Beschluss
5 UF 167/16
OLG Frankfurt 5. Familiensenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0810.5UF167.16.0A
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Leitsätze
1. Auch bei der gerichtlichen Anordnung von begleiteten Umgangskontakten nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB bedarf es einer hinreichend bestimmten Regelung von Tag, Uhrzeit, Dauer und Ort des Umgangs. Die Person des mitwirkungsbereiten Dritten darf weder dem Jugendamt überlassen werden noch einer späteren Bestimmung vorbehalten werden.
2. Ein berufsmäßiger Umgangspfleger i.S.d. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kommt als mitwirkungsbereiter Dritter für die Umgangsbegleitung nicht in Betracht, da er einen Vergütungsanspruch hierfür gegenüber der Justizkasse im Regelfall nicht besitzt. Eine Finanzierung der Kosten einer Umgangsbegleitung kann nach gegenwärtiger Rechtslage ausschließlich über das Kinder- und Jugendhilfeverfahren (§ 18 Abs. 3 S. 3 BGB VIII) erfolgen.
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Beteiligten zu 1. wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei der gerichtlichen Anordnung von begleiteten Umgangskontakten nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB bedarf es einer hinreichend bestimmten Regelung von Tag, Uhrzeit, Dauer und Ort des Umgangs. Die Person des mitwirkungsbereiten Dritten darf weder dem Jugendamt überlassen werden noch einer späteren Bestimmung vorbehalten werden. 2. Ein berufsmäßiger Umgangspfleger i.S.d. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kommt als mitwirkungsbereiter Dritter für die Umgangsbegleitung nicht in Betracht, da er einen Vergütungsanspruch hierfür gegenüber der Justizkasse im Regelfall nicht besitzt. Eine Finanzierung der Kosten einer Umgangsbegleitung kann nach gegenwärtiger Rechtslage ausschließlich über das Kinder- und Jugendhilfeverfahren (§ 18 Abs. 3 S. 3 BGB VIII) erfolgen. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Der Beteiligten zu 1. wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt. I. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der oben genannten minderjährigen Kinder, welche im Haushalt des Beteiligten zu. 2 leben. Dem Beteiligten zu 2. und Vater der Kinder wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1.4.2016 (10) das alleinige Sorgerecht übertragen. Mit Beschluss vom 25.4.2016 hat das Amtsgericht im hiesigen Verfahren den Umgang der Kindesmutter und Beteiligten zu 1. mit ihren beiden Kindern geregelt. Der Beschluss enthält u. a. folgende Anordnungen: Nr. 3: "Die Kindesmutter ist berechtigt, mit den Kindern ... und ... begleiteten Umgang zu haben, also in Anwesenheit eines geeigneten mitwirkungsbereiten Dritten in Person eines Mitarbeiters eines vom Jugendamt finanzierten Trägers oder der nachstehenden Umgangspflegerin. ... Nr. 5: Zur Sicherung der Durchführung und zur Organisation des Umgangs wird Frau ..... zur Umgangspflegerin bestimmt...... ... Nr. 6: Das Gericht bietet an, diesen Beschluss bei Bedarf hinsichtlich der genauen Umgangsmodalitäten zu ergänzen, wenn eine Bestätigung des mitwirkungsbereiten Dritten über die Bereitschaft zur Begleitung der Umgangskontakte vorgelegt wird, aus der sich die konkreten dort vorgesehenen Umgangszeiten ergeben." Daneben enthält der Beschluss u. a. einen Hinweis auf mögliche Ordnungsmittel nach § 89 FamFG und eine Kostenentscheidung. Gegen die Entscheidung hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Anordnung unbegleiteter Umgangskontakte. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter führt zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung sowie Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Denn nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch ohne Antrag eines Beteiligten an das Amtsgericht zurückverwiesen werden, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Dies ist vorliegend der Fall, da das Amtsgericht lediglich eine unzulässige Teilentscheidung (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2014, 12088; OLG Frankfurt ZKJ 2013, 127) über das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin getroffen hat. Das Amtsgericht hat den Umgang nicht im Sinne von § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelt. Es fehlt zunächst insbesondere schon an einer vollstreckungsfähigen Regelung von Tag, Uhrzeit, Ort und Dauer des Umgangs (BGH FamRZ 2012, 533). Eine solche hinreichend bestimmte Regelung bedarf es auch bei einem begleiteten Umgang i. S. d. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB (OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2015 - 10 UF 226/14 juris; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 525; -Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 1684 BGB Rn. 75). Weiterhin hat der Beschluss den mitwirkungsbereiten Dritten zu bezeichnen, dessen Auswahl kann insbesondere, wie in der angefochtenen Entscheidung, nicht dem Jugendamt überlassen werden (OLG Frankfurt FuR 2014, 307; Heilmann NJW 2012, 16, 21). Unzulässig ist es vor diesem Hintergrund auch, wie in Ziff. 4 der obigen Regelung zwei verschiedene Personen alternativ zum Umgangsbegleiter zu bestimmen und deren Auswahl sich in einer später zu treffenden Entscheidung vorzubehalten. Der Senat verkennt nicht, dass die Organisation eines begleiteten Umgangs, wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, in der Praxis der Amtsgerichte erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Das Verfahren ist insoweit zeitaufwendig und bedarf einer engen Abstimmung zwischen Familiengericht, Jugendamt und häufig eines vom Jugendamt beauftragten freien Trägers. Unbeschadet dessen ist das Umgangsverfahren jedoch ein vom Amtsermittlungsgrundsatz i.S.v. § 26 FamFG bestimmtes Verfahren, so dass es - auch zur Wahrung der Interessen und dem Wohl des Kindes - gleichwohl allein die Aufgabe des Familiengerichts ist, einen mitwirkungsbereiten Dritten zu ermitteln. Ein etwa daneben bestehender öffentlich-rechtlicher Anspruch der Eltern gegenüber dem Jugendamt auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts (vgl. § 18 SGB VIII) bleibt hiervon unberührt. Soweit das Amtsgericht bei seiner erneuten Entscheidung über das Umgangsrecht der Kindesmutter zur Auffassung gelangen wird, dass die Gründe für die Anordnung begleiteter Umgangskontakte fortbestehen, wird es bei der Auswahl der Begleitperson auch zu berücksichtigen haben, dass hierfür im Regelfall ein berufsmäßiger Umgangspfleger i. S. d. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB nicht in Betracht kommen wird. Denn einen Vergütungsanspruch nach §§ 1684 Abs. 3 S. 6 BGB, 277, 1835, 1836 BGB erwirbt auch der berufsmäßige Umgangspfleger für seine Tätigkeit während der Begleitung der Umgangskontakte nicht (OLG Karlsruhe NZFam 2014, 618 - nur ausnahmsweise bei Vertrauensschutz; KG ZKJ 2012, 492; Dürbeck ZKJ 2015, 457, 459; Keuter JAmt 2011, 373). Aufwendungsersatz bzw. eine Vergütung kann der berufsmäßige Umgangspfleger vielmehr nur für die ihm durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben, nämlich das Mitwirken bei der Herausgabe des Kindes zum Zwecke der Durchführung des Umgangs (§ 1684 Abs. 3 S. 4 BGB), beanspruchen. Eine Teilnahme- und Überwachungsaufgabe bei der Durchführung des Umgangs ist ihm gesetzlich nicht zugewiesen (OLG Karlsruhe NZFam 2014, 618; KG FamRZ 2013, 478). Zwar steht es dem Amtsgericht frei, einen von ihm bestimmten Umgangspfleger - wie jeden anderen mitwirkungsbereiten Dritten - die Umgangsbegleitung zu übertragen, eine aus der Justizkasse zu entrichtende Vergütung kann er aber - wie auch sonstige Dritte - nicht beanspruchen, da hierfür anfallende Kosten nicht zu den Verfahrenskosten gehören. Eine Finanzierung der Kosten professioneller Umgangsbegleitung kann nach dem gegenwärtig Recht vielmehr ausschließlich im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Bewilligung durch das Jugendamt nach Maßgabe von § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII erfolgen (vgl. Meysen NZFam 2016, 580; Dürbeck ZKJ 2015, 457). Schließlich wird das Amtsgericht bei seiner erneuten Entscheidung über das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin auch zu bedenken haben, dass das Gesetz in § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB an die Anordnung einer Umgangspflegschaft erhebliche dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB knüpft (OLG Celle ZKJ 2011, 182; Staudinger/Rauscher § 1684 BGB Rn. 309a), welche sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung so nicht ergeben. III. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 FamGKG. Vor dem Hintergrund von Umfang und Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens war eine Halbierung des Regelwertes angemessen.