Beschluss
4 EK 12/20
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0929.4EK12.20.00
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Tenor
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller, der in der JVA Stadt1 eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt, begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gegen das Land Hessen wegen überlanger Verfahrensdauer. Im Oktober 2018 wurde ein Umschlag, der Verteidigerpost beinhaltete, durch Bedienstete der JVA geöffnet und dem Antragsteller mit der Versicherung übergeben, man habe verspätet bemerkt, dass es sich um Verteidigerpost handele, und vom Inhalt keine Kenntnis genommen. Der Antragsteller wandte sich daraufhin im November 2018 an das Landgericht Gießen und beantragte „die gerichtliche Feststellung des Rechtsbruchs“. Wie sich aus einer Wiedervorlageverfügung vom 22. Januar 2019 (Bl. 16 der beigezogenen Akte …) ergibt, beabsichtigte das Landgericht, bereits im Januar 2019 über den Antrag zu entscheiden. Sodann erweiterte der Antragsteller seine Anträge insbesondere dahingehend, dass er nun auch die Bescheidung beantragte, dass die JVA interne wirksame organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung künftiger derartiger Vorkommnisse durchzuführen habe. Ein unterschriebenes Exemplar dieser Antragserweiterung reichte er im März 2019 nach. Im August 2019 erhob der Antragsteller Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG. Im Oktober 2019 teilte der Antragsteller mit, dass er im September 2019 einen weiteren Brief mit Verteidigerpost vor einem Bediensteten der JVA habe öffnen müssen, was rechtswidrig gewesen sei. Nach mehreren Sachstandsanfragen des Antragstellers stellte das Landgericht Gießen mit Beschluss aus dem Juni 2020 fest, dass die Öffnung des Briefes im Oktober 2018 rechtswidrig war, und wies den Antrag im Übrigen zurück. In den Gründen wurden unter „I.“ die Anträge nur sinngemäß wiedergegeben. Das Schreiben des Antragstellers aus dem Januar 2019 wurde ausdrücklich erwähnt, das dort formulierte Begehren sinngemäß wiedergegeben. Unter „II.“ im stattgebenden Teil führte das Landgericht unter anderem aus, die Anstalt sei nicht befugt, die Aushändigung von einer Öffnung in Gegenwart eines Bediensteten abhängig zu machen. Im zurückweisenden Teil führte es aus, es bestehe kein Anspruch darauf, der Anstalt interne Ermittlungen und Nachforschungen aufzutragen. Im August 2020 erhob der Antragsteller dagegen Gehörsrüge, die er im Wesentlichen damit begründete, das Gericht habe seine Antragserweiterung aus dem Januar 2019 sowie den Sachverhalt, auf den er diese gestützt habe, übersehen. Nach mehreren Sachstandsanfragen des Antragstellers verwarf das Landgericht die Gehörsrüge im Januar 2021 als unbegründet. Auf den Schriftsatz sei im Beschluss aus dem Juni 2020 Bezug genommen worden. Es sei erläutert worden, dass der Antragsteller hinsichtlich der Antragserweiterung keinen Anspruch habe. Gegen diesen Verwerfungsbeschluss legte der Antragsteller wiederum Rechtsmittel ein, über das soweit ersichtlich bisher keine Entscheidung erging. Der Antragsteller begehrt vorliegend die Zahlung von 2.300,- Euro Entschädigung, weil er der Auffassung ist, das Verfahren sei um 23 Monate verzögert worden. Der Antragsgegner hat eine unangemessene Verfahrensdauer eingeräumt und 450,- Euro an den Antragsteller gezahlt. Dieser hält an seinem Begehren unverändert fest. II. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzten Erfolgsaussichten nicht bestehen. Soweit dem Antragsteller ein Anspruch gegen den Antragsgegner zustand, ist dieser infolge der geleisteten Zahlung erloschen. 1. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 15. März 2021 zur Begründung des dortigen Vergleichsvorschlags ausgeführt hat, richtet sich die Feststellung, ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist, nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. § 198 Abs. 1 S. 2 GVG benennt die Umstände, die nach dem Einzelfall für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, nur beispielhaft ("insbesondere") und ohne abschließenden Charakter. Erforderlich ist eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände. Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtverfahrensdauer. Dabei muss die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus. Die Verfahrensdauer muss vielmehr eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt. Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist ihm ein weiter Gestaltungsraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann er welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Fall einer länger währenden völligen Untätigkeit des Gerichts eine entschädigungsrechtlich relevante Verzögerung nicht vom ersten Tag der Untätigkeit an angenommen werden. Ein Entschädigungsanspruch kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn ein angemessener Zeitraum für die sorgfältige Erarbeitung der anstehenden gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes verstrichen ist. Bei der Beurteilung, welcher Prüfungszeitraum vor Erlass einer richterlichen Entscheidung angemessen ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der zu treffenden Entscheidung sowie die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit und Bedeutung des zugrundeliegenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Person des Entscheidenden ist ein objektivierter Maßstab anzulegen, abzustellen ist mithin auf den Zeitraum, den ein pflichtgetreuer Durchschnittsrichter für die Erarbeitung einer derartigen Entscheidung benötigt. Darüber hinaus ist diesem ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen; denn nicht nur rechtliche oder tatsächliche Beurteilungen eines Richters, sondern auch die Verfahrensführung als solche kann angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes richterlicher Unabhängigkeit nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist einem Gericht in der Regel ein Zeitraum von einem Jahr (ab Entscheidungsreife) zuzubilligen, binnen dessen eine ausbleibende Entscheidung als noch nicht unangemessen erscheint. Eine Abweichung von dieser Regelfrist von einem Jahr kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Verfahrensgegenstand für die Partei aus besonderen Gründen in besonderer Weise eilbedürftig ist oder umgekehrt ohne besondere Bedeutung ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 -, Rn. 37 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 29 ff., zitiert nach juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. November 2016 - 4 EK 15/16 -, Rn. 20 m.w.N., zitiert nach juris). 2. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist vorliegend keine Abweichung von der Regelfrist von einem Jahr geboten. Zwar handelt es sich bei dem Öffnen von Verteidigerpost um einen erheblichen Grundrechtseingriff, der die prozessualen Rechte des Antragstellers stark betrifft. Auch kann ohne ersichtliche organisatorische Änderungen in der Justizvollzugsanstalt nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein solches Öffnen möglicherweise einmal wiederholt. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Öffnen um ein von der Justizvollzugsanstalt auch eingestandenes Versehen handelte, diese sich also keine ihr nicht zustehende Kompetenz anmaßte. Die begehrte gerichtliche Feststellung konnte der Justizvollzugsanstalt somit nur mehr vor Augen führen, was diese ohnehin bereits zutreffend erkannt hatte. Vor diesem Hintergrund war die Wiederholungsgefahr zwar gegeben, aber nicht so stark ausgeprägt, dass das Verfahren - verglichen mit anderen Verfahren, insbesondere im Bereich des Strafvollzugs - in besonderer Weise eilbedürftig gewesen wäre. Ein solches Eilbedürfnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag einen weiteren Brief mit Verteidigerpost vor einem Bediensteten der JVA öffnen musste, denn diesem Vorfall liegt zwar ein durch das Gericht im Beschluss ebenfalls als rechtswidrig bezeichnetes Vorgehen zugrunde. Dieses steht aber dem Öffnen der Post durch einen Bediensteten nicht gleich, weil es deutlich weniger in die Rechte des Antragsstellers eingreift. Die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Öffnens hatte sich mithin bis zum Ergehen des Beschlusses nicht realisiert. Auch diese ex post-Betrachtung zeigt, dass eine Wiederholung des Vorfalls nicht zwingend zu erwarten war, mag es auch bei anderen Strafgefangenen vereinzelt ebenfalls zu Öffnungen von Verteidigerpost gekommen sein. Soweit der Antragsteller - insbesondere noch mit Schreiben vom 31. Juli 2021 - moniert, die Verzögerungen wögen besonders schwer, weil die Akte einfach liegengelassen worden sei („schlichte Untätigkeit“), rechtfertigt dies nicht, eine kürzere Frist als die Regelfrist anzusetzen. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass noch Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt eingeholt werden mussten. Der Antragsteller selbst hielt das Verfahren selbst bei Erhebung der Verzögerungsrüge ersichtlich noch nicht für entscheidungsreif, sondern formulierte Forderungen, was zur Verfahrensförderung noch zu tun sei, und brachte immer wieder neue Aspekte in das Verfahren ein (vgl. im Übrigen zur Relevanz der ständigen Ausweitung des Prozessstoffes für die Verzögerung: BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 47, zitiert nach juris). Vom Eingang der unterschriebenen Antragserweiterung bis zum Beschluss (vom 12. März 2019 bis zum 23. Juni 2020) kam es zu einer Bearbeitungsdauer von fünfzehneinhalb Monaten. Unter Anwendung der Regelfrist ist daher eine unangemessene Verzögerung von dreieinhalb Monaten festzustellen. Aufgrund dieser bestand ein Anspruch des Antragstellers auf Zahlung von 350,- Euro, der indes durch die Zahlung des Antragsgegners, welche auch das Eingeständnis einer unangemessenen Verfahrensdauer beinhaltete, erloschen ist. Ein weiterer Anspruch aufgrund etwaiger weiterer Verzögerungen bei der Behandlung der Gehörsrüge des Antragstellers besteht nicht, jedenfalls nicht in Höhe von mehr als 100,- Euro, welche der Antragsgegner zusätzlich gezahlt hat, was einen etwaigen Anspruch bis 100,- Euro wiederum zum Erlöschen bringen würde. Die Gehörsrüge ist zwar Teil des vorherigen Verfahrens, ihre Bearbeitungsdauer daher bei der Gesamtabwägung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris). Je nach Fallkonstellation kann aber bei der Gehörsrüge, die vorheriges Vorbringen lediglich wiederholt, ohne dass tatsächlich ein Gehörsverstoß vorgelegen hätte, eine fühlbare immaterielle Beeinträchtigung fehlen, denn die eigentlich für die Beteiligten maßgebliche Entscheidung ist dann bereits gefallen (BGH, Urteil vom 13. April 2017 - III ZR 277/16 -, Rn. 24, zitiert nach juris). Vorliegend stützte der Antragsteller die Gehörsrüge im Wesentlichen auf die unzutreffenden Behauptungen, der Sachverhalt aus seinem Schreiben vom Januar 2019 tauche an keiner Stelle des Beschlusses auf und seine dortige Antragserweiterung sei übersehen worden. Auch dem Antragsteller musste bei sorgfältiger Lektüre des angegriffenen Beschlusses aber klar sein, dass dort (mit Angabe der Blattzahl der Akte, wenn auch unter Nennung eines unzutreffenden Datums) eigens auf seinen Schriftsatz und das dort genannte Begehren verwiesen worden war (S. 2 des Beschlusses = Bl. 93 der beigezogenen Akte …), die Reaktion der dortigen Antragsgegnerin auf das Begehren aufgeführt worden war (a.a.O., S. 3) sowie inhaltlich begründet worden war, weshalb der Antragsteller insoweit keinen Erfolg hatte (a.a.O., S. 6). Dementsprechend wurde die Gehörsrüge auch zurückgewiesen. Zwar kann nicht alleine aus der späteren Erfolglosigkeit des Rechtsmittels darauf geschlossen werden, dass Verzögerungen bedeutungslos sind. Aber wenn der Misserfolg einer Gehörsrüge wie hier bei objektiver Betrachtung von vornherein absehbar ist, fehlt es auch bei einer vergleichsweise langen - aber mit fünfeinhalb Monaten nicht schlechthin unangemessenen - Dauer der Bearbeitung an einer fühlbaren immateriellen Beeinträchtigung, die mit einer Zahlung von mehr als 100,- Euro auszugleichen wäre. Dass der Antragsteller gegen die Verwerfung der Gehörsrüge noch einen Rechtsbehelf eingelegt hat, über den bisher soweit ersichtlich nicht entschieden wurde, kann erst Recht nicht mehr zu weiteren Verzögerungen führen. Die hier vorliegende sachliche Überprüfungsentscheidung ist nicht mehr anfechtbar (Gercke/Julius/Temming/Zöller-Pollähne, StPO, § 33a, Rn. 14 m.w.N.), das Verfahren mithin rechtskräftig beendet. Auch ein erneuter Gehörsverstoß durch den Verwerfungsbeschluss liegt ersichtlich nicht vor, denn der Antragsteller begründet seinen Rechtsbehelf nun im Wesentlichen mit dem seiner Auffassung nach im Ausgangsbeschluss nicht hinreichend berücksichtigten Vorfall der zweiten Öffnung der Verteidigerpost (durch ihn im Beisein eines Bediensteten), die er zuvor in der Gehörsrüge nicht thematisiert hatte und mit der sich der Verwerfungsbeschluss daher auch nicht auseinandersetzen musste. 3. Soweit der Antragsteller mit seinem an den Senat gerichteten Schreiben vom 31. Juli 2021 moniert, er habe in die Akte des Ausgangsverfahrens keine vollständige Akteneinsicht erhalten beziehungsweise die Akte sei unvollständig gewesen, vermag sich der Senat diesen Bedenken nicht anzuschließen. Dass der Antragsteller auf zwei Blättern handschriftliche Notizen am Rand wegen der Qualität der Kopie nicht zu entziffern vermochte, spielt keine Rolle, weil angesichts der dort erfolgten inhaltlichen Auseinandersetzung mit seinem Vortrag auszuschließen ist, dass sich daraus für das vorliegende Verfahren relevante Erkenntnisse gewinnen lassen können. Schon, weil nicht ersichtlich ist, wann diese Notizen von wem angebracht wurden, lassen sich aus ihnen keine Rückschlüsse auf eine verzögerte Bearbeitung ziehen. Soweit der Antragsteller meint, die Akte sei unvollständig, weil Inhalt nach der Verwerfung der Gehörsrüge fehle, ist dies ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass die Akte nach der Verwerfung zum vorliegenden Verfahren übersandt wurde und beim Landgericht Gießen als Retent weitergeführt werden dürfte. Soweit der Antragsteller in der Akte schließlich ein eigenes Schreiben aus dem Juni 2020 vermisst, ist nicht belegt, dass dieses tatsächlich zur Akte übersandt wurde. Davon abgesehen handelte es sich auch im Wesentlichen lediglich um eine erneute Sachstandsanfrage des Antragstellers, deren etwaige Beifügung zur Akte nicht entscheidungsrelevant war. 4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).