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Beschluss

2 F 86/25

AG Sigmaringen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dient der Umgang eines Kindes mit den (Pflege)Großeltern dem Kindeswohl, haben diese Recht auf Umgang mit dem Kind.(Rn.14) 2. Wenn aus der Beziehung zwischen den Eltern und dem (Pflege)Großeltern ein Loyalitätskonflikt des Kindes entsteht, kann dieser dem Umgangsrecht der (Pflege)Großeltern entgegenstehen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn aus der konflikthaften Beziehung zwischen Eltern und (Pflege)Großeltern nicht zu erwarten ist, dass das Kind davon beeinflusst wird.(Rn.17) (Rn.19) 3. Ist zu befürchten, dass die (Pflege)Großeltern den Erziehungsvorrang der (sorgeberechtigten) Eltern missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen.(Rn.17) 4. Bei der Regelung des Umgangs des Kindes mit den (Pflege)Großeltern ist der Umgang des Kindes mit den Eltern vorrangig zu berücksichtigen.(Rn.24)
Tenor
1. Der Umgang mit dem Kind …, geboren am …, wird wie folgt geregelt: Die Antragsteller haben das Recht und die Pflicht, Umgang mit …, geboren am …, zu haben in folgendem Umfang: a) Einmal pro Monat, jeweils am ersten Samstag des Monats, von 09 Uhr bis 18 Uhr. b) Der erste Umgang findet am Samstag, den 03.05.2025 statt. c) Ausnahmsweise findet der Umgang für Juni 2025 ... d) Soweit der erste Samstag im Monat auf ein Umgangswochenende oder den Ferienumgang von … bei den Eltern fallen sollte, findet der Umgang mit den Antragstellern, soweit nicht oben bereits anders geregelt, entweder am ersten freien Samstag davor oder danach statt, je nach dem, welcher Samstag näher liegt, bei gleicher Nähe am Samstag davor. e) Fällt ein Umgangssamstag mit den Antragstellern aus Gründen, die in der Person von … liegen aus, so wird der Umgang am nächsten freien Samstag nachgeholt. 2. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld .... 3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegner als Gesamtschuldner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dient der Umgang eines Kindes mit den (Pflege)Großeltern dem Kindeswohl, haben diese Recht auf Umgang mit dem Kind.(Rn.14) 2. Wenn aus der Beziehung zwischen den Eltern und dem (Pflege)Großeltern ein Loyalitätskonflikt des Kindes entsteht, kann dieser dem Umgangsrecht der (Pflege)Großeltern entgegenstehen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn aus der konflikthaften Beziehung zwischen Eltern und (Pflege)Großeltern nicht zu erwarten ist, dass das Kind davon beeinflusst wird.(Rn.17) (Rn.19) 3. Ist zu befürchten, dass die (Pflege)Großeltern den Erziehungsvorrang der (sorgeberechtigten) Eltern missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen.(Rn.17) 4. Bei der Regelung des Umgangs des Kindes mit den (Pflege)Großeltern ist der Umgang des Kindes mit den Eltern vorrangig zu berücksichtigen.(Rn.24) 1. Der Umgang mit dem Kind …, geboren am …, wird wie folgt geregelt: Die Antragsteller haben das Recht und die Pflicht, Umgang mit …, geboren am …, zu haben in folgendem Umfang: a) Einmal pro Monat, jeweils am ersten Samstag des Monats, von 09 Uhr bis 18 Uhr. b) Der erste Umgang findet am Samstag, den 03.05.2025 statt. c) Ausnahmsweise findet der Umgang für Juni 2025 ... d) Soweit der erste Samstag im Monat auf ein Umgangswochenende oder den Ferienumgang von … bei den Eltern fallen sollte, findet der Umgang mit den Antragstellern, soweit nicht oben bereits anders geregelt, entweder am ersten freien Samstag davor oder danach statt, je nach dem, welcher Samstag näher liegt, bei gleicher Nähe am Samstag davor. e) Fällt ein Umgangssamstag mit den Antragstellern aus Gründen, die in der Person von … liegen aus, so wird der Umgang am nächsten freien Samstag nachgeholt. 2. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld .... 3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegner als Gesamtschuldner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragsteller sind die Pflegeeltern der Mutter, welche seit ihrem 4. Lebensjahr bei den Antragstellern lebte und aufwuchs. 1999 heiratete sie den Vater und zog aus bzw. mit diesem zusammen. Am … wurde das gemeinsame Kind Le., am … das gemeinsame Kind Lo. und am … das gemeinsame Kind … geboren. … leidet an einer geistigen Behinderung und lebt deshalb in einer vollstationären Einrichtung, bis letztes Jahr in einem Internat (Internat der …), seit Mitte 2024 in der Wohngruppe in … Die Antragsteller kümmerten sich um die Kinder der Eltern, auch die Eltern verbrachten Zeit bei den Großeltern. Vor einigen Jahren, etwa ab 2014, kam es zum Konflikt zwischen den Antragstellern und den Eltern, in deren Folge die Eltern den Kontakt der Kinder zu den Antragstellern zeitweise unterbanden. Über die Gründe dafür besteht zwischen den Beteiligten Streit. Über das Jugendamt konnten Umgangsvereinbarungen erzielt werden, welche die Eltern aber zum Teil in der Folge widerriefen. Eine Umgangsregelung datiert vom 25.10.2017 (Anlage 1). Die letzte Umgangsvereinbarung datiert vom 24.08.2024 (Anlage 2), welche die Eltern mit Schreiben vom 28.09.2024 widerriefen (Anlage 3). Ein § 1666 BGB-Verfahren, initiiert vom Jugendamt … (Anlage 4), ändert am gemeinsamen Sorgerecht der Eltern für … nichts. Le. wurde zeitweise in Obhut genommen, er ist mittlerweile volljährig und hat eine eigene Wohnung. Er hat Kontakt zu den Antragstellern und besucht sie, wenn er es will; die Antragsteller unterstützen ihn, auch finanziell. Lo. lebt fremduntergebracht und hat derzeit wohl keinen Kontakt zu den Eltern. Von einem Umgangsbegehren sehen die Antragsteller wegen der Pubertät des Kindes derzeit ab. Die Antragsteller bewerten das Verhalten der Eltern bzw. das Untersagen des Umgangs der Kinder mit den Antragstellern als kindeswohlschädlich. Die Eltern würden den Umgang aus Neidgründen untersagen. Die Eltern verfolgten vorwiegend eigene Belange und handelten nicht zum Wohl der Kinder. Die Antragsteller hätten schon immer eine große und besondere Rolle im Leben von … gespielt. Ein Kontaktabbruch könne das Kind nicht verstehen. Der Kontakt zu den Antragstellern entspreche dem Kindeswohl. Eine gerichtliche Umgangsregelung solle verhindern, dass die Eltern den Umgang mit … willkürlich unterbrechen könnten. Die Eltern sind gegen Umgänge der Antragsteller mit ... Sie wollen nicht, dass sich diese in ihre Familie einmischten. Eine psychische Erkrankung der Mutter lasten sie den Antragstellern an. Das Familiengericht hat das Kind persönlich angehört, weiter eine Verfahrensbeiständin bestellt und angehört, weiter die Eltern, die Antragsteller, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt. Die Mutter wollte oder konnte krankheitsbedingt nicht angehört werden. II. Die Entscheidung beruht auf § 1685 Abs. 2 BGB. Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Nach Abs. 2 gilt Gleiches für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozialfamiliäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. 1) Zwischen den Antragstellern und dem Kind, die keine Verwandte iSd. § 1685 Abs. 1 BGB sind, bestand und besteht eine sozial-familiäre Beziehung. Dies ist dann der Fall, wenn die Bezugsperson tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat und daraus eine soziale Beziehung zum Kind entstanden ist (BVerfG NJW-RR 2005, 153). Hier bestand nicht nur zur Mutter, sondern (vor allem auch) zu … eine solche enge Beziehung der Antragsteller, innerhalb derer die Antragsteller Verantwortung für das Kind übernommen haben. Die Antragsteller sind die Pflegeeltern der Mutter seit deren 4. Lebensjahr. Die Antragsteller haben sich seit der Geburt - natürlich neben den Eltern - um … gekümmert; sie haben Wochenenden und Feiertage zusammen verbracht. In diesem Rahmen haben die Antragsteller - neben den Eltern - den Kindern, u.a. …, Dinge beigebracht wie Radfahren u.a. Dass nicht nur von einer in der Vergangenheit bestandenen, sondern auch einer aktuellen Beziehung zwischen den Antragstellern und … ausgegangen werden muss, konnte im Rahmen der Anhörung des Kindes bestätigt werden. Das Kind reagierte ganz erfreut und vertraut wie auch fröhlich auf die Antragsteller, wie man dies bei einer bestehenden sozial-familiären Beziehung erwarten kann. Ein häusliches Zusammenleben iSd. § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB hat dagegen nicht stattgefunden, wobei es darauf auch nicht weiter ankommt. 2) Der Umgang des Kindes mit den Antragstellern entspricht dem Kindeswohl. a) Die Kindeswohldienlichkeit des Umgangsrechts muss positiv feststehen (positive Kindeswohlverträglichkeit) und ist allein aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen. Das Familiengericht hat dabei die Kindeswohldienlichkeit von Amts wegen zu prüfen, bei einer verbleibenden Ungewissheit trägt aber der Umgangsberechtigte die Feststellungslast. Der Umgang mit anderen Personen als den Eltern, zu denen das Kind Bindungen hat, gehört zum Wohl des Kindes, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist; § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB kann als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16 -, Rn. 26, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2024 – 6 UF 137/24 –, Rn. 14, juris). Das Familiengericht hat keinen Zweifel daran, dass der Umgang von … mit den Antragstellern dem Wohl des Kindes entspricht. Angesprochen auf die Antragsteller vermittelte das Kind in der Anhörung einen absolut offenen, erfreuten Eindruck und Wunsch, die Antragsteller zu sehen. Das Kind kann mit den Antragstellern Zeit verbringen und Sachen erleben, was ihr sonst nicht möglich ist. Das Kind kann vom Kontakt mit den Antragstellern nur profitieren. … freut sich auch über jeden Besuch. Die Antragsteller erscheinen in der Lage, das Kind zu fördern. Weder die Verfahrensbeiständin noch das Jugendamt haben Zweifel an der Kindeswohldienlichkeit eines Umgangs. b) Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient hingegen regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 – XII ZB 350/16 –, Rn. 27, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21. April 2017 – 6 UF 20/17 –, Rn. 12, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 13 UF 186/15 –, Rn. 5, juris). Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsvorrang von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen ist. Ist zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB deshalb ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21. April 2017 – 6 UF 20/17 –, Rn. 12, juris; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, 7. Aufl. 2020, BGB § 1685 Rn. 8, beck-online). Schließlich ist zur Feststellung der Kindeswohldienlichkeit eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 – XII ZB 350/16 –, Rn. 27, juris; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1685 Rn. 5). Zwar ist hier nicht zu verkennen, dass zwischen den Eltern und den Antragstellern ein ausgeprägtes Konfliktverhältnis besteht. Die Eltern lehnen jeglichen Kontakt mit den Großeltern ab ("mit denen wollen wir nichts mehr zu tun haben", so der Vater). Dies erscheint deshalb ungewöhnlich, weil die Antragsteller die Mutter von ihrem 4. Lebensjahr bis zur Heirat mit dem Vater aufgezogen und erzogen haben. Die Mutter ist das Pflegekind der Antragsteller. Was in der Vergangenheit passiert und vorgefallen ist und was davon wahr und unwahr ist, vermag das Familiengericht nicht einzuschätzen. Ein derartiger Konflikt hat jedenfalls durchaus das Potential für einen Loyalitätskonflikt beim Kind. Dass … aber tatsächlich in einen Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern und den Großeltern geraten ist oder in Zukunft gerät, ist hier gerade nicht zu erwarten. Denn … ist fremduntergebracht und wohnt nicht bei den Eltern. Sie wohnt in einer Wohngemeinschaft in … und besucht von dort aus die Eltern an den Wochenenden und in den Ferien. Hier geht es um die Frage, ob … auch die Antragsteller an den Wochenenden besuchen darf. Insoweit sind Konflikte zwischen den Eltern und den Antragstellern beim Vollzug des Umgangs nicht zu erwarten; diese werden dabei räumlich nicht zusammentreffen. Weiter ist … leider behindert, und es ist nicht zu erwarten, dass sie den Konflikt zwischen den Eltern und den Antragstellern wahrnehmen kann, wie dies bei einem 17-jährigen Kind sonst der Fall ist. … zeigte sich im Rahmen der Anhörung absolut unbeeindruckt von Konflikten und ließ allenfalls erkennen, dass ihr ein Grund dafür, die Antragsteller nicht sehen zu können, nicht bekannt sei. Weiter erscheint ein Loyalitätskonflikt unwahrscheinlich zu sein, wenn es den Antragstellern gelingt, sich auf den Umgang, also den Kontakt mit dem Kind, zu konzentrieren und darauf, mit … eine gute Zeit zu verbringen, und die Angelegenheiten und Sorgeangelegenheiten des Kindes den Eltern zu überlassen. c) Allein die nicht nachvollziehbar begründete Ablehnung des Umgangs durch die Eltern steht den Kontakten nicht entgegen. Denn das Kind ist vor einer willkürlichen Verweigerung von Umgangskontakten mit Bezugspersonen zu schützen. Daher bedarf die Beziehung zwischen Eltern und Bezugsperson einer konkreten Überprüfung im Einzelfall. Von Bedeutung ist zudem, ob das Kind mit den Konflikten umgehen kann, was insbesondere im Jugendalter (ab 14 Jahren) in Betracht kommt (OLG Brandenburg NJ 2017, 515; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, 7. Aufl. 2020, BGB § 1685 Rn. 8, beck-online). Worauf die Ablehnung der Antragsteller durch die Eltern beruht, lässt sich hier abschließend nicht beurteilen. In Betracht kommen die Persönlichkeiten der Eltern und deren Lebensumstände. Im Raum steht aber auch, dass sich die Antragsteller in die Angelegenheiten, i.e. Sorgerechtsangelegenheiten, der Eltern einmischen. Wenn auch kein Zweifel daran besteht, dass die Antragsteller dies nur mit guter Absicht machen und nur das Beste für die Eltern und deren Kinder wollen, ändert das nichts daran, dass das Leben der Eltern und das Sorgerecht für … Angelegenheiten der Eltern sind; die Eltern haben das alleinige, gemeinsame Sorgerecht. Wenn diese keine Hilfe und Unterstützung durch die Antragsteller möchten, haben die Antragsteller dies zu akzeptieren und es (in Zukunft) auch zu unterlassen, sich mit den Angelegenheiten der Eltern zu beschäftigen. Bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) muss das akzeptiert werden. 3) Der Umgang der Antragsteller mit … erscheint im ausgesprochenen Umfang kindeswohlförderlich, verhältnismäßig und räumt dem Umgang des Kindes mit den Eltern Vorrang ein. Der Vorbehalt des Kindeswohls bedingt, dass das Umgangsrecht mit anderen Personen als den Eltern in verhältnismäßig engen Grenzen zu halten ist. So geht etwa bei Konkurrenz zwischen dem Umgangsrecht eines Elternteils nach § 1684 BGB und dem Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 BGB das Umgangsrecht des Elternteils vor (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Juli 2015 – 10 UF 173/14 –, Rn. 48, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2014 – 6 UF 82/14 –, Rn. 28, juris). Befugnisse nach § 1685 BGB sind auch zeitlich auf vorrangige Rechte der Eltern abzustimmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. August 2014 – 6 UF 82/14 –, Rn. 28, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2024 – 6 UF 137/24 –, Rn. 14, juris). Die beschlossene Regelung berücksichtigt die Ferien- und Umgangsplanung der Eltern. Sie orientiert sich an den mitgeteilten Ferien- und Umgangswochenenden der Eltern und räumt diesen Vorrang ein (Ziff. 1 Buchst. b und c). Die Regelung unter Ziff. 1 Buchst. d gilt für Kollisionen, soweit nicht bereits unter Buchst. c geregelt. Der beschlossene Umgang lässt eine Überforderung des Kindes nicht erwarten. Eine nicht hinnehmbare Belastung durch die Umgänge mit den Antragstellern ist nicht zu erwarten. Ob dies bei einem Wochenendumgang (von Samstagmorgen bis Sonntagabend) mit Übernachtung und Fahrten nach und von K. anders zu beurteilen wäre, kann derzeit dahinstehen. 3) Die Beteiligten haben jegliche Beeinflussung des Kindes und alle anderen Verhaltensweisen zu unterlassen, welche die Erziehung erschweren oder das Verhältnis des Kindes zu dem Sorgeberechtigten bzw. Umgangsberechtigten beeinträchtigen. III. Die Mutter konnte krankheitsbedingt nicht angehört werden, nicht einmal online. Jedoch hat sich der Vater für sie geäußert. Deshalb konnte von einer weiteren Anhörung der Mutter abgesehen werden, ohne dass der Amtsermittlungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Der Hinweis auf die Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beruht auf §§ 89, 90 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.