OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 W 31/03

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2003:1107.5W31.03.0A
6mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09. September 2003 abgeändert. Wegen und in Höhe eines Anspruchs der Antragstellerin von 5.027,55 € und einer Kostenpauschale von 400,00 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners zu 2. angeordnet. Durch Hinterlegung von 5.450,00 € wird die Vollziehung des Arrests gehemmt und ist der Antragsgegner zu 2. berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen. Im Übrigen werden der Arrestantrag und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragstellerin 50 % und der Antragsgegner zu 2. 50 % zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin zu 1. fallen der Antragstellerin zur Last. Außergerichtliche Kosten des Antragsgegners zu 2. hat der Antragsgegner zu 2. zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.675,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09. September 2003 abgeändert. Wegen und in Höhe eines Anspruchs der Antragstellerin von 5.027,55 € und einer Kostenpauschale von 400,00 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners zu 2. angeordnet. Durch Hinterlegung von 5.450,00 € wird die Vollziehung des Arrests gehemmt und ist der Antragsgegner zu 2. berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrests zu beantragen. Im Übrigen werden der Arrestantrag und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragstellerin 50 % und der Antragsgegner zu 2. 50 % zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin zu 1. fallen der Antragstellerin zur Last. Außergerichtliche Kosten des Antragsgegners zu 2. hat der Antragsgegner zu 2. zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.675,85 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt mit folgenden Behauptungen den Erlass eines dinglichen Arrests: Sie habe am 3.8.2001 Aktien der Antragsgegnerin zu 1.) gegen Zahlung von 5.027,55 € erworben. Der von dem Antragsgegner zu 2. als damaligem Vorstand der Antragsgegnerin zu 1. veranlasste und am ...11.1999 publizierte Börsenprospekt der Antragsgegnerin zu 1., mit dem die Antragsgegnerin zu 1. zum Handel ihrer Aktien in dem damaligen Börsensegment des Neuen Markts nach dem Regelwerk der Deutschen Börse AG zugelassen worden sei, sei zu den Umsätzen im Finanzteil des Verkaufsprospekts und Unternehmensberichts für 1998 in Höhe von 4.567.382,69 DM zu 63 % vorgetäuscht worden, weil der Antragsgegner zu 2. in diesem Umfang Rechnungen der X fingiert habe. Der Aktienerwerb beruhe auf der unrichtigen Angabe in dem Verkaufsprospekt. Durch den Kursverlust der Aktien der Antragsgegnerin zu 1. sei es zu einem Schaden der Antragstellerin gekommen. Der Antragsgegner zu 2. habe aus dem Verkauf eigener Aktien Einnahmen in Höhe von 26.848.478,30 € erzielt, von denen ein Teil in Höhe von 11.408.153,66 € durch die Strafverfolgungsbehörden habe beschlagnahmt und eingezogen werden können. Die Antragsgegnerin zu 1., deren Aktienanteile überwiegend von dem Antragsgegner zu 2. gehalten oder im Sinne des § 22 WpHG zurechenbar kontrolliert seien, habe „eine Firma“ (Antragsschrift Seite 5) bzw. eine Gesellschaft (Antragsschrift Seite 5) namens Y gegründet und mit 1,7 Mio. Euro „ausgestattet“ (Antragsschrift Seite 5). Ein Tochterunternehmen der Antragsgegnerin zu 1. mit der Bezeichnung „Z“ sei ohne Zustimmung der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1. veräußert worden. Zur Glaubhaftmachung hat sich die Antragstellerin auf beglaubigte Kopien von Schriftstücken und eigene eidesstattliche Versicherungen bezogen. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der Eilanordnung zurückgewiesen, weil nach Ablauf von 6 Monaten ab Prospektveröffentlichung auch deliktische Ansprüche ausgeschlossen seien. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 09.09.2003, zugestellt am 12.09.2003, richtet sich die am 24.09.2003 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die geltend macht, eine Ursächlichkeit der Unrichtigkeit des Prospekts für den späteren Aktienerwerb sei nicht durch § 44 Abs. 1 BörsG ausgeschlossen. Sie ergebe sich aus der Fortdauer einer positiven Anlagestimmung und aus der Nichtzulassung der Aktien bei rechtzeitiger Aufdeckung der Unrichtigkeit. II. Die nach § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Das Arrestgesuch gegen den Antragsgegner zu 2. ist zulässigerweise bei dem Landgericht Frankfurt am Main angebracht worden, soweit es um die Sicherung von deliktischen Ansprüchen aus der Prospektveröffentlichung geht, weil § 13 Abs. 2 VerkprospG die gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 47 Abs. 2 BörsG auch für konkurrierende deliktische Ansprüche begründet, wenn der Haftungszeitraum des § 44 BörsG bereits abgelaufen ist. § 47 BörsG ist über § 13 VerkprospG anzuwenden, weil die Aktien der Antragsgegnerin zu 1. nicht zum amtlichen Handel zugelassen wurden. Dabei gilt das Börsengesetz in der Fassung des 4. FinanzmarktfördungsG , wie aus § 64 Abs. 2 BörsG auch für Prospekte aus der Zeit vor dem 01.07.2002 folgt. Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2. ist aus §§ 916, 917 ZPO begründet, weil ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund glaubhaft gemacht sind. Ein deliktischer Anspruch gegen den Antragsgegner zu 2. ist aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, einem Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, durch Vorlage des Prospekts, durch die Vorlage der Ad-hoc-Mitteilung der Antragsgegnerin zu 1. vom 23.04.2002 sowie die auszugsweise in der Anklageschrift wiedergegebene Einlassung des Antragsgegners zu 2. glaubhaft gemacht. Danach hat der Antragsgegner zu 2. 4.567.382,67 DM an Umsatz für 1998 in dem Prospekt veröffentlichen lassen, obwohl 63 % des Umsatzes nicht stattgefunden hatten. Dies geschah, wie aus der in der Anklageschrift wiedergegebenen Einlassung des Antragsgegners zu 2. glaubhaft ist, wissentlich und willentlich durch diesen. Die falsche Prospektangabe war für den Aktienerwerb der Antragstellerin ursächlich, weil sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Aktienerwerb entfiele. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren hierzu ausreichende Angaben unterbreitet und glaubhaft gemacht. Ohne die Angabe des Umsatzes für 1998 hätte dem Prospekt eine unerlässliche Mitteilung gefehlt, so dass es nicht zu einem Börsengang gekommen wäre. Zur Zulassung in diesem Marktsegment mussten nach dem Regelwerk der Deutschen Börse AG als Marktveranstalterin nämlich u.a. die Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt erfüllt werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, § 78 BörsG, Rz. 6 m. w. N.). Dazu gehörte in einem Unternehmensbericht gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 BörsG a.F. i.V.m. § 8 Abs.1 Nr.1 VerkprospVO die Mitteilung des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahrs. Die unrichtige Angabe war auch adäquat ursächlich, denn die Zulassung der Aktien und der spätere Erwerb durch einen Anleger sowie dessen Schädigung lagen nahe. Dass diese Ursachenreihe durch die Angabe der richtigen Umsatzzahlen ebenfalls stattgefunden hätte, liegt fern. Eine gesetzliche Vermutung für einen Abbruch der Ursachenkette nach Ablauf von sechs Monaten (vgl. § 44 Abs. 1 BörsG) besteht nicht. Hierauf hat der Senat bereits früher hingewiesen (Beschluss vom 14. Februar 2003 – 5 W 34/02 in NJW 2003, 1258 = BKR 2003, 259 = OLGR 2003, 193 = NZG 2003, 329 = DB 2003, 276 ). Auch so genannte Reserveursachen vermögen den Ursachenzusammenhang grundsätzlich nicht auszuschließen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Vorb. vor § 459 Rz. 66), so dass deren Herbeiführung durch den Antragsgegner zu 2. hier dahinstehen kann. Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem für den Erwerb aufgewendeten Betrag. Der Anleger kann verlangen, so gestellt zu werden, als habe er den Erwerb nicht getätigt. Dem Umstand, dass die erworbenen Aktien noch nicht gänzlich wertlos sind, ist durch eine Zug um Zug Einschränkung des Anspruchs Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 346). Das Sicherungsinteresse der Antragstellerin wird hierdurch nicht berührt. Der Arrestgrund ergibt sich aus dem unredlichen Verhalten des Antragsgegners zu 2., der sich gezielt auf Kosten der Anleger bereichert hat. Dies rechtfertigt die Befürchtung, dass er auch weiterhin alles versuchen wird, um die Vermögensteile, die noch nicht beschlagnahmt oder für verfallen erklärt sind, dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Ein Arrestgrund im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1. ist indessen nicht ausreichend vorgetragen, auch wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsgegner zu 2. und seine Ehefrau zusammen Mehrheitsaktionäre der Antragsgegnerin zu 1. sind. Es kann dabei dahinstehen, ob die Aktionärsrechte des Antragsgegners zu 2. angesichts einer Vielzahl von Gläubigern überhaupt pfandfrei diesem zustehen. Selbst wenn dies zuträfe, folgt daraus keine Glaubhaftmachung einer unredlichen Beeinflussung des Aufsichtsrats und des Vorstands der Antragsgegnerin zu 1., worauf der Senat bereits früher hingewiesen hat (5 W 34/02, Nachweise w.o.). Die Umstände um die Gründung des Unternehmens „Y“ sind nicht geeignet, eine solche Beeinflussbarkeit des Vorstands glaubhaft zu machen, weil sie nicht im Ansatz nachvollziehbar sind, weshalb auch der Senat sich nicht zu einer weiteren Aufklärung veranlasst sah. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO. Für die beantragte Arrestpfändung ist das Beschwerdegericht nicht sachlich zuständig. Diese bleibt in der Zuständigkeit des Gerichts der ersten Instanz (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 930 Rz. 3 m. w. N.).