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Beschluss

16 UF 136/24

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0226.16UF136.24.00
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Leitsätze
Das Familiengericht trifft nach einer Anrufung des Jugendamts gemäß § 8a Abs. 2 SGB 8 im weiteren Verfahrensgang auf der Grundlage seiner Ermittlungspflicht (§ 26 FamFG) eine eigenständige, verfahrensabschließende Entscheidung zum Schutz des Kindes. Ergebnis des familiengerichtlichen Verfahrens kann dementsprechend nicht sein, die Eltern zur Mitwirkung bei der Gefährdungsermittlung durch das Jugendamt nach § 8a SGBVIII zu verpflichten (hier: Duldung eines Hausbesuchs mit Anhörung der Kinder).
Tenor
1. Die Beschwerde des Jugendamts gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Weinheim vom 12.07.2024 (Az. 1 F 136/24) wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben das beschwerdeführende Jugendamt und die Eltern jeweils hälftig zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert des amtsgerichtlichen Verfahrens wird in Abänderung von Ziffer 3 des amtsgerichtlichen Beschlusses (§ 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG) ebenso wie der Wert für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Familiengericht trifft nach einer Anrufung des Jugendamts gemäß § 8a Abs. 2 SGB 8 im weiteren Verfahrensgang auf der Grundlage seiner Ermittlungspflicht (§ 26 FamFG) eine eigenständige, verfahrensabschließende Entscheidung zum Schutz des Kindes. Ergebnis des familiengerichtlichen Verfahrens kann dementsprechend nicht sein, die Eltern zur Mitwirkung bei der Gefährdungsermittlung durch das Jugendamt nach § 8a SGBVIII zu verpflichten (hier: Duldung eines Hausbesuchs mit Anhörung der Kinder). 1. Die Beschwerde des Jugendamts gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Weinheim vom 12.07.2024 (Az. 1 F 136/24) wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben das beschwerdeführende Jugendamt und die Eltern jeweils hälftig zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert des amtsgerichtlichen Verfahrens wird in Abänderung von Ziffer 3 des amtsgerichtlichen Beschlusses (§ 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG) ebenso wie der Wert für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- € festgesetzt. A. Das Jugendamt möchte mit seiner Beschwerde eine eigene Anhörung der Kinder, bestenfalls im häuslichen Umfeld, erreichen. C. (im Folgenden Mutter) und H. U. (im Folgenden Vater) sind die miteinander verheiraten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der Kinder L. U., geboren am … (im Folgenden L.) und N. U., geboren am … (im Folgenden N.). Die Familie lebt in guten finanziellen Verhältnissen gemeinsam in einem xFamilienhaus in W. Die Kinder besuchen die M. I. Sch. in V. Die Mutter ist ausgebildete Erzieherin mit der Qualifikation als Erzieherin für Behinderte und Schwerstbehinderte. Derzeit ist sie jedoch nicht in ihrem erlernten Beruf tätig, sondern kümmert sich um die Kinder und den Haushalt. Der Vater ist als Direktor … bei der XY GmbH beschäftigt und hält sich beruflich häufig im Ausland auf. Am 10.06.2024 erhielt das Jugendamt aus der Bevölkerung einen Hinweis auf den Verdacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Die meldende Person habe in einem Restaurant, das die Mutter öfter besuche, beobachtet, dass letztere überdurchschnittlich viel Alkohol trinke, dann lauter werde und ihre Kinder verbal erniedrige. Zudem erhebe sie öfter ihre Hand und drohe Schläge an, indem sie diese schnell auf das Gesicht der Kinder zuführe und kurz vor dem Gesicht stoppe. Am 06.06.2024 habe die Mutter ihren älteren Sohn das erste Mal in einem Streit geohrfeigt. Eine hiernach durch das Jugendamt beabsichtigte Anhörung der Kinder und der Eltern kam ebenso wenig zustande wie ein Hausbesuch. Vielmehr schalteten die Eltern ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Interessenvertretung ein und stellten die Kinder ihrerseits unter Mitteilung des bestehenden Verdachts auf eine Kindeswohlgefährdung der Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. K. vor. Diese bescheinigte am 13.06.2024 einen unauffälligen Befund. Wegen der Einzelheiten wird auf die ärztliche Stellungnahme Bezug genommen. Das Jugendamt hat mit der Begründung fehlender Kooperations- und Mitwirkungsbereitschaft der Eltern nach § 8a Abs. 2 SGB VIII das Familiengericht angerufen. Aufgrund der Verweigerungshaltung der Eltern sei dem Jugendamt eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos nicht möglich. Die Eltern haben die Postulationsfähigkeit des Jugendamts gerügt und die namentliche Benennung des Hinweisgebers beantragt. Es treffe weder zu, dass die Mutter übermäßig Alkohol konsumiere, noch gebe es psychische und/oder körperliche Misshandlungen der Kinder durch die Eltern. Der vom Amtsgericht bestellte Verfahrensbeistand hat im Rahmen eines unangekündigten Hausbesuchs die Eltern und die Kinder angehört. Diese hätten ihm geschildert, dass es am 06.06.2024 in dem Restaurant zu einem verbalen Streit ohne körperliche Gewalt zwischen der Mutter und L. wegen einer Nintendo-Switch gekommen sei. Seiner Ansicht nach hätten die Kinder die Situation nachvollziehbar geschildert. Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls hat er nicht gesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 07.07.2024 verwiesen. Am 12.07.2024 hat das Amtsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Beteiligten, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt angehört. Auf den Vermerk wird Bezug genommen. Am 12.07.2024 hat das Amtsgericht die Kinder in Anwesenheit des Verfahrensbeistands angehört. Auf den Vermerk wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 12.07.2024 hat das Amtsgericht festgestellt, dass es kinderschutzrechtlicher Maßnahmen nicht bedarf. Wegen der Gründe wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen. Gegen den am 16.07.2024 zugestellten Beschluss hat das Jugendamt mit durch die stellvertretende Leitung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) eigenhändig unterschriebenen, am 15.08.2024 beim Amtsgericht per beBPo eingegangenen, Schreiben Beschwerde eingelegt. Es sei befremdlich, dass allen Beteiligten mit Ausnahme des Jugendamts Zugang zu den Kindern gewährt worden sei. Dementsprechend sei es dem Jugendamt weder durch die Eltern noch seitens des Familiengerichts ermöglicht worden, die persönlichen (Lebens-)Verhältnisse der Familie zu ermitteln und sich vom Wohlergehen der Kinder selbst ein (ungehindertes) Bild zu machen. Seinem gesetzlichen Schutzauftrag könne das Jugendamt so nicht nachkommen und auch seine pädagogische Expertise nicht ins Verfahren einbringen. Das Familiengericht hätte das unkooperative Verhalten der Eltern in einem Beschluss festhalten und den Eltern aufgeben müssen, das Gespräch mit den Kindern im häuslichen Umfeld zu ermöglichen. Das Jugendamt beantragt dementsprechend zuletzt, den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 12.07.2024 (Az. 1 F 136/24) aufzuheben und den Eltern die Auflage zu erteilen, ein Gespräch von Mitarbeitenden des Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamts RNK mit den Kindern L. und N. zu ermöglichen und Zutritt zur Wohnung der Beschwerdegegner zur Informationsgewinnung und Gefährdungseinschätzung zuzulassen. Die Eltern verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss und beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Eltern hätten die Kooperation nicht verweigert, sondern ein Gespräch nach Terminabsprache in Anwesenheit ihres Verfahrensbevollmächtigten unter der Bedingung angeboten, dass der Name der meldenden Person mitgeteilt werde. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, was das Jugendamt noch ermitteln wolle. Der Verfahrensbeistand habe einen Hausbesuch durchgeführt und - ebenso wie das Amtsgericht - die Kinder angehört. Der Verfahrensbeistand hat sowohl die Eltern als auch das Jugendamt zur Kooperation angehalten und mehrfach ein abschließendes gemeinsames Gespräch angeboten. Der Senat hat das Jugendamt mit Verfügung vom 12.09.2024 und erneut mit Verfügung vom 22.10.2024 darauf hingewiesen, dass eine Auflage an die Eltern, ein Gespräch des Jugendamts mit den Kindern zuzulassen und/oder diesem den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen, nicht Ziel der Beschwerde sein kann und diese insoweit keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Jugendamt hat dennoch an seiner Beschwerde festgehalten. Es sei zwingend, dass das Jugendamt selbst die Kinder anhöre. Ohne eigene Kindesanhörung könne das Verfahren nach § 8a SGB VIII nicht abgeschlossen werden. Zudem besitze nur das Jugendamt die hinreichende pädagogische Expertise. Allein anhand des Protokolls der Kindesanhörung sei ihm eine pädagogische Einschätzung nicht möglich. Weitere (eigene) Ermittlungen könne das Jugendamt dagegen nicht anstrengen. Der Senat hat die übrigen Beteiligten und die Kinder am 19.02.2025 jeweils persönlich angehört. Der Verfahrensbeistand hat ergänzend berichtet, dass er mit den Kindern im Rahmen eines zweiten Hausbesuchs nochmals gesprochen habe. Sein bisheriges, positives Bild der Familie habe sich bestätigt; Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls habe er weiterhin nicht. Auf die entsprechenden Vermerke wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Die Akte des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim lag dem Senat vor. B. I. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig eingelegt. Insbesondere ist die Beschwerdeeinlegung des nach § 162 Abs. 3 Satz 2, 59 Abs. 3 FamFG beschwerdeberechtigten Jugendamts formgerecht erfolgt, § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Hiernach wird die Beschwerde durch Einreichung einer von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die vorliegend fristgerecht, elektronisch zulässig per beBPo eingelegte Beschwerde lässt den Namen der verantwortlich zeichnenden Person erkennen und wurde eigenhändig durch die stellvertretende Leitung des ASD unterschrieben. Die unterzeichnende Person muss hierbei nicht der Behördenleiter oder ein Stellvertreter sein; es reicht sogar grundsätzlich die Unterschrift des beauftragten Sachbearbeiters (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.09.2013 – 15 UF 80/13 – Rn. 17 m.w.N.). Weiterhin ist es für die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung durch Beamte oder Angestellte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unerheblich, ob dies „in Vertretung“ oder „im Auftrag“ geschieht und ob eine entsprechende Erklärung bei der Unterschrift hinzugefügt wird oder unterbleibt. Einer Vollmachtvorlage bedarf es ebenfalls nicht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht aaO, Rn. 18 m.w.N.). II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet und deswegen zurückzuweisen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Weder das Beschwerdevorbringen noch die eigenen Ermittlungen des Senats rechtfertigen eine andere Entscheidung. Mangels festgestellter Kindeswohlgefährdung sind familiengerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht zu treffen (hierzu unter 1.). Im Vorfeld einer festgestellten Kindeswohlgefährdung können familiengerichtliche Maßnahmen zur Gefährdungseinschätzung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens dagegen nicht getroffen werden (hierzu unter 2). 1. a. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (Kindeswohlgefährdung). Eine Kindeswohlgefährdung setzt eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2020 − 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104; BeckOK BGB/Veit, 72. Ed. 01.01.2023, BGB § 1666 Rn. 32, beck-online). Eine kinderschutzrechtliche Maßnahme darf das Familiengericht nur dann anordnen, wenn nach seiner Überzeugung eine Kindeswohlgefährdung tatsächlichen festgestellt werden kann und damit die Voraussetzungen nach § 1666 Abs. 1 BGB vorliegen; kann es diese Überzeugung nicht gewinnen, müssen Maßnahmen unterbleiben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.12.2019 – 1 BvR 2214/19 –, Rn. 16, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2022 – 4 UF 201/21 –, Rn. 14, juris; MüKoBGB/Volke, 9. Aufl. 2024, BGB § 1666 Rn. 150, beck-online). b. Zu Recht hat das Amtsgericht - diesen Maßstab angesetzt - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Verfahrensbeistands keine ein Eingreifen des Familiengerichts erfordernde Gefährdung des Wohls der beiden Kinder erkennen können. Hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung hat weder der erste - unangekündigte - Hausbesuch des Verfahrensbeistands noch die Anhörung der Kinder noch die der Eltern ergeben. Der Einschätzung von Amtsgericht und Verfahrensbeistand schließt sich auch der Senat nach eigener Prüfung - insbesondere nach persönlicher Anhörung der Eltern und der Kinder - an. Weitere Ermittlungen erscheinen vor dem Hintergrund der im Raum stehenden lediglich niederschwelligen Gewaltvorwürfe und dem Persönlichkeitsrecht der Mutter sowie dem der Kinder in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht nicht verhältnismäßig, selbst wenn es aufgrund pädagogischer Überforderung am 06.06.2024 zu einer Ohrfeige gekommen sein sollte. aa. Die persönliche Anhörung der Kinder durch den Senat hat ergeben, dass es am 06.06.2024 tatsächlich eine streitige - teilweise auch körperliche - Auseinandersetzung zwischen L. und der Mutter in dem besagten Restaurant gegeben hat, infolgedessen L. zu weinen begonnen hatte. Auch wenn sich der genaue Hergang bereits aufgrund des Zeitablaufs und der mehrfachen Befragung der Kinder hierzu nicht mehr in allen Details wird aufklären lassen, hat die Anhörung der Kinder eindrücklich erbracht, dass nicht die streitige Auseinandersetzung zwischen L. und der Mutter das Schlimmste für die Kinder gewesen war, sondern der Rauswurf aus dem Restaurant und die Ankündigung des Inhabers, die Polizei hinzuzuziehen. Zwar war L. aus verständlicher Loyalität ersichtlich bemüht, seine Mutter nicht zu belasten. Dennoch ist die Wahrscheinlichkeit für erhebliche, unangemessene Erziehungsmethoden der Mutter wie körperliche Züchtigungen mit Ohrfeigen o.ä. eher gering. Beide Kinder haben offen, erlebnisbasiert und nachvollziehbar nur von erzieherischen Maßnahmen wie Medienverbot berichtet. N. schilderte, dass die ausgesprochenen Verbote auch konsequent umgesetzt werden (“meine Eltern lassen sich doch nicht veräppeln“). Gegen erhebliches, erzieherisches Fehlverhalten sprechen ferner die sehr guten schulischen Noten von L. und N. und deren unauffällige soziale Integration in der Schule sowie in mehreren Vereinen. Zudem sind die Kinder bereits im schulischen Kontext gut im Umgang mit familiären Problemen geschult worden. Sowohl L. als auch N. ist bewusst, dass sie sich bei bestehenden familiären Konflikten an Dritte wenden können und sollten. Allein die Tatsache, dass sich L. mit Problemen zuallererst an seine Eltern wendet, spricht allerdings für eine enge, emotionale und vertrauensvolle Bindung an diese. Für eine solche Bindung auch von N. an seine Eltern spricht seine Aussage, am meisten Angst davor zu haben, seine Eltern zu verlieren. bb. Darüber hinaus hat die Ärztin der Kinder, als unbeteiligte, nach § 4 KKG ebenfalls dem Kinderschutz verpflichtete Dritte, einen unauffälligen Befund von L. und N. bescheinigt und - als die Kinder begleitende Kinderärztin - ebenfalls keine Anhaltspunkte auf eine Kindeswohlgefährdung gesehen. cc. Im Rahmen der Gefährdungseinschätzung muss ferner in Betracht gezogen werden, dass die durch die mitteilende Person vorgebrachten Anschuldigungen auch aus taktischen oder anderen Gründen erhoben sein können (vgl. zum Vorstehenden Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42 SGB VIII, Stand: 06.02.2025, Rn. 89; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.09.2023 – 3 LB 7/23 –, Rn. 48, juris). Das Jugendamt hat insoweit zu prüfen, ob die Hinweise, die auf eine Gefahr für das Kindeswohl schließen lassen, zutreffend sind. Dies erfordert in der Regel eine (persönliche) Kontaktaufnahme des den Fall bearbeitenden Sachbearbeiters des ASD mit der anzeigenden Person, spätestens dann, wenn die Eltern - wie vorliegend - nicht hinreichend mitwirken. Durch die persönliche, zumindest telefonische, eigene Anhörung der anzeigenden Person durch den Sachbearbeiter selbst kann detaillierter erfragt werden, wie genau sich der Sachverhalt zugetragen hat, ob es eine Vorgeschichte gibt und in welcher Beziehung die anzeigende Person zu den Eltern und Kindern steht. Das Jugendamt ist dagegen nicht verpflichtet, den Eltern die Identität der anzeigenden Person zu offenbaren. Vielmehr gebietet es in der Regel das Schutzinteresse des Anzeigenden, der mit seinen Mitteilungen - sofern sie nicht aus zu missbilligenden Gründen erhoben wurden - Zivilcourage zeigt und zum Wohl der Kinder dem Jugendamt einen Sachverhalt zur Kenntnis bringt, diese Daten den Eltern nicht mitzuteilen. Dies berücksichtigend hat die Anhörung der Kinder durch den Senat gezeigt, dass es - möglicherweise aus sozialem Neid - bereits vor dem Vorfall vom 06.06.2024 zu Differenzen zwischen dem Vater und dem Inhaber des Restaurants gekommen war. Diesen Umstand gilt es, bei der Beurteilung der Angaben der anzeigenden Person einzubeziehen. Aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie, die sogar eine Angestellte beschäftigt, und dem Besuch einer privaten, internationalen Schule der Kinder können durch Sozialneid gefärbte Angaben jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen werden. dd. Auch nach einem zweiten Hausbesuch des Verfahrensbeistandes hat sich der positive Eindruck der Familie bestätigt. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls der Kinder durch unverschuldetes Erziehungsversagen und/oder Alkoholabusus der Mutter, der sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt, haben sich auch hiernach nicht ergeben. Von einem (weiteren) Hausbesuch durch das Jugendamt sind angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs (Ohrfeige im öffentlichen Raum) keinerlei neuen Erkenntnisse zu erwarten. Zusammengefasst (1. b. aa. - 1. b. dd.) fehlt es im vorliegenden Fall an ausreichenden, belastbaren Indizien für eine Kindeswohlgefährdung. Zuletzt hat nicht einmal das Jugendamt einen weiteren Hausbesuch und/oder weitere Ermittlungen bei objektiven Dritten für erforderlich erachtet, sondern einzig aus formalen Gesichtspunkten auf der persönlichen Anhörung der Kinder durch das Jugendamt selbst bestanden. Darüber hinaus sind seit dem 06.06.2024, also seit knapp einem Jahr, keine weiteren Hinweise für eine mögliche Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt eingegangen. c. aa. Zutreffend stellt das Amtsgericht auch fest, dass das Familiengericht nach einer Anrufung des Jugendamts gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII im weiteren Verfahrensgang auf der Grundlage seiner Ermittlungspflicht (§ 26 FamFG) eine eigenständige, verfahrensabschließende Entscheidung zum Schutz des Kindes trifft (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2022 – 4 UF 201/21 –, Rn. 16, juris; Staudinger/​Coester, 2020, BGB § 1666, Rn. 17; Wiesner, Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung, FPR 2007, 6, beck-online; a.A. LPK-SGB VIII/Peter Bringewat, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 8a Rn. 83, beck-online). Ergebnis des familiengerichtlichen Verfahrens kann dementsprechend nicht sein, die Eltern zur Mitwirkung bei der Gefährdungsermittlung durch das Jugendamt nach § 8a SGB VIII zu verpflichten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2022 – 4 UF 201/21 –, Rn. 16, juris mit zustimmender Anmerkung Splitt in NZFam 2022, 261, beck-online; so auch Köhler, ZKJ 2022, 194, juris; Renate Bieritz-Harder; Cornelia Bohnert in: Hauck/​Noftz SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 8a SGB 8, Rn. 26 - zitiert nach juris; Kößler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 8a SGB VIII, Stand: 01.08.2022; Fußnote 55). Nach einer familiengerichtlichen Entscheidung sind weitere eigene Ermittlungen des Jugendamts - zumindest sofern sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die ein Tätigwerden des Jugendamts in eigener Verantwortung veranlassen könnten - nicht mehr erforderlich. Das Familiengericht und das Jugendamt arbeiten im Rahmen eines gemeinsamen Schutzauftrags im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft konstruktiv zusammen, bei der das sozialpädagogische Potenzial des Jugendamtes mit der juristischen Fachkompetenz und Autorität des Familiengerichts im Interesse eines effektiven Kindesschutzes verzahnt wird (so auch Wiesner, Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung, FPR 2007, 6, beck-online; Staudinger/​Coester (2020) BGB § 1666a, Rn. 13; BT-Drucks 16/6815, 8). Das Familiengericht ist jedoch kein Handlungsgehilfe des Jugendamts, damit dieses seine behördeninternen Vorgaben zum Durchlaufen eines Kindeswohlgefährdungsverfahrens erfüllen kann. Durch die Anrufung des Familiengerichts hat das Jugendamt vielmehr die Ermittlungsverantwortlichkeit auf das Gericht übertragen. Angesichts dieser abgestuften, klar strukturierten Aufgabenverteilung kann Gegenstand einer familiengerichtlichen Entscheidung - die nach §§ 1666, 1666a BGB ja gerade die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung voraussetzt - sachlogisch nicht mehr sein, das Jugendamt mit den vorliegend gewünschten Anordnungen erst in die Lage zu versetzen, die bereits delegierte Gefährdungsfeststellung nunmehr doch wieder in eigener Zuständigkeit vorzunehmen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01. 2022 – 4 UF 201/21 –, Rn. 16, juris). In Fällen mangelnder Mitwirkungsbereitschaft der Eltern - wie vorliegend - ersetzt die Anhörung der Eltern und der Kinder durch das Familiengericht vielmehr diejenige des Jugendamts. Denn das Familiengericht kann im Gegensatz zum Jugendamt eine persönliche Anhörung mit Sanktionen nach § 33 Abs. 3 FamFG in Form von Ordnungsgeldern bis hin zur zwangsweisen Vorführung erzwingen. Darüber hinaus kann das Familiengericht eine Anwesenheit des Jugendamts bei der Kindesanhörung zulassen, soweit das Jugendamt dies anregt, dies zur Gefährdungseinschätzung erforderlich ist und Kindesinteressen dem nicht entgegen stehen. Ob dies ihm Einzelfall geboten und verhältnismäßig ist, steht im Ermessen des Familiengerichts. Jugendamt und Familiengericht sind insoweit gleichermaßen aufeinander angewiesen. Eine Zusammenarbeit im Interesse eines effektiven Kinderschutzes bedarf Kooperation und einen gegenseitigen Vertrauensvorschuss. Das Jugendamt muss insoweit dem Familiengericht zugestehen, sich selbst ein Bild zu machen und eine eigene Einschätzung hinsichtlich der Gefährdung vorzunehmen, auch wenn das Jugendamt die größere pädagogische Expertise besitzt (hierzu Meysen, FamRZ 2008, 562, 568). bb. Dies zugrunde gelegt wurde das Jugendamt durch das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise kooperativ nach § 162 Abs. 2 FamFG am familiengerichtlichen Verfahren beteiligt. Es wurde am 12.07.2024 angehört und ihm wurde Gelegenheit gegeben, mit den Eltern selbst zu sprechen. Auf eine weitere (eigene) Anhörung der Eltern hat das Jugendamt im Termin verzichtet. Hierbei ist auch nicht zu beanstanden, dass das Jugendamt bei der gerichtlichen Anhörung der Kinder nicht anwesend war. Das Jugendamt hat seine Anwesenheit zum einen weder angeregt noch eingefordert. Zum anderen bestimmt § 159 Abs. 4 Satz 3 FamFG lediglich, dass im Regelfall („soll“) ein Anwesenheitsrecht und eine Anwesenheitspflicht des Verfahrensbeistands bei der persönlichen Anhörung des Kindes besteht (Hammer in: Prütting/​Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 159 FamFG, Rn. 39). Über die Anwesenheit weiterer Personen, z.B. Vertreter des Jugendamts, des Sachverständigen oder einer Vertrauensperson des Kindes, entscheidet das Gericht dagegen nach richterlichem Ermessen. Gemäß § 159 Abs. 4 Satz 4 FamFG haben dritte Personen aber keinen Anspruch auf Teilnahme an der Kindesanhörung (Hammer in: Prütting/​Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 159 FamFG, Rn. 40). Die Entscheidung darüber, welche Form der Kindesanhörung geeignet und erfolgversprechend erscheint, bestimmt sich vielmehr nach den Verhältnissen des einzelnen Falles (so auch BVerfG, Beschluss vom 5. November 1980 – 1 BvR 349/80 –, BVerfGE 55, 171-184). Dabei entspricht es der üblichen Handhabung der Familiengerichte, lediglich dem Verfahrensbeistand die Anwesenheit bei der Kindesanhörung zu gestatten. Dieser ist den Kindern - meist im Gegensatz zu dem zuständigen Mitarbeiter des Jugendamts - vertraut. Zu viele unbekannte erwachsene Personen hindern in der Regel die Mitteilungsfreudigkeit und Unbefangenheit der Kinder, insbesondere wenn sie noch sehr jung sind. Dementsprechend ist eine Kindesanhörung mit möglichst wenig (unbekannten) Erwachsenen meist zielführender und entspricht dem Kindeswohl am besten. Dies war auch vorliegend der Fall, nachdem die Kinder die Sachbearbeiter des Jugendamts im Gegensatz zum Verfahrensbeistand nicht kannten und diese mit neun und zehn Jahren noch relativ jung sind. Eine - auch gar nicht eingeforderte - Anwesenheit des Jugendamts erscheint auch im Hinblick auf das im Raum stehende - wenn überhaupt - lediglich geringfügige, erzieherische Fehlverhalten nicht zwingend erforderlich. cc. Bei der persönlichen Anhörung der beiden Kinder durch den Senat war dem Jugendamt - unabhängig davon, dass dies nicht eingefordert wurde - eine Anwesenheit ebenfalls nicht zu gestatten. Eine solche erschien dem Senat weder zielführend noch den Kindern zumutbar. Insbesondere wären die Kinder über Gebühr in die sich zwischen den Beteiligten zugespitzte, von beidseitiger Uneinsichtigkeit geprägte Situation, die den Kindern nicht verborgen geblieben sein wird, mit hineingezogen worden. Darüber hinaus verfügt der Senat durch die langjährige berufliche Tätigkeit aller Senatsmitglieder im Familienrecht selbst über eine hinreichende pädagogische Expertise für eine kind- und sachgerechte Anhörung. Der Senat erwartet dagegen, dass den Sachbearbeitern des Jugendamts bei Beibehaltung der notwendigen Professionalität und Distanz eine pädagogische Einschätzung der Gefährdungssituation anhand der durch den Verfahrensbeistand und das Gericht ermittelten Tatsachen und Umstände auch ohne persönlichen Eindruck der Kinder möglich ist. dd. Der Senat hat dem Jugendamt am 19.02.2025 nochmals die Gelegenheit gegeben, im Sinne des § 157 FamFG mit den Eltern zu erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Mit dem älteren Kind L. hat der Verfahrensbeistand bereits erstinstanzlich erörtert, was dieser in Fällen von Gewalt und/oder Problemen mit den Eltern tun könnte. Gleiches hat auch der Senat in seiner Anhörung gemacht. Eine (weitere) Erörterung mit den Kindern durch Mitarbeiter des Jugendamts ist in Anbetracht der konfrontativen Haltung von Eltern und Jugendamt weder geeignet noch kindeswohlentsprechend. 2. Im Vorfeld einer festgestellten Kindeswohlgefährdung können familiengerichtliche Maßnahmen zur Gefährdungseinschätzung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens dagegen nicht getroffen werden. a. Gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2 SGB X ermittelt das Jugendamt den Sachverhalt vielmehr grundsätzlich im Rahmen seines Schutzauftrages von Amts wegen in eigener Verantwortung selbst. Für die Einleitung eines Verfahrens des Jugendamtes zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII genügen bereits gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung; das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung ist hierfür nicht erforderlich (BeckOGK/Jox, 01.11.2024, SGB VIII § 8a Rn. 35, beck-online). Bei der Informationsgewinnung stehen dem Jugendamt die in § 21 SGB X aufgezählten Beweismittel (Auskünfte, Anhörung der Beteiligten, Zeugenvernehmung, Hinzuziehung von Sachverständigen, Urkunden, Augenschein) zur Verfügung. aa. Nach § 8a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII hat sich das Jugendamt bei der Gefährdungseinschätzung einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung (iRe Hausbesuchs) zu verschaffen, soweit dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist. Bei der Regelung handelt es sich um eine Konkretisierung der nach § 20 SGB X erforderlichen Amtsermittlung und des Beweismittels der Inaugenscheinnahme in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (JAmt 2020, 382, beck-online). Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X sollen die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens - hier die Eltern - zwar grundsätzlich bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Die Mitwirkung umfasst auch das Erteilen einer Einwilligung in das Betreten der Wohnung, wenn die Aufforderung zu dieser Form der Mitwirkung verhältnismäßig ist. Aus der Mitwirkungspflicht eines Beteiligten ergibt sich jedoch weder die Befugnis, die Mitwirkung mit Zwangsmitteln durchzusetzen, noch beinhaltet § 8a Abs. 1 SGB VIII eine Rechtsgrundlage für Wohnungsdurchsuchungen oder das Betreten einer Wohnung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten (Kößler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 8a SGB VIII, Stand: 01.08.2022, Rn. 40). Eine Rechtsgrundlage für die Anordnung einer „Durchsuchung“ der nach Art. 13 GG geschützten Wohnung gegen den Willen der Wohnungsinhaber enthält weder das Sozialrecht noch das Kindschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (JAmt 2020, 382, beck-online). Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend können und dürfen Eltern ihre Einwilligung in ein Betreten der Wohnung vielmehr dann verweigern, wenn ein Hausbesuch weder zur Gefährdungseinschätzung geeignet, noch ein solcher erforderlich und angemessen ist. Gleichermaßen macht auch der Gesetzgeber („sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist“) die Erforderlichkeit des unmittelbaren Eindrucks von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung (iRe Hausbesuchs) von der Situation im Einzelfall abhängig, so dass seine Eignung und Notwendigkeit für die Gefährdungseinschätzung im konkreten Fall festgestellt werden muss. Es bedarf insoweit einer fachlichen Einschätzung des Jugendamts im Hinblick auf die Wahl und Eignung (Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 8a Rn. 23d, beck-online). Bei dem im Raum stehenden, niederschwelligen Gewaltvorwurf (Ohrfeige im öffentlichen Raum) erscheint ein Gespräch mit den erziehungsberechtigten Eltern sowie eine Anhörung der anzeigenden Person vor der Durchführung eines Hausbesuches als ein vorrangiges, geeignetes milderes Mittel. Eine (eigene) unmittelbare Inaugenscheinnahme durch das Jugendamt ist jedenfalls dann nicht mehr zwingend erforderlich - wenn auch durchaus wünschenswert -, wenn sich das Familiengericht und/oder der Verfahrensbeistand bereits einen persönlichen Eindruck vom Kind und dessen persönlichen Umgebung verschafft und eine Gefährdung verneint hat. bb. Aus der (vorrangigen) Erziehungsverantwortung der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für das Wohl des Kindes resultieren aber auch Auskunfts- bzw. Beantwortungspflichten (Wiesner, Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung, FPR 2007, 6, beck-online; LPK-SGB VIII/Peter Bringewat, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 8a Rn. 80, beck-online). Dabei ist das Jugendamt aber ebenfalls weitgehend auf die freiwillige Mitarbeit der Eltern angewiesen. Im Gegensatz zum Familiengericht kann das Jugendamt Zwangsmaßnahmen gegen die Eltern zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht vornehmen (FK-SGB VIII/Meysen § 8 a Rn. 41, 43; Splitt in NZFam 2022, 261, beck-online). Allerdings müssen die Eltern, wenn diese - wie vorliegend - gegenüber dem Jugendamt nicht freiwillig mitwirken, nicht nur in Kauf nehmen, dass sie und die Kinder im Rahmen eines formellen gerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht (ggf. zwangsweise) angehört werden, sondern dass entweder bereits das Jugendamt oder spätestens das Familiengericht weitergehende (Umfeld-)Ermittlungen veranlasst. cc. Denn in Betracht kommen neben dem vom Jugendamt vorliegend eingeforderten Hausbesuch und der eigenen Anhörung von Eltern und Kindern auch die Besichtigung von Aufenthaltsorten des Kindes und/oder Zeugenvernehmungen (so auch VG Aachen, Beschluss vom 27.05.2011 – 2 L 143/11 –, Rn. 23, juris; BeckOK SozR/Winkler, 75. Ed. 01.12.2024, SGB VIII § 8a Rn. 11, beck-online). Die Informationsgewinnung ist hierbei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d SGB VIII auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person zulässig, wenn dies zur Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten vom Jugendamt an Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger - wie Lehrer/ Lehrerinnen an staatlichen Schulen oder staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen - sieht auch der Gesetzgeber als grundsätzlich datenschutzrechtlich zulässig an (BT-Drs. 19/26107, 75). Demnach dürfen ohne oder gegen den Willen der Betroffenen/Eltern Informationen bei Dritten (insbesondere Kindergarten, Schule, etc.) dann erhoben werden, soweit die Datenerhebung zur Erfüllung des staatlichen Schutzauftrags erforderlich ist (so auch VG Münster, Urteil vom 02.04.2009 – 6 K 1929/07 –, Rn. 36, juris; Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 8a Rn. 24, beck-online; Renate Bieritz-Harder; Cornelia Bohnert in: Hauck/ Noftz SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 8a SGB 8, Rn. 10; BeckOK SozR/Winkler, 75. Ed. 01.12.2024, SGB VIII § 8a Rn. 15, beck-online; Seidenstücker/Münder, ZKJ 2019, 5, 6). Dies kommt auch dann in Betracht, wenn die Eltern nicht hinreichend an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, auf eine andere Weise eine Gefährdungseinschätzung nicht möglich ist und weitere (Umfeld-)Ermittlungen im Hinblick auf die im Raum stehende Gefährdungslage für das Kind auch im Übrigen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Zugleich sind die in § 4 KKG genannten Berufsgeheimnisträger (namentlich Ärzte/Ärztinnen, Berufspsychologen/Berufspsychologinnen, Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen, Lehrer/Lehrerinnen an staatlichen Schulen etc.) nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KKG auch befugt, das Jugendamt zu informieren, wenn sie das Tätigwerden des Jugendamts zur Gefährdungsabwendung für erforderlich halten; diese werden insoweit in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung mit einbezogen (Seidenstücker/Münder, ZKJ 2019, 5, 7; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Johanna Kemper, 8. Aufl. 2022, KKG § 4 Rn. 12, beck-online). Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 KKG sollen (also im Regelfall müssen) die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 KKG genannten Angehörigen der Heilberufe darüber hinaus unverzüglich selbst das Jugendamt informieren, wenn nach deren Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert. Ob hieraus gleichermaßen die Verpflichtung der in § 4 KKG genannten Berufsgeheimnisträger folgt, dem Jugendamt auf eine Anfrage Auskunft zu erteilen, ergibt sich aus der Norm dagegen nicht eindeutig. Vorliegend kann dies dahingestellt bleiben, da das Jugendamt von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. b. Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. SGB VIII kann das Jugendamt das Familiengericht aber auch bereits in der Phase der Risikoabschätzung anrufen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt eine Einschaltung für erforderlich hält. Insoweit steht ihm ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zu (Wiesner, Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung, FPR 2007, 6, beck-online; Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 8a Rn. 53, beck-online). Auch das Familiengericht unterliegt der Verpflichtung zur Amtsaufklärung. Diese gebietet es ebenfalls, alle möglichen Erkenntnisquellen zu nutzen. Hierzu zählen regelmäßig auch Angaben von dritten Personen aus dem Umfeld des Kindes, von denen sachdienliche Angaben erwartet werden können (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17.02.2010 – XII ZB 68/09, Rn. 28, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.06.2017 – 10 UF 103/17 –, Rn. 34, juris). Soweit diese Personen gegenüber dem Kind einer Schweigepflicht unterliegen (vgl. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, z.B. Ärzte/Ärztinnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen), muss - wenn die Eltern eine entsprechende Schweigepflichtentbindung nicht erteilen - ggf. die Entbindung von dieser nach § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB familiengerichtlich ersetzt werden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.06.2017 – 10 UF 103/17 –, Rn. 35, juris). Verweigern sich die Eltern sachlich der Mitwirkung an Aufklärung und Abwendungserörterung, so kann das Familiengericht im Einzelfall aber auch bereits hieraus eine Gefährdung des Kindeswohls und eine Eingriffsnotwendigkeit folgern (Staudinger/​Coester, 2020, BGB § 1666, Rn. 266) und ggf. geeignete Auflagen an die Eltern erteilen. Dies zugrunde gelegt sollten sich die Eltern gut überlegen, ob sie sich selbst und die Kinder einem ggf. langwierigen gerichtlichen Verfahren aussetzen oder lieber doch bereits gegenüber dem Jugendamt hinreichend selbst an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken. c. Der vorliegende Fall zeigt, dass effektiver Kinderschutz ein beidseitiges, bedachtes und konstruktives Vorgehen erfordert. Denn der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses ist unverzichtbar zur Aufklärung des Sachverhalts für die Gefährdungseinschätzung und ggf. für eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit und dem zielführenden Greifen von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Letztlich setzt meist bereits eine seriöse Gefährdungseinschätzung eine Kooperation mit den Eltern voraus (JAmt 2020, 382, beck-online). Die pädagogische Herausforderung des Jugendamtes besteht darin, bei den Eltern Einsicht zu wecken und sie für eine Aufklärung des Sachverhalts und ggf. eine Mitarbeit am Hilfeprozess zu gewinnen (BT-Drucks 16/6815, 8). Gelingt es nämlich nicht, eine vertrauensvolle Beziehung zu den Eltern aufzubauen, so wird in aller Regel auch der Hilfezugang zum Kind erschwert (Wiesner, Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefährdung, FPR 2007, 6, beck-online). Die Eltern haben sich auch vorliegend nicht sämtlicher Mitwirkung verschlossen. Vielmehr waren sie durch das Vorgehen des Jugendamts, ohne vorherige nähere Informationen gleich mit drei Mitarbeitern einen Hausbesuch und eine Anhörung der Kinder durchzuführen, und vor dem Hintergrund der bereits vorbelasteten Beziehung des Vaters mit der mutmaßlich anzeigenden Person von vornherein abgeschreckt. Zugleich war ihr Verhalten bestimmt durch die irrige Annahme, einen Anspruch auf Offenbarung der genauen Hintergründe der Überprüfung durch das Jugendamt, namentlich der Identität der anzeigenden Person und des genauen Wortlauts der Anzeige, zu haben.Im Rahmen der Anhörung des Senats haben die Eltern nach gemeinsamer Erörterung vielmehr eine - sofortige - Anhörung der Kinder in den Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts durch den anwesenden Mitarbeiter des Jugendamtes angeboten, die von Seiten des Jugendamts allerdings abgelehnt wurde. Dies zeigt, dass bei einem etwas feinfühligerem und flexibleren Vorgehen des Jugendamts auf der einen Seite und einem kooperativeren Verhalten der Eltern auf der anderen Seite das hiesige gerichtliche Verfahren durch zwei Instanzen zum Wohl der Kinder möglicherweise hätte vermieden werden können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 und 2 FamFG. Hiernach entspricht es billigem Ermessen, dass das beschwerdeführende Jugendamt und die Eltern die Kosten des Verfahrens jeweils hälftig tragen. Eine (teilweise) Kostenauferlegung auf das Jugendamt setzt die Erfüllung eines Regelbeispiels des § 81 Abs. 2 FamFG, also ein vorwerfbares Verhalten, voraus (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. 03.2024 – 16 WF 118/23 –, Rn. 38, juris; hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2012 – 10 UF 69/12 –, juris; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 81 Rn. 16). Denn das Jugendamt - ASD - nimmt grundsätzlich im Kindesinteresse eine Aufgabe der Jugendhilfe wahr und unterstützt das Familiengericht insoweit bei allen Maßnahmen, die die elterliche Sorge für ein Kind betreffen (§§ 2 Abs. 3 Nr. 6; 50 SGB VIII). Vorliegend hat das Jugendamt jedoch sowohl seine Rolle im familiengerichtlichen Verfahren und die Rechtslage verkannt als auch die Kindesinteressen aus dem Auge verloren. Für den Beschwerdeantrag - Auflage an die Eltern, ein Gespräch des Jugendamts mit den Kindern zu ermöglichen und Zutritt zur Wohnung zuzulassen - bestand von vornherein keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Dies hätte das Jugendamt spätestens nach den ausführlichen Hinweisen des Senats vom 12.09.2024 und 22.10.2024 auch erkennen müssen. Das Jugendamt hätte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzig ein Anwesenheitsrecht bei der Kindesanhörung des Senats - mit erwartbarem Ausgang - anregen können; eine Anhörung nach § 157 FamFG zur Erörterung einer möglichen Kindeswohlgefährdung hat dagegen bereits vor dem Amtsgericht stattgefunden. Hinzu kommt, dass eine erneute Anhörung der Kinder, auch durch pädagogisch erfahrene Fachkräfte des Jugendamts, vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensablaufs, der erfolgten Anhörungen durch Verfahrensbeistand und Gericht in zwei Instanzen, darüber hinaus sicherlich mehreren Gesprächen der Eltern mit den Kindern, vorhersehbar zu keinerlei neuem Erkenntnisgewinn geführt hätte. Auch dies war bereits im Anhörungstermin vom Vertreter des Jugendamts eingeräumt worden. Da weder das Jugendamt noch die Eltern zum Wohl der Kinder von ihren jeweiligen Positionen abrücken und das vermittelnde, außergerichtliche Gesprächsangebot des Verfahrensbeistands annehmen konnten, erschien bei bestehender Gerichtskostenfreiheit für das Jugendamt nach §§ 2 FamGKG, 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X im Übrigen eine hälftige Kostentragung als sachgerecht. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat seine Grundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.