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Urteil

3-05 O 64/20

LG Frankfurt 5. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0223.3.05O64.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtkosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 1), 2), 3), 4) und der Streithelfer jeweils 1/5 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Klägerinnen und der Streithelfer zu selbst zu tragen. Das Urteil ist (wegen der Kosten) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtkosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 1), 2), 3), 4) und der Streithelfer jeweils 1/5 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Klägerinnen und der Streithelfer zu selbst zu tragen. Das Urteil ist (wegen der Kosten) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist sowohl als Nichtigkeitsklage als auch als Anfechtungsklage unbegründet. Es liegen weder Nichtigkeitsgründe noch Anfechtungsgründe für die angegriffenen Beschlussfassungen vor. Im Rahmen der Anfechtung sind nur die von den Klägern in der Anfechtungsfrist vorgetragenen Anfechtungsgründe zu prüfen, nicht jedoch die Rügen des Streithelfers wegen Nichtbehandlung seines Geschäftsordnungsantrags und dass Vorbringen zur gesundheitlicher Ungeeignetheit von Herrn SSGG zur Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandats sowie zur dessen fachlicher Ungeeignetheit und die Art und Weise seiner Bestellung, soweit das Vorbringen des Streithelfers über das einschlägige Vorbringen der Kläger hinausgeht, da diese Umstände nur eine etwaige Anfechtung von Beschlussfassungen begründen könnten, diese Gründe vom Streithelfer jedoch erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist in den Rechtsstreit eingebracht wurden, was auch für das Vorbringen der Kläger zu gesundheitlichen Ungeeignetheit von Herrn SSGG gilt, da auch dies von den Klägern erst mit Schriftsatz vom 29.10.2020, mithin nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist nach der streitgegenständlichen Hauptversammlung in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Soweit sich der Streithelfer für die Nichtigkeit auf einen Mangel der Protokollierung beruft, hat hierzu das OLG Frankfurt am Main zu vergleichbaren Rügen des Streithelfers zu Hauptversammlung 2019 (Urteil vom 29.12.2020 – 5 U 231/19 -) ausgeführt: Soweit der Streithelfer gerügt hat, der Notar habe das Protokoll nicht noch auf der Hauptversammlung am XX.XX.2019, sondern erst sechs Tage später unterzeichnet, liegt hierin kein Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften. Ausweislich der Entscheidung des Senats, die zu der ordentlichen Hauptversammlung 2016 der Beklagten erging (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2017, 5 U 6/17 - Juris), hat ein Hauptversammlungsprotokoll gemäß § 130 AktG den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen (vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeurkG), den er nicht in bzw. während der Hauptversammlung herstellen und unterzeichnen muss, sondern auch nachträglich fertigstellen und deshalb - selbst nach Unterzeichnung - noch ändern kann, solange er sich seiner nicht entäußert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rn. 62 m. w. N. - Juris). Bis zur Entäußerung hat die Niederschrift nicht mehr Gewicht als ein Entwurf (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009, II ZR 185/07, Rn. 11 - Juris). An seiner vorgenannten Rechtsprechung hält der Senat fest. Dem schließt sich die Kammer an, zumal dies auch der einschlägigen bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Urteil vom 18.1.2018 – 3-05 O 17/17 -) entspricht. Die Klage kann sich auch nicht auf eine Nichtigkeit aller in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse gem. § 241 Nr. 3 AktG stützen, weil diese Art der Hauptversammlung das Wesen der Aktiengesellschaft verletze. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Unvereinbarkeit mit dem Wesen der AG als Verstoß gegen Grundlagen oder Grundgedanken des Aktienrechts interpretiert wird, der regelmäßig in der Verletzung der Vorschriften aufgeht, die den aktienrechtlichen ordre public bilden oder das Wesen der AG von allen zwingenden aktienrechtlichen Regelungen konstituiert wird, jedenfalls, soweit sie die Struktur der Gesellschaft betreffen (vgl. zum Meinungsstand Schäfer in Münchener Kommentar zum AktG 5. Auflage 2021, § 241 Rn 48 mwN). Das Wesen der (deutschen) Aktiengesellschaft wird maßgeblich durch die gesetzlichen Bestimmungen des Aktienrechts definiert, womit ein Verstoß gegen das Wesen der Aktiengesellschaft nicht vorliegen kann, wenn die beanstandete Vorgehensweise durch gesetzliche Regelungen des Aktienrechts vorgeschrieben bzw. ausdrücklich erlaubt ist. Die Vorschriften des COMVG gehören aber – jedenfalls während ihrer Geltungsdauer in der derzeitigen Pandemiesituation – zum deutschen Aktienrecht, sind daher auch Bestandteil des Wesens der Aktiengesellschaft, so dass deren Befolgung nicht gegen das Wesen der Aktiengesellschaft verstoßen kann. Die Kläger und der Streithelfer können sich auch nicht darauf berufen, dass das der virtuellen Hauptversammlung der Beklagten zugrunde liegende COMVG nicht ordnungsgemäß vom Deutschen Bundestag verabschiedet oder sonst verfassungswidrig oder europarechtswidrig sei. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung im Einzelnen zum Gesetzgebungsverfahren Stellung genommen und dargelegt, dass der Bundestag in der 154. Sitzung am 25.3.2020, in der das Gesetz verabschiedet wurde, beschlussfähig war. Danach haben 527 Abgeordnete d.h. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestages von 709 Abgeordneten an der Abstimmung über dieses Gesetz teilgenommen. Dem sind die Klägerinnen auch nicht mehr entgegengetreten. Ob und in welcher Weise es zum Entstehen dieses Gesetzes gekommen ist, ist insoweit unbeachtlich; entscheidend ist alleine, dass der Gesetzgeber hier mit der entsprechenden Mehrheit der Abgeordneten ein Gesetz verabschiedet hat. Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch eine Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes nicht ersichtlich. Die Einführung einer virtuellen Hauptversammlung unter Ausschluss physische Präsenz der Aktionäre oder ihren Bevollmächtigten in einer Pandemiesituation wie sie derzeit besteht, kann nicht als Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG angesehen werden. Hier ist vielmehr eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Anteilseigentums gegeben, um in der derzeitigen Pandemiesituation Hauptversammlungen zu ermöglichen, ohne gegen das Gebot zu verstoßen, übermäßige persönliche Kontakte zu vermeiden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein weniger einschneidendes aber in gleicher Weise wirksames Mittel hier gegeben gewesen wäre, um die gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich jährliches Abhalten mindestens einer ordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, erfüllen zu können. Die Regelung bewirkt auch einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Interesse der Aktionäre an einer Ausübung ihres Stimmrechts einerseits mit entsprechender Information in einer Hauptversammlung und dem öffentlichen Infektionsschutz andererseits. Entgegen der Auffassung der Kläger kann die Klage auch hier nicht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften der europäischen Aktionärsrechte-Richtlinie gestützt werden. Zunächst stellt die Aktionärsrechte-Richtlinie als solche kein Gesetz im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG dar, dessen Verletzung eine Anfechtung begründen könnte. Eine europäische Richtlinie ist durch den nationalen Gesetzgeber zunächst noch durch ein Gesetz umzusetzen. Dies hat der Gesetzgeber hier für Art. 9, d.h. dem Fragerecht der Aktionäre durch § 131 AktG getan und dies für Hauptversammlungen im Rahmen der Pandemie Situation in § 1 Abs. 2 S. 2 COMVG abweichend dahingehend geregelt, dass Fragen vorher schriftlich einzureichen sind und dem Vorstand hier ein freies Ermessen eingeräumt wird, wie und in welcher Weise er diese Fragen beantwortet. Aus der Aktionärsrechte-Richtlinie ergibt sich zudem auch nicht, dass alle Fragen gestellt werden dürfen und auch beantwortet werden müssen. Aus den Erwägungsgründen zu dieser Aktionärsrichtlinie ergibt sich nämlich, dass die Aktionäre grundsätzlich die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen und Antwort auf diese Fragen zu erhalten, aber wie und wann Fragen zu stellen und Antwort zu geben sind, soll jedoch den jedoch den Mitgliedstaaten überlassen sein. Auch bei der physischen Hauptversammlung besteht kein uferloser Anspruch auf Fragestellung und Beantwortung. Vielmehr ist es anerkannt, dass der Versammlungsleiter bei Erforderlichkeit das Frage- und Rederecht Aktionäre beschränken darf. Die Kläger können Sie auch nicht darauf berufen, dass das COMVG ein Gegenantragsrecht der Aktionäre unzulässig ausschließe. Zwar ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/18110 S. 26), dass bei Versammlungen die mit Briefwahl und Vollmachtstimmrecht durchgeführt werden, die Antragsrechte in der Versammlung wegfallen sollen, doch hat dies im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden. Der Gesetzgeber hat nämlich hier zu dem Antragsrecht nach §§ 126, 127 AktG keine Regelung getroffen, so dass es dabei verbleibt (streitig, wie hier Müller in Hirte/Heidel, Das neue Aktienrecht, COMVG Rn 104; zum Streitstand Simons/Hauser NZG 2020, 488, 494 mwN). Doch dies kann hier letztlich dahingestellt bleiben, da die Beklagte in ihrer Ladung zu der streitgegenständlichen Hauptversammlung es ermöglicht hat, dass in der Frist des §§ 126, 17 AktG, das heißt bis 2 Wochen vor der streitgegenständlichen Versammlung Anträge und Wahlvorschläge gestellt werden können. Es scheidet somit mangels Entscheidungserheblichkeit auch eine Vorlage an den europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV aus, ob das COMVG mit europäischem Recht vereinbar ist. Die Klage kann sich auch nicht darauf berufen, dass hier in der Einberufung in der vorgenommenen Form ein Ermessensfehlgebrauch vorliege und nur eine Einberufung in 2-Wege-Kommnunkation sachgerecht und statthaft sei. Die hier gewählte Form der virtuellen Hauptverhandlung ist von der durch das COMVG eingeräumten Form einer virtuellen Hauptversammlung in der Pandemiesituation gedeckt und die Frage des Ermessenes, in welcher Form die virtuelle Hauptversammlung erfolgen soll, wird von dem in § 1 Abs. 7 COMVG angeordneten Anfechtungsausschlusses erfasst. Dass die Beklagte hier in zu beanstandender Weise vorsätzlich gehandelt hat, haben die Klägerin nicht hinreichend dargetan, zumal die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass bei Gesellschaften mit einem großen Aktionärskreis - wie bei ihr - Hauptversammlungsdienstleister von der der Durchführung einer Hauptversammlung mit 2 –Wege Kommunikation wegen der hierbei möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten abraten. Auch Ladungs- oder Bekanntmachungsmängel, auf die eine Anfechtung gestützt werden könnte, sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt eine gesetzeswidrige Verkürzung der Frist zur Fragestellung vor der Hauptversammlung nicht vor. Nach § 1 Abs. 2 COMVG kann vorgegeben werden, dass Fragen spätestens 2 Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Dies hat die Beklagte hier getan, da sie in der Bekanntmachung angegeben hat, dass Fragen bis spätestens 17. Mai 2020, 24.00 Uhr einzureichen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen gilt hier die Berechnungsregelung des § 121 Abs. 7 AktG, wonach bei Fristen, die vom Tag der Hauptversammlung zurückzurechnen sind, weder der Tag der Versammlung noch der Tag mitzurechnen ist, in dem der Erfolg bewirkt wird. Diese aktienrechtliche Berechnungsregelung gilt nicht nur für die Fristen des Zweiten Unterabschnittes des Aktiengesetzes, indem diese Vorschrift steht, sondern für alle Fristen und Termine, die von der Versammlung zurück berechnet werden (vgl. Müller in Hirte/Heidel, Das neue Aktienrecht, § 121 AktG Rn 27, RegBegr BT-Drs. 16/11 642, 28). Es liegen auch keine unzulässigen Anmeldeerschwernisse vor. Die Nutzung des Aktionärsportals war erkennbar nach der Ladung nur ein möglicher, aber keineswegs der einzige verfügbare Weg. Es stand Aktionären frei, sich entweder über das Aktionärsportal zu Hauptversammlung anzumelden oder aber Ihre Anmeldung auch außerhalb des Aktionärsportals in Textform per Post, per Fax oder per Mail vorzunehmen. Es liegt auch kein Zwang zu vorzeitige Stimmabgabe vor. In der Einberufung wird klar definiert, innerhalb welcher zeitlicher Grenze die Stimme per Briefwahl auf den verschiedenen Kommunikationswegen abgegeben und auch nachträglich noch geändert werden kann. Das gleiche gilt für die Möglichkeit Vollmacht oder Weisung an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft zu erteilen. Auch eine Beschränkung der Vollmachtserteilung liegt nicht vor. Aus der Einberufung ergibt sich nicht, dass nur ein bestimmter Kreis von Personen hätte bevollmächtigt werden können. Dies bot die Beklagte mit einem Formular lediglich als eine der Möglichkeiten an. Es ergibt sich daraus nicht, dass eine Vollmachtserteilung nicht ohne Verwendung dieses Formulars möglich war. Eine zwingende Vorgabe bestimmter Vollmachtsformulare kommt nämlich nur für die Bevollmächtigung von gesellschaftsbenannten Stimmrechtsvertretern in Betracht Bei börsennotierten Gesellschaften wie der Beklagten ist gem. § 134 Abs. 3 S. 3 AktG eine Vollmachtserteilung ohne Vorgabe eines Formulars in Textform stets ausreichend, so dass sich die Veröffentlichungspflicht des § 124 a Abs. 1 Nr. 5 allein die für eine Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft erforderlichen Formulare beschränkt (vgl. Müller in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage, § 124a Rn 15 mwN), was hier erfolgt ist. In der Einberufung sind auch die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben für den Kandidaten SSGG für den Aufsichtsrat gemäß § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG gemacht. Hier kann dahingestellt bleiben, ob Herr SSGG auf Betreiben des (…) Aktionärs vorgeschlagen wurde. In der Bekanntmachung muss sich nicht ergeben, dass der Kandidat gegebenenfalls auf Betreiben eines bestimmten Aktionärskreises vorgeschlagen wird. Entscheidend ist alleine, dass der Aufsichtsrat hier den Kandidaten vorschlägt. Welche Motivlage besteht, ist für die Frage der Einberufung unbeachtlich. Die Kläger können sie auch nicht darauf berufen, dass die Beschlüsse anfechtbar wären, weil die Beklagte ihren Geschäftsordnungsantrag nicht bekannt gemacht und zur Abstimmung gestellt hat bzw. die Wahl des Herrn SSGG angreifbar wäre, weil die Beklagte nicht ihren Gegenvorschlag bekannt gemacht und zur Abstimmung gestellt hätte. Da die Versammlung als virtuelle Versammlung im Ein- Wege Modell durchgeführt wurde, konnten Aktionäre nicht während der Versammlung Gegenanträge oder Geschäftsordnungsanträge stellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hier nur Anträge von Aktionären bzw. Wahlvorschläge zur Abstimmung gestellt hat, die in der Frist der §§ 126, 127 AktG eingereicht wurden. Zwar findet hier in der Sache zur körperlichen Hauptversammlung eine Verkürzung von Aktionärsrechten insoweit statt, dass innerhalb der Versammlung keine nicht rechtzeitig eingereichten Anträge mehr gestellt werden (können). Angesichts der Struktur der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung u.a. mit Briefwahl mit der Folge, dass diese bis zu einem gewissen Zeitpunkt vor der Versammlung erfolgt sein musste und eine Änderung der Stimmabgabe danach unter bestimmten Voraussetzungen möglich war, ist es bei dieser Art einer virtuellen Hauptversammlung sachgerecht, dass Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nur zum Gegenstand der Versammlung gemacht werden konnten, wenn diese rechtzeitig eingereicht werden, damit die Aktionäre bei der Abstimmung diese Anträge auch berücksichtigen können. Die Kläger führen auch nicht aus, wie die Abstimmung über ihre Anträge die sie verspätet eingereicht haben, hier in der Versammlung hätten erfolgen sollen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte verpflichtet war, während der Hauptversammlung dem Begehren des Aktionärs KKK nachzukommen, diesem ein Teilnehmerverzeichnis auszuhändigen, bzw. ob § 129 Abs. 4 AktG nur auf Hauptversammlungen anwendbar ist, die nicht virtuell stattfinden. In der Nichtaushändigung eines Teilnehmerverzeichnisses läge hier zwar ggf. eine Rechtsverletzung gegenüber dem Aktionär KKK, wobei zudem naheliegt, dass dies nur ggf. der Aktionär KKK im Wege der Anfechtung rügen könnte und nicht andere Aktionäre. Eine Verletzung dieses Rechts als Ausfluss des Teilnahmerechts, führt jedoch jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, wenn dieser Verfahrensfehler bei einer wertenden Betrachtung schlechthin nicht relevant geworden sein kann. Eine derartige Relevanz ist aber bei der gegebenen virtuellen Hauptversammlung nicht erkennbar und wird von den Klägerinnen auch nicht dargelegt. Eine Anfechtung des Wahlbeschlusses von Herrn SSGG zum Aufsichtsratsmitglied ergibt sich daher nicht daraus, dass die Beklagte gegen Antrag der Klägerin zu 1) nicht zur Abstimmung gestellt hat, da sie wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung hier nicht verpflichtet war. Insoweit liegt auch keine Verletzung der Neutralitätspflicht hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrates vor. Eine Verletzung der Neutralitätspflicht liegt auch nicht darin, dass der Aufsichtsrat zunächst im Wege der gerichtlichen Bestellung Herrn SSGG vorgeschlagen hatte und diesen naturgemäß für geeignet hält und dies gegebenenfalls über die Pressemitteilungen der Beklagten nach Außen kommuniziert. Der Wahl des Herrn SSGG steht nicht entgegen, dass er nach § 25d KWG fachlich ungeeignet wäre. Da unstreitig sowohl die BaFin als auch die EZB an der fachlichen Qualifikation des Herrn SSGG im Hinblick auf § 25d KWG keine Bedenken hatte, liegt in der Wahl von Herrn SSGG durch die Hauptversammlung jedenfalls kein Ermessensfehlgebrauch der Aktionäre, eine fachlich ungeeignete Person in den Aufsichtsrat zu wählen. Insoweit ist es allein Sache der Aktionäre, ob sie eine vor den zuständigen Aufsichtsbehörden hinsichtlich der fachlichen Qualifikation letztlich gebilligte Person in den Aufsichtsrat wählen. Insoweit müssen es die Klägerinnen und der Streithelfer hinnehmen, dass die Mehrheit der Aktionäre anders als sie, Herrn SSGG als Mitglied des Aufsichtsrats wollen. Die Frage der gesundheitlichen Eignung bleibt außen vor, da, wie oben dargelegt, diese Rüge erst nach Ende der Anfechtungsfrist vorgebracht wurde, mithin eine Anfechtung nicht darauf gestützt werden kann. Auch die angegriffenen Entlastungsbeschlüsse sind von den Klägern und ihrem Streithelfer als Ausdruck einer Mehrheitsentscheidung der Aktionäre hinzunehmen. Ein Entlastungsbeschluss ist gem. § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, wenn er gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt oder die Ermessensentscheidung auf der Gesellschaft zuzurechnender fehlerhafter Informationsgrundlage zu Stande gekommen ist. Dabei ist zu bedenken, dass die Entlastung grundsätzlich im Ermessen der Hauptversammlung steht. Erst bei einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß von Vorstand oder Aufsichtsrat sind die Grenzen dieses Ermessens überschritten und ist ein Entlastungsbeschluss wegen eines Inhaltsmangels anfechtbar Die Funktion der Entlastung besteht nach § 120 Abs. 2 AktG in der Billigung der Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder der Gesellschaftsorgane des Vorstandes und des Aufsichtsrates, enthält jedoch keinen Verzicht auf Ersatzansprüche und gilt typischerweise auch als Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung. Durch die gesetzliche Vorgabe des § 120 Abs. 3 AktG über die Verbindung der Verhandlungen über die Entlastung und die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrates wird zugleich der Rahmen aufgezeigt, in dem die Aktionäre mit der Entscheidung über die Entlastung eine Gesamtwürdigung vornehmen sollen. Dies führt grundsätzlich dazu, dass es hier nur auf Vorgänge ankommen kann, die ihre Grundlage im Entlastungszeitraum hatten, d.h. hier im abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 haben. Haben die Vorgänge ihre Grundlage in früheren Jahren, sind diese von den Entlastungsentscheidungen der Hauptversammlungen zu diesen Zeiträumen erfasst und können auch nicht über die Konstruktionen, wie sie vorliegend von den Klägerinnen vorgenommen werden, (nochmals) zur Anfechtung der aktuellen Entlastungsentscheidung gemacht werden. Die Vorwürfe, die die Klägerinnen der Beklagten in den u.a. in den Komplexen Risikomanagement, Geldwäscheprävention, (…), Bewertungsmängel machen, betreffen im wesentlichen Vorfälle, die vor dem Jahr 2019 lagen. Es würde eine ständige Perpetuierung von Vorwürfen im bereits vergangenen Zeiträumen für eine aktuelle Entlastungsentscheidung darstellen, wenn Vorgänge früherer Zeiten erneut zu beurteilende Entlastung herangezogen werden könnten, selbst wenn sie einen gewissen Einfluss auf Handeln der Organe im Entlastungszeitraum hatten und (erneut) zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens im Beschlusswegmängelstreit über die jetzige Entlastung gemacht werden könnten. Die Frage von Entlastung für Vorgänge vor dem maßgeblichen Geschäftsjahr oblag allein der Beschlussfassung der Hauptversammlung für diese Geschäftsjahre und gegebenenfalls den Gerichten in den Beschlussmängelverfahren zu den einschlägigen Hauptversammlungen. Es ist gerichtskundig, da die Kammer alleine für Beschlussmängelstreite der Beklagten erstinstanzlich seit dem Jahre 2004 zuständig ist, dass in den vergangenen Jahren nahezu in jedem Jahr die Frage der Entlastung von Organmitgliedern zum Gegenstand eines Beschlussmängelrechtsstreites gemacht wurde und daher eine gerichtliche Überprüfung der Entlastungsentscheidungen der jeweiligen Hauptversammlungen stattgefunden hat Soweit die Kläger vorbringen, es seien unrichtige Darstellungen und Marktmanipulationen im Jahre 2019 erfolgt, so beziehen sich diese Vorwürfe jedoch auf Vorgänge von vor 2019. Selbst wenn deswegen Strafen im Jahre 2019 verhängt wurden, macht dies diese Vorgänge aber nicht zu Vorgängen im Entlastungszeitraum da das eigentliche Fehlverhalten, welches Grundlage der Strafen war, vor dem Entlastungszeitraum lag. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass hier in der Hauptversammlung 2019, d.h. im Entlastungszeitraum unrichtige Angaben und Darstellung gemacht worden sein sollen. Abgesehen davon, dass sich diese Informationen auch auf einen Zeitraum bezogen, der vor dem Zeitraum 2019 lag, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 29.12.2020 – 5 U 231/19 im Einzelnen dargelegt, warum die in der Hauptversammlung 2019 in der Anfechtungsfrist gerügten gegebenen Auskünfte zutreffend und ausreichend waren. Es ist nicht Aufgabe des jetzigen Verfahrens nochmals die Richtigkeit dieser Auskünfte zu überprüfen, zumal dann die Frage des Einhaltens der Rüge unzureichender Information in der Anfechtungsfrist leer liefe. Es obliegt alleine den Gerichten in den Beschlussmängelverfahren zu der einschlägigen früheren Hauptversammlung die Frage einer in der Anfechtungsfrist gerügten Informationspflichtverletzung zu beurteilen und ggf. die Anfechtbarkeit der dort getroffenen Entscheidungen anzunehmen oder abzulehnen. Soweit die Kläger beanstanden, die Beklagte habe im Entlastungszeitraum mit Herrn JJJ noch Geschäftsbeziehungen gehabt, so ist zunächst nicht ersichtlich, wo hier eine eindeutige schwere Gesetzes- oder Pflichtverletzung liegen soll. Dass Herr JJJ von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden verfolgt wurde, führt nicht dazu, dass alleine die Kundenbeziehung zu ihm mit der Beklagte zu einer eindeutigen schweren Gesetz- oder Satzungsverletzung führt. Auch soweit die Beklagte im Entlastungszeitraum mitgeteilt hat, sie wolle eine neue Abbaueinheit – (…) - Gründen, ist nicht ersichtlich, worin hier die schwere eindeutige Gesetzesverletzung im Entlastungszeitraum liegen soll. Allein der Umstand, dass die Beklagte hier in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, sie wolle ihren Aktionären ab 2022 Kapital i.H.v. 5 Mio. EUR zurückgegeben, dies aber gegebenenfalls aufgrund geänderter Umstände nunmehr nicht mehr möglich ist, führt nicht dazu, hier eine schwere eindeutige Gesetzesverletzung im Entlastungszeitraum in Form der Marktmanipulation anzunehmen, zumal die Klägerinnen auch hierzu vorbringen, dass es sich hierbei um die Auslagerung von verlustbringenden Geschäften früherer Zeiträume handelt. Soweit die Klägerinnen hier eine Falschbewertung rügen, genügt dies nicht, um eine eindeutige Gesetzesverletzung im Sinne von § 256 Abs. 5 AktG annehmen zu können. Dazu ist der Vortrag der Klägerinnen zu dieser Überbewertung nicht hinreichend substantiiert, wenn pauschal behauptet wird, dass heute noch 5-6 Mrd. EUR überbewertet in den Büchern stünden. Hier hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, welche Position überbewertet sind, und warum eine Überbewertung konkret vorliegt. Das Vorbringen, dass es sich um Positionen im Zins und Korrelationsbuch handelt, genügt hier nicht. Es hätte zumindest dargelegt werden müssen, zu welchen tatsächlichen Veräußerungswerten jeweils hätte bilanziert werden müssen. Dies erfolgt auch nicht hinreichend im Schriftsatz vom 22.2.2021. Auch Hinweise auf Presseberichterstattungen ersetzen diesen substantiierten Vortrag nicht. Der angebotene Beweis – Sachverständigengutachten - ist bei dieser Pauschalität als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen. Soweit daher die Kläger rügen, dass deswegen kursrelevante Tatsachen unzutreffend angeben worden seien und daher eine Marktmanipulation vorliege, kann dies mangels substantiierten Vorbringens bzw. ordnungsgemäßen Beweisantritt hier nicht festgestellt werden, zumal angesichts der Bilanzsumme (näher hierzu unten) hier die gerügten Falschbewertungen einen bestimmten Umfang erreichen müssen, um als wesentlich angesehen werden zu können. Die Entlastung kann nicht damit angegriffen werden, dass die Beklagte keine Rückstellungen für die Cum-Ex Prozessrisiken in Höhe von ca. EUR 88,9 Mio. und für die (…) Sammelklage in Höhe von ca. EUR 1 Mrd. hätte gebildet hat. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, wie sie dies vorbringt, entsprechende Rückstellung gebildet hat, diese aber nicht einzelnen ausweise, wozu sie nicht verpflichtet sei. Wie die Kammer bereits mehrfach (z. B. Urteil vom 19. 6. 2008 - 3-5 O 158/07 – BeckRS 2008, 23905, bestätigt durch OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.2010 - 23 U 121/08 - BeckRS 2010, 25449) entschieden hat, ist ggf. ein Ansatzfehler durch Unterlassen einer gebotenen Rückstellung nicht wesentlich, wenn eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft ergeben hätte. Was die Vermögenslage der Beklagten anbelangt, bewegten sich der Betrag der fehlenden beanstandeten Rückstellung von ca. EUR 88,9 Mio. für die cum-ex Prozessrisiken angesichts der Bilanzsumme von ca. EUR 777.000 Mio. (Konzern 1.298 Mrd. EUR) im Geschäftsjahr 2019 in einem verschwindend geringen Verhältnis. Dass eine beachtliche Beeinträchtigung der Liquiditätslage hätte entstehen können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch wenn die Bildung einer Rückstellung die Höhe des Bilanzgewinns in dem Geschäftsjahr 2019 beeinträchtigt hätte, ergab sich daraus eine Verzerrung der Darstellung der Ertragslage nicht. Die für die Bewertung des Unternehmens maßgebliche Fähigkeit der Beklagten, in Zukunft Erträge zu generieren, wäre durch die Bildung einer einmaligen Rückstellung - in der Größenordnung, um die es hier geht - nicht entscheidend beeinträchtigt worden. Auf die Relation des Ansatzfehlers zum Bilanzgewinn eines einzelnen Geschäftsjahres, etwa des laufenden Jahres, kann es für das Wesentlichkeitsurteil nicht ankommen, wie sich bereits daraus erhellt, dass dann eine Gesellschaft, die ohne oder mit ganz geringem Gewinn wirtschaftet, durch nahezu jeden Ansatzfehler wesentlich falsch dargestellt wäre. Ob das gleiche auch für die beanstandete Rückstellung für die Risiken aus den (…)verfahren gilt, kann dahingestellt bleiben, nachdem das Oberlandesgericht OLG Köln mit Urteilen vom 16.12.2020 - 13 U 166/11 (Beck RS 2020, 35492) und 13 U 231/17 (NZG 2021, 201) die Klagen gegen die Beklagte – wenn auch z.Z. nicht rechtskräftig abgewiesen hat. Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit und der Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen ist es nach dem BFH maßgeblich, ob aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen das Bestehen der Verbindlichkeit sowie die Inanspruchnahme des Bilanzierenden sprechen. Nachdem nun klageabweisende oberlandesgerichtliche Entscheidungen – nach umfangreicher Beweisaufnahme – vorliegen, kann von einer derartigen unzutreffenden Beurteilung durch die Beklagte bei Bildung der Rückstellung aber nicht ausgegangen werden. Aufgrund dieser Urteile kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte oder ihre Organe in diesen Rechtsstreiten einen falschen Vortrag vorgenommen oder anderweitig auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in zu beanstandender Weise hingewirkt haben. Insoweit obliegt es allein dem Oberlandesgericht Köln die Tatsachenfeststellung vorzunehmen und das Prozessverhalten der dortigen Beteiligten zu würdigen. Da das Oberlandesgericht Köln hier ausweislich der Urteile keine Veranlassung gesehen hat, ein strafbares Verhalten der Beklagten oder deren Organe in diesem Rechtsstreiten festzustellen, kann auch die hier streitgegenständliche von der Hauptversammlung beschlossene Entlastung nicht aufgrund der Behauptung der Klägerinnen zu einem dort zu beanstandenden Verhalten der Beklagten bzw. deren Organen nicht als Ermessensfehlgebrauch wegen eines erheblichen Verstoßes gegen Satzung oder Gesetz angesehen werden. Soweit die Kläger sich gegen die Entlastungsentscheidung damit wenden, das Fragen des Aktionärs KKK nicht hinreichend beantwortet worden seien, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Die Kläger hätte hier im Rahmen der Klageschrift, d.h. in der Anfechtungsfrist darlegen müssen, welche Fragen des Aktionärs KKK nicht bzw. unrichtig beantwortet worden sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts ohne nähere Darstellung und Bezugnahmen durch die insoweit darlegungsbelasteten Kläger ein umfangreiches Anlagenkonvolut (Anlage 7 mit 153 Blatt) zu den Fragen und Antworten durchzuarbeiten, um festzustellen, welche Fragen der Aktionär KKK gestellt hat und ob und welche Antworten hierauf gegeben wurden. Soweit die Kläger vorbringen ohne deutlich zu machen, ob es sich um eine Frage des Aktionärs KKK oder anderer Aktionäre handelt, es sei eine falsche Auskunft gegeben worden, weil mitgeteilt worden sei, dass im Entlastungszeitraum lediglich eine Weitergabe öffentlich verfügbare Informationen Aktionären erteilt worden sei, der Aktionär HHH die Beklagte aber beraten habe, und in Dezember 2019 Zugang zu kursrelevanten Informationen gehabt habe, hat die Beklagte dies bestritten. Zwar haben die Klägerinnen für ihr Vorbringen Beweis durch Vernehmung des Vorstandsvorsitzenden XXX angeboten. Diesem Beweisantritt ist nicht zu folgen, weil das Vorbringen der Kläger hier zu pauschal ist. Es wird nicht dargelegt, um welche relevanten Informationen es sich gehandelt haben soll, es handelt sich mithin bei dem Beweisantritt um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Das Gleiche gilt für die Vermittlung von Gesprächen mit potenziellen Investoren gegenüber Herrn MMM. Auch hier ist das Vorbringen der Kläger nicht hinreichend substantiiert über die Bezahlung an einen Herrn III und die Kommunikation unstatthafter teilweise kursrelevanter dem Markt nicht bekannter Informationen durch Herr MMM. Auch hier fehlen hinreichende Anhaltspunkte für dieses pauschale Vorbringen, so dass der Beweisantritt - Vernehmung des Zeugen III – sich ebenfalls als unzulässiger Ausforschungsbeweis darstellt. Die angegriffene beschlossene Entlastung von Organmitgliedern ist auch nicht deswegen anfechtbar, weil Untreuesachverhalte im Entlastungszeitraum wegen nicht Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorgelegen hätten. Hinsichtlich des Komplexes (…) hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass lediglich ein erstinstanzliches nicht rechtskräftiges Urteil vorgelegen habe. Insoweit ist aber nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vor Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen die Rechtskraft dieses Urteils abwartet. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass zu befürchten sei, dass während des Zuwartens Verjährung eintreten könnte. Hinsichtlich der Nichtgeltendmachung von Schadenersatz wegen der (…)-Strafe fehlt es hinsichtlich der individuellen Verantwortlichkeit der dort genannten Mitarbeiter an hinreichendem Vortrag der Klägerinnen. Schadenersatz kann gegenüber diesen Mitarbeitern oder gegebenenfalls Organen nur geltend gemacht werden, wenn diesen ein individuelles Fehlverhalten vorwerfbar wäre. Welche konkreten Vorwürfe den dort genannten Personen zu machen sind, außer allgemeinen Erwägungen, dass Verluste gegenüber Investoren verschwiegen worden bzw. im Übernahmeangebot für Aktien der (…) unzutreffende Angaben gemacht worden seien, begründet noch nicht allein eine individuelle Vorwerfbarkeit, die einem Schadensersatzanspruch zugrunde gelegt werden müsste. Hier wären Darlegungen erforderlich gewesen, welche konkreten Handlungen bzw. Unterlassungen bestimmten Personen vorwerfbar ist. Die daher von den Klägern hierzu angebotenen Beweise durch Zeugen stellen sich somit ebenfalls als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Das gleiche gilt für die nicht Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der (…) Strafe. Auch hier fehlt es an hinreichend substantiierten Vortrag welches individuelle Fehlverhalten den in der Klageschrift genannten Personen jeweils vorwerfbar ist. Allein die Behauptung, diese Personen seien in Zahlungen bzw. Bestechungsvorgänge eingebunden, genügt nicht. Auch hier hätte es substantiierter Darlegung über individuelles Fehlverhalten bedurft. Daher stellt sich auch hier die angebotene Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Soweit die Entlastungsbeschlüsse damit angegriffen werden, dass ein wissentlich falscher Vortrag gegenüber dem Registergericht bei gerichtlicher Bestellung von Herrn SSGG zum Aufsichtsrat gemacht worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Unstreitig beruhte die Empfehlung auf einer Entscheidung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Was Grundlage diese Empfehlung war, brauchte gegenüber dem Registergericht nicht offengelegt zu werden. Entscheidend ist allein, dass der hierfür zuständige Ausschuss entschieden hat, dem Registergericht für die gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsrates Herrn SSGG vorzuschlagen. Es kann auch angesichts der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 29. 12. 2020 – 5 U 231/19 (a.a.O.) - nicht festgestellt werden, dass die Beklagte in dem erstinstanzlichen Verfahren vor der Kammer zum Aktenzeichen 3-05 O 54/19 wissentlich falschen Vortrag geleistet habe. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in diesem Urteil dargelegt, dass die erteilten Auskünfte zutreffend und ausreichend waren. Ein Ermessensfehlgebrauch der Hauptversammlung durch die beschlossene Entlastung muss daher ausscheiden. Soweit sich die Kläger für die Entlastung auf einen wissentlich falschen Vortrag in einem Auskunftserzwingungsverfahren 3-05 O 82/18 und ihm folgend im Rechtszug 21 W 186/18 und die darauf erteilte Unrichtigkeit der Auskunft berufen, fehlt es hier als substantiiertem Vortrag, warum dieser Vortrag und die erteilte Auskunft unzutreffend sein soll. Auch hier fehlt es an der entsprechenden Darlegung in vorliegendem Rechtsstreit, warum der Vortrag zu dem Wertverlust bei den Zinsderivaten unrichtig war, abgesehen davon, dass in der Klageschrift die erteilte Auskunft nicht einmal dargestellt wurde. Allein die Bezugnahme auf eine Anlage - die zudem nicht vollständig vorgelegt wurde – genügt hier nicht, es hätte schon dargelegt werden müssen, welche Auskunft erteilt wurde, und warum diese unrichtig ist. Soweit dem Vorstandsmitglied YYY eine Bestechung des Zeugen (…) für seine Aussage im (…)prozess vorgeworfen wird, ist auch dieses Vorbringen zu unsubstantiiert angesichts der Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Rahmen seiner Beweiswürdigung. Das Oberlandesgericht Köln gelangt hier nämlich nicht zur Ansicht, dass eine Falschaussage durch den Zeugen (…) vorlag. Soweit die Kläger die Entlastung des Aufsichtsrates wegen Stimmenkauf in der Hauptversammlung 2019 für die Entlastung von Herrn MMM angreifen, dringen sie ebenfalls nicht durch. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerinnen hierzu entgegengetreten. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass die Darstellung der Vorgänge in der Klageschrift eine weitgehend in sich geschlossene und nahezu widerspruchsfreie Darstellung von erfolgten Geschehnissen vor der Hauptversammlung 2019 darstellt, doch enthält dieses Vorbringen außer der Erzählungen eines Sachverhalts und darauf beruhenden Vermutungen und Schlussfolgerungen keinen in sonstiger Weise hinsichtlich des Wahrheitsgehalts oder seiner Plausibilität verifizierbaren Tatsachenvortrag. Als Beweis für die Richtigkeit der Behauptung werden nur Zeugenbeweis bzw. Parteivernehmung angeboten, Sachbeweise zumindest hinsichtlich von Indizien, die den Wahrheitsgehalt des Vorbringens stützen könnten, fehlen. Die Beklagte hat das Vorbringen der Klägerinnen insoweit vollständig bestritten. Das Vorbringen der Kläger kann daher nicht einer Entscheidung zugrunde gelegt werden, auch hinsichtlich der Anordnung einer Beweisaufnahme zu den angebotenen Zeugenbeweisen bzw. Partievernehmung von Organmitgliedern der Beklagten. Zwar darf einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen (BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 283/99 – NJW-RR 2004, 337 mwN). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen jedoch dann dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH aaO mwN). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zurückhaltung geboten; in der Regel ist sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 23. 4. 1991, aaO; v. 25. 2. 1992, aaO; v. 25. 4. 1995, aaO; v. 17. 9. 1998, aaO). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerinnen haben keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte über ihren Sachvortrag zum Stimmenkauf für die Entlastung von MMM in der Hauptversammlung 2019 vorgetragen, mithin diese Behauptung als ins Blaue hinein anzusehen, nicht fernliegend erscheint und die angebotenen Beweise durch Zeugen- und Parteivernehmung den Charakter des unstatthaften Ausforschungsbeweises haben. Das gleiche gilt letztlich auch für das Vorbringen, dass im Entlastungszeitraum unzuverlässige Vorstände bestellt worden sein, bzw. Abfindungszahlung an pflichtverletzende Vorstände erfolgt seien. bzw. diese weiter im Amt gehalten würden. Auch hier hat die Beklagte das Vorbringen bestritten. Hier fehlt es neben dem nur wenig substantiierten Vorbringen im Einzelnen zu individuellem Fehlverhalten der betreffenden Personen zudem an entsprechenden Beweisangeboten. Soweit die Kläger die Entlastung von MMM angreifen, weil ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen diesen nicht mitgeteilt worden sei, hat die Beklagte dargelegt, ohne dass dem die Kläger nochmals entgegengetreten wären, dass dieses nicht bekannt gewesen sei. Ein Fehlgebrauch des Ermessens der Hauptversammlung liegt daher nicht vor. Bei dieser Sachlage bedurfte es eines Schriftsatznachlasses gem. § 283 ZPO für die Beklagte auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 22.2.2021 nicht, da dieser kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthält Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 und 2, 101, 269 ZPO. Ihre außergerichtlichen Kosten sowie die anteiligen Gerichtskosten und die anteiligen außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerinnen zu tragen, da sie unterlegen sind. Dem Streithelfer der Kläger waren anteilig die Gerichtkosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die von ihm unterstützten Kläger unterlegen sind. De Kammer folgt hier der Ansicht des zuständigen Berufungsgerichts (vgl. Urteil v. 20.10.2009 – 5 U 22/09 -), wonach die Streithelfer als Streitgenossen der unterstützten Hauptpartei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 – II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854) gemäß § 69 ZPO im Sinne des § 61 ZPO gelten, weil die Rechtskraft eines Klage stattgebenden Urteils im Rahmen der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, das für und gegen alle Aktionäre gewirkt hätte (§§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG), sich auch auf das Rechtsverhältnis des Streithelfers zur unterstützen Hauptpartei von Wirksamkeit geworden wäre und bei Klageabweisung die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten als gegnerischer Partei insoweit nach Kopfteilen mit zu tragen haben, als sie als Streitgenossen am Rechtsstreit beteiligt sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Kläger und ihr Streithelfer sind Aktionäre der Beklagten. Am 20.5. 2020 fand die ordentliche Hauptversammlung 2020 der Beklagten in einer virtuellen Form statt, nachdem der Gesetzgeber mit Gesetz vom 28.3.2020 (im folgenden: COMVG) aufgrund der Pandemiesituation wegen des Covid 19 Virus eine virtuelle Hauptversammlung – zunächst befristet für das Jahr 2020 - zugelassen hatte. Die Kläger und der Streithelfer hatten sich zur Teilnahme an dieser virtuellen Hauptversammlung angemeldet. Gegenstand der Beschlussfassungen der Tagesordnung waren unter anderem die Entlastung des Vorstands (Top 2) und des Aufsichtsrats (Top 3) die jeweils in Einzelabstimmungen für die jeweiligen Personen erfolgte, wobei u.a. den Vorstandmitgliedern XXX, YYY, ZZZ und QQQ und den Aufsichtsratsmitglieder MMM, NNN, OOO und PPP jeweils mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen Entlastung erteilt wurde. Weiter wurde zu Top 7a) SSGG zum Aufsichtsratsmitglied gewählt. Über diese Hauptversammlung erstellte der Notar (…) zu seiner Ur-Nr. 16/2020 ein notarielles Protokoll. Wegen der Einzelheiten dieses Protokolls wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage B6 Sonderband Anlagen Beklagte) verwiesen. Zu dieser Hauptversammlung hatte die Beklagte mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 9.4.2020 geladen. In dieser Bekanntmachung ist zu TOP 7 für den Kandidaten SSGG für die Wahl zum Aufsichtsrat folgendes angegeben: „Lebensläufe und weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten (…) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten (…) AG, Hannover Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien Keine“ Weiter ist zur Durchführung und Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts sowie Vollmachtserteilung in dieser Bekanntmachung angegeben: „Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“), veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemieim Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsratsentschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, Mitgliedern des Vorstands und des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie der Abstimmungsvertreter der Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der (…) statt. Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung Die gesamte Hauptversammlung kann von den im Aktienregister eingetragenen Aktionären über die Bild- und Tonübertragung im Internet über das Aktionärsportal der (..) Bank Aktiengesellschaft verfolgt werden. Das Aktionärsportal ist unter folgender Internetadresse zugänglich: … Aktionäre, die bereits im Aktionärsportal registriert sind, können sich dort mit ihren Zugangsdaten anmelden und am Tag der Hauptversammlung ab 9.30 Uhr auf die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zugreifen. Im Aktienregister eingetragene Aktionäre, die bisher nicht im Aktionärsportal registriert sind und nur die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen möchten, können sich über ihre Aktionärsnummer und den Zugangscode, der mit der Einladung an die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre versendet wird, für die Übertragung der Hauptversammlung in das Aktionärsportal einloggen, ohne sich dauerhaft zu registrieren. Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl und die elektronische Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft über das Aktionärsportal erfordern jedoch die Registrierung sowie die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung. Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 14. Mai 2020 bis 24.00 Uhr (MESZ)auf elektronischem Weg über das Aktionärsportal der Gesellschaft (….com) oder in Textform am Sitz der Gesellschaft in … oder bei folgender Adresse zugehen: … Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG in der gemäß §26j Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) bis zum 3. September2020 anwendbaren Fassung als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. … Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl oder der Erteilung von Untervollmacht an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr.3, Absatz 2 Nr. 3 AktG oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung ist auch bei Erteilung von Vollmachten unerlässlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: … Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, an Aktionärsvereinigungen, an Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG oder an andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, setzen gegebenenfalls diese Empfänger eigene Formerfordernisse fest. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit an, sich durch von der Gesellschaft als Abstimmungsvertreter benannte Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu lassen, die das Stimmrecht nur nach Maßgabe ihnen erteilter Weisungen ausüben werden. Die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen kann schriftlich an folgende Adresse erfolgen: … Darüber hinaus besteht auch hier die Möglichkeit, die Vollmacht und die Weisungen an die als Abstimmungsvertreter benannten Mitarbeiter der Gesellschaft vorab, aber auch noch während der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 bis zum Ende der Fragenbeantwortung, elektronisch über das Aktionärsportal (….com) zu erteilen. Eine Registrierung im Aktionärsportal und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung ist hierfür unerlässlich. Einzelheiten zur Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen über das Internet ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Stimmabgabe mittels Briefwahl Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können wie in den Vorjahren die Stimmabgabe mittels Briefwahl vornehmen. Auch für diese Form der Stimmabgabe ist die rechtzeitige Anmeldung unerlässlich. Die Anmeldung zur Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation und muss vor Ablauf der Anmeldefrist, also spätestens am 14. Mai 2020 bis 24.00 Uhr(MESZ), bei der Gesellschaft eingehen. Bitte verwenden Sie für die schriftliche Briefwahl möglichst das personalisierte Anmeldeformular, das Ihnen mit der Einladung zugesandt wird, zur Rücksendung an folgende Adresse: … Für die Anmeldung zur Briefwahl und die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl im Weg der elektronischen Kommunikation verwenden Sie bitte das Aktionärsportal (….com). Es wird darauf hingewiesen, dass hierfür eine Registrierung im Aktionärsportal erforderlich ist. Nach dem 14. Mai 2020 können Sie Ihre Stimme nicht mehr mittels Briefwahl per Postabgeben oder ändern. Dies gilt auch, wenn Sie zuvor einen Dritten oder den Abstimmungsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt haben. Eine Änderung von Abstimmungsentscheidungen in der Briefwahl ist nach dem 14. Mai 2020 nur über das Aktionärsportal möglich. Auch hierfür ist die Registrierung im Aktionärsportal erforderlich. Diese Änderungsmöglichkeit endet am Tag der Hauptversammlung nach Beendigung der Fragenbeantwortung; der Versammlungsleiter wird darauf rechtzeitig hinweisen. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Absatz8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen. … Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (Letzteres entspricht 195.313 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, 19. April 2020 bis 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: … Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/​sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien ist/​sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten. Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG; Ausschluss des Antragsrechts während der Hauptversammlung Aufgrund der Ausgestaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten und nur mit Ausübung des Stimmrechtsüber Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung, ohne elektronische Teilnahmeder Aktionäre, ist das Antragsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung rechtlich ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht gestellt werden. Den Aktionären wird dennoch die Möglichkeit gegeben, Gegenanträge und Wahlvorschläge vor der Hauptversammlung entsprechend §§ 126 Abs. 1, 127 AktG an die Gesellschaft zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft zu übermitteln. Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich vor, sich zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen, die die nachstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, während der Hauptversammlung zu äußern. Dementsprechend können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern vor der Hauptversammlung übersenden. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an: … Gegenanträge sollten begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht. Spätestens am Dienstag, 5. Mai 2020 bis 24.00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft unter vorstehender Adresse zugegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich über die Internetseite … einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung und im Fall von Wahlvorschlägen der durch den Vorstand zu ergänzenden Inhalte gemäß § 127 Satz 4 AktG sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht. Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach§ 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglichgemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen ausschließlich auf dem unten im Abschnitt „Fragemöglichkeiten im Wege elektronischer Kommunikation“ beschriebenen Weg einzureichen sind. Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung und ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu äußern. Den Aktionären wird jedoch die Möglichkeit gegeben, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zur Veröffentlichung durch die Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft einzureichen. Es wird darum gebeten, entsprechende Stellungnahmen unter Angabe des Namens und der Aktionärsnummer bis spätestens Sonntag, 17. Mai 2020 bis 24.00 Uhr (MESZ), in Textformunter der nachstehend genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse einzureichen: … Der Umfang einer Stellungnahme sollte 10.000 Zeichen nicht überschreiten. Eine Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs wird in der Veröffentlichung nur vorgenommen, wenn der Aktionär bei Einreichung der Stellungnahme ausdrücklich sein Einverständnis mit der Namensnennung erklärt hat. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht und die Gesellschaft sich insbesondere vorbehält, Stellungnahmen mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt oder ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet oder nicht bis zudem vorstehend genannten Zeitpunkt unter der vorstehend genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingereicht wurden, nicht zu veröffentlichen. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen ausschließlich auf dem unten im Abschnitt „Fragemöglichkeiten im Wege elektronischer Kommunikation“ beschriebenen Weg einzureichen sind. Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre ihre Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation bei der Gesellschaft einreichen müssen. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen. Dies muss bis spätestens Sonntag, den 17. Mai, 24.00 Uhr (MESZ) unter folgender E-Mail-Adresse geschehen: … Fragen können nur berücksichtigt werden, wenn mit der Frage bzw. den Fragen ein Nachweis der Aktionärseigenschaft übermittelt wird, indem entweder der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben werden. Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde. Gleiches gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten auf der Internetseite der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung: Auch in diesem Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn er mit Übersendung der Frage ausdrücklich sein Einverständnis mit der Offenlegung seines Namens erklärt hat.“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Ladung wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage B2 Sonderband Anlagen Beklagte) Bezug genommen. Die hiesige Klägerin zu 1) hat nach der Einberufung die Ergänzung der Tageordnung um fünf weitere Tagesordnungspunkte beantragt. Die entsprechende Ergänzung wurde durch die Beklagte am 22.4.2020 im Bundessanzeiger veröffentlicht. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage B5 Sonderband Anlagen Beklagte) Bezug genommen. Neben diesem Ergänzungsantrag hat die Klägerin am 11.5.2020 per E-Mail an die Adresse der Beklagten einen Wahlvorschlag zur Wahl des Aufsichtsrates gemacht. Wegen der Einzelheiten dieses Wahlvorschlages wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anl. 2, Sonderband Anlagen Kläger) Bezug genommen. Weiterhin hat die Klägerin zu 1) am 20. Mai 2020 kurz nach der Öffnung der virtuellen Hauptversammlung per E-Mail an die Beklagte einen Geschäftsordnungsantrag zu sofortigen Vertagung der Hauptversammlung ohne Beschlussfassung wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit übermittelt. Wegen der Einzelheiten dieser E-Mail wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anl. 3, Sonderband Anlagen Kläger) Bezug genommen. Mit einer E-Mail vom 16.5.2020 an die Beklagte hat der Streithelfer einen Geschäftsordnungsantrag übermittelt, wonach die auf den 20.5.2020 angesetzte virtuelle Hauptversammlung aufzuheben und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden soll. Wegen der Einzelheiten dieser E-Mail wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 225 f d. A.) Bezug genommen. Sowohl der Gegenvorschlag der Klägerin zu 1) zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder als auch die vorbezeichneten Geschäftsordnungsanträge wurden in der virtuellen Hauptversammlung nicht behandelt und sind auch im notariellen Protokoll nicht erwähnt. Es erfolgte eine Beantwortung von zuvor bis 17.5.2020, 24.00 Uhr eingereichte Fragen in der virtuellen Hauptversammlung, wobei die Vollständigkeit und Richtigkeit zwischen den Parteien im Streit ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anl. K2, Sonderband Anlagen Kläger) einer Transkription der verlesenen Fragen und Antworten verwiesen. Die Kläger und ihr Streithelfer sind der Ansicht, dass die Entlastungsbeschlüsse für die Vorstände XX, YYY, ZZZ und QQQ und die Aufsichtsratsmitglieder MMM, NNN, OOO und PPP und die Wahl von Herr SSGG in den Aufsichtsrat anfechtbar bzw. nichtig seien. Die virtuelle Hauptversammlung sei nicht zulässig gewesen, weil das entsprechende Gesetz vom Deutschen Bundestag nicht wirksam verabschiedet worden sei. Zudem wäre, wenn überhaupt eine virtuelle Hauptversammlung zulässig sein sollte, diese nur statthaft, wenn eine Zwei-Wegekommunikation in dieser Hauptversammlung eröffnet werde. Mit seiner Einschränkung des Fragerechts der Aktionäre verstoße das Gesetz zudem gegen die Aktionärsrechte-Richtlinie der EU. Der Beklagten sei auch ein Ermessensfehlgebrauch bei Einberufung der Hauptverhandlung vorzuwerfen, da eine virtuelle Hauptversammlung nicht erforderlich gewesen, sondern eine Verschiebung einer ordentlichen körperlichen Hauptversammlung möglich gewesen sei. Die Beklagte habe fehlerhaft den Wahlvorschlag und den Geschäftsordnungsantrag der Klägerin zu 1) nicht behandelt. Die Frist für Auskunftsersuchen sei unzulässig verkürzt worden, da sich die Fristberechnung des § 121 Abs. 7 AktG nicht darauf erstrecke. Weiterhin habe die Beklagte Anmeldeerschwernisse sowie eine Beschränkung der Vollmachtserteilung unzulässig vorgenommen. Es seien auch notwendige Angaben zum Kandidaten SSGG nicht gemacht worden, der jedenfalls gemäß § 25d KWG ungeeignet sei, wobei Herr SSGG zudem gesundheitlich angeschlagen, daher der Aufgabe nicht gewachsen sei. Ein Präsenzverzeichnis sei während der Hauptversammlung nicht verfügbar gewesen und auch auf Begehren dem Aktionär KKK nicht ausgehändigt worden. Der Beklagten sei eine Verletzung der Neutralitätspflicht bei der Aufsichtsratswahl vorzuwerfen, da ein Mitarbeiter vorher zurechenbar sich zu Gunsten des Kandidaten SSGG ausgesprochen habe. Die gerichtliche Bestellung zuvor von Herr SSGG sei von der Beklagten durch unzureichende Angaben erschlichen worden. Dieser sei der Kandidat der (…) Aktionäre. Es habe in der Rede des Vorstandsvorsitzenden unrichtige Darstellungen zu vorgenommenen Marktmanipulationen gegeben. Die notarielle Niederschrift sehr unvollständig, da der Ergänzungsantrag zu Tagesordnung sowie der Wahlvorschlag sowie der Geschäftsordnungsantrag nicht aufgenommen worden seien. Es habe eine Verletzung der Rechenschaftspflicht durch unrichtige oder unvollständige Beantwortung von Aktionärsfragen gegeben. Es sei zu unrichtigen Darstellungen nach § 400 AktG gekommen. Im Entlastungszeitraum sei es zu schwerwiegenden Rechts- und Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats gekommen. In der Hauptversammlung 2019 seien Aktionärsfragen wissentlich unzutreffend und irreführend beantwortet worden. Im Entlastungszeitraum sei es zu einer Verletzung der Aufsichtspflicht in der Geldwäscheprävention gekommen. Die Mitglieder des Vorstandes täuschten die Aktionäre hierüber weiter vorsätzlich fortgesetzt, was eine Marktmanipulation darstelle. Es habe unrichtige Darstellungen nach § 331 HGB im Geschäftsbericht 2019 gegeben. Hier seien Zinsderivate überbewertet worden und fehlerhaft keine Rückstellungen für Risiken des cum-Ex-Komplexes gebildet worden. Auch eine Rückstellung für die (…)-Sammelklage sei nicht erfolgt. Es habe zudem Untreuesachverhalte im Entlastungszeitraum gegeben, weil die Geltendmachung von Schadenersatz wegen verhängter Unternehmensstrafen in den Komplexen (…), (…) und (…) unterlassen worden sei. Im Verfahren vor der erkennenden Kammer zum Aktenzeichen 3-05 54/19 sei es zu wissentlich falschen Vortrag durch die Beklagte gekommen. Ebenfalls sei wissentlich falsch vorgetragen worden in dem Auskunftserzwingungsverfahren vor der Kammer 3-05 O 82/18 und im sich anschießenden Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum AZ. 21 W 186/18. Die in diesem Verfahren festgestellte Auskunftsverpflichtung sei am 25. 11. 2019 durch die Beklagte unzutreffend beantwortet worden. Es habe eine Bestechung eines Zeugen im (…) Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln durch das Vorstandsmitglied YYY gegeben. Dem Aufsichtsrat sei ein Stimmenkauf in der Hauptversammlung 2019 für die Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden MMM vorzuwerfen. Weiterhin seien dem Aufsichtsrat eine Untreuehandlung durch seine Zustimmung zu Einrichtung einer internen Badbank – (…) – vorzuwerfen. Über ein anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Aufsichtsratsvorsitzende MMM sei nicht berichtet worden. Unzuverlässige Vorstände befänden sich noch im Amt oder sein großzügig zu Lasten der Aktionäre abgefunden worden. Die Vorstandsmitglieder XXX, RRR, YYY, SSS, ZZZ und QQQ seien unzuverlässig, würden jedoch durch den Aufsichtsrat im Amt gehalten werden um den Aufsichtsrat selbst vor Inanspruchnahme für die Vergangenheit zu schützen. Zudem habe der Aufsichtsrat unzulässige Personen den Vorstand berufen. NNN habe seine Position einem Stimmenkauf und Untreue zu verdanken. Die Vorständin TTT habe falsche Bilanzierung zu verantworten. Der Vorstand UUU sei dafür verantwortlich, dass in den Jahren zwischen 2008 und 2014 Überbewertungen und falsche Jahresabschlüsse vorgekommen seien. Der Vorstand VVV habe Kapitalmarktbetrug begangen und wiederholt falsche Liquiditätsbestände der Beklagten mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 22.6.2020 (Bl. 2 ff d. A.) und die ergänzenden Schriftsätze vom 29.10.2020 (Bl. 227 ff d. A.), 26.11.2020 (Bl. 572 ff d. A.) 22.2.2021 und Bezug genommen. Nach Auffassung des Streithelfers seien die gefassten Beschlüsse über die hinaus geltend gemachten Gründe der Kläger nichtig, weil sie entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht ordnungsgemäß durch den Notar protokolliert worden seien. Es spiegle nicht die Wahrnehmungen während der Hauptversammlung wieder, da dieses Protokoll erst sechs Tage nach der Hauptversammlung erstellt worden ist. Eine Überwachung der Abstimmung durch den Notar habe nicht stattgefunden. Eine Delegation auf einen Sozius sei nicht zulässig. Ein vom Streithelfer vorgelegter Geschäftsordnungsantrag sei vom Notar nicht erwähnt und vom Versammlungsleiter nicht behandelt worden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Streithelfers wird auf seine zur Akte gereichten Schriftsätze vom 28.8.2020 (Bl. 110 ff d. A.), vom 13.10.2020 (Bl 220 ff) und 3.10.2020 (richtig wohl 3.11.2020, Bl. 318 ff d. A.) verwiesen. Die Kläger und der Streithelfer beantragen, 1. Der unter Tagesordnungspunkt 2 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 20. Mai 2020 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds XXX für das Geschäftsjahr 2019 für nichtig zu erklären; 2. der unter Tagesordnungspunkt 2 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 20. Mai 2020 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds YYY für das Geschäftsjahr 2019 für nichtig zu erklären; 3. der unter Tagesordnungspunkt 2 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 20. Mai 2020 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds ZZZ für das Geschäftsjahr 2019 für nichtig zu erklären; 4. der unter Tagesordnungspunkt 2 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 20. Mai 2020 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstandsmitglieds QQQ für das Geschäftsjahr 2019 für nichtig zu erklären; 5. der unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 20. Mai 2020 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds MMM für das Geschäftsjahr 2019 für nichtig zu erklären; 6. den unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 20. Mai 2020 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds NNN für das Geschäftsjahr 2019 für nichtig zu erklären; 7. den unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 20. Mai 2020 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds OOO für das Geschäftsjahr 2019 für nichtig zu erklären; 8. den unter Tagesordnungspunkt 3 in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 20. Mai 2020 im Wege der Einzelabstimmung gefasste Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds PPP für das Geschäftsjahr 2019 für nichtig zu erklären; 9. den unter Tagesordnungspunkt 7 a) der ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 gefasste Beschluss zur Wahl des SSGG in den Aufsichtsrat für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es lägen keine die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit begründende Umstände für die angegriffenen Beschlussfassungen vor. Ein Protokollierungsmangel liege entgegen der Auffassung des Streithelfers nicht vor. Die Verabschiedung des COMVG sei verfassungskonform und ordnungsgemäß erfolgt. Es liege auch kein Verstoß gegen Europarecht durch dieses Gesetz vor. Zudem komme eine Anfechtbarkeit wegen eines Verstoßes gegen die Europäische Aktionärsrechterichtlinie nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um ein Gesetz oder Satzung nach § 243 Abs. 1AktG handle. Ein Ermessensfehler liege in der Einberufung einer virtuellen Hauptversammlung angesichts der Pandemiesituation nicht vor. Bei sehr großem Aktionärskreis - wie bei der Beklagten - sei ein 2-Wege-Modell einer virtuellen Hauptversammlung auch keine realistische Alternative. Zudem greife hier jedenfalls der Anfechtungsausschluss nach § 1 Abs. 7 COMVG; eine vorsätzliche fehlerhafte Ausübung des Ermessens liege nicht vor. Nach der Gesetzesbegründung zum COMVG scheide – insoweit unstreitig - ein Gegenantragsrecht oder ein Recht auf Geschäftsordnungsanträge bei virtuellen Hauptversammlungen aus, wenn diese nicht im Zwei-Wege Verfahren durchgeführt werde, was bei der Beklagten nicht erfolgt sei. Gleichwohl habe die Beklagte entsprechend ihrer Ladung Gegenanträge und Wahlvorschläge zugelassen, wenn diese in der Frist des § 126 Abs. 1 AktG, d. h bis zwei Wochen vor der Hauptversammlung, d.h. am 5.5.2020 24.00 Uhr bei ihr eingegangen seien. Diese Frist sei für den Wahlantrag der Klägerin zu 1) zum Aufsichtsrat und die Geschäftsordnungsanträge nicht eingehalten worden. Es sei daher zutreffend auf eine Behandlung verzichtet worden; diese hätten auch nicht in das Hauptversammlungsprotokoll aufgenommen werden müssen. Es sei auch keine Verkürzung der Frist für Auskunftsersuchen erfolgt. Vielmehr sei diese entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 121 Abs. 7 AktG, die für alle Fristen gelte, die von der Hauptversammlung gerechnet würden, bestimmt worden. Es habe auch keine Erschwernis für das Anmeldeverfahren stattgefunden. Auch eine Beschränkung der Vollmachtserteilung sei nicht erfolgt. Jedenfalls könnte auf die vorgenannten Gründe infolge des Anfechtungsausschlusses in § 1 Abs. 7 COMVG selbst bei deren Vorliegen einer Anfechtung nicht gestützt werden. In der Bekanntmachung zur Tagesordnung seien auch die notwendigen Angaben zum Kandidaten SGG für die Wahl zum Aufsichtsrat erfolgt. Die Voraussetzung des § 25d KWG seien bei diesem erfüllt. Diese habe die erforderliche Sachkunde; die BaFin und die EZB hätten – insoweit unstreitig – keine Beanstandungen gehabt. Ein Stimmenkauf in der Hauptversammlung 2019 habe es nicht gegeben, so dass die Nominierung nicht darauf beruhen könne. Weder das Vorstandsmitglied NNN noch SSGG sei Interessenvertreter des (…) Großaktionärs. Es habe keine Verpflichtung gegeben, ein Teilnehmerverzeichnis, welches geführt worden sei, auszuhändigen. Die Aushändigungspflicht des § 129 Abs. 4 AktG betreffe physisch anwesende Teilnehmer; jedenfalls sei auch dies vom Anfechtungsausschluss erfasst. Eine Verletzung der Neutralitätspflicht zur Aufsichtsratswahl sei nicht gegeben. Es sei vollkommen unbedenklich, dass ein Pressesprecher der Beklagten sich im Zuge der gerichtlichen Bestellung positiv zu SSGG geäußert habe. Eine Presseerklärung der Beklagten zu dem von der Klägerin zu 1) vorgeschlagenen Gegenkandidaten WWSS habe es nicht gegeben. Zudem hätte dies keine Auswirkung gehabt, da der Gegenvorschlag mangels rechtzeitiger Einreichung nicht zur Wahl habe gestellt werden müssen. Die gefassten Entlastungsbeschlüsse seien nicht zu beanstanden. Da der Geschäftsbericht für das Jahr 2019 vor dem 31.3.2020 aufgestellt, geprüft, gebilligt und veröffentlicht worden ist, habe nicht über Feststellungen der (…) Bank berichtet werden können. Gleichwohl seien die betroffenen Themen – Risikomanagement, Geldwäscheprävention usw. – in Abschluss 2019 enthalten. Dies bedeute nicht, dass das System der Beklagten beanstandungsfrei sei, es bedeute nur, dass die Unterlagen den Status der Bank zum Stichtag zutreffend abbildeten. Der notariellen Niederschrift seien sowohl die ursprüngliche Bekanntmachung als auch die ergänzende Bekanntmachung beigefügt. Der Wahlvorschlag der Klägerin zu 1) und die streitgegenständlichen Geschäftsordnungsanträge hätte nicht beigefügt werden brauchen, da sie nicht fristgemäß übermittelt worden seien. Eine falsche Beantwortung von Aktionärsfragen habe es nicht gegeben. In der Hauptversammlung 2019 habe es keine unrichtige Darstellung gegeben. Die dort gestellten Fragen seien zutreffend ausreichend beantwortet worden. Dies habe auch – insoweit unstreitig - das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 29.12.2020 – 5 U 231 / 19 - abweichend zum Kammerurteil vom 24.10.2019 – 3-05 O 54/19 - festgestellt. Eine Einlagenrückgewähr an (…) liege nicht vor. Auch zum Thema (…) sei keine falsche Auskunft erteilt worden. Abgesehen davon, dass eine mangelnde Geldwäscheprävention nicht gegeben gewesen sei, betreffe dies nicht das Geschäftsjahr 2019, liege daher außerhalb des Entlastungszeitraums. Bei der Beklagten handle es sich zudem um ein global operierendes Kreditinstitut mit der Folge, dass sie aufgrund der damit einhergehenden Herausforderungen fortlaufend an ihren internen Kontrollen zur Bekämpfung der Finanzkriminalität arbeite. Sie habe daher in der Vergangenheit verschiedene Vergleiche mit Behörden akzeptiert. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte im Entlastungszeitraum von der Aufsichtsbehörde Großbritanniens schwer gerügt worden und ihr angedroht worden sei, ihr zum 1.1.2021 keine Banklizenz zu erteilen. Es treffe ebenfalls nicht zu, dass eine neue Sonderprüfung mit Schwerpunkt Geldwäsche in London angeordnet worden sei. Bei der angeordneten Prüfung handle es sich um eine rein Compliance bezogene Prüfung im Hinblick auf Ausstattung, Unabhängigkeit, Exit und Planungsprozess. Auch soweit die Beklagte eine Geldbuße der Staatsanwaltschaft im Jahre 2019 akzeptiert habe, betreffe dies Vorgänge zu Gesetzesverstößen auf nachgeordneter Leitungsebene in länger zurückliegende Vergangenheit. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte noch bis ins Jahr 2019 eine intensive Geschäftsbeziehung mit Herrn JJJ unterhalten habe. Soweit gegenüber ihr im Jahre 2020 eine Strafe verhängt worden sei, betreffe dies zurückliegende Zeiträume. Die Entscheidung zur Beendigung der Kundenbeziehung mit diesem Herrn sei vor dem hier allein maßgebliche Entlastungszeitraum 2019 getroffen worden. Die Abwicklung der Kundenbeziehung und die Auflösung der Konten habe naturgemäß eine gewisse Zeit gedauert. Soweit gerügt werde, dass die Beklagte sich von mehreren tausend Kunden habe trennen müssen, weil sie nicht dazu in der Lage gewesen sei, für diese Kurden die notwendigen (…) –Unterlagen beizubringen treffe dies nicht so zu. Es sei vielmehr Sache des Kunden, auf Anfrage seiner Bank die erforderliche Information bereitzustellen. Auf festgestellten Verbesserungsbedarf bei der Geldwäscheprävention werde zutreffend und angemessen reagiert. Die gerügten Verfehlungen zu den Komplexen „(…)“ und „(…)“ beträfen zudem nicht den Entlastungszeitraum. Eine Täuschung der Beklagten oder deren Organen über fortbestehende gravierende Mängel in der Geldwäscheprävention gebe es nicht. Eine Überbewertung von Zinsderivaten läge nicht vor. Die Beklagte habe auch Rückstellungen zu den Komplexen „cum-ex“ und „(…)“ gebildet. Eine Verpflichtung zur Aufgliederung der gebildeten Rückstellungen bestehen nicht. Untreuestraftaten der Organe der Beklagten bzw. deren Mitglieder im Entlassungszeitraum 2019 lägen nicht vor. Im Komplex „(…)“ sei das Strafurteil eines Mailänder Strafgerichts noch nicht rechtskräftig gewesen. Schadenersatz bzw. Regressansprüche gegen Herrn FFF hätten daher zunächst nicht sachgerecht geltend gemacht werden können. Auf arbeitsrechtliche Ebene - Bonuszahlungen - habe die Beklagte entsprechende Maßnahmen ergriffen. Im sogenanntenen „(…)“ habe es keine Verstöße im Bereich der Vermögensverwaltung gegeben. Entsprechende Ansprüche aufgrund dieser Grundlage könnten daher nicht gegen Herren FFF und UUU geltend gemacht werden. Die Beklagte habe auch nicht aus sachfremden Erwägungen keine Regressansprüche gegen ehemalige bzw. gegenwärtige Mitarbeiter geltend gemacht. Die Beklagte habe die entsprechenden Vorfälle sowie die individuelle Verantwortlichkeit der einzelnen Personen untersucht. Die Beklagte sehe aber keine Möglichkeit, die von ihr akzeptierte Strafe der SEC an die Mitarbeiter weiter zu reichen. Die Beklagte habe die relevanten Sachverhalte gegenüber der SEC offengelegt. Bei dem Komplex cum-ex habe die Beklagte einen zurückhaltenden Geschäftsansatz verfolgt und keinerlei eigene cum-ex Eigengeschäfte getätigt. Eine Haftung der Beklagten für Steuerverbindlichkeiten von mehreren Milliarden bestehe nicht. Es habe keinen falschen Vortrag bei der gerichtlichen Bestellung von Herrn SSGG zum Aufsichtsratsmitglied gegeben; ebenfalls habe kein falscher Vortrag im Klageverfahren vor der erkennenden Kammer zum Az. 3-05 54/19 stattgefunden. Auch im Auskunftserzwingungsverfahren3-05 O 82/18 mit dem anschließen Beschwerdeverfahren 21 W 18618 habe es keinen falschen Vortrag gegeben. Auch die aufgrund des oberlandesgerichtlichen Beschlusses erteilte Auskunft vom 25. 11. 2019 an den Aktionär KKK sei nicht zu beanstanden. Eine Bestechung des Zeugen (…) im (…)verfahren durch Herrn YYY habe es nicht gegeben. Es treffe auch nicht zu, dass die neu eingerichtete (…) Unit Milliardenverluste verschleiere. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt zum Aktenzeichen Js (…) gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden MMM sei und ist der Beklagten unbekannt. Zudem besage das Vorhandensein eines Verfahrens nichts über die Belastbarkeit etwaige Vorwürfe. Die Vorwürfe, dass der Aufsichtsrat der Beklagten unzuverlässige oder ungeeignete Vorstandsmitglieder im Amt belassen würde, seien aus der Luft gegriffen. Es seien keine Anhaltspunkte für Pflichtverstöße der von den Klägerinnen genannten Personen gegeben, zudem lägen einige der von den Klägern gemachten Vorwürfe außerhalb des Entlastungszeitraums. Es treffe auch nicht zu, dass der Aufsichtsrat unzuverlässige oder ungeeignete Person in Vorstand der Beklagten berufen habe um sich selbst vor einer Inanspruchnahme zu schützen. Die den genannten Personen gemachten Vorwürfe seien haltlos und würden bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die Klageerwiderung vom 14.9.2020 (Bl. 119 ff d. A.) und die ergänzenden Schriftsätze vom 2.10.2020 (Bl. 215 ff d. A.), vom 29.11.2020 (Bl. 324 ff d. A.) verwiesen.