OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 W 2/11

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0217.4W2.11.0A
10Normen
Originalquelle anzeigen
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen für eine berechtigte Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens auf Zeugenvernehmung durch ein gleichgeordnetes Gericht. 2. Ein Rechtshilfeersuchen auf Zeugenvernehmung darf vom ersuchten Gericht nicht allein deshalb wegen Rechtsmissbräuchlichkeit abgelehnt werden, weil es die Voraussetzungen für eine Beweiserhebung nach § 375 Abs. 1 ZPO als nicht gegeben erachtet. Diese Beurteilung obliegt vielmehr dem ersuchenden Prozessgericht.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts O1, …, vom 23.12.2010 wird aufgehoben. Das Amtsgericht O1, …, hat dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts O2 vom 4.10.2010 zu entsprechen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für eine berechtigte Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens auf Zeugenvernehmung durch ein gleichgeordnetes Gericht. 2. Ein Rechtshilfeersuchen auf Zeugenvernehmung darf vom ersuchten Gericht nicht allein deshalb wegen Rechtsmissbräuchlichkeit abgelehnt werden, weil es die Voraussetzungen für eine Beweiserhebung nach § 375 Abs. 1 ZPO als nicht gegeben erachtet. Diese Beurteilung obliegt vielmehr dem ersuchenden Prozessgericht. Der Beschluss des Amtsgerichts O1, …, vom 23.12.2010 wird aufgehoben. Das Amtsgericht O1, …, hat dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts O2 vom 4.10.2010 zu entsprechen. I. Das Amtsgericht O2 (ersuchendes Gericht) beantragt die Entscheidung des Oberlandesgerichts über ein Rechtshilfersuchen auf Vernehmung einer Zeugin, welches es an das Amtsgericht O1/… (ersuchtes Gericht) gerichtet hat und dessen Ausführung von diesem Gericht abgelehnt wird. In dem Rechtsstreit, in welchem das Rechtshilfersuchen ergangen ist, nimmt die Klägerin den Beklagten wegen ehrverletzender Äußerungen auf Schadensersatz in Anspruch. Das ersuchende Gericht hat durch Beschluss vom 4.10.2010 die Vernehmung der Zeugin Z1 durch das für deren Wohnort zuständige Gericht angeordnet. Die Zeugin wohnt in O1 in einer Straße, die im Bezirk des Amtsgerichts O1/… liegt. Die Zeugin war zu einer vorausgegangenen Verhandlung des ersuchenden Gerichts geladen worden, aber nicht erschienen. Die 65-jährige Zeugin hat zwei ärztliche Atteste eingereicht (Bl. 98 und 104), nach denen sie als Folge multipler Operationen an schweren körperlichen Erkrankungen und zudem an einer chronischen psychiatrischen Erkrankung leide. Die körperliche und emotionale Belastbarkeit sei gering und längere Reisen seien ihr nahezu unmöglich. Das ersuchte Gericht hat das Rechtshilfeersuchen abgelehnt, weil das Ersuchen rechtsmissbräuchlich und willkürlich sei. Die Atteste belegten keine Reiseunfähigkeit der Zeugin. Ferner dauere eine Anreise des ersuchenden Gerichts zur Wohnung der Zeugin nur unwesentlich länger als die Anreise vom ersuchten Gericht dorthin. Dass der Zeitaufwand für die Vernehmung durch das ersuchte Gericht etwas geringer sei, sei jedoch irrelevant, da es am Schluss nicht über den Rechtsstreit entscheide und damit die Vernehmung durch den ersuchten Richter nicht gleichermaßen „zielgenau“ durchgeführt werden könne. Wegen der näheren Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 23.12.2010 verwiesen. Das ersuchende Gericht hat darauf hin die Akte mit dem Antrag nach § 159 Abs. 1 S. 1 GVG dem Oberlandesgericht vorgelegt. Es weist unter anderem darauf hin, dass zwischen dem Wohnort der Zeugin und dem ersuchenden Gericht eine Strecke von 30 km zurückzulegen sei, für welche mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine bis eineinhalb Stunden benötigt würden, während die Entfernung vom ersuchten Gericht nur drei Kilometer betrage und der Wohnort der Zeugin mit öffentlichen Verkehrsmitteln in rund 10 Minuten erreichbar sei. II. Auf den nach § 159 GVG zulässigen Antrag des Amtsgerichts O2 auf gerichtliche Entscheidung über das Rechtshilfeersuchen war auszusprechen, dass das Amtsgericht O1 -… - zur Ausführung der Rechtshilfe verpflichtet ist. Das Amtsgericht O1 - … - darf nach § 158 Abs. 1 GVG das Ersuchen nicht ablehnen. Eine Ausnahme von dieser Bindung an das Ersuchen besteht, abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des Ersuchens um eine dem ersuchten Gericht verbotene Rechtshandlung (§ 158 Abs. 2 S. 1 BGB), nur dann, wenn kein sachlicher Grund für die Durchführung einer Rechthilfe gegeben ist (dazu unter 1.) oder wenn das Rechtshilfeersuchen aus anderen Gründen offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (dazu unter 2.). Beide Ausnahmetatbestände sind hier nicht gegeben. 1. Das Rechtshilfeersuchen eines gleichgeordneten Gerichts kann abgelehnt werden, wenn ein Grund für eine Rechtshilfe, also die Ausführung der Rechtshandlung durch das ersuchte anstelle des ersuchenden Gerichts, nicht besteht. Dies ist der Fall, wenn entweder die erbetene Rechtshilfe nicht außerhalb des Bezirkes des ersuchenden Gericht zu erfolgen hat oder in gleicher Weise ohne Mehraufwand durch das ersuchende Gericht ausgeführt werden könnte (Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 158 Rz. 22; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 2. Aufl., § 158 GVG Rz. 9; Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 156 GVG Rz. 2). Beides ist hier nicht der Fall. Der Wohnort der zu vernehmenden Zeugin liegt zunächst einmal im Bezirk der … des Amtsgerichts O1, also nicht im Bezirk des ersuchenden Gerichts. Der Wohnort der Zeugin liegt darüber hinaus eindeutig in erheblich größerer Entfernung vom ersuchenden als vom ersuchten Gericht. Die …-Straße, in der die Zeugin wohnt, liegt entgegen der Annahme des ersuchten Gerichts nicht im O1er Stadtteil A, welcher nur wenige Kilometer von der Grenze zum Bezirk des Amtsgerichts O2 gelegen wäre, sondern im Stadtteil B. Vom Gebäude der … zur …-Straße beträgt die Autoroute je nach Fahrstrecke zwischen 3,1 und 3,8 km. Die durchschnittliche Fahrzeit beträgt 11 Minuten. Darüber hinaus verkehren hier Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs. Demgegenüber beträgt die Autostraßenentfernung vom Amtsgericht O2 zum Wohnort der Zeugin über die Autobahn A … 31,5 km. Die durchschnittliche Fahrdauer dafür beläuft sich zwar nur auf 21 Minuten (sämtliche Auskünfte aus: www.google\maps.de), es fehlt jedoch eine direkte Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Das ersuchende Gericht hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eine Stunde beträgt. Aus diesen Umständen wird deutlich, dass die Ausführung der Zeugenvernehmung durch das ersuchte Gericht mit einem erheblich geringeren Zeitaufwand verbunden ist und darum ein Grund für die erbetene Rechtshilfe gegeben ist. 2. Das Ersuchen ist entgegen der Auffassung des ersuchten Gerichts auch nicht rechtsmissbräuchlich. Bei der Annahme von Rechtsmissbrauch ist angesichts der vom Gesetz in § 158 Abs. 1 GVG angeordneten grundsätzlichen Bindung Zurückhaltung geboten. Sie muss auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die erbetene Rechtshandlung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt sinnlos und deshalb willkürlich erscheint (vgl. Kissel, a.a.O. § 158 Rz. 19 und 26 ff.; Prütting/Gehrlein/Neff, ZPO, 2. Aufl., § 158 GVG Rz. 4). Ein Rechtsmissbrauch in diesem Sinne kann nicht daraus hergeleitet werden, dass nach Auffassung des ersuchten Amtsgerichts die Voraussetzungen für eine Vernehmung der Zeugin Z1 durch einen ersuchten Richter nach § 375 Abs. 1 ZPO nicht gegeben seien (vgl. zu § 375 ZPO: BAG NJW 2001, 2196 ; Kissel/Mayer, a.a.O., § 158 Rz. 36; unzutreffend OLG Jena MDR 2000, 1095). Es trägt nämlich allein das ersuchende Gericht die Verantwortung für das bei ihm geführte Verfahren, in dessen Rahmen die ersuchte Rechtshilfehandlung zu erbringen ist. Das ersuchte Gericht ist lediglich der „verlängerte Arm“ des Prozessgerichts und hat deshalb keine Kompetenz darüber zu befinden, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Rechtshilfehandlung vorliegen oder die Ausführung zweckmäßig ist (OLG Frankfurt OLGR 2004, 76; OLG Köln FamRZ 2004, 818; Gehrlein/Prütting/Neff, a.a.O. § 158 Rz. 2; Kissel/Mayer, a.a.O., § 158 Rz. 19 u. 43 m.w.N.). Eine Ausnahme davon kommt nur dann In Betracht, wenn für die erbetene Rechtshandlung nach der maßgeblichen Verfahrensordnung jede Rechtsgrundlage fehlt. Ein solcher Fall ist hier jedoch ersichtlich nicht gegeben. § 375 Abs. 1 ZPO ermöglicht in bestimmten Fällen die Vernehmung eines Zeugen im Wege der Rechtshilfe. Demgemäß ist die Beurteilung der Frage, ob die für die Vernehmung im Wege der Rechtshilfe nach § 375 Abs. 1 ZPO maßgebliche Voraussetzung, dass die Aussage der Zeugin auch ohne einen unmittelbaren Eindruck vom Verlauf der Beweisaufnahme sachgerecht gewürdigt werden kann, allein in die Beurteilungskompetenz des ersuchenden Gerichts gelegt und kann nur vom Rechtsmittelgericht in der Hauptsache überprüft werden. Ein Rechtsmissbrauch ist nicht schon deshalb gegeben, weil hier das ersuchende Gericht dem ersuchten Gericht keine Begründung dafür gegeben hat, warum es die Aussage der Zeugin ohne unmittelbaren Eindruck vom Verlauf der Vernehmung sachgerecht würdigen zu können meint. Die dahin gehende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (MDR 2008, 819 ) überzeugt nicht (so auch: Kissel/Mayer, a.a.O., § 158 Rz. 19). Die Vorschriften über die Rechtshilfe sehen kein Begründungserfordernis für das Ersuchen vor. Selbst ein Beweisbeschluss, mit dem eine Zeugenvernehmung im Wege der Rechtshilfe angeordnet wird, bedarf keiner näheren Begründung dazu, warum die Voraussetzungen des § 375 Abs. 1 BGB gegeben sind (vgl Zöller/Greger, a.a.O., § 359 Rz. 7). Ein Rechtsmissbrauch kann auch nicht aus der vom ersuchten Gericht vorgenommenen Gesamtbetrachtung der beiden Umstände, dass einerseits die Rechtshandlung für das ersuchende Gericht keinen besonders umfangreichen Mehraufwand erfordere und andererseits die sachgerechte Würdigung der kommissarisch vernommenen Zeugin durch das Prozessgericht zweifelhaft sein könne, hergeleitet werden. Denn dabei handelt es sich allein um eine Frage der Zweckmäßigkeit des Vorgehens des ersuchenden Prozessgerichts. Die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Übertragung der Rechtshandlung aber darf das ersuchte Gericht nicht überprüfen, denn eine solche selbständige Prüfungsbefugnis des ersuchten Gerichts wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar (BGH NJW 1990, 2936 ). Ein Rechtshilfeersuchen darf deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt, die Rechtshilfe sei nicht erforderlich, weil das Prozessgericht die Amtshandlung ebenso gut selbst vornehmen könne (BGH, a.a.O., unter II. 4. f) ). Gleichfalls zu Unrecht lehnt das ersuchte Gericht die Vernehmung auch deshalb ab, weil nach seiner Meinung die weitere Voraussetzung für die kommissarische Vernehmung, nämlich dass die zu vernehmende Zeugin nicht vor dem Prozessgericht erscheinen kann (§ 375 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), nicht gegeben sei. Auch diese Beurteilung obliegt dem Prozessgericht. Das ersuchende Gericht hat sich hier von der Zeugin nach deren Nichterscheinen im Termin zwei Atteste vorlegen lassen, aus denen sich unter anderem ergibt, dass sie an einer „chronischen psychiatrischen Erkrankung“ leidet, aufgrund zahlreicher Operationen eine eingeschränkte körperliche und zudem eine geringe emotionale Belastbarkeit aufweist und ihr längere Reisen nahezu unmöglich sind. Die Würdigung des ersuchenden Gerichts, die Zeugin sei deshalb am Erscheinen beim Amtsgericht O2 im Sinne des Gesetzes verhindert, ist vertretbar und jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.