Beschluss
6 UF 131/18
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0309.6UF131.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Seine außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Seine außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Die Kindeseltern wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen den durch das Amtsgericht ausgesprochenen und mit einer Fremdunterbringung einhergehenden Entzug von Teilbereichen des Sorgerechts für ihren Sohn X Nachname1, geb. am XX.XX.2017. X ist aus der am XX.XX.2015 eingegangenen Ehe der Kindeseltern hervorgegangen. Nach seiner Geburt am XX.XX.2017 kam es am 31.08.2017 zur U-2-Untersuchung durch die behandelnde Kinderärztin, Frau A. Diese ergab den Befund einer Verwachsung am Auge in Gestalt einer „kleinen Fehlbildung“, aufgrund derer X das Auge nicht öffnen konnte. Nach einem ambulanten operativen Eingriff am 08.09.2017 in der Universitätsklinik Stadt1 stellte sich der Augenbefund als nicht mehr behandlungsbedürftig dar. Die Kindeseltern leben seit 2016 in einer Wohnung auf dem im Eigentum der früheren Pflegeeltern des Kindesvaters, der Eheleute Y, stehenden Hausgrundstück, die eine separate Wohnung im selben Gebäude nutzen. Bei der Kindesmutter handelt es sich um eine gelernte Beruf1, die bis zum Beginn ihrer Elternzeit in einem Wohnheim für behinderte Erwachsene arbeitete. Der Kindesvater wuchs seit seinem zweiten Lebensjahr in der Pflegefamilie Y auf. Nachdem es nach seiner Schilderung zu körperlichen Misshandlungen durch die damalige Ehefrau von Herrn Y gekommen war, verbrachte er die nächsten Jahre in einer stationären Einrichtung, bevor er nach der Trennung seines Pflegevaters von dessen damaliger Ehefrau in die Pflegefamilie zurückkehrte. Im Jahr 1996 wurde beim Kindesvater im Alter von 9 Jahren eine Impulskontrollstörung diagnostiziert. Im weiteren Verlauf kam es zu einem Psychiatrieaufenthalt im Jahr 2003. Der Kindesvater hat nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses eine Beruf2-Lehre absolviert und ist in diesem Beruf tätig. Am XX.XX.2017, dem 2. Hochzeitstag und 12. Partnerschaftsjubilläum der Kindeseltern, einem Sonntag, kam es am Abend im Haushalt der Eltern zu einem Vorfall, in dessen Verlauf X einen Spiralbruch des rechten Oberschenkels erlitt, der im Klinikum Stadt2 operativ versorgt werden musste. Wie X sich die Verletzung genau zuzog, ist von den Eltern nicht konkret angegeben worden. Nach ihrer Darstellung ist dies deshalb nicht möglich, weil die Kindesmutter sich zu diesem Zeitpunkt im Badezimmer oder im Schlafzimmer aufhielt und der Kindesvater sich wegen einer Erinnerungslücke nicht an den vollständigen Ablauf erinnern kann. Fest steht nach der übereinstimmenden Darstellung der Eltern, dass X weinte, so dass der Vater ihn aus dem Bett nahm und versuchte, ihn zu beruhigen. Die Schilderung des folgenden Ablaufs weicht in den seitdem gemachten Angaben in einigen Details voneinander ab. Der Vater erläuterte, dass er bereits in seiner Kindheit nach einem Verkehrsunfall eine Lücke in der Erinnerung gehabt habe. Auf Nachfrage gaben die Kindeseltern an, dass X nie fremdbetreut worden sei. Der am Abend des Vorfalls tätige Polizeibeamte hielt in seinem Einsatzbericht fest, dass der Vater ihm gesagt habe, dass er seinem Sohn die Windeln gewechselt habe und hierbei ein Knacken vernommen habe. Im gleichen Augenblick habe X laut geschrien (Bl. 358 d.A.). Laut dem vorläufige Arztbrief des Klinikums Stadt2 vom 28.11.2017 (Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 146 f.) berichtete die Kindesmutter nach ihrem Eintreffen in der Klinik in Abwesenheit des Vaters, dass sie im Bad gewesen sei, als der Vater das Kind habe wickeln wollen. Beim Wickeln habe es im rechten Oberschenkel geknackst. Sie habe dann den Rettungsdienst gerufen, weil das Kind anhaltend geschrien und eine Fehlstellung aufgewiesen habe. Die Mutter habe weiter berichtet, dass der Kindesvater den Jungen schon oft gewickelt habe. Er greife das Kind dabei an den Beinen immer so komisch an. Aber es sei ja nur das Bein, der Rest sei ja alles in Ordnung, das sei ja jetzt nicht schlimm. In einem kurzen Vermerk der ASD-Fachkraft Frau B zu einem Gespräch in der Klinik am 20.09.2017 (Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 1) wurden die Angaben der Eltern wie folgt in indirekter Rede wiedergegeben: Nach dem Wickeln habe der Vater X „auf den Arm genommen um ihn zu halten und hierbei dem Säugling das Bein gebrochen. An den genauen Ablauf könne sich Herr Nachname1 nicht erinnern. Er habe es nur ‚knacken’ gehört. X habe angefangen stark zu Schreien und sei blass geworden. Durch den Schrei und den Ruf des Kindesvaters nach Frau Nachname1 sei diese aus der Dusche gesprungen, habe sich einen Eindruck der Situation verschafft und habe umgehend den RTW gerufen“. In einem in der Jugendamtsakte enthaltenen Vermerk der ASD-Mitarbeiterin C vom 20.09.2017 (Sonderheft Kopien aus Jugendamtsakte, nicht paginiert) wurden die Angaben des Vaters wie folgt wiedergegeben: Er habe seinem Kind nicht vorsätzlich den Oberschenkel gebrochen. Die Kindesmutter habe geduscht. Als X aufgewacht sei, habe er angefangen zu weinen. Der Vater habe die Mutter gefragt, ob er das Kind aus dem Bettchen nehmen solle, was die Mutter aus der Dusche heraus bejaht habe. Der Vater habe X dann aus dem Bett genommen, ihn gewickelt und ihn auf den Arm genommen (Griff mit der rechten Hand am Oberschenkel von X). Dann habe es geknackt und X habe stark angefangen zu schreien und sei weiß geworden. Er habe gerufen, dass er glaube, seinem Sohn das Knie gebrochen zu haben. Die Mutter sei ihm da bereits entgegengelaufen und habe sofort den Krankenwagen gerufen. Der Vater habe keine Erinnerung daran, wie es zu dem Bruch gekommen sei. Er habe in seinem Leben noch keinen Aussetzer gehabt. Im vorläufigen Arztbrief der Klinik vom 28.11.2017 (Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 149) wurden die Angaben des Vaters gegenüber dem behandelnden Arzt D folgt wiedergegeben: X habe begonnen zu weinen, während die Mutter unter der Dusche gewesen sei. Er habe nachsehen wollen, ob die Windel gewechselt werden müsse oder ob er hungrig sei. Dann habe er den Jungen aus dem Bett hochgenommen und getragen. Aus Angst, ihn fallen zu lassen, habe er einen festen „Sicherheitsgriff“ angewendet. Dabei fasse er den Jungen mit der Hand an den Beinen. Der Vater habe weiter berichtet, dass er fürchte, sich nach dem Herausnehmen des Kindes aus dem Bett nicht mehr sicher erinnern zu können, was passiert sei. Er habe für diese Phase eine Art „Blackout“. Er könne sich erst ab dem Zeitpunkt wieder erinnern, als seine Frau aus dem Bad zurückgekommen sei. In seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht Stadt3 im Eilverfahren vom 06.10.2017 (Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 14) erklärte der Vater, dass X geschrien habe und habe gewickelt und gefüttert werden wollen. Er habe X deshalb, wie er das bisher immer gemacht habe, „auf einen Arm genommen habe und das Kind dabei im Bereich der Kniekehle festgehalten. Das Einzige, was er dann noch wisse, sei, dass er ein Knacken gehört habe und das Kind plötzlich kreidebleich geworden sei und sehr laut geschrien habe. Er selbst habe sofort unter Schock gestanden und habe seitdem eine Erinnerungslücke. Er könne sich nicht erklären, wie es zu dem Bruch gekommen sei (...) Das Erste, an das er sich dann überhaupt erinnern könne, sei, dass er auf dem Sofa gesessen sei und ihm irgendwann das Kind vom Rettungswagen aus der Hand genommen worden sei“. In einem Gespräch mit der Verfahrensbeiständin beschrieb die Kindesmutter in Abwesenheit des Vaters den Vorfall am 25.11.2017 wie folgt (Bericht v. 27.11.2017, Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 90 ff.): Der Vater sei, während sie geduscht habe, zu X, der gerade aufgewacht sei, und habe ihn gewickelt. Anschließend habe er seinem Sohn die Milchflasche geben wollen. Als sie gehört habe, dass X plötzlich ganz anders als sonst geweint habe, sei sie in den Flur, um nach dem Rechten zu sehen. „Der Kindesvater sei verstört gewesen und habe geweint. Er habe zur Kindesmutter gesagt, dass er denke, dass er X das Knie gebrochen habe“, habe aber keine Erklärung für den Vorfall gehabt. Daraufhin habe sie den Krankenwagen gerufen. Der Kindesvater berichtete der Verfahrensbeiständin daraufhin, dass er X gewickelt und anschließend auf den Arm genommen habe. „Plötzlich habe es geknackt und X sei ganz blass geworden und habe stark geweint. Der Kindesvater sei mit dem Kind schnell zur Kindesmutter gegangen und habe ihr erzählt, dass er vermutlich X das Knie gebrochen habe. Er habe jedoch keine Erinnerung an diesen Sachverhalt. Der Kindesvater gab an, dass er sich dann mit X auf das Sofa gesetzt und geweint habe. Der Kindesvater sagte, dass er vermute, dass er das Bein von X verdreht habe.“ Zur Plausibilisierung der von ihm in einigen der Schilderungen angegebenen Erinnerungslücke legte der Kindesvater den Arztbrief eines niedergelassenen Psychiaters vor (nervenärztliche Bescheinigung des E v. 21.11.2017, Bl. 129 ff. EASO-Akte). Nach dessen Einschätzung war die Darstellung des Vaters zum Hergang des Oberschenkelbruchs voll und ganz glaubwürdig. Es sei beim Vater bereits 2001 zu einem Verkehrsunfall mit Hirnreaktion und dadurch zu einer amnestischen Lücke gekommen. Der Vater sei jetzt nachvollziehbar seelisch geschockt. Anhaltspunkte für eine nervenärztliche Erkrankung gebe es nicht. Das Schreiben gab nicht an, welchen genauen Hergang der Vater zu dem Ereignis angegeben hatte. Am Abend des XX.XX.2017 begab sich die Mutter, nachdem sie den Krankenwagen herbeigerufen hatte, mit X in das Krankenhaus. Der Vater fuhr später hinterher. Die Untersuchung Xs im Klinikum Stadt2 ergab den folgenden Befund: -Femurfraktur des rechten Beines: Hierbei handelte es sich nach dem späteren Urteil des Sachverständigen SV1 um einen „Spiralbruch“ und nicht um einen „Querbruch“ wie noch in den Unterlagen des Klinikums Stadt2 angegeben (vgl. dessen Angaben im amtsgerichtlichen Erörterungstermin am 07.05.2018, Bl. 207 d.A.) -3 Hämatome am rechten Unterschenkel (laut Zeugenaussage der Oberärztin F im Erörterungstermin im Eilverfahren am 29.11.2017, Bl. 135 ff. Akte AG Stadt3 ... EASO) -Punktförmige Hämatome am Hals und Nacken und am Augapfel vor der Bindehaut, sog. Petechien, die nach übereinstimmender Einschätzung der mit X befassten Ärzte allerdings keine medizinischen Rückschlüsse zuließen. Die behandelnden Ärzte in der Kinderklinik äußerten den Verdacht, dass es zu einer körperlichen Misshandlung des Kindes gekommen sein könne. Insbesondere wurde den Eltern vom diensthabenden Arzt vorgehalten, dass die Art der Fraktur nicht durch ein Brechen, sondern nur durch ein Verdrehen des Beines habe zustande kommen können. Für eine Misshandlung sprach aus ärztlicher Sicht, dass das Brechen des Oberschenkels eine große Krafteinwirkung erfordere (Einschätzung der Kinderärztin A) bzw. eine massive stumpfe Gewalteinwirkung mit Überschreiten der Biegungselastizität der Knochenstruktur (vorl. Arztbrief v. 28.11.2017, Akte AG Stadt3 ... EASO Bl. 146 ff.). Zudem seien die Hämatome am Unterschenkel aufgrund ihrer Anordnung gut mit Griffmarken zu vereinbaren (ebd.). Das Jugendamt regte beim zuständigen Familiengericht die Durchführung einer Erörterung im Eilverfahren nach § 8a SGB VIII an. Aus den Ereignissen sei zu folgern, dass aktuell nicht eingeschätzt werden könne, ob das Wohl Xs in Zukunft gefährdet sei. Der Umgang der Eltern mit X sei von der Klinik aber als liebevoll und wohlwollend beschrieben worden. Die Kindeseltern betonten, über das Ereignis bestürzt zu sein und versicherten, dass sie die Hilfe des Jugendamts in Anspruch nehmen würden. Am 25.09.2017 stellten sie einen Antrag auf Bewilligung von Hilfen zur Erziehung in Gestalt einer Familienhebamme und einer sozialpädagogischen Familienhilfe. X wurde daraufhin am 02.10.2017 nach Hause entlassen. Im Erörterungstermin im Eilverfahren AG Stadt3 ... EASO am 06.10.2017 zeigte sich der persönlich angehörte Kindesvater betroffen über das Vorgefallene. Seine kleine Familie sei eines der wenigen positiven Dinge in seinem Leben, und er wolle sich das nicht verbauen. Er sei seitdem viel vorsichtiger im Umgang mit X geworden, da er so etwas nie mehr erleben wolle. So nehme er X seit dem Vorfall nur noch mit beiden Händen auf, habe Bücher über Erziehung gelesen und einen Säuglingskurs besucht. Die sozialpädagogische Familienhelferin, die bereits vor der Anhörung Kontakt zu den Eltern aufgenommen hatte, beschrieb die Familie als kooperativ und insbesondere den Vater als ersichtlich vorsichtig, ruhig und behutsam. Auch die Wohnverhältnisse wurden als positiv beurteilt. Von Seiten des Jugendamts wurde betont, dass eine Herausnahme des Kindes aus der Herkunftsfamilie nicht angestrebt werde. Man habe eher an eine Begutachtung zur Verletzungsursache und zur Erziehungsfähigkeit gedacht. Das Familiengericht entschied, von Maßnahmen im Eilverfahren abzusehen. Das Verfahren sei als erledigt anzusehen, falls nicht innerhalb von 3 Monaten eine gegenteilige Mitteilung eines der Beteiligten eingehe. Eine Begutachtung sei aufgrund des Eindrucks der Eltern derzeit nicht angezeigt. Der Bericht der in der Familie eingesetzten ambulanten Helferin vom 14.11.2017 (Bl. 68 ff. Akte AG Stadt3 ... EASO) attestierte X eine prächtige Entwicklung. Sowohl beim Vater als auch bei der Mutter handele es sich um fürsorgliche und liebevolle Eltern, die die Bedürfnisse ihres Sohnes im Blick hätten. Das Kind werde die meiste Zeit von der Mutter betreut, der Vater gehe früh zur Arbeit und komme gegen 17 Uhr nach Hause. In der verbleibenden Zeit kümmere er sich liebevoll und aufmerksam um X. Insbesondere trage er X sicher in beiden Armen und achte dabei auch darauf, den Kopf des Kindes abzustützen. Resümierend könne sie keine Themenbereiche benennen, die unbedingt bearbeitet werden müssten. Ebenfalls am 14.11.2017 stellte bei der Aufnahme Xs zur Entfernung der Schiene im Klinikum Stadt2 die behandelnde Asisstenzärztin einen neuen Befund fest, der Anlass für den Verdacht gab, dass dem Kind ein Schütteltrauma zugefügt worden sein könne (vgl. im Folgenden den vorläufigen. Arztbericht v. 21.11.2017, Bl. 27 ff. d.A.): Die Perzentilkurve zur Entwicklung des Kopfumfangs von X wies einen überdimensionalen Gehirnschädel im Verhältnis zum Gesichtsschädel auf (sog. Makrocephalie). Der Kopfumfang war bis dahin durch Messungen sowohl in der Klinik als auch durch die behandelnde Hausärztin fortlaufend dokumentiert worden (vgl. das Diagramm Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 142). Weiterhin stellte sich in der Untersuchung durch die Assistenzärztin die Fontanelle des Säuglings als vorgewölbt und gespannt dar, was aus ihrer Sicht die Einlagerung von Blut vermuten ließ. Die Assistenzärztin Frau G erklärte in ihrer Zeugenaussage bei der Polizei (vgl. Sonderheft Kopien aus Akte StA Stadt5 ..., Bl. 17 ff), dass die Kindesmutter bei der Untersuchung forsch reagiert und geäußert habe: „Das gibt hier aber nicht wieder so was, dass uns so was unterstellt wird“. Während der Untersuchung habe sie andauernden Blickkontakt zu ihrem Mann gehalten. Zum Befund einer erhabenen Fontanelle habe die Mutter gesagt, dass die Fontanelle schon bei der Impfung vor einigen Wochen diesen Zustand gehabt habe. Das noch am 21.11.2017 angefertigte Ultraschallbild ergab den Befund erheblich erweiterter äußerer Liquorräume und damit den laut Arztbrief dringenden Verdacht auf schwülstige oder chronische Subduralhämatome. Im endgültigen Arztbrief vom 08.01.2018 (Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 188 ff.) hieß es hierzu, dass sich in der Sonographie deutlich erweiterte äußere Liquorräume und innerhalb dieser zwei Kompartimente mit unterschiedlicher Echogenität ergeben hätten. Die Brückenvenen zögen sich nur durch das dem Gehirn anliegende Kompartiment. Der Befund habe den dringenden Verdacht auf eine nicht frische Subduralblutung bei einer Differentialdiagnose auf Hygrome ergeben. Das am Folgetag angefertigte MRT wies laut Arztbrief vom 08.01.2018 beidseits chronische Subduralhämatome auf. Bei den frontalen Kompartimenten könne aufgrund des Eiweißgehalts von nicht mehr ganz frischen Hämatomen ausgegangen werden, während bei den seitlich gelegenen Kompartimenten der Schluss auf eine ältere subdurale Blutung und damit auf ein zweizeitiges Geschehen denkbar sei. Als Entstehungsmechanismus wurde in der Klinik Stadt2 - in ausdrücklicher Zusammenschau auch mit der zuvor erfolgten Bruchverletzung - von einem Schütteltrauma ausgegangen. Für den Fall eines Verbleibs des Kindes in der Familie werde aus ärztlicher Sicht Lebensgefahr angenommen. Eine Aussage, wann genau das schädigende Ereignis eingetreten sei, wurde ärztlicherseits nicht getroffen. Nach dem vorläufigen Arztbrief des Klinikums Stadt2 vom 21.11.2017 sei aufgrund des nicht mehr gelungenen sicheren Blutnachweises von einer inzwischen resorbierten Blutung auszugehen. Da dieser Prozess in der Regel 2-3 Wochen andauere, spreche dies für ein davorliegendes Ereignis. Für ein nicht akutes Geschehen spreche zudem, dass im Augenhintergrund keine Blutungen zu sehen gewesen seien (vorl. Arztbrief v. 21.11.2017, Bl. 27 ff. d.A.). Die Eltern betonten, dass sie sich keinerlei Handlungen bewusst seien, welche solche Verletzungen erklären könnten. X sei zu keinem Zeitpunkt geschüttelt oder Gewalt ausgesetzt worden. Aus Sicht der Eltern sprach gegen die Verursachung durch ein Schütteltrauma, dass sich dann bereits vor dem Auffallen des angestiegenen Kopfumfangs im Klinikum Stadt2 am 14.11.2017 Auffälligkeiten, insbesondere neurologischer Art, beim Kind hätten bemerken lassen müssen. Es sei zu fragen, warum Entsprechendes weder der Kinderärztin, der Familienhelferin noch der Hebamme aufgefallen sei. Die Eltern beriefen sich darauf, dass X zuvor am 03.11.2017 im Klinikum Stadt2 vorgestellt worden sei und die Kinderärztin A angegeben habe, dass X bei seiner Vorstellung am 20.10.2017 und am 07.11.2017 sich unbeeinträchtigt und gut entwickelt gezeigt habe. Am 07.11.2017 sei das Kind fit gewesen, habe gelacht sowie keine Auffälligkeiten aufgewiesen. Auch sei nicht aufgefallen, dass der Schädel sich dysproportional entwickelt habe (vgl. den Arztbrief A v. 24.11.201, Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 131). Der Bericht der sozialpädagogischen Familienhelferin vom 14.11.2017 hatte festgehalten, dass X sich prima entwickele und es sich insgesamt um ein ruhiges und zufriedenes Kind handele (Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 68 ff.). Als alternative Verursachungsmöglichkeiten in Bezug auf die Entstehung von Subduralhämatomen wurden von den Kindeseltern im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ein vererbter übermäßiger Kopfumfang und eine Erkrankung Xs an der Stoffwechselerkrankung Glutarazidurie Typ 1 angeführt. Die Eltern stützten sich hilfsweise darauf, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Hirnblutung gleichzeitig mit dem Oberschenkelbruch, das heißt durch ein- und dasselbe Geschehen, bei dem es sich lediglich um einen „Unfall“ gehandelt habe, verursacht worden sein könne. Für diese Erklärung sprach den Kindseltern zufolge, dass sich aus ihrer Sicht Entgegenstehendes nur beweisen ließe, wenn bei der Krankenhausaufnahme Xs zur Behandlung der Oberschenkelbruchs ein MRT/CRT zur Abklärung einer erfolgten Subduralblutung angefertigt worden wäre, was aber unstreitig nicht geschehen war. Auch hätten bereits während des ersten Krankenhausaufenthalts Auffälligkeiten vorgelegen, die für eine Hirnblutung gesprochen hätten. Die Eltern hätten festgestellt, dass X damals häufiger als üblich geschlafen habe und schlechte Trinkgewohnheiten an den Tag gelegt habe. In einem Gespräch in der Klinik am 16.11.2017 wurden die Kindeseltern mit dem Verdacht der behandelnden Ärzte konfrontiert, dass X das Opfer einer vorsätzlichen Gewaltanwendung geworden sei. Mit der vom Jugendamt erklärten vorläufigen Inobhutnahme Xs erklärten sich die Kindeseltern einverstanden. Die Oberärztin Frau F veranlasste eine Strafanzeige gegen die Kindeseltern. Das Ermittlungsverfahren der StA Stadt5 wurde unter dem Aktenzeichen ... geführt. Die Kindeseltern haben im Strafverfahren von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Das Ermittlungsverfahren ist mit Verfügung vom 29.11.2019 eingestellt worden. Der weitere Behandlungsverlauf Xs gestaltete sich positiv. Es kam zu einer Normalisierung des Kopfumfangs (Arztbrief vom 28.11.2017, Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 154 ff.). Eine Folgeoperation war nicht erforderlich. Während das Jugendamt nunmehr das Ziel eines Entzugs des Sorgerechts der Kindeseltern und der Unterbringung Xs in einer Dauerpflegestelle anstrebte, regten die Kindeseltern schriftsätzlich an, von familiengerichtlichen Maßnahmen abzusehen. Man könne sich die Diagnose des Entstehens von Subduralhämatomen nicht erklären. In Betracht zu ziehen seien in jedem Fall andere Verursachungsmöglichkeiten. Vorsorglich werde die Einholung eines Sachverständigenbeweises angeregt. In jedem Fall könne bei den Eltern nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Hilfsweise strebten die Kindeseltern eine Betreuung Xs durch die früheren Pflegeeltern des Kindesvaters, den Eheleuten Y, an. Die Genannten, die zu Beginn des Verfahrens 64 und 52 Jahre alt waren, erklärten sich im Gespräch mit der Verfahrensbeiständin hiermit einverstanden. Das Verhältnis zu den Kindeseltern schilderten sie als positiv, Streit habe es nie gegeben. Im Hauptsachetermin am 08.05.2018 sprach sich die Verfahrensbeiständin dennoch gegen eine Betreuung Xs durch die Eheleute Y aus. Sie hätten ihr gegenüber zum einen bekundet, dass sie aufgrund ihres Alters die Betreuung Xs nur für maximal drei Jahre übernehmen könnten. Zudem stufe sie die dann bestehende räumliche Nähe zu den Kindeseltern als kritisch ein. Eine weitergehende Überprüfung der Eheleute Y auf ihre Geeignetheit wurde nicht veranlasst. Die vom Amtsgericht bestellte Verfahrensbeiständin sprach sich für die Einholung eines Sachverständigengutachtens und für einen in der Zwischenzeit einzurichtenden begleiteten Umgang aus. Im zweiten Termin zur Erörterung und Anhörung im Eilverfahren am 29.11.2017 (vgl. das Sitzungsprotokoll, Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 134 ff.) wurde die Oberärztin F als Zeugin vernommen. Sie traf im Rahmen ihrer Ausführungen auch eine Reihe von Aussagen, bei denen sie sich auf ihre medizinwissenschaftliche Fachkunde berief. Zur Frage, warum nicht bereits anlässlich des ersten Krankenhausaufenthalts ein MRT angefertigt worden sei, mit welchem ein bereits damaliges Vorliegen einer Hämatombildung hätte ausgeschlossen werden können, erklärte die Zeugin, dass bei der Erstaufnahme Xs durchaus eine neurologische Untersuchung stattgefunden habe, die aber unauffällig verlaufen sei und keinen Anlass für die Erstellung eines MRT ergeben habe. Vielmehr sei X komplett unauffällig gewesen und habe wie von ihr selbst festgestellt eine butterweiche Fontanelle aufgewiesen. Auch die Ultraschallbildgebung vom Kopf des Kindes sei völlig unauffällig gewesen (Bl. 134 ff. d.A. sowie vorläufiger Arztbrief vom 21.11.2017, Bl. 27 ff. d.A.). Ebenso hätten die U-3-Untersuchung und die Augenhintergrunduntersuchung keinen Verdacht auf das Vorliegen einer Subduralblutung ergeben, obwohl diese zu 65-95 % mit einer Retinalblutung einhergehe. Von Seiten der Klinik war hierzu ergänzend ausgeführt worden, dass auch die Zunahme des Kopfumfangs zwischen dem 03.11. und dem 14.11.2017 gegen eine bereits auf den XX.XX.2017 zu datierende Verursachung spreche (vorl. Arztbrief v. 21.11.2017, Bl. 27 ff. d.A.). Im Termin wurde zwischen dem zuständigen Jugendamt und den Eltern eine Vereinbarung dergestalt erzielt, dass die Eltern der Fremdunterbringung bis zum Abschluss des einzuleitenden Hauptsacheverfahrens zustimmten. Der Umgang der Kindeseltern mit X fand nach der Inobhutnahme zunächst zweimal wöchentlich für je 90 Minuten statt. Im Bericht vom 13.02.2018 über den Verlauf der Umgangskontakte (Bl. 70 ff. d.A.) hieß es, dass die Eltern sich im Rahmen der Kontakte sehr zugewandt, sicher und liebevoll gezeigt hätten. Hierbei übernehme die Kindesmutter die Führung, während der Vater manchmal noch etwas unsicher sei. Er sei aber mit X immer vorsichtig umgegangen. Im Juni 2018 absolvierten die Kindeseltern einen mehrstündigen Erste-Hilfe-Kurs für Eltern von Säuglingen. Mit Beschluss vom 07.09.2018 ordnete das Amtsgericht in einem gesonderten Umgangsverfahren einen zweimal wöchentlichen Umgang für nunmehr 2 Stunden am Stück an, der zur Hälfte von den Eltern zu finanzieren sei. Diese nach Anhängigwerden des vorliegenden Beschwerdeverfahrens getroffene Regelung wurde bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung umgesetzt. Mit Beschluss vom 01.12.2017 gab das Amtsgericht im sorgerechtlichen Hauptsacheverfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag (Bl. 18 d.A.). Zum Sachverständigen wurde SV2 vom Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Stadt1 bestellt (ergänzender Beschluss vom 19.12.2017, Bl. 39 d.A.). Auf dessen vierseitiges schriftliches Sachverständigengutachten vom 25.01.2018 wird Bezug genommen (Bl. 46 ff. d.A.). Der zur gerichtlichen Anhörung am 20.02.2018 erschienene SV1, der das Gutachten mitunterschrieben hatte, teilte mit, dass er erst bei Vorbereitung des Termins die CD mit den Dokumentationen des Klinikums Stadt2 entdeckt habe. Diese habe bei Abfassung des schriftlichen Gutachtens nicht vorgelegen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin mit zu Protokoll des Erörterungstermins diktiertem Beschluss Herrn SV1 zum Sachverständigen und erteilte ihm den Auftrag, die CD sowie die mit gerichtlichem Schreiben selben Datums angeforderte Patientenakte des Klinikums Stadt2 in die Begutachtung einzubeziehen und im noch anzuberaumenden Folgetermin ein mündliches Gutachten zu erstatten. Auf den daraufhin gemachten Vorschlag des Sachverständigen SV1, eine genetische Untersuchung zur Abklärung des Vorliegens einer als Differentialdiagnose zu einem Schütteltrauma in Betracht kommenden Glutarazidurie Typ 1 durchzuführen (Schreiben vom 16.03.2018, Bl. 112 d.A.), erging unter dem 16.03.2018 der Auftrag zur Einholung einer entsprechenden Untersuchung (Bl. 119 d.A.). Der Befundbericht zur molekulargenetischen Untersuchung Xs durch die Universität Stadt4 vom 23.04.2018 gelangte zu dem Ergebnis, dass der Befund gegen eine Glutaradzidurie Typ 1 spreche, da keine krankheitsauslösende Mutation in den untersuchten Abschnitten des GCDH-Gens nachgewiesen sei. Bei einem weiter bestehenden Verdacht auf das Vorliegen einer Glutarazidurie Typ 1 sei eine Messung der GCDH-Enzymaktivität in Leukozyten und Fibroblasten in Erwägung zu ziehen (Bl. 187 d.A.). Eine radiologische Untersuchung in der Universität Stadt1 auf Grundlage des in Stadt2 angefertigten MRT ergab den Befund bilateral inhomogener subduraler Hämatome mit einer deutlichen Erweiterung der äußeren Liquorräume. Es liege ein Verdacht auf einen Zustand nach Ruptur der Brückenvene links frontal vor. Das Vorliegen einer Glutarazidurie Typ 1 sei denkbar, aber aufgrund der stadiengerechten Myelenisierung weniger wahrscheinlich. Primär sei von einem Trauma bzw. einem nicht-akzidentellen Schädel-Hirn-Trauma auszugehen. Die Differentialdiagnose laute auf eine schnell erfolgte Atrophie mit Nachblutung (Befundbericht vom 18.04.2018, Bl. 188 d.A.). Im Erörterungstermin am 08.05.2018 erstattete der Sachverständige SV1 zu Protokoll des Gerichts ein mündliches Gutachten (Bl. 205 ff. d.A.). Der Kindesvater schilderte zu dem Vorfall, der zum Oberschenkelbruch des Kindes geführt hatte, auf Befragen durch den Sachverständigen, dass er sich aufgrund einer Erinnerungslücke, weil er einfach komplett unter Schock gestanden habe, nur daran erinnern könne, dass er X auf dem Arm gehabt habe und sich dann als nächstes daran erinnern könne, dass er sich gemeinsam mit ihm auf die Couch gesetzt habe. Einen Verletzungsmechanismus könne er aufgrund der Erinnerungslücke nicht angeben. Die Mutter erklärte im Rahmen ihrer Anhörung, dass sie unter der Dusche gewesen sei bzw. im Schlafzimmer und auf einmal mitbekommen habe, dass etwas passiert sei und dann rübergegangen sei. Ihr Mann habe geweint und sich Vorwürfe gemacht, habe ihr trotz ihrer Fragen aber nicht erklären können, was passiert sei. Für die Verursachung des Oberschenkelbruchs durch eine körperliche Misshandlung sprachen aus Sicht des Sachverständigen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte: Ein Spiralbruch entstehe in der Regel nur, wenn der Schenkel einerseits leicht geknickt und andererseits gedreht werde wofür auch die drei Hämatome am Unterschenkel sprächen. Nach statistischen Erhebungen entstünden zudem bis zu 80 % der Femurschaftfrakturen bei noch nicht selbst mobilen Kindern durch Misshandlungen (vgl. zu der letzteren Aussage das schriftliche Gutachten, Bl. 49 f. d.A.). Die Kindesmutter hatte im Erörterungstermin vor dem Amtsgericht Stadt3 im Eilverfahren am 06.10.2017 erklärt, dass sie sich den Hergang nur so erklären könne, dass X wohl abgerutscht sei und der Vater ihn dann falsch gegriffen habe (Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 14). Nach der Einschätzung des Sachverständigen SV1 könnte ein Abrutschen den Befund eines Spiralbruchs aber nur sehr schwer nachvollziehbar machen bzw. nicht erklären (Bl. 207 d.A.). Auf Vorhalt des vom Vater beschriebenen Sicherheitsgriffs, zu dem ein Foto in Augenschein genommen wurde, erklärte der Sachverständige, dass es sich um den üblichen Griff handele, wie man ein Kind eben halte. Wenn hierbei das Kind einfach durch den Arm durchrutsche, dann beschreibe das für ihn nicht, warum es deshalb zu einem Bruch gekommen sei. Normalerweise müsse man, wenn man das Kind dann packe, eine Art Pendelbewegung des Kindes haben und es eben an einem Bein festhalten. Dies führe aber nicht zu einem Bruch. Gegen einen Sturz des Kindes vom Arm des Vaters auf den Boden als Ursache spreche, dass bei einem derart schweren Trauma mit begleitenden Verletzungen zu rechnen sei (Bl. 50 d.A.). Eine Verursachung allein durch das Hochheben des Kindes komme nicht in Betracht, da spontane Knochenbrüche dieser Art bei knochengesunden Kindern nahezu auszuschließen seien (Bl. 50 d.A.). Gegen eine Beibringung durch ein eigenes Verhalten des Kindes sprach aus Sicht des Sachverständigen, dass ein Kind in Xs Alter nicht die notwendige Eigenbewegungskraft habe, um sich solche Verletzungen selbst zuzufügen (Bl. 207 d.A.). Allgemein erlaube das Verletzungsbild aber keinen Rückschluss auf ein zwingend vorsätzliches Verhalten. Es sei nicht auszuschließen, dass die Verletzung durch einen „Unfall“ eingetreten sei (Bl. 207 d.A.). Es könne aber gleichwohl gesagt werden, dass das Kind „nicht kindgerecht behandelt“ worden sei. Hinsichtlich des zweiten Verletzungsbildes ließ sich nach dem Ergebnis des schriftlichen Sachverständigengutachtens kein genauer Zeitpunkt für den Eintritt des schädigenden Ereignisses nennen. Es sei möglich, dass Subduralhämatome Wochen bis Monate nach dem schädigenden Ereignis auftreten würden, ohne dass begleitende Blutungen der Netzhaut oder neurologische Symptome festzustellen seien (Bl. 51 d.A.). Ebenso könne keine Aussage darüber getroffen werden, ob dem Befund der Subduralhämatome eines oder mehrere Ereignisse zugrunde lägen (vgl. das schriftliche Gutachten Bl. 52 d.A. und die Einlassung des Sachverständigen SV1 Bl. 209 d.A.). Hinsichtlich der Frage einer Verursachung gleichzeitig mit dem Oberschenkelbruch erblickte der Sachverständige neben dem Ergebnis der neurologischen Untersuchung und des Ultraschallbildes vom 18.09.2017 gerade in dem von den Eltern berichteten Schreien des Kindes im Zusammenhang mit dem Ereignis vom XX.XX.2017 den Beleg dafür, dass zu diesem Zeitpunkt keine Hirnblutung erfolgt sei, denn dann sei statt dessen mit einem apathischen und schlappen Verhalten zu rechnen gewesen (Angaben in der mündlichen Anhörung Bl. 209 d.A.). Das Gesamtbild einer Hirnblutung sei aus Sicht des Sachverständigen bereits wenige Stunden nach dem schädigenden Ereignis erkennbar. Die Hypothese des Vorliegens einer Glutarazidurie Typ 1 habe genetisch nicht bestätigt werden können. Dies folge neben der genetischen Untersuchung der Universitätsklinik Stadt4 auch daraus, dass bereits im Klinikum Stadt2 Glutarat und 3-Hydroxy-Glutarat als normwertig befunden worden seien. Gegen das Vorliegen des Klippel-Trénaunay-Syndroms spreche, dass es dann auch zu Fehlbildungen des Körpers und der Gefäße hätte kommen müssen, während ein Vorliegen des sog. Kasabach-Merritt-Syndroms nicht damit zu vereinbaren sei, dass der Blutbefund sich im Rahmen der Krankenhausaufenthalte als normalwertig dargestellt habe. Der Sachverständige nahm an, dass als Ursache entweder ein Schütteltrauma oder eine andere massive Gewaltanwendung anzunehmen sei. Er ging dabei davon aus, dass es zu einer Brückenvenenruptur gekommen sei. Für die Verursachung einer Subduralblutung bei Vorliegen einer Brückenvenenruptur gebe es zwei Alternativen, die Zunahme des Hirnwasservolumens, was sich etwa im Zuge einer Glutarazidurie Typ 1 ereigne, oder eine traumatische Einwirkung, die mit einer Überdehnung der Venen durch die Bewegung des Gehirns im Schädel einhergehe und schließlich zu einem Riss führe. Eine weitergehende Stellungnahme sei nicht möglich, da die Eltern selbst keine Erklärung für das Schadensbild genannt hätten. Letztlich seien so viele unterschiedliche Geschehensabläufe denkbar, dass man sich nicht anmaßen könne, zu sagen, dass es so oder so passiert sei. Eine Verursachung durch das Kind selbst sei aber ausgeschlossen. Auf die Ausführungen des Sachverständigen im Erörterungstermin wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Das Jugendamt regte im Termin an, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen zu entziehen. Mit Beschluss vom 11.05.2018 (Bl. 215 ff. d.A.). hat das Amtsgericht diese Teilbereiche des Sorgerechts beiden Eltern entzogen, insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt des …kreises zum Pfleger bestellt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1666 BGB seien erfüllt. Das Gericht habe sich davon überzeugen können, dass X das Opfer zweier schwerwiegender körperlicher Verletzungen geworden sei. Die Bezugnahme auf eine Erinnerungslücke entlaste die Eltern nicht. Da ein Erklärungsmechanismus nicht angegeben werde und eine weitere Ursachenforschung nicht möglich sei, müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, dass das körperliche Wohl des Kindes gefährdet gewesen sei und dies auch nach wie vor zutreffe. Der Feststellung des Sachverständigen, das Kind sei jedenfalls nicht kindgerecht behandelt worden, sei nichts hinzuzufügen. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls habe der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass der Befund zum einen durch ein Schütteltrauma oder aber durch eine andere massive Gewalteinwirkung entstanden sein könne. Es wiege schwer zu Lasten der Eltern, dass auch für diese Verletzung keinerlei Erklärungsmechanismus angegeben worden sei. Zweifel daran, dass das Erleiden von Subduralhämatomen eine Lebensgefahr darstelle, lägen nicht vor. Für einen Behandlungsfehler oder eine Vertuschung im Klinikum gebe es keine Anhaltspunkte. Eine Wiederholungsgefahr lasse sich nicht ausschließen, weil in Ermangelung einer Erklärung des Vorfalls nicht von einem Unfall oder einem einmaligen impulsiven Gefühlsausbruch ausgegangen werden könne. Eine andere Lösung als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gebe es vor diesem Hintergrund nicht. Nicht in Betracht komme eine Betreuung Xs durch die Familie Y, weil die früheren Pflegeeltern erklärt hätten, nur für 3 Jahre zur Verfügung zu stehen und sie in demselben Haus wohnten wie die Kindeseltern. Das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen sei zu entziehen, weil die Fremdunterbringung sonst von den Eltern jederzeit beendet werden könne. Die Entziehung auch der Gesundheitssorge diene der Praktikabilität. Gegen die ihnen am 17.05.2018 zugestellte Entscheidung (Bl. 234 d.A.) richtet sich die am 30.05.2018 beim Amtsgericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 27.08.2018 begründete Beschwerde der Kindeseltern. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die Ursachen für die Oberschenkelfraktur bzw. die Subduralhämatome nicht festgestellt worden seien. Zudem lasse sich nicht ausschließen, dass beide Verletzungen gleichzeitig eingetreten seien. Das Gericht habe zu Unrecht die Angaben der lediglich als Zeugin vernommenen Oberärztin F verwertet. Die Durchführung einer rein mündlichen Begutachtung durch den Zeugen SV1 sei darüber hinaus nicht zulässig, weil es sich hierbei um eine nicht transparente und nicht überprüfbare Form der Beweiserhebung gehandelt habe. Hinsichtlich der eingetretenen Oberschenkelfraktur des Kindes sei ein „fahrlässiger Unfall“ nicht auszuschließen. Das schriftliche Gutachten habe demgemäß ein Abrutschen des Kindes als mögliche Ursache bezeichnet. Die Zufügung eines Schütteltraumas sei gerade nicht bestätigt worden. Typische Begleiterscheinungen wie eine Retinalblutung, ein reduzierter Allgemeinzustand oder eine Trinkschwäche seien nicht beobachtet worden. Die Kindeseltern berufen sich darauf, dass in den allgemeinen Ausführungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens auch ein „banaler Sturz“ als mögliche Ursache für das Entstehen von Subduralhämatomen bei Säuglingen bezeichnet worden sei. Der Sachverständige SV1 habe nicht zwischen chronischen und akuten Subduralhämatomen unterschieden. Soweit er von einer Brückenvenenruptur ausgegangen sei, habe die radiologische Untersuchung von H lediglich einen dahin lautenden Verdacht angenommen. Das Vorliegen einer Glutarazidurie Typ 1 sei nicht ausgeschlossen worden. Soweit von Seiten der Radiologie der Universitätsklinik Stadt1 hierzu eine Aussage getroffen worden sei, gelte zum einen, dass sie lediglich ausgeführt habe, dass der Befund gegen eine Glutarazidurie Typ 1 spreche, und zum anderen, dass eine vom Sachverständigen SV1 eingeholte wissenschaftliche Aussage vom Hörensagen von einem dritten Mediziner nicht in das Verfahren eingeführt werden könne. Das Amtsgericht habe die Feststellungslast verkannt. Diese liege nicht bei den Kindeseltern. Dass von ihnen kein Erklärungsmechanismus genannt worden sei, könne nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Auch fehle es an der Darlegung einer konkreten Kindeswohlgefährdung, die in einem kausalen Zusammenhang zu einem konkreten Elterndefizit stehe. Solche seien vom Amtsgericht nicht aufgeführt worden. Bei der Kindesmutter seien diese im Hinblick darauf, dass sie Beruf1 sei, in keiner Weise zu erkennen. Es fehle an der Darlegung der Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Schädigung. Gerade bezüglich der Kindesmutter fehle hier vollends eine Negativprognose. Die Verhältnismäßigkeit einer Trennung von der Herkunftsfamilie sei nicht geprüft worden. Insbesondere fehle eine Abwägung der bei einer Trennung entstehenden mit der bei einem Verbleib anzunehmenden Gefährdung. Die Annahme von reinen „Praktikabilitätsgesichtspunkten“ könne nicht den Entzug der Gesundheitssorge decken. Schließlich habe es das Amtsgericht versäumt, die Eignung der Eheleute Y selbst zu überprüfen, sondern habe diese Prüfung auf die Verfahrensbeiständin delegiert. Sowohl die Verfahrensbeiständin (Bericht v. 14.09.2018, Bl. 302 ff. d.A.) als auch das zuständige Jugendamt (Bl. 305 d.A.) verteidigen die angefochtene Entscheidung. In beiden Stellungnahmen wird insbesondere darauf abgestellt, dass X innerhalb von kurzer Zeit im Haushalt der Kindeseltern zwei schwere Verletzungen erlitten habe, ohne dass von ihnen ein Erklärungsmuster genannt worden sei. Dem Schutz des Kindes vor einer weiteren Gefährdung müsse in diesem Fall Vorrang eingeräumt werden. Der Senat hat die Akte des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens StA Stadt5 ... beigezogen. Dieser liegt als Beiakte ein Doppel der Jugendamtsakte mit Stand November 2017 bei. X hält sich mittlerweile in der dritten Bereitschaftspflegestelle seit der Inobhutnahme auf. Zu seiner Entwicklung hat die Verfahrensbeiständin berichtet, dass seine Beinverletzung vollständig verheilt ist, alle weiteren U-Untersuchungen unauffällig verlaufen seien und lediglich eine einmal jährliche Kontrolle des Schädels im Klinikum Stadt2 geplant sei (Bl. 302 ff. d.A.). X spreche auch schon einige Worte. Er bevorzuge männliche Personen. Bei einigen Spielen, bei denen sein Kopf wackele, bekomme er schnell Angst und klammere sich dann an den Pflegeeltern fest. Zu seinen leiblichen Eltern habe X eine gute Bindung, ohne dass es zu einem Fremdeln komme. Die im Senatstermin am 30.11.2018 angehörte Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes Frau J (Bl. 380 f. d.A.) berichtete, dass X nach wie vor nicht spreche und auch nicht laufe, in seiner Entwicklung also etwas verzögert sei. Es ergebe sich aber noch kein problematisches oder auffälliges Bild. X schlafe durch und entwickele sich ansonsten gut, eine physioptherapeutische Behandlung, die der Stärkung der Rückenmuskulatur und der Förderung der Bewegung des rechten Beines gedient habe, hinsichtlich dessen X eine Schonhaltung eingenommen habe, sei beendet worden, weil kein Bedarf mehr bestanden habe. Der Senat hat bei den Pflegeeltern am 11.10.2018 angefragt, ob diese an dem Beschwerdeverfahren beteiligt werden möchte. (Bl. 320 d.A.). Die Pflegeeltern haben erwidert, dass sie zum Sachverhalt keine Angaben machen könnten. X habe Fortschritte gemacht, seitdem mit einer Physiotherapie begonnen worden sei. Er werde aber noch einige Übungen brauchen, bis er seine Beine altersgemäß bewegen könne. Die häufig stattfindenden Umgangstermine werden von den Pflegeeltern als für X anstrengend erlebt (Bl. 339 d.A.). Zu dem Hergang der Ereignisse, die zur Oberschenkelfraktur des Kindes führten, haben die Kindeseltern im Senatstermin am 29.11.2018 das Folgende erklärt: Die Kindesmutter hat auf Nachfrage ihre Aussage, wonach ihr Mann X beim Wickeln komisch gehalten habe, dahingehend erklärt, dass er beim Wickeln die Beine des auf dem Rücken liegenden Kindes angehoben habe, um die Windel unter den Po zu schieben. Dabei habe er die Füße mit einer Hand genommen und mit der anderen Hand die Windel unter den Po geschoben. Weil diese Methode, die auf einem eingereichten Foto zu sehen sei, heute tatsächlich nicht mehr üblich sei, habe sie sie als komisch bezeichnet. Am XX.XX.2017 habe sie gegen 21:00 Uhr geduscht und habe danach ihren Sohn quengeln gehört. Sie habe ihren Mann gefragt, ob er zu X gehe und sei dann selbst in das Schlafzimmer gegangen, um sich abzutrocknen und anzuziehen. Als sie halb angezogen gewesen sei, habe sie X schreien gehört. Ihr Mann sie ihr im Flur mit dem Kind auf dem Arm entgegengekommen, sei völlig außer sich gewesen und habe gesagt, dass er glaube, X das Knie gebrochen zu haben. X habe langanhaltend geschrien. Sie könne mit Sicherheit sagen, dass X zu diesem Zeitpunkt komplett angekleidet gewesen sei. Sie habe ihren Mann danach immer wieder gefragt, was geschehen sei. Er habe erwidert, dass er ein Knacken gehört habe und danach eine Erinnerungslücke eingesetzt habe. Auf die Erklärung, dass X abgerutscht und beim Festhalten verletzt worden sein könne, sei sie dadurch gekommen, dass der von ihr befragte operierende Chirurg diese Erklärung als möglich bezeichnet habe. Wenn sie gesagt habe, es sei ja nur das Bein, der Rest sei ja alles in Ordnung, das sei ja jetzt nicht so schlimm, dann habe sie damit ihre Erleichterung darüber zum Ausdruck bringen wollen, dass das Hüftgelenk nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei. An den Kopf Xs habe sie in diesem Augenblick gar nicht gedacht. Wenn sie am Tag des Vorfalls gesagt habe, dass der Vorfall sich beim Wickeln ereignet habe, dann sei das der Aufregung geschuldet gewesen. Sie habe vor diesem Hintergrund nicht unterschieden, ob es sich vor, nach oder beim Wickeln ereignet habe. Der Kindesvater hat erklärt, dass er in einem Säuglingspflegekurs gelernt habe, wie man X halte, wickele und füttere. Er sei doch eher ein bisschen tollpatschig, aber im Umgang mit X habe er sich sicher gefühlt. Eigentlich sei er derjenige gewesen, der seine Frau bestärkt habe, die wegen des Stillens verunsichert gewesen sei. Seine Frau habe ihn am XX.XX.2017 nach dem Duschen gebeten, nach X zu schauen und sich in das Schlafzimmer begeben. Als er über die Babykamera bemerkt habe, dass X unruhig gewesen sei, habe er ihn aus dem Bett genommen und ihn auf die Wickelkommode gelegt, die sich neben dem Bett befinde. Er habe X den Strampler ausgezogen, ihn gewickelt und ihm dann den Strampler wieder angezogen. Er könne sich noch daran erinnern, dass es geknackt habe. Er habe keine Erinnerung an ein Rutschen Xs oder einen Sturz. Er könne auch nicht sagen, ob Xs Kopf irgendwo angeschlagen sei. Wenn er trotz der Erinnerungslücke sagen könne, dass er X nicht geschüttelt habe, dann weil dies nicht seinem Wesen entspreche. Er habe X zuvor auf einem Arm gehalten und dabei den rechten Oberschenkel zwischen Zeigefinger und Mittelfinger eingeklemmt. Nach der Verletzung sei ihm am Kopf Xs nichts aufgefallen. Die Erinnerungslücke habe eingesetzt, als er das Kind hochgenommen habe und noch das Knacken gehört habe, dazwischen wisse er nichts, so dass er deshalb nicht sagen könne, wie sich die Verletzung ereignet habe. Wenn er nach dem Vorfall gesagt habe, dass es sich um einen dummen Unfall gehandelt habe, dann habe er sich blöd ausgedrückt. Es sei an Unfall gewesen, aber kein dummer. Zu dem Verletzungsbild der vermeintlichen Subduralhämatome haben die Eltern das Folgende ausgeführt: Die Kindesmutter hat berichtet, dass sie in der Zeit seit der Entlassung Xs am 02.10.2017 die Hauptversorgungsperson gewesen sei. Sie habe darauf geachtet, dass sowohl die Hebamme als auch die Familienhelferin dabei gewesen seien, wenn ihr Mann X gewickelt habe, damit sie die Sache auch hätten beurteilen können. An X sei ihr in dieser Zeit nichts aufgefallen. Er habe sich völlig normal verhalten. Er sei auch nie bei einem Autounfall dabei gewesen. Die Erklärung der Ärzte, dass es zu einem Schütteltrauma gekommen sei, habe sie für sich sofort ausgeschlossen. Es sei für sie überhaupt nicht vorstellbar, dass ihr Mann dem Kind mutwillig etwas antue. Das gelte unabhängig davon, dass er nie eine Erklärung für die Oberschenkelfraktur habe geben können. Ihr Mann habe sich auch nie aggressiv verhalten. Sie selbst habe X natürlich auch keine Verletzung zugefügt. Die Hirnblutung erkläre sie sich damit, dass X beim Vorfall am XX.XX.2017 mit dem Kopf auf der Wickelkommode aufgeschlagen sei, als er ihrem Mann aus dem Arm gerutscht sei. Die Kommode sei aus Holz und habe eine Höhe von etwa 1,20 m (vgl. die Fotos Bl. 428 ff. d.A.). Denkbar sei auch, dass die Blutung während der Oberschenkel-OP zugefügt worden sei. Anzeichen für einen Sturz des Kindes habe sie weder am XX.XX.2017 noch davor oder danach gesehen. Auch am XX.XX.2017 sei ihr am Kopf des Kindes nichts aufgefallen. Auch ihr Mann habe ihr nie von Stürzen oder anderen Kopfverletzungen erzählt. Aus Sicht des Kindesvaters ist das im MRT dokumentierte Verletzungsbild mit dem Oberschenkelbruch, der Verabreichung blutverdünnender Mittel im Krankenhaus und der Operation zu erklären. Möglicherweise seien die Medikamente zu spät abgesetzt worden. Dass seine Frau für das Verletzungsbild verantwortlich sein könne, sei für ihn völlig unvorstellbar. Im Hinblick auf ihre Erziehungseignung hat die Kindesmutter auf ein Konvolut von zur Akte gereichten Zeugnissen und Fortbildungsnachweisen, insbesondere zu ihrem Beruf als Beruf1, Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 19.12.2018 Frau SV3, Oberärztin an der Universitätsklinik Stadt6, mit der Erstattung eines medizinwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt (Bl. 468 d.A.). Der Begutachtung haben die aus Stadt1 übersandten Krankenakten des Klinikums Stadt2 und eine DVD mit den Röntgenbildern zugrunde gelegen (Bl. 492 d.A.). Die Frage, ob anhand des Befundes eine Aussage darüber getroffen werden könne, wie lange vor dem 14.11.2017 die an diesem Tag festgestellten Subduralhämatome verursacht worden sein müssten und von welchem Mindestabstand gegebenenfalls auszugehen sei, ist von der Sachverständigen nach Rücksprache mit dem Senat von der radiologischen Sachverständigen Frau SV4 beantwortet worden, die zu diesem Zweck vom Senat zur Sachverständigen bestellt worden ist. In ihrem röntgenologischen Fachgutachten vom 12.04.2019 (Bl. 508 ff. d.A.) hat Frau SV4 ausgeführt, dass sich eine Aussage über das Alter einer in einem MRT nachgewiesenen Blutung nur im Ausnahmefall treffen lasse, und zwar bei frischen umschriebenen Blutungen, die hier nicht zu sehen seien. Davon abgesehen erlaube die gegenüber dem Gehirnwasser unterschiedliche Signalintensität von Blut im MRT nur einen Rückschluss auf das Vorhandensein von Blut. Dieses verändere mit zunehmendem Alter aber nicht seine Signalintensität, so dass sich über das Alter nichts sagen lasse. Die Sachverständige Frau SV3 hat ausgeführt, dass der Aussage des Sachverständigen SV1, dass einerseits der Befund am XX.XX.2017 - Spiralbruch des Oberschenkels und Hämatome am Unterschenkel - „in der Regel“ entstehe, wenn der Schenkel leicht genickt und andererseits gedreht werde, und andererseits eine fahrlässige Verursachung nicht auszuschließen sei, zugestimmt werden könne. Bei einem knochengesunden Kind müsse sowohl eine Drehbewegung als auch eine Biegung ausgeführt werden. Dies könne zum Beispiel auch passieren, wenn ein Erwachsener mit dem Kind stürze und auf das Kind falle, während dessen Bein verdreht sei. Wenn keinerlei Verletzungsmechanismus angegeben werde, sei eher von einer beigebrachten Verletzung auszugehen. Allein anhand der Ausprägung des Bruches könne aber nicht zwischen Unfall und Fremdbeibringung unterschieden werden. Die Frage, ob die Femurfraktur dadurch verursacht worden sein könne, dass der Kindesvater entsprechend seines zuletzt im Anhörungstermin vom 30.11.2018 ohne Berufung auf eine tatsächliche Erinnerung geäußerten Erklärungsansatzes beim Halten von X auf dem rechten Arm den rechten Oberschenkel des Kindes zwischen Zeigefinger und Mittelfinger einklemmte, X aus dieser Position nach unten abrutschte und der Kindesvater X mit den das Bein umschließenden Fingern der rechten Hand festhielt, ist von der Sachverständigen SV3 verneint worden. Dieser Erklärungsansatz sei mit der erforderlichen Biegungs- und Rotationsbelastung nicht zu vereinbaren. Zudem sei zu erwarten, dass wenn der Kopf des Kindes sich in der Ellenbeuge befinde und das Kind dann falle, das Nachfassen nicht an den Beinen erfolge, sondern am Rumpf. Mit der Beantwortung der Frage, ob sich in den Dokumentationen zum Befund am 14.11.2017 eine Brückenvenenruptur feststellen lasse oder lediglich ein dahingehender Verdacht bestehe, ist nach Rücksprache mit Frau SV3 die Radiologin Frau SV4 als Sachverständige beauftragt worden. Sie hat ausgeführt, dass eine Brückenvenenruptur vom hier nicht vorliegenden Ausnahmefall einer „Durchbruchsblutung“ abgesehen im MRT und auch durch eine sonstige wissenschaftliche Methode nicht nachweisbar sei, es sich also immer nur um einen Verdachtsfall handeln könne (Bl. 510 d.A.). Der Sachverständigen Frau SV3 ist die weitere Frage zur Beantwortung vorgelegt worden, ob eine Verursachung des Befundes vom 14.11.2017 durch eine Glutarazidurie Typ 1 ausgeschlossen werden könne. Nach Einschätzung der Sachverständigen komme es bei Vorliegen einer Glutarazidurie Typ 1 nicht nur u.U. zu der hier möglichen krisenhaften neurologischen Manifestation mit subduralen Hämatomen und retinalen Blutungen, sondern es seien dann auch typische MRT-Befunde zu erwarten, die eine Abgrenzung von anderen Veränderungen des Schädelinnenraums ermöglichten (frontotemporale Atrophie mit Erweiterung des Subarachnoidalraumes, subependymale Pseudozyten, akute Schäden der Basalganglien). Diese seien auf den vorliegenden MRT nicht zu sehen. Für medizinische Zwecke sei der „weitgehende Ausschluss“ der Erkrankung ausreichend. Für den Fall einer Erkrankung an einer Glutarazidurie Typ 1 sei zu erwarten, dass in der Zwischenzeit weitere neurologische Symptome ausgeprägt worden seien, was einem Neuropädiater, bei schweren permanenten Bewegungsstörungen aber vermutlich auch einem Kinderarzt nicht verborgen geblieben wäre. Dass eine Glutarazidurie Typ 1 neurologisch befundfrei bleibe, komme nicht vor. Ein „juristischer Ausschluss“ der Erkrankung könne daher aufgrund einer Entwicklungsbeurteilung des Kindes erfolgen. Dagegen, dass der Befund vom 14.11.2017 auf die Verabreichung blutverdünnender Medikamente im Klinikum Stadt2 zurückzuführen sei, spreche aus Sicht der Sachverständigen, dass die Durchsicht der übersandten Unterlagen keinen labortechnischen Hinweis auf eine Gerinnungsstörung ergeben habe und als alleinige Medikation ein Schmerzmittel dokumentiert sei. Anästhesistisch seien lediglich Narkosemittel verabreicht worden. Aus den Dokumentationsbögen gehe ebenfalls keine Vergabe von blutgerinnenden Medikamenten hervor. Hinzu komme, dass es bei einer Blutgerinnungsstörung zu einem anderen Blutungsmuster komme als vorliegend auf dem MRT zu sehen sei. Es wäre dann eine weitere äußere Einwirkung erforderlich gewesen. Der Senat hat die von der Sachverständigen durchgesehene Krankenakte des Klinikums Stadt2 beigezogen. In diese hat auch die Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern Akteneinsicht genommen. Der Senat hat der Sachversändigen SV3 die weitere Frage zur Beantwortung vorgelegt, ob sich die allgemeine Aussage im schriftlichen Sachverständigengutachten von Herrn SV2, dass Subudralhämatome durch „banale Stürze“ verursacht werden könnten, durch den konkreten vorliegend dokumentierten Befund widerlegen lasse. Hierzu hat die Sachverständige ausgeführt, dass ein sog. banales Sturzereignis anhand des vorliegenden Befundes nicht widerlegt werden könne. Der Begriff „banaler Sturz“ sei aber erläuterungsbedürftig. Ein Sturz vom Wickeltisch bzw. aus einer Höhe von 1 Meter oder mehr erkläre das Vorliegen von Subduralhämatomen nur in Ausnahmefällen. Bei einer niedrigen Sturzhöhe komme es üblicherweise nicht zu Blutungen im Schädelinnenraum. Nach Stürzen vom Wickeltisch oder anderen säuglingstypischen Stürzen sei das Auftreten von Subduralhämatomen möglich, aber zumeist mit weiteren Symptomen verbunden. Eine Verbindung zwischen Sturz und Befund lasse sich aber nur herstellen, wenn es Schilderungen zum Hergang gebe. Der Senat hat am 18.07.2019 bei dem Facharzt für Kinderheilkunde K, Universitätsklinik Stadt1, die von der Sachverständigen angeregte neuropädiatrische Untersuchung des Kindes in Auftrag gegeben. Herr K hat mit Schreiben vom 05.08.2019 mitgeteilt, dass die Sachverständige SV3 den molekulargenetischen Ausschluss der Glutarazidurie Typ 1 im Rahmen der Untersuchung durch die Universität Stadt4 nicht verwertet habe. Dies habe Frau SV3 ihm gegenüber telefonisch bestätigt. Bei diesem molekulargenetischen Befund sei das Vorhandensein einer Glutarazidurie Typ 1 sehr unwahrscheinlich. Dies stelle aber keinen vollständigen Ausschluss der Erkrankung dar. Erforderlich sei insoweit eine entsprechende Enzymkontrolle, die nur durch die Universität Kopenhagen vorgenommen werden könne. In Anbetracht der Tatsache, dass X aus ggf. anderen Ursachen neurologische Auffälligkeiten aufweise, reiche aus seiner Sicht eine klinisch/neuropädiatrische Untersuchung für den Ausschluss einer Glutarazidurie Typ 1 nicht aus. Die um Stellungnahme gebetene Sachverständige SV3 hat mit Schreiben vom 27.08.2019 bestätigt, dass ihr der Untersuchungsbefund bezüglich der Molekulargenetischen Diagnostik nicht vorgelegen habe. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien keine weiteren Untersuchungen erforderlich, da keine MRT-Auffälligkeiten vorgelegen hätten. Die Erkrankung sei aus ihrer Sicht hinreichend unwahrscheinlich. Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern bemängelt hieran, dass in keiner Weise dargelegt werde, wie die Gutachterin zur Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit komme und weshalb aufgrund des Befundes aus Stadt4 keine weiteren Untersuchungen durchzuführen seien. Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern hält es des Weiteren nicht für ausgeschlossen, dass im Rahmen der Operation im Klinikum Stadt2 eine Hirnblutung entstanden sei. Diese Annahme beruhe darauf, dass der Operationsbericht erst am 27.12.2017, mehr als 3 Monate nach der Operation geschrieben worden sei, was auffällig sei. Möglicherweise gebe es einen früheren Bericht, der nie herausgegeben worden sei. So sei im Aufklärungsbogen explizit auf einen Hirnschaden als mögliche Komplikation hingewiesen worden. Es sei auch zu fragen, ob ein Subduralhämatom nicht durch die vor der Operation geschehene Hochlagerung der Beine des Säuglings für einen Zeitraum von 4 Tagen verursacht worden sein könne. Eine Hirnblutung könne auch auf die starke Deformation des Schädels von X nach der Geburt zurückzuführen sein, die sich aus der Patientenakte ergebe. Bei 0,2 % aller Neugeborenen trete in einem solchen Fall eine Hirnblutung auf, so dass dies auch hier in Frage komme. Nachdem feststehe, dass eine Brückenvenenruptur nicht vorhanden sei, sei auch der Hypothese einer Subarachnoidalblutung als Ursache für ein Subduralhämatom nachzugehen. Der Senat hat Termin zur Erörterung und Anhörung für den 11.11.2019 anberaumt und einen aktuellen Entwicklungsbericht zu X angefordert, insbesondere im Hinblick auf die gesundheitliche Entwicklung. Die Beurteilung im ergotherapeutischen Befundbericht vom 08.05.2019 (Bl. 644 d.A.) lautet auf ein heterogenes Entwicklungsprofil mit deutlich unterdurchschnittlichen Werten in der „Körpermotorik“, überdurchschnittlichen Werten in der Feinmotorik und unauffälligen Werten bei kognitiver Entwicklung, Sprache und sozio-emotionaler Entwicklung. Zusammenfassend sei von einer umschriebenen Entwicklungsstörung der Grobmotorik und einer Tonusregulationsschwäche auszugehen, so dass eine heilpädagogische Förderung und die Wiederaufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung zu empfehlen sei. Im Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums vom 27.06.2019 ist von einer sehr milde ausgeprägten muskulären Hypotonie in den unteren Extremitäten die Rede. Das freie Stehen und Gehen sei noch nicht möglich, wobei das gehaltene Gehen noch sehr breitbasig und vorsichtig wirke. In der Kommunikation und Interaktion zeige X sich altersentsprechend. Zuvor sei in der U 6 eine muskuläre Hypotonie mit Beinbetonung dokumentiert worden. Das Jugendamt ergänzt diese Befunde um die Angaben der Pflegemutter, wonach X in vielen Bereichen wie Feinmotorik, Sprache und kognitive Entwicklung gute Fortschritte mache. X spreche insbesondere viel, gehe gerne raus und rutsche und klettere gerne. Das Kind habe zwischen 19 und 20 Monaten laufen gelernt, wobei er nach wie vor Unterstützung benötige und Gleichgewichtsprobleme aufweise. Im Rahmen der U7 sei eine motorische Entwicklungsverzögerung diagnostiziert worden, was in der Frühförderstelle abgeklärt werden solle. Der Senat hat am 11.11.2019 die Sachverständige SV3 und am 09.03.2020 die Sachverständige SV4 jeweils in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten angehört. Auf die zu den beiden Erörterungsterminen angefertigten Sitzungsprotokolle (Bl. 687 ff. d.A.) wird Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist statthaft gemäß den §§ 58 ff. FamFG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat in Bezug auf das verfahrensbeteiligte Kind X Nachname1 zu Recht den aufgrund bestehender Ehe gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen entzogen und für diese Teilbereiche des Sorgerechts Ergänzungspflegschaft begründet. Die Voraussetzungen, unter denen im Wege familiengerichtlicher Maßnahmen im Sinne von §§ 1666, 1666a BGB ein Entzug von Teilbereichen des Sorgerechts in Verbindung mit einer Trennung des Kindes von der Herkunftsfamilie vorzunehmen ist, liegen vor. Das Wohl des Kindes X Nachname1 wäre in nachhaltiger und erheblicher Weise gefährdet, wenn die Kindeseltern die elterliche Sorge in den genannten Teilbereichen ausüben würden. Die Kindeseltern wären selbst nicht in der Lage, diese Gefahr abzuwenden. Eine Schädigung wäre bei einer Rückkehr in die Herkunftsfamilie mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen. Ein Eingriff in die elterliche Sorge setzt nach § 1666 BGB eine gegenwärtige Gefährdung des Wohls des Kindes in einem Ausmaß voraus, dass sich, wenn diese nicht beseitigt wird, eine erhebliche Schädigung des geistigen, körperlichen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 2017, 212). Familiengerichtliche Maßnahmen können in diesem Fall gegen die sorgeberechtigten Eltern getroffen werden, wenn diese nicht selbst willens oder in der Lage sind, die Gefahr durch geeignete Maßnahmen abzuwenden. Aufgabe des dem Staat in Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG auferlegten Wächteramts ist es zwar nicht, justierend einzugreifen, wo das Lebensschicksal ein Kind Eltern überantwortet hat, deren Befähigung zur Versorgung und Erziehung zu wünschen übrig lässt, oder es in sozio-ökonomischen Verhältnisse aufzuwachsen hat, die durchschnittlichen Vorstellungen von Lebenszufriedenheit und optimaler Förderung nicht mehr entsprechen (vgl. BVerfG JAmt 2014, 223), denn Art. 6 Abs. 1 GG garantiert den Eltern grundsätzlich das Recht, ihre Kinder nach ihren Vorstellungen zu pflegen und zu erziehen (BverfG FamRZ 1982, 567). Zum Schutz eines Kindes hat der Staat jedoch dann einzuschreiten, wenn eine Schädigung des Kindes in seiner Gesundheit oder seiner Entwicklung zu einem zur Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Menschen bereits eingetreten ist oder eine gegenwärtige Gefahr in einem solchen Ausmaß gegeben ist, dass bei einer ungebremsten Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen ist (Heilmann/Cirullies, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1666 BGB Rn. 19). Denn das Kind hat mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates als eigenständiger Grundrechtsträger (vgl. BVerfG FamRZ 2017, 524). Ein Eingriff, der weitergehend mit der Fremdunterbringung eines Kindes und dem Entzug der diese ermöglichenden Teilbereiche des Sorgerechts verbunden ist, setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Gefährdung handelt (BVerfG ZKJ 2014, 242) und dem in § 1666a BGB formulierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere öffentliche Hilfen ambulanter oder teilstationärer Art, zur Abwendung der Gefahr nicht geeignet sind (BVerfG FamRZ 2016, 22). Ein - auch nur teilweiser - Entzug des Sorgerechts ist in diesem Fall bei Prüfung, mit welcher familiengerichtlichen Maßnahme auf eine angenommene Gefährdung zu reagieren ist, nur verhältnismäßig, wenn ein Schadenseintritt mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen ist (BGH FamRZ 2019, 598). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass das körperliche und seelische Wohl Xs bei einer Ausübung der in der angefochtenen Entscheidung entzogenen Sorgerechtsbereiche durch die Kindeseltern nachhaltig und erheblich gefährdet wäre und ein weiterer Schaden mit ziemlicher Sicherheit eintreten würde. Die Prognose, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass X bei einer Rückkehr in die Herkunftsfamilie binnen überschaubarer Zeit eine auf einem Erziehungsversagen eines oder beider Elternteile beruhende erhebliche Schädigung seiner körperlichen Unversehrtheit erleiden würde, beruht darauf, dass es innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes bereits zu zwei separaten erheblichen Verletzungen gekommen ist, die beide zu Rückschlüssen auf für die Zukunft relevante Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit Anlass geben. Zum einen hat der Kindesvater aufgrund eines groben Erziehungsversagens am XX.XX.2017 den rechten Oberschenkel des Kindes mit massiver Gewalt verdreht und gebrochen. Nach Beendigung der stationären Versorgung und der erfolgten Rückkehr in den Haushalt der Kindeseltern kam es sodann im weiteren Verlauf zwischen dem 02.10.2017 und dem Morgen des 14.11.2017 zu einem zu einer Einblutung zwischen harter und weicher Hirnhaut und dem Entstehen eines Subduralhämatoms führenden Ereignis, das zurückzuführen ist entweder - diesbezüglich besteht ein nicht ausgeräumter, signifikanter Verdacht - auf eine massive zielgerichtete gewalttätige Einwirkung eines der Elternteile auf den Körper des Kindes in Gestalt eines Schütteltraumes oder vergleichbar mit dem mechanischen Ablauf eines Schütteltraumas, oder aber jedenfalls zumindest, und zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, zu einem Sturz Xs und einem Aufprallen auf den Kopf aus einer Höhe von mindestens 90 cm, welcher zumindest von einem der Elternteile bemerkt und als dringend behandlungsbedürftig erkannt wurde, ohne dass indessen medizinische Hilfe für das Kind in Anspruch genommen wurde. Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Überzeugung zu gewinnen, dass der Kindesvater am Abend des XX.XX.2017 X durch eine bewusst gesteuerte Handlung, die mit massiver Gewalt verbunden war und mit dem Bewusstsein einherging, dass das Kind als Erfolg der Handlung eine schwerwiegende Verletzung erleiden könne, einen Spiralbruch des rechten Oberschenkels zugefügt hat. Diese Handlung kann sich insbesondere dadurch ereignet haben, dass der Kindesvater beim Wickeln oder Anziehen Xs mit der Hand am rechten Oberschenkel ansetzte und mit hohem Kraftaufwand das Bein des Kindes zunächst verdrehte und dann trotz des zu vernehmenden Schmerzensschreies Xs die Biegungselastizität des Knochens überwand und diesen brach. Auf welche konkret zu beschreibende Art und Weise das Verletzungsgeschehen sich abgesehen davon, dass mit Sicherheit von einem bewussten, gesteuerten und mit erheblicher Gewalt verbundenen Verhalten ausgegangen wird, ereignet hat, kann allerdings vor dem Hintergrund dahinstehen, dass im Rahmen der Prüfung des Erlasses familiengerichtlicher Maßnahmen die Prognose einer Kindeswohlgefährdung und nicht die Feststellung eines im Sinne einer strafrechtlichen Bewertung zu sanktionierenden konkreten Tathergangs Gegenstand der Prüfung ist (zu den im Vergleich zu einem Strafverfahren betreffend den Verdacht der Kindesmisshandlung unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865). Aus diesem Grund ist auch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für die vorliegend zu treffende kinderschutzrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Davon, dass der Kindesvater weitergehend mit direktem Verletzungsvorsatz oder gar mit Grausamkeit vorgegangen ist, ist der Senat nicht überzeugt. Vielmehr wird von einem Verhalten ausgegangen, das mit den - im Rahmen des § 1666 BGB in den Hintergrund tretenden (vgl. MüKoBGB/Lugani, 8. Auflage, § 1666 Rn. 38) - Verschuldenskategorien als bedingt vorsätzlich oder bewusst und grob fahrlässig zu charakterisieren wäre, bzw. aus kinderschutzrechtlicher Perspektive als punktuelles schweres Erziehungsversagen in einer Überforderungssituation. Die Überzeugung von der vorstehend qualifizierten Verletzungshandlung ist aus den aktenkundigen ärztlichen Befunden einschließlich der Bilddokumentation, den Anhörungen der Kindeseltern, dem in erster Instanz eingeholten mündlichen Sachverständigengutachten des Rechtsmediziners SV1 und dem vom Senat eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten der Rechtsmedizinerin SV3 nebst mündlicher Erläuterung im Senatstermin am 11.11.2019 zu gewinnen. Beide in Bezug genommenen Sachverständigengutachten erweisen sich in der Nachprüfung durch den Senat als verwertbar (vgl. zu den Maßstäben Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 163 FamFG Rn. 51). Die Ausführungen im schriftlichen Sachverständigengutachten, das wie erläutert von der Sachverständigen inhaltlich verantwortet wird, wenngleich der Institutsdirektor mitunterschrieben hat, genügen wissenschaftlichen Standards, die Ergebnisse sind nachvollziehbar und frei von Widersprüchen hergeleitet worden, es wird eine klare Trennung zwischen der Befunderhebung und den aus dieser zu ziehenden Schlussfolgerungen eingehalten, die in die Begutachtung einfließenden Erkenntnisquellen werden offengelegt und es findet, wie aus der Zitierung eines im Springer-Verlag Berlin publizierten, 2016 neuaufgelegten aktuellen rechtsmedizinischen Standardwerks hervorgeht, eine Auseinandersetzung mit dem Forschungsstand statt. Dass dieses Standardwerk (vgl. Herrmann, Dottmeyer, Banaschak, Thyen (Hrsg.): Kindesmisshandlung, 3. Auflage, Berlin, Heidelberg 2016) von der Sachverständigen selbst mitverfasst worden ist, spricht entgegen dem Einwand der Kindeseltern nicht gegen, sondern für die Einbettung der Ausführungen in den aktuellen Forschungsstand. Nichts anderes gilt entsprechend für das mündlich erstattete Sachverständigengutachten des SV1. Auch dessen Ausführungen sind nachvollziehbar und frei von Widersprüchen und fußen, wie aus der erfolgten Bezugnahme auf das von SV1 mitgezeichnete Sachverständigengutachten des SV2 und das dort enthaltene Literaturverzeichnis hervorgeht, auf dem publizierten rechtsmedizinischen Forschungsstand. Der Umstand, dass das Gutachten des Herrn. SV1 auf den Auftrag des Amtsgerichts hin mündlich erstattet wurde, steht entgegen der Auffassung der Kindeseltern einer Verwertung nicht entgegen. Die mündliche Erstattung von Sachverständigenbeweis stellt, wie aus §§ 30 Abs. 1 FamFG, 402, 410, 411 ZPO zu schließen ist, den verfahrensrechtlich vorgesehenen Regelfall dar, von dem nach pflichtgemäßem Ermessen abgewichen werden kann (MüKoZPO/Zimmermann, 5. Auflage, § 411 Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 411 Rn. 1 ). Eine mündliche Begutachtung kommt demgemäß auch in Kindschaftsverfahren nach §§ 151 ff. FamFG in Betracht (Prütting/Helms-, FamFG, 3. Auflage, § 163 Rn. 12). Für diese Möglichkeit spricht nicht zuletzt die Realisierung des gerade in Fremdunterbringungssituationen relevanten Beschleunigungsgebots aus § 155 FamFG. Die Verwertbarkeit kann im Hinblick auf die Mündlichkeit einer Begutachtungssituation lediglich dann in Zweifel zu ziehen sein, wenn Nachvollziehbarkeit oder Nachprüfbarkeit der sachverständig getätigten Ausführungen nicht mehr gewährleistet sind oder das rechtliche Gehör der Beteiligten verkürzt wird, etwa weil keine Gelegenheit mehr besteht, die Angaben des Sachverständigen zu rezipieren, sie sacken zu lassen und sich Nachfragen und Einwendungen zu überlegen. Diese Einschränkungen kommen vorliegend indessen nicht zum tragen, so dass von einer Verwertbarkeit des Gutachtens auszugehen ist. Die Kindeseltern haben lediglich pauschal vorgetragen, dass wegen der mündlichen Form der Erstattung des Sachverständigengutachtens die Nachprüfbarkeit der gutachterlichen Ausführungen nicht gewährleistet sei, ohne allerdings konkret zu benennen, in welchen genauen Punkten nähere Erläuterungen begehrt werden bzw. die Nachprüfbarkeit eingeschränkt sein soll. Auch ist durch die mündliche Form der Gutachtenerstattung das rechtliche Gehör nicht eingeschränkt worden, da das Amtsgericht im Termin am 07.05.2018, in welchem das Gutachten erstattet wurde, Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, ohne dass eine Frist zur nachträglichen Erwiderung beantragt worden wäre, zumal jedenfalls in der zweiten Instanz eine vermeintliche Verkürzung des rechtlichen Gehörs durch die Gelegenheit kompensiert worden wäre, gegen das Beweisergebnis Einwendungen vorzubringen. Aus den Anhörungen der Kindeseltern und ihren zuvor erfolgten Angaben gegenüber der Verfahrensbeiständin, dem Jugendamt, den behandelnden Ärzten sowie im Erörterungstermin vor dem Amtsgericht ist die Überzeugung zu gewinnen, dass X die Verletzung durch den Vater zugefügt wurde. Zwar sind die Äußerungen beider Eltern in der Zusammenschau als in Teilen widersprüchlich zu bezeichnen. So gab die Kindesmutter bei ihrem Eintreffen in der Klinik, wie sie auf Vorhalt des Senats bestätigte, an, dass der Kindesvater X „immer so komisch“ an den Beinen gegriffen habe, wobei das ja nur das Bein sei und der Rest ja in Ordnung sei (Bl. 146 f. EASO-Akte), welche Darstellung in sämtlichen weiteren Einlassungen der Kindeseltern fehlte. Die vom Kindesvater angegebene Erinnerungslücke nimmt überdies in den einzelnen Schilderungen einen sehr unterschiedlichen Umfang an. Die Erinnerung setzte einmal mit dem Knacken des Knochens (Schilderung gegenüber der Jugendamtsmitarbeiterin C, Jugendamtsakte, nicht paginiert), einmal mit dem Hinzutreten der Mutter (Schilderung laut Arztbrief vom 28.11.2017, Bl. 149 EASO-Akte) und einmal noch wesentlich später, mit dem Eintreffen der Rettungskräfte ein (Angaben in der persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht, Bl. 14 EASO-Akte). Einen globalen Umfang erhielt die Erinnerungslücke schließlich in der Darstellung gegenüber dem im Erörterungstermin vor dem Amtsgericht anwesenden Sachverständigen SV1, dem gegenüber der Vater lediglich erklärte, dass er sich erinnere, wie er X auf den Arm genommen habe und danach, wie er sich mit ihm auf die Couch gesetzt habe, ohne dass noch von einem Wickeln, einem Schreien oder einem Knacken die Rede war. Im Senatstermin am 30.11.2018 gab die Kindesmutter die damalige Äußerung ihres Ehemannes hingegen in der Weise wieder, dass dieser nach dem Vorfall erklärt habe, dass er sich noch an ein Knacken erinnern könne und danach eine Erinnerungslücke eingesetzt habe. Die Schädigung selbst geschah in den unterschiedlichen Versionen meist nach dem Wickeln des Kindes, wobei der Kindesvater aber im Termin im Eilverfahren vor dem Amtsgericht erklärte, dass X habe gewickelt werden müssen und er den Jungen deshalb hochgenommen habe, woraufhin sich der Vorfall ereignet habe (Bl. 14 EASO-Akte). Abweichungen ergaben sich des Weiteren insoweit, als die Kindesmutter teilweise buchstäblich von unter der Dusche heraus gesprungen sein will, als sie die Schreie Xs gehört habe (vgl. die Darstellung Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 1), während sie sich in einer anderen Version der Ereignisse im Schlafzimmer befand und bereits angekleidet gewesen sei (vgl. die Schilderung im Senatstermin am 29.11.2018). Auch wenn sich insgesamt der Eindruck einer dissimulierenden und wenig belastbaren Sachverhaltsdarstellung ergibt, ist jedenfalls die übereinstimmende Schilderung, dass X sich auf dem Arm des Kindesvaters befand, als er sich die Verletzung zuzog, glaubhaft. Hierfür spricht die von der Mutter, dem Vater selbst, den früheren Pflegeeltern des Kindesvaters und den herbeigerufenen Polizeibeamten beschriebene Erschütterung des Kindesvaters über den Vorfall, die sich mit einem Kontrollverlust aus einer Überforderung heraus in Einklang bringen lässt, sein Rückzug in die Wohnung der Eheleute Y und sein Zögern, Mutter und Kind in das Krankenhaus hinterher zu fahren, wohingegen die Kindesmutter dem Substrat der Schilderungen des Tatabends zufolge einen kühlen Kopf bewahrte und für X erste Hilfe organisierte. Der Sachverständigen SV3 ist in der Einschätzung zu folgen, dass der - wie auch vom Sachverständigen SV1 bestätigte - dokumentierte Befund eines Spiralbruchs des rechten Oberschenkels bei einem knochengesunden Kind wie X - Anhaltspukte für eine Knochenerkrankung des Kindes haben sich, obwohl X mittlerweile knapp 2 ½ Jahre alt ist und das Laufen erlernt hat, nicht ergeben -einer Belastung des Knochens sowohl in der Längsachse (Drehbewegung) wie auch einer Biegungskomponente bedarf. Die Sachverständige legte ihr mit dem des Sachverständigen SV1 übereinstimmendes Fachwissen in diesem Punkt nachvollziehbar und mit Nachdruck dar, indem sie im Senatstermin am 11.11.2019 nicht nur Ausführungen zu der gegenüber dem Körperbau eines Erwachsenen deutlich höhere Elastizität der Knochen eines Säuglings machte, sondern aus eigener Anschauung darstellen konnte, sich selbst in ihrer universitären Ausbildungstätigkeit anhand des Hantierens an einer Säuglingsleiche einen Eindruck von der für die Überwindung des Widerstandes bis zum Knochenbruch notwendigen „erheblichen Gewalteinwirkung“ verschafft zu haben, die einen bloßen ungeschickten Umgang mit dem Körper des Kindes, etwa im Rahmen des Wickelns oder durch falsches Anpacken oder Bewegen des Beines des Kindes in die falsche Richtung als Ursache ausschließe. Die Knochen hätten eine Elastizität, formulierte die Sachverständige, sie brächen irgendwann, aber man müsse vorher massive Gewalt anwenden. Aus der wie vorstehend zu qualifizierenden Begehungsweise ist nicht nur zu schließen, dass der Kindesvater mit erheblichem Kraftaufwand auf das Bein des Kindes eingewirkt haben muss, sondern auch, dass er in dem Bewusstsein gehandelt haben muss, X Schmerzen zuzufügen und ihn womöglich schwer zu verletzen. Hierfür spricht, dass, wie die Sachverständige SV3 überzeugend darlegte, X durch das Verdrehen des Knochens eine Reizung der Knochenhaut erfahren und angefangen haben muss, zu schreien, bevor es durch die danach fortgesetzte Handlung zur Fraktur kam. Dass das Kind zu dieser medizinisch zu erwartenden Reaktion auch vorliegend in der Lage war, disponiert war und sie auch tatsächlich gezeigt haben muss, ist nachvollziehbar, weil X nach der übereinstimmenden Schilderung der Eltern und der eingetroffenen Rettungskräfte auch nach dem Erleiden der Fraktur anhaltend und laut schrie, und zwar auch noch nach dem Eintreffen im Krankenhaus. Es steht damit zugleich fest, dass der Kindesvater in einer als erhebliches Erziehungsversagen zu qualifizierenden Art und Weise - der Sachverständige SV1 hat dies mit rechtsmedizinischer Terminologie als inadäquate Behandlung des Kindes charakterisiert - eine bewusst gesteuerte Handlung beging und mit dieser trotz der für ihn wahrnehmbaren Schmerzensschreie des Kindes fortsetzte, und zwar in dem Bewusstsein, dass er X erhebliches weiteres Leid zufügen würde. Dafür, dass der Kindesvater zu diesem Zeitpunkt nicht steuerungsfähig gewesen ist oder das Unrecht seines Tuns nicht erkennen konnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die von ihm behauptete Erinnerungslücke glaubhaft ist, denn selbst aus einem Aussetzen der Erinnerung lässt sich keineswegs darauf schließen, dass es in dem fraglichen Zeitfenster zu einem Kontrollverlust im Sinne einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gekommen ist. Hierfür spricht zudem auch die Einschätzung des vom Kindesvater aufgesuchten Psychiaters E, der dem Kindesvater bescheinigte, „aus nervenärztlicher Sicht nicht krank“ zu sein (Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 129 f.). Für die Annahme, dass es zu der beschriebenen Handlungsweise des Kindesvaters gegenüber X gekommen ist, spricht auch der Umstand, dass sämtliche von den Kindeseltern benannten alternativen Verursachungsmöglichkeiten aufgrund erfolgter Beweiserhebung auszuschließen sind und es auch darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte für einen Geschehensablauf gibt, aufgrund dessen die gegenständliche Handlung des Kindesvaters hinsichtlich des damit verbundenen Kraftaufwands, der Willenssteuerung oder der Erkennbarkeit der Folgen anders als vorstehend zu charakterisieren wäre. Dass das Kind sich die Oberschenkelfraktur durch eine Eigenbewegung zugefügt haben könnte, ist auszuschließen. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen SV1 und SV3 steht fest, dass ein sehr großer Kraftaufwand erforderlich ist, um den biegsamen und elastischen Knochen eines Säuglings zu brechen. Die Feststellung des Sachverständigen SV1, wonach ein Säugling zu einer solchen Energieentfaltung von selbst nicht in der Lage ist, überzeugt vor dem Hintergrund, dass sogar bei der bewussten Zufügung durch einen Erwachsenen derart große Anstrengung erforderlich ist und derart viel Zeit vergeht, dass das Kind in der Lage wäre, zuvor seinen Schmerz zu kommunizieren. Gleichermaßen ausgeschlossen ist, dass X sich die Verletzung durch einen Sturz auf den Boden, sei es aus den Armen des Vaters oder in sonstiger Weise, zugezogen haben kann. Soweit, worauf die Beschwerde sich beruft, im schriftlichen Sachverständigengutachten des SV2 eine durch einen Sturz verursachte Oberschenkelfraktur noch für zumindest grundsätzlich möglich gehalten wurde, ist diese Aussage deshalb obsolet, weil diesem Gutachten, wie der Mitunterzeichner SV1 gegenüber dem Amtsgericht einräumte, die den Bruch dokumentierenden Röntgenbilder nicht zugrunde lagen, es sich also um nicht fallspezifische Ausführungen, sondern lediglich um das Referieren rechtsmedizinischen Lehrbuchwissens handelte (vgl. das Protokoll der Sitzung vom 20.02.2018, Bl. 78 ff. d.A.). Anhand der Tatsache, dass es sich bei der Fraktur in diesem Einzelfall tatsächlich um einen Spiralbruch handelte, gelangte der Sachverständige SV1 im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung zu der überzeugenden Festlegung, dass sich das Verletzungsgeschehen bei einem Durchrutschen des Kindes zwischen den Armen der es haltenden Person nicht erklären lasse. Dem pflichtete die Sachverständige SV3 dahingehend bei, dass auch aus ihrer Sicht ein Spiralbruch des Oberschenkels einer Belastung des Knochens sowohl in der Längsachse (Drehbewegung) wie auch einer Biegungskomponente bedürfe und dies bei einem Sturzgeschehen allenfalls in der Weise vorstellbar sei, dass der Vater mit dem Kind stürze und mit seinem Körpergewicht auf das verdrehte Bein des am Boden liegenden Kindes falle. Es sei, ergänzte die Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung, von den Eltern kein Unfallgeschehen geschildert worden, das auf diese Entstehung der Femur-Fraktur schließen lasse. Diese sachverständige Einschätzung ist nachvollziehbar und in sich schlüssig, zumal bei einem Sturzgeschehen damit zu rechnen wäre, dass X sich weitere Verletzungen an anderen Körperstellen zugezogen hätte. Soweit die Kindeseltern nicht aus eigener Erinnerung, sondern im Wege einer angestellten Plausibilitätserwägung den Erklärungsansatz angeführt haben, dass der Kindesvater beim Halten von X auf dem rechten Arm den rechten Oberschenkel des Kindes zwischen Zeige- und Mittelfinger eingeklemmt, X aus dieser Position nach unten abgerutscht und der Kindesvaters X mit den das Bein umschließenden Fingern der rechten Hand festgehalten haben könnte, ist auch ein solcher Geschehensablauf nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszuschließen. Die Sachverständige SV3 hat überzeugend ausgeführt, dass anhand dieses Ablaufes die für einen Spiralbruch erforderliche Art und Richtung der Krafteinwirkung nicht zu erklären ist, zumal die geschilderte Bewegung des Nachfassens eher ungewöhnlich sei, da bei einem Nachfassen des Körpers des nach unten abgleitenden Kindes damit zu rechnen sei, dass nicht der Unterschenkel, sondern der Rumpf des Kindes ergriffen werde. Im Senatstermin hat die Sachverständige anschaulich und nachvollziehbar erläutert, dass das Bein eines Säuglings diesen Alters nicht brechen würde, wenn man ihn an einem Bein hochreißen würde, insbesondere nicht in der im vorliegenden Fall erforderlichen Art und Weise des Verdrehens und Biegens, da der Knochen einen deutlichen Widerstand biete, bis er gebrochen werde. Die Verletzung kann auch durch keine andere Handlung verursacht worden sein, die entweder nicht auf ein gesteuertes Verhalten zurückzuführen wäre, nicht mit einem massiven Kraftaufwand des Vaters verbunden wäre oder nicht im Bewusstsein der möglichen schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen für das Kind vorgenommen worden wäre. Diese Feststellung ist entgegen der Auffassung der Kindeseltern weder mit einer Umkehr der Feststellungslast noch mit einer Verkennung des für eine gerichtliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheitsgrads verbunden. Dies gilt auch unbeschadet dessen, dass die Feststellung des Senats sich nicht auf einen konkreten Geschehensablauf, sondern hiervon abstrahierend auf die Begehung einer willensgesteuerten, mit massivem Kraftaufwand verbundenen und mit dem Bewusstsein der möglichen schweren Schädigung der körperlichen Unversehrtheit des Kindes verbundenen Handlung bezieht. Gegenstand der Feststellung im kinderschutzrechtlichen Verfahren ist nicht die Begehung oder Nichtbegehung einer Handlung, für die ein Beteiligter sich zu verantworten hat, hinsichtlich derer ein Schuldvorwurf zu prüfen ist und auf die eine Sanktion zu folgen hat, sondern das Bestehen oder Nichtbestehen einer Kindeswohlgefährdung. Auf diese bezieht sich dementsprechend die Feststellungslast (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 944; OLG München FamRZ 2014, 1385). Das zu würdigende Elternverhalten hat für die Zwecke dieser Prüfung akzessorische Funktion, sofern es die Anknüpfung für die Prognose dahingehend ermöglicht, ob es in Zukunft zu einer Schädigung des Kindeswohls kommen wird. Grundlage für eine entsprechende Prognosebildung muss indessen nicht die Überzeugung sein, dass es zu einer bestimmten individualisierbaren Handlung im Sinne des strafrechtlichen Tatbegriffs gekommen ist, sondern eine hinreichend zuverlässige Entwicklungsprognose kann sich auch, wie hier, anhand eines lediglich in den Grundzügen umrissenen Sachverhalts und sogar in anderen Fällen beim Bestehen des bloßen Verdachts einer erfolgten Schädigungshandlung ergeben (vgl. zum Verdacht erfolgten sexuellen Missbrauchs Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1666 Rn. 100; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2017, Az. 9 UF 110/16, zit. n. juris; zum Verdacht eines verursachten Schütteltraumas OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2017, Az. 18 UF 159/16, zit. n. juris). Soweit die Kindeseltern mit der Beschwerde vortragen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch eine akzidentelle Verursachung bzw. ein „Unfallgeschehen“ zu der Oberschenkelfraktur Xs geführt haben könne, wofür auch entsprechende Aussagen der Sachverständigen sprächen, ist zunächst zu differenzieren: Die von den Eltern und auch in den eingeholten Sachverständigengutachten verwendete Terminologie eines „Unfalls“ ist bei der gebotenen Zugrundelegung eines rechtlichen Beurteilungsmaßstabs mit erheblichen Unschärfen verbunden, insofern verschiedenste Verhaltensweisen hierunter gefasst werden können, die bei Verwendung juristischer Schuldkategorien - die im kinderschutzrechtlichen Verfahren ohnehin nur eingeschränkt operationalisierbar sind - entweder leicht fahrlässige, grob fahrlässige oder sogar mit Eventualvorsatz begangene Handlungen umfassen können. Dass nicht davon ausgegangen wird, dass der Kindesvater mit direktem Vorsatz vorgegangen ist, wurde bereits ausgeführt. Die Begehungsweise, von der im Rahmen der Gefährdungsprüfung als feststehend auszugehen ist, lässt sich damit ohne Weiteres auch mit dem von den Eltern stark gemachten Unfallbegriff vereinbaren, insofern der Kindesvater die Folge einer schweren Verletzung des Kindes nicht bewusst bezweckt, sondern lediglich (im Sinne entweder von Eventualvorsatz oder grober Fahrlässigkeit) als möglich vorausgesehen hat. Soweit allerdings mit einer akzidentellen Verursachung des Frakturbefundes gemeint sein soll, dass der Kindesvater die Verletzung ohne erheblichen Kraftaufwand, nicht durch ein gesteuertes Verhalten bzw. ohne das Bewusstsein der Gefährlichkeit seines Tuns verursacht haben soll, in Gestalt einer Unachtsamkeit, etwa eines Fallenlassens, Ausrutschens oder Danebengreifens, gilt das Folgende: Zwar haben sowohl der Sachverständige SV1 als auch die Sachverständige SV3 auf Nachfrage erklärt, dass ein „Unfall“ als Ursache nicht ausgeschlossen werden könne. Gleichzeitig haben beide Sachverständige aber klargestellt, dass von den Eltern kein Geschehensablauf genannt worden sei, der die spezifische Verletzung Xs in Gestalt eines Spiralbruchs verursacht haben kann. Die Sachverständige SV3 hat in diesem Zusammenhang eine mögliche Verursachung genannt, die zu einem entsprechenden Verletzungsbild führen könne, nämlich einen Sturz von Vater und Sohn die Treppe hinunter verbunden mit einem Auftreffen des Körpers des Vaters auf das verdrehte Bein des am Boden liegenden Kindes. Die bloß nach physikalischen Gesetzen gegebene und damit theoretische Möglichkeit einer anderweitigen Verursachungskette, die hiermit angesprochen wird, steht einer gerichtlichen Überzeugungsbildung jedoch nicht entgegen. Im Rahmen dieser ist keine mathematische, jede theoretische Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu verlangen (MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 59). In tatsächlich zweifelhaften Fällen darf und muss sich das Gericht mit einem Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1970, 946; MüKoZPO/Prütting, 5. Auflage, § 286 Rn. 32). Ist im Rahmen der Tatsachenfeststellung eine Verursachungskette zu beurteilen und stehen verschiedene alternative Geschehensabläufe in Rede, ist es im Hinblick auf den Zweifelssatz nicht geboten, von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte ergeben hat (BGH NStZ-RR 2007, 86; NStZ 2010, 85). Das Gericht überspannt die Anforderungen an eine Überzeugungsbildung, wenn es diese schon bei Vorliegen bloß gedanklicher, abstrakt-theoretischer Möglichkeiten, die realer Anknüpfungspunkte entbehren, als ausgeschlossen ansieht (für den Zivilprozess: BGH NJW 2004, 2828; NJW 1989, 2948; NJW 2000, 953; NJW 2008, 2846; vgl. ferner Ott, in: Karlsruhe Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage, § 216 Rn. 64; vgl. bzgl. der strafrechtlichen Beweiswürdigung im Hinblick auf einen Schütteltrauma-Verdacht LG Dortmund, Urteil vom 11.06.2018, Az. 37 Ks 27/11, zit. n. juris). Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine anderweitige Verursachung durch ein ohne erheblichen Kraftaufwand, nicht willensgesteuertes oder ohne das Bewusstsein einer möglichen schweren Schädigung der körperlichen Unversehrtheit Xs einhergehendes Verhalten nicht in Betracht. Ein entsprechender Geschehensablauf ist von den Eltern weder benannt worden, noch lässt sich ein solcher bei lebensrealistischer Betrachtung und Anstrengung der Vorstellungskraft ersinnen. Die einzige naturwissenschaftlich mögliche Variante, zu der die Sachverständige SV3 aufgrund der Anstrengung ihrer Fantasie gelangt ist, ein Sturz von Vater und Kind die Treppe hinunter und ein Auftreffen des Vaters auf dem verdrehten Bein des Kindes, verdeutlicht, auf welch abseitige Kausalketten sich solche Überlegungen zu richten hätten. Diese einzige dem Senat vorliegende alternative Verursachung ist allerdings vorliegend auszuschließen, denn weder haben die Ermittlungen ergeben, dass sich innerhalb der Wohnung der Eltern eine Treppe befindet, noch wäre der mit dem Sturz verbundene Lärm von der Mutter unbemerkt geblieben, die vielmehr das Schreien des Kindes als erstes Geräusch in Erinnerung hat, noch hat der Kindesvater in seinen zahlreichen voneinander abweichenden Sachverhaltsschilderungen einen eigenen Sturz oder hierdurch erlittene eigene Verletzungen geschildert. Anhand des eingeholten Sachverständigenbeweises, des MRT-Befundes, der Patientenunterlagen, den Berichten zu Xs Entwicklung seit der Fremdunterbringung und dem Ergebnis einer molekulargenetischen Untersuchung in der Universitätsklinik Stadt4 ist des Weiteren festzustellen, dass es überdies in der Zeit zwischen dem 02.10.2017 und dem 14.11.2017 zu einem zweiten Verletzungsereignis dergestalt kam, dass das Kind gesichert jedenfalls durch ein einmaliges Sturzereignis aus einer Höhe von mindestens 90 Zentimeter ein Subduralhämatom erlitt und zumindest einer der Elternteile das Verletzungsgeschehen mitbekommen haben muss, wobei gleichzeitig von einem nicht ausgeräumten signifikanten weitergehenden Verdacht dahingehend auszugehen ist, dass das Subduralhämatom durch ein gewaltsames Schütteln des Körpers des Kindes oder eine mechanisch vergleichbare Einwirkung durch einen der Elternteile verursacht wurde. Dass es zu einer solchen Blutung in den Bereich zwischen harter und weicher Hirnhaut gekommen ist, ist daraus zu schließen, dass der MRT Befund vom 15.11.2017 für diesen Zeitpunkt in der radiologischen Bewertung ein subdurales Hygrom, das heißt die Ansammlung einer mit der Hirnflüssigkeit nicht übereinstimmenden weiteren Flüssigkeit zwischen weicher und harter Hirnhaut belegt, und der Befund aus rechtsmedizinischer Sicht in Ermangelung einer anderen Erklärung für diese Flüssigkeitsansammlung als Nachweis für eine zuvor erfolgte subdurale Blutung in den genannten Bereich des Schädels zu bewerten ist. Die Sachverständige SV4 hat in ihrem schriftlichen Sachverständigengutachten überzeugend dargelegt und im Senatstermin am 09.03.2020 anhand der Inaugenscheinnahme der am 15.11.2017 gefertigten MRT-Abbildung (Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 143) illustrativ erläutert, dass unterhalb der harten Hirnhaut eine Flüssigkeitsansammlung zu erkennen ist, die sich in ihrer Signalintensität von der des zwischen der weichen Hirnhaut und dem Gehirn sowie in den Hirnkammern regulär vorhandenen Gehirnwassers unterscheidet. Es ist nachzuvollziehen, dass die abweichende Signalintensität gegenüber dem Hirnwasser auf einen unterschiedlichen Eiweißgehalt der Flüssigkeit zurückzuführen ist, der sich in einer anderen Farbgebung im MRT niederschlägt. Es ist weiter zugunsten der Kindeseltern davon auszugehen, dass die Flüssigkeitsansammlung entgegen einer im vorläufigen Arztbrief des Klinikum Stadt2 vom 08.01.2018 geäußerten Vermutung auf ein einzelnes Ereignis zurückzuführen ist. Der Nachweis eines sog. zweitzeitigen Geschehens in Gestalt von zwei unterschiedlichen Ereignissen, die jeweils zu Ergüssen in den Subduralbereich geführt haben, ist nach der überzeugenden Erläuterung der Sachverständigen SV4 und in Übereinstimmung mit den Annahmen der Sachverständigen SV1 und SV3 nicht zu führen. Auch kann anhand einer rein radiologischen Beurteilung nicht die Aussage getroffen werden, um welche Flüssigkeit es sich gehandelt hat. Insbesondere ist mit der Sachverständigen SV4 davon auszugehen, dass der Nachweis eines Subduralhämatoms in Gestalt einer Einblutung zwischen harte und weiche Hirnhaut sich allein aus dem MRT-Befund nicht ergibt. Es ergebe sich lediglich der Befund einer in der sonografischen Signalintensität, das heißt hinsichtlich des Eiweißgehalts, vom Gehirnwasser zu unterscheidenden Flüssigkeit. Die Bezeichnung des Befundes als Hygrom - insoweit im Einklang mit der Sachverständigen SV3 - und die Verneinung eines sicheren Blutnachweises steht zu der Annahme einer vor dem Zeitpunkt der MRT-Anfertigung erfolgten Einblutung durch die Sachverständige SV3 nicht in Widerspruch. Vielmehr erläuterte die Sachverständige SV4 im Senatstermin am 09.03.2020 auf Nachfrage, dass sie lediglich die mit den Mitteln ihrer Disziplin, der Radiologie, möglichen Schlussfolgerungen darlege, der Schluss auf die Art der abgebildeten Flüssigkeit aber eine rechtsmedizinische Bewertung darstelle. So könne allein aus radiologischer Sicht nicht geklärt werden, ob als alternative Ursache zu einem Subduralhämatom eine Erkrankung an einer Glutarazidurie Typ 1 in Betracht kommt, mit der Folge, dass die Flüssigkeitsansammlung nicht auf - inzwischen resorbiertes - Blut, sondern zumindest teilweise auf die bei dieser Stoffwechselerkrankung angestaute Glutarsäure zurückzuführen wäre. Hiermit übereinstimmend ging auch der endgültige Arztbrief des Klinikum Stadt2 vom 28.11.2017 (Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 154 ff.) einerseits von einem nicht geführten Blutnachweis und andererseits von einem resorbierten Subduralhämatom bei mit Blick auf die im Urin nur im Normbereich nachgewiesene Glutarsäure und 3-OH-Glutarsäure (vgl. a.a.O., Bl. 156) mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossener Glutarazidurie-Typ-1-Erkrankung aus. Wenn die Sachverständige SV3 dementsprechend aus rechtsmedizinischer Sicht im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens im Senatstermin am 11.11.2019 den MRT-Befund einerseits zwar als Hygrom bezeichnete, andererseits aber sich dahin festlegte, dass es mit Sicherheit zu einer Einblutung in den Schädelinnenraum gekommen sei und eine anderer Verursachung ausgeschlossen sei, dann ist diese Aussage nicht als Abweichung vom dargelegten radiologischen Fachwissen der Sachverständigen SV4, sondern im Zusammenhang mit dem von der Sachverständigen angenommenen Ausschluss einer Erkrankung Xs an einer Glutarazidurie Typ 1 zu verstehen. Durch diese seltene angeborene Stoffwechselerkrankung kann das im MRT-Befund vom 15.11.2017 zu sehende subdurale Hygrom allerdings nicht verursacht worden sein. Dies gilt auch für die Verlaufsform dieser Krankheit in Gestalt eines sog. Low execretor Status. Laut der fachwissenschaftlich belegten Erläuterung der Sachverständigen SV3 in ihrem schriftlichen Gutachten handelt es sich hierbei um eine seltene Erkrankung, die eher bei älteren Säuglingen und Kleinkindern zwischen 6 und 18 Monaten zu einer krisenhaften neurologischen Manifestation mit subduralen Hämatomen und retinalen Blutungen führen kann. Aus der auf Grundlage des erstellten MRT vom 15.11.2017, der durch das Amtsgericht in Auftrag gegebenen molekulargenetischen Untersuchung durch die Universitätsklinik Stadt4 im Befundbericht vom 23.04.2018, der bereits im Klinikum Stadt2 durchgeführten Abklärung durch Entnahme einer (vgl. Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 156) Probe und der durch das zuständige Jugendamt fortlaufend aktualisierten Entwicklungsberichte getätigten nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Einschätzung der Sachverständigen SV3, dass eine Erkrankung Xs an Glutarazidurie Typ 1 als „medizinisch ausgeschlossen“ zu gelten habe, ist bei rechtlicher Würdigung der verbleibenden lediglich theoretischen und zu vernachlässigenden Restwahrscheinlichkeit die Überzeugung vom Ausschluss dieser Verursachungsmöglichkeit zu gewinnen. Gegen eine Erkrankung Xs an Glutarazidurie Typ 1 spricht zunächst, wie die Sachverständige SV3 schriftlich ausgeführt hat, dass dann spezifische typische MRT-Befunde in Form einer frontotemporalen Atrophie mit Erweiterung des Subarachnoidalraumes, subependymale Pseudozysten und akuten Schäden der Basalganglien zu erwarten wären, die im vorliegenden Befund vom 15.11.2017 aber nicht zu erkennen sind. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da anhand des MRT-Bildes und der hierzu erfolgten Veranschaulichungen in den Senatsterminen vom 11.11.2019 und vom 09.03.2020 durch die Sachverständigen SV3 und SV4 ersichtlich ist, dass eine Erweiterung des Subarachnoidalraumes direkt oberhalb der weichen Hirnhaut nicht auszumachen ist. Zum anderen deckt sich die Beurteilung, wonach bereits der MRT-Befund gegen eine Glutarazidurie Typ 1 spreche, mit einem radiologischen Konsil der Universitätsklinik Stadt1 vom 18.04.2018 (Bl. 188 d.A.), wonach eine Glutarazidurie Typ 1 als „weniger wahrscheinlich“ zu beurteilen sei. Zwar wurde die Autorin, Frau L, wie mit der Beschwerde gerügt wird, durch das Amtsgericht nicht zur Sachverständigen bestellt. Dies steht einer Heranziehung ihrer Ausführungen zur Bekräftigung des vom Senat eingeholten Sachverständigenbeweises jedoch nicht entgegen. Gegen das Vorliegen einer Glutarazidurie Typ 1 spricht weiterhin das Ergebnis einer vom Sachverständigen SV1 im Auftrag des Amtsgerichts beim Universitätsklinikum Stadt4 durchgeführten molekulargenetischen Diagnostik anhand einer Blutentnahme. Laut dem Befundbericht vom 23.04.2018 (Bl. 591 d.A.) spricht der fehlende Nachweis einer krankheitsauslösenden Mutation in den untersuchten Abschnitten des GCDH-Gens gegen das Vorliegen einer Glutarazidurie Typ 1, wobei bei fortbestehendem Verdacht auf das Vorliegen einer Glutarazidurie Typ 1 eine Messung der GCDH-Enzymaktivität in der Leukozyten oder Fibroblasten in Erwägung zu ziehen sei. Der Sachverständigen SV3 ist indessen in der Beurteilung zu folgen, dass eine Messung der GCDH-Enzymaktivität für den Ausschluss einer Glutarazidurie-Typ-1-Erkrankung nicht erforderlich ist. Die Sachverständige hat hierzu im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens am 11.11.2019 überzeugend ausgeführt, dass eine Glutarazidurie in der Zusammenschau der vorerwähnten, gegen ihr Vorliegen sprechenden Gesichtspunkte mit der Tatsache, dass X im Alter von knapp 2 ½ Jahren keinerlei neurologische Auffälligkeiten aufweist und solche auch in der Vergangenheit nicht aufgetreten sind, ausgeschlossen sei, zumal ohnehin bei allen Neugeborenen und auch vorliegend bei X ein Screening auf diese Erkrankung durchgeführt werde, die in Deutschland lediglich bei 5 Neugeborenen im Jahr auftrete. Es ist anhand der im schriftlichen Sachverständigengutachten zitierten Literatur nachvollziehbar, dass die Sachverständige allgemein akzeptiertes Fachwissen wiedergibt, wenn sie ausführt, dass bei Vorliegen dieser Erkrankung in den ersten beiden Lebensjahren mit dem Eintritt neurologischer Krisen zu rechnen wäre, die zu irreparablen Hirnschäden führen würden. Auf Vorhalt des bei Abfassung des Gutachtens noch nicht vorliegenden Arztbriefs zu einer aktuellen Untersuchung Xs am 24.04.2019 und am 08.05.2019 (Bl. 651 f. d.A.) sowie des Entwicklungsberichts des zuständigen Jugendamts vom 16.10.2019 (Bl. 657 d.A.) aktualisierte die Sachverständige ihre Einschätzung dahingehend, dass bei X zwar entwicklungspsychologische Auffälligkeiten zu verzeichnen seien, diese aber nicht etwa mit für den eine Glutarazidurie Typ 1 sprechenden neurologischen Auffälligkeiten gleichgesetzt werden könnten. Dies gelte insbesondere für die geschilderte defizitäre Grobmotorik des Kindes und den Hypotonus der Beinmuskulatur. Es ist nachvollziehbar, dass es sich hierbei um Verzögerungen in der physischen und motorischen Entwicklung des Kindes handelt, die, wie die Sachverständige vermutet hat, unter anderem auf das Frakturgeschehen zurückzuführen sein können, die aber keine Rückschlüsse auf eine krankhafte Tätigkeit des Nervensystems erlauben, geschweige denn als Anzeichen für eine erfolgte oder sich abzeichnende, zu einer Hirnschädigung führende neurologische Krise angesprochen werden können. Soweit die Sachverständige SV3 in ihrem schriftlichen Gutachten noch eine neurologische Untersuchung Xs für die Abklärung für erforderlich gehalten hatte, konnte sie ihre geänderte Haltung im Senatstermin am 11.11.2019 nachvollziehbar damit erklären, dass sie den gegen eine Glutarazidurie Typ 1 sprechenden molekulargenetischen Befund zuvor beim Aktenstudium übersehen hatte. Der Anregung des vom Senat mit einer in der Folge wegen der geänderten Einschätzung der Sachverständigen unterbliebenen neurologischen Untersuchung des Kindes betrauten Rechtsmediziners der Universitätsklinik Stadt1 K, eine weitere Untersuchung der GCDH-Enzymaktivität durchführen zu lassen, war aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen, zumal dieser Standpunkt auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, denn die ohne Kenntnis der Akte seinen Ausführungen zugrunde gelegte Annahme von Herrn K, dass das Kind neurologische Auffälligkeiten aufweise, die eine weitergehende Abklärung eines Glutarazidurie-Typ-1-Verdachs erforderlich machten, findet in den aktenkundigen ärztlichen Untersuchungsbefunden und Entwicklungsberichten nirgendwo eine Bestätigung. Soweit laut Einschätzung der Sachverständigen SV3 eine nur noch theoretische Restwahrscheinlichkeit einer Glutarazidurie-Typ-1-Erkrankung verbleibt, der ein Mediziner nicht mehr ernsthaft nachgehen würde, und sie dementsprechend diese Verursachungsmöglichkeit für die Subduralblutung als „medizinisch ausgeschlossen“ bezeichnet, ist hieran anknüpfend auch bei rechtlicher Würdigung von einem Ausschluss auszugehen. Bloß gedankliche, abstrakt-theoretischer Möglichkeiten, für die es wie vorliegend keine realen verbleibenden Anknüpfungspunkte gibt, stehen der gerichtlichen Überzeugungsbildung nicht entgegen (BGH NJW 2008, 2846). Der Ausschluss der Erkrankung an einer Glutarazidurie-Typ-1 gilt ebenso für die Unterform des sog. „Low execretors“, für die nach der überzeugenden Erläuterung der Sachverständigen im Senatstermin am 11.11.2017 nicht etwa abweichende Diagnosespezifika gelten. Ausgeschlossen ist auch die Verursachung der Subduralblutung durch das Klippel-Trénaunay-Syndrom oder das Kasabach-Merritt-Syndrom. Der Sachverständige SV1 hat im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung im amtsgerichtlichen Erörterungstermin am 07.05.2018 zu der erstgenannten Erkrankung überzeugend erläutert, dass diese mit einer körperlichen Fehlbildung und Fehlbildungen des Gefäßsystems Xs einhergegangen sein müsste. Für solche Begleitbefunde lagen indessen weder zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung Anhaltspunkte vor, noch haben sich solche anhand der seither vorgelegten Entwicklungsberichte bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ergeben. Der Sachverständige hat weiter überzeugend ausgeführt, dass auch eine Erkrankung am Kasabach-Merritt-Syndrom nicht in Betracht zu ziehen sei, da es bei X keinerlei Hinweise auf eine entsprechende Blutgerinnungsstörung in Gestalt einer Verbrauchskoagulopathie gibt, was sich anhand der Blutbilder ergebe. Anhand der beigezogenen, nicht paginierten Patientenakte des Klinikums Stadt2 lässt sich nachvollziehen, dass am 11.12.2017 um 14:20 Uhr und am 12.12.2017 um 16:40 Uhr ein Kumulativbefund anhand einer Blutentnahme angefertigt wurde, ohne dass in den Arztbriefen Hinweise auf eine Gerinnungsstörung vermerkt sind. Auch andere Verletzungsformen, die von den Kindeseltern als Alternativbefunde zum Auftreten eines subduralen Hygroms bzw. in der rechtsmedizinischen Deutung Subduralhämatoms benannt worden sind, kommen auf Grundlage der bildgebenden Dokumentation des Schädigungsbildes nicht in Betracht. Die noch im Eilverfahren von den Kindeseltern aufgeworfene, an die Zunahme des Kopfumfangs in der Perzentilkurve der durchgeführten Messungen anknüpfende Frage, ob X genetisch bedingt über einen von der Norm abweichenden erhöhten Kopfumfang verfügt, lässt sich zum einen mit dem MRT-Befund nicht vereinbaren und ist zum anderen bereits dadurch widerlegt, dass der Kopfumfang Xs sich bereits im Januar 2018 wieder normalisiert hatte (vgl. Arztbrief vom 20.01.2018, Bl. 65 ff.). Aus dem erhobenen Sachverständigenbeweis ist die Überzeugung zu gewinnen, dass auch der von den Kindeseltern alternativ angeführte Befund einer Subarachnoidal-, anstatt Subduralblutung auszuschließen ist. Nach der aus rechtsmedizinischer Sicht erfolgten überzeugenden Erläuterung der Sachverständigen SV3 im Senatstermin vom 11.11.2019 hätte eine solche Form der Blutung vorausgesetzt, dass die weiche Hirnhaut durchbrochen worden und Blut in den Zwischenraum zwischen harter und weicher Hirnhaut geflossen wäre. Hierfür sei eine Ursache erforderlich, die in der Regel in einer Arterienblutung zu sehen sei, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gebe, zumal eine arterielle Blutung an der Hirnbasis von einem wenige Wochen alter Säugling nicht überlebt werden könne. Die Sachverständige SV4 bestätigte diese fachliche Einschätzung im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens am 09.03.2020 auch anhand der konkreten Bildgebung des MRT vom 15.11.2017. Die Sachverständige erläuterte unter Aufzeigung der sich dort abzeichnenden harten sowie der weichen Hirnhaut nachvollziehbar, dass auf den MRT-Bildern eben keine Flüssigkeit im Subarachnoidalbereich, sondern von der Schädeldecke aus zu sehen oberhalb davon zu sehen sei, und sich eine solche auch nicht in dem subduralen Bereich, in dem vorliegend die Hygrome zu erkennen seien, fortsetzen würde. Es ist weiter auszuschließen, dass es sich bei dem bildgebend dokumentierten Befund stattdessen um eine Epiduralblutung gehandelt hat. Für eine solche Blutung zwischen Schädel und harter Hirnhaut fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dies steht sowohl aufgrund der röntgenologischen als auch der rechtsmedizinischen Auswertung des MRT-Bildes vom 15.11.2017 fest. Während die Sachverständige SV3 in ihrer mündlichen Anhörung am 11.11.2019 überzeugend ausführte, dass eine entsprechende Blutung unterhalb des Schädels einen Schädelbruch voraussetze, für den des vorliegend keine Anzeichen gebe, führte die Sachverständige SV4 im Senatstermin am 09.03.2020 in Übereinstimmung hiermit nachvollziehbar aus, dass bei einer epiduralen Blutung eine linsenförmige Verformung des Bereichs unterhalb des Knochens zu sehen sei, wie sie etwa bei einem Einschlagen auf den Kopf oder einem Schädelbruch zu erwarten sei. Solches sei vorliegend aber nicht zu erkennen. Gegen das Vorliegen von resorbiertem Blut im Subduralbereich des Schädels von X spricht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht der fehlende Nachweis einer Brückenvenenruptur als möglicher Austrittspunkt der in den Subduralbereich erfolgten Einblutung. Die Sachverständige SV4 bestätigte in ihrem schriftlichen Sachverständigengutachten sowie im Rahmen der mündlichen Erläuterung die Einschätzung der Universitätsklinik Stadt1 vom 18.04.2018 (Bl. 188), wonach lediglich von einem Verdacht auf einen Zustand nach Brückenvenenruptur auszugehen sei. Sie führte überzeugend aus, dass sich im MRT keine Brückenvenenruptur erkennen lasse, hiermit aber auch nicht zu rechnen sei, da eine einmal gerissene Brückenvene wieder zuwachse und mit diesem Befund der Verheilung bei der MRT-Untersuchung eines Patienten zu rechnen sei. Die Erläuterung der Sachverständigen hierfür, dass nämlich in Ermangelung einer Verheilung mit einer fortgesetzten Blutung und dem Eintritt des Todes zu rechnen sei, ist angesichts der Lokalisierung der Verletzungsstelle unmittelbar am Gehirn nachvollziehbar. Es handelt sich damit bei der Brückenvenenruptur um die bei einer Subduralblutung zu vermutende, im Falle des Überlebens des Patienten aber nicht nachweisbare Verursachung. Die Feststellung, dass es nach der Rückkehr Xs in den Haushalt der Kindseltern am 02.10.2017 zu einem Zeitpunkt vor dem 14.11.2017 zu einer weiteren Schädigung der körperlichen Unversehrtheit Xs durch einen oder beide Elternteile gekommen ist, beruht darauf, dass auszuschließen ist, dass der dargelegte Befund einer am 15.11.2017 resorbierten Subduralblutung vor der Entlassung Xs in den Haushalt der Eltern am 02.10.2017 verursacht worden ist. Weder kommt eine Verursachung gleichzeitig mit dem Schädigungsereignis vom XX.XX.2017 noch eine vorherige Verursachung während der Geburt, aufgrund einer damals vorliegenden Schädeldeformation (vgl. den Schriftsatz der Kindeseltern vom 27.09.2019) oder im Zuge der Augenoperation in der Universitätsklinik Stadt1, noch während des Klinikaufenthalts in Stadt2, insbesondere nicht während der dort erfolgten Oberschenkeloperation, in Frage. Diese Überzeugung beruht auf dem eingeholten Sachverständigenbeweis, der sachverständigen Zeugenaussage der Oberärztin F, den Anhörungen der Kindeseltern und der Dokumentation in der beigezogenen Patientenakte. Dem Sachverständigen SV1 ist in seiner im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung geäußerten Einschätzung zu folgen, wonach eine Subduralblutung für die behandelnden Ärzte im Klinikum Stadt2 erkennbar gewesen wäre. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die behandelnden Ärzte des Klinikums Stadt2 bereits nach der Aufnahme wegen des Oberschenkelbruchs sogar explizit den Verdacht hegten, dass es zu einer Kindesmisshandlung gekommen war, und aus diesem Grund eine engmaschige Abklärung gerade auch im Hinblick auf einen möglichen - medizinisch mit dem Befund einer erfolgten Subduralblutung identischen - Schütteltrauma erfolgte, und zwar in Gestalt des regelmäßigen Abtastens der Fontanelle, einer neurologischen Beurteilung des Kindes sowie der Anfertigung einer Ultraschallaufnahme des Schädels. Die Zeugenaussage der Oberärztin F im Erörterungstermin im Eilverfahren am 29.11.2017, wonach sie aufgrund dieses Verdachts eine neurologische Untersuchung vorgenommen und keine Anhaltspunkte für ein Schütteltrauma festgestellt habe, ist verwertbar und glaubhaft. Soweit die Zeugin auch trotz ihrer fehlenden Stellung als Sachverständige fachwissenschaftliche Äußerungen tätigte, die vom Amtsgericht zu Unrecht verwertet wurden, steht dies einer Verwertung hinsichtlich der von ihr als sachverständiger Zeugin geschilderten eigenen Beobachtungen nicht entgegen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 414 Rn. 2), zumal die Zeugin nicht darauf hingewiesen wurde, dass sie sich einer rechtsmedizinischen Bewertung des Sachverhalts zu enthalten habe. Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin spricht nicht nur, dass sie detailliert und ohne Belastungseifer von der Behandlung Xs und ihrem Eindruck vom Verhalten der Kindeseltern berichten konnte, sondern auch die Übereinstimmung ihrer sachverständigen Zeugenaussage mit der zuvor angefertigten Dokumentation in der beigezogenen Patientenakte, aus der sich sowohl der von Anfang an bestehende Verdacht als auch die zur Abklärung einer möglichen Hirnblutung erfolgten Untersuchungsschritte ergeben. So hielt die Oberärztin F im Patientenbogen am 18.09.2017 um 15.45 Uhr fest: „Fontanelle weich und im Niveau, keine neurologischen Auffälligkeiten, keine ersichtlichen Kopfverletzungen, unauffällige Schädelsonografie (inklusive Darstellung der äußeren Liquorräume mit Ultraschall Kopf intrakraniell). Vorausgesetzt AA-Untersuchung ist unauffällig, besteht kein Anhalt für Schütteltrauma. Auf ein Schädel-MRT verzichten wir daher“. Ein Abtasten der Fontanelle ist ferner für den 25.09.2017, den 28.09.2017 und den 29.09.2017 dokumentiert, wobei der Befund jeweils auf „Fontanelle weich und im Niveau“ lautete. Dem Sachverständigen SV1 ist in der im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung erfolgten Einschätzung zu folgen, dass das Gesamtbild einer erfolgten Subduralblutung wenige Stunden nach dem Eintreten erkennbar ist und X sich dann insbesondere hätte apathisch und schlapp, das bedeute fieberähnlich, zeigen müssen. Diese fachwissenschaftliche Aussage ist aufgrund der mit einer Subduralblutung einhergehenden physischen Einwirkung auf das zentrale Nervenorgan eines Kindes überzeugend und nachvollziehbar. Gegen eine bereits vor der Entlassung aus dem Klinikum Stadt2 entstandene Subduralblutung spricht deshalb, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, dass X nach der Oberschenkelfraktur sich im Gegenteil lebhaft verhielt und nach der übereinstimmenden Schilderung der Kindeseltern aber auch des eingesetzten Rettungspersonals (vgl. das Rettungsdienstprotokoll in der unpaginierten Patientenakte: „Patient deutlichst aufgeregt (starkes Schreien) bewegt alle 4 extr.“) laut schrie. Dies war ausweislich des Patientenbogens vom XX.XX.2017 auch noch später, nach der Einlieferung in die Klinik der Fall. Nach den Angaben der Mutter im Rahmen der Fremdanamnese habe X seit dem Erleiden der Verletzung „nur geschrien“ (vgl. den in der unpaginierten Patientenakte eingehefteten Anamnesebogen vom XX.XX.2017). Weiterhin spricht für die Annahme des Sachverständigen SV1, dass der Allgemeinzustand des Kindes in der Klinik als „wach, vital“ (Patientenbogen vom 27./28.09.2017), „vital, wach, AZ gut, rosig“ (Patientenbogen vom 29.09.2017) bzw. mit den Worten „trinkt gut, guter AZ etc.“ beschrieben wurde. Bereits nach der Aufnahme habe das Kind „mit Appetit“ getrunken (Patientenbogen vom XX.XX.2017). Dem Beweisangebot der Kindeseltern, die Zeugin M zum Beweis dafür zu vernehmen, dass die Eltern ihr berichtet hätten, dass X in der Klinik häufiger als sonst geschlafen habe, war nicht nachzugehen, da es sich hinsichtlich der Frage des Allgemeinzustandes des Kindes und des Vorliegens etwaiger neurologischer Auffälligkeiten um eine medizinisch-fachliche Beurteilung handelte, die durch die laienhafte Beurteilung der Kindeseltern nicht determiniert werden kann. Die Tatsache, dass die Klinik auf die Anfertigung eines MRT verzichtete, spricht entgegen der Annahme der Kindeseltern nicht dafür, dass eine Subduralblutung bereits damals hätte vorliegen können. Vielmehr bezeichnete die Sachverständige SV3 im Senatstermin am 11.11.2019 die Annahme des Klinikums Stadt2, dass aufgrund des Ultraschalls, welcher nicht nur durch die Fontanelle, sondern auch durch den Knochen durchgeführt worden sei, kein Verdacht auf eine Subsudralblutung bestanden habe und auf ein MRT verzichtet werde, als nachvollziehbar, zumal ein MRT für ein Kind in Xs Alter eine Anästhesie erfordere und mit einer nicht unerheblichen Gesundheitsgefährdung einhergehe. Dieser Einschätzung pflichtete aus radiologischer Sicht auch die Sachverständige SV4 im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihrer sachverständigen Ausführungen bei. Eine Subduralblutung kann auch nicht durch die Hochlagerung der Beine Xs vor Durchführung der Femur-Operation im Klinikum Stadt2 verursacht worden sein. Zwar findet sich in der nicht paginierten Patientenakte Xs im Patientenbogen vom 17.-19.09.2017 die Bestätigung, dass Xs Beine, wohlgemerkt auf Anordnung des Unfallchirurgen, vom 18. bis zum 25.09.2019 hochgelagert wurden. Die laienhafte Vermutung der Kindeseltern, dass einen Zusammenhang mit dem am 14.11.2017 festgestellten Befund eines Hygroms bestehe, entbehrt aber bereits prima facie einer wissenschaftsbasierten Grundlage. Die Sachverständige SV3 hat die Möglichkeit im Senatstermin am 11.11.2019 einer solchen Ursache überzeugend und nachdrücklich zurückgewiesen. Hierfür spricht zudem, dass wie in Bezug auf die Ablehnung der Möglichkeit einer gleichzeitigen Beibringung von Femurfraktur und Subduralblutung ausgeführt in den Patientenbögen durchgängig Abtastungen der Fontanelle des Kindes dokumentiert sind, zuletzt am 28.09.2017 und am 29.09.2017, die keinerlei Anzeichen für einen auf eine Subduralblutung hinweisenden Anstieg des Hirnwasservolumens ergaben. Auch die Auslösung einer Subduralblutung durch die Verabreichung blutverdünnender Medikamente im Klinikum Stadt2 ist als Ursache auszuschließen. Zum einen hat die Sachverständige SV3 aufgrund Durchsicht der Patientenakte in nachvollziehbarer Weise im schriftlichen Sachverständigengutachten erläutert, dass solche Medikamente X anhand der Dokumentationsbögen wie auch der ärztlichen Verordnungsblätter gar nicht verabreicht wurden, sondern die Medikation lediglich auf ein Schmerzmittel und ein Narkosemittel gelautet habe. Zum anderen ist ihr in der Einschätzung zu folgen, dass selbst im Fall einer solchen Komplikation eine Blutung gerade nicht im Schädelinneren aufgetreten wäre, da sich eine Blutgerinnerungsstörung anders auswirke. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass sich eine Blutgerinnungsstörung bei intaktem Gefäßsystem in einem anderen Schadensbild auswirkt, als dies bei einer Verletzung des Körpers von außen der Fall ist. Ein Eintritt der Subduralblutung sogar vor der Fraktur des Oberschenkels am XX.XX.2017 ist mit entsprechender Begründung auszuschließen. Soweit für möglich gehalten wird, dass es sich um ein Geburtstrauma habe handeln können, hat die Sachverständige SV3 im Senatstermin am 11.11.2019 außerdem überzeugend erläutert, dass ein Geburtstrauma innerhalb von 3-4 Wochen nach der Geburt verheile und sich in diesem Fall auch keine Hygrome bilden würden. Sowohl der Annahme eines Geburtstraumas als auch einer Verursachung bei der Augenoperation in der Universitätsklinik Stadt1 am 08.09.2017 steht außerdem entgegen, dass am 08.09.2017 eine Augenhintergrunduntersuchung durchgeführt wurde, die keinen entsprechenden Verdacht ergab. Die Zufügung einer Subduralblutung bei der Operation des Oberschenkels am 22.09.2017, zu der sich im in der Patientenakte enthaltenen Operationsbericht keine Anhaltspunkte finden und die von der Sachverständigen SV3 als rechtsmedizinisch fernliegend abgelehnt wurde, da nicht ersichtlich sei, wie eine Operation am Bein zu einer Verletzung des Kopfes führen solle, kommt nicht nur aus den vorstehenden Gründen der auch noch bis zum 02.10.2017 erfolgten Untersuchungen zur Abklärung eines Schütteltraumaverdachts als Ursache nicht in Betracht, sondern ist bereits deshalb auszuschließen, weil die Vertuschung eines derart groben ärztlichen Kunstfehlers ein konspiratives Zusammenwirken nicht nur mehrerer Ärzte des Klinikums, sondern auch der bei der Operation anwesenden nachgeordneten Beschäftigten voraussetzen würde, für das jegliche Hinweise fehlen. Allein der Umstand, dass der Operationsbericht erst knapp drei Monate nach der Operation fertiggestellt wurde, was ohne Weiteres auf die noch fortdauernde Behandlung des Kindes in der Klink wegen eines nachfolgenden Befundes zurückzuführen sein kann, bietet für einen solchen Verdacht entgegen der Auffassung der Kindeseltern keine ausreichende Grundlage. Der Verletzungsbefund spricht nicht dagegen, dass die Verletzung erst nach dem Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der Femurfraktur eingetreten ist. Einen zeitlichen Mindestabstand, innerhalb dessen eine Subduralblutung vor Anfertigung des MRT-Bildes am 15.11.2017 nicht eingetreten sein kann, gibt es vielmehr nicht. Dies folgt aus der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen SV4 und SV3, der zufolge sich einem MRT-Befund lediglich der Nachweis einer in der Signalintensität von jener des Hirnwassers zu unterscheidenden Flüssigkeit entnehmen lässt und eine Aussage über den Zeitpunkt der Verursachung voraussetzen würde, dass eine frische umschriebene Blutung abgebildet werde, was vorliegend zu verneinen sei. Diese Aussage ist überzeugend, da sie sich zum einen mit dem aus den Arztbriefen zu entnehmenden Befund deckt, dass ein Blutnachweis aus radiologischer Sicht nicht geführt worden ist, und es zum anderen nachvollziehbar erscheint, dass eine Kalkulation, in welchem Zeitraum ein zu sehender Erguss sich vollzogen haben muss, ohne die Kenntnis der genauen Quelle und Intensität des Flüssigkeitsaustritts keine belastbaren Anknüpfungspunkte aufweisen würde. Dagegen, dass die Verletzung zwischen dem 02.10.2017 und dem 14.11.2017, also in der Obhut der Eltern - X wurde nach deren Angaben nie fremdbetreut - eingetreten ist, spricht auch nicht die Tatsache, dass X auch in dieser Zeit ärztlich untersucht und regelmäßig von einer sozialpädagogischen Familienhelferin gesehen worden ist. Die am 14.11.2017 bemerkte Verletzung hätte zuvor nicht auffallen müssen, weil die Personen, die in dieser Zeit mit X in Kontakt traten, nur zum Teil über eine medizinische Ausbildung verfügten und eine ärztliche Untersuchungsmöglichkeit nur überhaupt für einen Teilzeitraum bestand. Die Kinderärztin sowie das ärztliche Personal des Klinikum Stadt2 sahen X in dieser Zeit nur an verschiedenen Terminen bis einschließlich zum 07.11.2017 (zur Aufstellung der Termine vgl. den Bericht der Familienhelferin vom 14.11.2017, Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 68 ff.) und zwar am 06.10.2017 (U3-Untersuchung durch die Kinderärztin A), am 20.10.2017 (Impfung durch die Kinderärztin A), am 03.11.2017 (Fädenziehen im Klinikum Stadt2) und am 07.11.2017 (Impfung bei der Kinderärztin A). Dementsprechend enthält die Perzentilkurve zur Kopfumfangsmessung (Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 142) für die Zeit zwischen dem Klinikaufenthalt zur Behandlung der Femurfraktur und der Untersuchung am 14.11.2017 nur zwei Eintragungen. Die Familienhelferin, die laut ihres Berichts vom 14.11.2017 (Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 68 ff.) an insgesamt 11 Terminen für insgesamt 24 Stunden und im Schnitt zweimal pro Woche im Haushalt der Eltern war, hätte eine Verletzung des Kindes nicht zwingend bemerken müssen, da sie über keine medizinische Ausbildung verfügte, zumal sie ihrer Schilderung zufolge auch keine Untersuchungen wie etwa ein Abtasten an X durchführte. Zudem hatte sie ausweislich ihres Berichts in der Woche vom 13.11.2017 - bei dem Tag der Untersuchung in der Klinik, dem 14.11.2017, handelte es sich um einen Dienstag - keine Termine mehr in der Familie, so dass jedenfalls in der Zeit seit Samstag, dem 11.11.2017, niemand außer den Kindeseltern Kontakt zu X hatte und eine Verletzung hätte bemerken können. Da eine Aussage darüber, wann genau die Blutung aufgetreten ist, wie dargelegt nicht getroffen werden kann, kann das Verletzungsereignis durchaus insbesondere zwischen dem Impftermin bei der Kinderärztin am 07.11.2017 und dem 14.11.2017, insbesondere aber nach der letztmaligen Anwesenheit der Familienhelferin ab dem Wochenende vor dem 14.11.2017 eingetreten sein. Aus dem Beweis der erfolgten Subduralblutung, dem Ausschluss der zuvor genannten Alternativursachen und der zeitlichen Eingrenzung auf ein Geschehen in der alleinigen Obhut der Kindeseltern ist in Zusammenschau mit der konkret vorliegenden Verletzungsart zu schließen, dass X entweder ein Schütteltrauma durch einen der Elternteile, ggf. in Abwesenheit des jeweils anderen Elternteils, erlitten hat, oder aus einer Höhe von 90 cm derart gestürzt und mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen ist, dass zumindest einer der Elternteile X nach dem Sturz aufgefunden und den Sturz bemerkt haben muss. Während hinsichtlich eines durch ein gewalttätiges Schütteln des Kindes durch einen der Elternteile hervorgerufenes Schütteltrauma als einem rechtsmedizinisch möglichen und statistisch sogar überwiegend wahrscheinlichen Geschehen von einem signifikanten, nicht zu vernachlässigenden Verdacht auszugehen ist (vgl. zu einer Verdachtsfeststellung als Grundlage für eine Gefährdungsprognose Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1666 Rn. 100; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2017, Az. 9 UF 110/16, zit. n. juris; speziell zu einem Schütteltraumaverdacht OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2017, Az. 18 UF 159/16, zit. n. juris), ist als gesichert festzustellen, dass X jedenfalls aus einer Höhe von mindestens 90 cm auf den Boden gefallen sein muss, was jedenfalls der Elternteil, der X so vorgefunden hat, bemerkt haben und erkannt haben muss, dass eine dringende medizinische Hilfe vonnöten war. Eine Überzeugungsbildung dahingehend, welcher der Elternteile für das Schütteltrauma verantwortlich wäre bzw. den Sturz des Kindes bemerkt hätte, ist hingegen nicht möglich. Der Sachverständige SV1 hat im amtsgerichtlichen Erörterungstermin vom 08.05.2018 ausgeführt, dass für eine Blutung in den Bereich zwischen harter und weicher Hirnhaut bei Ausschluss einer Glutarazidurie Typ 1 als Verursachung ein Riss der Brückenvene infolge einer traumatischen Einwirkung gegen den Schädel mit Relativbewegung des in freier Suspension innerhalb des Schädels gelagerten Gehirns in Betracht komme, welche zu einer Überdehnung und in der Folge zu einem Einreißen der Brückenvene führe. Verantwortlich für das Verletzungsbild sei daher entweder ein Schütteltrauma oder jedwede andere massive Gewaltanwendung in einem Ausmaß, die das Kind nicht selbst herbeiführen könne. Die Ausführungen des Sachverständigen sind angesichts der nachvollziehbaren Erheblichkeit des bildgebend und durch das Anwachsen des Kopfumfangs des Kindes dokumentierten Verletzungsbildes überzeugend. Sie decken sich mit der Einschätzung der Sachverständigen SV3, wonach es sich bei einem Schütteltrauma um die häufigste Ursache für eine Blutung in diesem Bereich handele. Soweit im schriftlichen Sachverständigengutachten des SV2 beiläufig und ohne Kenntnisnahme von den angefertigten MRT-Bildern gleichsam lehrbuchhaft angegeben wird, dass ein Subduralhämatom durch einen „banalen Sturz“ verursacht worden sein könne, ist diese Begrifflichkeit im Gutachten der Sachverständigen SV3 in ihren schriftlichen Ausführungen sowie ergänzend im Rahmen der mündlichen Gutachtenerläuterung überzeugend mit Bezug auf das vorliegende Individualgeschehen erläutert worden. Die Sachverständige führte aus, dass das festgestellte Verletzungsbild entweder auf einen „schweren Unfall“ oder auf Schütteln zurückzuführen sein müsse. Zwar komme ein Sturz als Ursache in Betracht, doch sei der Begriff „banal“ insoweit erläuterungsbedürftig. als eine gewisse Sturzhöhe vorauszusetzen sei. Ein Sturz zum Beispiel vom Wickeltisch, selbst aus einer Höhe von ca. einem Meter könne das Vorliegen von Subduralhämatomen demgemäß nur in Ausnahmefällen erklären. Vorauszusetzen sei, ergänzte die Sachverständige mündlich, eine Sturzhöhe von mindestens 90 cm. Im Hinblick darauf, dass das Kind in diesem Alter über keine eigene Mobilität verfüge, müsse ein Sturz darüber hinaus von der betreuenden Person bemerkt worden sein. Aus diesem Grund kommt auch der von den Eltern als mögliche Ursache angegebene, mit einer wesentlich geringeren Fallhöhe verbundene Aufprall aus den Armen des Vaters mit dem Kopf auf der Wickelkommode während des Ereignisses, das auch zum Oberschenkelbruch geführt habe, nicht als Verursachungsmöglichkeit in Betracht, unabhängig davon, dass der Sturz sich wie dargelegt nicht bereits am XX.XX.2017 ereignet haben kann. Die Erläuterung der für ein Sturzgeschehen zwingend zu verlangenden Umstände durch die Sachverständige ist überzeugend. Es ist nachvollziehbar, dass ein Verletzungsbild, welches statistisch gesehen in der Regel durch ein gewaltsames Schütteln des Kindes herbeigeführt worden ist, nicht anhand von alltäglichen Geschehensabläufen erklärt werden kann, die auch bei einem leicht unachtsamen Umgang mit einem Säugling vorkommen können. Es ist aufgrund des Vorstehenden weiter nachvollziehbar, dass ein entsprechendes Ereignis, wie die Sachverständige ausgeführt hat, von den Eltern als „dramatisch“ erlebt wird. Dies hat gleichermaßen für den Fall zu gelten, dass kein Elternteil bei einem solchen Sturz anwesend war, das Kind aber in einer Situation vorgefunden wird, die nur den Schluss auf ein zuvor erfolgtes, dergestalt dramatisches Sturzereignis zulässt. Dass eine Kopfverletzung bei einer derart hohen Sturzhöhe dringender medizinischer Abklärung und ggf. Behandlung bedarf und eine Verheimlichung bzw. die fehlende Inanspruchnahme medizinischer Hilfe mit einer Gesundheitsgefährdung einhergeht, steht bei einem derart zu charakterisierenden Schädigungsereignis aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung fest. Davon, dass der Elternteil, der Xs Verletzung bemerkte, gehofft haben kann, dass diese anlässlich der ambulanten Vorstellung im Klinikum am 14.11.2017 bemerkt werden würde, kann nicht ausgegangen werden, da beide Eltern ihren eigenen Angaben zufolge auch in der Klinik keinerlei entsprechende Angaben gegenüber den Ärzten machten und vielmehr eine von Anfang an gegenüber der Klinik vorwurfsvolle Abwehrhaltung einnahmen. Die Tatsache, dass es in der Obhut der Kindeseltern innerhalb von weniger als zwei Monaten zu einer vom Kindesvater zugefügten, auf ein grobes Erziehungsversagen zurückzuführenden erheblichen Verletzung Xs sowie einer zweiten erheblichen Verletzung gekommen ist, die mit signifikanter Wahrscheinlichkeit auf einer Misshandlung durch einen der Elternteile beruht, zumindest aber auf einen Unfall zurückzuführen ist, der von einem der Elternteile bemerkt und dann verschwiegen wurde, ohne dass medizinische Hilfe in Anspruch genommen worden wäre, gibt angesichts der Tatsache, dass sich an der Familiensituation seitdem nichts geändert hat, in gesteigertem Maße Anlass zu der Prüfung, welchem Risiko erneuter Schädigungen X bei einer Rückkehr in die Herkunftsfamilie ausgesetzt wäre (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865). Die dem Senat in diesem Zusammenhang obliegende tatsachenfundierte Prognoseentscheidung (vgl. Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1666 Rn. 64), fällt zugunsten der Annahme einer für den Fall einer Rückkehr Xs zu den Eltern bestehenden gegenwärtigen Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit des Kindes in der Weise aus, dass sich für den Lauf der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung der genannten Rechtsgüter nicht nur im Sinne eines hinzunehmenden (vgl. Hammer, FamRZ 2018, 604) verbleibenden Restrisikos oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. zu einer vom BGH auf Rechtsfolgenseite nicht für ausreichend gehaltenen Bezifferung der Schadenseintrittswahrscheinlichkeit als „nicht überwiegend“ bzw. mit ca. 30 % OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 1830), sondern - mit Bedeutsamkeit für die noch vorzunehmende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der zu wählenden Maßnahmen - mit ziemlicher Sicherheit voraussehen ließe. Die Kindeseltern wären zudem nicht in der Lage, die auf ihr Handeln zurückzuführende Gefahr von selbst abzuwenden. Von der Einholung eines einer Datenerhebung zu Erziehungsfähigkeitskriterien zu beiden Kindeseltern dienenden familienpsychologischen Sachverständigengutachtens war in diesem Zusammenhang im Hinblick darauf abzusehen, dass der Senat auf Grundlage des ermittelten Sachverhalts über eine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügt (vgl. BVerfGE 55, 171). Maßgeblich ist, dass eine Prognose im Hinblick auf das zukünftige Handeln zweier erwachsener Elternteile zu stellen ist, hinsichtlich derer es keine Anhaltspunkte für psychische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen, Suchterkrankungen oder sonstige überdauernde Beeinträchtigungen gibt, die eine Prognosebildung im Hinblick auf zukünftige Verhaltensweisen von einer fachwissenschaftlichen Beurteilung abhängig machen würden. Auch haben die Kindeseltern keine verwertbaren Angaben zum Hergang der beiden Verletzungsereignisse und damit etwa in Verbindung stehenden Motivlagen, Streitigkeiten, Paardynamiken oder Belastungssituationen gemacht, die als Anknüpfungspunkt für eine psychologische Einschätzung von Ressourcen und Risikofaktoren in Bezug auf künftiges Elternhandeln dienen könnten. Zudem fehlt eine über ein Lippenbekenntnis hinausgehende Verantwortungsübernahme oder das Bekunden eines Lernwillens, so dass es keinen Anlass gibt, die Belastbarkeit einer in Aussicht gestellten Verhaltensänderung aus einem fachwissenschaftlichen Blickwinkel heraus zu beurteilen. Der Sachverhalt bietet vielmehr im Hinblick darauf, dass sich im elterlichen Haushalt bereits in der Vergangenheit, und zwar innerhalb von weniger als 8 Wochen, eine Wiederholungsgefahr realisiert hat, und sich in Betreuungskonzept und Paarbeziehung der Kindeseltern seither keine Veränderungen ergeben haben, eine ausreichende Grundlage für eine Prognose in Bezug auf das künftige Elternhandeln und dessen Auswirkungen auf das Wohl Xs. Die zu erwartende Schädigung würde sich in der Art und Weise vollziehen, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums entweder, mit einer über ein Restrisiko hinausgehenden, nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit der Kindesvater oder, mit einer allerdings nur im Bereich eines Restrisikos anzusiedelnden Wahrscheinlichkeit, die Mutter X aus einer Überforderungssituation heraus eine, im strafrechtlichen Sinn vorsätzliche oder grob fahrlässige, erhebliche Körperverletzung zufügen könnte oder eine unfallbedingte Verletzung des Kindes eintreten würde, zum Beispiel durch einen Sturz auf den Boden oder auf der Treppe, ein Verbrühen mit heißer Flüssigkeit oder durch die Herdplatte, ein Aufprallen auf einer Tischkante oder einer Glasscheibe, und entweder der Elternteil, der die Verletzung bemerkt, oder aufgrund gemeinsamer Entscheidung beide Elternteile versuchen würden, den Vorfall zu verheimlichen und mit der Folge des Eintritts einer Gefahr der Zustandsverschlimmerung bzw. sogar einer Lebensgefahr auf medizinische Hilfe verzichten würden. In der Zusammenschau dieser Wahrscheinlichkeitsprognosen ist insgesamt von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer in einem überschaubaren Zeitraum eintretenden Schädigung an Leib oder Leben des Kindes auszugehen. Dies stellt eine Gefährdung des körperlichen und in Bezug auf die mit einem gewalttätigen Übergriff bzw. der Erfahrung eines fehlenden Schutzes durch die engsten Bezugspersonen verbundenen Belastungserleben auch eine seelische Gefährdung des Kindeswohls dar. Im Hinblick auf das künftige Erziehungshandeln des Kindesvaters ist davon auszugehen, dass dem in der Vergangenheit erfolgten gewalttätige Übergriff eine Indizfunktion im Hinblick auf weitere Schädigungshandlungen zukommt (vgl. MüKoBGB/Lugani, 8. Auflage, § 1666 Rn. 60 ff.; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1666 Rn. 82). Begünstigende Faktoren sind nicht zu verzeichnen, da die Familienkonstellation nicht nur unverändert ist, sondern sogar ein hohes Maß an externalisierender Kohäsion aufweist. Dazu, dass der Kindesvater ein Erziehungsversagen eingeräumt und die Grundlage für eine Hilfestellung im Hinblick auf eine bedarfsorientierte Kompetenzerweiterung geschaffen hätte, ist es nicht gekommen, obwohl in mehreren Anhörungen Gelegenheit hierzu bestanden hätte. Seine Einlassungen zum Hergang des Verletzungsgeschehens am XX.XX.2017 und die trotz angeblicher Erinnerungslücke erfolgte bagatellisierende Bezeichnung als „dummer Unfall“ weisen vielmehr wie dargelegt derart viele Widersprüche auf, dass von einer gezielten Verschleierung und einer eklatant fehlenden Bereitschaft zu einer Verantwortungsübernahme auszugehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater Problembewusstsein bzw. eine über ein jegliche Schuld abstreitendes Lippenbekenntnis hinausgehende authentische Lernbereitschaft gezeigt hätte, liegen nicht vor. Das höhere Alter Xs von mittlerweile knapp 2 ½ Jahren steht einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, denn das Verhalten eines Kleinkindes kann für den betreuenden Elternteil eine ebenso große Herausforderung darstellen wie das eines Säuglings und ebenso zu einer Überlastungssituation führen, in der es zu einem gewalttätigen Übergriff kommen kann. Dass der Körper eines Kleinkindes weniger vulnerabel gegenüber der gezielten Gewaltanwendung eines ausgewachsenen, dem persönlichen Eindruck zufolge überdurchschnittlich kräftigen Erwachsenen wäre, als der eines Säuglings, kann ebenso wenig angenommen werden, zumal vorliegend von einer der Prognose zugrunde liegenden Anknüpfungshandlung nicht im Sinne eines unüberlegten „Dahinlangens“, sondern einer erfolgten massiven Gewaltanwendung mit Überwindung der Biegungselastizität des Knochens auszugehen ist. Die Annahme, dass ein Übergriff des Vaters nur in einer Wickelsituation auftreten könnte und deshalb aktuell nicht mehr drohe, hat keine Berechtigung, da es auch bei einem 2 ½ - jährigen Kind zu durchaus vergleichbaren, zu einer Überlastung und zu Überreaktionen führenden Situationen kommen kann, zum Beispiel dann, wenn das Kind angezogen wird und stillhalten muss oder den Vater im Spaß angreift. Aus den vorgenannten Gründen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kindesvater bei eine Rückkehr Xs in den elterlichen Haushalt das Kind erneut massiv und unter Umständen unter Zufügung bleibender Schäden verletzen könnte. Die Erfahrung derartiger Gewalt durch einen Obhutselternteil würde bei X zudem auch einen seelischen Schaden hervorrufen. Die Gefahr, dass es zu einem solchen Übergriff kommt, ist umso höher, als weitergehend von dem signifikanten Verdacht auszugehen ist, dass der Kindesvater in der Zeit zwischen dem 02.10.2017 und dem 14.11.2017 X in einer ähnlichen Überforderungssituation ein zweites Mal durch eine gezielte Handlung erheblich verletzt hat, indem er seinen Sohn gewaltsam geschüttelt und hierdurch eine Einblutung in den Bereich zwischen harter und weicher Hirnhaut zugefügt hat. Die Kindesmutter könnte X wie bereits hinsichtlich des Vorfalls am XX.XX.2017 geschehen vor einer solchen Verletzung durch den Kindesvater nicht schützen. Die hierin liegende fehlende Gefahrabwendungskompetenz stellt einen unbeschadet der von ihr für sich in Anspruch genommenen beruflichen Qualifikation und der nicht in Abrede zu stellenden hohen Versorgungskompetenz der Kindesmutter im Umgang mit X anzunehmenden eklatanten Erziehungsmangel dar, der sich in einer nachhaltigen und schwerwiegenden Gefährdung auswirkt. Sie hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat mit Nachdruck betont, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass ihr Ehemann X vorsätzlich verletzt habe, trotz des Umstands, dass dieser selbst verschiedentlich angegeben hat, zum Hergang der Oberschenkelfraktur keine Erinnerung zu haben. Ihre Bereitschaft, hinsichtlich der zweiten dokumentierten Verletzung daran zu glauben, dass das von X erlittene Subduralhämatom auf einen ärztlichen Kunstfehler, das Hochlagern der Beine in der Klinik oder die Verabreichung blutverdünnender Mittel zurückzuführen sein soll und in diesem Zusammenhang sogar eine Manipulation der Patientenakte sowie die Vertuschung eines Operationsfehlers für möglich zu halten, verdeutlicht, dass sie nicht zu einer realitätsbasierten Gefährdungseinschätzung, geschweige denn der Implementierung eines Schutzkonzepts für ihren Sohn in der Lage wäre, etwa in der Weise, dass sie keinen unbeaufsichtigten Kontakt des Kindesvaters zu X zulassen würde. Eine positive Prognose verbietet sich mit Blick auf die in allen Anhörungen gezeigte unverbrüchliche Solidarisierung der Kindeseltern untereinander, die beide betonten, dass sie dem jeweils anderen unter keinen Umständen einen zu einer Verletzung führenden Übergriff auf X zutrauen würden. Von der Kindesmutter selbst geht darüber hinaus im Hinblick darauf, dass von dem fortbestehenden Verdacht auszugehen ist, dass X in der Zeit zwischen dem 02.10.2017 und dem 14.11.2017 einem Schütteltrauma oder einer ähnlichen Verletzungshandlung durch einen der Elternteile ausgesetzt worden ist, ebenfalls ein Misshandlungsrisiko aus, auch wenn diesem vor dem Hintergrund, dass dem Kindesvater anders als ihr bereits ein vorheriger gewalttätiger Übergriff angelastet werden kann, eine geringere Wahrscheinlichkeit zuzuweisen ist. Mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ist ferner davon auszugehen, dass die Kindeseltern für den Fall, dass X sich eine unfallhafte Verletzung zuziehen würde, versuchen würden, diese wegen ihres gegenüber dem staatlichen Helfersystem gehegten Misstrauens zu verheimlichen, keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen würden und hierdurch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bis hin zum Eintritt einer Lebensgefahr hinnehmen würden. Diese Annahme stützt sich darauf, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass X aus einer Höhe von mindestens 90 cm mit dem Kopf auf dem Boden aufgeprallt sein muss und zumindest einer der Elternteile dies bemerkt haben muss, wobei dieser Elternteile situationsbedingt davon ausgegangen sein muss, dass X dringend einer medizinischen Versorgung bedurfte. Unabhängig davon, ob der andere Elternteil in dieses bewusste Unterlassen eingeweiht wurde, besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr, weil bei einer Betreuung Xs durch die Kindeseltern jeder Elternteil weiterhin unbeaufsichtigt Zeit mit dem Kind verbringen würde. Würde es zu einer gravierenden, versorgungsbedürftigen Verletzung Xs kommen, womit nach der Lebenserfahrung bei einem mobilen Kleinkind über einen überschaubaren Zeitraum hinweg jederzeit zu rechnen ist, die wie bereits im Fall der Subduralblutung für einen Laien ohne Kenntnis vom Unfallgeschehen nicht notwendiger Weise erkennbar sein müsste, könnte diese durch den das Kind auffindenden Elternteil nicht nur vor den staatlichen Behörden, sondern auch vor dem anderen Elternteil verborgen werden, wobei eine Intensivierung des Schadens bis hin zum Eintritt des Todes, zum Beispiel im Falle einer inneren Blutung, auch durch ein kurzzeitiges Verschweigen herbeigeführt werden könnte. Dass die Elternteile oder zumindest ein Elternteil ungehindert durch den anderen eine gravierende Verletzung verheimlichen würde, ist aus der auffällig externalisierenden, teils dissimulierenden sowie bagatellisierenden symbiotischen Abwehrhaltung zu schließen, welche die Eltern im Verlauf des Verfahrens an den Tag gelegt haben und das in dem persönlichen Eindruck, den der Senat sich von beiden Eltern in den durchgeführten Senatsterminen verschafft hat, seine Bestätigung findet. So wurden beide Eltern gebeten, die Situation zu schildern, in welcher der angeschwollene Kopfumfang Xs durch die Assistenzärztin des Klinikums Stadt2 bemerkt worden war, wobei als hervorstechende Emotion in beiden Schilderungen angesichts der Tonlage und der Schwerpunktsetzung in der Schilderung nicht die Sorge um die soeben entdeckte Verletzung des Kindes, sondern die Wut auf die Assistenzärztin und die angeblichen Unterstellungen von Seiten der Klinik deutlich hervortrat. Dies deckt sich mit der Erinnerung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Zeugin vernommenen Assistenzärztin, wonach die Kindesmutter ihr beim Abtasten der Fontanelle des Kindes gesagt habe: „Das gibt hier aber nicht wieder so was, dass uns so was unterstellt wird.“ Die hierin deutlich werdende verquere und selbstgerechte Einordnung des zuvor auch nach Darstellung der Kindeseltern vom Vater verursachten und angeblich nur in den Details nicht mehr erinnerlichen Oberschenkelbruchs als durch die Klinik erdichtetes Fehlverhalten findet ihre Entsprechung in der im Patientenbogen festgehaltenen späteren Aussage der als ungeduldig, aggressiv und fordernd erlebten Kindesmutter in Bezug auf den Zustand Xs am 16.11.2017, es wäre nichts und es würde von der Klinik „Benzin ins Feuer gekippt“. Das Fehlen jeglichen Schuldeingeständnisses, die geradezu symbiotische Verteidigungshaltung der Kindeseltern gegenüber Klinik und Jugendamt, das geradezu blinde bedingungslose Einstehen für den jeweils anderen Elternteil, obschon dieser jeweils auch unbeaufsichtigte Zeit mit X alleine verbracht hatte, und das demgegenüber erfolgte Bevorzugen outrierter, nachgerade verschwörungstheoretischer Anschuldigungen gegenüber dem ärztlichen Personal des Klinikum Stadt2 in Bezug unter anderem auf einen angeblichen Unfall bei der Operation und eine hiernach erfolgte Vertuschung, unter anderem durch die Manipulation von ärztlichen Unterlagen, sprechen dafür, dass beide Eltern auch in Zukunft eine Verletzung Xs eher verschweigen würden, als sie sich einer Beurteilung ihres Erziehungshandelns durch Jugendamt und Klinik zu unterziehen. Der Zusammenhalt der Kindeseltern ist in diesem Zusammenhang als derart unverbrüchlich einzuschätzen, dass diese Dynamik sich auch dann entfalten würde, wenn anzunehmen wäre, dass ein Elternteil, namentlich die Kindesmutter, bei keinem der beiden Verletzungsereignisse anwesend war und der Kindesvater ihr insbesondere einen Sturz Xs bis zum Zeitpunkt der Entdeckung des Subduralhämatoms in der Klinik verschwiegen hat, denn auch dann wäre der Kindesmutter eine fehlende Befähigung zum Schutz Xs zu attestieren, die sich in einer nachhaltigen und schwerwiegenden Gefährdung auswirken würde. Nicht entgegen steht der zu stellenden Negativprognose, dass die Berichte sowohl der sozialpädagogischen Familienhelferin als auch der fachlichen Begleitung der Umgangskontakte im Tenor positiv ausgefallen sind. Die Annahme, dass es eben gerade in Belastungssituationen zu einem gewalttätigen Übergriff auf X kommen wird oder eine Verletzung des Kindes verheimlicht werden würde, lässt sich mit der Fähigkeit der Kindeseltern vereinbaren, über zeitlich umgrenzte beobachtete Zeiträume X ohne jede Beanstandung zu versorgen. Der durch das Amtsgericht angeordnete Entzug von Teilbereichen des Sorgerechts in Verbindung mit einer Fremdplatzierung des Kindes stellt die geeignete und erforderliche familiengerichtliche Maßnahme zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung dar. Die Trennung Xs von der Herkunftsfamilie entspricht auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass eine weitere Schädigung bei einer Rückführung, wie dargelegt worden ist, mit ziemlicher Sicherheit eintreten würde. Mildere Mittel als eine Fremdunterbringung wären nicht geeignet, um die Gefährdung abzuwenden. Eine ambulante Kinder- und Jugendhilfemaßnahme, insbesondere in Gestalt einer sozialpädagogischen Familienhilfe, und sei es einer besonders hochfrequenten mit einer täglichen Anwesenheit in der Familie von mehreren Stunden (zu den Grenzen der Geeignetheit auch engmaschiger ambulanter Maßnahmen in einem Einzelfall vgl. BGH FamRZ 2016, 1752), wäre nicht geeignet, um der dargelegten Gefährdung entgegenzuwirken, denn die aufsuchende Präsenz von Familienhelfern bei den Kindeseltern würde nichts daran ändern, dass die Eltern immer noch den Großteil der Zeit, insbesondere in Stresssituationen abends und nachts, mit X allein wären. Familienhelfer können nicht die Funktion von Polizisten übernehmen, die sich rund um die Uhr schützend vor das Kind stellen. Es handelt sich auch nicht um eine Form der Gefährdung, bei welcher sich eine Schädigung wie etwa in dem der Entscheidung BGH FamRZ 2019, 598, zugrundeliegenden Sachverhalts zuvor ankündigen und sich den die Entwicklung beobachtenden Familienhelfern genug Zeit bieten würde, Warnsignale zu erkennen und rechtzeitig einzuschreiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein mit einer erheblichen Schädigung der körperlichen Unversehrtheit Xs einhergehendes Ereignis wie bei den beiden zurückliegenden Verletzungsgeschehen binnen kürzester Zeit eintreten, die Eltern wie zuvor geschehen in dem von der Familienhelferin nicht beobachteten Zeitfenster keine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen würden und mit ziemlicher Sicherheit ein schwerer, ggf. irreversibler Schaden bis hin zum Tod des Kindes eintreten würde. Für die Richtigkeit dieser die Geeignetheit einer niederschwelligen Hilfe ausschließenden Überlegung spricht, dass die zweite eingetretene Schädigung des Kindes wie dargelegt während des Bestehens einer ambulanten Hilfemaßnahme in der Familie eingetreten ist und dieser nur aufgrund einer zufällig erforderlichen medizinischen Nachsorge aufgedeckt wurde. Teilstationäre Maßnahmen wären ebenso wenig geeignet, um die Gefährdung des körperlichen Wohls von X abzuwenden, denn auch diese würden es nicht verhindern, dass das Kind sich nach wie vor über längere Zeiträume hinweg unbeaufsichtigt bei den Eltern aufhalten würde. Auch die von den Kindeseltern hilfsweise vorgeschlagene Betreuung Xs durch die ehemaligen Pflegeeltern des Kindesvaters, die Eheleute Y, würde keine geeignete Maßnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung darstellen. Da die Betreffenden im selben Haus leben wie die Kindeseltern, sie sich ausweislich ihrer Angaben gegenüber der Verfahrensbeiständin (vgl. deren Bericht vom 27.11.2017, Akte AG Stadt3 ... EASO, Bl. 90 ff.) nicht vorstellen können, dass X von den Kindeseltern jemals schlecht behandelt wurde und sie ihre Hilfe erklärtermaßen aus dem Grund anbieten, um Xs Bindung zu den Kindeseltern aufrecht zu erhalten, wären sie bereits aufgrund ihrer Einstellung nicht in der Lage, X adäquat zu schützen, da dies erfordern würde, das Kind nicht unbeaufsichtigt bei den Eltern zu belassen. Vielmehr wäre bei einer Betreuung durch die Eheleute Y damit zu rechnen, dass die im selben Haus wohnenden Kindeseltern weiterhin hauptverantwortlich Betreuungsanteile übernehmen würden, zumal sie sich eines Herausgabeverlangens der Kindeseltern, denen sie keinerlei Erziehungsmangel zuschreiben, nicht erwehren können würden. Der mit der Beschwerde vorgebrachten Anregung, die Eheleute Y persönlich anzuhören, war aufgrund der dargelegten Evidenz der anzunehmenden Ungeeignetheit nicht zu folgen. Dass die Verfahrensbeiständin die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Angaben der ehemaligen Pflegeeltern des Kindesvaters unrichtig wiedergegeben hätte, wird gerade nicht behauptet. Die mit einer weiter andauernden Fremdunterbringung verbundenen nachteiligen Folgen werden durch die damit verbundenen Vorteile der Abwendung einer nachhaltigen Gefährdung für Leib und Leben des Kindes aufgewogen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass X im Alter von noch nicht drei Monaten und damit vor Beginn der gerichtsbekannt aus entwicklungspsychologischer Sicht bindungsrelevanten Phase in Obhut genommen wurde, so dass weder in Bezug auf die Fremdunterbringung noch auf deren Aufrechterhaltung von einer Traumatisierungsgefahr auszugehen ist. Der Teilentzug des Sorgerechts richtet sich in der angefochtenen Entscheidung zu Recht auf die Befugnisse, die für die Fremdunterbringung und ihre Aufrechterhaltung durch den Ergänzungspfleger erforderlich, aber auch ausreichend sind. Diese Maßnahmen sind nach wie vor erforderlich und angemessen. Würden die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen ausüben, wären sie dazu befähigt, die Fremdunterbringung zu beenden und die Herausgabe Xs zu verlangen, und zwar mit der dargelegten Folge einer nachhaltigen und schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung bei ziemlicher Sicherheit des Schadenseintritts. Auch der Entzug der Gesundheitssorge ist nicht lediglich, wie vom Amtsgericht ausgeführt, praktikabel, sondern erforderlich zur Abwendung einer wie vorstehend qualifizierten Kindeswohlgefährdung und auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Nicht nur ist in Fremdunterbringungskonstellationen jederzeit in Abwesenheit der Eltern mit medizinischem Handlungsbedarf zu rechnen, der ein sofortiges Handeln erforderlich macht. Auch lassen die im Verlauf des Verfahrens geäußerten haltlosen, da jeder Bezugnahme auf eine Tatsachengrundlage entbehrenden Vorwürfe gegen die bisher behandelnden Ärzte Xs, die sich insbesondere auf das angebliche Begehen von Abrechnungsbetrügen, die vermeintliche Manipulation von Arztbriefen oder auch die angebliche Vertuschung eines während einer Oberschenkeloperation erfolgten Schädeltraumas, die das konspirative Zusammenwirken erheblicher Teile der Krankenhausbelegschaft erfordern würde, beziehen, erwarten, dass die Eltern in Fragen einer medizinischen Behandlung Xs nicht dem ärztlichen Rat folgen, sondern aus einer sich bei ihnen inzwischen festgesetzten verschwörungstheoretischen Sicht auf die ärztliche Berufsausübung heraus ihre Zustimmung verweigern oder zumindest auch in kritischen Situationen hinauszögern würden. Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft beruht auf § 1909 Abs. 1 BGB. Nach §§ 1915 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1791b BGB war eine Amtspflegschaft einzurichten, wobei die Wahl auf das nach § 87c Abs. 3 SGB VIII zuständige Jugendamt zu fallen hatte. Ein zur Übernahme des Amtes geeigneter Einzelergänzungspfleger steht nicht zur Verfügung. Insbesondere kommen die von den Kindeseltern benannten ehemaligen Pflegeeltern des Kindesvaters nicht in Betracht. Im Hinblick darauf, dass sie sich in ihren Äußerungen mit den Kindeseltern einschränkungslos solidarisiert haben, ist davon auszugehen, dass sie die entzogenen Teilbereiche des Sorgerechts in der Weise ausüben würden, dass die zur Abwendung der dargelegten Gefährdung erforderliche Fremdunterbringung beendet werden würde. Von weiteren Verfahrenshandlungen war im Beschwerdeverfahren abzusehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der unterbliebenen persönlichen Anhörung des 2 1/2- jährigen Kindes X Nachname1, von der im Hinblick auf den dokumentierten Entwicklungsstand des Kinds keine verfahrensrelevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Das in § 161 Abs. 1 S. 1 FamFG eingeräumte Ermessen war dahin auszuüben, dass von einer Hinzuziehung der Pflegeeltern als Beteiligten abzusehen war, da die Pflegeeltern keinen dahingehenden Wunsch geäußert haben, obwohl sie vom Senat auf die Möglichkeit einer Hinzuziehung hingewiesen worden sind. Mit der in Anwendung von § 161 Abs. 2 FamFG vorgenommenen schriftlichen Anhörung der Pflegeeltern hatte es im Hinblick darauf sein Bewenden zu haben, dass X erst längere Zeit nach der Inobhutnahme zu den jetzigen Pflegeeltern kam und diese demgemäß äußerten, „zu dem Sachverhalt keine Angaben“ machen zu können. Soweit die Pflegeeltern darüber hinaus gegenüber dem zuständigen Jugendamt den aktuellen Entwicklungsstand des Kindes geschildert haben, handelt es sich um Sachverhalt, der von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden ist. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift hat grundsätzlich derjenige die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, dessen Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Es entspricht allerdings vorliegend dem billigen Ermessen des Senats, von dieser Regelfallbewertung abzuweichen und von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen sowie den Ausgleich außergerichtlicher Kosten der Beteiligten auszuschließen. Die Abweichung von der Regelfallbewertung erfolgt im Hinblick darauf, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens weit überwiegend auf die Erhebung medizinwissenschaftlichen Sachverständigenbeweises zurückzuführen sind, der ohne Zutun der Kindeseltern, sondern vielmehr deshalb einzuholen war, weil die in erster Instanz eingeholten Gutachten noch keine ausreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung darstellten. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 45 FamGKG und entspricht der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung sowie dem gesetzlichen Regelwert. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG.