Urteil
4 U 46/19
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0901.4U46.19.00
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Leitsätze
Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des stellvertretenden Bundesvorsitzenden einer Gewerkschaft für das Fahrpersonal der Eisenbahnunternehmen
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 17. Zivilkammer - vom 14.02.2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
für die Monate Juli 2013 - Dezember 2013 43.182,00 € brutto, abzüglich von der Agentur für Arbeit gezahlter 14.014,80 € netto, nebst Zinsen in Höhe 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus je 4.861,20 € seit dem jeweils 1. Tag eines jeden Kalendermonats, beginnend mit dem 1. August 2013 und endend mit dem 1. Januar 2014, zu zahlen,
für die Monate Januar 2014 - Dezember 2014 86.364,00 € brutto, abzüglich 40.311,81 € brutto sowie weiter abzüglich 1.708,46 € netto, nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus
4.019,52 € seit dem 1. Februar 2014,
5.153,48 € seit dem 1. März 2014,
3.710,89 € seit dem 1. April 2014,
3.765,61 € seit dem 1. Mai 2014,
3.737,12 € seit dem 1. Juni 2014,
3.964,30 € seit dem 1. Juli 2014,
3.710,84 € seit dem 1. August 2014,
3.750,35 € seit dem 1. September 2014,
3.380,26 € seit dem 1. Oktober 2014,
3.561,41 € seit dem 1. November 2014,
1.991,90 € seit dem 1. Dezember 2014 und
3.598,05 € seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen,
für die Monate Januar 2015 - Dezember 2015 86.364,00 € brutto, abzüglich 48.099,06 € brutto, nebst Zinsen In Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus
3.559,99 € seit dem 1. Februar 2015,
2.291,08 € seit dem 1. März 2015,
3.595,80 € seit dem 1. April 2015,
3.587,51 € seit dem 1. Mai 2015,
3.313,66 € seit dem 1. Juni 2015,
3.402,57 € seit dem 1. Juli 2015,
2.934,68 € seit dem 1. August 2015,
3.627,36 € seit dem 1. September 2015,
3.383,75 € seit dem 1. Oktober 2015,
3.217,94 € seit dem 1. November 2015,
1.464,20 € seit dem 1. Dezember 2015 und
3.886,40 € seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen,
für die Monate Januar 2016 - Dezember 2016 86.364,00 € brutto, abzüglich 39.429,82 € brutto sowie weiter abzüglich 2.716,93 € netto, nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus
3.880,29 € seit dem 1. Februar 2016,
3.182,73 € seit dem 1. März 2016,
3.226,62 € seit dem 1. April 2016,
3.440,56 € seit dem 1. Mai 2016,
2.207,82 € seit dem 1. Juni 2016,
6.830,00 € seit dem 1. Juli 2016,
6.823,77 € seit dem 1. August 2016,
3.493,54 € seit dem 1. September 2016,
3.380,46 € seit dem 1. Oktober 2016,
3.380,46 € seit dem 1. November 2016,
991,16 € seit dem 1. Dezember 2016 und
3.380,46 € seit dem 1. Januar 2017 zu zahlen,
für die Monate Januar 2017 - Dezember 2017 86.364,00 € brutto, abzüglich 50.076,24 € brutto, nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus
2.790,46 € seit dem 1. Februar 2017,
3.123,68 € seit dem 1. März 2017,
3.340,46 € seit dem 1. April 2017,
3.244,05 € seit dem 1. Mai 2017,
3.244,05 € seit dem 1. Juni 2017,
3.244,05 € seit dem 1. Juli 2017,
3.244,05 € seit dem 1. August 2017,
3.244,05 € seit dem 1. September 2017,
3.244,05 € seit dem 1. Oktober 2017,
3.244,05 € seit dem 1. November 2017,
1.080,76 € seit dem 1. Dezember 2017 und aus
3.244,05 € seit dem 1. Januar 2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte es unterließ, in der Zeit von Juli 2013 bis Dezember 2017 200,00 € monatlich auf den bei der Kasse1 unter der Versicherungsnummer … geschlossenen Vertrag über Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund des Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des stellvertretenden Bundesvorsitzenden einer Gewerkschaft für das Fahrpersonal der Eisenbahnunternehmen Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 17. Zivilkammer - vom 14.02.2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Juli 2013 - Dezember 2013 43.182,00 € brutto, abzüglich von der Agentur für Arbeit gezahlter 14.014,80 € netto, nebst Zinsen in Höhe 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus je 4.861,20 € seit dem jeweils 1. Tag eines jeden Kalendermonats, beginnend mit dem 1. August 2013 und endend mit dem 1. Januar 2014, zu zahlen, für die Monate Januar 2014 - Dezember 2014 86.364,00 € brutto, abzüglich 40.311,81 € brutto sowie weiter abzüglich 1.708,46 € netto, nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 4.019,52 € seit dem 1. Februar 2014, 5.153,48 € seit dem 1. März 2014, 3.710,89 € seit dem 1. April 2014, 3.765,61 € seit dem 1. Mai 2014, 3.737,12 € seit dem 1. Juni 2014, 3.964,30 € seit dem 1. Juli 2014, 3.710,84 € seit dem 1. August 2014, 3.750,35 € seit dem 1. September 2014, 3.380,26 € seit dem 1. Oktober 2014, 3.561,41 € seit dem 1. November 2014, 1.991,90 € seit dem 1. Dezember 2014 und 3.598,05 € seit dem 1. Januar 2015 zu zahlen, für die Monate Januar 2015 - Dezember 2015 86.364,00 € brutto, abzüglich 48.099,06 € brutto, nebst Zinsen In Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.559,99 € seit dem 1. Februar 2015, 2.291,08 € seit dem 1. März 2015, 3.595,80 € seit dem 1. April 2015, 3.587,51 € seit dem 1. Mai 2015, 3.313,66 € seit dem 1. Juni 2015, 3.402,57 € seit dem 1. Juli 2015, 2.934,68 € seit dem 1. August 2015, 3.627,36 € seit dem 1. September 2015, 3.383,75 € seit dem 1. Oktober 2015, 3.217,94 € seit dem 1. November 2015, 1.464,20 € seit dem 1. Dezember 2015 und 3.886,40 € seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen, für die Monate Januar 2016 - Dezember 2016 86.364,00 € brutto, abzüglich 39.429,82 € brutto sowie weiter abzüglich 2.716,93 € netto, nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.880,29 € seit dem 1. Februar 2016, 3.182,73 € seit dem 1. März 2016, 3.226,62 € seit dem 1. April 2016, 3.440,56 € seit dem 1. Mai 2016, 2.207,82 € seit dem 1. Juni 2016, 6.830,00 € seit dem 1. Juli 2016, 6.823,77 € seit dem 1. August 2016, 3.493,54 € seit dem 1. September 2016, 3.380,46 € seit dem 1. Oktober 2016, 3.380,46 € seit dem 1. November 2016, 991,16 € seit dem 1. Dezember 2016 und 3.380,46 € seit dem 1. Januar 2017 zu zahlen, für die Monate Januar 2017 - Dezember 2017 86.364,00 € brutto, abzüglich 50.076,24 € brutto, nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.790,46 € seit dem 1. Februar 2017, 3.123,68 € seit dem 1. März 2017, 3.340,46 € seit dem 1. April 2017, 3.244,05 € seit dem 1. Mai 2017, 3.244,05 € seit dem 1. Juni 2017, 3.244,05 € seit dem 1. Juli 2017, 3.244,05 € seit dem 1. August 2017, 3.244,05 € seit dem 1. September 2017, 3.244,05 € seit dem 1. Oktober 2017, 3.244,05 € seit dem 1. November 2017, 1.080,76 € seit dem 1. Dezember 2017 und aus 3.244,05 € seit dem 1. Januar 2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte es unterließ, in der Zeit von Juli 2013 bis Dezember 2017 200,00 € monatlich auf den bei der Kasse1 unter der Versicherungsnummer … geschlossenen Vertrag über Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund des Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger war stellvertretender Bundesvorsitzender der Beklagten. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung dienstvertraglicher Vergütungen und Altersvorsorgeleistungen sowie Ersatz entgangener Aufwandsentschädigungen in Anspruch und begehrt hilfsweise anstelle der Zahlung von Altersvorsorgeleistungen die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen unterbliebener Altersvorsorgeleistungen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gewerkschaft für das Fahrpersonal der Eisenbahnunternehmen. Der Kläger war seit dem 1.8.2008 bei der Beklagten zunächst Vorsitzender des Bezirks B und als solcher aufgrund eines auf die Legislaturperiode befristeten Arbeitsvertrages vom 01.08./04.08.2008 tätig. Der Vertrag sah eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Monats des Ausscheidens aus dem Wahlamt vor. In der Generalversammlung der Beklagten vom 08.05.2012 wurde der Kläger mit Wirkung ab dem 01.06.2012 neben dem Bundesvorsitzenden C und dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden D zum weiteren stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Beklagten gewählt. Im Folgenden beschloss der Hauptvorstand der Beklagten in einer Sitzung vom 29.-31.05.2012 für die drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands den Abschluss von Dienstverhältnissen „in der gleichen Form und Fassung, wie die Arbeitsverträge des geschäftsführenden Vorstandes bisher zum Tragen gekommen sind. Die Laufzeit der Arbeitsverträge beginnt am 01.06.2012 und endet am 31.12.2017.“ Ein schriftlicher Dienstvertrag wurde zwischen den Parteien über die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Bundesvorsitzender der Beklagten nicht geschlossen. In der Folgezeit kam es innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes der Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesvorsitzenden C einerseits und dem Kläger und Herrn D anderseits. Hintergrund war, dass die Beklagte Herrn D zur Finanzierung eines Eigenheims mit Darlehensvertrag vom 04.08.2011 ein Darlehen von 50.000,00 € gewährt hatte und Herr D nunmehr zur Finanzierung weitere Darlehensmittel benötigte. Nachdem Herrn D von Kreditinstituten wegen fehlender Sicherheiten zunächst keine weiteren Darlehen gewährt worden waren, lehnte der Bundesvorsitzende C im Dezember 2012 eine Bitte des Herrn D um weitere finanzielle Unterstützung der Beklagten ab. Am 12.03.2013 wandte sich Herr D unter Hinweis darauf, dass ihm eine Privatinsolvenz drohe, die ein schlechtes Bild auf die Beklagte werfen könne, erneut mit der Bitte nach einer weiteren Finanzierung durch die Beklagte an den Bundesvorsitzenden, der eine zusätzliche Unterstützung jedoch weiterhin ablehnte. In der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands am 26.03.2013 kam es unter einem vom Kläger am 25.03.2013 benannten Tagesordnungspunkt „Anträge“ dazu, dass der Kläger einen von Herrn D formulierten schriftlichen Antrag vorlegte, der unter Hinweis auf eine ansonsten drohende Insolvenz des Herrn D drei Vorschläge zu einer weiteren Kreditgewährung durch die Beklagte enthielt. Dabei war in der Variante 1 eine komplette Übernahme der Immobilienfinanzierung durch die Beklagte in Höhe von 620.000,00 €, in der Variante 2 die Übernahme einer Restfinanzierung in Höhe von 150.000,00 € und in der Variante 3 die Gewährung eines Zwischenkredits in Höhe von 100.000,00 € vorgesehen. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf den schriftlichen Antrag (Anlage B 2) Bezug genommen. Es kam in Abwesenheit von Herrn D zu einer Abstimmung des Klägers und des Bundesvorsitzenden der Beklagten darüber, ob eine Beratung über den Antrag des Herrn D stattfinden sollte. Dabei befürwortete der Kläger eine Beratung, während der Bundesvorsitzende eine solche ablehnte. Mit Schreiben vom 02.04.2013 beriefen der Kläger und Herr D ohne Abstimmung mit dem Bundesvorsitzenden für den 08.04.2013 eine außerordentliche Sitzung des Hauptvorstandes ein. Zur Vorbereitung der Sitzung erläuterte der Bundesvorsitzende gegenüber dem Hauptvorstand in einem Schreiben vom 02.04.2013 (Anlage B 5), auf das Bezug genommen wird, die entstandene Situation im Hinblick auf die am 26.03.2013 erfolgte Abstimmung über den Antrag des Herrn D. In der Hauptvorstandssitzung am 08.04.2015 stellten der Bundesvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende D jeweils die Vertrauensfrage und wurden im Rahmen einer Beschlussfassung nach § 17 Abs. 4 der Satzung der Beklagten in ihren jeweiligen Ämtern bestätigt. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Hauptvorstandssitzung vom 08.04.2013 (Anlage K 8) und die Satzung der Beklagten (Anlage K 7) Bezug genommen. Mit Schreiben des Bundesvorsitzenden C vom 11.04.2013 wurde eine weitere außerordentliche Hauptvorstandssitzung der Beklagten für den 15.-16. April 2013 einberufen. Es kam in dieser Hauptvorstandssitzung aufgrund einer von einem Mitglied beantragten Erweiterung der Tagesordnung zu einer Abstimmung über eine Amtsenthebung des Klägers und des weiteren stellvertretenden Vorsitzenden D gemäß § 17 Abs. 4 der Satzung. Der Kläger und Herr D wurden durch entsprechende Beschlussfassung jeweils von ihren Ämtern enthoben. Anschließend wurden im Rahmen vorläufiger Nachwahlen gemäß § 13 Abs. 7 n) der Satzung der Beklagten zwei Nachfolger zu stellvertretenden Vorsitzenden der Beklagten berufen und darüber hinaus beschlossen, mit den Nachfolgern Dienstverträge zu schließen. Eine Beschlussfassung über eine Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger erfolgte nicht. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf das Protokoll der Hauptvorstandssitzung vom 15./16.04.2013 (Anlage K 1) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.04.2013, das der Kläger noch am selben Tag erhielt, erklärte der geschäftsführende Vorstand der Beklagten durch den Bundesvorsitzenden und die beiden zu Nachfolgern bestimmten stellvertretenden Bundesvorsitzenden, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch eine auflösende Bedingung in Folge der Amtsenthebung des Klägers ende. „Rein vorsorglich und hilfweise“ wurde in dem Schreiben eine außerordentliche sowie hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung des der Amtstätigkeit zugrundeliegenden Dienstverhältnisses des Klägers ausgesprochen und dabei auf den Arbeitsvertrag vom 01./04.08.2008 Bezug genommen. Dem Kläger wurde mit dem Schreiben eine „soziale Auslauffrist“ für das Dienstverhältnis bis zum 30.06.2013 gewährt. Zugleich wurde der Kläger „unwiderruflich“ von der Erbringung seiner Dienstleistungen freigestellt. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22.04.2013 (Anlage K 9) Bezug genommen. Auf einer außerordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 14.-15.05.2013 (Protokoll als Anlage K 10) wurden die durch den Hauptvorstand bestimmten Nachfolger des Klägers und Herrn Ds zu stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Beklagten gewählt. Auf einer weiteren außerordentlichen Sitzung des Hauptvorstandes vom 24.06.2013 beschloss der Hauptvorstand erneut die Amtsenthebung des Klägers und des Herrn D und wählte die bereits zuvor bestimmten Nachfolger erneut zu stellvertretenden Bundesvorsitzenden. Daneben fasste der Hauptvorstand in Bezug auf den Kläger und Herrn D jeweils einen Beschluss über die Beendigung des Dienstverhältnisses und der zugehörigen Dienst- und Arbeitsverträge zum 30.06.2013. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der außerordentlichen Sitzung des Hauptvorstandes vom 24.06.2013 (Anlage K 11) Bezug genommen. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage nach den erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträgen für den Zeitraum von einschließlich Juli 2013 bis Dezember 2017 auf Zahlung entgangener Bruttovergütung aus dem Dienstverhältnis mit der Beklagten in Höhe von monatlich 7.197,00 € abzüglich eines von ihm ab Januar 2014 erzielten Bruttoarbeitseinkommens bzw. ihm anstelle des Arbeitseinkommens zugeflossener Sozialleistungen in Anspruch genommen (Klageanträge zu 1.-5.). Daneben hat der Kläger für diesen Zeitraum entgangene monatliche Zahlungen der Beklagten für eine betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 200,00 € (Klageantrag zu 6.) sowie für die Jahre 2013-2017 insgesamt 30.000,00 € wegen entgangener Aufwandsentschädigungen wegen der nach seiner Amtsenthebung als stellvertretender Bundesvorsitzender der Beklagten nicht fortgeführten Mitgliedschaften im (…)hauptvorstand der Gewerkschaft2 und im Beirat der Bausparkasse1 in Höhe von jährlich jeweils 3.000,00 € (Klageantrag zu 7.) beansprucht. Hilfsweise hat der Kläger im Rahmen des Klageantrags zu 6. die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Einstellung ihrer Zahlungen für die betriebliche Altersversorgung geltend gemacht. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Klageanträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit dieser zu den vom Senat getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch steht. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und ausgeführt, dass sich aus den Urteilen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.03.2015 (2-7 O 311/13) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2016 (4 U 60/15) in dem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen den Parteien für den vorliegenden Rechtsstreit keine inhaltliche Bindungswirkung ergebe, da die Klage mit den Entscheidungen lediglich als unzulässig abgewiesen worden sei und keine materielle Rechtskraftwirkung nach § 322 ZPO bestehe. In der Sache sei die Klage unbegründet. Zwar habe die Beklagte mit dem Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.12.2017 einen Dienstvertrag geschlossen, dessen Wortlaut den in den Anlagen K2/K3 vorgelegten Verträgen entspreche und nach dem der Kläger eine Vergütung für seine Tätigkeit als stellvertretender Bundesvorsitzender habe erhalten sollen. Dem Kläger sei aber durch seine Abberufung und die Neubesetzung seines Amtes als stellvertretender Bundesvorsitzender die Erbringung seiner Leistung im Sinne des § 275 BGB unmöglich geworden und die Beklagte in der Folge nach § 326 Abs. 1 BGB von ihrer Gegenleistungspflicht frei geworden. Mit dem Argument, dass die entsprechenden Beschlüsse formell fehlerhaft ergangen und daher unwirksam seien, könne der Kläger nicht gehört werden, da Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse verwirkt seien. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, die im Jahr 2013 gefassten Beschlüsse unmittelbar nach der jeweiligen Beschlussfassung mit der Feststellungsklage anzugreifen. Da er dies unterlassen habe, müsse sein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse nach der nunmehr verstrichenen Zeit hinter dem Interesse der Beklagten an Rechtssicherheit zurücktreten. Die Beklagte habe die Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Kläger auch nicht allein oder weit überwiegend zu verantworten. Denn die Bestellung und Abwahl von Vorstandsmitgliedern sei dem demokratischen Willensbildungsprozess der nach der Satzung zuständigen Organe der Beklagten unterworfen. In der Ausübung dieser Rechte könne ein vorwerfbares Verhalten der Beklagten nicht erkannt werden. Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 19.02.2019 zugestellte Urteil mit am 18.03.2019 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 20.05.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am Tag des Fristablaufs bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten begründet. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine zuletzt gestellten erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Der Kläger meint, dass entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts eine Verwirkung mangels Klageerhebung gegen die Beschlüsse der Beklagten nicht ohne weiteres angenommen werden könne und es darüber hinaus für eine Verwirkung sowohl an einem Zeit- als auch an einem Umstandsmoment fehle. Der Kläger sei den Maßnahmen der Beklagten nach seinem erstinstanzlichen Vortrag zu seinen außergerichtlichen und gerichtlichen Aktivitäten von Beginn an entgegengetreten. Es könne daher bei der Beklagten kein Vertrauen darauf entstanden sein, dass der Kläger die Beschlüsse der Beklagten aus dem Jahr 2013 auf sich beruhen lasse. Das Landgericht habe offensichtlich übersehen, dass der Kläger zeitnah rechtliche Schritte gegen die Beschlüsse der Beklagten eingeleitet habe. Der Kläger habe mit seiner bei dem Arbeitsgericht Stadt1 am 10.05.2013 erhobenen Klage, die dem anschließend vor dem Landgericht Frankfurt am Main und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geführten Rechtsstreit (2-7 O 311/13 bzw. 4 U 60/15) zugrunde gelegen habe, sogar die von dem Landgericht zu Unrecht statuierte Monatsfrist eingehalten. Das Landgericht habe daher zu Unrecht angenommen, dass das berechtigte Interesse des Klägers an einer Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse hinter dem Interesse der Beklagten an Rechtssicherheit zurücktreten müsse. Die Beklagte habe vielmehr zu keiner Zeit annehmen dürfen, dass der Kläger auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechte verzichten werde. Der Kläger beruft sich unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen darauf, dass seine Abberufung als stellvertretender Bundesvorsitzender der Beklagten mangels Einhaltung der formalen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vorbereitung und des Zustandekommens der jeweiligen Beschlüsse, aber auch mangels eines wichtigen Grundes für eine Abberufung unwirksam gewesen sei. Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass zwischen den Parteien ein für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.12.2017 befristeter Dienstvertrag über seine Tätigkeit als stellvertretender Bundesvorsitzender der Beklagten zustande gekommen sei. Dieser den Vergütungsansprüchen zugrundeliegende Dienstvertrag werde durch seine Abberufung als Vorstandsmitglied nicht berührt, da die dienstrechtlichen Fragen nach der auf die Beklagte anwendbaren Vorschrift des § 27 Abs. 1 BGB unabhängig von der Organstellung des Vorstands zu beurteilen seien. Entscheidend sei allein, ob und wie lange das Dienstverhältnis Bestand gehabt habe. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts habe auch keine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB vorgelegen. Ein Fall objektiver Unmöglichkeit sei nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte eine andere Person gewählt habe, die anstelle des Klägers die Dienste eines stellvertretenden Bundesvorsitzenden geleistet habe. Es könne auch nicht von einem Unvermögen des Klägers für die Dienstleistung ausgegangen werden, da der Kläger willens und in der Lage gewesen sei, die Leistung zu erbringen. Tatsächlich sei die vermeintliche Unmöglichkeit vielmehr ein allein auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführendes Leistungshindernis. Unmöglichkeit liege insgesamt aber nicht vor, wenn die die Unmöglichkeit herbeiführenden Umstände lediglich auf dem Willen oder Unwillen der Vertragspartei bzw. eines ihrer Organe beruhten. Anwendbar seien nicht die §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB, sondern die Vorschriften über den Annahmeverzug nach den §§ 615, 293 ff. BGB. Dies ergebe sich bereits aus der Systematik des Dienstvertragsrechts, da dienstvertragliche Leistungen regelmäßig absolute Fixschulden seien und bei Versäumung der Leistungszeit stets Unmöglichkeit eintrete, so dass bei Annahme einer Unmöglichkeit für § 615 BGB kein Anwendungsbereich verbleibe. Eine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB sei daher nur anzunehmen, wenn der Dienstverpflichtete nicht zur Leistung fähig und bereit sei. Unzutreffend sei auch die Erwägung des Landgerichts, dass die Ausübung satzungsmäßiger Rechte im Rahmen demokratischer Entscheidungsprozesse kein vorwerfbares Verhalten im Sinne des § 326 Abs. 2 BGB darstelle. Die Auffassung des Landgerichts könne schon deshalb nicht überzeugen, weil sie die rechtlichen Grundlagen von Vorstandsmandat und Dienstvertrag unzulässig miteinander vermische. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts sei für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.12.2017 ein befristetes Dienstverhältnis zustande gekommen, ohne dass eine an das Wahlamt gekoppelte auflösende Bedingung bestanden habe. Es habe deshalb gemäß § 620 Abs. 1, Abs. 2 BGB keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit bestanden. Das Dienstverhältnis sei auch nicht durch eine außerordentliche Kündigung wirksam beendet worden. Zum einen habe kein Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Satz 1 BGB bestanden. Zum anderen wäre eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit nach § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB verfristet gewesen, weil der Beklagten die vermeintlichen Kündigungsgründe spätestens seit der Sitzung des Hauptvorstands vom 26.03.2013 bekannt gewesen seien. Die Vergütungsansprüche des Klägers seien daher entgegen der Auffassung des Landgerichts gemäß § 615 Satz 1 BGB erhalten geblieben. In Bezug auf die vom Landgericht angenommene Verwirkung sei die Beklagte hinsichtlich der Zahlungsansprüche aus dem Dienstvertrag noch weniger schützenswert, als dies für rechtliche Maßnahmen gegen ihre satzungswidrigen Beschlüsse gelte. Vielmehr gelte für die dienstvertraglichen Ansprüche allein die reguläre Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung des Klägers. Sie rügt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass der vorliegenden Klage die Rechtskraft der Entscheidungen in dem durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2016 (4 U 60/15) abgeschlossenen Rechtsstreit der Parteien entgegenstehe. Auch wenn die Klage auf die Berufung der Beklagten hin vom Senat wegen Unzulässigkeit insgesamt abgewiesen worden sei, sei „die Rechtserkenntnis“ des Landgerichts, dass die Kündigung zur Beendigung des Dienstvertrages geführt habe, bestandskräftig geworden. Darüber hinaus habe der Kläger auch die nunmehr verfahrensgegenständlichen Vergütungsansprüche in den vorangegangenen Rechtsstreit eingeführt. Die Beklagte ist der Ansicht, der Dienstvertrag des Klägers sei durch das Schreiben des geschäftsführenden Vorstands vom 22.04.2013 beendet worden. Der Dienstvertrag sei wie alle Dienstverträge für Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstands der Beklagten, aber auch Arbeitsverträge im Rahmen von Wahlmandaten (Bezirksvorsitzende) bei der Beklagten zweckbefristet auf die Dauer der Amtstätigkeit. Das Dienstverhältnis des Klägers sei aufgrund der Zweckbefristung in Folge der Absetzung des Klägers als stellvertretener Bundesvorsitzender beendet gewesen. Die dienstvertraglichen Aufgaben zur organschaftlichen Vertretung der Beklagten hätten daher von dem Kläger nicht mehr erbracht und von der Beklagten nicht mehr entgegengenommen werden können. Im Übrigen habe die Beklagte mit wichtigem Grund wirksam außerordentlich gekündigt. Die 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB sei zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs am 22.03.2013 noch nicht abgelaufen gewesen, da die erforderliche Kenntnis des Hauptvorstandes von dem wichtigen Grund frühestens am 08.04.2013, möglicherweise aber auch erst am 15.04.2013, gegeben gewesen sei. Die Beklagte nimmt hinsichtlich des Erfordernisses eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung auf ihr diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen Bezug und meint, dass es gemäß § 627 BGB wegen der Organ- und Vertrauensstellung des Klägers nicht einmal auf die Kündigungsvoraussetzungen nach § 626 BGB angekommen und zumindest eine ordentliche Kündigung möglich gewesen sei. Die Beklagte meint, durch die Absetzungsbeschlüsse des Hauptvorstandes und der Generalversammlung sei eine Unmöglichkeit der Beschäftigung des Klägers eingetreten. Beide Gremien seien für die entsprechende Beschlussfassung sowie die Neuwahlen satzungsgemäß zuständig und in ihren Entscheidungen autonom gewesen. Es handele sich um ein „demokratisches Votum“, dessen Ergebnis oder „Korrektur“ dem Beschlussgremium nicht vorgegeben werden könne. Ohne eine gerichtliche Außerkraftsetzung der Beschlussfassung und der Wahlen sei eine Zuwiderhandlung gegen die Beschlüsse durch die Beklagte nicht in Betracht gekommen. Der Kläger habe eine solche Außerkraftsetzung der Beschlüsse aber entgegen seinem Vorbringen nicht betrieben, da er nicht rechtsförmlich gegen die Beschlussfassungen und Wahlen der Beklagten vorgegangen sei und die Organentscheidungen der Beklagten nicht mit einem Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO angegriffen habe. Der Kläger habe auch das vorliegende Verfahren erst anhängig gemacht, nachdem seit den Sitzungen von Hauptvorstand und Generalversammlung im April und Mai 2013 bereits knapp 3 Jahre verstrichen gewesen seien. Es sei im vorliegenden Verfahren zudem auch keine Möglichkeit einer inzidenten Beschluss- und Wahlanfechtung eröffnet, da zwischen den das Amt des Klägers betreffenden vereinsrechtlichen Tatbeständen einerseits und dem Dienstvertrag und den daraus resultierenden Ansprüchen andererseits zu unterscheiden sei. Das Landgericht sei danach zutreffend von einer Verwirkung ausgegangen. Das Landgericht habe auch zutreffend verneint, dass die Beklagte die Unmöglichkeit der Leistung des Klägers aufgrund eines vorwerfbaren Verhaltens verursacht haben könnte. Es habe auf Seiten der Beklagten entgegen den Ausführungen des Klägers keine Annahmeunwilligkeit bestanden. Vielmehr habe sich der Kläger durch sein „geradezu skandalöses Handeln“ gegen die Interessen der Beklagten und ihrer Mitglieder für eine Funktion schlichtweg disqualifiziert. Jedenfalls hätten die dazu satzungsgemäß berufenen Gremien den Kläger aber mangels persönlicher Eignung und Integrität ohne Ermessensfehlgebrauch für disqualifiziert erachtet, die Funktion eines stellvertretenden Bundesvorsitzenden auszuüben. Der Kläger habe ferner gegen die Kündigungs- und Beendigungserklärung keine vernichtenden Rechtsschritte unternommen. Mit der fristgerecht gemäß § 4 KSchG erhobenen Kündigungsschutzklage habe der Kläger im Vorprozess wegen der Unzulässigkeit seiner Klage keinen Erfolg im Sinne seines Klagebegehrens erzielt. Eine erneute Klageerhebung habe sich selbst nach Einsicht des Klägers insbesondere wegen Verfristung verboten. Eine inzidente Feststellung der vermeintlichen Unwirksamkeit der Kündigung bzw. Beendigungserklärung im Rahmen des mit der vorliegenden Klage verfolgten Zahlungsanspruchs stehe zumindest der Einwand der Verwirkung entgegen. Hinsichtlich des Umfangs der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche müsse in Bezug auf eine entgangene betriebliche Altersversorgung der Beklagten die Höhe des Anspruchs von dem Kläger nachvollziehbar und schlüssig dargelegt werden. Ansprüche auf Aufwandsentschädigung bzw. adäquate Zahlungen von Unternehmen und Organisationen, in deren Beirats- und Aufsichtsgremien der Kläger während seiner Funktionsausübung als stellvertretender Bundesvorsitzender berufen war, stünden dem Kläger nach seinem Ausscheiden aus diesen Gremien nicht zu. Ansprüche hätten überdies nicht der Einkommenserzielung, sondern nur dem Aufwendungsersatz gedient. Im Übrigen hätte der Kläger selbst bei weiterer Wahrnehmung der Funktion eines stellvertretenden Bundesvorsitzenden keinen Anspruch auf Fortsetzung der Ämter gehabt. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg, während es im Übrigen erfolglos bleibt. Den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen steht entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keine Rechtskraftwirkung der im Vorprozess zwischen den Parteien (2-07 O 311/13 LG Frankfurt am Main, 4 U 60/15 OLG Frankfurt am Main) ergangenen Entscheidungen entgegen. Die Klage ist im Vorprozess in vollem Umfang, nämlich teilweise durch das insoweit rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.03.2015 und im Übrigen durch das Urteil des Senats vom 02.03.2016, als unzulässig abgewiesen worden. Die Klageabweisung als unzulässig führt mangels einer Entscheidung über den Bestand der im Vorprozess von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht zu einer materiellen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 322 Abs. 1 ZPO, die für das vorliegende Verfahren eine die Sachentscheidung betreffende Bindungswirkung entfalten könnte (zum beschränkten Umfang der Rechtskraftwirkung von Prozessurteilen vgl. z.B. Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl., § 322 Rn. 1a). Es ergibt sich danach entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten insbesondere keine präjudizielle Wirkung des in formelle Rechtskraft erwachsenen Teils der im Vorprozess ergangenen Entscheidung des Landgerichts, nach der die Klage hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses wegen einer Subsidiarität gegenüber der Leistungsklage als unzulässig abgewiesen worden ist. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die mit den Klageanträgen zu 1.-5. für den Zeitraum von einschließlich Juli 2013 bis einschließlich Dezember 2017 geltend gemachten Vergütungsansprüche aufgrund des zwischen den Parteien über die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Bundesvorsitzender der Beklagten geschlossenen Dienstvertrages gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 BGB zu. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass zwischen den Parteien nach der Wahl des Klägers zum stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Beklagten für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.12.2017 ein befristeter Dienstvertrag geschlossen worden ist, dessen Inhalt den vom Kläger als Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Arbeitsverträgen anderer Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes der Beklagten entsprach. Der Vertragsschluss ergab sich konkludent daraus, dass die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes der Beklagten einschließlich des Klägers ihre Tätigkeit nach ihrer Wahl aufgenommen haben, nachdem der Hauptvorstand auf der Hauptvorstandssitzung vom 29.-31.05.2012 (Protokoll als Anlage K 5) in Anwesenheit des Klägers dem Vorschlag des Haushalts- und Finanzausschusses zugestimmt hatte, nach dem für die drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes Arbeitsverträge mit einer Laufzeit vom 01.06.2012 bis 31.12.2017 in der gleichen Form und Fassung wie die bisher zum Tragen gekommenen Arbeitsverträge des geschäftsführenden Vorstandes gelten sollten. Die entsprechende Beschlussfassung des Hauptvorstandes bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass zur wirksamen Begründung der Dienstverhältnisse noch ein schriftlicher Vertragsschluss erforderlich sein sollte. Insbesondere war die Laufzeit der Dienstverträge durch den gefassten Beschluss abschließend festgelegt und durch die Bezugnahme auf die bisherigen Arbeitsverträge des geschäftsführenden Vorstandes auch die weiteren Einzelheiten der Dienstverhältnisse einschließlich der Vergütung geregelt. Es steht zwischen den Parteien auch außer Streit, dass der geschäftsführende Vorstand seine Tätigkeit im Folgenden aufgenommen und die Beklagte dem Kläger bis zum Juni 2013 eine monatliche Vergütung in Höhe von 7.197,00 € brutto gezahlt hat. Das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten endete entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht mit der auf der Hauptvorstandssitzung vom 15./16.04.2013 beschlossenen Amtsenthebung des Klägers. Es bestand für die Dienstverträge der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes der Beklagten keine Bindung an den Fortbestand des Wahlamtes. Eine entsprechende auflösende Bedingung für die Dienstverhältnisse ist der Beschlussfassung des Hauptvorstandes über den Abschluss der Dienstverträge nicht zu entnehmen. Soweit bei der Beschlussfassung auf den Inhalt der bisherigen Verträge der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes der Beklagten Bezug genommen worden ist, hat der Kläger durch Vorlage zwei entsprechender Arbeitsverträge (Anlagen K 2 und K 3), die keine Regelung über eine Bindung des Vertragsverhältnisses an das Wahlamt enthalten, schlüssig dargelegt, dass die Geltungsdauer der Verträge lediglich an die jeweilige „Dauer der Wahlperiode“ geknüpft war, während eine vorzeitige Beendigung der Vertragsverhältnisse für den Fall einer Amtsenthebung nicht vorgesehen war. Die Beklagte ist dem nicht mit einem Vortrag zu einem abweichenden Inhalt der bisherigen Dienstverträge der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands entgegengetreten. Es bestand danach entgegen der Ansicht der Beklagten keine „Zweckbefristung“, nach der die Dauer des Dienstverhältnisses -gegebenenfalls mit Gewährung einer Auslauffrist - an den Fortbestand des Wahlmandates geknüpft war. Insbesondere kann auch nicht ohne jede Anhaltspunkte im Wortlaut der Beschlussfassung des Hauptvorstandes über den Abschluss der Dienstverträge oder in den Regelungen der bisherigen Verträge der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes der Beklagten von einer konkludenten „Zweckbefristung“ des Dienstverhältnisses ausgegangen werden. Das Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist nicht durch die mit Schreiben des geschäftsführenden Vorstandes der Beklagten vom 22.04.2013 (Anlage K 9) mit Auslauffrist bis zum 30.06.2013 ausgesprochene außerordentliche Kündigung beendet worden. Denn die in dem Schreiben enthaltene Kündigungserklärung war mangels Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes und wegen Fehlens eines außerordentlichen Grundes für eine Kündigung des Dienstverhältnisses unwirksam. Der geschäftsführende Vorstand der Beklagten war bei Ausspruch der Kündigung im Schreiben vom 22.04.2013 mangels Beschlussfassung des Hauptvorstandes über eine Kündigung des Dienstverhältnisses nicht berechtigt, die Beklagte gegenüber dem Kläger in Bezug auf die Kündigung des auch nach der Amtsenthebung des Klägers fortbestehenden Dienstverhältnisses des Klägers als Mitglied des Bundesvorstandes der Beklagten zu vertreten, weil die Beklagte in Bezug auf die Dienstverhältnisse der Mitglieder ihres geschäftsführenden Bundesvorstandes durch ihren Hauptvorstand vertreten wird. Es gelten in dieser Hinsicht dieselben Erwägungen, wie sie der Senat bereits in dem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen den Parteien (4 U 60/15) im Urteil vom 02.03.2016 (Anlage K 17) zugrunde gelegt hat: „Die Beklagte unterliegt als Gewerkschaft den für nicht rechtsfähige Vereine geltenden Regelungen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 75. Aufl., § 54 Rn. 5 m.w.N.). Dabei finden die Regelungen über den rechtsfähigen Verein mit Ausnahme der Vorschriften, die die Rechtsfähigkeit voraussetzen, entsprechende Anwendung (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 54 Rn. 1, mit Hinweis auf BGHZ 50, S. 325). Nach dem Vereinsrecht umfasst die gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstandes nicht den Abschluss und die Lösung von Anstellungs- oder Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern. Für diese besteht vor dem Hintergrund eines Gleichlaufs von Bestellungs- und Anstellungszuständigkeit eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung als des Organs, das nach § 27 Abs. 1 BGB auch zur Bestellung des Vorstandes berufen ist (grundlegend: BGH, Urteil vom 21.01.1991, II ZR 144/90, Rn. 5 ff., insbes. Rn. 9 f., zit. nach juris; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 26 Rn. 6; Otto, Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts 11. Aufl., Rn. 498). Die Regelung des § 27 Abs. 1 BGB kann allerdings gemäß § 40 S. 1 BGB durch Satzung dahin abgeändert werden, dass für die Bestellung des Vorstands und den Abschluss entsprechender Dienstverträge die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans begründet wird (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 10). Von dieser Befugnis hat die Beklagte in ihrer Satzung Gebrauch gemacht, indem sie dem Hauptvorstand - neben der in § 13 Nr. 7 n) der Satzung begründeten Befugnis zur Amtsenthebung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 17 Nr. 4 der Satzung und der Regelung der Nachfolge bis zur Neuwahl - in § 13 Nr. 7 l) der Satzung auch die Kompetenz zur Beschlussfassung über die Dienstverträge von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes („deren Arbeitsverträge“) zugewiesen hat. Die Zuweisung einer Kompetenz zur Beschlussfassung über die „Arbeitsverträge“ der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes kann in Anbetracht des Fehlens anderweitiger satzungsrechtlicher Kompetenzzuweisungen für den betreffenden Bereich nur so ausgelegt werden, dass die nach der gesetzlichen Regelung der Mitgliederversammlung, d.h. der Generalversammlung der Beklagten, zustehende Befugnis zum Abschluss und zur Lösung von Dienstverträgen uneingeschränkt dem Hauptvorstand übertragen ist. Eine abweichende Auslegung kann nicht damit begründet werden, dass der geschäftsführende Vorstand in § 14 Nr. 3 S. 1 der Satzung der Beklagten als ausführendes Organ von Generalversammlung und Hauptvorstand bezeichnet und nach Satz 2 dieser Bestimmung an deren Beschlüsse gebunden ist. Denn die betreffende Regelung enthält keine Zuweisung sachspezifischer Kompetenzen und ermöglicht es dem geschäftsführenden Vorstand als „ausführendes Organ“ nicht, ohne eine entsprechende sachspezifische Beschlussfassung des zuständigen Hauptvorstandes tätig zu werden. … Die durch Satzung begründete Zuständigkeit des Organs eines Vereins für das Dienstverhältnis eines Vorstandsmitglieds … ist nicht davon abhängig, ob das Anstellungsverhältnis beendet ist (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.10.2004, 1 U 19/04, Rn. 31; Otto, a.a.O.).“ Aus dem Fehlen einer Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes der Beklagten für eine Lösung des Dienstverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kläger ergibt sich die Unwirksamkeit der mit dem Schreiben vom 22.04.2013 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung. Gemäß § 180 S. 1 BGB ist eine Vertretung ohne Vertretungsmacht bei einem einseitigen Rechtsgeschäft unzulässig. § 180 BGB gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte im Rahmen einer organschaftlichen Stellvertretung und erfasst alle Gestaltungserklärungen im Namen des Vertretenen einschließlich der Kündigung (Schubert, MüKo BGB 8. Aufl., § 180 Rn. 2). Es ist auch keine Heilung des vollmachtlosen Handelns des geschäftsführenden Vorstandes gemäß den §§ 180 S. 2, 184 Abs. 1 BGB eingetreten. Zweifelhaft erscheint schon, ob der geschäftsführende Vorstand der Beklagten in seinem Schreiben vom 22.04.2013 eine Vertretungsmacht im Sinne des § 180 S. 2 BGB „behauptet“ hat. Zwar kann die Behauptung der Vertretungsmacht ausdrücklich oder konkludent erfolgen, so dass für eine Behauptung in der Regel bereits das Auftreten als Stellvertreter eines anderen genügt (Staudinger/Schilken, BGB 2019, § 180 Rn. 6 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beklagte eine Vollmacht gegebenenfalls nur durch ihr vertretungsbefugtes Organ, den Hauptvorstand, hätte erteilen können und der Kündigungserklärung des geschäftsführenden Vorstandes eine Bezugnahme auf eine Vollmachtserteilung durch den Hauptvorstand wohl schon deshalb nicht entnommen werden kann, weil sowohl dem geschäftsführenden Vorstand der Beklagten als auch dem Kläger bekannt war, dass der Hauptvorstand keinen Beschluss über eine Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers gefasst hatte. Es kann allerdings offen bleiben, ob es in Fällen einer organschaftlichen Vertretung neben dem Auftreten als Stellvertreter zur Behauptung einer Vertretungsmacht im Sinne des § 180 S. 2 BGB auch einer - zumindest konkludenten - Bezugnahme auf eine Bevollmächtigung durch das für die Vertretung zuständige Organ bedarf. Denn die hinsichtlich der Vertretungsmacht von dem Kläger nicht unverzüglich beanstandete Kündigungserklärung des geschäftsführenden Vorstandes der Beklagten ist durch den insoweit vertretungsbefugten Hauptvorstand jedenfalls nicht wirksam genehmigt worden, weil die Genehmigung bei einem fristgebundenen Rechtsgeschäft innerhalb der Frist erfolgen muss. So ist insbesondere für die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses anerkannt, dass die Genehmigung die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB wahren muss (Staudinger/Schilken, a.a.O., § 180 Rn. 6 Palandt/Ellenberger, BGB 79. Aufl., § 180 Rn. 1; BAG, Urteil vom 26.03.1986, 7 AZR 585/84, Rn. 20 f., zit. nach juris). Maßgebend ist, dass ein anhaltender Zustand schwebender Unwirksamkeit, wie er durch Erklärungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht hervorgerufen wird, dem Sinn und Zweck des § 626 Abs. 2 BGB widerspricht, alsbald Klarheit über die Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts zu schaffen (BAG, a.a.O., Rn. 21). Es kann insoweit für die außerordentliche Kündigung eines Dienstverhältnisses auch nichts Anderes gelten als für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Der für die Kündigung des Dienstvertrages organschaftlich vertretungsberechtigte Hauptvorstand hat eine Genehmigung der vom geschäftsführenden Vorstand mit Schreiben vom 22.04.2013 erklärten außerordentlichen Kündigung nicht innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt. Soweit dem von dem Hauptvorstand in der Sitzung am 24.06.2013 (Protokoll als Anlage K 11) gefassten Beschluss über die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers zum 30.06.2013 - trotz einer fehlenden Bezugnahme auf die von dem geschäftsführenden Vorstand bereits mehr als zwei Monate zuvor ausgesprochene Kündigung - eine konkludente Genehmigung dieser Gestaltungserklärung entnommen werden kann, war die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu diesem Zeitpunkt jedenfalls abgelaufen. Die Frist begann gemäß § 626 Abs. 2 S. 2 BGB mit Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Hauptvorstandes als des Organs der Beklagten an, das in Bezug auf die Kündigung zur Vertretung der Beklagten befugt war (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB 79. Aufl., § 626 Rn. 24). Selbst wenn insoweit für die Kenntnis des Hauptvorstandes die Kenntnis eines einzelnen Mitgliedes - wie die des Bundesvorsitzenden der Beklagten - möglicherweise nicht genügt, lag die erforderliche Kenntnis des Hauptvorstandes von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen schon zum Zeitpunkt der Sitzungen des Hauptvorstandes vom 08.04.2013 und 15./16.04.2013 vor. Die Beklagte stützt die Kündigung nach ihrem erstinstanzlichen Vorbringen auf das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Einbringung des Antrags des stellvertretenen Bundesvorsitzendes D auf Gewährung eines Darlehens in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes vom 26.03.2013. Von diesem Verhalten des Klägers hat der stellvertretende Bundesvorsitzende die Mitglieder des Hauptvorstandes mit seinem Schreiben vom 02.04.2013 (Anlage B 5) bereits vor der außerordentlichen Hauptvorstandssitzung vom 08.04.2013 unterrichtet. Darüber hinaus war der betreffende Sachverhalt auch Gegenstand einer ausführlichen Erörterung über die von dem Bundesvorsitzenden der Beklagten und dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden D in der außerordentlichen Sitzung des Hauptvorstandes am 08.04.2013 im Wege eines Antrags gemäß § 17 Abs. 4 der Satzung jeweils gestellten „Vertrauensfrage“. Es ist insoweit nachträglich auch nach dem Vortrag der Beklagten keine Änderung des Kenntnisstandes ihres Hauptvorstandes mehr eingetreten, zumal bei der folgenden Hauptvorstandssitzung vom 15./16.04.2013 von dem Hauptvorstand die Amtsenthebung des Klägers beschlossen wurde und dieser seiner Amtstätigkeit in der Folge nicht mehr nachgegangen ist. Die Beschlussfassung in der Hauptvorstandssitzung der Beklagten vom 24.06.2013 erfolgte damit erst über zwei Monate, nachdem der Hauptvorstand von den Tatsachen Kenntnis erlangt hatte, auf die die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit stützt. Es fehlt darüber hinaus an einem wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Für die vorzunehmende Interessenabwägung und die Feststellung einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses sind alle tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für den wichtigen Grund bedeutsam sein können (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB 79. Aufl., § 626 Rn. 38 ff.). Nach diesem Maßstab kann ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beklagten nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger den Antrag des stellvertretenden Bundesvorsitzenden D auf Darlehensgewährung (Anlage B 2) in die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes vom 26.03.2013 eingebracht und sich nach dem Vorbringen der Beklagten in diesem Zusammenhang für eine Darlehensgewährung ausgesprochen hat. Die Vorlage des Darlehensantrags in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands und die Befürwortung einer Darlehensgewährung waren entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht auf eine Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestands der Untreue oder des Tatbestandes der Beihilfe zum Betrug gerichtet und lassen nicht den Rückschluss zu, dass der Kläger die Vermögensinteressen der Beklagten schädigen oder gefährden wollte. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die in dem Antrag auf Genehmigung eines Kredites lediglich grob skizzierten Darlehensvarianten im Falle eines Abschlusses entsprechender Darlehensverträge zu einem Vermögensnachteil der Beklagten geführt hätten. Denn die in dem Antrag skizzierten Varianten sahen jeweils eine - entgeltliche - Darlehensgewährung in Form eines zu verzinsenden Darlehens vor, wobei die Höhe des Zinssatzes mit der Angabe „beispielsweise 3 % Zinsen“ noch nicht abschließend festgelegt war. Die Beklagte hätte danach bei ordnungsgemäßer Abwicklung der skizzierten Darlehensverträge als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens jeweils einen gewissen Zinsgewinn erzielt. Der Kreditantrag bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Darlehensgewährung eine Vermögensgefährdung der Beklagten wegen einer drohenden Insolvenz des stellvertretenden Bundesvorsitzenden D in Kauf genommen werden sollte. Vielmehr sollte die Darlehensgewährung nach der Begründung des Antrags gerade dazu dienen, eine drohende Insolvenz des stellvertretenden Bundesvorsitzenden abzuwenden. Es ist aus dem Kreditantrag nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass das Insolvenzrisiko im Falle einer Darlehensgewährung nicht abgewendet worden wäre, sondern fortbestanden hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der stellvertretende Bundesvorsitzende D in Anbetracht seines aus der Tätigkeit für die Beklagte erzielten laufenden Einkommens darlehensvertragliche Zins- und Tilgungsleistungen absehbar nicht hätte aufbringen können. Darüber hinaus wäre ein etwaiges Insolvenzrisiko insbesondere in der vorgesehenen Variante 1 des Antrags dadurch minimiert worden, dass die Beklagte durch eine erstrangige Grundschuld an dem Grundstück des stellvertretenden Bundesvorsitzenden abgesichert werden sollte. Insoweit lässt der Umstand, dass sich aus dem Kreditantrag ergibt, dass die finanzierende Bank eine grundpfandrechtliche Sicherung an der Immobilie nicht für ausreichend erachtet hat, um die Kreditsumme von 470.000,00 € um 200.000,00 € zu erhöhen, schon in Anbetracht der für Immobilienkredite von Banken geltenden Beleihungsgrenzen keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass die in der Variante 1 für den geringeren Gesamtbetrag von 620.000,00 € vorgesehene Darlehensfinanzierung der Beklagten in Anbetracht des tatsächlichen Grundstückswertes durch eine erstrangige Grundschuld nicht hinreichend abgesichert gewesen wäre. Es ist überdies auch nicht erkennbar, dass es dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Beklagten D bei einem tatsächlichen Vertragsabschluss nicht möglich gewesen wäre, der Beklagten zur Deckung einer etwaigen Sicherungslücke noch eine weitere Sicherheit einzuräumen, wie sie mit der Übertragung eines Altersvorsorgevertrages in der Variante 2 vorgesehen war. Danach belegt die vorangegangene Ablehnung einer Kreditfinanzierung durch Banken nicht, dass die Beklagte im Falle eines Vertragsabschlusses tatsächlich einem relevanten Risiko einer Insolvenz ihres stellvertretenden Bundesvorsitzenden ausgesetzt gewesen wäre. Es kommt hinzu, dass ein Insolvenzrisiko gegebenenfalls auch hinsichtlich des von der Beklagten an ihren stellvertretenden Bundesvorsitzenden D bereits gewährten Darlehens von 50.000,00 € bestanden hätte und die Vermeidung einer Insolvenz ihres stellvertretenden Bundesvorsitzenden insoweit - unabhängig von gewerkschaftspolitischen Erwägungen - auch im finanziellen Interesse der Beklagten hätte liegen können. Es handelte sich damit bei der Frage einer Darlehensgewährung in wirtschaftlicher Hinsicht um eine von der Beklagten zu treffende Abwägungsentscheidung darüber, welches Risiko sie zur Abwendung eines Ausfalls des bereits gewährten Darlehens im Falle einer Insolvenz ihres stellvertretenden Bundesvorsitzenden in Kauf nehmen wollte. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus auch, dass der Kläger mit der Einbringung des Kreditantrags in die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes - auch wenn er den Kreditantrag in diesem Zusammenhang befürwortet hat - ein Verhalten gezeigt hat, das allenfalls im Vorfeld einer möglichen Darlehensgewährung lag und als solches noch in keiner Weise geeignet war, Vermögensinteressen der Beklagten zu gefährden. Der Kläger hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass es nach der Einbringung des Kreditantrags in die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes vom 26.03.2013 lediglich dazu gekommen sei, dass er und der Bundesvorsitzende C n Abwesenheit des stellvertretenden Bundesvorsitzenden D darüber abgestimmt hätten, ob der Kreditantrag als Tagesordnungspunkt in der Sitzung beraten werden sollte. Dabei ist es nach dem ebenfalls unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers infolge einer Ablehnung der Beratung des Themas durch den Bundesvorsitzenden C zu einer Patt-Situation gekommen, so dass keine Beratung des Kreditantrags erfolgen konnte. Es hätte gegebenenfalls erst im Rahmen einer Erörterung der skizzierten Darlehensvarianten durch den Bundesvorsitzenden und den Kläger eine Diskussion über Risiken der Darlehensgewährung geführt werden können, die es dem Kläger ermöglicht hätte, sich bei Feststellung einer Gefährdung von Vermögensinteressen der Beklagten in einer abschließenden Abstimmung auch gegen eine Darlehensgewährung zu entscheiden. Insoweit war die Position des Klägers zu der Darlehensgewährung, auch wenn er diese gegenüber dem Bundesvorsitzenden gemäß dem Vortrag der Beklagten zunächst befürwortet hat, mit der bloßen Einbringung des Darlehensantrages in die Sitzung noch nicht abschließend festgelegt. Der geschäftsführende Vorstand konnte zudem nach der Satzung der Beklagten über den Abschluss eines - gegebenenfalls auch erst noch zu konkretisierenden - Vertrages mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands nicht aus eigener Kompetenz entscheiden, da die Genehmigung von Verträgen mit leitenden Angestellten gemäß § 13 Nr. 7 q) der Satzung dem Hauptvorstand vorbehalten war. Es wären dementsprechend - wie sich auch aus dem Schreiben des Bundesvorsitzenden der Beklagten vom 02.04.2013 (Anlage B 5) ergibt - vor einem endgültigen Vertragsabschluss noch weitere Schritte erforderlich gewesen, die es ermöglicht hätten, die Frage einer Gefährdung von Vermögensinteressen der Beklagten abschließend zu klären. Die Einbringung des Kreditantrags durch den Kläger bildet unter diesen Umständen lediglich den ersten Schritt dazu, einen Prüfungsprozess der Beklagten in Bezug auf mögliche finanzielle Risiken einer Darlehensgewährung, aber auch hinsichtlich der gewerkschaftspolitischen Opportunität eines entsprechenden Vertragsabschlusses in Gang zu setzen. Das Verhalten des Klägers war vor dem Hintergrund der vorstehenden Würdigung entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch unter Compliance-Aspekten nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger zu rechtfertigen. Es lag mit der Einbringung des Kreditantrags in die Sitzung des geschäftsführenden Vorstands kein Verhalten des Klägers vor, dass auf die nachträgliche Gewährung einer Sondervergünstigung für ein Mitglied der Leitungsebene oder auf die Gewährung eines Darlehens ohne eine übliche und angemessene Sicherheitsprüfung abzielte. Es ist auch nicht feststellbar, dass sich der Kläger mit seinem Verhalten außerhalb der Satzung der Beklagten bewegte, da die Beklagte unter Geltung ihrer Satzung auch bereits zuvor Darlehen an Mitglieder der Leitungsebene, darunter auch an ihren Bundesvorsitzenden, gewährt hatte. Der Umstand, dass diese Darlehen nach dem Vortrag der Beklagten einen geringeren Umfang von regelmäßig 10.000,00 € bis 30.000,00 € und maximal 50.000,00 € hatten, führt nicht dazu, dass die in dem Kreditantrag skizzierte Gewährung eines höheren Darlehens mit der bisherigen praktischen Handhabung der Satzung der Beklagten von vornherein unvereinbar war. Die Satzung der Beklagten sah überdies - wie ausgeführt – im Rahmen einer Kompetenzzuweisung an den Hauptvorstand neben der Beschlussfassung über die Arbeitsverträge des geschäftsführenden Vorstands in § 13 Nr. 7 q) ausdrücklich auch eine Beschlussfassung über Abschlüsse von sonstigen Verträgen mit leitenden Angestellten vor und stellte diese unter Genehmigungsvorbehalt. Die Beklagte hat ferner auch nicht dargelegt, dass für die Gewährung von Darlehen an Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bestimmte interne Regelungen bestanden, nach denen die zur Baufinanzierung von Familienheimen gewährten Darlehen ausschließlich zur Unterstützung der Begründung eines Wohnsitzes am Sitz der A verwendet werden durften. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der stellvertretende Bundesvorsitzende D mit der Verwendung des ihm gewährten Darlehens in Höhe von 50.000,00 € gegen bestehende Vorgaben verstoßen und das Darlehen - wie die Beklagte meint - durch eine Verwendung zur Baufinanzierung eines Familienheims außerhalb Stadt1s „zweckwidrig“ eingesetzt hat. Der von dem Kläger eingebrachte Kreditantrag, der eine erweiterte Darlehensgewährung zwecks Finanzierung des Bauvorhabens des stellvertretenden Bundesvorsitzenden D vorsah, verstieß damit auch nicht gegen bei der Beklagten außerhalb ihres Satzungsrechts geltende interne Regelungen. Eine bloße Praxis der Beklagten, Darlehen zwecks Unterstützung für eine Wohnsitzbegründung am Sitz der Beklagten in Stadt1 zu gewähren, mag den vom Kläger unterstützten Kreditantrag des stellvertretenden Bundesvorsitzenden D zwar als ungewöhnlich erscheinen lassen, stellt damit aber noch keinen Umstand dar, der unter Compliance-Aspekten einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers hätte bilden können. Die Einbringung des Kreditantrages durch den Kläger mag im Übrigen aus Sicht der Beklagten unter gewerkschaftspolitischen Aspekten als problematisch erscheinen, bildet deshalb aber unter Abwägung der Interessen beider Parteien noch keinen wichtigen Grund, der eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers rechtfertigen könnte. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers ergibt sich - auch in Verbindung mit der Einbringung des Kreditantrags in die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes - auch nicht aus einem Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Ansinnen des stellvertretenden Bundesvorsitzenden D, das ihm in Höhe von 50.000,00 € bereits gewährte Darlehen der Beklagten in den Vergütungsabrechnungen als Eigenkapital zu deklarieren. Der Tatsachenvortag der Beklagten ergibt nicht, dass der Kläger dieses Ansinnen des stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Beklagten D durch ein bestimmtes Verhalten - etwa gegenüber nachgeordneten Mitarbeitern - in irgendeiner Weise unterstützt hat. Eine Unterstützungsleistung des Klägers lässt sich insbesondere auch nicht aus dem von der Beklagten vorgelegten Protokoll der Zeugenaussage des Buchhalters der Beklagten vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Anlage B 1) entnehmen. Kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass der Kläger dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden D im Zusammenhang mit dessen Finanzierungsanliegen berichtet hat, dass ein Mitarbeiter in der Tarifabteilung aktuell über ein Bargeldvolumen von etwa 40.000,00 € verfüge. Auch wenn der Kläger die entsprechende Information von dem ihm unterstellten Mitarbeiter nach dem Vortrag der Beklagten in einem vertraulichen Gespräch erhalten hat und absehen konnte, dass sich der stellvertretende Bundesvorsitzende D mit der Bitte um die Gewährung eines privaten Darlehens in Höhe des verfügbaren Betrages an den Mitarbeiter wenden würde, bildet die Weiterleitung einer vertraulichen privaten Information auch unter Berücksichtigung des Interesses der Beklagten an der Wahrung der Vertraulichkeit im Verhältnis des Klägers zu ihm unterstellten Mitarbeitern noch keinen derart gravierenden Verstoß des Klägers gegen die ihm aufgrund seiner Führungsposition obliegenden Pflichten, dass in Abwägung mit dem Interesse des Klägers am Bestand des Dienstverhältnisses ohne eine vorhergehende Abmahnung des Klägers ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen könnte. Es ist ferner auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Information durch den Kläger und dem an die Beklagte gerichteten Kreditantrag des stellvertretenden Bundesvorsitzenden D ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, aus dem Gesamtverhalten des Klägers einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses herzuleiten. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ergibt sich auch kein Wegfall der dienstvertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur Vergütungszahlung wegen einer Unmöglichkeit der Leistung des Klägers gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 BGB. Denn die dem Kläger nach dem Dienstvertrag obliegende Verpflichtung zur Leistung der Dienste eines stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Beklagten ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung durch die in der Sitzung des Hauptvorstandes der Beklagten am 15./16.04.2013 erfolgte Amtsenthebung des Klägers und die Bestimmung eines Nachfolgers im Amt nicht im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden. Bei der Abgrenzung zwischen Unmöglichkeit und Annahmeverzug besteht im Dienstvertragsrecht die Besonderheit, dass es sich bei der zu erbringenden Dienstleistung regelmäßig um eine Fixschuld handelt, so dass die Dienstleistung mit der Nichtannahme unmöglich wird. Es würde danach für einen Annahmeverzug im Sinne des § 615 S. 1 BGB kaum noch Raum verbleiben. Maßgebend ist daher für die Abgrenzung anstelle der früher vorherrschenden Abstrahierungsformel, die eine Mitwirkung des Gläubigers unterstellte, im Arbeitsrecht die sogenannte Sphärentheorie, die darauf abstellt, ob das Leistungshindernis aus der Sphäre des Dienstberechtigten oder des Dienstverpflichteten herrührt, während im allgemeinen bürgerlichen Recht im Falle eines dauernden Leistungshindernisses Unmöglichkeit angenommen und der Anwendungsbereich des Annahmeverzuges auf Fälle eines fehlenden Annahmewillens des Gläubigers oder eines auf Gläubigerseite bestehenden vorübergehenden Annahme- oder Mitwirkungshindernisses beschränkt wird (vgl. zum Ganzen: Dötterl, BeckOGK BGB, Stand: 01.01.2020, § 293 Rn. 24 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB 79. Aufl., § 293 Rn. 3 ff.). In der Rechtsprechung des BGH ist Annahmeverzug auch in einer Fallkonstellation bejaht worden, in der der Dienstberechtigte aufgrund der Aufgabe seines Geschäftsbetriebs keine Beratungsleistungen mehr entgegennehmen konnte. Die Entscheidung stützt sich dabei maßgebend auf die Erwägung, dass eine tatsächliche Unmöglichkeit der Fortsetzung des vom Dienstberechtigten betriebenen Unternehmens im Rahmen des von dem Dienstberechtigten übernommenen Risikos liege und damit nicht genügen könne, um eine Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 11.04.1957, VII ZR 280/56, Rn. 32; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.02.1985, IX ZR 92/84, Rn. 12; jeweils zit. nach juris). Die Beklagte ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze mit der vom Hauptvorstand als ihrem Organ vorgenommenen Amtsenthebung des Klägers und der Bestimmung eines Amtsnachfolgers mit der Annahme der Dienste des Klägers im Sinne des § 615 S. 1 BGB in Verzug geraten, da sie ein in ihrer Risikosphäre liegendes Hindernis für die Erbringung der dem Kläger obliegenden Dienstleistung geschaffen hat, das bei wertender Betrachtung als vorübergehendes Hindernis anzusehen ist. Ausreichend ist, dass die Beklagte bei abstrakter Betrachtung die Amtsenthebung des Klägers und die Neubesetzung seines Amtes mit einem Nachfolger im Rahmen der ihr zustehenden Verbandsautonomie wieder hätte rückgängig machen können. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, welche Gründe dazu geführt haben, dass die Beklagte den Kläger seines Amtes enthoben hat und die Ämter der stellvertretenden Bundesvorsitzenden neu besetzt hat. Denn es hätte einerseits für die Beklagte die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bestanden, wenn die der Amtsenthebung des Klägers zugrundeliegenden Umstände im Sinne der Vorschrift als wichtiger Grund für eine solche Kündigung anzusehen gewesen wären, während andererseits bei Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB kein Anlass besteht, die Amtsenthebung des Klägers und die Bestellung von neuen stellvertretenden Bundesvorsitzenden nicht der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen. Gegen eine aus der Amtsenthebung des Klägers abzuleitende Unmöglichkeit der Dienstleistung mit der Rechtsfolge eines Wegfalls des Vergütungsanspruchs des Klägers gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB spricht im Übrigen auch die für die Beklagte als Gewerkschaft entsprechend geltende Regelung des § 27 Abs. 2 S. 1 BGB, nach der das durch die Bestellung zum Vorstand begründete Amtsverhältnis von dem zugrundeliegenden Dienstverhältnis zu unterscheiden ist und ein Widerruf der Bestellung den Anspruch auf die dienstvertragliche Vergütung grundsätzlich unberührt lässt. Es bedurfte zur Begründung des Annahmeverzugs der Beklagten nach der mit dem Schreiben ihres geschäftsführenden Vorstands vom 22.04.2013 gegenüber dem Kläger ausgesprochenen unwirksamen Kündigung keines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots der Dienstleistung durch den Kläger. Denn die für das Arbeitsrecht geltende Würdigung, dass es im Fall einer unwirksamen Kündigung des Arbeitgebers oder einer rechtswidrigen Verweigerung der Arbeitsmöglichkeit zur Begründung des Gläubigerverzugs keines Arbeitsangebots des Arbeitsnehmers bedarf (Palandt/Grüneberg, BGB 79. Aufl., § 296 Rn. 2 m.w.N.), ist uneingeschränkt auf das Dienstverhältnis des Klägers übertragbar, da die Beklagte mit der Amtsenthebung des Klägers und der Bestimmung eines Amtsnachfolgers zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, dass sie unter keinen Umständen mehr bereit war, die Dienste des Klägers entgegenzunehmen. Aus den oben dargestellten Erwägungen zur Risikotragung für die Amtsenthebung des Klägers ergibt sich zugleich, dass ein Wegfall des dienstvertraglichen Vergütungsanspruchs des Klägers auch dann nicht anzunehmen wäre, wenn die Amtsenthebung des Klägers und die Bestellung von neuen stellvertretenden Bundesvorsitzenden entgegen der oben dargestellten Würdigung im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB zu einer Unmöglichkeit der Erbringung der dem Kläger obliegenden Dienstleistung geführt hätten. Der Kläger hätte gegebenenfalls seinen Anspruch auf die ihm als Gegenleistung zustehende dienstvertragliche Vergütung gemäß § 326 Abs. 2 S. 1 BGB nicht verloren, weil die Beklagte mangels eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 BGB für die in ihre Risikosphäre fallenden Umstände, die die Unmöglichkeit begründeten, allein verantwortlich gewesen wäre. Es besteht insoweit auch unter Berücksichtigung der für die Beklagte als Gewerkschaft gemäß Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsfreiheit kein Anlass, die Beklagte über den Bereich ihrer organisationsrechtlichen Befugnisse hinausgehend von individualvertraglich übernommenen Risiken zu entlasten. Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kläger kann entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht auf § 627 Abs. 1 BGB gestützt werden. Eine außerordentliche Kündigung ist nach dieser Vorschrift nur zulässig, wenn der Verpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Der Kläger stand aufgrund des Dienstvertrages, der nach dem Beschluss des Hauptvorstandes eine Laufzeit vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2017 haben sollte, zu der Beklagten aber in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Der Kläger erhielt zum einen eine feste monatliche Vergütung, die ihrem Umfang nach dazu geeignet war, die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz zu bilden. Zum anderen genügt als dauerndes Dienstverhältnis auch ein befristetes, sofern es auf bestimmte, längere Zeit abgeschlossen ist (Palandt/Weidenkaff, BGB 79. Aufl., § 627 Rn. 1 m.w.N.). Diese Anforderungen sind bei einem für eine Dauer von mehr als fünf Jahren begründeten Dienstverhältnis unzweifelhaft erfüllt. Es kommt schließlich auch keine Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung in Betracht, da das Dienstverhältnis wirksam befristet und eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung in den durch Beschluss des Hauptvorstandes in Bezug genommenen bisherigen Dienstverträgen der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (vgl. Anlagen K 2 und K 3) nicht vorgesehen war. Im Falle einer wirksamen Befristung besteht nach dem Regelungsgehalt des § 620 Abs. 1, Abs. 2 BGB gesetzlich keine Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 620 Rn. 10). Wegen des Fortbestandes des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung Ende des Jahres 2017 stehen dem Kläger die mit den Klageanträgen zu 1. bis 5. für die Jahre 2013 bis 2017 geltend gemachten Vergütungsansprüche zu. Der Kläger hat die Vergütungsansprüche jeweils ausgehend von einer unstreitigen monatlichen Vergütung in Höhe von 7.197,00 € brutto berechnet und von der jeweiligen Gesamtvergütung gemäß § 615 S. 2 BGB das von ihm ab Januar 2014 aus einer Arbeitstätigkeit erzielte Bruttoeinkommen sowie in den Jahren 2013, 2014 und 2016 bezogene Sozialleistungen mit den entsprechenden Nettobeträgen in Abzug gebracht. Die Beklagte hat gegen die von dem Kläger erstinstanzlich durch Vorlage von Einkommensbelegen konkretisierte Berechnung des abzugsfähigen Einkommens des Klägers keine Einwendungen erhoben und ihre zunächst aufgestellte Behauptung, dass der Kläger auch anderweitige Einkünfte erzielt habe, nach ausdrücklichem Bestreiten des Klägers nicht mehr weiterverfolgt, obwohl sie für die Anrechnung anderweitigen Einkommens die Beweislast trägt (vgl. Palandt/ Weidenkaff, a.a.O., § 615 Rn. 20 a.E.). Die Beklagte hat ferner auch nicht konkret dargelegt, dass der Kläger seine Arbeitstätigkeit trotz der von ihm vorgetragenen kalenderjährlichen Freistellung bereits vor Anfang des Jahres 2014 hätte aufnehmen und dadurch noch im Jahr 2013 anrechnungsfähige Einkünfte hätte erzielen können. Die bezüglich der Vergütungsansprüche des Klägers zuerkannten Zinsforderungen ergeben sich aus Verzug gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist mit Ablauf des jeweiligen Monats, in dem die vertragliche Vergütung zu zahlen war, gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug geraten, ohne dass es einer Mahnung bedurfte. Der von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 6. für den Zeitraum des Fortbestandes des Dienstverhältnisses geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe der von der Beklagten nach dem Dienstvertrag zu zahlenden monatlichen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 200,00 € steht dem Kläger nicht zu. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Zusage der Beklagten betreffend die Zahlung monatlicher Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge Ansprüche des Klägers begründete, die sich auf an ihn selbst zu leistende Zahlungen bezogen. Die von dem Kläger im Rahmen des Klageantrags zu 6. hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen unterbliebener Altersvorsorgezahlungen ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu der Beklagten ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen unterbliebener Altersvorsorgeleistungen. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Einwand der Subsidiarität gegenüber einer Leistungsklage entgegen, da der Kläger den Schaden, der ihm wegen der unterbliebenen Altersvorsorgeleistungen der Beklagten entsteht, erst abschließend beziffern kann, wenn die Parameter für die Berechnung von Altersvorsorgeleistungen nach Eintritt des Klägers in den Ruhestand feststehen. In der Sache steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Altersvorsorgeleistungen dem Grunde nach gemäß den §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB zu. Die Beklagte war infolge des Fortbestandes des Dienstverhältnisses zwischen den Parteien bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung dazu verpflichtet, Einzahlungen auf den bei der Kasse1 geschlossenen Vertrag über Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge zu leisten und hat die ihr danach obliegende vertragliche Pflicht durch Unterlassen entsprechender Einzahlungen verletzt. Die Beklagte hat dem Kläger daher den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger hinsichtlich seiner Altersvorsorge aus dem Unterbleiben der Einzahlungen entsteht. Den Ansprüchen des Klägers auf Vergütungszahlung steht nicht die von der Beklagten gegenüber den geltend gemachten Zahlungsansprüchen erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede entgegen. Die zum Jahresende beginnende regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist für die von dem Kläger zunächst für den Zeitraum von Juli 2013 bis März 2014 geltend gemachten Ansprüche gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung spätestens mit der am 26.05.2016 erfolgten Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes des Klägers vom 25.04.2016 gehemmt worden, da der Kläger die Klage in diesem Schriftsatz unter zutreffender Bezeichnung der Vertretungsverhältnisse gegen die durch den Hauptvorstand vertretene Beklagte gerichtet hat und die Verjährungsfrist auch für im Jahr 2013 entstandene Ansprüche erst mit Schluss des Jahres 2016 abgelaufen wäre. Im Folgenden hat der Kläger die Klage zuletzt mit der Beklagten in der Sitzung des Landgerichts vom 13.04.2018 zugestelltem Schriftsatz vom 08.03.2018 auch hinsichtlich der für das Jahr 2016 geltend gemachten restlichen Ansprüche und der für das Jahr 2017 geltend gemachten Ansprüche vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist in verjährungshemmender Weise erweitert. Es kommt ferner auch keine Verwirkung der Ansprüche des Klägers auf Vergütungszahlungen und Ersatz unterbliebener Altersvorsorgeleistungen in Betracht, da zugunsten der Beklagten kein Vertrauenstatbestand gegeben ist, nach dem die Beklagte unabhängig von einer Verjährung von Ansprüchen davon ausgehen durfte, dass der Kläger keine Ansprüche auf dienstvertragliche Vergütungszahlungen und Ersatz unterbliebener Altersvorsorgeleistungen geltend machen würde. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger die seine Amtsenthebung und die Beendigung des Dienstverhältnisses betreffenden Beschlüsse der Beklagten nicht angegriffen hat. Denn für den Fortbestand der das Dienstverhältnis des Klägers betreffenden Ansprüche ist allein maßgebend, dass die Beklagte das Dienstverhältnis gegenüber dem Kläger nicht wirksam gekündigt hat. Der von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 7. in Höhe von 30.000,00 € geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen entgangener Aufwandsentschädigungen für seine Mitgliedschaft im (…)hauptvorstand der Gewerkschaft2 und dem Beirat der Bausparkasse1 steht dem Kläger nicht zu. Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag begründete keinen Anspruch des Klägers auf eine Mitgliedschaft in den betreffenden Gremien. Darüber hinaus diente die für die Mitgliedschaft in den Gremien jeweils in Höhe von 3.000,00 € gewährte jährliche Aufwandsentschädigung nach dem Vortrag der Beklagten lediglich der Entschädigung des mit der Wahrnehmung der Mandate verbundenen Aufwands des Klägers und nicht der Abgeltung einer von dem Kläger für die Beklagte erbrachten Dienstleistung. Soweit sich der Kläger demgegenüber mit Schriftsatz vom 10.06.2020 darauf berufen hat, dass es sich bei den aus Beiratstätigkeiten entgangenen Zahlungen ihrer Höhe nach um zur Einkommenserzielung dienende Vergütungen und nicht lediglich um Aufwendungsersatz gehandelt habe, ist in tatsächlicher Hinsicht ein Vergütungscharakter der Zahlungen nicht dargelegt. Jährliche Vergütungen von 3.000,00 € für eine Beiratstätigkeit überschreiten mit jeweils 250,00 € monatlich auch nicht ohne weiteres den Rahmen der Entschädigung eines mit der Wahrnehmung der Mandate verbundenen besonderen tatsächlichen Aufwandes. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung berücksichtigt bei der Bemessung des jeweiligen Unterliegens der Parteien im Berufungsverfahren neben den geltend gemachten Zahlungsansprüchen hinsichtlich des zuerkannten Hilfsantrages zu 6. einen vom Senat mit 80 % des Hauptantrages zu 6. bemessenen Streitwert von 10.560,00 €. Die abweichende Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht darauf, dass der Kläger hinsichtlich der Vergütungsansprüche für Januar 2014 bis März 2016 erstinstanzlich zunächst Ansprüche geltend gemacht hat, die in Höhe von 30.255,48 € über die erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge hinausgingen, und die Klage insoweit im Folgenden durch Reduzierung der Klageforderung der Sache nach zurückgenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, der gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten könnte, liegt nicht vor. Die Entscheidung beruht maßgebend auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls und hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.