Urteil
5 U 36/19
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0528.5U36.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.01.2019 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin, die diese selbst zu tragen hat, fallen der Klägerin zur Last.
Das vorliegende sowie das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 658.762,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.01.2019 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin, die diese selbst zu tragen hat, fallen der Klägerin zur Last. Das vorliegende sowie das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 658.762,73 € festgesetzt. I. Die Klägerin fertigte für Y (Y) und X Ventile und bezog dafür von der Beklagten Kolben, die einen Härtewert zwischen 850 und 600 HV1 haben sollten. Die Ventile wurden dann im Y-Werk in Stadt1 in Mechatroniken eingebaut, die wiederum Teil der für die Fahrzeuge benötigten Getriebe waren. Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien war dabei ein Rahmenvertrag vom 22.03.2013 (Anlage K 1, Bl. 19 ff. d. A.) sowie eine den Rahmenvertrag modifizierende Nebenabrede vom 20.03.2013 (Anlage K 2, Bl. 45 ff. d. A.) Für den genauen Inhalt dieser Verträge wird auf die vorbezeichneten Anlagen Bezug genommen. In der Nebenabrede (Anlage K 2) heißt es nach der einleitenden Wendung „Folgende Abweichungen wurden zwischen A und B vereinbart:“ unter anderem unter II. „Serienlieferung“: „5. Qualität des Produkts (Qualitätssicherungsvereinbarung) 5.2 Der Lieferant hat im Rahmen einer Null-Fehler-Zielverpflichtung anzustreben, dass nur Produkte ausgeliefert werden, die den vereinbarten Spezifikationen entsprechen…“ Unter III. 4. „Gewährleistung/Haftung“ heißt es unter anderem: „4.3 Schadensersatzleistungen - in Abänderung von Punkt 4.3 gilt folgende Regelung Der Lieferant ist B nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz der Schäden, Kosten und Aufwendungen verpflichtet, die durch mangelfreie Entwicklungsergebnisse, Werkzeuge, Lieferantenprodukte oder durch die Verletzung von Verpflichtungen des Lieferanten gemäß Vorschriften des Rahmenvertrages oder deren Nominierung verursacht wurde und der Lieferant dies zu vertreten hat. Der Lieferant hat B nach den gesetzlichen Regelungen von allen damit verbundenen Ansprüchen Dritter freizustellen. Zusätzlich wird der Lieferant B die Kosten für Aussortierung, Überprüfung und Fehlersuche, Ersatz, Reparatur, Lagerung, Verschrottung, Transport sowie Rückrufkosten erstatten, die durch das mangelhafte Lieferantenprodukt verursacht wurden, vorausgesetzt, der Lieferant hat den Mangel zu vertreten. Für Maßnahmen von B zur Schadenabwehr (z. B. Rückrufkosten, Kundendienstmaßnahmen oder eine sonstige Feldmaßnahme) haftet der Lieferant, soweit diese Maßnahme auf der Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Ware oder einer sonstigen Pflichtverletzung des Lieferanten beruht. Im Falle von Rückrufaktionen haftet der Lieferant darüber hinaus nur, soweit der Rückruf zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden durchgeführt wurde.“ „Lieferant“ bezeichnet dabei jeweils die Beklagte, „B“ die Klägerin. Nachdem die Beklagte der Klägerin zunächst am 07.03.2016 mitgeteilt hatte, am selben Tag unter der Lieferschein-Nr. ... gelieferte - nicht in die weitere Produktion bei der Klägerin eingegangene - Kolben entsprächen hinsichtlich des Härtegrades nicht den Qualitätsvorgaben, machte sie am Morgen des 08.03.2016 eine weitere Mitteilung an die Beklagte hinsichtlich einer Lieferung vom 02.03.2016 über 2.712 Kolben zu Lieferschein-Nr. .... Insoweit trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe mitgeteilt, dass auch diese Kolben den Härtevorgaben nicht entsprächen, wohingegen die Beklagte vorträgt, die Information weitergeleitet zu haben, dass diese Kolben „ebenfalls teilweise einen zu geringen Härtewert aufweisen könnten“. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den Härtegrad der Kolben in ihrem Betrieb nicht kontrolliert. Die 2.712 Kolben aus der Lieferung Nr. ... wiesen nicht den notwendigen Härtegrad auf. Sie seien bei Erhalt der Mitteilung der Beklagten bereits in Ventile eingebaut und diese seien bereits an Y ausgeliefert gewesen. Y habe sie bereits fast vollständig aufgebraucht und in Mechatroniken verbaut gehabt. Gegenstand der Klage sind nach den Behauptungen der Klägerin entstandene Kosten für Austauscharbeiten, die bei Y sowie in den X-Werken in Stadt2 und Stadt3 entstanden seien. Die Klägerin habe, um ihre Pflichten gegenüber Y zu erfüllen, für die Unterstützung im X-Werk Stadt2 die T GmbH und hinsichtlich des X-Werks Stadt3 die U GmbH sowie die V GmbH beauftragt, die beim Austausch der Mechatroniken und Getriebe ausgeholfen hätten. Die Klägerin hat Ersatz für nach ihrem Vorbringen an diese drei Gesellschaften sowie an die Y AG erbrachte Zahlungen begehrt. Für die genaue diesbezügliche Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Anlage K 7, Bl. 54 d.A. Bezug genommen. Außerdem hat die Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 5.922,51 € begehrt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 658.762,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2016 sowie 5.922,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Mängel geltend gemacht, einen Mangel auch der Lieferung der 2.712 Kolben nicht ausschließen zu können. Ob die Härtegrade tatsächlich unterschritten worden seien, wisse sie aber nicht. Sie hat behauptet, sie habe die Härtungsarbeiten nicht selbst, sondern durch die W GmbH (nachfolgend auch: W) durchführen lassen. Mit dieser habe sie eine Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen und dabei ein Null-Fehler-Ziel vereinbart. Die Qualitätsanforderungen, die von der Beklagten an die W gestellt worden seien, stünden den Anforderungen, welche die Klägerin gegenüber der Beklagten eingefordert habe, in nichts nach. Die W sei im Rahmen der Qualitätssicherungsvereinbarung dazu verpflichtet gewesen, die Festigkeit der gehärteten Kolben bei jedem Warenausgang zu überprüfen und anzugeben. Ferner habe W auch die Messdaten der Ofentemperaturen zu übermitteln gehabt. Die Protokolle und Messdiagramme hätten keine Auffälligkeit gezeigt. Die Beklagte hat weiter behauptet, sie habe zum Projektstart die Messergebnisse von W stets umfangreich gegengeprüft. Dann sei sie zu einem „Skip-Lot-Verfahren“ übergegangen. Hierbei habe es sich um eine Stichprobenprüfung gehandelt, bei der einige Lose innerhalb einer Serie ohne Prüfung angenommen worden seien, wenn die Ergebnisse der Stichprobenprüfung bei einer festgelegten Anzahl von unmittelbar vorausgehenden Losen festgelegte Kriterien erfüllt habe. Dieses Vorgehen sei branchenüblich. Darüber hinaus habe sie Ergebnisse der durch W durchgeführten Härteuntersuchungen auf die Einhaltung der zulässigen Toleranzen geprüft. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Klägerin in unmittelbarer vertraglicher Beziehung zur Y AG befunden habe und hat geltend gemacht, die Klage sei der Höhe nach schon deshalb unschlüssig, weil die Klägerin zu den vertraglichen Beziehungen zu Y und dazu, wieso sie auch für in den X-Werken durchgeführte Maßnahmen hafte, keinen Vortrag gehalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 345 ff. d.A.) sowie die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 30.10.2018 (Bl. 271/272 d. A.) hat die Klägerin mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.11.2018 (Bl. 274 ff. d.A.) hinsichtlich ihrer vertraglichen Beziehungen zu Y und X näher vorgetragen und hierzu Unterlagen vorgelegt (Anlage K 14 - K 19, Bl. 286 ff. d.A.). Sie hat behauptet, dass gegenüber Y bzw. X vereinbart gewesen sei, dass die Klägerin im Falle einer Mängelanzeige verschuldensunabhängig für die Aus- und Einbaukosten zu haften habe. Dies ergebe sich aus den seit 2003 unveränderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl von Y als auch von X. In beiden heiße es unter X 1. b (Y) bzw. X. 1. b (X): „Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, Folgendes verlangen: … b) wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt IV (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, dann kann der Besteller - nach § 439 Abs. 1, 3 und 4 BGB nach Erfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder - den Kaufpreis mindern…“. Die Vereinbarungen in Ziffer 4.3. des Rahmenvertrages bzw. der Nebenvereinbarung mit der Klägerin hätten dem Zweck gedient, im Ergebnis einen „Gleichlauf“ mit ihrer Haftung gegenüber Y herzustellen. Mit Urteil vom 29.01.2019 (Bl. 344 ff. d.A.), auf das im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen (Bl. 349 ff. d.A.) vertritt das Landgericht die Auffassung, dass der Klägerin zwar dem Grunde nach gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Schäden zustehe, die ihr hinsichtlich der von der Mitteilung der Beklagten betroffenen 2.712 Kolben entstanden sind. Dabei könne dahinstehen, ob die Kolben tatsächlich mangelhaft gewesen seien und sich der Anspruch insoweit nach den §§ 651, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB oder - wie die Klägerin meine - nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB richte. Denn ein gleichgerichteter Schadenersatzanspruch unmittelbar aus § 280 Abs. 1 BGB folge jedenfalls daraus, dass die Beklagte es versäumt habe, den vertraglichen Anforderungen genügende Qualitätsuntersuchungen durchzuführen. Die von der Beklagten im Rahmen des „Skip-Lot-Verfahrens“ durchgeführten Untersuchungen seien unzureichend gewesen, weil die Beklagte aufgrund dieser Untersuchungen eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Kolben nicht habe ausschließen können, wie sie selbst einräumt habe. Schon von daher habe es des Aus- und Wiedereinbaus der Kolben bedurft. Die Klage sei dennoch unbegründet, weil die Klägerin ihren Anspruch der Höhe nach nicht hinreichend dargetan habe. Gegenstand der Klage seien Kosten für Maßnahmen, die bei Y und X angefallen seien, wobei einerseits Y von der Klägerin Ersatz begehrt habe und andererseits die Klägerin von ihr beauftragte und bezahlte Drittunternehmen in die X-Werke entsandt habe. Voraussetzung für eine Ersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB sei deshalb, dass die Klägerin gegenüber Y bzw. X verpflichtet gewesen sei, aufgrund einer auf die von der Beklagten bezogenen Kolben zurückzuführenden Mangelhaftigkeit der von ihr gelieferten Ventile nicht nur fehlerfreie Ventile nachzuliefern, sondern auch den Austausch zu besorgen oder einen über die Nachlieferung hinausgehenden Schaden von Y bzw. X zu ersetzen. Dies ergebe sich aus dem Vorbringen der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung jedoch nicht. Den diesbezüglichen Vortrag in dem Schriftsatz vom 27.11.2018 hat das Landgericht gemäß § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt. Eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO und in der Folge der Gewährung einer Schriftsatzfrist, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018 beantragt, habe es nicht bedurft, da bereits die Beklagte hinreichend auf die Notwendigkeit eines entsprechenden Vortrags hingewiesen habe. Eine Haftung der Klägerin gegenüber ihren Abnehmern Y und X für ein mögliches Verschulden der Beklagten nach dem dispositiven Gesetzesrecht bestehe nicht. Gleiches gelte für einen direkten Anspruch aus der vertraglichen Abrede der Parteien in Ziff. III. 4.3 Abs. 3 der Nebenabrede vom 20.02.2013 (Anlage K 2). Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Rechtsschutzziel in vollem Umfang weiter. In ihrer Berufungsbegründung vom 02.05.2019 (Bl. 491 ff. d.A.) rügt sie das angefochtene Urteil als verfahrensfehlerhaft ergangen. Das Landgericht hätte die mündliche Verhandlung nicht schließen dürfen, ohne einen Hinweis dahingehend zu erteilen, dass der klägerische Vortrag hinsichtlich der Höhe des eingetretenen Schadens nicht hinreichend substantiiert sei, und der Klägerin sodann einen entsprechenden Schriftsatznachlass gewähren müssen. Jedenfalls hätte das Landgericht den Schriftsatz vom 27.11.2018 in vollem Umfang berücksichtigen und seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. In der Sache wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere hinsichtlich ihres Verhältnisses zu Y und X sowie zu dem entstandenen Schaden der Höhe nach. In einem weiteren Schriftsatz vom 26.03.2020 (Bl. 597 d. A.) vertritt die Klägerin die Auffassung, dass ihr jedenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 107.818,86 € zustehe. Denn in dieser Höhe mache sie nicht lediglich bei Y entstandene Kosten geltend, sondern solche, die ihr selbst durch die Beauftragung von Drittunternehmen mit der Nachverfolgung der streitgegenständlichen Ventile entstanden seien. Sie habe an der Aussonderung der (mutmaßlich) mangelhaften Ventile nicht nur mitgewirkt, um ihre vertraglichen Pflichten gegenüber Y nachzukommen, sondern auch, um ein In-Verkehr-Geraten möglicherweise nicht voll funktionsfähiger Ventile zu verhindern und so letztlich einer etwaigen späteren Inanspruchnahme durch geschädigte Dritte gemäß § 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) vorzubeugen. Die Klägerin sowie ihre Streithelferin beantragen: 1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.01.2019 - Az. 3-09 O 48/17 - wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 658.762,73 zzgl. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.04.2017 sowie EUR 5.922,51 zzgl. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.10.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt die Auffassung, dass die Klägerin nach wie vor eine berechtigte Inanspruchnahme seitens Y bzw. X nicht ausreichend dargelegt habe. Soweit die Klägerin erstmals mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.11.2018 eine vertragliche Beziehung zur X AG zur Grundlage ihrer Forderung mache, erhebt die Beklagte vorsorglich die Einrede der Verjährung. Insoweit vertritt sie die Auffassung, dass es sich hierbei um einen neuen Streitgegenstand handele. Die Streithelferin der Klägerin tritt den klägerischen Rechtsauffassungen bei. Sie meint, dass das Landgericht verpflichtet gewesen sei, ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO über den Grund zu erlassen. Darüber hinaus hätte das Landgericht gemäß § 139 ZPO einen Hinweis erteilen müssen, was nicht geschehen sei. Der Vortrag in dem Schriftsatz vom 27.11.2018 hätte nicht gemäß § 296a ZPO zurückgewiesen werden dürfen. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der Streithelferin der Klägerin wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht und gemäß § 529 Abs. 1 ZPO abweichend von der ersten Instanz zugrunde zu legende Tatsachen fehlen oder keine andere Beurteilung veranlassen. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Schaden und damit einen Anspruch aus Ziff. 4.3 der „Nebenabrede“ vom 20.02.2013 (Anlage K 2, Bl. 48 d. A.) nicht hinreichend dargetan. Andere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche bestehen nicht. Unstreitig ist für die streitgegenständliche Gewährleistung zunächst die zwischen den Parteien vereinbarte „Nebenabrede“ bzw. „Nebenvereinbarung“ vom 20.02.2013 (Anlage K 2, Bl. 45 ff. d. A.) maßgeblich. Insofern stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf Abschnitt III. Ziff. 4.3. Abs. 3 (Bl. 48 d. A.). Hierbei will sie diese Bestimmung dahingehend verstehen, dass die Beklagte ihr sämtliche Kosten insbesondere für die Schadensermittlung sowie den Ausbau der fehlerhaften Ventile aus den Getrieben bei Y bzw. X und den Einbau mangelfreier Ventile, zu ersetzen hat. Dies soll dabei völlig unabhängig davon sein, ob die entsprechenden Schäden bei der Klägerin selbst oder bei (irgendwelchen) Dritten eingetreten sind sowie, ob die Klägerin gegenüber Letzteren zu einem Ersatz verpflichtet ist oder nicht. Die Klägerin meint (z. B. Schriftsatz vom 19.02.2018, Seite 17, Bl. 190 d.A.), die Haftung nach III. Ziff. 4.3. Abs. 3 der Nebenabrede sei „nur von Voraussetzungen aus dem Innenverhältnis mit der Klägerin (abhängig)... - wohin gegen das Außenverhältnis der Klägerin mit ihren Kunden keine Rolle“ spiele. Insoweit habe „die Beklagte Schadensersatz nach Ziffer III.4.3 der Nebenabrede selbst dann zu leisten, wenn ihre Behauptung richtig wäre, dass die Klägerin ihre Kundin Y … bloß kulanzweise bei der Schadensbeseitigung unterstützt hat“. Dieser Auslegung vermag der Senat nicht zu folgen. Mit dem Landgericht (Urteil, Seite 11) ist die Haftungsregelung vielmehr so zu verstehen, dass (wie dies auch sonst im Haftungsrecht des BGB der Fall ist) die Beklagte nur für Schäden haftet, welche der Klägerin selbst entstehen, wobei zu diesen, wie Ziff. III. 4.3. Abs. 2 der Nebenerklärung ausdrücklich klarstellt, (natürlich) auch berechtigte Ansprüche Dritter gegen die Klägerin gehören. Die Bestimmung ist nach Wortlaut und Interessenlage nicht dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass die Beklagte sich stattdessen verpflichten wollte, der Klägerin völlig unabhängig von deren eigener Betroffenheit einen Ersatzanspruch für Schäden bzw. Kosten für Aussortierung, Überprüfung, Reparatur, Transport pp. (soweit sie kausal auf eine Schlechtleistung der Beklagten zurückgehen) zu gewähren. Ein solches Verständnis, wie es die Klägerin vertritt, führte dazu, dass die Beklagte z. B. für Reparaturkosten nicht nur von Vertragspartnern der Klägerin, sondern z. B. auch für Kosten irgendwelcher Dritter (als solche kommen insbesondere in Frage: Autohändler, private Autokäufer, Gebrauchtwagenkäufer und -verkäufer) aufkommen müsste und unabhängig von irgendeiner Verpflichtung der Klägerin gegenüber solchen Dritten den entsprechenden Betrag an die Klägerin zu zahlen hätte. Eine derartige Haftung wäre zum einen vollkommen uferlos und zum anderen, da sie nicht dem Ausgleich irgendeines Schadens der Klägerin diente, auch unnötig. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine solche Auslegung auch alles andere als zwingend oder auch nur nahliegend. So bestimmt III. 4.3 Abs. 1 der Nebenabrede, dass die Beklagte der Klägerin nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz von Schäden, Kosten und Aufwendungen in Folge von mangelhaften Lieferantenprodukten pp. verpflichtet ist, soweit sie dies zu vertreten hat. Dies deckt sich mit der gesetzlichen Bestimmung in §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB. Abs. 2 hält - ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Haftung und damit deklaratorisch - fest, dass die Beklagte die Klägerin „nach den gesetzlichen Regelungen“ von allen damit verbundenen Ansprüchen Dritter freizustellen hat. Zwar beginnt der folgende Abs. 3 mit dem Wort „zusätzlich“, was für die Auffassung der Klägerin sprechen könnte, da bei der Klägerin eingetretene Mangel- oder Mangelfolgeschäden bereits von den Absätzen 1 und 2 umfasst sind. Dagegen, dass damit ein Ersatz völlig unabhängig von einem Schaden auf Seiten der Klägerin bzw. einer Verpflichtung der Klägerin gegenüber Dritten statuiert werden sollte, spricht jedoch bereits die Formulierung: „Zusätzlich wird der Lieferant B die Kosten für … erstatten“. Zwar ist es nicht grammatikalisch zwingend, aber doch naheliegend, dass mit der Formulierung, dass die Beklagte B die Kosten für Aussonderung, Überprüfung pp. erstatten muss, gemeint ist, dass sie die der Klägerin insoweit entstandenen Kosten tragen soll. Jedenfalls enthält die Formulierung keinerlei Hinweis auf den Willen der Parteien, einen Vertrag zugunsten Dritter abzuschließen. Erst recht lässt sich der Formulierung nicht entnehmen, dass die Klägerin einen Anspruch erhalten soll, weil ein vertraglich mit ihr gar nicht verbundener Dritter, dem sie nicht haftet, einen Schaden erlitten hat. Für das Ergebnis, wonach freiwillige Vermögensopfer der Klägerin nicht erstattungsfähig sind, spricht schließlich, dass auch in Abs. 4 der Ziffer III. 4.3 eine Haftung der Klägerin lediglich „für Maßnahmen von B zur Schadensabwehr“ statuiert wird. Aufgrund dieser Auslegung bedarf die Frage, ob die Regelung in Ziffer III. 4.3, wenn es sich bei ihr um eine von der Klägerin gestellte allgemeine Geschäftsbedingung handelte, gegen § 307 BGB verstieße, keiner Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 war dies von dem Senat auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten in ihrer Klageerwiderung (Bl. 159 d.A.), wonach eine AGB-Klausel, die eine verschuldensunabhängige Haftung statuiert, unwirksam sei, angesprochen worden. Dass sie gegenüber ihren Vertragspartnern Y und X zum Schadensersatz verpflichtet war und deswegen berechtigter Weise in Anspruch genommen wurde, hat die Klägerin nicht dargetan. Unstreitig hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nichts hinsichtlich ihrer vertraglichen Beziehung zu Y und/oder X vorgetragen. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung war das Landgericht auch nicht gehalten, insoweit einen Hinweis zu erteilen. Das Landgericht hat deswegen zu Recht den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2018 gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass „hinsichtlich der Frage, welche vertraglichen Verabredungen zwischen der Klägerin und Y und X bzw. zwischen Y und X bestünden“ zurückgewiesen und den nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 eingereichten Schriftsatz insoweit gemäß § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit die Darlegung im angefochtenen Urteil (Seite 9 bis 11) Bezug genommen. Ein gerichtlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO dahingehend, dass es für die Entscheidung auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und Y bzw. X ankommen könnte, war nicht geboten. Nach dessen Abs. 2 hat das Gericht auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, hinzuweisen und Gelegenheit zur Äußerung dazu zu geben. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (Beschluss vom 20.12.2007, IX ZR 207/05, zit. nach juris, Rn. 3) ist ein gerichtlicher Hinweis entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat. Voraussetzung ist weiter, dass die Partei die von der Gegenseite gegebene Unterrichtung richtig verstanden hat. Beides vorliegend der Fall. Bereits in ihrer Klageerwiderung vom 18.12.2017 (Bl. 117, Seite 17, Bl. 155 d. A.) hat die Beklagte unter der Überschrift: „Kein Schaden: Klägerin haftet nicht gegenüber der Y AG“ u.a. Folgendes vorgetragen: „Es fehlt aber auch an einem Schaden bei der Klägerin. Hierfür wäre Voraussetzung, dass diese einem berechtigten Schadensersatzanspruch ausgesetzt gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. … Die Klägerin legt auch nicht im Ansatz dar, auf welcher vertraglichen Grundlage ihre Beziehung zur Y AG beruht und aus welchen Gründen sie in diesem Verhältnis haften soll. Soweit - was nahliegend erscheint und von der Klägerin darzulegen wäre, um die Klage schlüssig zu machen - im Verhältnis der Klägerin zur Y AG Kauf- oder Werklieferungsverträge geschlossen worden seien sollten, könnte sich die Klägerin ihrerseits auf ein fehlendes Vertretenmüssen berufen. …“ In der Folge (Seite 18, Bl. 156 d. A.) führt die Beklagte aus, dass Schadensersatzansprüche gemäß § 437 BGB nur in Betracht kommen, wenn die Klägerin den Sachmangel zusätzlich zu vertreten hätte. Dies wäre der Fall, wenn sie den Sachmangel schuldhaft verursacht hätte oder sich das Verschulden zurechnen müsste. Sodann nimmt die Beklagte auf die von ihr bereits zuvor geschilderte sog. Zwischenhändler-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug, nach welcher der Zulieferer einer Sache nicht Erfüllungsgehilfe des (Werklieferungs-) Käufer sei. Sodann heißt es: „Soweit die Klägerin den Austausch der Teile auf eigene Rechnung für die Y AG oder für X beauftragt haben will, handelt es sich um eine reine Kulanzleistung, welche die Klägerin im Interesse ihrer Geschäftsbeziehung getätigt hat und die nicht als Schadensersatzkosten an die Beklagte weitergereicht werden können … Soweit sich die Getriebe bereits in X-Werken befunden haben sollen, wäre erforderlich, dass auch Y darlegt, dass Y gegenüber X dazu verpflichtet gewesen wäre, die Getriebe zu tauschen“. Zu diesem Vortrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.02.2018, (Bl. 190 ff. d.A.) Stellung genommen. In Rn. 70 vertritt sie die - bereits geschilderte - Auffassung, dass es für eine Haftung der Beklagten nach Ziff. III. 4.3 Abs. 3 der Nebenvereinbarung allein auf das Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin, nicht jedoch auf das Außenverhältnis der Klägerin zu ihren Kunden ankomme. In Rn. 71 heißt es weiter: „Auch wenn es also auf das Außenverhältnis der Klägerin zu ihren Kunden letztlich nicht ankommt, war die Klägerin gegenüber Y zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin steht Y als Herstellerin ihrer Ventile in derselben Weise gegenüber wie die Beklagte der Klägerin als Herstellerin der Kolben. Unter Automobilzulieferern fehlt es wie zuvor dargelegt an der notwendigen Vergleichbarkeit zu den kaufrechtlichen Lieferketten, über die der BGH entschieden hat (siehe oben unter Rz. 58-62). Insoweit war die Klägerin gegenüber Y zum Schadensersatz wegen der Produktionsfehler verpflichtet, die der Beklagten als Erfüllungsgehilfen der Klägerin unterliefen. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist falsch (S. 18 der Klageerwiderung)…“ Dieser Vortrag belegt, dass die Klägerin den Vortrag der Beklagten durchaus richtig verstanden hat. Sie teilt lediglich deren Rechtsansicht nicht („die gegenteilige Behauptung der Klägerin ist falsch.“) In ihrem Schriftsatz vom 18.06.2018 hat die Beklagte den gegebenen Hinweis nochmals wiederholt (Bl. 219 d. A.): „Die Klägerin führt trotz der 22-seitigen Replik nach wie vor nicht aus, weshalb sie gegenüber der Y AG haften sollte. Die Klägerin hat jedoch nur dann einen Schaden im Sinne des §§ 280, 249 ff. BGB, wenn sie einer berechtigten Inanspruchnahme ausgesetzt wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Klägerin hätte sich gegenüber der Y AG u.a. auf ein fehlendes Vertretenmüssen berufen können. Dies hat sie offenbar nicht getan, sondern hat im Sinne der Fortführung einer gedeihlichen Geschäftsbeziehung freiwillig und ohne Rechtsgrund geleistet, was die Beklagte bestritten hat. Dies steht ihr frei, allerdings kann sie diese Beträge dann nicht gegenüber der Beklagten regressieren - auch nicht aufgrund vertraglicher Abreden, da diese keinen dahingehend(en) Regelungshalt enthalten.“ Nach dem Ausgeführten stritten die Parteien in erster Instanz mithin 1.) um die Frage, ob sich eine Haftung unabhängig von einer Verpflichtung der Klägerin gegenüber Y/X bereits direkt aus Ziff. 4.3 Abs. 3 der Nebenvereinbarung ergab sowie 2.) für den Fall, dass dies nicht der Fall war, darum, ob im Falle einer gesetzlichen Haftung der Klägerin im Verhältnis zu Y/X die Klägerin für das behauptete Verschulden der Beklagten einstehen musste oder nicht. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass beides nicht der Fall sei. Da die Klägerin keine über die (dispositive) gesetzliche Haftung hinausgehende vertragliche Vereinbarungen mit Y/X vortrage, sei ihr kein Schaden entstanden, weswegen die Beklagte einen solchen nicht ersetzen müsse. Die Klägerin beschränkte sich darauf, die Rechtsansichten der Beklagten, die sie durchaus zutreffend verstanden hatte, zu bekämpfen. Auf eine Darlegung (Behauptung und ggf. Beweisangebot) hinsichtlich der Vereinbarung einer weitergehenden Haftung im Verhältnis zu Y/X verzichtete sie. Es standen sich mithin zwei unterschiedliche Rechtansichten der Parteien gegenüber. Dass für den Fall, dass das Gericht der Auffassung der Beklagten folgen würde, der Vortrag der Klägerin nicht ausreichte, war nicht zweifelhaft. Die Klägerin ging somit sehenden Auges das Risiko ein, dass das Landgericht im Falle, dass es den Rechtsansichten der Beklagten folgen würde, die Klage abweisen würde. Irgendeinen Gesichtspunkt, weswegen der mit dem Schriftsatz vom 27.10.2018 und nochmals mit der Berufungsbegründung gehaltene Vortrag nicht bereits zuvor erfolgen konnte, teilt die Klägerin nicht mit. Selbst wenn man mit der Klägerin der Auffassung wäre, dass das Landgericht einen Hinweis hätte erteilen und der Klägerin eine Schriftsatzfrist hätte gewähren bzw. den Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 27.10.2018 hätte berücksichtigen müssen, hat die Klägerin jedoch nach wie vor zu einer über das dispositive Gesetzesrecht hinausgehenden, mit Y/X vereinbarten Haftung nicht hinreichend vorgetragen. Insoweit behauptet die Klägerin, dass Grundlage ihres Verhältnisses zu Y und X zwei Verträge („Nomination Agreements“) mit Y vom 16.04.2012 und mit X vom 29.10.2013 seien (Anlagen K 6, Bl. 292 d. A. und Anlage RR 21, Bl. 509 ff. d. A.). Teil beider Verträge seien im entscheidenden Passus gleichlautende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Y und X gewesen, die wie im Tatbestand dargestellt eine Erweiterung der verschuldensunabhängigen Haftung in Bezug auf Aus- und Einbaukosten enthielten. In den Anlagen K 16 und RR 21 hat die Klägerin jeweils Ablichtungen von „Nomination Agreements“ mit Y und mit X vorgelegt. Beide enthalten jedoch keine Unterschriften, wobei unklar ist, ob es sich insoweit überhaupt um (Kopien der) Originalverträge handelt (vgl. Bl. 303 und Bl. 514 d. A.). Die Beklagte hat zunächst mit (nicht nachgelassenem erstinstanzlichen) Schriftsatz vom 04.12.2018 (Bl. 338 d.A.) die wirksame Vereinbarung der behaupteten verschärften Haftung bestritten und darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Behauptungen nicht unter Beweis gestellt habe. In ihrer Berufungserwiderung vom 11.06.2019 weist die Beklagte zusätzlich ausdrücklich und mit Fettdruck auf das Fehlen von Unterschriften unter den Verträgen hin. Weiter bestreitet die Beklagte, dass die von ihr gelieferten Kolben überhaupt in die genannten Vertragsbeziehungen fallen (Bl. 550/551 d. A.). Obgleich die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.03.2020 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 11.06.2019 im Übrigen Stellung nimmt, hält sie zu dem behaupteten Vertragsabschluss und insbesondere zu dem von der Beklagten ausdrücklich hervorgehobenen Problem der fehlenden Unterschriften keinen Vortrag. Da aufgrund der eingereichten Vertragstexte nicht ersichtlich ist, dass es insoweit zu einem Vertragsabschluss kam und die Klägerin trotz ausdrücklicher Rüge seitens der Beklagten das Fehlen der Unterschriften weder erklärt noch einen anderen Beweis (z.B. Zeugenbeweis für einen mündlichen Vertragsschluss) anbietet, ist sie hinsichtlich der von ihr behaupteten Vereinbarung einer gegenüber der gesetzlichen Rechtslage verschärften Haftung gegenüber Y und X jedenfalls beweisfällig geblieben. Da die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich und unmissverständlich das Zustandekommen des behaupteten Vertrages bestreitet und die fehlenden Unterschriften rügt, ist insoweit kein zusätzlicher Hinweis des Senats erforderlich. Auch wenn man mit dem Landgericht (Urteil, S. 9) eine Gewährleistung der Klägerin gegenüber Y bzw. X nach den Regelungen des dispositiven Gesetzesrechtes unterstellt, ist eine Haftung der Klägerin gegenüber Y/X und damit ein Schaden ihrerseits nicht gegeben, da sie ein Verschulden ihrerseits in Abrede stellt und ein solches auch nicht ersichtlich ist. Insofern wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Seite 9) Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt. Zwar wird - wie dies die Klägerin tut - auch in der Literatur vertreten, dass einem Verkäufer/Hersteller (hier: der Klägerin im Verhältnis zu Y/X) ein Verschulden von Zulieferern und/oder Vorlieferanten über § 278 BGB zuzurechnen sei. Dies gelte insbesondere bei arbeitsteiligen Vorgängen wie im vorliegenden Fall (vgl. z. B. MünchKommBGB/Westermann, 8. Aufl. § 437, Rn. 29 M.W.N.; MünchKommBGB/Grundmann, 8. Aufl. § 278 BGB, Rn. 31 mit einer Übersicht über den Streitstand). Allerdings hat der Bundesgerichtshof bis zu der entsprechenden Änderung des Gesetzes mit Wirkung für nach dem 01.01.2018 geschlossene Verträge (§ 439 Abs. 3 BGB n.F.) seine entgegenstehende Rechtsprechung nicht geändert (MünchKommBGB/ Grundmann, a.a.O.). So hat er insbesondere in einem Urteil vom 15.07.2008, VII ZR 211/07, BGHZ 177, Seite 224 ff. zit. nach juris, Rn. 11 f.) festgehalten, dass ein Verkäufer nur dann auf Schadensersatz haftet, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Diese Rechtsprechung hat der BGH nochmals mit Urteil vom 02.04.2014 (VIII ZR 46/13, BGHZ 200, Seite 337 ff., zit. nach juris, Rn. 31) bekräftigt. Dort heißt es u.a.: „Der Beklagten ist das Verschulden der Nebenintervenientin nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (Senatsurteile vom 21. Juni 1967 - VIII ZR 26/65, BGHZ 48, 118, 121 f.; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 29; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08, BGHZ 181, 317 Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteile vom 22. Februar 1962 - VII ZR 205/60, juris Rn.18; vom 9. Februar 1978 - VII ZR 84/77, NJW 1978, 1157).“ Dies gilt ausdrücklich auch bei einem Werklieferungsvertrag. Insofern führt der BGH aus in Rn. 36 aus: Dem [einer Verschuldenszurechnung] steht die gesetzliche Regelung des § 651 BGB entgegen, die für den Werklieferungsvertrag nicht auf das Werkvertragsrecht, sondern - anders als vor der Schuldrechtsreform - uneingeschränkt auf das Kaufrecht verweist. Grund dafür ist die mit der Einführung des kaufrechtlichen Nachbesserungsanspruchs vollzogene Angleichung der Haftung für Sachmängel beim Werkvertrag und beim Kaufvertrag, die das Bedürfnis nach einem gesonderten Typus des Werklieferungsvertrags entfallen lässt und es rechtfertigt, auch Verträge mit einer Herstellungsverpflichtung dem Kaufrecht zu unterstellen (BT-Drucks. 14/6040, S. 268).“ Etwas Anderes - verschuldensunabhängige Haftung für die Kosten des Aus- und Einbaus - galt bis zur Einführung von § 439 Abs. 3 BGB n.F. aufgrund des Erfordernisses richtlinienkonformer Auslegung nur für den Verbrauchsgüterkauf (BGH, Urteil vom 17.10.2012, VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 ff., zit. nach juris, Rn. 16 ff.). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Insofern ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber erst am 28.04.2017 (BGBl. I S. 969) mit Wirkung für die Zukunft, nämlich für Verträge, die ab dem Jahr 2018 geschlossen wurden, im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs (auch) für den vorliegenden Fall des Handelsgeschäfts im Ergebnis einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten eingeführt hat. Eine Ausdehnung auf den vorliegend relevanten Zeitraum davor scheidet daher aus. Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch das Bestehen einer Haftung nach dem dispositiven Gesetzesrecht nicht dargetan hat. Zwar dürfte zwischen der Klägerin und Y/X ein (Werklieferungs-)Vertrag bestanden haben. Da die Klägerin dessen Inhalt jedoch nicht unter Beweis gestellt hat, ist nicht sicher, dass dieser (z.B. über Vertragsinhalt gewordene AGB der Klägerin oder eine andere Vereinbarung) deren Haftung gegenüber dem dispositiven Gesetzesrecht nicht vielleicht sogar abgemildert und z.B. eine Haftung für die streitgegenständlichen Aus- und Einbaukosten ausgeschlossen hat. Soweit die Klägerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 26.03.2020 (Bl. 597 d. A.) behauptet, dass sie Aufwendungen in Höhe von 107.818,86 € (Zahlungen an von ihr für die Mangelbeseitigung bei X beauftragte Drittunternehmen) auch deswegen erbracht hat, um ein In-Verkehr-Geraten möglicherweise nicht voll funktionsfähiger Ventile zu verhindern und so letztlich einer etwaigen späteren Inanspruchnahme durch geschädigte Dritte gemäß § 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) vorzubeugen, ist dieser Vortrag in zweiter Instanz neu. Die Beklagte hat (Bl. 621 d.A.) insoweit die Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr bestritten und auf von der Y AG bereits zuvor getroffene ausreichende Maßnahmen verwiesen. Das Vorbringen ist daher gemäß § 531 Abs. 2 ZPO schon nicht zu berücksichtigen, aber auch nicht unter Beweis gestellt. Soweit die Streithelferin der Klägerin einen Hinweis des Berufungsgerichts für den Fall erbeten hat, dass der Klägervortrag zur Geltendmachung des Schadensersatzes für unzureichend erachtet werde, ist dem nicht zu entsprechen. Hinweise können auch nicht durch die vorsorgliche Bitte des Rechtsanwalts um richterlichen Hinweis für den Fall unzureichenden Sachvortrags erwirkt werden. Erforderliche Hinweise muss das Gericht ohnehin erteilen, weitergehende Hinweise müssen unterbleiben (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 139 ZPO, Rn. 12a). Da die Klage insgesamt abzuweisen ist, kommt der Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Bemessung des Streitwertes beruht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 17.07.2020 (Bl. 674 ff. d.A.) sowie der Klägerin vom 22.07.2020 (Bl. 685 ff. d.A.) waren, soweit sie neuen Sachvortrag enthalten, nicht mehr zu berücksichtigen, § 296a Satz 1 ZPO. Ein Grund für die Wiedereröffnung der -verfahrensordnungsgemäß- geschlossenen mündlichen Verhandlung besteht nicht. Eines Schriftsatznachlasses bezüglich der Frage, ob es bei Ziffer III 4.3 der „Nebenabrede“ vom 20.03.2013 um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, bedarf es nicht, da es - wie ausgeführt - hierauf für die Entscheidung nicht ankommt.