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Beschluss

6 UF 82/14

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0815.6UF82.14.00
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Tenor
Der Umgang der Antragstellerin mit dem betroffenen Kind wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses wie folgt geregelt: Der Umgang findet statt am zweiten Samstag eines jeden ungeraden Kalendermonats in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr.Während der hessischen Schulferien im Sommer findet kein Umgang statt. Sollte ansonsten ein Umgangstermin in die Hessischen Schulferien fallen, findet der Umgang stattdessen am Samstag der zweiten Kalenderwoche nach den Ferien statt. Das Kind ist zu der genannten Zeit des Umgangsbeginns der Antragstellerin und zur Rückgabezeit den Pflegepersonen jeweils am Hauptbahnhof in Stadt2 zu übergeben. An jedem ersten Dienstag eines Monats um 18.00 Uhr ist der Antragstellerin telefonischer Kontakt mit dem Kind zu ermöglichen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Umgang der Antragstellerin mit dem betroffenen Kind wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses wie folgt geregelt: Der Umgang findet statt am zweiten Samstag eines jeden ungeraden Kalendermonats in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr.Während der hessischen Schulferien im Sommer findet kein Umgang statt. Sollte ansonsten ein Umgangstermin in die Hessischen Schulferien fallen, findet der Umgang stattdessen am Samstag der zweiten Kalenderwoche nach den Ferien statt. Das Kind ist zu der genannten Zeit des Umgangsbeginns der Antragstellerin und zur Rückgabezeit den Pflegepersonen jeweils am Hauptbahnhof in Stadt2 zu übergeben. An jedem ersten Dienstag eines Monats um 18.00 Uhr ist der Antragstellerin telefonischer Kontakt mit dem Kind zu ermöglichen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist die Großmutter väterlicherseits des betroffenen Kindes. Im Mai 2012 war das Kind durch das Jugendamt der Stadt1 in Obhut genommen worden, da es trotz Substitution bei den langjährig drogenabhängigen Eltern einen Rückfall gegeben hatte. Zuvor war es bereits im Mai 2011 zu einem Rückfall gekommen, woraufhin das Kind ca. drei Monate bei der Antragstellerin verbrachte. Den Kindeseltern sind durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 29.11.2012, .../12 ..., Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Antragsrecht nach SGB VIII entzogen worden. Im Rahmen dieses Verfahrens ist ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und zum perspektivischen Lebensmittelpunkt des Kindes eingeholt worden, das sich insbesondere auch mit der Frage beschäftigt hat, ob gegebenenfalls ein Aufenthalt des Kindes im großmütterlichen Haushalt sowie eine Ausübung der Vormundschaft durch die Großmutter (väterlicherseits) in Betracht kommt. Wegen Inhalt und Ergebnis der Begutachtung wird Bezug genommen auf die schriftlichen Ausführungen der Gutachterin vom 30.09.2012 sowie die ergänzenden Erklärungen zu Protokoll des Amtsgerichts vom 19.10.2012 (Bl. 88 ff., 190 ff. der Beiakte .../12 ...). Da das Amtsgericht eine Überforderung der Antragstellerin, jedenfalls im organisatorischen Bereich (Transport zum Kindergarten), sah und auch Zweifel an der hinreichenden Abgrenzung der Antragstellerin zu den Kindeseltern hatte, entschied es sich gegen die im Sorgerechtsverfahren überprüfte Möglichkeit der Übertragung der Pflegschaft für das Kind auf die Antragstellerin. Es wurde eine Einzelpflegerin eingesetzt, die das Kind schließlich bei den heutigen Pflegeeltern unterbrachte. Dort befindet es sich seit dem 24.02.2013. Den Antrag der Kindeseltern vom 05.04.2013 auf Aufhebung der Entscheidung vom 29.11.2012 hat das Amtsgericht Stadt1, .../13 ..., am 12.07.2013 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die tragenden Gründe fortbestehen. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 01.08.2013, OLG Frankfurt am Main, 3 UF 227/13, haben die Kindeseltern auf Hinweis des dortigen Senates am 25.04.2014 zurückgenommen. Am 12.12.2013 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt3, ../13 ..., die Pflegerin ausgetauscht worden. Statt der Einzelpflegerin nimmt nunmehr das Jugendamt des A die Pflegschaft wahr. Seit der Unterbringung in der Pflegestelle bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bestand Kontakt des Kindes zur Antragstellerin ein- bis zweimal im Monat überwiegend dergestalt, dass die Großmutter mit dem Kind in Stadt3 für einen Nachmittag ins Schwimmbad ging. Mit ihrem Antrag vom 28.06.2013 hat die Antragstellerin Umgang begehrt mindestens an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat von Samstagmorgen 10.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr sowie Telefonkontakte an jedem Dienstag und Donnerstag um 18.00 Uhr. Das Amtsgericht hat die Beteiligten einschließlich der Pflegeeltern am 12.12.2013 und 04.02.2014 angehört. Am 12.12.2013 wurde ergänzend die Sachverständige aus dem Sorgerechtsverfahren vor dem Stadt1, .../12 ..., befragt. Die Kindesanhörung zum Umgang mit den Eltern und der Antragstellerin erfolgte am 07.02.2014 (Bl. 35 Rückseite der Beiakte .../13 ...). Das Ergebnis ist den Beteiligten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bekannt gegeben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle und Vermerke Bezug genommen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.02.2014 den Umgang der Antragstellerin mit dem Kind wie folgt geregelt: einmal im Monat am ersten Wochenende des Monats (erstmals 01.03.14) von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr sowie am Donnerstag jeder dritten Woche eines Monats von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr (erstmals 20.03.14). Zusätzlich hat die Großmutter Telefonkontakt, zuletzt wöchentlich am Dienstag, der jedoch nicht durch den Beschluss des Amtsgerichts bestimmt ist. Daneben hat das Kind unregelmäßige Umgangskontakte auch zur Großmutter mütterlicherseits, die zuletzt für wenige Tage während der Schulferien stattfanden. Auch die Großmutter mütterlicherseits hatte wöchentlichen Telefonkontakt. Die Kindeseltern haben auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Stadt1 vom 07.02.2014, .../13 ..., betreuten Umgang mit dem Kind alle zwei Wochen für jeweils drei Stunden. Zusätzlich findet ein Telefonkontakt statt in jeder Woche ohne Umgang. Zuvor bestand für ca. ein Jahr lediglich telefonischer Kontakt. Am 17.03.2014 hat das Jugendamt Stadt1, Kinder- ..., Beschwerde eingelegt mit der Begründung, Häufigkeit und Qualität der Umgänge mit der Antragstellerin seien mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren Umgänge mit den Kindeseltern und der Großmutter mütterlicherseits sowie mit Blick auf die Defizite hinsichtlich der Bindungstoleranz der Antragstellerin. Es entstehe durch Konkurrenzverhalten ein Loyalitätskonflikt, der zur Verunsicherung des Kindes bis hin zur Nahrungsverweigerung führe. Die Ergänzungspflegerin hat mit dieser Begründung nach einem Wochenendumgang im April 2014 den Übernachtungskontakt vorübergehend ausgesetzt. Nach erneuter Anrufung des Amtsgerichts durch die Antragstellerin wurde der Umgang schon im Mai wieder aufgenommen und findet seither im angeordneten Umfang statt. Die Verfahrensbeiständin sieht ein inniges Verhältnis des Kindes zur Antragstellerin, die, wie auch die Großmutter mütterlicherseits, aktiv den inneren Bezug zur Herkunftsfamilie bewahrt. Zugleich sieht die Verfahrensbeiständin bei A die Auswirkungen des Spannungsverhältnisses zwischen Pflegestelle und Herkunftsfamilie und spricht sich für eine Reduzierung der Telefonkontakte und der Umgangskontakte der Antragstellerin in den Ferien aus. Die Antragstellerin und die Kindeseltern verteidigen den Beschluss des Amtsgerichts. Die Eltern begründen dies damit, dass die Antragstellerin von Geburt an Bezugsperson des Kindes war und jede Woche etwas mit ihm unternommen hat. Die Antragstellerin wendet sich gegen die als unverständlich wahrgenommene Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie statt bei ihr. Letzteres war und ist von Eltern und Antragstellerin angestrebt. Die Antragstellerin kritisiert die unzureichende Umsetzung der gerichtlichen Vorgaben zum Umgang, insbesondere dessen Aussetzung, und zweifelt an der Eignung der Pflegestelle und deren Träger. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragstellerin steht als Großmutter der betroffenen Minderjährigen gemäß § 1685 BGB grundsätzlich ein Umgangsrecht zu, wenn und soweit dies dem Kindeswohl dient. Dies ist nur im festgesetzten Umfang der Fall. Dabei legt der Senat seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht zu Grunde, dass die Aufrechterhaltung der Bindung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist, § 1626 Absatz 3 Satz 2 BGB, wenn zwischen Kind und Großmutter bereits eine Bindung besteht, (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. August 2000 - 18 UF 2273/00 -, zitiert nach juris). An einer solchen, aufrechtzuerhaltenden Bindung, die bereits im Rahmen der Begutachtung im Verfahren vor dem Amtsgericht Stadt1, .../12 ..., festgestellt wurde, bestehen keine Zweifel. Auch die Beschwerdeführerin befürwortet den Umgang grundsätzlich, hält jedoch eine Einschränkung des Umfangs für erforderlich. Der Umgang wurde und wird vom Kind ebenso gewünscht wie von der Antragstellerin und den Kindeseltern. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umgang dem Kind in einer Weise schaden könnte, die einen vollständigen Ausschluss des Umgangs rechtfertigt. Allerdings lassen die Berichte des Jugendamtes, der Pflegestelle wie auch die Stellungnahmen der Großmutter die Konkurrenz um den Lebensmittelpunkt des Kindes und das Konfliktpotential deutlich werden. Trotz Rücknahme der Beschwerde im Sorgerechtsverfahren, wodurch an der Unterbringung bei der Pflegefamilie derzeit keine Zweifel mehr bestehen, ist insofern Entspannung nicht eingetreten. Dabei ist den weiteren Erwägungen voranzusetzen, dass im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens weder der derzeitige Lebensmittelpunkt des Kindes noch die Umgangskontakte mit den Eltern oder der Großmutter mütterlicherseits Verfahrensgegenstand sind, also einer Regelung durch den Senat nicht zugänglich sind. Entsprechend ist es auch nicht Aufgabe des Senats, sich zu diesen Fragen zu äußern, sondern vielmehr im Rahmen dieser Gegebenheiten eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung des Umgangs mit der Antragstellerin herbeizuführen. Diese Entscheidung ist getragen von der Abwägung zwischen dem bekundeten Willen des Kindes zum Umgang mit der Antragstellerin, zu der eine feste Bindung besteht, und dem berechtigten Interesse des Kindes am Umgang mit den Eltern und an einem klaren, stabilen Lebensmittelpunkt mit strukturiertem Alltag. Dabei ist zu erwägen, dass Umgangsbefugnisse nach § 1685 BGB nachrangig zu Rechten aus § 1684 BGB sind. Eltern haben Vorrang. Befugnisse nach § 1685 BGB sind auch zeitlich auf vorrangige Rechte abzustimmen (MüKo/Hennemann, BGB, § 1685 Rn. 2). Dabei ist weiter zu beachten, dass Kinder eigene Zeiten für sich und ihre Pläne haben müssen (MüKo aaO). Hinzu kommt im besonderen Falle des betroffenen Pflegekindes die Erforderlichkeit der Integration in die Pflegefamilie. Der Umfang der vom Amtsgericht geregelten Kontakte des Kindes mit der Großmutter wird diesen Anforderungen aus zwei wesentlichen Gründen nicht gerecht. Zum einen entspricht die Häufigkeit der Umgänge nicht dem Bedürfnis des Kindes nach eigenen Zeiten und Integration in die Pflegefamilie. Angesichts der zugleich angeordneten Umgänge mit den Eltern am Donnerstag alle zwei Wochen nebst Telefonkontakten an den übrigen Donnerstagen und den darüber hinaus bestehenden Telefonkontakten zur Großmutter mütterlicherseits an jedem Dienstag, hat das Kind jede Woche einen Umgangskontakt und zwei bzw. drei Telefonkontakte. Dabei sind die unregelmäßigen Umgangskontakte zur Großmutter mütterlicherseits noch nicht berücksichtigt. Dies ist mit Blick auf die sonstigen Bedürfnisse des Kindes zu viel, wie auch das Kind gegenüber der Verfahrensbeiständin zu verstehen gegeben hat, als es dieser gegenüber am 03.07.2014 auf Vorhalt verschiedener Optionen der Antwort "Weniger Zeit für alle und viel Zeit mit den X" zugestimmt hat. Der nachrangige Umgang der Großmutter hat deshalb zurückzutreten. Zum anderen führen die Umgangskontakte im derzeit angeordneten Umfang zu einer nicht hinnehmbaren Belastung des Kindes. Unabhängig von der Frage, ob es nun seitens der Antragstellerin und der Kindeseltern ein Interesse gibt, trotz Rücknahme der Beschwerde im Sorgerechtsverfahren, den Aufenthalt des Kindes in der Pflegestelle in Frage zu stellen, gelingt es den Beteiligten nicht, das Kind im alltäglichen Umgang miteinander aus diesem Konflikt herauszuhalten und zu entlasten. Die Pflegeeltern beschreiben ein Konkurrenzverhältnis, das sich beispielsweise dadurch ausdrücke, dass die Großmutter auch bei den nur stundenweisen Umgängen in Stadt3 die Kleidung des Kindes austauscht, neu gekaufte Reisetaschen und Badeanzüge ersetzt, oder neue Schuhe kauft, weil es Unstimmigkeiten darüber gab, ob das Kind nun Schuhgröße 32 oder 33 hat. Auch wenn die Großmutter dieses Verhalten zum Teil bestreitet, so wird aus ihrem eigenen Vortrag entsprechendes Konkurrenzverhalten an anderen Umständen deutlich, sei es der Streit um die Behandlungsbedürftigkeit eines ... in der Wange des Kindes, um die Verantwortlichkeit für Essstörungen des Kindes oder aber darum, ob das Kind für die Umgangskontakte richtig ausgestattet ist. Bezeichnend erklärt die Kindesmutter in ihrer persönlichen Anhörung am 15.07.2014, die Sache mit den Schuhen, das sei doch alles gar nicht so wichtig, das seien doch Kleinigkeiten; es sei viel schlimmer mit den Antipathien, "die belasten das Kind". Diese Situation führt jeweils im unmittelbaren Zusammenhang zu den Übernachtungskontakten mit der Antragstellerin bei dem Kind zu Auffälligkeiten, die dem Kindeswohl keinesfalls dienlich sind. Das Kind reagiert nachvollziehbar angespannt auf den von allen Seiten an es herangetragenen Konflikt. Die Pflegeeltern beschreiben in ihrer persönlichen Anhörung, wie das Kind nach dem ersten Übernachtungskontakt im März 2014 Albträume hatte, schreiend im Bett stand und eine Woche die Nahrungsaufnahme verweigerte. Bei späteren Übernachtungen habe das Kind schlecht geschlafen und in sich hineingeweint. Soweit die Antragstellerin in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 05.08.2014 rügt, dass keine ausreichenden Aufzeichnungen dazu vorlägen, wie es dem Kind nach den weiteren Übernachtungen, die inzwischen stattgefunden haben, ergangen sei, insbesondere dazu, ob und wann das Kind weitere Albträume gehabt hat, so erscheint dies dem Senat schon mit Blick auf den eigenen Vortrag der Großmutter nicht erforderlich. Diese schildert, dass das Kind kolossale Angst hatte, ein Geschenk mitzunehmen, nach den Übernachtungen nie wieder zurück zu den X wolle und es ihr das Herz zerreiße, das Kind durch langes Zureden "zu zwingen" wieder zu den X zu fahren. Das Kind weigere sich, habe sich einmal unter dem Tisch verkrochen und ein anderes Mal die Antragstellerin gebeten, nach Stadt4 durchzufahren, um nicht zu den X zu müssen. Die Antragstellerin beschreibt das Dilemma des Kindes damit selbst sehr plastisch. Mit Blick auf diese Feststellungen kommt es nicht mehr darauf an, dass und auf welcher Grundlage B, C Kinderklinik ..., bei dem Kind eine schwere Bindungsstörung auf Grund frühkindlicher Deprivation, exzessive Bindungsängste, Affektlabilität bis hin zur Affekterstarrung und pseudo-mutistische bzw. -autistische Bindungsstrukturen diagnostiziert hat. Bereits die Sachverständige in dem Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht Stadt1, .../12 ..., hat in ihrem Gutachten (Bl. 56 des Gutachtens) und bei dessen mündlicher Erörterung (Bl. 192 der Beiakte .../12 ...) festgehalten, dass A keine optimalen Bedingungen zum Aufbau sicherer Bindungen zu ihren Eltern hatte und im zeitlichen Zusammenhang mit der damaligen Fremdunterbringung eine sichere Bindung zu den Eltern nicht bestand. Den von Pflegestelle und Großmutter beschriebenen Konflikt und dessen Auswirkungen gilt es zum Wohle des Kindes einzudämmen. Es muss auch Beachtung finden, dass die beschriebene Problematik nach den unbestrittenen Berichten von Pflegestelle und Jugendamt nur beim Umgang mit der Großmutter väterlicherseits, nicht aber beim Umgang mit der Großmutter mütterlicherseits besteht, also kein allgemeines sondern ein spezifisches Problem im Zusammenhang mit dem Umgang mit der Antragstellerin ist. Dabei kann und muss es bei einer Fokussierung auf das Kindeswohl als maßgebliches Entscheidungskriterium dahinstehen, bei welchem der Beteiligten die größeren oder ausschließlichen Anteile an der Herbeiführung dieser Situation zu finden sind. Die Umgangskontakte sind unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindes zu reduzieren, um die Häufigkeit der mit den Kontakten einhergehenden Belastungen zu verringern und dem Kind nunmehr, nach Beendigung des Sorgerechtverfahrens, zu ermöglichen, in der Pflegefamilie anzukommen, zugleich aber den Kontakt zur Großmutter in regelmäßigen, wenn auch selteneren Terminen zu gewährleisten. Dabei lässt der Senat den noch am 07.02.2014 in der Anhörung vor dem Amtsgericht geäußerten Willen des Kindes, wonach es Eltern und Großmutter vermisse und sich häufigeren Kontakt wünsche und es gut finden würde, bei der Großmutter übernachten zu dürfen, nicht außer Acht. In der besonderen Situation des Kindes kann jedoch der Widerspruch zwischen geäußertem Willen und dem objektiven Interesse des Kindes nur im Sinne der nunmehr getroffenen Umgangsregelung aufgelöst werden. Von Übernachtungskontakten ist dabei abzusehen, da die beschriebenen Reaktionen des Kindes im unmittelbaren Zusammenhang zu den Übernachtungskontakten mit der Antragstellerin zu erkennen sind, während dies nach den Beschreibungen der Pflegestelle bei Besuchen ohne Übernachtung nicht zu beobachten war. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Vorschläge der beteiligten Professionen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass Umgangskontakte ohne Übernachtungen alle zwei Monate sowie die Reduzierung der Telefonkontakte dem Kindeswohl dienen. Die Ferien sollen, der überzeugenden Ausführung der Verfahrensbeiständin folgend, der Erholung von allen Verpflichtungen dienen. Ferienaktivitäten und Urlaube sollen daher nicht von vornherein durch Umgangstermine noch weiter als ohnehin nötig eingeschränkt werden. Zum Übergabeort für die Umgänge wird der Stadt2 Hauptbahnhof bestimmt. Diese Regelung erfolgt mit Blick auf die Tatsache, dass die Antragstellerin auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen ist und knüpft an die bisherige Regelung zu den kurzen Umgängen in Stadt3 an, zu welchen das Kind von den Pflegeeltern, die über ein Fahrzeug verfügen, gebracht wurde. Der Hauptbahnhof Stadt2 ist im Rahmen des ÖPNV besser angebunden als Stadt3 und bietet für die Antragstellerin und das Kind umfangreichere Möglichkeiten, den Umgang von dort aus zu gestalten. Der Senat hält die Einholung einer sachverständigen Beurteilung nicht für erforderlich. Angesichts der ausführlichen Anhörung von Antragstellerin, Kindesmutter, Pflegeeltern, Pfleger, Jugendamt und Verfahrensbeiständin besteht eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Schließlich sieht der Senat es als geboten an, darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten an wirksame Beschlüsse der Gerichte gebunden sind. Gerichtlich angeordneter Umgang kann nicht einseitig ausgesetzt oder abgeändert werden, sondern nur im Einvernehmen der Beteiligten, wie es bei Terminsänderungen bereits praktiziert wird, oder unter den strengen Abänderungsvoraussetzungen des § 1696 BGB. Alle Beteiligten werden an ihre Wohlverhaltenspflicht erinnert. Von der Durchführung einer erneuten Anhörung des Kindes sieht der Senat ab, da diese bereits in erster Instanz stattgefunden hat und von einer Wiederholung dieser Verfahrenshandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 BGB. Es liegen darüber hinaus schwerwiegende Gründe vor, die es geboten erscheinen lassen, von der erneuten persönlichen Anhörung abzusehen, § 159 Abs. 3 FamFG. Nach dem vorliegenden Attest vom 09.07.2014 der B und der Frau D, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, besteht die konkrete Gefahr einer Potenzierung der Angststrukturen des Kindes durch die erneute Befragung vor Gericht, was eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich machen würde. Der Senat hält das ärztliche Attest in Verbindung mit dem Bericht vom 09.07.2014 insoweit auch für uneingeschränkt verwertbar, da Grundlage für die Annahme einer Gefährdung des Wohls des Kindes durch die erneute Befragung vor Gericht nicht die von der Antragstellerin beanstandete Anamnese durch einseitige Befragung der Pflegeeltern ohne Einbeziehung der Herkunftsfamilie ist, sondern die in der Untersuchungssituation konkret beobachtete Symptomatik, wonach das Kind im Zusammenhang mit dem Thema "Bindung zu Bezugspersonen und Herkunftsfamilie" emotionale Erstarrungstendenzen, pathologische Bindungsstrukturen und Tendenzen zur Dissoziation zeigt, die selbst die untersuchende Psychologin veranlasst hat, auf eine weitere Exploration zu verzichten. Der Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 81 FamFG, 40, 45 FamGKG.