Beschluss
5 UF 156/14
OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0811.5UF156.14.0A
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gießen vom 24. März 2014 wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer II.2. und Ziffer II.4 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in O1 (Versicherungsnummer …) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer …) findet nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.800 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gießen vom 24. März 2014 wird unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer II.2. und Ziffer II.4 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in O1 (Versicherungsnummer …) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer …) findet nicht statt. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 1.800 € festgesetzt. Die am …. Juli 2008 geschlossene Ehe des 198… geborenen Antragstellers sowie der 198... geborenen Antragsgegnerin wurde nach Zustellung des Scheidungsantrags am 14. Oktober 2013 mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24. März 2014 geschieden. Mit der Scheidung hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Eheleuten durchgeführt. Dabei hat es zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin 2,7318 Entgeltpunkte übertragen und umgekehrt zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … ein Anrecht in Höhe von 1,6749 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragstellers. Zudem hat es zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17,76 Versorgungspunkten ausgeglichen, die einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 3.199,10 € entsprachen (3.307,37 € abzüglich hälftiger Teilungskosten in Höhe von 108,27 €). Umgekehrt hat es zulasten eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 5 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7,49 Versorgungspunkten ausgeglichen, die einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 1.661,07 € entsprachen (1.786,07 € abzüglich hälftiger Teilungskosten in Höhe von 125 €). Ein weiteres Anrecht des Antragstellers bei der A AG mit einem Ausgleichswert von 1.849,43 € (1.974,43 € abzüglich hälftiger Teilungskosten in Höhe von 125 €) hat das Amtsgericht gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Ausgleich der bei ihr und bei der Beteiligten zu 5 bestehenden Anrechte. Das Amtsgericht habe trotz der Gleichartigkeit der Anrechte und der geringen Differenz der korrespondierenden Ausgleichswerte eine Prüfung des Ausschlusses des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG unterlassen. Die Beteiligte zu 5 hat sich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin angeschlossen; der Antragsteller hat sich nicht geäußert. Nach Ansicht der Antragsgegnerin hat es bei dem Ausgleich der betroffenen Anrechte zu verbleiben. Das Amtsgericht habe die bei der Beschwerdeführerin sowie bei der Beteiligten zu 5 bestehenden Anrechte ausgeglichen, weil es bereits vom Ausgleich des weiteren Anrechts des Antragstellers bei der A AG wegen Geringfügigkeit abgesehen habe. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist zudem begründet. Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Ein am Verfahren beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der in der angegriffenen Entscheidung angeordnete Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtstellung verbunden ist. Auf eine wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers kommt es dabei nicht an. Es genügt, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht nicht oder zu Unrecht in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen worden ist (BGH, NJW-RR 2012, 577 (578) ; NJW-RR 2013, 385 (385 f.); Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2012 – 5 UF 381/10– sowie vom 5. November 2013 – 5 UF 74/13). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der abtrennbare Teil der bei der Beschwerdeführerin sowie der Beteiligten zu 5 bestehenden öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen der Eheleute (BGH, NJW 2011, 1139 (1139) ; NJW 2012, 1000 (1000) ). Die Beschwerdeführerin rügt die unterbliebene Prüfung und Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG und damit eine Beeinträchtigung ihrer eigenen Rechtsposition. Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Gericht einzelne oder mehrere Anrechte nicht ausgleichen, wenn die Differenz der beiderseitigen gleichartigen Anrechte gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist. Die Eheleute haben während der Ehezeit bei der Beschwerdeführerin sowie der Beteiligten zu 5 Anrechte gleicher Art erworben. Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind solche, die sich in ihrer Struktur und Wertentwicklung so entsprechen, dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin-und-her-Ausgleich. Dazu ist eine strukturelle Übereinstimmung der Anrechte im Hinblick auf das Leistungsspektrum, die Finanzierungsart und die Anpassung im Anwartschafts- und Leistungsstadium notwendig. In diesem Sinne sind die Zusatzversorgungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes miteinander vergleichbar, die auf tarifvertraglicher Grundlage ähnlich ausgestaltet sind. Nicht erforderlich ist, dass die Anrechte bei demselben Versorgungsträger bestehen (OLG Köln FamRZ 2012, 1806 (1806); Beschluss des Senats vom 15. Januar 2014 – 5 UF 148/13; Breuers, in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 18 VersAusglG, Rn. 40; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 18 VersAusglG, Rn. 5). Sowohl die Zusatzversorgungskasse als auch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sind öffentlich-rechtlich organisierte Pensionskassen. Sie sind Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als Sonderform der betrieblichen Altersversorgung der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, aaO, § 45 VersAusglG Rn. 66 f.). Bezugsgröße sind jeweils Versorgungspunkte. Die Bewertung erfolgt gemäß § 45 Abs. 3 VersAusglG anders als für die sonstigen betrieblichen Altersversorgungen nach den allgemeinen Regelungen in §§ 39 bis 41 VersAusglG. Die Differenz der bei der Beschwerdeführerin und bei der Beteiligten zu 5 bestehenden Anrechte ist nach ihren nicht zu beanstandenden Auskünften zu den jeweiligen Ausgleichswerten gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Als Ausgleichswert im Sinne des § 18 VersAusglG ist entsprechend der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils ohne Abzug von Teilungskosten zu verstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2013 - 2 UF 333/12, FamRZ 2013, 1804 (1805); std. Senatsrechtsprechung, u.a. Beschluss vom 18. November 2013 - 5 UF 309/13). Der dem Ausgleich unterliegende korrespondierende Kapitalwert des von dem Antragsteller bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anrechts beläuft sich auf 3.307,37 €. Demgegenüber liegt der korrespondierende Kapitalwert des von der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 5 erworbenen Anrechts bei 1.786,07 €. Die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte (1.521,30 €) liegt unter 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße 2013: 2.695 €; 120% davon: 3.234 €). Der Anwendung des § 18 VersAusglG steht nicht entgegen, dass die Summe der insgesamt vom Versorgungsausgleich betroffenen Anrechte mit geringem Ausgleichswert den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt. Das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin hat einen korrespondierenden Kapitalwert von 3.307,37 €, sein Anrecht bei der A AG von 1.974,43. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 5 hat einen korrespondierenden Kapitalwert von 1.786,07 €. Daraus ergibt sich zugunsten der Antragsgegnerin ein Saldo von 3.495,73 €. Zwar wird teilweise vertreten, dass mehrere geringe Anrechte zu kumulieren und auszugleichen sind, wenn sie in der Summe ihrer Kapitalwerte den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigen (Breuers, in: jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, § 18 VersAusglG, Rn. 27; Hauß, FPR 2009, 214 (219)). Dieser Auffassung ist jedoch nicht beizutreten. § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG ordnet seinem Wortlaut nach an, die Anrechte einzeln darauf zu untersuchen, ob sie gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG sind; dagegen gebietet § 18 VersAusglG nicht, die Summe der einzelnen Anrechte mit geringen Ausgleichswerten auf ihre Geringfügigkeit zu untersuchen (OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1088 (1089 f.); OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 551 (552)). Dementsprechend wird im Gesetzentwurf angeregt, auf der Rechtsfolgenseite des § 18 VersAusglG den Ausgleich trotz geringfügiger Differenz- bzw. Ausgleichswerte nach pflichtgemäßen Ermessen in Betracht zu ziehen, wenn ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144, S. 61). Zudem ist nach dem Zweck der Norm für die Bestimmung des Grenzwerts des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht die Summe der einzelnen Anrechte mit geringen Ausgleichswerten maßgeblich, sondern die Beträge der einzelnen Ausgleichswerte. Anderenfalls käme es entgegen dem Zweck des § 18 VersAusglG, zur Entlastung der beteiligten Versorgungsträger die Begründung sogenannter Kleinstrenten zu vermeiden (BT-Drucks. 16/10144, S. 60), gerade bei einer Vielzahl von Anrechten mit geringen Ausgleichswerten zu einer entsprechenden Vielzahl von Splitterversorgungen (OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1088 (1090) ; Gräper, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 18 VersAusglG, Rn. 13). § 18 Abs. 1 VersAusglG sieht als Regelfall vor, dass das Gericht bei einer geringfügigen Differenz gleichartiger Anrechte von einem Wertausgleich absehen soll. Dies soll die Versorgungsträger entlasten, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist. Daneben soll die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermieden werden, bei denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehepartner in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BT-Drucks. 16/10144, S. 60; BGH, FamRZ 2012, 610 (611); FamRZ 2013, 1636 (1639)). Im Rahmen der Gesamtabwägung darf der in § 1 Abs. 1 VersAusglG verankerte Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts nicht außer Betracht bleiben, weil dieser bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen des Versorgungsausgleichs stets zu berücksichtigen ist (BT-Drucks. 16/10144, S. 45; BGH, FamRZ 2012, 192 (196)). Kann der Normzweck letztlich nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden, gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang (BGH, FamRZ 2012, 189 (190); FamRZ 2012, 610 (611)). Nach dem Willen des Gesetzgebers sind anlässlich der Ermessensentscheidung zudem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation einzubeziehen. Dabei ist zu prüfen, ob ein Ausgleich trotz der geringen Differenz- bzw. Ausgleichswerte ausnahmsweise geboten ist (BT-Drucks. 16/10144, S. 61; BGH, FamRZ 2012, 192 (196); FamRZ 2012, 610 (611)). Bei dieser Gesamtbetrachtung spricht für den Ausgleich eines Anrechts, dass der Ausgleichsberechtigte selbst auf Bagatellbeträge dringend angewiesen ist, etwa weil seine eigenen Anrechte relativ gering sind und er sie durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausbauen kann; für einen Ausgleich kann weiter der Umstand streiten, dass die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt ist und der Ausgleichsberechtigte Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzuerwerben würde. Auch kommt dem Wunsch der Ehegatten nicht unerhebliche Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/10144, S. 61; BGH, FamRZ 2012, 192 (196)). Schließlich stellt der Umstand, dass die einzeln jeweils unter der Ausgleichsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG liegenden Anrechte der Eheleute in der Summe über dessen Grenzwert liegen, einen Faktor dar, der bei der Ausübung des durch § 18 VersAusglG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen ist (BT-Drucks. 16/10144, S. 61; BGH, FamRZ 2012, 192 (196); OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1088 (1090) ; OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 899 (900); OLG Hamm, FamRZ 2012, 1808 (1808); OLG Frankfurt FamRZ 2013, 551 (552); Gräper, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 18 VersAusglG, Rn. 13, Beispiel 2; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2014, § 18 VersAusglG, Rn. 6). Die Gesamtabwägung ergibt, dass vorliegend eine Ausnahme von der Soll-Vorschrift nicht geboten ist. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs würden sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Beteiligten zu 5 Teilungskosten anfallen, nämlich bei der Beschwerdeführerin Kosten in Höhe von 216,54 € sowie bei der Beteiligten zu 5 Kosten in Höhe von 250 €. Auch müssten beide Versorgungsträger bei Durchführung des Versorgungsausgleichs einen neuen Anwärter aufnehmen. Insbesondere aber liegt die Differenz der dem Versorgungsausgleich unterliegenden korrespondierenden Kapitalwerte der bei der Beschwerdeführerin sowie bei der Beteiligten zu 5 bestehenden Anrechte (1.521,30 €) deutlich unter dem Grenzwert von 3.234 €. Dem Absehen vom Ausgleich der Anrechte steht nicht entgegen, dass die Summe der Kapitalwerte sämtlicher nicht ausgeglichener Anrechte – nach Saldierung – den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt. Der Saldo der betroffenen Anrechte beläuft sich insgesamt auf 3.495,73 €. Er überschreitet den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG (3.234 €) also lediglich um ca. 8%. Der Ausgleich würde also nur zu einer geringfügigen Verbesserung der rentenrechtlichen Versorgungssituation der Antragsgegnerin führen. Es ist des Weiteren nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin für ihre eigene Vorsorge neben den Anrechten, die sie anlässlich des Ausgleichs der bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern bestehenden Anrechte erhalten hat, selbst auf Bagatellbeträge angewiesen ist. Im Hinblick auf das Alter der 198... geborenen Antragsgegnerin ist vielmehr davon auszugehen, dass ihr noch genügend Zeit zum Ausbau ihrer Altersvorsorge zur Verfügung steht. Weitere besondere Umstände, welche ausnahmsweise im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse der beteiligten Eheleute einen Wertausgleich der bei der Beschwerdeführerin und der Beteiligten zu 5 bestehenden Anrechte rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den mit der Regelung des § 18 VersAusglG verfolgten Zweck, insbesondere erheblichen Verwaltungsaufwand und sogenannte Splitterversorgungen zu vermeiden, erscheint es danach hinnehmbar, die Eheleute nicht wechselseitig an der jeweiligen Versorgung bei der Beschwerdeführerin sowie der Beteiligten zu 5 teilhaben zu lassen. Die damit zwangsläufig verbundene Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes ist in der Gesamtschau daher nicht unverhältnismäßig und von der Antragsgegnerin hinzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 40 i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG (2 Anrechte). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Die Frage, ob ein Wertausgleich grundsätzlich durchzuführen ist, wenn die Summe der Werte der unter § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG fallenden, bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehenden Anrechte die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet, ist nach Kenntnis des Senats bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt (§ 70 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 FamFG).