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Urteil

5 U 231/19

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1229.5U231.19.00
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Leitsätze
Aktienrecht: Verwaltungsorgane müssen Aktionärsfragen nur im erforderlichen Umfang beantworten. Dies richtet sich nach dem konkreten Tagesordnungspunkt. Werden Fragen nicht ordnungsgemäß, unzutreffend oder unzureichend beantwortet führt dies nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn die Antworten für die Willensbildung der Aktionäre erforderlich waren.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Oktober 2019 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main - 3-05 O 54/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 250.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aktienrecht: Verwaltungsorgane müssen Aktionärsfragen nur im erforderlichen Umfang beantworten. Dies richtet sich nach dem konkreten Tagesordnungspunkt. Werden Fragen nicht ordnungsgemäß, unzutreffend oder unzureichend beantwortet führt dies nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn die Antworten für die Willensbildung der Aktionäre erforderlich waren. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Oktober 2019 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main - 3-05 O 54/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 250.000,00 Euro. I. Die Kläger fechten mit der Klage Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom XX.XX.2019 an, mit denen verschiedenen damaligen Vorstandsmitgliedern (A, B, C, D) sowie dem Aufsichtsratsvorsitzenden (E) der Beklagten für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt worden ist. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom XX.XX.2019 berief der Vorstand der Beklagten die ordentliche Hauptversammlung auf den XX.XX.2019 ein. Hinsichtlich des in dieser Veröffentlichung angekündigten Tagesordnung, die unter TOP 3 die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und unter TOP 4 die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2018 vorsah, wird auf Anlage B 2 (Anlagenordner) Bezug genommen. In der Folgezeit verlangte die Klägerin zu 1. Ergänzungen der Tagesordnung um weitere Punkte, u.a. sahen diese den Vorschlag vor, den Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten E abzuberufen (TOP 8), einzelnen Mitgliedern des Vorstands das Vertrauen zu entziehen (TOP 9 bis 11) und einen besonderen Vertreter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegenüber gegenwärtigen und ehemaligen Mitgliedern der Verwaltungsorgane der Beklagten zu bestellen (TOP 12). Die Beklagte machte die Ergänzung der Tagesordnung wiederum durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am XX.XX.2019 bekannt (Anlage B 3, Anlagenordner). Die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten fand am XX.XX.2019 in der G in Stadt1 statt. Den Vorsitz führte - wie nach der Satzung der Beklagten (Anlage B 1, Anlagenordner) vorgesehen - der Aufsichtsratsvorsitzende E. Hinsichtlich des Ablaufs der Hauptversammlung wird zunächst auf die notarielle Niederschrift des Notars F, die dieser am XX.XX.2019 unterzeichnet hat, Bezug genommen (Anlage B 4, Anlagenordner). Im Verlaufe der Hauptversammlung stellte der Streithelfer der Kläger, Herr Rechtsanwalt H, einen Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters, der mit 99,04 % Nein-Stimmen der abgegebenen Stimmen abgelehnt wurde (S. 20 der Niederschrift). Im Verlaufe der Generaldebatte stellten neben anderen auch der Kläger zu 3. namens der Klägerin zu 1. (vgl. S. 20 der Niederschrift), Frau I, Frau J und Herr L Fragen zu den Themenkomplexen - Bank1-Prozesse - Cum-Ex und unterlassene Rückstellungen - Geldwäscheprävention - Einlagenrückgewähr an Großaktionär X an die Verwaltungsorgane der Beklagten, auf die Antworten gegeben wurden. Insoweit wird auf das in Auszügen vorgelegte Stenografische Protokoll zur Ordentlichen Hauptversammlung am XX.XX.2019 (Anlage B 5, Anlagenordner) sowie auf die unstreitigen Wiedergaben des Wortlauts der Fragen und Antworten in der Klageschrift vom 24. Juni 2019 (Bl. 4 ff. d. A.) und der Klageerwiderung vom 3. September 2019 (Bl. 136 ff. d. A.) Bezug genommen. Unter TOP 3 und TOP 4 wurden - auf Bitten von Aktionären im Wege der Einzelabstimmung - auch die streitgegenständlichen Entlastungsbeschlüsse mehrheitlich gefasst. Hinsichtlich der Einzelabstimmungsergebnisse wird auf S. 46 ff. der Niederschrift zur Hauptversammlung (Anlage B 4, Anlagenordner) Bezug genommen. Es wurde jeweils festgestellt, dass die Beschlüsse entsprechend gefasst wurden. Der Kläger zu 3. legte sowohl im eigenen Namen wie namens der Klägerinnen zu 1. und 2. Widerspruch zur Niederschrift ein, ebenso die weiteren, vorgenannten Fragesteller sowie der Streithelfer der Klägerseite. Ferner wurde die Nichtbeantwortung einzelner gestellter Fragen gerügt (S. 55 f. der Niederschrift, Anlage B 4, Anlagenordner). Die Kläger haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die vom Vorstand erteilten Auskünfte entsprächen nicht den Grundsätzen einer gewissenhaften und treuen Rechenschaft gemäß § 131 Abs. 2 S. 1 AktG. Einem objektiv denkenden Durchschnittsaktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kenne, sei durch die nicht, nicht vollständig oder unzutreffend bzw. verschleiernd erteilten Auskünfte ein wesentliches Element für seine Willensbildung hinsichtlich der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzenden für das Geschäftsjahr 2018 vorenthalten worden. Eine getreue und wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen hätte zutage gefördert, dass infolge Pflichtwidrigkeiten der Verwaltungsorgane der Beklagten im Entlastungszeitraum - bei der Auf- und Feststellung des Jahres- und Konzernabschlusses 2017 im ersten Quartal 2018 notwendige Rückstellungen für Risiken aus Bank1-Prozessen und Cum-Ex- Transaktionen in Milliardenhöhe nicht gebildet worden seien; - systematische Schwächen der Geldwäschepräventionssysteme weiterbeständen und nicht in hinreichendem Maße überwacht würden, so dass die daraus für die Beklagte entstehenden Risiken unrichtig dargestellt worden seien; - eine Einlagenrückgewähr an den Großaktionär X erfolgt bzw. diesem Sondervorteile von der Beklagten gewährt worden seien. Diese Erkenntnisse seien für einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär im Hinblick auf die Entlastungsentscheidung jedenfalls relevant. Die betreffenden Vorstandsmitglieder der Beklagten und der Aufsichtsratsvorsitzende hätten die streitgegenständlichen Fragen der Aktionäre aber teilweise nicht, nicht vollständig oder inhaltlich unrichtig beantwortet, obwohl die Auskünfte für die Beurteilung der vorgeschlagenen Entlastungsbeschlüsse relevant gewesen seien. Der Streithelfer der Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagte sei seit dem 31. Oktober 2019 nicht mehr ordnungsgemäß vertreten, da eine englische LLP infolge des Austritts von Großbritannien aus der EU in Deutschland nicht mehr postulationsfähig sei. Überdies seien die Unterschriften unter den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten unleserlich und genügten daher nicht der Form des § 130 Nr. 6 ZPO. Ferner sei die Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß beurkundet worden, weswegen sämtliche auf ihr gefassten Beschlüsse nichtig bzw. anfechtbar seien. Es sei zweifelhaft und werde bestritten, dass der Notar die Niederschrift während der Hauptversammlung gefertigt habe, zumal er diese nicht am XX., sondern am XX.XX.2019 unterschrieben habe. Tatsächlich sei das Protokoll daher ein nachträgliches „mixtum compositum“ aus verschiedenen Teilen. Es sei der Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast aufzuerlegen, zum genauen Ablauf der Protokollerstellung vorzutragen. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, 1. der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am XX.XX.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds A für das Geschäftsjahr 2018 wird für nichtig erklärt, 2. der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am XX.XX.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds B für das Geschäftsjahr 2018 wird für nichtig erklärt, 3. der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am XX.XX.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds C für das Geschäftsjahr 2018 wird für nichtig erklärt, 4. der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am XX.XX.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds D für das Geschäftsjahr 2018 wird für nichtig erklärt, 5. der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am XX.XX.2019 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden E für das Geschäftsjahr 2018 wird für nichtig erklärt, 6. hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die vorstehenden Beschlüsse nach Nrn. 1-5 nichtig (äußerst hilfsweise: unwirksam) sind. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Beschlüsse erstinstanzlich als inhaltlich und formal mangelfrei verteidigt. Die Beschlüsse seien nicht deshalb anfechtbar, weil die Aktionäre eine Entlastung für das Geschäftsjahr nicht hätten erteilen dürfen. Insoweit komme den Aktionären ein weiter Ermessensspielraum zu, der im vorliegenden Fall jedenfalls durch die Entlastungen nicht überschritten worden sei, weil die angeblichen Rechtsverletzungen der betreffenden Organmitglieder nicht derart schwer wögen, dass eine dennoch erteilte Entlastung im Widerspruch zur gesellschaftlichen Treuepflicht der Aktionäre stehen würde. Die Rüge betreffend die Bank1-Prozesse sei substanzlos erhoben, genüge schon nicht den Anforderungen an die fristgebundene Anfechtungsrüge und sei auch materiell unberechtigt, weil die gebildeten Rückstellungen nicht zu beanstanden seien. Die von den Klägern ins Blaue hinein grundlos behauptete Notwendigkeit von Rückstellungen in Milliardenhöhe wegen angeblich drohender steuerlichen Haftungen unter dem Aspekt Cum-Ex bestehe nicht. Die Behauptung, die Geldwäschepräventionssysteme der Beklagten seien unzureichend, treffe weder zu noch verschweige der Jahres- und Konzernabschluss 2017 aus der systematischen Schwäche der Systeme resultierende Risiken. Eine unzulässige Einlagenrückgewähr an den Aktionär X durch den Beratervertrag mit einem X-Konzernunternehmen liege nicht vor. Das Auskunftsrecht der Aktionäre im Rahmen der Hauptversammlung sei nicht verletzt, sondern alle streitgegenständlichen Fragen seien hinreichend beantwortet worden. Insbesondere die Fragen 1.-3. des Klägers zu 3. zu den Bank1-Prozessen beträfen allesamt Vorgänge, die im Zeitpunkt der Hauptversammlung mehr als zehn Jahre zurückgelegen hätten. Außerdem wiesen sie keinen Zusammenhang zur streitgegenständlichen Tagesordnung auf - der sich mangels darauf bezogener Fragen auch nicht aus etwaig notwendigen Rückstellungen für den in 2018 beschlossenen Jahresabschluss 2017 ergebe - und seien nicht erforderlich im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 1 AktG. Gleichwohl seien die Fragen in erforderlichem Maße beantwortet worden (Bl. 168 ff. d. A.). Die Frage 1. von Herrn L zu Cum-Ex sei umfassend beantwortet worden (Bl. 171 ff. d. A.). Der pauschale Vorwurf, die Beklagte und ihre Tochtergesellschaft Vermögensverwalterin1 hätten sehr wohl in verschiedenen Funktionen eigene Cum-Ex-Geschäfte getätigt, gehe fehl, zumal aus der Antwort klar ersichtlich sei, dass der Bank2-Konzern keine derartigen Geschäfte getätigt habe. Die Frage 2. von Herrn L sei nicht erforderlich im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 1 AktG, gleichwohl umfassend beantwortet worden. Entsprechendes gelte für Frage 3. Aus der Antwort folge eindeutig, dass die Bank2 im Kontext von organisierten Cum-Ex-Geschäften selbst überhaupt keine Kapitalertragsteuer erstattet bekommen habe. Dass die Beklagte das gesamte Volumen von Cum-Ex-Transaktionen nicht beziffern könne, bei denen sie als Depotbank eingeschaltet gewesen sei, habe sie mit der Antwort ebenfalls klargestellt. Frage 4. sei wiederum nicht erforderlich im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 1 AktG, gleichwohl beantwortet worden, obwohl auch ein Bezug zur Tagesordnung fehle. Cum-Ex- Geschäfte seien überhaupt kein Produkt der Beklagten gewesen und demnach kein Bestandteil eines bestimmten Geschäftsbereichs, weswegen bei der Beklagten keine Produktverantwortung für derartige Geschäfte bestanden habe. Für die Fragen 5. bis 9. des Herrn L gelte entsprechend, dass die Fragen nicht erforderlich, aber trotzdem beantwortet worden seien. Bei Frage 6. fehle überdies der Bezug zur Tagesordnung. Bei den Antworten auf die Fragen von Frau J zum Komplex Geldwäscheprävention (Bl. 179 ff. d. A.) sei, soweit die Kläger dies überhaupt geltend machen würden - wie nicht bezüglich der Fragen 1., 2. 7. und 8. - ebenfalls kein Auskunftsrecht der Kläger verletzt worden. Bei Frage 1. sei ohnehin nur die über die Frage hinausgehende Schlussbemerkung des Vorstands als „wissentlich unzutreffend“ bezeichnet worden, wobei diese Rüge nicht nachvollziehbar sei. Frage 3. sei offenkundig und klar beantwortet worden. Soweit die Kläger die Auskünfte als „wissentlich unrichtig“ bezeichnet hätten, würden die pauschalen Behauptungen dies nicht belegen. Frage 4. sei vollständig beantwortet worden, ebenso Frage 5. Frage 6. sei schon nicht erforderlich, um einen Gegenstand der Tagesordnung beurteilen zu können, zumal die schiere Anzahl an sog. Suspicious Activity Reports (Geldwäscheverdachtsanzeigen) nicht berichtspflichtig sei und auch keinerlei Rückschlüsse auf das damit verbundene rechtliche Risiko der Beklagten zulasse. Frage 9. sei beantwortet worden. Soweit die Kläger behaupten, die Antwort sei unzutreffend, erfolge die Behauptung ins Blaue hinein, mit dem Ziel, weitere Sachverhaltsausforschung zu erreichen. Frage 10. sei - aus denselben Gründen wie Frage 6. - für die Beurteilung eines TOP der Versammlung nicht erforderlich. Schließlich seien auch die Fragen von Frau I zum Komplex X in jeder Hinsicht ausreichend beantwortet worden (Bl. 187 ff. d. A.). Im Übrigen wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und des Streithelfers auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil unter Bejahung der Sachurteilsvoraussetzungen stattgegeben. Die Beklagte sei - insoweit entgegen der auf den Brexit gestützten Einwände des Streithelfers der Kläger - ordnungsgemäß anwaltlich vertreten, zumal die Vertretung durch eine in Form einer englischen LLP organisierten Kanzlei nach allgemeinem Verständnis auch die Vertretung durch die unterzeichnenden Rechtsanwälte selbst, die im vorliegenden Fall als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer vertretungsberechtigt seien, umfasse. Auch seien die für bestimmende Schriftsätze im Sinne von § 130 ZPO geltenden Anforderungen eingehalten, auch im Hinblick auf die Unterschriften der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Entscheidungen über den geltend gemachten Protokollierungsmangel sowie die weiteren geltend gemachten Mängel der Auskunftserteilung könnten dahinstehen, da die Klage in der Hauptsache bereits aus anderem Grund begründet sei. Die Entlastungsbeschlüsse seien jedenfalls deswegen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die zu dem Komplex Beratungsvertrag mit X auf die Fragen der Aktionärin I erteilten Auskünfte unzureichend gewesen seien. Die Beklagte sei gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 AktG zur Beantwortung der Fragen verpflichtet gewesen, weil eine Angelegenheit der Gesellschaft betroffen sei und die Antwort zur sachgemäßen Beurteilung der Entlastungsentscheidungen aus der Sicht eines objektiv denkenden Aktionärs wesentliche Bedeutung habe. Die insoweit gegebenen Antworten (LGU, S. 11 f. = Bl. 247 f. d. A.) beantworteten die Fragen nicht in dem Umfang, der für eine sachgerechte Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 erforderlich gewesen sei, da der betreffende Vertrag in diesem Geschäftsjahr (am 25. September 2018) geschlossen worden sei. Nur aufgrund der erfragten und nicht gegebenen Auskunft über die konkrete Art und Höhe der Vergütung und darüber, in welchen Bereichen eine Beratung vertraglich erfolgen solle, sei einem Aktionär möglich abzuschätzen, ob die Verwaltung hier mit einem Tochterunternehmen einer Großaktionärin einen Vertrag geschlossen habe, der einem Drittvergleich standhalte, oder ob einem Aktionär bzw. einer diesem zuzurechnenden Gesellschaft Vorteile gewährt würden, auf die er keinen Anspruch habe. Die Auskunft, dass im Jahr 2018 ein Vertragshonorar in Höhe eines einstelligen Millionenbetrages gezahlt worden sei, sei hierzu ebenso wenig ausreichend, wie die Auskunft, dass für das Jahr 2019 ein ähnlicher Betrag zu erwarten sei. Denn ein einstelliger Millionenbetrag reiche von einer Million bis 9,9 Mio. Euro. Zudem sei für 2018 das Honorar lediglich für das letzte Quartal ab Vertragsschluss zu zahlen gewesen, so dass nicht ersichtlich sei, ob das für 2019 dementsprechend erwartete Honorar ebenfalls vierteljährlich anfalle oder p.a. Daher sei die Frage über die erfragte Höhe des vertraglich für die Beratung konkret geschuldeten Honorars nicht beantwortet worden. Auch die Frage nach vergleichbaren Vergütungen, die an namentlich genannte andere Beratungsunternehmen gezahlt worden seien, sei ohne Antwort geblieben. Die Auskunft, dass das Honorar den marktüblichen Raten für komplexe Consultant Services entspreche, biete ohne genauere Angaben zum Umfang von an andere Berater gezahlte Honorare keine Grundlage für einen Drittvergleich. Hierfür wäre auch eine Auskunft darüber, welche Beratungsleistungen nach dem Vertrag überhaupt erbracht werden sollten, notwendig gewesen. Der pauschale Hinweis, dass X insbesondere zu Fragen aus den Bereichen Treasury und Investmentbank sowie zum Kostenmanagement berate, sei ohne weitere Spezifizierung nichtssagend, so dass ein Drittvergleich auf dieser Grundlage nicht habe erfolgen können. Ferner sei die Frage, ob bei Verletzung der Vertraulichkeitsregeln Vertragsstrafen (Pönalen) vereinbart worden seien, nicht beantwortet worden. Die Auskunft, dass X sich bei Vertragsverletzungen schadensersatzpflichtig machen könne, sei keine Antwort auf die Frage nach Vertragsstrafen. Mit ihrer Berufung bekämpft die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung und macht insbesondere geltend, das Landgericht habe die gesetzliche Reichweite des Auskunftsrechts der Aktionäre aus § 131 Abs. 1 S. 1 AktG verkannt, so die Anforderungen an Inhalt und Granularität der unstreitig erteilten Antworten deutlich überspannt und zudem nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Erforderlichkeitskriterium das Informationsrecht der Aktionäre aus § 131 AktG nicht nur in qualitativer und quantitativer Hinsicht begrenze, sondern auch hinsichtlich des Detaillierungsgrades der zu erteilenden Antworten. Die Aktionäre könnten „mehr Fleisch am Knochen“ (Bl. 283 d. A.) nur verlangen, wenn das konkrete zusätzliche Detail ihre Beurteilungsgrundlage auch entscheidend verbessere, woran es vorliegend fehle. Der Vorstand der Beklagten habe im erforderlichen Maße Auskunft über die absolute Höhe des X-Beratungshonorars bzw. die Gesamtberatungskosten für das Jahr 2018 erteilt, indem er auf die Frage von Frau I das Honorarvolumen für das Jahr 2018 unstreitig mit einem „einstelligen Euro-Millionenbetrag“ angegeben habe. Soweit das Landgericht beanstandet habe, dass diese Auskunft nicht hinreichend klarmache, ob das Honorar eine Million oder 9,9 Millionen Euro betragen habe, sei hierdurch § 131 Abs. 1 AktG nicht verletzt worden. Denn die erteilte Auskunft sei zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung vom Standpunkt eines objektiv denkenden Aktionärs, für den die begehrte Auskunft ein wesentliches Element in seiner Urteilsfindung in der Hauptversammlung sei, ausreichend gewesen. Zwar sei zutreffend, dass die Auskunft die vorgenannte Honorar-Spanne umfasse, jedoch liege darin kein rechtlicher Mangel der erteilten Auskunft, da eine weitere Präzisierung die Informationsgrundlage der Aktionäre in der Hauptversammlung nicht in entscheidungserheblicher Weise verbessert hätte. Auch bei präziserer Auskunft wäre es den Aktionären praktisch nicht möglich gewesen, selbst einen Drittvergleich anzustellen, um die Honorare auf ihre Marktüblichkeit zu überprüfen, zumal die Aktionäre hierfür die unter dem Berater-Rahmenvertrag konkret erbrachten Leistungen und Gegenleistungen einander hätten gegenüberstellen und zudem mit Angeboten anderer Berater vergleichen müssen und zwar in laufender Hauptversammlung. Gleiches gelte für die Beurteilung der Frage, ob die Beauftragung eines externen Beraters für einzelne Aufgaben erforderlich gewesen sei oder ob die Tätigkeit nicht auch durch eigenes Personal hätte bewältigt werden können. Eine Auskunft über die konkret erbrachten Beratungsleistungen habe Frau I mit ihrer Frage aber überhaupt nicht haben wollen. Soweit sie lediglich nach den Bereichen, in denen eine Beratung stattgefunden habe, gefragt habe, sei die Auskunft (Treasury, Investmentbank und Kostenmanagement) erteilt worden. Schließlich sei die Aufgabe der Rechnungsprüfung eine solche der Abschlussprüfer und des Aufsichtsrats und nicht der Aktionäre in laufender Hauptversammlung, in der die Darstellung der dafür erforderlichen Auskünfte nicht möglich sei, sondern eine kondensierte, ergebnisbezogene Information genügen müsse. Schließlich stehe dem Honorar auch nicht der dringende Verdacht eines Sondervorteils auf die Stirn geschrieben, zumal selbst bei Zugrundelegung eines Jahreshonorars von 9,9 Millionen Euro X für sein Gesamtinvestment (3,1 % der Aktien der Beklagten) noch nicht einmal eine Verzinsung von 1 Prozent p.a. erreiche. Auch bezüglich des Honorarvolumens im Jahr 2019 hätten weiter- und tiefergehende Auskünfte nicht zu einem spürbaren informatorischen Mehrwert für die Aktionäre geführt. Dass das für 2019 erwartete Honorar ähnlich wie dasjenige für das Vorjahr ausfallen solle, habe sich aus der Antwort des Vorstandes ergeben. Unzutreffend sei darüber hinaus, dass die Teilfragen nach der konkreten Ermittlung der Vergütung bzw. nach der Vergütungsart nicht beantwortet worden seien. Dass eine Vergütung nach Zeiteinsatz zu zahlen sei, habe sich schon aus der Antwort, dass das Honorar den marktüblichen Raten für komplexe Consultant Services entspreche, ergeben. Offengeblieben sei allenfalls, ob die vereinbarten Raten Stunden- oder Tagessätze seien, was aber wiederum keine im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 1 AktG erforderliche Information darstelle. Schließlich habe das Ausgangsgericht auch zu Unrecht gemeint, die Frage nach etwaigen Pönalen für den Fall eines Bruchs der Vertraulichkeit sei unbeantwortet geblieben, zumal der Vorstand darauf hingewiesen habe, dass X in diesem Fall zu Schadensersatz verpflichtet sein könne, woraus erkennbar gewesen sei, dass eine separate Vertragsstrafe nicht vereinbart worden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 5. Kammer für Handelssachen, vom 24.10.2019 - 3-05 O 54/19, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Über den erstinstanzlichen Vortrag, an dem festgehalten werde, hinaus machen sie geltend: Die Auskünfte, die auf die Frage von Herrn K zur unterlassenen Rückstellungsbildung in Sachen Bank1 erteilt worden seien, wonach dem amtierenden Vorstand der Beklagten keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass es in 2008 im Zusammenhang mit dem Erwerb der Bank1 zu Kontakten des damaligen Vorstandsvorsitzenden M mit dem damaligen (…)minister N und weiteren Beteiligten u.a. in Form von Geheimtreffen gekommen sei, sowie auf die Frage von Frau I, wonach dem amtierenden Vorstand keine geheimen Absprachen zur Ausübung von Stimmrechten sowie betreffend die operative Kontrolle über die Bank1 bekannt seien, seien wissentlich unzutreffend. Im Verfahren vor dem OLG Stadt3 (dortiges Az.: …) habe der „Hauptzeuge der Berufungsklägerin“ (Bl. 334 d. A.) ohne Umschweife zugegeben, dass es geheime Treffen der Herren M, O, P und Q gegeben habe. Hiervon habe der Vorstand in der gegenständlichen Hauptversammlung Kenntnis gehabt. So habe der Vorstand Name7 aufgrund der seinerzeitigen Befassung mit der Transaktion in 2008 ein „maßgebliches Transaktionsdokument“ unterzeichnet und sei federführend in die Transaktion eingebunden gewesen (Bl. 335 d. A.). Herr R sei als leitender Jurist mit der Bank1-Transaktion befasst gewesen, sein Wissen sei dem Vorstand zuzurechnen. Die Kenntnis beruhe zudem auf den regelmäßigen Berichterstattungen der Anwälte in den monatlichen jours fixes zum Bank1prozess an den Vorstand C. Hinzu komme eine unterlassene Rückstellungsbildung in der Größenordnung von mehr als einer Milliarde Euro für Risiken aus dem Bank1-Sammelverfahren, die bereits im Jahresabschluss 2017 zu bilden gewesen sei, da eine Erfolgsaussicht für die Beklagte in dem Sammelverfahren nicht mehr bestehe. Dass die Auskunftserteilung zum Cum-Ex-Komplex unvollständig, irreführend und unzutreffend sei, ergebe sich weiterhin aus dem erstinstanzlichen Vorbringen. Es sei aber noch darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Verfasser der internen Cum-Ex-Aufklärung der Beklagten im Projekt S, der ehemalige Leiter der Steuerabteilung der Kanzlei T, Herr U, zwischenzeitlich wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Cum-Ex-Sachverhalten selbst angeklagt sei und wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft sitze. Auch im Komplex Geldwäscheprävention sei es zu gravierenden Pflichtverletzungen auf Seiten der Beklagten bei der Auf- und Feststellung des Jahresabschlusses bzw. des nichtfinanziellen Berichts 2017 im ersten Quartal des Jahres 2018 gekommen, die mit den unzureichenden, irreführenden und wahrheitswidrigen Auskünften in der Hauptversammlung hätten vertuscht werden sollen. Die Aussage auf S. 113 im Geschäftsbericht 2017 (nichtfinanzieller Bericht), wonach die Beklagte ihre Kunden sorgfältig überprüfe, Ergebnisse regelmäßig gegen interne und externe Kriterien abgleiche sowie bei verdächtiger Aktivität die Behörden entsprechend den bestehenden rechtlichen und regulatorischen Bedingungen informiere, sei wissentlich unzutreffend. Der Beklagten sei im Jahre 2019 ein Bußgeld von fünf Mio. Euro auferlegt worden und es seien zehn Mio. Euro Gewinn abgeschöpft worden wegen der Verletzung kundenbezogener geldwäscherechtlicher Überwachungs- und Meldepflichten in den Geschäftsbereichen des heutigen Vorstands in den Jahren 2016-2018. Ferner habe sich die Beklagte nach einer von der BaFin angeordneten Überprüfung von mehreren tausend langjährig bestehenden Kundenbeziehungen trennen müssen, da sie trotz einjähriger Bemühungen keine hinreichenden Unterlagen für eine gesetzeskonforme Know-your-Customer-Prüfung habe vorlegen können. Schließlich habe die Beklagte im Geschäftsbereich des heutigen Vorstandsvorsitzenden bis ins Jahr 2019 hinein als Hausbank Konten und Depots für V ge- und suspekte Überweisungen von einem bei der Beklagten geführten Stiftungskonto ausgeführt, obgleich es bereits zu Warnungen der Fachabteilungen zum Reputationsrisiko und zu verdächtigen Zahlungen gekommen sei. Die Auskunft des Vorstands C in der gegenständlichen Hauptversammlung, wonach die Bank seit Früher 2017 global eine mittlere dreistellige Anzahl von Suspicios Activity Reports (Geldwäscheverdachtsanzeigen) an die Behörden geleitet habe, sei wissentlich unrichtig, weil allein im Komplex Bank3 über eine Million Verdachtsmeldungen für geldwäscheverdächtigte Aktivitäten von 2016 bis 2018 erfolgt seien, worüber in 2018 auch im Aufsichtsrat beraten worden sei. Der Beratervertrag mit X sei alleine deswegen abgeschlossen worden, um die Opposition des Aktionärs X abzukaufen. Hierzu habe der Leiter der X-Bankbeteiligungen den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten W unmittelbar nach dem Erwerb der Beteiligungen gedrängt, der sich aber geweigert habe, woraufhin X seine Abberufung verlangt habe. Diese Opposition habe X auch gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden E und dem damals designierten Vorstandsvorsitzenden A angedroht, sollte nicht ein Beratungsvertrag abgeschlossen werden. Die Zahlungen unter dem Vertrag an X seien bereits im „Juni/Juli 2018“ aufgenommen worden, nicht erst mit Abschluss des Rahmenvertrages im September. Für das Geschäftsjahr sei zudem ursprünglich ein fixes Beratungshonorar von 18 Mio. Euro für vage bezeichnete Beratungen zu sog. costsaving measures vereinbart worden, das auf das zweite Halbjahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 verteilt worden sei, nachdem der Aufsichtsrat dem ersten Vertragsentwurf nicht zugestimmt habe. Die Beratungsleistungen seien derart vage formuliert gewesen, dass es der Beklagten schwergefallen sei, diesen Zahlungen Kostenstellen bei der Beklagten zuzuweisen. Für das Jahr 2019 sei damit mit einem höheren, als einem einstelligen Millionenbetrag an Honoraren zu rechnen, zumal zum 30. Juni 2019 bereits neun Millionen gezahlt worden seien. Ferner sei unrichtig, dass X komplexe Beratungsleistungen erbracht habe. Es habe sich lediglich um sog. cost saving measures gehandelt, die der Vorstand der Beklagten habe abrufen können. Der Beratungsvertrag sei für den Vorstand zudem derart haftungsträchtig gewesen, dass sich einer der Unterzeichner des Rahmenvertrages aus dem September 2018 - der Vorstand Y - geweigert habe, im Sommer 2019 den mit X bereits im Herbst 2018 vereinbarten Anschlussvertrag zu unterzeichnen. Der Streithelfer der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten als unzulässig, hilfsweise unbegründet zu verwerfen/zurückzuweisen. Er macht unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen formellen Einwände geltend, in der Berufungsschrift sei unzureichend nur angegeben, dass die Beklagte durch ihren Vorstand vertreten sei, ohne die einzelnen Mitglieder aufzulisten. Ferner sei der Berufungsschriftsatz ersichtlich für die englische LLP, die vorliegend nicht postulationsfähig sei, und nicht im eigenen Namen der Unterzeichner unterzeichnet, weswegen das Rechtsmittel gemäß einem Beschluss des BFH vom 11. Juni 2019 (abgedruckt in: BRAKMitt 6/2019) zu verwerfen sei. Ferner scheide X zum Ende des Jahres 2019 als Beraterin der Beklagten aus, was - auch wenn es für den vorliegenden Rechtsstreit ohne rechtliche Relevanz sei - zumindest ein starkes Indiz dafür sei, dass die Beklagte weitere Auskünfte zu diesem Komplex vermeiden wolle. Jedenfalls hätten für die letzten drei Monate des Jahres 2018 bei einem angenommenen mittleren Honorar von X von 5 Millionen Euro bei einem durchschnittlichen Tagessatz von 3.200,00 Euro bzw. 400,00 Euro je Stunde an 65 Arbeitstagen 1.563 Beratungstage in Rechnung gestellt werden müssen, was einem Personaleinsatz von 24 Beratern auf Seiten von X entspreche. Schon vor diesem Hintergrund sei die Auskunft unzureichend. Im Übrigen wird hinsichtlich des Berufungsvorbringens auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze der Parteien und des Streithelfers Bezug genommen, auch auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 20. August 2020 (Bl. 451 ff. d. A.) sowie die weiteren Schriftsätze vom 27. August 2020 (Bl. 638 ff. d. A.), vom 2. September 2020 (Bl. 689 ff. d. A.), vom 11. September 2020 (Bl. 710 ff. d. A.) und vom 25. September 2020 (Bl. 737 ff. d. A.) II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. I. Der namentlichen Bezeichnung der Organmitglieder bei Vorstand und Aufsichtsrat bedarf es in der Berufungsschrift nicht (§§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO). Schon in der Klageschrift bedarf es der korrekten Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters nur, soweit andernfalls keine Zustellung der Klage erfolgen kann (vgl. BAG, Urteil vom 29. September 2004 - 10 AZR 88/04 -, Rn. 25, juris). Entsprechendes gilt für die Berufungsschrift. Dass eine Zustellung aufgrund der Angabe in der Berufungsschrift, wonach die Beklagte von Vorstand und Aufsichtsrat vertreten wird, nicht möglich sein könnte, ist nicht ersichtlich. II. Die Beklagte (war erstinstanzlich und) ist zweitinstanzlich wirksam vertreten. Dahinstehen können die Fragen, ob und inwieweit die Postulationsfähigkeit einer LL.P., d.h. einer Limited Liability Partnership nach dem Recht von England und Wales, infolge des sog. Brexit unter Berücksichtigung der noch andauernden Phase des Übergangs beeinträchtigt sein könnte bzw., ob das Landgericht die Vertretungsanzeige der Beklagten rechtsfehlerfrei ausgelegt hat. Der Entscheidung ist nämlich zugrunde zu legen, dass die Beklagte wirksam gemäß § 78 ZPO durch die für sie auftretenden, unstreitig in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte Name1 und Name2 vertreten wird, weil der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 (Bl. 232 d. A.) unstreitig ist, dass mit der Prozessvertretung der Beklagten die in den deutschen Büros der LLP tätigen Rechtsanwälte als natürliche Personen jeweils einzeln bevollmächtigt worden sind. III. Ohne Erfolg bleibt zudem die Rüge des Streithelfers, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten ihre Berufungsschriftsätze nicht leserlich und damit nicht entsprechend der Form des § 130 Nr. 6 ZPO unterschrieben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (dort S. 8) verwiesen werden, die in der Berufung nicht mehr im Einzelnen angegriffen worden sind. B. Die Berufung ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO). Die der Entscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine vom angefochtenen Urteil abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO) und die Abweisung der Klage. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Ein zur Nichtigkeit führender Beurkundungsmangel der angegriffenen Beschlüsse (§§ 241 Nr. 2, 130 Abs. 1, 2, 4 AktG) liegt entgegen der Rüge des Streithelfers nicht vor. Nach § 241 Nr. 2 AktG ist ein Beschluss dann nichtig, wenn eine nach dem Gesetz erforderliche Beurkundung nicht oder nicht durch einen Notar stattgefunden hat (§ 130 Abs. 1 AktG), die Niederschrift nicht den erforderlichen Inhalt aufweist (§ 130 Abs. 2 AktG) oder die Unterschrift des Notars oder des Versammlungsleiters fehlt (§ 130 Abs. 4 AktG). Alle weiteren Beurkundungsmängel führen nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut weder zur Nichtigkeit des Beschlusses noch zu dessen Anfechtbarkeit, da ein gefasster Beschluss nicht auf einer Verletzung der Formvorschriften beruht (vgl. Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 14. Auflage (2020), § 241 Rn. 13b). Soweit der Streithelfer gerügt hat, der Notar habe das Protokoll nicht noch auf der Hauptversammlung am XX.XX.2019, sondern erst sechs Tage später unterzeichnet, liegt hierin kein Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften. Ausweislich der Entscheidung des Senats, die zu der ordentlichen Hauptversammlung 2016 der Beklagten erging (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2017, 5 U 6/17 - Juris), hat ein Hauptversammlungsprotokoll gemäß § 130 AktG den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen (vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeurkG), den er nicht in bzw. während der Hauptversammlung herstellen und unterzeichnen muss, sondern auch nachträglich fertigstellen und deshalb - selbst nach Unterzeichnung - noch ändern kann, solange er sich seiner nicht entäußert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rn. 62 m. w. N. - Juris). Bis zur Entäußerung hat die Niederschrift nicht mehr Gewicht als ein Entwurf (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009, II ZR 185/07, Rn. 11 - Juris). An seiner vorgenannten Rechtsprechung hält der Senat fest. II. Die Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Entlastungsbeschlüsse ist im Ergebnis zu verneinen. Eine solche kommt weder wegen formeller noch wegen inhaltlicher Mängel der Entlastungsbeschlüsse in Betracht. a) Gemäß § 243 Abs. 1 AktG ist ein Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft anfechtbar, wenn er gegen das Gesetz oder die Satzung der Gesellschaft verstößt. Entgegen der Ansicht der Kläger liegt weder ein Verstoß unter dem Aspekt unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen (§§ 243 Abs. 4, 131 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Satz 1 AktG), noch - was die Kläger erstinstanzlich bezüglich angeblicher Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat jedenfalls nicht ausdrücklich geltend gemacht haben (vgl. die Ausführungen zur Rechtslage in der Klageschrift, S. 32 ff. = Bl. 35 ff. d. A.; ferner die Ausführungen im Schriftsatz vom 30. September 2019, Bl. 206 ff. d. A.) - unter dem Aspekt vor, dass die Mehrheit der für die Entlastung stimmenden Aktionäre der Beklagten dadurch gegen ihre gesellschaftliche Treuepflicht verstoßen hätten. Die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse ist nicht unter dem Aspekt unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen (§§ 243 Abs. 4, 131 Abs. 1 Satz 1, 2 und Abs. 2 Satz 1 AktG) begründet. Ein Verstoß gegen § 131 AktG liegt vor, wenn einem Aktionär im Rahmen der Hauptversammlung eine begehrte Auskunft entgegen § 131 AktG entweder nicht oder unrichtig erteilt worden ist (vgl. Liebscher, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage (2019), AktG, § 131 Rn. 18 m. w. N.). Nach § 131 Abs. 1 S. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist; bloßer Zusammenhang genügt nicht (vgl. Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 14. Auflage (2020), § 131 Rn. 21 m. w. N.). Dabei wird das Auskunftsrecht des Aktionärs unter anderem durch das Kriterium der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 S. 1 AktG und durch das Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands aus § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG begrenzt. Das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in § 131 Abs. 1 S. 1 AktG zielt nach der Rechtsprechung des BGH darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014, II ZB 5/12, Rn. 26 m. w. N. - Juris). Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts in § 131 AktG, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung insbesondere der Minderheitsaktionäre in der Hauptversammlung dienen soll, ist Maßstab für die Erforderlichkeit eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt. Für ihn muss die begehrte Auskunft nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bilden. Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht gemäß § 131 AktG nach der BGH-Rechtsprechung in qualitativer und quantitativer sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrades begrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013, II ZB 28/12, Rn 20 m. w. N. - Juris; BGH, Urteil vom 16. Februar 2009, II ZR 185/07, Rn. 39 - Juris). Ob und in welchem Umfang ein Auskunftsrecht besteht, muss immer im Zusammenhang mit dem konkreten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht, beurteilt und beantwortet werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. November 2012, 21 W 33/11, Rn. 26 - Juris; Drinhausen, in: Hölters, AktG, 3. Auflage (2017), § 131 Rn. 10 m. w. N.). Jedenfalls hat eine erteilte Auskunft gemäß § 131 Abs. 2 S. 1 AktG den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Soweit Auskünfte unter dem TOP Entlastung begehrt werden, muss - da die Entlastung sich auf das gesamte Handeln des Vorstands und des Aufsichtsrats bezieht und damit Auskünften eine besonders ausufernde Tendenz innewohnt - der Verstoß gegen die Auskunftspflicht von einem Gewicht sein, der für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung der Gesellschaft von Bedeutung ist, um relevant zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004, II ZR 250/02, Rn. 8, juris; Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 14. Auflage (2020), § 131 Rn. 33 m. w. N.). An den rechtlichen Folgen einer Entlastung bzw. einer Versagung derselben für die Organmitglieder einer Aktiengesellschaft - allgemeine Vertrauenskundgebung ohne Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche, § 120 Abs. 2 AktG - ist auch die Frage der Beurteilungsrelevanz von hierauf bezogenen Informationen zu messen. Angesichts der Vielzahl von durch die Geschäftsführung vorgenommenen bzw. vom Aufsichtsrat zu überwachenden (Geschäfts-)Maßnahmen können nur solche Informationen von hinreichender Relevanz für die Beurteilung der TOP Entlastung sein, die sich auf die Einhaltung der Gesetze und der Satzungsbestimmungen beziehen oder sich auf die Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit oder in nennenswertem Umfang auf die Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft auswirken (vgl. Kubis, in: MüKo/AktG, 4. Auflage (2018), § 131 Rn. 53 m. w. N.). b) Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe lässt sich ein relevanter Verstoß gegen die Auskunftspflicht des § 131 AktG nicht feststellen. 1. Dies gilt zunächst entgegen der landgerichtlichen Entscheidung für den Fragekomplex „X“. aa) Insoweit hat die Aktionärin I gefragt: „1. Bitte stellen Sie die wesentlichen Inhalte des von der Bank und der X Operations Advisory Group abgeschlossenen Beratungsvertrages dar. Bitte stellen Sie insbesondere die folgenden Vertragsbestandteile dar: Abschlussdatum, vereinbarte Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten, Folgen der Kündigung. Wer waren die Unterzeichner? In welchen Bereichen genau soll eine Beratung erfolgen? Wie ist die Vergütung geregelt? Bitte geben Sie in diesem Zusammenhang die Vergütungsart, sprich: Stundenhonorar, Tagessatz oder Pauschale per Zeiteinheit und auch die absolute Höhe an, die absolute Höhe, ausgedrückt in Euro. 2. Wie wurde sichergestellt, dass keine Insiderinformationen an Herrn Name3, den Portfolioleiter „Bankbeteiligungen“ bei X gelangen? Sie hatten eben ausgeführt, es seien strikte Vertraulichkeitsklauseln vereinbart. Da führen Sie doch bitte noch mal aus, welche Pönale hier im Zusammenhang eines Vertragsbruchs bzw. eines Bruchs der Vertraulichkeit eingeführt werden. Man kann vieles vereinbaren, aber es müssen ja auch Sanktionen dranhängen, und es müssen vor allen Dingen auch Kontrollmöglichkeiten gegeben sein. Teilen Sie uns die vielleicht noch mal mit. 3. Wurde sichergestellt, dass weder in Aktien noch in Anleihen bzw. sich darauf beziehende Derivate Insidergeschäfte durch X getätigt werden können? Wie genau regelt das der Beratungsvertrag, und wie lange wird das auch gelten? Gibt es in diesem Zusammenhang fortbestehende Verpflichtungen von X nach Vertragsende? 4. Wie viele Berater der X Operations Advisory Group waren für die Bank seit Vertragsabschluss tätig? Was sind die an die X Operations Advisory Group unter dem Vertrag gezahlten und in Rechnung gestellten Gesamtberatungskosten von Abschluss des Beratungsvertrags bis heute? Bitte stellen Sie die an die X Operations Advisory Group gezahlten Honorare je Zeiteinheit den Honoraren je Zeiteinheit vergleichsweise gegenüber, die die Bank in der jüngeren Vergangenheit der Unternehmensberatung Z für die Beratung im Privatkundengeschäft sowie den Unternehmensberatungen Firma1 und Firma2 für die strategische Beratung gezahlt hat. 5. Zu welchen vertraulichen Informationen der Bank genau hatte X Operations Advisory Group seit dem Vertragsabschluss Zugang erhalten? Wie wurde sichergestellt, dass die X Operations Advisory Group während der Verhandlungen mit der Bank4 keine Insiderinformationen erhält? Wie wurde sichergestellt, dass X nicht in Bank4-Aktien handeln kann? Welche Beratungsempfehlungen genau hat die X Operations Advisory Group für die Bank2 ausgesprochen, und wie wirken sich deren Umsetzung auf die Jahresergebnisses 2019, 2020 und 2021 der Bank voraussichtlich aus?“ Hierauf wurde ihr unter Bezugnahme auf eine weitere Frage eines anderen Aktionärs von Seiten des Vorstands wie folgt geantwortet: „(…), Sie hinterfragten, ob es einen Interessenkonflikt hinsichtlich X als Anteilseigner und gleichzeitig als Berater im operativen Geschäft gibt. Wir haben nicht mit X als Aktionär, sondern mit einer Beratungsgesellschaft der X-Gruppe eine Vereinbarung über Beratungsdienstleistungen geschlossen. In dieser Vereinbarung wurde durch strikte Vertraulichkeitsklauseln sichergestellt, dass Informationen aus der Beratungstätigkeit nicht im Zusammenhang mit der Aktionärsstellung genutzt werden dürfen. Wir haben auch keinen Anlass, anzunehmen, dass diese Vorgaben von X nicht beachtet werden. Die Informationen aus der Beratungstätigkeit gehen demgemäß auch nicht an X als Aktionär. Einen strukturellen Interessenkonflikt zwischen Beratern der Gesellschaft und Aktionären können wir nicht erkennen. Bei der Beratung geht es um die erfolgreiche Positionierung der Gesellschaft, die im Interesse aller Beteiligten und gerade auch der Aktionäre liegt. Ich habe noch Antworten für Frau I. Sehr geehrte Frau I, Sie haben verschiedene Fragen nach unserer Beziehung zu X gehabt, die ich wie folgt beantworten möchte: Nach einem sogenannten Letter of Intent vom Mai 2018 haben wir mit X am 25. September 2018 einen Rahmenvertrag über Beratungsdienstleistungen abgeschlossen. Dieser unterliegt deutschem Recht. Unterzeichner waren Y und Name4. Der Rahmenvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten mit einmonatiger Frist gekündigt werden. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dem Vertrag gelten über die Laufzeit hinaus. Bei Vertragsbruch ist X der Bank2 gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet. Wir haben im Jahr 2018 einen einstelligen Euro-Millionenbetrag für die Beratungsleistungen gezahlt und erwarten für dieses Jahr einen ähnlichen Betrag. Das Honorar entspricht den marktüblichen Raten für komplexe Consultant Services. Es sind durchschnittlich fünf bis zehn X-Berater für die Bank2 im Einsatz. Im Rahmen seiner Beratungstätigkeit hat X vertrauliche Informationen erhalten und unterliegt daher den einschlägigen gesetzlichen Verboten zum Insiderhandel. Das umfasst neben Aktien auch sämtliche andere Finanzinstrumente. In unserer Vereinbarung haben wir vorgesehen, dass X alle zur Verfügung gestellten Informationen ausschließlich im Rahmen und zur Erbringungen der vereinbarten Beratungsdienstleistungen nutzen darf. Nach Beendigung des Beratungsverhältnisses sind die Informationen zurückzugeben oder zu vernichten. X hat die Bank insbesondere zu Fragen aus den Bereichen Treasury und Investmentbank sowie zum Kostenmanagement beraten. Details zu den X zur Verfügung gestellten Informationen sind vertraulich. Gleiches gilt auch für die uns gegebenen Beratungsempfehlungen. X hat für die Bank2 keine Beratungsleistungen im Rahmen der Bank4-Transaktionen erbracht. Wie Sie wissen, ist X auch Aktionär der Bank4 und unterliegt insofern dem geltenden Insiderrecht.“ bb) Insoweit haben die Kläger geltend gemacht, der Vorstand habe in den gegebenen Antworten die erbetenden Informationen unterdrückt, die eine Beurteilung der Angemessenheit der im Beratungsvertrag vereinbarten Gegenleistung im Rahmen eines Drittvergleichs ermögliche, weswegen die Auskünfte für eine Entlastung unzureichend seien. Insbesondere sei unklar, welches Honorar tatsächlich in 2018 und 2019 gezahlt worden sei. Daher behaupteten die Kläger, „dass es sich bei dem Beratervertrag um eine Pauschalvergütung im mittleren zweistelligen Millionen-Euro-Bereich pro Jahr ohne eine einem Drittvergleich standhaltende Beratungsleistung“ handele, um dem Großaktionär X zur Finanzierung seiner Einlage möglicherweise eintretenden Verluste zu finanzieren bzw. ihm eine unrechtmäßige Einlagenrückgewähr zu zahlen. cc) Das Landgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass es sich bei den begehrten Auskünften um solche handelt, die die Angelegenheit der Gesellschaft betreffen, weswegen die Beklagte zur Beantwortung der Fragen gemäß § 131 Abs. 1 AktG verpflichtet war. Jedoch wurden die Fragen in der Hauptversammlung vollumfänglich beantwortet, wobei die Kläger nicht schon hinreichend dargetan haben, dass eine Antwort falsch gewesen ist. Eine weitergehende Information der Aktionäre war zur Abstimmung über die gegenständlichen TOP auch nicht erforderlich. (1) Die Frage 1. nach den wesentlichen Inhalten des Beratungsvertrages bzw. in welchen Bereichen danach Beratung erfolgen sollte, hat der Vorstand der Beklagten dahingehend beantwortet, dass dieser Rahmenvertrag die Beratung in den Bereichen Treasury, Investmentbank und bezüglich Kostenmanagement zum Gegenstand hat. Soweit die Fragestellerin im einzelnen Auskunft über das Abschlussdatum, die vereinbarte Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten, die Folgen der Kündigung und die Unterzeichner erbeten hat, sind die Fragen ersichtlich beantwortet worden. Soweit auf die Frage nach der Vergütung, der Art der Vergütung (Pauschale oder - nach welcher Zeiteinheit - zeitabhängig) und nach der absoluten Höhe der Vergütung unter dem Vertrag in Euro mitgeteilt wurde, dass in 2018 ein einstelliger Millionenbetrag gezahlt worden sei und in 2019 eine ähnliche Vergütungshöhe erwartet werde sowie, dass das vertraglich vereinbarte Honorar „den marktüblichen Raten für komplexe Consultant Services“ entspreche, wurde die Frage zwar - was auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht in allen erfragten Einzelheiten hinsichtlich der Höhe der Vergütung beantwortet, wenngleich - insoweit entgegen der Interpretation der Klägerseite - sich aus der Antwort ergibt, dass „im Jahr 2018“ und damit nicht pro Monat in 2018 der bezeichnete Betrag gezahlt worden sei. Eine weitergehende Beantwortung dieser Frage, insbesondere die exakte Bezifferung der unter dem Rahmen-Beratungsvertrag an die X-Beratungsgesellschaft gezahlten bzw. mit dieser vereinbarten taxmäßigen Vergütung in Euro, war über die erteilte Information - nach der für 2018 und 2019 jeweils allenfalls ein einstelliger Millionenbetrag gezahlt bzw. erwartet werde - nicht erforderlich im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 1 AktG. Weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass insoweit die Möglichkeit eines Gesetzes- oder Satzungsverstoßes durch den Vorstand der Beklagten oder das Aufsichtsgremium besteht, noch ist auch nur im Ansatz anzunehmen, dass sich die Zahlung eines einstelligen Millionenbetrages merklich negativ auf die Finanz- oder Ertragslage der Beklagten auswirken könnte. (2) Die Frage 2. wurde beantwortet, indem mitgeteilt wurde, dass die X-Beratungsgesellschaft und die Aktionärin X nicht personenidentisch sind und dass strikte Vertraulichkeitsvereinbarungen in dem Beratungsvertrag enthalten waren, wonach erlangte Informationen aus der Beratungstätigkeit nicht im Zusammenhang mit der Aktionärsstellung genutzt werden dürfe. Die Frage nach den „Pönalen“ im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeit hat die Beklagte dadurch hinreichend klar beantwortet, dass auf die Schadensersatzverpflichtung hingewiesen wurde, woraus sich im Umkehrschluss ohne weiteres ergibt, dass eine weitergehende Regelung einer Vertragsstrafe gerade nicht erfolgt ist. Soweit die Kläger geltend machen, durch die Beauftragung einer X- Beratungsgesellschaft läge entweder schon durch die Zahlung von überteuertem Honorar, dem angeblich keine Gegenleistung gegenüberstand, oder aber mit Blick auf die Erlangung von vertraulichen Informationen der Beklagten eine unberechtigte Einlagenrückgewähr an die X-Gesellschaft als Aktionärin der Beklagten, ist eine weitergehende Information als diejenige, dass in dem Rahmen-Beratungsvertrag eine strikte Vertraulichkeitsvereinbarung enthalten ist und keine Anhaltspunkte für einen (pflichtwidrigen) Verstoß hiergegen ersichtlich oder dargetan ist, nicht erforderlich im Sinne von § 131 Abs. 1 AktG. Zwar könnte ohne eine solche strikte Vertraulichkeitsvereinbarung ein Problem im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz der Aktionäre im Sinne von § 53a AktG unter dem Gesichtspunkt eines verschafften Wissensvorsprungs bestehen. Dieser Gefahr ist indes durch die strikte Vertraulichkeitsvereinbarung begegnet, worüber der Vorstand der Beklagten berichtet hat. (3) Die Frage 3. wurde ebenfalls in erforderlichem Umfang und mit der erforderlichen Informationstiefe beantwortet, indem auf die Trennung der X-Gesellschaften und die Vertraulichkeitsvereinbarung hingewiesen wurde. Was mit der Frage „wie genau regelt das der Beratungsvertrag“ darüber hinaus gemeint sein soll, ist nicht ersichtlich. Für den Fall, dass damit z.B. die Wiedergabe des Wortlauts der vertraglichen Regelung gemeint sein sollte, ist diese Information für die Beurteilung der TOPe zur Entlastung aus Sicht eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs nicht erforderlich, da ohne weiteres erkennbar ist, dass ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit zum unberechtigten Vorteil von X führen könnte. Die Frage nach der zeitlichen Geltung der Vertraulichkeit ist beantwortet und ergibt sich im Übrigen auch aus den nachvertraglichen Pflichten, die das BGB, dem der Vertrag nach Auskunft des Vorstands der Beklagten unterworfen ist, statuiert. (4) Soweit unter der Frage 4. zu der Anzahl der eingesetzten Berater gefragt war, ist diese Frage durch die Angabe von fünf bis zehn Beratern beantwortet worden. Zu den Gesamtberatungskosten gilt das oben zur vereinbarten Vergütung zur Frage 1. entsprechend, d.h. eine weitergehende als die erteilte Auskunft war nicht erforderlich im Sinne von § 131 Abs. 1 AktG. Insbesondere nicht erforderlich in diesem Sinne ist eine Gegenüberstellung aller Einzelleistungen und Honorare unter dem Beratungsvertrag im Vergleich zu anderen Beratungsverträgen, die die Bank in jüngerer Vergangenheit mit Z, Firma1 oder Firma2 für strategische Beratung gezahlt hat. Denn derartige detaillierte Aufstellungen sind nicht erforderlich, um den TOP Entlastung der Organmitglieder zu beurteilen, zumal - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - eine derart detaillierte Aufstellung einer Vielzahl von - zudem nicht identischen - Einzelberatungsleistungen im Rahmen einer mündlichen Antwort in einer Hauptversammlung einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär kaum in die Lage versetzen dürfte, einen solchen Drittvergleich in der gebotenen Zeit anzustellen. Vor diesem Hintergrund war die Auskunft, dass die Vergütung sich im Rahmen des üblichen bewegt, ausreichend. Dass diese Auskunft inhaltlich unrichtig sei, haben die Kläger nicht substantiiert dargetan. (5) Hinsichtlich der Frage 5. wurde die Frage, inwieweit das X-Beratungsunternehmen Kenntnis von vertraulichen Insiderinformationen im Zusammenhang mit den Verhandlungen mit der Bank4 erhalten habe, dahingehend beantwortet, dass das Beratungsunternehmen mit diesen nicht befasst gewesen sei. Außerdem wurde die Auskunft erteilt, dass das Beratungsunternehmen eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterschrieben habe und, dass X als Aktionärin der Bank4 AG zudem Insiderrecht unterstehe. Soweit auf die Frage nach den vom Beratungsunternehmen ausgesprochenen Empfehlungen gefragt wurde, liegt eine erforderliche Auskunft im Sinne von § 131 Abs. 1 AktG nicht vor, da eine bloße Empfehlung durch einen Dritten für die Bewertung der Organtätigkeit aus Sicht eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs nicht von Relevanz ist. Vor diesem Hintergrund kommt es darauf, ob der Hinweis der Beklagten auf die Vertraulichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen im Hinblick darauf, dass die Beratungen strategischer Art gewesen seien betreffend die ”Positionierung” der Gesellschaft, durchdringt, nicht an. dd) Dass darüber hinaus einzelne der gegebenen Antworten inhaltlich unzutreffend seien, haben die Kläger bezüglich des Komplexes X ersichtlich nicht geltend gemacht. Vielmehr haben die Kläger sowohl in der Klageschrift wie in der Replik lediglich ausgeführt, dass der Vorstand der Beklagten „vertuschend“ (Bl. 208 d. A.) Auskunft erteilt habe bzw. letztere „unterdrückt“ (Bl. 34 d. A.) habe. 2. Ein relevanter Verstoß gegen die Auskunftspflicht des § 131 AktG lässt sich auch nicht mit Bezug zum Komplex „Cum-Ex“ feststellen. aa) Insoweit hat der Aktionär L gefragt: „(…) Vielen Dank für die Worterteilung. Herr C hat am 1. Februar 2019 auf der Jahresmedienkonferenz für die Bank2 ausgeführt: „Im Hinblick auf die sogenannten Cum/Ex-Geschäfte möchte ich betonen: Die Bank2 hat - anders als viele andere Banken - an einem organisierten Cum/Ex-Markt weder als Leerverkäuferin noch als Cum/Ex-Erwerberin teilgenommen. […] Wir haben daher keine offenen Steuerthemen mit den Finanzbehörden.“ Nicht nur nach den Tagesschau-Berichten, sondern auch nach den bislang geheim gehaltenen internen Untersuchungsprojekten - Stichwort: Projekt S - habe ich an dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage erhebliche Zweifel. Danach war die Bank2 in vielfältiger Weise in Cum-Ex- und ähnliche Transaktionen nicht nur als Depotbank - wie immer behauptet -, sondern nach mir vorliegenden Informationen auch im Eigenhandel mit Schwerpunkt Stadt2 (Großbritannien) oder als Wertpapierverleiher verwickelt, und zwar unter Verantwortung von B. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, insbesondere die Herren B und C, diese Zweifel endgültig auszuräumen und die folgenden Fragen zu beantworten: 1. Herr C, Herr B, können sie definitiv und verbindlich ausschließen, dass die Bank2 und/oder eine Konzerngesellschaft wie beispielsweise die Vermögensverwalterin1 zum Beispiel im Stadt1er (Großbritannien) Eigenhandel und/oder in Kommission für Marktteilnehmer auf Veräußerer- bzw. Erwerberseite aktiv gewesen sind? 2. Können sie definitiv und verbindlich ausschließen, dass die Bank2 und/oder eine Konzerngesellschaft wie beispielsweise die Vermögenverwalterin1 als Verleiher und/oder auf sonstige Weise für Leerverkäufer und/oder Leerkäufer - darauf bezog sich nämliche ihre Stellungnahme auf der Jahrespressekonferenz nicht - die Aktien für weitere Teilnehmer beschafft haben? Nach allem, was man so lesen und vor allem hören kann, würde ich mir an Ihrer Stelle die Antwort auf beide Fragen gut überlegen. 3. Nun zu Ihrer Beteiligung an diesen Geschäften als Depotbank. Bitte nennen sie mir das jeweilige Volumen der zu Unrecht vereinnahmten Steuern im Zusammenhang mit Cum-Ex-Transaktionen, bei denen die Bank2 auf Seiten der Leerverkäufer, auf Seiten der Leerkäufer - und hier bitte ich, bei der Antwort zwischen diesen beiden Kategorien zu unterscheiden - sowie das gesamte Volumen der Cum-Ex-Transaktionen, jeweils inklusive der vereinnahmten Steuern, bei denen die Bank nur als Depotbank eingeschaltet war. Auch bei dieser Depotbank-Funktion bitte ich, zwischen Ihrer Funktion auf Seiten der Leerverkäufer und der Leerkäufer zu unterscheiden. 4. Innerhalb der Bank2 stellt sich die Frage nach der persönlichen Verantwortung der handelnden Personen. Können Sie ausschließen, dass Herr B im Projekt S persönlich auf entsprechende E-Mail-Korrespondenz einkopiert war und Treffen zu diesem Projekt in seinem Büro stattfanden? Wenn Sie ehrlich mit Nein antworten: Können Sie uns bitte die Einbindung und die Verantwortlichkeit von Herrn B in diesem Zusammenhang näher erläutern. Immerhin geht es hier um die KWG-Anforderungen an den Vorstand unserer Bank und um die Frage, ob dieser für unsere Bank überhaupt noch tragbar ist. 5. Haben Sie im Rahmen der Abwicklung der Cum-Ex-Transaktionen von Leerverkäufen gewusst und durch den Abgleich von Depotbestand am Handelstag und am Dividendenstichtag nachvollziehen können, ob ein Leerverkauf vorlag und die Cum-Dividende-geschuldete Aktie ohne Dividendenbezugsrecht übertragen wurden? 6. Haben Sie seinerzeit überhaupt über eine Organisation verfügt, die eine Verletzung von Nachforschungspflichten zur Identifizierung von steuerlichem Fehlverhalten ausschließen konnte? Wenn ja, wie sahen diese Systeme aus, und warum haben Sie im Rahmen der Cum-Ex-Transaktionen dann versagt? 7. Herr B, Herr C, bitte klären Sie uns Aktionäre doch darüber auf, ob es aktuelle externe Rechtsgutachten für die Bank unter anderem der Kanzlei T zu den Risiken aus und im Zusammenhang mit den Cum-Ex-Transaktionen gibt, und wenn ja, zu welchem Ergebnis diese im Hinblick auf eine etwaige steuerliche Haftung der Bank gekommen sind. 8. Ist die mir die hierzu vorliegende Information zutreffend, dass es ein eindeutiges Ergebnis gibt, wonach die Bank2 und/oder die Vermögensverwalterin1 aufgrund der Einbindung in die Cum-Ex- Transaktionen insbesondere bei der Aktienbeschaffung im Rahmen der Aktienverwahrketten sowie als Wertpapierverleiher für die in diesen Cum-Ex-Trades unrechtmäßig erstattete Kapitalertragsteuer in der steuerlichen Mithaftung stehen? 9. Herr B, Herr C, können Sie ausschließen, dass die Bank den Steuer- und Strafverfolgungsbehörden nur diejenigen Cum-Ex-Trades offengelegt hat, in denen sie nur als Depotbank beteiligt war, diejenigen aber verschwiegen hat, in denen eine steuerliche Mithaftung und eine strafrechtliche relevante Teilnahme der Bank bzw. der Vermögensverwalterin1 bestehen kann?“ Hierauf wurde von Seiten des Vorstands durch das Vorstandsmitglied C unstreitig wie folgt geantwortet: Zur Frage 1.: „Wie wir bereits mehrfach öffentlich erklärt haben, hat die Bank2 an einem organisierten Cum-Ex-Markt weder als Leerverkäuferin noch als Cum-Ex-Erwerberin teilgenommen. Als großer Teilnehmer am Markt war die Bank2 aber teilweise in Cum-Ex-Geschäfte von Kunden eingebunden.“ Zur Frage 2.: „Des Weiteren wollten Sie wissen, ob die Bank2 Aktien an Leerverkäufer oder Cum-Ex-Erwerber geliefert hat. Wie bereits erwähnt, hat die Bank2 an einem organisierten Cum-Ex-Markt weder als Leerverkäuferin noch als Cum-Ex-Erwerberin teilgenommen. Als großer Teilnehmer am Markt war die Bank2 aber teilweise in Cum-Ex-Geschäfte von Kunden eingebunden. Insofern können wir eine solche Verwendung von Aktien nicht ausschließen.“ Zur Frage 3.: „Darüber hinaus hatten Sie nach dem Volumen von etwaigen zu Unrecht vereinnahmten Steuern im Zusammenhang mit Cum-Ex-Transaktionen gefragt. Die Bank2 hat im Zusammenhang mit organisierten Cum-Ex-Transaktionen keine Erstattung von Kapitalertragssteuer erhalten. Wir haben daher auch diesbezüglich keine offenen Themen mit der Finanzverwaltung. Soweit Sie nach der Rolle der Bank2 als Depotbank im Zusammenhang mit Cum-Ex gefragt haben, kann ich Ihnen Folgendes antworten: Die Bank2 war und ist in ihrer Funktion als Depotbank für unterschiedliche Kundengruppen tätig, einschließlich institutioneller Kunden. Dabei haben Kunden mit eigenem Marktzugang die Bank2 auch zur Abwicklung von Cum-Ex-Aktiengeschäften genutzt. Soweit die Bank auf Erwerberseite als Depotbank tätig gewesen ist, hat sie in zwei Einzelfällen die an Kunden ausgestellten Steuerbescheinigungen zurückgezogen. Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass wir generell zu einzelnen Kundentransaktionen keine Aussagen treffen. Soweit die Bank2 Depotbank des Cum-Ex-Verkäufers gewesen ist, ist die Bank ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen. Das genaue Volumen von cum-ex-relevanten Transaktionen von Kunden können wir als Depotbank nicht beziffern, weil wir als Depotbank in vielen Fällen keine ausreichenden Informationen haben, um diese Transaktionen zu beurteilen. Das gilt insbesondere für Kunden mit eigenem Marktzugang. Zur Frage 4.: „Sie wollen ferner wissen, ob Herr B im Zusammenhang mit dem sogenannten Projekt S persönlich auf E-Mail-Korrespondenz einkopiert war und ob ein Treffen in seinem Büro stattfand. Sie beziehen sich dabei offensichtlich auf Medienberichte. Auch wenn viel von dem, was in diesem Zusammenhang in den Medien berichtet wird, nicht den Tatsachen entspricht, ist es richtig, dass Herr B im internen Untersuchungsbericht der Bank zu Cum-Ex erwähnt ist. Dort ist aufgeführt, dass er auf einer E-Mail einkopiert war und dass ein Treffen in seinem Büro stattfand. In dem konkreten Fall hatte Herr B damals keine direkte Produktverantwortung.“ Zur Frage 5.: „Und Sie hatten nach der Kenntnis der Bank im Rahmen der Abwicklung von Cum-Ex-Transaktionen und der Nachvollziehbarkeit von Leerverkäufen gefragt. Die Bank2 war und ist in ihrer Funktion als Depotbank für unterschiedliche Kundengruppen zuständig. Soweit Kunden über einen eigenen Marktzugang verfügen, ist es für die Bank2 nur bedingt nachvollziehbar, ob es sich bei Transaktionen um Leerverkäufe handelt oder eben nicht.“ Zur Frage 6.: „Die Bank2 verfügte und verfügt über ein umfangreiches Risikomanagement zur systematischen Erkennung, Analyse und Bewertung, aber auch zur Überwachung und Kontrolle möglicher Steuerrisiken.“ Zu den Fragen 7. und 8.: „Sie haben sich außerdem nach externen Rechtsgutachten zu Risiken im Zusammenhang mit Cum-Ex-Transaktionen erkundigt. Die Bank2 hat für ihre interne Untersuchung - wie das in solchen Fällen üblich ist - externe Expertise von Rechtsanwaltskanzleien hinzugezogen. Diese interne Untersuchung der Bank zu Cum-Ex, auch „Projekt S“ genannt, ist nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine steuerliche Mithaftung der Bank gibt. Darüber hinaus prüft die Bank mit Hilfe von verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien laufend Rechtsfragen im Zusammenhang mit Cum-Ex. Wie Sie wissen, ist dieser Themenkomplex rechtlich hoch umstritten. Soweit erforderlich, trifft die Bank in diesem Zusammenhang adäquate Risikovorsorge.“ Zur Frage 9.: „Schließlich haben Sie gefragt, ob wir ausschließen können, dass die Bank den Steuer- und Strafverfolgungsbehörden nur diejenigen Cum-Ex-Trades offengelegt hat, in denen sie nur als Depotbank beteiligt war, diejenigen aber verschwiegen hat, in denen eine steuerliche Mithaftung und eine strafrechtlich relevante Teilnahme der Bank beziehungsweise der Vermögensverwalterin1 bestehen kann. Falls Sie mit Ihrer Frage unterstellen wollen, dass die Bank die Steuer- und Strafverfolgungsbehörden nur unvollständig informiert habe, um eine steuerliche Mithaftung oder eine strafrechtliche Verantwortung im Zusammenhang mit Cum-Ex-Transaktionen zu vermeiden, weisen wir dies entschieden zurück. Die Bank hat die interne Untersuchung zu Cum-Ex sorgfältig und gewissenhaft durchgeführt und den zuständigen Behörden im Rahmen von laufenden Verfahren sämtliche angeforderten Informationen und sämtliche relevanten Ergebnisse ihrer internen Untersuchung zur Verfügung gestellt.“ bb) Insoweit haben die Kläger geltend gemacht, die Auskunft des Vorstands der Beklagten sei inhaltlich unzutreffend, da zwischenzeitlich klar sei, dass die Beklagte „tief in den Cum-Ex-Skandal verwickelt“ (Bl. 15 d. A.) sei. Die Staatsanwaltschaft Stadt3 habe ihre Ermittlungen gegen siebzig Personen bei der Beklagten ausgeweitet, u.a. frühere Vorstände, aber auch gegen den heutigen Vorstand B und damit „den Wahrheitsgehalt der Auskünfte der Beklagten (…) diametral konterkariert“ (Bl. 209 f. d. A.). Die Beklagte habe die Steuerrisiken im Milliardenumfang im Jahresabschluss unzutreffend dargestellt. Hinsichtlich der Frage 1. sei der zweite Teil der Frage - nach einer „Verschleifung der Antworten durch die Beklagte“ (Bl. 18 d. A.) - überhaupt nicht beantwortet worden, auch nicht im Hinblick auf ehemalige Mitarbeiter, denen der „S-Bericht“ Fehlverhalten vorwerfe. Der erste Antwortteil sei „wissentlich unzutreffend“ (Bl. 18 d. A.), da in dem Bericht festgehalten sei, „Die Bank2 verfügte im Untersuchungszeitraum über kein System, das den Abschluss von Cum-Ex- Geschäften technisch unmöglich machte.“ (Bl. 18 d. A.). Auch solle durch die Wortwahl „organisierter Cum-Ex-Markt“ verschleiert werden, dass die Beklagte „gewerbsmäßig im Milliardenumfang und in diversen Funktionen (…) an rechtswidrigen Cum-Ex-Geschäften wissentlich und willentlich (…) mitgewirkt und hunderte Millionen Euro damit verdient hat.“ (Bl. 19 d. A.). Die Frage 2. sei schon nicht beantwortet worden (Bl. 21 d. A.), „weder im Hinblick auf die Vermögensverwalterin1 oder sonstige Konzerngesellschaften noch im Hinblick auf den Verleih oder die Eigenschaft als Leerkäuferin. Unter anderem genau dort liegt das Milliardenrisiko der Beklagten.“ Die Antwort auf Frage 3. sei „irreführend und unzutreffend“ (Bl. 22 d. A.), wobei die Beklagte wiederum mit dem erfundenen Begriff des organisierten Cum-Ex-Handels operiere. Weiter führen die Kläger aus: „Selbstverständlich vereinnahmte die Beklagte als Prime Broker und als Darlehensgeber illegal erstattete Kapitalertragssteuer, in mindestens einem Fall war sie an den illegal beantragten mehrfachen Steuererstattungen mit 30% bzw. 50% beteiligt“ (Bl. 22 d. A.). Die Frage sei auch nicht vollständig beantwortet worden. Die Antwort auf Frage 4. sei „wissentlich unzutreffend“, zumal Herr B im fraglichen Zeitraum als Co-Head of Global Equity Sales & Trading und „unmittelbarer Vorgesetzter eines der Drahtzieher im Cum-Ex-Komplex“, Produktverantwortung gehabt habe (Bl. 22 d. A.). Die Fragen 5. und 6. seien nicht beantwortet worden. Die Antwort auf die Fragen 7. und 8. sei „wissentlich unzutreffend“, da sowohl das T-Gutachten wie das weitere Rechtsgutachten im Projekt S unmissverständlich zu dem Schluss gekommen seien, dass für die Beklagte und die Tochtergesellschaft Vermögensverwalterin1 „sehr wohl“ eine Mithaftung für mehrfach erstattete Kapitalertragsteuer im Milliardenumfang bestehe (Bl. 20 d. A.). Die Antwort auf die Frage 9. sei ebenfalls wissentlich unzutreffend, da die Beklagte weder den Steuerbehörden noch der Staatsanwaltschaft Stadt3 die beiden Gutachten vorgelegt habe, aus denen sich ergebe, dass sie hinsichtlich der Milliardenbeträge in der steuerlichen Haftung stehe, noch habe die Beklagte ihre Steuererklärungen für die Jahre 2006-2012 geändert. cc) Die zum sog. Cum-Ex- Komplex in der Hauptversammlung gestellten Fragen sind vollumfänglich beantwortet worden sein, wobei die Kläger nicht hinreichend dargetan haben, dass eine Antwort falsch gewesen ist. Eine weitergehende Information der Aktionäre war zur Abstimmung über die gegenständlichen TOP schließlich nicht erforderlich. (1) Die Fragen 1. und 2., die ersichtlich auf eine Auskunft darüber abzielten, ob die Beklagte oder ihre Konzerngesellschaften entweder im Eigenhandel oder über Kommissionen an sog. Cum-Ex- Transaktionen verdient haben, hat der Vorstand Herr C unmissverständlich dahingehend beantwortet, dass die Beklagte insgesamt allenfalls als Depotbank in derartige Geschäfte eingebunden war, woraus sich für die gestellten Fragen eine verneinende Antwort ergibt. Die Frage 3. wurde hinsichtlich des ersten Teils vor diesem Hintergrund unmissverständlich - und nicht, wie die Kläger meinen, „irreführend“ - dahingehend beantwortet, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Cum-Ex-Transaktionen keine Erstattung von Kapitalertragssteuer erhalten hat, weswegen sich die weiter begehrte Aufschlüsselung nach Verkäufer- oder Käuferbeteiligung erübrigt hat. Soweit die Kläger auch insoweit bei ihrem Vortrag an der von der Beklagten genutzten Formulierung „organisierte“ Cum-Ex-Transaktionen Anstoß nehmen, ist dies nicht nachvollziehbar, da eine doppelte Erstattung von Kapitalertragssteuer, auf die die Cum-Ex-Transaktionen gerichtet waren, nicht unorganisiert funktionieren dürfte. Im Hinblick auf die Frage nach der Beteiligung als Depotbank hat der Vorstand Herr C dahingehend und ebenfalls in erforderlichem Maße geantwortet, dass zwar in zwei Einzelfällen, in denen das Depot auf Erwerberseite genutzt worden sei, eine Steuerbescheinigung geändert worden sei, dass jedoch die begehrte Bezifferung nicht möglich sei, weil die Beklagte als bloße Depotbank in vielen Fällen - insbesondere bei institutionellen Kunden mit eigenem Marktzugang - keine ausreichenden Informationen habe, um die Transaktionen zu beurteilen. Soweit die Kläger vorgetragen haben, die Fragen 1., 2. und 3. seien deswegen falsch beantwortet worden, weil die Beklagte tief in den Cum-Ex- Skandal verwickelt sei und weil deswegen Steuerrisiken im Milliardenbereich bestehen würden, ist der Vortrag ohne Substanz. Vielmehr wird eine „Verwicklung“ der Beklagten in Cum-Ex-Transaktionen, die zu Steuererstattungen zugunsten der Beklagten in Milliardenhöhe und nunmehr zu steuerlichen Risiken in entsprechender Höhe geführt haben, schlichtweg unter mehrfacher Bezugnahme auf eine Auskunft der Staatsanwaltschaft Stadt3, Rechtsgutachten aus dem Projekt „S“ bzw. eine amtliche Auskunft pauschal behauptet, ohne dass Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich auch nur im Ansatz etwas für diese Behauptung ergibt. Das gilt auch für den - von der Beklagten nicht bestrittenen - Vortrag der Kläger in der Berufungsinstanz, wonach auf Seiten der Kanzlei T im Projekt S federführend Rechtsanwalt U gewesen sei, der zwischenzeitlich selbst im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen mit Bezug zu sog. Cum-Ex-Transaktionen in Untersuchungshaft sitze. Alleine die wiederholte pauschale Behauptung, die Beklagte sei in diesen Komplex verwickelt und führe durch anderslautende Erklärungen in die Irre, reicht für einen substantiierten Vortrag der hinsichtlich der Behauptung der Unrichtigkeit der Auskunft zunächst darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht aus. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den angebotenen Beweisen um Ausforschungsbeweise, denen nicht nachzugehen ist. (2) Frage 4. ist - mit Ausnahme der Frage nach der Projektverantwortung des Vorstandsmitglieds B - bejahend beantwortet worden. Dass diese Antwort unrichtig war, haben die Kläger auch hinsichtlich der verneinten Projektverantwortlichkeit des Vorstands B nicht substantiiert dargetan, zumal nach der Frage schon unklar ist, worauf sich die Frage nach der Verantwortlichkeit überhaupt beziehen sollte (Projekt S oder Cum-Ex). Die bloße Behauptung, die Projektverantwortlichkeit (für was?) ergebe sich aus einem damals von ihm geleiteten Geschäftsbereich, ist ohne Substanz. Daher waren die betreffenden Beweisantritte auf Ausforschung gerichtet und ihnen damit nicht nachzugehen. (3) Zwar könnte man der Ansicht sein, dass die Frage 5. nicht vollumfänglich beantwortet wurde, da keine Aussage zu einer etwaigen Kenntnis bei der Abwicklung von Cum-Ex-Transaktionen als Depotbank getroffen wurde, wobei aber schon nicht nach einzelnen Transaktionen, sondern nach der Abwicklung „der Cum-Ex-Transaktionen“ gefragt worden ist. Im Übrigen wurde die Frage nach der Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit aber dahingehend beantwortet, dass dies bei institutionellen Anlegern mit eigenem Marktzugang nur bedingt möglich sei. Eine über diese Antwort hinausgehende Information war für die Aktionäre im Hinblick auf die Beurteilung der TOP Entlastung aber nicht erforderlich, da der Vorstand der Beklagten steuerliche Risiken der Beklagten im Zusammenhang mit Cum-Ex mangels eigener Vornahme bzw. bewusster Beteiligung an solchen Transaktionen zuvor verneint hat, und dementgegen von Seiten der Kläger auch keine substanziellen Anhaltspunkte für das Bestehen derartiger Risiken dargetan wurden. Vor diesem Hintergrund war auch eine weitergehende Information der Aktionäre im Hinblick auf etwaige Inhalte der sog. S-Berichte aus Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs nicht erforderlich, wenngleich es - da die Antworten vollständig und nicht unrichtig waren - hierauf schon gar nicht mehr ankommt. (4) Frage 6. ist beantwortet worden, nämlich der erste Teil durch die unmittelbar darauf bezogene Antwort. Teil 2 der Frage ist schon dadurch beantwortet worden, dass die Beklagte keine Cum-Ex-Geschäfte selbst ausgeführt habe, weswegen insoweit auch keine steuerlichen Risiken beständen. (5) Hinsichtlich der weiteren Fragen 7., 8. und 9. haben die Kläger keine unvollständige bzw. unterbliebene Beantwortung der Fragen gerügt. Eine Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre durch unrichtige Beantwortung der gegenständlichen Fragen haben die Kläger nicht hinreichend substantiiert behauptet. Zunächst gilt zu den Rügen betreffend die Antworten auf die Fragen 7., 8. und 9. das Vorgesagte zu Frage 5. und 6. entsprechend. Nicht nachvollziehbar ist, wie sich die Kläger für ihre pauschale Behauptung vermeintlich auf durch Anführungszeichen gekennzeichneten wörtlichen Inhalt des T-Gutachtens beziehen können (Bl. 18 d. A.), ohne dieses aber vorzulegen oder weiter hieraus vorzutragen. Unabhängig davon bleiben die diesbezüglichen Behauptungen der Kläger lediglich pauschal, eine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Inhalte des „S-Berichts“ erfolgt nicht, weswegen dem pauschalen Beweisangebot - Vorlage des gesamten Berichts durch die Beklagte - ebenso wenig nachzugehen wie die Einholung einer amtlichen Auskunft der Staatsanwaltschaft Stadt3 angezeigt war. Für eine Anordnung der Urkundenvorlage nach § 142 ZPO bedarf es nämlich einer konkreten Bezugnahme auf konkrete Inhalte der Urkunde (vgl. von Selle, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 37. Edition (Stand: 1.7.2020), § 142 Rn. 11) und nicht nur eines Bezugs auf die Urkunde als Ganzes. Voraussetzung für eine Vorlage des gesamten Berichts nach § 421 ZPO wäre demgegenüber entweder, dass die Kläger einen materiell-rechtlichen Anspruch gemäß § 422 ZPO gegen die Beklagte auf Vorlage hätten, oder, dass die Beklagte - wie hier nicht - sich selbst auf den Bericht und seinen Inhalt für den ihr obliegenden Vortrag bezogen hätte (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage (2020), § 421 Rn. 1). Zum Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Vorlegung fehlt von Klägerseite jeglicher Vortrag. 3. Ein relevanter Verstoß gegen die Auskunftspflicht des § 131 AktG lässt sich auch nicht mit Bezug zum Komplex „Geldwäscheprävention“ feststellen. aa) Insoweit hat die Aktionärsvertreterin J in der Hauptversammlung gefragt: „1. Ist es richtig, dass das gegenwärtige Mitglied des Vorstands, Herr Name5 zwischen 2004 und 2016 Leiter des Global Transaction Banking war? Ist es richtig, dass Herr Name5 damit federführend verantwortlich für die Eingehung und Überwachung des Korrespondenzbankgeschäfts mit ausländischen Banken in dieser Zeit war? 2. Ist es richtig, dass die gegenwärtig benannt werdenden Geldwäscheprobleme der Bank - unter anderem mit der Bank3 Estland, dem sogenannten Russian Laundromat, dem Troika Laundromat, der moldawischen Bank5, den lettischen Banken, mit denen bis 2017 Korrespondenzbankbeziehungen unterhalten wurden, allen voran die Bank6 und Bank7, der transanisch-zypriotischen Bank8, der Bank9 über Bank10 - alle in eine Zeit fallen, in der Herr Name5 der Leiter der Transaction Bank war? 3. Ist es richtig, dass in den vorbezeichneten Fällen die Bank2B maßgeblich betroffen ist und damit Verstöße gegen US-Gesetze im Raum stehen? 4. Kann der Vorstand ausschließen, dass es im Rahmen der vorbezeichneten Fälle zu Geldströmen kam, die a) US-Sanktionen verletzt haben, beispielsweise hinsichtlich Waffenlieferungen an Nordkorea, Iran oder Sudan, Komponentenlieferungen für eine Chemiewaffenfabrik in Syrien entgegen des Magnitsky Acts, b) kriminelle Gelder der russischen Mafia oder des russischen Geheimdienstes, kriminelle Gelder für chinesische Menschenhändler oder illegal ausgeschleustes Geld der venezolanischen staatlichen Ölgesellschaft Name6 beinhalten, c) terroristische Gruppen finanzierten? 5. Kann der Vorstand vor dem Hintergrund der US-Strafen für Geldwäscheverstöße in Höhe von rund 2 Milliarden US-Dollar für die Bank11 in 2012 und rund 9 Milliarden US-Dollar für die Bank12 in 2014 ausschließen, dass die Bank2 a) für die Vielzahl der mittlerweile bekannten Geldwäschefälle und die daraus ersichtlichen systematischen Schwächen in der Geldwäscheprävention in den USA mit einer Strafe im Milliardenbereich belegt wird und/oder b) wie seinerzeit die Bank12 wenigstens temporär vom US-Dollar-System ausgeschlossen wird? 6. Wie viele nachträglich Suspicious Activity Reports hat die Bank in den laufenden bankinternen Untersuchungen zu den vorbezeichneten Geldwäschefällen im Frühjahr 2017 insgesamt an die Behörden geleitet? 7. An welchem Datum wurde ein Mitglied des Vorstands von der Anti-Financial Crime Unit wegen des Vorfalls Russia Laundromat erstmals darauf hingewiesen, dass a) der Bank2 möglicherweise erhebliche Strafen der Aufsichtsbehörden drohen und/oder b) Mitglieder des Senior Management Teams sich möglicherweise einer strafrechtlichen Verfolgung gegenübersehen? 8. An welchem Datum berichtete der Vorstand erstmals an den Aufsichtsrat von diesen Risiken? Was hat der Aufsichtsrat aufgrund dieser Berichterstattung veranlasst? 9. Ist es zutreffend, dass Frau D und Herr B noch 2018 von der BaFin eingestellt und von der BaFin wegen mangelnder Mitwirkung an der Aufklärung der Mängel im Know-your-Client-Prozess verwarnt wurden? Ist es zutreffend, dass die Bestellung des Geldwäsche-Sonderbeauftragten durch die BaFin im Jahr 2018 unmittelbar auf ihre Mitwirkungsmängel gegenüber der BaFin zurückzuführen ist? 10. Wie viele Aktiv- und Passiv-Prozesse und wie viele Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren waren am Bilanzstichtag anhängig? Hierauf wurde von Seiten des Vorstands durch das Vorstandsmitglied C - bzw. hinsichtlich der Frage zu 8. durch den Aufsichtsratsvorsitzenden - unstreitig wie folgt geantwortet: Zu den Fragen 1. und 2.: „Sie erkundigten sich ferner nach der Rolle von Herrn Name5 zwischen 2004 und 2016 und fragten, ob in diese Zeit einige der bekannt gewordenen Geldwäscheprobleme der Bank fallen. Im Jahr 2004 bis 2016 war Herr Name5 Leiter der Globalen Transaktionsbank und somit in dieser Funktion unterhalb des verantwortlichen Vorstands auch für das Korrespondenzbankgeschäft zuständig. Ich würde aber gerne ergänzen, dass für die Überprüfung der Kunden der Korrespondenzbank und die Überwachung ihrer Geschäfte die jeweilige Korrespondenzbank in allererster Linie selbst verantwortlich ist.“ Zu den Fragen 3. und 4.: „Frau J, Sie hatten ferner nach möglichen Verstößen der Bank2B gegen US-Gesetze gefragt. Hinsichtlich Bank3 verweisen wir auf die Ausführungen von Herrn C. Hinsichtlich der übrigen genannten Fälle liegen uns derzeit keine Hinweise für Verstöße der Bank2B gegen US-Gesetze vor. Das gilt auch für US-Sanktionsgesetze. Sehr geehrte Frau J, Sie fragten nach unseren Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf kriminelle Geldströme aus den von Ihnen genannten Ländern. Hierzu möchten wir wie folgt Stellung nehmen: Als Teil des weltweiten Programms der Bank2 zur Bekämpfung von Finanzkriminalität überprüfen wir nicht nur laufend unseren Kundenstamm, sondern untersuchen auch die Zahlungsströme sorgfältig auf Verdachtsmomente hinsichtlich Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung. Sämtliche Kontrollprozesse werden fortlaufend verbessert. Verdachtsmomente, die bei der oben genannten Überprüfung der Zahlungsströme aufkommen, werden intern untersucht und abschließend beurteilt. Sofern erforderlich, werden Verdachtsmeldungen an die jeweils zuständigen Behörden übermittelt. Wir bitten allerdings um Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine Details zu abgegebenen Verdachtsmeldungen offenlegen können und dürfen.“ Zur Frage 5.: „Zu Ihren weiteren Fragen, ob wir vergleichbare Sanktionen ausschließen können, wie sie in den vorherigen Jahren im Zusammenhang mit Geldwäscheverstößen gegen andere Banken verhängt wurden, möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Wir kennen die Vergleiche von Bank11 und Bank12. Uns sind im Moment keine Umstände bekannt, die zu Strafzahlungen in dieser Höhe führen oder zu Geschäftsbeschränkungen führen würden, wie sie gegen die Bank12 verhängt wurden.“ Zur Frage 6.: „Sehr geehrte Frau J, Sie erkundigen sich nach der Anzahl der seit Frühjahr 2017 nachträglich abgegebenen Verdachtsmeldungen hinsichtlich der bankinternen Untersuchungen in den vorbezeichneten Geldwäschefällen. In den Ländern, in denen die Bank2 aktiv ist, unterliegen wir unterschiedlichen Anforderungen und Meldeschwellen für Geldwäscheverdachtsanzeigen. Aus diesem Grund hat die Gesamtschau von abgegebenen Verdachtsmeldungen nur eine eingeschränkte Aussagekraft. Wir bestätigen, dass insgesamt zu den genannten Vorgängen seit 2017 global eine mittlere dreistellige Anzahl von Meldungen an die jeweils zuständigen Behörden abgegeben wurde. Im Hinblick auf die konkrete Frage bitten wir auch hier um Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine Details zu den aus unseren Sicherungsmaßnahmen resultierenden Verdachtsmeldungen offenlegen können.“ Zur Frage 7.: „Frau J, Sie fragten nach dem Datum, an dem der zuständige Ressortvorstand der Abteilung gegen Finanzkriminalität zum sogenannten Russian Laundromat informiert wurde. Die Abteilung zur Bekämpfung von Finanzkriminalität hat einen Standardprozess, gemäß dem bei Bekanntwerden großer Geldwäschevorfälle der Vorstand in Kenntnis gesetzt wird. Diese Information ist am Beispiel der Veröffentlichung des sogenannten Russian Laundromat am 21. März 2017 durch den Gruppen-Geldwäsche-Beauftragten erfolgt. Im gleichen Zuge wurde eine Ermittlung angestoßen, um zu überprüfen, ob Geldströme auch über die Bank2 geleitet wurden. In einem Folgetermin am 6. Juni 2017 wurde der Vorstand seitens des Gruppengeldwäsche-Beauftragten auf mögliche Reputationsrisiken und strafrechtliche Konsequenzen hingewiesen.“ Zur Frage 8.: „Dann darf ich noch berichten, damit das hier nicht unbeantwortet ist: Frau J, Sie fragten, wann der Vorstand den Aufsichtsrat erstmals über das Thema Russian Laundromat informiert hat. Das ist erstmals am 21. März 2017 geschehen. Daraufhin wurde vereinbart, dass das Thema regelmäßig in den Sitzungen des Integritätsausschusses berichtet und erörtert wird. Der Vorstand hat auch jeweilige Fortschrittsberichte dazu vorgestellt, wie wir mit den entsprechenden Risiken umgehen.“ Zur Frage 9.: „Sehr geehrte Frau J, Sie fragen auch, ob Frau D und Herr B in 2018 von der BaFin wegen mangelnder Mitwirkung an der Aufklärung von Mängeln im Know-your-Customer-Prozess einbestellt und verwarnt wurden. Hierzu möchte ich Ihnen mitteilen, dass die zuständigen Vorstandsmitglieder im regelmäßigen Austausch mit der BaFin stehen. Darüber hinaus findet - wie im vorliegenden Fall - bei Bedarf auch im Einzelfall ein Austausch statt. Eine formelle Verwarnung hat es nicht gegeben. Frau J, Sie fragten, ob die Bestellung des Geldwäsche-Sonderbeauftragten im Jahr 2018 auf Mitwirkungsmängel zurückzuführen ist. Die Antwort ist: Nein. Die Bestellung steht nicht im Zusammenhang mit hier vermuteten Mitwirkungsmängeln von Vorstandsmitgliedern. Der Sonderbeauftragte wurde bestellt, um eng zu überwachen, welche Fortschritte wir hier machen.“ Zur Frage 10.: „Frau J, Sie fragten nach der Gesamtzahl der Aktiv- und Passivprozesse sowie der Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Gesamtzahl der Fälle der Bank2 ist im Laufe des Jahre 2018 weiter gesunken. Im 1. Quartal 2019 verzeichneten wir einen leichten Anstieg. Von ihrem Höchststand im 1. Quartal 2017 bis Ende des 1. Quartals 2019 sank die Gesamtzahl der Angelegenheiten um 25 Prozent. Wir machen keine Angaben zur Gesamtzahl der Rechtsstreitigkeiten oder der aufsichtsrechtlichen Verfahren, da diese Zahl nicht das tatsächliche Rechtsrisiko der Bank2 abbildet. Bei der weit überwiegenden Mehrheit der Verfahren handelt es sich um kleinere produktbezogene Rechtsstreitigkeiten aus unserem Privatkundenbereich, vor allem in Deutschland. Demgegenüber macht eine geringere Anzahl von Sachverhalten - circa 14 Prozent - den Großteil unseres Restrisikos aus, und zwar Stand 1. Quartal: 79 Prozent der Rückstellungen. Ordnungswidrigkeitenverfahren erfassen wir nicht separat.“ bb) Insoweit haben die Kläger geltend gemacht: Die Antwort auf Frage 1. und 2. sei im zweiten Teil wissentlich unzutreffend, da der Beklagten die fortlaufende Prüfung der lokalen Bank auf ihr Risikopotential hinsichtlich Geldwäsche oblegen habe. Frage 3. und 4. seien wissentlich unrichtig - bzw. Frage 4. teilweise überhaupt nicht - beantwortet worden. Die in der Frage genannte US-Tochter der Beklagten sei als Korrespondenzbank für Überweisungen in den US-Dollar-Raum tätig gewesen und habe die Tätigkeit bei mehreren Banken fortgesetzt, nachdem sich US-Institute wegen Geldwäscheverdachts aus den Korrespondenzbankbeziehungen zurückgezogen hätten (u.a. Bank3 Estland). Mehrere dieser „Auslandsbanken“ seien in der Folge aus dem US-Dollar-System ausgeschlossen worden. Von den Schließungsgründen und damit von möglichen Verstößen gegen US-Gesetze habe die Beklagte daher „sehr wohl“ (Bl. 28 d. A.) Kenntnis gehabt. Einerseits habe die Anti-Financial-Crimes- Einheit der Beklagten den Vorstand bereits 2017 auf mögliche Milliardenstrafen im Zusammenhang mit dem Fall Russian Laundromat hingewiesen, andererseits lägen sich wiederholende Muster hinsichtlich der Unterdrückung von Suspicious Activity Reports im US-Geldwäschezentrum der Beklagten in Stadt4, Florida vor. Die Antwort auf Frage 5. sei wissentlich unzutreffend, da die Beklagte in ihrem Geschäftsbericht (Anlage K 1) genau auf solche Risiken hinweise. Frage 6. sei nicht beantwortet worden, obwohl es der Beklagten möglich gewesen sei, vor dem Hintergrund von Untersuchungen internationaler Aufsichtsbehörden die genaue Zahl der verspätet abgegeben Suspicious Activity Repors (Geldwäscheverdachtsmeldungen) mitzuteilen. Jedenfalls sei die Auskunft unzutreffend gewesen, weil in den Jahren 2016 bis 2018 über 1,1 Millionen Geldwäscheverdachtsanzeigen verspätet weitergeleitet worden seien. Die Beantwortung der Fragen 7. und 8. wurden nicht beanstandet. Die Antwort auf Frage 9. sei unzutreffend, da der Sonderbeauftragte der BaFin bestellt worden sei als Auflage aus einem Bußgeldbescheid wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention aus dem Jahr 2015. Frage 10. sei schließlich nicht beantwortet worden. Es sei zumutbar die Gesamtzahl der Rechtsstreitigkeiten zu nennen, um den Aktionären einen zutreffenden Eindruck zu vermitteln, ob die Beklagte Fortschritte beim Abbau ihrer erheblichen, existenzbedrohenden Rechtsrisiken mache. cc) Auch hinsichtlich der Fragen betreffend Geldwäscheprävention wurden die in der Hauptversammlung gestellten Fragen in erforderlichem Maße beantwortet, wobei die Kläger - soweit sie dies geltend machen - nicht hinreichend dargetan haben, dass eine Antwort falsch gewesen ist. Eine weitergehende Information der Aktionäre dürfte zur Abstimmung über die gegenständlichen TOP schließlich nicht erforderlich sein. (1) Soweit die Kläger gerügt haben, die Antwort auf die Fragen 1. und 2. sei im zweiten Teil wissentlich unzutreffend, weil der Beklagten die fortlaufende Prüfung der lokalen Bank auf ihr Risikopotential hinsichtlich Geldwäsche oblegen habe, ist dies nicht verständlich, weil die Fragen nicht auf die Prüfungsobliegenheiten der Beklagten, sondern darauf gerichtet waren, die Verantwortlichkeit von Herrn Name5 als damaligem Leister der Transaction Bank zu erfragen. (2) Soweit die Kläger mit der Frage 4. eine Mitteilung begehrten, ob die Beklagte ausschließen könne, ob es zu Geldflüssen gekommen sei, die US-Sanktionen verletzt haben, hat der Vorstand C die Frage zwar nicht ausdrücklich beantwortet, aber der Antwort lässt sich entnehmen, dass ein vollständiger Ausschluss nicht möglich erscheint. Soweit die Kläger aber über die Auskunft über die bankinternen laufenden Überprüfungen, die Kontroll- und Mitteilungsprozesse, die bestehen, um solche Geldflüsse aufzudecken, eine Mitteilung begehrten, dass ein Verstoß gegen US-Gesetze per se ausgeschlossen ist, war eine weitergehende als die erteilte Mitteilung, wonach den Verwaltungsorganen der Beklagten derzeit und für das laufende Geschäftsjahr keine weiteren Verstöße bekannt seien, aus Sicht eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs nicht erforderlich. Denn danach war für diesen klar, dass es zu Verstößen kommen kann - sie also nicht per se ausgeschlossen sind -, zumal für die mit der Beurteilung der Entlastungsentscheidung verbundene allgemeine Vertrauenskundgebung allein ausreichend ist zu wissen, dass es zu solchen nicht gekommen ist bzw. derzeit solche nicht bekannt sind. Dass Frage 4. wie auch die Frage 3. unrichtig beantwortet worden sein könnten, ist weder nachvollziehbar dargetan worden, noch anderweitig ersichtlich. Soweit die Kläger anführen, aufgrund der Ausschließung anderer Auslandsbanken vom US-Dollar-System sei für die Beklagte ersichtlich gewesen, dass auch die Bank2B gegen US-Gesetze verstoße, erschließt sich das bereits nicht, weswegen die hierzu angebotenen Beweise nicht zu erheben waren. (3) Aus welchem Grund Frage 5. unzutreffend beantwortet worden sein sollte, ist ebenfalls mangels Darlegung der Kläger nicht ersichtlich, zumal der Vorstand der Beklagten bezüglich der Risiken, die hinsichtlich von US-Strafen bei Geldwäscheverstößen bestehen, wonach gefragt worden war, die Frage nicht verneint, sondern angegeben hat, dass derzeit keine Umstände bekannt seien, die für die Beklagte zu derartigen Strafzahlungen führen könnten. Dass diese Auskunft konkreten Angaben im Geschäftsbericht der Beklagten (Anlage K 1, Anlagenordner) widerspräche, haben die Kläger nicht dargetan. (4) Frage 6., mit der die Auskunft über die absolute Zahl der Geldwäscheverdachtsfälle, die im Frühjahr 2017 nachträglich an die Behörden weitergeleitet wurden, begehrt wurde, ist zwar nicht durch Nennung einer solchen Zahl beantwortet worden. Unabhängig davon, dass sich die Frage 6. ersichtlich nicht auf das Geschäftsjahr bezieht, für das Entlastung erteilt wurde, weswegen bereits die Relevanz für die angegriffene Beschlussfassung nicht besteht, war eine weitergehende Auskunft wiederum nicht erforderlich im Sinne von § 131 Abs. 1 AktG, zumal die schiere Anzahl der Fälle für einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, keinerlei Aussagekraft für etwaige Verstöße gegen Gesetze bzw. - was entscheidender wäre - für deren Schwere oder dafür hat, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die Finanz- und Ertragslage der Beklagten hat, zumal - worauf der Vorstand in seiner Antwort ebenfalls hingewiesen hat - die Meldeschwellen in den einzelnen Ländern jeweils unterschiedlich sind. Die Aussage, dass die Zahl im mittleren dreistelligen Bereich gelegen hat, dürfte insoweit ausreichend sein, zumal sie vor dem Hintergrund des vorgenannten Maßstabs auch kaum weniger Aussagekraft als eine genaue Zahl - bspw. 450 - hat. Soweit die Kläger geltend gemacht haben, die Auskunft sei unzutreffend, weil die Zahl der verspätet weitergeleiteten Verdachtsanzeigen in den Jahren 2016 bis 2018 erheblich höher gewesen sei, wird dies pauschal, ohne dies näher darzutun, behauptet, so dass die angebotenen Beweise für diese Behauptung nicht zu erheben waren. (5) Die Rüge der unzutreffenden Beantwortung von Frage 9., die der Vorstand eindeutig mit „Nein“ bzw. dahingehend, dass es „keine Verwarnung“ gegeben habe, beantwortet hat, ist unsubstantiiert. Insofern beschränkt sich die Klägerseite auf die bloße Behauptung des Gegenteils, mit der nicht näher erläuterten Begründung, dass die Bestellung des BaFin-Sonderbeauftragen auf einem nicht näher bezeichneten Bußgeldbescheid aus dem Jahr 2015 beruhen solle. Dem für diesen unsubstantiierten Vortrag angebotenen Beweis war nicht nachzugehen. Im Übrigen haben die Kläger auch keine Gründe dargetan, aus denen sich die Relevanz eines angeblich aus dem Jahr 2015 herrührenden Umstands für die Entlastungsentscheidungen für das Geschäftsjahr 2018 ergeben könnte. (6) Die mit Frage 10. erbetene genaue Zahl der laufenden Rechtsstreitigkeiten ist - zumal für das von den Klägern geltend gemachte Ziel - nicht erforderlich im Sinne von § 131 Abs. 1 AktG. Soweit, worauf die Kläger rekurrieren, die Zahl der Ordnungswidrigkeiten- und Gerichtsverfahren für die Einschätzung der Entwicklung des Abbaus der damit verbundenen Risiken erforderlich sei, ist zunächst festzustellen, dass die Antwort die Entwicklung gerade skizziert. Darüber hinaus ist die bloße Zahl der Prozesse und Ordnungswidrigkeiten für die Beurteilung der daraus erwachsenden Risiken aber ohnehin nicht geeignet, da weder klar ist, welcher Betrag in den einzelnen Verfahren in Rede steht, noch wie die Erfolgsaussichten sind, so dass eine weitergehende, als die gegebene, Antwort aus Sicht eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs in der Hauptversammlung nicht erforderlich ist. 4. Ein relevanter Verstoß gegen die Auskunftspflicht des § 131 AktG lässt sich schließlich auch nicht mit Bezug zum Komplex „Bank1-Prozesse“ feststellen. (1) Insoweit haben Herr K (Fragen zu 1. bis 3.) und Frau I (Frage zu 4.) gefragt: „1. Können Sie gegenüber den Aktionären ausschließen, dass der damalige (…)minister N im Sommer 2008 Herrn M kontaktierte, nachdem Herr M den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der Bank1 wegen ihres hohen Kapitalerhöhungsbedarfs schon abgesagt hatte? 2. Können Sie ausschließen, dass (…)minister N Herrn M bat, die Bank1-Beteiligung doch irgendwie zu erwerben, um einen andernfalls drohenden Verkauf an eine ausländische Bank zu verhindern? 3. Können Sie ausschließen, dass es nach dem Telefonat M/N zu einem Geheimtreffen zwischen den Herren M, O, P und Q gekommen ist, also den Vorstandsvorsitzenden und Finanzvorständen der Bank und des Logistik- und Postunternehmens1 in Stadt5 (Schweiz), ja oder nein? 4. Außerdem, da nehme ich Bezug auf die Fragen von Herrn K, beantworten Sie bitte auch folgende Fragen: Können Sie ausschließen, dass Herr M und Herr O im Jahr 2008 in Stadt5 (Schweiz) vereinbarten, dass die Bank2 von Anfang an volle Stimmrechts- und operative Kontrolle über die Bank1 haben und das Logistik- und Postunternehmen1 lediglich als Strohmann agieren müsste, um ein Übernahmeangebot und eine bilanzielle Konsolidierung der Bank1 bei der Bank2 ab 2008 zu verhindern, ja oder nein? Und bevor Sie mir mit dem Hinweis kommen, dass das Jahre zurückliege, weise ich darauf hin, dass aus dieser Übernahme der Bank1 bis heute der Bank2 ein Milliardenrisiko entstanden ist. Ich glaube, weder Sie noch ich können ausschließen, dass Ihnen das zeitnah auf die Füße fallen wird. Hierauf wurde von Seiten des Vorstands der Beklagten unstreitig wie folgt geantwortet: Zu den Fragen 1. bis 3.: „Herr K, Sie haben mehrere Fragen dazu gestellt, ob wir ausschließen können, dass es im Zusammenhang mit einem möglichen Erwerb der Bank1-Beteiligung durch die Bank2 zwischen Herrn M, dem damaligen (…)minister N und anderen Beteiligten im Sommer 2008 Kontakte unter anderem in Form von Telefonaten oder Geheimtreffen gab. - Ihre Fragen beziehen sich auf Vorgänge, die mehr als zehn Jahre zurückliegen. Dem amtierenden Vorstand liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.“ Zur Frage 4.: „Sehr geehrte Frau I, mit Ihrer Frage zum Erwerb der Bank1 suggerieren Sie, dass im Jahr 2008 geheime Absprachen zwischen Herrn M und Herrn P über die Ausübung von Stimmrechten und die operative Kontrolle über die Bank1getroffen worden seien. Die Existenz solcher Absprachen ist uns nicht bekannt.“ (2) Insoweit haben die Kläger geltend gemacht, die Auskünfte auf die Fragen 1. bis 4. seien wissentlich unzutreffend, da es 2008 eine Einwirkung der Bundesregierung in Sachen Fusion Bank1/Bank2 gegeben habe und der damalige (…)minister N den damaligen Vorstandsvorsitzenden M unter Druck gesetzt habe, die Bank1 zu erwerben. Auch habe es das Geheimtreffen und Geheimabsprachen „hinsichtlich des Für-Rechnung-Haltens“ der Bank1-Beteiligung durch das Logistik- und Postunternehmen1 für die Beklagte zur Vermeidung einer bilanziellen Konsolidierung bei der Bank2 zwischen den Vorstandsvorsitzenden und Finanzvorständen der Beklagten und des Logistik- und Postunternehmens1 in Stadt5 (Schweiz)“ (Bl. 14 d. A.) gegeben. Die Antwort sei auch deswegen wissentlich unzutreffend, weil mehrere aktuelle Vorstandsmitglieder positive Kenntnis hiervon hätten, z.B. der heutige Vorstandsvorsitzende (als ehemaliger Rechtsvorstand und Unterzeichner des Squeeze-out-Berichts 2015) oder der Vorstand C sowie andere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Tätigkeiten im Zuge des Erwerbs der Bank1 durch die Beklagte für letztere übernommen hätten (im Einzelnen: Bl. 14 d. A.). (3) Die Kläger haben keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte dargetan, aus denen sich die behauptete Unrichtigkeit der Auskunft von Vorstand und Aufsichtsrat, wonach keinem der amtierenden Mitglieder Erkenntnisse zu den behaupteten Geheimtreffen und den dort getroffenen Absprachen vorlägen, ergeben könnte. Insoweit erschöpft sich das Vorbringen in bloßen Behauptungen, die mit damit nicht in Verbindung stehenden Angaben, z. B. damit, dass (…)minister a.D. N Druck auf Herrn M ausgeübt habe, unterlegt werden sollen. Tatsachen, aus denen sich auch nur im Ansatz ergeben könnte, dass aktuelle Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Einbindung in die verschiedenen, von den Klägern aufgeführten Tätigkeiten beim Erwerb der Bank1 durch die Beklagte Kenntnis von Geheimtreffen, Telefonaten und Absprachen zwischen den damaligen Vorstandsvorsitzenden und den Finanzvorständen hätten haben sollen, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Substanz erlangt die Behauptung auch nicht mit Blick auf den Verweis, dass das „geheime Treffen zwischen den Herren M, O, P und Q (…) durch den Hauptzeugen der Berufungsklägerin“ (Bl. 334 d. A.) in einem Verfahren vor dem OLG Stadt3 zu Az.: … bestätigt worden sei, zumal es sich mangels weiterer Darlegung auch insoweit um eine bloße Behauptung handelt und nicht ersichtlich ist, dass dann - wenn das Treffen bestätigt worden sei - auch die mit den streitgegenständlichen Beschlüssen entlasteten Organmitglieder der Beklagten hiervon Kenntnis gehabt hätten. Da die Frage 4. nicht auf eine Auskunft betreffend das vermeintliche rechtliche Risiko aus der Transaktion gerichtet war, ist die Frage nicht deswegen unvollständig beantwortet worden, weil sie sich hierzu nicht verhält. 5. Da sich die Anfechtung des zur Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden E gefassten Beschlusses auf dieselben vermeintlichen Auskunftsrechtsverstöße bzw. die mangelnde Beaufsichtigung des Vorstands durch E insoweit stützt, ist die Klage auch insoweit ohne Erfolg. c) Die Entlastungsbeschlüsse sind schließlich auch nicht deswegen anfechtbar, weil - was die Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung geltend gemacht haben (Bl. 344 d. A.) - die Organe der Beklagten im Entlastungszeitraum gegen §§ 57, 117 AktG verstoßen hätten, indem sie über den Beratungsvertrag der Aktionären X eine verbotene Einlagenrückgewähr gewährt hätten. Soweit die Kläger darüber hinaus gemeint haben, die Berufungseinlegung der Beklagten stelle einen Sorgfaltspflichtverstoß gemäß § 93 AktG dar, ist das vorliegend ohne Belang, weil sich dieser Umstand nach dem Klägervorbringen allein auf den Entlastungsbeschluss 2019 soll auswirken können (Bl. 344 d. A.). Ein Verstoß gegen § 57 AktG kann zur Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Entlastungsbeschlüsse ohnehin nur unter dem Aspekt führen, dass die Aktionäre unter Verletzung des ihnen eingeräumten Ermessens und entgegen ihrer gesellschaftlichen Treuepflicht für die Entlastungsbeschlüsse gestimmt hätten. Denn Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse ist allein die Entlastung der Organmitglieder, weswegen es - was die Kläger u.a. im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20. August 2020 meinen - für die Anfechtbarkeit der Entlastungsentscheidung nicht allein auf den Vorwurf etwaiger Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten gegenüber den Organen der Beklagten ankommt. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG billigt die Hauptversammlung mit der Entlastung die zurückliegende Verwaltung der Gesellschaft, gleichzeitig enthält der Beschluss über diese vergangenheitsbezogene Billigung auch eine zukunftsorientierte Vertrauenserklärung, also die Aussage, dass die entlasteten Organe weiterhin das Vertrauen der Hauptversammlung genießen. Die den Entlastungsbeschlüssen zustimmenden Aktionäre haben durch die Zustimmung nicht gegen ihre Treuepflicht verstoßen. Entlastungsbeschlüsse sind treuwidrig und damit anfechtbar, wenn ein pflichtwidriges Verhalten der Organe der Gesellschaft gedeckt würde. Bei der Entlastung kommt der Hauptversammlung und damit den Aktionären grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Die Grenzen desselben sind erst dann überschritten, wenn dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzesverstoß anzulasten ist, mit der Folge, dass der Entlastungsbeschluss wegen Inhaltsmangels anfechtbar wäre (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. Oktober 2013, 5 U 214/12, Rn. 28; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012, II ZR 253/10 - Juris). Hierfür muss der Gesetzesverstoß für die Hauptversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt oder erkennbar gewesen sein, bei ungeklärter Rechtslage liegt ein eindeutiger Gesetzesverstoß nicht vor (vgl. Drescher, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Spindler/Stilz (Hrsg.), Stand: 1.7.2020, AktG § 243 Rn. 168 m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 9. Juli 2009, 18 U 167/08 = NZG 2009, 1110, 1111). Dabei kann dahinstehen, ob der von den Klägern behauptete Verstoß gegen § 57 AktG durch die Zahlung einer Beratervergütung ohne Gegenleistung überhaupt ein schwerwiegender Gesetzesverstoß im vorgenannten Sinne ist, da die Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen haben, dass für die Aktionäre im Zeitpunkt der Hauptversammlung erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine verdeckte Einlagenrückgewähr entgegen § 57 Abs. 1 S. 1 AktG gehandelt haben könnte, weil den Vergütungszahlungen keine oder im Sinne eines objektiven Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung Beraterleistungen der X-Gesellschaft gegenüber gestanden hätten, die nicht den Wert der hierfür gezahlten Vergütungen erreichten (vgl. zu diesem Kriterium: Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 14. Auflage (2020), § 57 Rn. 8 ff.), zumal Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten auf die betreffenden Fragen angegeben haben, dass zum einen nicht die Aktionärin X, sondern eine Tochtergesellschaft Vertragspartnerin der Beklagten gewesen sei, und zum anderen, dass diese Tochtergesellschaft in den Bereichen Treasury, Investmentbank und bezüglich Kostenmanagement Beratungsleistungen erbracht habe und die hierfür gezahlten Vergütungen dem Üblichen entsprochen hätten. Die Kläger haben schließlich nicht schlüssig dargetan, dass für die bei der Hauptversammlung abstimmenden Aktionäre erkennbar gewesen sei, dass, was die Kläger behaupten, die Organe der Beklagten - entgegen ihrer anderslautenden Auskünfte in der Hauptversammlung - die Bildung von Rückstellungen im Hinblick auf die Bank1-Transaktion unterlassen und dadurch eindeutig und schwerwiegend gegen Gesetze verstoßen hätten. Auch insoweit lässt sich kein Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht durch die Entlastungsentscheidung feststellen. Wie überdies aus § 117 AktG, der der Gesellschaft unter den dort genannten Voraussetzungen gegenüber einem Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats einen Anspruch auf Schadensersatz gewähren kann, ein Treuepflichtverstoß der Aktionäre bei der Zustimmung zu den Entlastungsbeschlüssen resultieren kann, ist nicht ersichtlich. d) Die nicht nachgelassenen und nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Klägerseite enthalten keine erheblichen Rechtsausführungen, auf die die ordnungsgemäß geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen wäre (§ 156 ZPO). Insbesondere hat der Senat nicht dadurch gegen seine Hinweis- und Aufklärungspflicht verstoßen, dass er - wie die Kläger vortragen - keinen richterlichen Hinweis „darauf erteilt hat, dass die Ausführungen zum Komplex Cum-Ex im Gegensatz zur ersten Instanz nicht gerichtsbekannt sind und dem Senat somit unschlüssig erscheinen mussten“ (Bl. 461 d. A.). Eines Hinweises des Senats, dass bezüglich der im Rahmen der Hauptversammlung zum Komplex Cum-Ex erteilten Auskünfte kein Verstoß gemäß § 131 Abs. 1 AktG anzunehmen sein könnte, bedurfte es weder unter dem Gesichtspunkt, dass das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung hierzu eine andere Auffassung vertreten hat, noch unter dem Aspekt, dass den Klägern die Relevanz dieser Frage für den vorliegenden Rechtsstreit, die Kläger haben ihre Klage u.a. auf diesen Aspekt gestützt, entgangen sein könnte. Soweit der Schriftsatz vom 20. August 2020 bzw. die späteren Schriftsätze der Kläger neuen Sachvortrag enthalten, war dieser gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht geboten. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 247 Abs. 1 ZPO, wobei pro angefochtenem Beschlusspunkt 50.000,00 Euro - d.h. insgesamt 250.000,00 Euro - festgesetzt werden.