Urteil
4 U 40/23
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0425.4U40.23.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 7. Zivilkammer - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.779,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.02.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des für den Kläger aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 7. Zivilkammer - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.779,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.02.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des für den Kläger aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf einen am 05.03.2021 gestellten Insolvenzantrag mit Beschluss vom 14.05.2021 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A Partner GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er nimmt das beklagte Land im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von drei Zahlungen in Anspruch, die die Schuldnerin auf Steuerverbindlichkeiten an das beklagte Land geleistet hat. Es handelte sich im Einzelnen um Zahlungen vom 05.08.2020 in Höhe von 9.718,73 Euro, vom 19.10.2020 in Höhe von 10.000 Euro und vom 24.12.2020 in Höhe von 10.060,87 Euro. Die Schuldnerin geriet ab Januar 2020 mit Steuerverbindlichkeiten in Rückstand, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr ausgeglichen wurden. Der Zahlungsrückstand betrug gemäß den Forderungsanmeldungen des beklagten Landes im Insolvenzverfahren (Anlagen K 12 und K 13), auf die Bezug genommen wird, am 10.03.2020 insgesamt 23.103,38 Euro, am 05.08.2020 insgesamt 66.893,49 Euro, am 19.10.2020 insgesamt 73.558,35 Euro und am 24.12.2020 insgesamt 79.954,82 Euro. Es kam außerdem wegen Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber dem beklagten Land in dem Zeitraum vom 03.02.2020 bis zum 10.07.2020 zu zahlreichen Rücklastschriften, bevor das beklagte Land den Lastschrifteinzug von Steuerverbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin einstellte. Es wird anstelle einer Darstellung der Einzelheiten auf die Tabelle 1 im Schriftsatz des Klägers vom 19.10.2022 mit Auflistung der einzelnen Rücklastschriften Bezug genommen mit der Maßgabe, dass das beklagte Land die für diesen Zeitraum aufgelisteten Rücklastschriften vom 14.02.2020, 24.02.2020, 03.03.2020 und 05.06.2020 bestreitet. Das beklagte Land richtete daneben nach Maßgabe der Tabelle 1 wegen Steuerverbindlichkeiten im Zeitraum vom 14.04.2020 bis zum 06.07.2020 sechs Mahnungen über einen Gesamtbetrag von 62.444,97 Euro an die Schuldnerin. Die Vollstreckungstätigkeit des beklagten Landes kam im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus aufgrund eines Rundschreibens des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020 (IV A 3-S 0336/19/10007:002, 2020/0265898) bis zum 31.12.2020 faktisch zum Erliegen. Die Schuldnerin erwirtschaftete im Jahr 2020 einen Jahresumsatz in Höhe von etwa einer Million Euro und stellte nach einem Wechsel in der Geschäftsführung ab Anfang 2019 nahezu jede buchhalterische Tätigkeit ein. Ergänzend wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit dieser zu den im vorliegenden Urteil getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch steht. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger gegen das beklagte Land kein Zahlungsanspruch aus Vorsatzanfechtung gemäß den §§ 129 Abs. 1, 133 InsO zustehe. Zwar sei auf Grundlage des Klagevorbringens von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aufgrund einer Zahlungseinstellung auszugehen. Es fehle jedoch an dem notwendigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Der Kläger habe wegen der unstreitig fehlenden ordnungsgemäßen Buchhaltung der Schuldnerin die Liquiditätslage der Schuldnerin nicht hinreichend darlegen können. Es sei daher nicht feststellbar, über welche Forderungen und Liquidität die Schuldnerin verfügt habe und in welchem Verhältnis nicht bediente Verbindlichkeiten zu den Gesamtverbindlichkeiten der Schuldnerin gestanden hätten. Es könne vor diesem Hintergrund auch nicht festgestellt werden, dass die Schuldnerin tatsächlich erkannt habe, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht mehr alle ihre Gläubiger befriedigen können werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin infolge der desolaten Buchhaltung keinen Überblick über die Liquiditätslage der Schuldnerin gehabt und deshalb auch nicht gewusst oder wenigstens billigend in Kauf genommen habe, die übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigen am 06.02.2023 zugestellte Urteil des Landgerichts mit einem bei dem Oberlandesgericht am 02.03.2023 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.05.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem bei dem Oberlandesgericht am Tag des Fristablaufs eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten begründet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Der Kläger macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung vorlägen. Dass die Schuldnerin schon vor der ersten angefochtenen Zahlung aufgrund einer Zahlungseinstellung zahlungsunfähig gewesen sei, folge insbesondere aus der Vielzahl der am 05.08.2020 fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden seien. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ergebe sich unter Berücksichtigung des erheblichen Umfangs und der Höhe der offenen Forderungen, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht vollständig zurückgeführt worden seien. Die finanzielle Lage der Schuldnerin sei der verantwortlichen Geschäftsführerin auch bekannt und bewusst gewesen, da sie durch die eingehenden Rechnungen, Mahnungen, Forderungsschreiben, Rücklastschriften und Vollstreckungsmaßnahmen von den Steuerforderungen, Beitragsrückständen und Forderungen anderer Gläubiger Kenntnis gehabt habe. Die Kenntnis des beklagten Landes vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ergebe sich aus der Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin folge. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei dem beklagten Land spätestens bei der ersten angefochtenen Teilzahlung vom 05.08.2020 wegen der Vielzahl der Rücklastschriften und Mahnungen sowie wegen des Umstandes, dass die Schuldnerin nur Teilzahlungen geleistet habe, bekannt gewesen. Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und begehrt die Zurückweisung der Berufung des Klägers. Das beklagte Land meint, dass eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin und damit auch deren Zahlungsunfähigkeit nicht feststellbar sei und der Kläger den Beweis für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht geführt habe. Die Schuldnerin habe nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht gewusst, über welche Liquidität sie verfügte, welche Forderungen gegen sie erhoben wurden und welche durchsetzbar waren. Auch habe der Kläger nicht vorgetragen, dass der Geschäftsführung der Schuldnerin der Umfang der bis zur Verfahrenseröffnung offen gebliebenen Forderungen bekannt gewesen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst vorgetragen habe, dass die ihm körbeweise übergebene Post teilweise ungeöffnet gewesen sei und bei der Schuldnerin ein Buchhaltungschaos geherrscht habe. Im Übrigen fehle es auch schon allein deshalb an einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, weil diese aufgrund des Mahnverhaltens und des Vollstreckungsverhaltens im Zusammenhang mit den Corona-Verlautbarungen des Steuerfiskus gerade nicht mit einem Insolvenzantrag gerechnet habe. Ein Insolvenzantragsrisiko habe im Hinblick auf Forderungen des Steuerfiskus nicht bestanden. Da die Schuldnerin keine ordnungsgemäße Liquiditätsplanung geführt habe, habe sie auch nicht gewusst, dass sie ihre übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht befriedigen können werde. Es fehle überdies auch an einer Kenntnis des beklagten Landes von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Das beklagte Land habe mit Ausnahme der aus dem unmittelbaren Steuereinzugsverhältnis herrührenden Tatsachen keine Kenntnis von Umständen gehabt, die einen Rückschluss auf die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zugelassen hätten. Maßgebend sei im Übrigen auch nur die Kenntnis einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, während es auf die Benachteiligung künftiger Gläubiger oder eine erst später eintretende Benachteiligung von Gläubigern nicht ankomme. Die Kenntnis einer Zahlungseinstellung sei für sich genommen nicht ausreichend, wenn die dem Gläubiger bekannten Umstände keinen Insolvenzantrag gerechtfertigt hätten. Die fehlende Kenntnis des beklagten Landes vom Benachteiligungsvorsatz ergebe sich danach aus der Tatsache, dass das beklagte Land gewusst habe, keinen zulässigen und begründeten Insolvenzantrag stellen zu können. Ergänzend wird auf das Berufungsvorbringen des beklagten Landes in den Schriftsätzen vom 30.05.2023 und 23.02.2024 Bezug genommen. Das beklagte Land hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 15.04.2024, 16.04.2024 und 18.04.2024 weiter zur Sach- und Rechtslage vorgetragen. II. 1. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Das Rechtsmittel des Klägers hat darüber hinaus mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land wegen der drei angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin ein Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung gemäß §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO zu. Der Anspruch ergibt sich hinsichtlich der am 24.12.2020 geleisteten Zahlung - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch aus einer Anfechtung wegen kongruenter Deckung gemäß §§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO. a) Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung gemäß § 133 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 InsO liegen für die angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin an das beklagte Land jeweils vor. aa) Es handelte sich bei den von der Schuldnerin an das beklagte Land geleisteten Zahlungen um Rechtshandlungen der Schuldnerin, die wegen der mit ihnen verbundenen Verminderung der vorhandenen Aktivmasse die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger verkürzt und damit im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt haben. Es bedarf daneben keiner Feststellung, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen noch weitere Gläubiger der Schuldnerin vorhanden waren. Denn im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, durch das spätere Hinzutreten weiterer Umstände begründete Gläubigerbenachteiligung. Solche Umstände liegen in der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem regelmäßig Gläubigeransprüche nicht vollständig befriedigt werden (BGH, Urteil vom 21.01.2016, IX ZR 84/13, NJW-RR 2016, 369, 370 m.w.N.). bb) Die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 S. 1 InsO liegen vor, wenn der Schuldner die angefochtene Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der andere Teil diesen Vorsatz des Schuldners zur Zeit der Handlung kannte. Die Kenntnis des anderen Teils wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Gemäß § 133 Abs. 3 S. 1 InsO tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Abs. 1 S. 2 die eingetretene, wenn die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte. Für den in § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Benachteiligungsvorsatz des Schuldners genügt bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 28.04.2022, IX ZR 48/21, Rn. 12 m.w.N., zit. nach juris). Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist ebenso wie die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 23.06.2022, IX ZR 75/21 Rn. 17 m.w.N., zit. nach juris). Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen. Dabei hat er die Rechtsprechung des BGH zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden (BGH, a.a.O., Rn. 18). Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechen, zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit. Bei der Anfechtung kongruenter Deckungen kann der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners allerdings nicht mehr allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bekanntermaßen zahlungsunfähig ist. Es reicht für den Benachteiligungsvorsatz nicht aus, dass der Schuldner weiß, dass er im Moment der Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann. Hinzukommen muss, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können (BGH, Urteil vom 10.02.2022, IX ZR 148/19, Rn. 13; Urteil vom 03.03.2022, IX ZR 78/20, Rn. 19, jeweils zit. nach juris). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 28.04.2022, IX ZR 48/21, Rn. 27 m.w.N.). Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzigen Indiz gefolgert werden, wenn dieses Indiz eine hinreichende Aussagekraft hat. Fehlt es an einem hinreichend aussagekräftigen einzelnen Indiz, kommt der Schluss auf eine Zahlungseinstellung nur in Betracht, wenn die Gesamtheit der Indizien die nach dem Beweismaß des § 286 ZPO begründete Überzeugung rechtfertigt (BGH, a.a.O., Rn. 28). Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht - und zwar auch nicht ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt, zahlungsunfähig zu sein (BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, Rn. 41, zit. nach juris). Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen für eine Zahlungseinstellung häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht. Solche Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur weiteren Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes angewiesen ist. Ferner kann der Mahn- und / oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen verbietet sich. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 28.04.2022, IX ZR 48/21, Rn. 29 m.w.N.). Die Rückgabe von Lastschriften stellt - insbesondere bei einem gehäuften Auftreten - ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung dar (BGH, Urteil vom 06.12.2012 IX ZR 3/12, NZI 2013, 140, 144). Außerdem ergibt sich in objektiver Hinsicht aus dem Umstand, dass der Schuldner beträchtliche Zahlungsrückstände bis zur Verfahrensöffnung nicht mehr beglichen hat, regelmäßig ein Indiz für eine Zahlungseinstellung (BGH, Urteil vom 12.05.2011, IX ZR 133/10, NZI 2011, 589, 591). cc) Nach diesen Maßstäben ist schon aufgrund des Verhaltens der Schuldnerin gegenüber den Steuerbehörden des beklagten Landes feststellbar, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen bereits zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 05.08.2020 eingestellt hatte. Für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin bis zum 05.08.2020 spricht zunächst, dass die Schuldnerin am 05.08.2020 gegenüber den Finanzbehörden des beklagten Landes bereits mit dem Ausgleich beträchtlicher Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 66.893,49 Euro in Rückstand geraten war, die im Folgenden bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ausgeglichen wurden und die am 05.08.2020 geleistete Teilzahlung von 9.718,73 Euro bei weitem überstiegen. Die Forderungsrückstände betrafen überdies Steuerforderungen, die nach der auf den Forderungsanmeldungen des beklagten Landes beruhenden tabellarischen Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 11.08.2022 in einer Höhe von rund 7.700,00 Euro bereits im Januar 2020 fällig geworden waren und damit zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 05.08.2020 bereits über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten bestanden. Für eine Zahlungseinstellung spricht daneben auch das Anwachsen der bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr ausgeglichenen Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin von rund 7.700,00 Euro Mitte Januar 2020 auf 23.103,38 Euro am 10. März 2020 und bis auf 66.893,49 Euro am 05.08.2020. Ein weiteres erhebliches Indiz für eine Zahlungseinstellung ergibt sich aus den zahlreichen Rücklastschriften, die hinsichtlich der Steuerforderungen des beklagten Landes im Zeitraum von Februar 2020 bis zum 10.07.2020 erfolgten, bevor das beklagte Land den Lastschrifteinzug einstellte. Es handelte sich - ohne Berücksichtigung der vom beklagten Land bestrittenen Lastschriften - nach der tabellarischen Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 11.08.2022 um insgesamt 38 Rücklastschriften, die einen über rund 5 Monate fortdauernden erheblichen Liquiditätsmangel auf Seiten der Schuldnerin nahelegen und nicht mehr mit einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung erklärbar sind. Es kommt hinzu, dass die Finanzbehörden des beklagten Landes nach Maßgabe der tabellarischen Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 11.08.2022 im Zeitraum vom 14.04.2020 bis zum 06.07.2020 wegen der Steuerrückstände auch insgesamt 6 Mahnungen an die Schuldnerin richteten. Aus dem Umstand, dass das beklagte Land nach seinem Vorbringen im Anschluss an das Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020 bis zum Jahresende keine Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen hat, kann entgegen der in der Sitzung des Senats geäußerten Rechtsauffassung des beklagten Landes nicht hergeleitet werden, dass ab dem 19.03.2020 sämtliche Steuerforderungen stillschweigend gestundet oder zumindest nicht ernsthaft eingefordert waren. Das beklagte Land trägt zum einen selbst nicht vor, dass von der Schuldnerin Stundungsanträge gestellt oder von den Finanzbehörden Stundungen bewilligt worden sind. Zum anderen kann aus dem bloßen Ausbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen auch nicht abgeleitet werden, dass die Steuerforderungen des beklagten Landes gegenüber der Schuldnerin nicht mehr ernsthaft eingefordert waren. Die für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin bis zum 05.08.2020 sprechenden Indizien erreichen danach insgesamt ein Gewicht, das einer Erklärung der Schuldnerin entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können. dd) Die nach der vorstehenden Würdigung zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 05.08.2020 eingetretene Zahlungseinstellung der Schuldnerin dauerte in der Folgezeit bis zum Zeitpunkt der weiteren angefochtenen Zahlungen vom 19.10.2020 und 24.12.2020 fort. Nach der Rechtsprechung des BGH wirkt eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnimmt. Im Allgemeinen wieder aufgenommen sind die Zahlungen nicht schon dann, wenn die Verbindlichkeit, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt, nicht mehr herangezogen werden kann, weil sie etwa erfüllt oder gestundet worden ist. Zusätzlich erforderlich ist, dass der Schuldner (jedenfalls) den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedient. Allerdings hängt der Anwendungsbereich der Fortdauervermutung nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zu Tage getreten ist (BGH, Urteil vom 10.02.2022, XI ZR 148/19, NJW-RR 2022, 483, 484 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben greift zugunsten des Klägers die Vermutung einer Fortdauer der Zahlungseinstellung der Schuldnerin ein. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass nach dem 05.08.2020 eine Änderung des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin eingetreten ist, die es als möglich erscheinen lassen könnte, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen im Folgenden wieder aufgenommen hat. Vielmehr spricht es gegen eine Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Schuldnerin, dass der Rückstand der Schuldnerin mit den bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr ausgeglichenen Steuerverbindlichkeiten, der am 05.08.2020 66.893,49 Euro betrug, bis zur zweiten angefochtenen Zahlung vom 19.10.2020 auf 73.558,35 Euro und bis zur dritten angefochtenen Zahlung der Schuldnerin vom 24.12.2020 auf 79.954,82 Euro angewachsen ist, obwohl die Schuldnerin die beiden weiteren angefochtenen Teilzahlungen in Höhe von 10.000,00 Euro und 10.060,87 Euro geleistet hat. Es kommt für die Feststellung der (fortdauernden) Zahlungseinstellung der Schuldnerin nicht darauf an, ob und inwieweit die konkrete Liquiditätssituation der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen im Hinblick auf das bei der Schuldnerin herrschende "Buchhaltungschaos" rechnerisch anhand einer Liquiditätsbilanz nachvollziehbar ist. Denn es bedarf zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen keiner Aufstellung einer Liquiditätsbilanz, weil eine Zahlungseinstellung auch anhand von Indizien festgestellt werden kann, die sich insbesondere auch aus dem Zahlungsverhalten des Schuldners ergeben können. ee) Das Gericht ist bei einer Würdigung aller Umstände des Streitfalls auch davon überzeugt, dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin bei den angefochtenen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte. Es kann im Hinblick auf die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit der Schuldnerin im Jahr 2020, in dem die Schuldnerin noch einen Umsatz in Höhe von ca. einer Million Euro erwirtschaftete, kein Zweifel daran bestehen, dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin trotz des bestehenden "Buchhaltungschaos" von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Kenntnis hatte, weil sie die für die Zahlungseinstellung der Schuldnerin maßgebenden Umständen zumindest im Wesentlichen kannte. Der Geschäftsführerin der Schuldnerin kann in Bezug auf das Steuerrechtsverhältnis der Schuldnerin zum beklagten Land nicht verborgen geblieben sein, dass bis zur ersten angefochtenen Zahlung über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten sich immer weiter erhöhende Steuerrückstände aufliefen und es über Monate hinweg zu zahlreichen Rücklastschriften kam, die Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin betrafen. Maßgebend ist für diese Würdigung insbesondere der Umstand, dass die Geschäftsführerin die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin im Jahr 2020 mit einem Umsatz von insgesamt ca. einer Million Euro fortsetzte und deshalb wusste, dass fortlaufend weitere Steuerverbindlichkeiten entstanden. Dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin auch Kenntnis davon hatte, dass die Steuerverbindlichkeiten wegen der zahlreichen Rücklastschriften nicht mehr im Wege des Einzugsverfahrens beglichen wurden und erhebliche nicht ausgeglichene Steuerverbindlichkeiten bestanden, folgt zudem auch aus der Leistung der angefochtenen Teilzahlungen, die die aufgelaufenen Steuerschulden bei weitem nicht decken konnten. Der Umstand, dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin wegen des herrschenden "Buchhaltungschaos" möglicherweise keinen Überblick über die rechnerische Liquiditätssituation der Schuldnerin hatte, stellt die Kenntnis der Geschäftsführerin der Schuldnerin von den die Zahlungseinstellung der Schuldnerin begründenden Umständen ebenso wenig in Frage wie der Umstand, dass nach dem Vorbringen des Klägers ein Teil der Post der Schuldnerin ungeöffnet geblieben ist. Es kann nach Überzeugung des Gerichts vielmehr gerade daraus, dass sich die Geschäftsführerin der Schuldnerin trotz Kenntnis der für eine Zahlungseinstellung sprechenden Indizien keinen Überblick über die rechnerische Liquiditätssituation der Schuldnerin verschafft und auf die Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin nur Teilzahlungen geleistet hat, geschlossen werden, dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin von deren Zahlungsunfähigkeit ausgegangen ist und zumindest billigend in Kauf genommen hat, andere Gläubiger durch die an das beklagte Land geleisteten Zahlungen zu benachteiligen. Es kommt danach nicht entscheidend darauf an, dass die erkannte Zahlungsunfähigkeit nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH zwar ein Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung ist, ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz aber im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch aufgrund anderer Beweisanzeichen feststellbar sein kann. So wäre nach Überzeugung des Gerichts ein - bedingter - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch dann feststellbar, wenn die vorliegenden Indizien zur Feststellung einer von der Geschäftsführerin der Schuldnerin erkannten Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichend wären. Denn die Geschäftsführerin der Schuldnerin hat eine Benachteiligung anderer Gläubiger bei den an das beklagte Land geleisteten Zahlungen jedenfalls deshalb billigend in Kauf genommen, weil sie aufgrund der ihr nach der vorstehenden Würdigung bekannten Umstände zumindest mit der konkreten Möglichkeit einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gerechnet und in dieser Situation vor dem Hintergrund des herrschenden "Buchhaltungschaos" unstreitig keine Liquiditätsplanung vorgenommen hat. Die der Geschäftsführerin der Schuldnerin zumindest im Wesentlichen bekannten Umstände, aus denen sich die Zahlungseinstellung der Schuldnerin ergibt, begründen auch die Überzeugung des Gerichts davon, dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin bei der Leistung der Zahlungen an das beklagte Land billigend in Kauf nahm, ihre Gläubiger nicht nur zum Zahlungszeitpunkt, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr befriedigen zu können. Maßgebend ist dabei, dass die Schuldnerin über keine Liquiditätsplanung verfügte und damit keine tatsächliche Grundlage für die Annahme bestand, dass sich die Liquiditätssituation der Schuldnerin künftig verbessern würde. Allein der Umstand, dass die Schuldnerin im Jahr 2020 noch einen Umsatz in Höhe von rund einer Million erwirtschaftete, bot keinen Anlass, mit einer Überwindung der Liquiditätskrise rechnen zu können, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schuldnerin durch ihre fortgesetzte Geschäftstätigkeit Gewinne erwirtschaftete und eine Verbesserung ihrer Liquiditätslage erreichen konnte. Der Feststellung eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin steht ferner auch nicht entgegen, dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin nach dem Vortrag des beklagten Landes im Hinblick auf das Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020 ab März 2020 nicht mehr mit einer Vollstreckungstätigkeit des Fiskus gerechnet hat. Denn eine Kenntnis der Geschäftsführerin der Schuldnerin davon, dass nicht mehr mit Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden zu rechnen war, stellt nicht in Frage, dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin - wie vorstehend festgestellt - Kenntnis von den die Zahlungseinstellung begründenden Umständen hatte und zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Schuldnerin ihre Gläubiger auch künftig nicht mehr befriedigen können würde. ff) Der nach der vorstehenden Würdigung für den Zeitpunkt der Zahlung vom 05.08.2020 feststellbare Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestand nach Überzeugung des Gerichts auch zum Zeitpunkt der weiteren angefochtenen Zahlungen vom 19.10.2020 und 24.12.2020 fort. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin in der Zeit nach dem 05.08.2020 Anlass hatte anzunehmen, ihre Liquiditätskrise überwunden zu haben oder noch überwinden zu können. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr ausgeglichenen Steuerverbindlichkeiten nach dem 05.08.2020 trotz der beiden angefochtenen weiteren Teilzahlungen weiter angestiegen sind, vor dem Hintergrund der fehlenden Liquiditätsplanung der Schuldnerin, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch zum Zeitpunkt der weiteren angefochtenen Zahlungen fortbestand. gg) Die Kenntnis des beklagten Landes vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ergibt sich in Bezug auf die durch die angefochtenen Zahlungen bewirkten kongruenten Deckungen von Steuerforderungen des beklagten Landes aus der Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 InsO. Für ein Eingreifen der gesetzlichen Vermutung der Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist auch nach der Neuausrichtung der Rechtsprechung des BGH keine Kenntnis des Anfechtungsgegners davon erforderlich, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht befriedigen können wird (BGH, Beschluss vom 12.01.2023, IX ZR 71/22, NZI 2023, 389 f.). Vielmehr genügt die Kenntnis des Anfechtungsgegners von den die Zahlungseinstellung begründenden Umständen in Verbindung mit dem Wissen des Anfechtungsgegners von der Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021, IX ZR 72/20, NZI 2021, 720, 725). Das beklagte Land hatte die für die Vermutung der Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes erforderliche Kenntnis von den die Zahlungseinstellung der Schuldnerin begründenden Umständen, weil den Finanzbehörden des beklagten Landes aus dem Steuerrechtsverhältnis zur Schuldnerin die Umstände bekannt waren, aus denen sich nach der oben dargestellten Würdigung im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin ergab. Das beklagte Land hatte überdies auch das notwendige Wissen von der Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger, weil es wegen der ihm aus dem Steuerrechtsverhältnis bekannten unternehmerischen Tätigkeit der Schuldnerin damit rechnen musste, dass es noch andere Gläubiger gab, deren Forderungen von der Schuldnerin nicht vollständig bedient wurden. Das beklagte Land kann sich im Streitfall nicht darauf berufen, dass es nach der Einstellung seiner Vollstreckungstätigkeit aufgrund des Rundschreibens des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020 wegen des fehlenden Vollstreckungsdrucks und einer verbreiteten Kenntnis unternehmerisch tätiger Schuldner davon, dass zunächst nicht mehr mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden zu rechnen war, davon ausgegangen sei, dass tatsächlich keine Zahlungseinstellung der Schuldnerin, sondern nur eine Zahlungsunwilligkeit vorgelegen habe. Denn für das beklagte Land bestand im Streitfall schon deshalb kein Anlass, das Zahlungsverhalten der Schuldnerin auf eine durch die Kenntnis fehlenden Vollstreckungsdrucks begründete Zahlungsunwilligkeit zurückzuführen, weil den bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr ausgeglichenen Zahlungsrückständen der Schuldnerin teilweise schon ab Januar 2020 fällige Forderungen zugrunde lagen, es bereits ab Februar 2020 beim Einzug von Steuerforderungen gegenüber der Schuldnerin zu Rücklastschriften kam und der bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr ausgeglichene Zahlungsrückstand der Schuldnerin bis zum 10. März 2020 auf 23.103,38 Euro angewachsen war. Die Einstellung der Vollstreckungstätigkeit der Finanzbehörden aufgrund des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020 hat danach auch aus Sicht der Finanzbehörden nicht zu einer Veränderung des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin geführt, die für eine bloße Zahlungsunwilligkeit der Schuldnerin sprechen könnte. b) Die angefochtene Zahlung der Schuldnerin vom 24.12.2020 ist auch gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Schuldnerin leistete die Zahlung innerhalb der letzten drei Monate vor dem am 05.03.2021 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Finanzbehörden des beklagten Landes. Die Schuldnerin war nach der vorstehenden Würdigung zum Zeitpunkt der Zahlung auch zahlungsunfähig und es bestand auf Seiten der Finanzbehörden des beklagten Landes auch die der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 130 Abs. 2 InsO gleichstehende Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. c) Eine Einschränkung der Anfechtung ergibt sich insbesondere für die erste angefochtene Zahlung vom 05.08.2020 nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG (seit 09.11.2022 SanInsKG). Denn die Vorschrift ist - wie in der mündlichen Verhandlung noch ohne Kenntnis der Rechtsprechung des BGH erörtert - unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nicht auf Forderungen anwendbar, die aus einem Steuerschuldverhältnis resultieren (BGH, Urteil vom 08.02.2024, IX ZR 194/22, NZI 2024, 265, 267). Der BGH hat sich in der vorstehend zitierten Entscheidung mit überzeugender Begründung der in der Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegenden Ansicht angeschlossen, nach der die Norm teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass die Forderung, deren Erfüllung angefochten wird, auf einer vertraglichen Grundlage beruhen muss, und Forderungen gesetzlicher Gläubiger, insbesondere solche des Fiskus, aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Der BGH hat dies (a.a.O.) vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung schlüssig daraus hergeleitet, dass der mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG angestrebte Schutz des Schuldners davor, dass seine Vertragspartner die Vertragsbeziehung wegen einer von ihnen befürchteten Anfechtbarkeit von Zahlungen des Schuldners beenden und dadurch Sanierungsbemühen des Schuldners vereiteln, für Forderungen von Gläubigern, die nicht auf einem Vertragsverhältnis beruhen, ohne Bedeutung ist. Der vom beklagten Land gehaltene Rechtsvortrag bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG abzuweichen. Insbesondere kann mit der Argumentation des beklagten Landes, das gesetzliche Gläubiger nicht vom Anwendungsbereich des COVInsAG ausgenommen werden könnten, weil der Gesetzeszweck es erfordert habe, Schuldner vor Insolvenzanträgen gesetzlicher Gläubiger zu schützen, nicht in Frage gestellt werden, dass es der Schuldnerschutz nicht gebietet, die Anfechtbarkeit von Zahlungen des Schuldners an gesetzliche Gläubiger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG einzuschränken. d) Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich ab dem 18.02.2022, dem Tag nach Klagezustellung, aus Verzug gemäß § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in Verbindung mit den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 2, 288 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich des geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruchs ist die Klage unbegründet, da der Kläger einen früheren Verzugseintritt nicht schlüssig dargelegt hat. Nicht ausreichend ist insbesondere der Hinweis des Klägers, dass das beklagte Land eine Einigung im Vorfeld der Klage abgelehnt habe. 3. Soweit das beklagte Land nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 15.04.2024, 16.04.2024 und 18.04.2024 über rechtliche Erwägungen hinausgehend weiter zur Sache vorgetragen hat, ist das Vorbringen gemäß §§ 525 S.1, 296a Abs. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Es besteht auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des beklagten Landes wiederzueröffnen. Insbesondere war die Frage einer teleologischen Reduktion des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG und der dafür maßgebenden Gesetzesbegründung bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich der Zinsen war im Sinne der Vorschrift verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, Satz 1, 711 ZPO. 6. Ein Grund, der gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten könnte, liegt nicht vor. Die Entscheidung geht von den in der Rechtsprechung des BGH anerkannten Grundsätzen aus und beruht im Übrigen maßgebend auf einer Würdigung der besonderen tatsächlichen Umstände des Streitfalls. Es liegt entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes insbesondere keine Abweichung vom Urteil des BGH vom 24.02.2022 (IX ZR 250/20) vor, weil diese Entscheidung nicht in Frage stellt, dass eine Kenntnis des Schuldners von seiner Zahlungsunfähigkeit gemäß der oben dargestellten Würdigung daraus hergeleitet werden kann, dass der Schuldner die Tatsachen kannte, die seine Zahlungsunfähigkeit begründeten. Die weiteren vom beklagten Land zitierten Entscheidungen des OLG Hamburg (11 U 137/21) und des Senats (OLG Frankfurt am Main, 4 U 184/21) betreffen mit dem Streitfall nicht vergleichbare Konstellationen, in denen bei einer Drittzahlung keine objektive Gläubigerbenachteiligung feststellbar war. Die der Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG entspricht der Rechtsprechung des BGH, die entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes nicht "evident argumentativ unvollständig" ist.