung des Wohls der betroffenen Kinder erkennen und ein Eingriff damit auch nicht rechtfertigen. (1) Allerdings begegnet die Einleitung des Verfahrens durch das Jugendamt in sozialrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken: Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls sind die Jugendämter zu einer fachlich fundierten Risikoabschätzung verpflichtet (vgl. - auch zum Folgenden - Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666, Rn. 17 mwN.). Von derartigen Anhaltspunkten ist vorliegend aber auszugehen, wenn fast die ganze Familie unter möglicher Einbeziehung der sorgeberechtigten Kindesmutter beim Stehlen auffällt, bereits zuvor von unangemessenen Erziehungsmethoden des Kindesvaters die Rede war (Ohrfeige, Veranlassung eines Jungfräulichkeitstests bei der ältesten Tochter) und schließlich eine Kooperation mit dem Jugendamt nicht nur verweigert wird, sondern eines der Kinder sogar explizit angewiesen wird, nicht mit dem Familienrichter zu sprechen. Wird eine Gefährdung festgestellt, muss das Jugendamt entscheiden, ob diese nach § 8a Abs. 1 S 3 SGB VIII durch jugendhilferechtliche Leistungen abgewendet werden kann, oder ob nach § 8a Abs. 2 S. 1, 1. Hs. SGB VIII das Familiengericht anzurufen ist. Das Gericht ist aber auch dann einzuschalten, wenn - wie hier - eine fundierte Risikoabschätzung mangels Kooperation der Eltern nicht möglich ist (§ 8a Abs 2 S 1, 2. Hs. SGB VIII). Dabei unterliegt die Frage, ob das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich hält, gem. § 8a Abs 2 S 1 SGB VIII alleine seinem fachlichen Ermessen (vgl. Staudinger/Coester aaO.). Die Entscheidung des Jugendamts zur Anrufung des Gerichts ist deshalb auch nicht der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle unterworfen (OLG Frankfurt ZKJ 2014, 31; vgl. auch VGH Kassel ZKJ 2013, 82), vielmehr geht mit der Anrufung des Familiengerichts die verantwortliche Gefährdungsfeststellung auf dieses über (Staudinger/Coester aaO.). Das Familiengericht hat danach also in eigener Verantwortlichkeit alle erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung eines möglichen Gefährdungstatbestandes zu ergreifen. Umgekehrt besteht in dieser Phase des Verfahrens infolge der Delegation der Ermittlungsverantwortlichkeit auf das Gericht - zumindest soweit sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die ein Tätigwerden des Jugendamts in eigener Verantwortung veranlassen könnten - keine Veranlassung mehr für die Behörde, eigene Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung einer Gefährdung durchzuführen. Angesichts dieser abgestuften, klar strukturierten Aufgabenverteilung kann Gegenstand einer familiengerichtlichen Entscheidung - die ja nach §§ 1666, 1666a BGB die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung voraussetzt - sachlogisch nicht mehr sein, das Jugendamt mit den vorliegend gewünschten Anordnungen erst in die Lage zu versetzen, die bereits delegierte Gefährdungsfeststellung nunmehr doch wieder in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. (2) Das Gericht ist in solchen Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB im Rahmen seines staatlichen Wächteramts gehalten, umgehend einen Erörterungstermin unter Einbindung aller Beteiligten durchzuführen, und zwar zur Klärung des Sachverhalts wie auch zur Unterstützung und „Warnung“ der Eltern (Michael Cirullies in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 157 FamFG, Rn. 2). Genau dies ist vorliegend auch geschehen. Für den Umfang der vom Familiengericht anzustellenden Untersuchungen dagegen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG, nach dem das Gericht ohne jegliche Bindung an Behauptungen und Beweisanträge der Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen ermitteln und in das Verfahren einführen kann (Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 26 FamFG). Die Art der Aufklärung liegt dabei zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Familienrichters, § 29 Abs. 1 S. 1 FamFG (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 897; KG NJW 1961, 2066). § 27 FamFG sieht jedoch auch eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten vor, die sowohl in Amts- als auch in Antragsverfahren in Betracht kommt (vgl. Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 27 FamFG Rn. 3). Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten erhöht sich in dem Maße, in dem das Gericht auf deren Mitwirkung bei der Sachaufklärung angewiesen ist, insbesondere bei Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich eines Beteiligten (OLG Frankfurt FamRZ 2018, 1319; vgl. MüKoFamFG/Ulrici FamFG § 27 Rn. 4 ff.). Sofern ein Beteiligter seiner Mitwirkungspflicht in diesem Sinne nicht in ausreichendem Maße nachkommt, wirkt sich dies bereits rein tatsächlich auf den Umfang der gerichtlichen Ermittlungsmaßnahmen aus (Musielak/Borth/Borth/Grandel, 6. Aufl. 2018, FamFG § 27 Rn. 2; Prütting in: Prütting/Helms aaO., Rn. 7 mwN.). Denn die Ermittlungspflicht muss dann enden, wenn - wie auch hier - im Übrigen keine weiteren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch weitere, dem Gericht bekannte Ermittlungsmöglichkeiten neue Erkenntnisse gewonnen werden können (OLG Frankfurt FamRZ 2018, 1319; Musielak/Borth/Borth/Grandel, aaO.). Vorliegend hat das Familiengericht die Beteiligten einschließlich der betroffenen Kinder angehört und sich einen persönlichen Eindruck von ihnen verschafft, Rückfrage bei der von Vorname3 besuchten Schule nach Auffälligkeiten des Mädchens gehalten und weitere Angaben zur Familie und den Kindern durch den Verfahrensbeistand erhalten. Auf dieser Grundlage haben sich keine über die og. „gewichtigen Anhaltspunkte“ hinausgehenden Aspekte ergeben, die weitergehende Ermittlungsmaßnahmen des Familiengerichts oder sogar Eingriffe in das Sorgerecht der Kindeseltern rechtfertigen könnten. Zwar hat sich die älteste, inzwischen volljährige Tochter der Beteiligten vor zwei Jahre hilfesuchend an das Jugendamt gewandt und von einem unangemessenen Erziehungsverhalten ihres Vaters berichtet. Das Problem konnte jedoch mit den Beteiligten im Rahmen eines Beratungsgesprächs befriedigend aufgearbeitet und damit abgeschlossen werden. Die 2020 und 2021 verübten Ladendiebstähle von Vorname3 geben sicherlich Anlass zur Besorgnis, ebenso das Verhalten der Mutter, die ihren Kindern nach der Festnahme im Einkaufszentrum nicht zur Seite gestanden, sondern offensichtlich einen Fluchtversuch unternommen hat. Allerdings ist das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingestellt und das Strafverfahren gegen Vorname3 mit einer weiteren Verurteilung abgeschlossen worden. Angesichts des Diebesguts (Spielzeugautos, altersgerechte Kosmetik) drängt sich auch nicht der Verdacht auf, es habe sich um eine gezielte Aktion im Familienverbund gehandelt. Im Übrigen deuten leichte Straftaten jugendtypischer Delinquenz alleine nicht auf eine schwere Beeinträchtigung der Lebensbedingungen des Kindes hin. Das Kind begeht die Taten, obwohl es die entgegenstehende Norm kennt, gerade weil es sich gegen sie auflehnen will. Allein dem Begehen der Tat ist deshalb nicht die von den Eltern angeleitete Gleichgültigkeit gegenüber sozialen oder staatlichen Geboten und Verboten zu entnehmen. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls kann deshalb in der Regel nicht allein damit begründet werden, das Kind habe eine Straftat begangen (vgl. BeckOGK/Burghart, 1.11.2021, BGB § 1666 Rn. 73). Auch das Verhalten des Kindesvaters erscheint bedenklich, lässt aber keine validen Rückschlüsse auf eine eine Kindeswohlgefährdung begründende Einschränkung seiner Erziehungsfähigkeit zu. Gerade sein unkooperatives Verhalten gegenüber dem Jugendamt und im familiengerichtlichen Verfahren lässt sich zwanglos mit dem bei Familien russischer Herkunft häufig zu beobachtenden Misstrauen gegenüber staatlichen Institutionen und deren Handlungsmotivation im Verhältnis zum von staatlichen Eingriffen betroffenen Bürger erklären. Im Übrigen sind die Kinder aber altersgerecht entwickelt und unauffällig; es sind weder Probleme im sozialen oder gesundheitlichen Bereich erkennbar, noch bestehen Bedenken hinsichtlich des hygienischen oder des Ernährungszustands von Vorname1, Vorname2 und Vorname3. Weitere Ermittlungen wären allenfalls noch im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern oder zur kinder- und jugendpsychologischen Abklärung der bei Vorname3 beobachteten Auffälligkeiten möglich. Allerdings würde eine sachverständige Exploration den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) der Eltern und der Kinder berühren, das diese grundsätzlich vor einer Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter schützt (vgl. BGH FamRZ 2010, 720, Rn. 21). Dieses Recht ist zwar nicht absolut geschützt, denn Eingriffe sind grundsätzlich zulässig, sofern nur der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Wenn aber bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, dass von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen ist, ist eine sachverständige Exploration sicherlich nicht mehr als angemessen und damit im Ergebnis als unverhältnismäßig anzusehen. Eine erneute persönliche Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz war nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht veranlasst, einer der Ausnahmefälle des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG vorliegend erkennbar nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 und 3, 83 Abs. 2, 84 FamFG. Angesichts des in Befolgung des gesetzlichen Auftrags des § 8a Abs. 2 SGB VIII und im besten Interesse der Kinder vom Jugendamt eingelegten Rechtsmittels entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer Kostenerstattung abzusehen. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Da die Sache weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).