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Beschluss

18 UF 159/16

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2017:0303.18UF159.16.0A
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Leitsätze
1. Eine schwerwiegende Kindesmisshandlung stellt grundsätzlich einen Anwendungsfall des § 1666 Abs. 1 BGB dar.(Rn.15) 2. Für die Annahme einer gegenwärtigen begründeten Besorgnis der (erneuten) Kindeswohlgefährdung sind in der Vergangenheit eingetretene Schäden weder erforderlich noch ausreichend, sie haben aber Indizfunktion für auch künftige Schädigungen des Kindes.(Rn.15) 3. Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen gegenüber den Eltern zu treffen sind, richtet sich nach dem Grad der Gewissheit, dass zum einen eine Kindesmisshandlung in der Obhut der Eltern stattgefunden hat. Zum anderen kommt es auf den Grad des Verdachts gegen den Elternteil an, der - nach Trennung der Eltern - die elterliche Sorge für das Kind begehrt. Liegen gesicherte Anzeichen dafür vor, dass der die elterliche Sorge begehrende Elternteil die Kindesmisshandlungen begangen haben könnte, liegt grundsätzlich eine Maßnahmen nach § 1666 BGB rechtfertigende konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor.(Rn.16)
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 01.07.2016 (48 F 172/16) wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine schwerwiegende Kindesmisshandlung stellt grundsätzlich einen Anwendungsfall des § 1666 Abs. 1 BGB dar.(Rn.15) 2. Für die Annahme einer gegenwärtigen begründeten Besorgnis der (erneuten) Kindeswohlgefährdung sind in der Vergangenheit eingetretene Schäden weder erforderlich noch ausreichend, sie haben aber Indizfunktion für auch künftige Schädigungen des Kindes.(Rn.15) 3. Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen gegenüber den Eltern zu treffen sind, richtet sich nach dem Grad der Gewissheit, dass zum einen eine Kindesmisshandlung in der Obhut der Eltern stattgefunden hat. Zum anderen kommt es auf den Grad des Verdachts gegen den Elternteil an, der - nach Trennung der Eltern - die elterliche Sorge für das Kind begehrt. Liegen gesicherte Anzeichen dafür vor, dass der die elterliche Sorge begehrende Elternteil die Kindesmisshandlungen begangen haben könnte, liegt grundsätzlich eine Maßnahmen nach § 1666 BGB rechtfertigende konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor.(Rn.16) 1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 01.07.2016 (48 F 172/16) wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Entziehung des Sorgerechts für ihren Sohn, den heute … Jahr alten …. Den zwischenzeitlich getrennt lebenden Eltern wurde mit Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg vom 01.07.2015 die elterliche Sorge für … gemäß § 1666 BGB entzogen. Grund hierfür war, dass … in der Obhut der Eltern in seinen ersten Lebenswochen mehrere schwere Verletzungen erlitten hatte. … wurde am 14.01.2016 durch das Jugendamt in Obhut genommen und lebt seit der Beendigung seines stationären Klinikaufenthalts am 20.01.2016 in einer Bereitschaftspflegefamilie. … wurde am … geboren. Seine Eltern hatten sich im Februar 2014 kennengelernt und am 19.06.2015 geheiratet. Die Mutter, die zum Zeitpunkt der Geburt 24 Jahre alt war, ist von Beruf Kinderpflegerin, der Vater war 22 Jahre alt und arbeitete damals als Altenpflegehelfer. … und seine Mutter wurden am 19.12.2015 aus dem Krankenhaus nach Hause entlassen. Am 23.12.2015 stellten Mutter und Hebamme bei … eine Verletzung am Fuß und am Oberarm fest. Am 23.12.2015 wurde ein großflächiger blauer Fleck im hinteren linken Wangenbereich festgestellt. Am 27.12.2015 machte der Vater die Mutter darauf aufmerksam, dass … komisch atme und es beim Atmen „knacke und ploppe“. Am 27./28.12.2015 zeigten sich weitere Hautverfärbungen. Die Hebamme stellt am 28.12.2015 einen blauen Fleck an der Wade und einen Kratzer im Gesicht fest. … wurde sodann auf Rat der Hebamme im … vorgestellt und war dort bis 31.12.2015 stationär untergebracht. Die Hautverfärbungen wurden dort zunächst als Symptome einer Hauterkrankung interpretiert. Am 05.01.2016 stellten die Eltern … wegen der Fleckbildung beim Kinderarzt vor, der sie wiederum an das … verwies, wo er erneut bis 07.01.2016 stationär aufgenommen wurde. Am 08.01.2016 wurde … erneut dem Kinderarzt vorgestellt wegen einer Einblutung im Auge. Am 09.01.2016 erlitt … eine Oberschenkelschaftfraktur. Der Vater gab insoweit an, dass er … nach dem Wickeln auf dem Arm gehabt, dieser sich abgestoßen habe und auf den Boden gefallen sei. … wurde sodann von den Eltern ins … verbracht und befand sich dort bis 20.01.2016 in stationärer Behandlung. Bei der am 11.01.2016 durchgeführten Röntgenuntersuchung wurden Rippenserienfrakturen älteren Datums diagnostiziert, die in der zweiten Dezemberhälfte entstanden sein müssen. Außerdem wurde eine handgelenksnahe Kantenfraktur der Speiche festgestellt, die allenfalls wenige Tag alt war. Schließlich wurde die Diagnose hinsichtlich der Hautverfärbungen nachträglich dahingehend korrigiert, dass es sich hierbei - ebenso wie bei den Verfärbungen an Wange und Wade - um Hämatome handelte. Nach Bestellung eines Verfahrensbeistands und Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens sowie unter Einbeziehung der rechtsmedizinischen Gutachten vom 12.01.2016 und 07.04.2016 entzog das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 01.07.2016 den Eltern die elterliche Sorge für …. Die festgestellten Rippenfrakturen, deren Entstehung unklar sei, seien nach den vorliegenden rechtsmedizinischen und familienpsychologischen Gutachten am ehesten auf ein Schütteltrauma zurückzuführen. Hierbei werde das Kind in einer kurzen Überforderungssituation gepackt und geschüttelt. … sei in der fraglichen Zeit nahezu ausschließlich von den Eltern betreut worden. Aufgrund der mit einem Schütteltrauma verbundenen extremen Gefahr für das Kind (30 % der Schüttelkinder sterben, 70 % der Überlebenden tragen schwerste Folgen davon) könne eine Rückführung des Kindes zum Beispiel zur Mutter nicht erfolgen. Allein aus der Tatsache, dass der Vater wenig nachvollziehbare Angaben zum Sturzgeschehen gemacht und nachfolgend aggressiv reagiert habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, der Vater sei für sämtliche Verletzungen verantwortlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen. Gegen den Beschluss wendet sich die Mutter mit ihrer am 13.07.2016 eingegangenen Beschwerde. Es stehe fest, dass der Oberschenkelbruch durch den Vater verursacht worden sei, von dem sie sich getrennt habe; ihr könne keinerlei Vorwurf gemacht werden. Auf einen bloßen Verdacht hin könne das Sorgerecht nicht entzogen werden. Sie habe in der Vergangenheit beanstandungsfrei ihren Beruf als Kinderpflegerin ausgeübt und sich auch um ihre Halbgeschwister und um Kleinstkinder von Freundinnen gekümmert, ohne irgendwelche Beanstandungen. Sie habe nach der Geburt von … stets ärztlichen Rat eingeholt, als Auffälligkeiten aufgetreten seien. Notfalls sei sie auch damit einverstanden, dass … bei ihrer Mutter lebe. Auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass sie mit dem Kind nicht alleine sei. Der Vater hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts keine Beschwerde eingelegt. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts Breisach vom 09.11.2016 (1 Ds 380 Js 1378/16) wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass der Vater für den am 09.01.2016 erlittenen Oberschenkelbruch seines Sohns verantwortlich ist, insoweit aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser durch ein Unfallgeschehen - Fallenlassen des Kindes auf den Fußboden - verursacht worden sei. Die Mutter ist seit 21.01.2016 krankgeschrieben. Sie befand sich vom 24.11.2016 bis 12.01.2017 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion in einer stationären Rehabilitationsbehandlung. Auf den Entlassungsbericht der Klinik … vom 27.01.2017 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Sie ist nach wie vor krankgeschrieben und in psychotherapeutischer Behandlung. Das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit … hat sie einmal wöchentlich ca. 45 Minuten begleiteten Umgang. Der Senat hat die Eltern und sonstigen Beteiligten angehört sowie im Rahmen einer Beweisaufnahme mehrere Zeugen sowie die Sachverständigen Prof. … und Dr. … vernommen. Auf den Sitzungsvermerk vom 21.02.2017 wird Bezug genommen. Die Strafakten AG Breisach 1 Ds 380 Js 1378/16 waren beigezogen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Nach § 1666 BGB kann das Familiengericht den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB). Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 S. 1 BGB). a) Bei der Anwendung und Auslegung der Vorschriften §§ 1666, 1666a BGB ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG als auch nach Art. 8 EMRK steht. Danach ist die Erziehung des Kindes primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Daraus folgt zugleich, dass nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat berechtigen, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen (BVerfG FamRZ 2009, 1897, juris Rn. 16; BVerfG FamRZ 2010, 713, juris Rn. 34). Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse, ihre Werte sowie Verhaltensweisen grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (BVerfG FamRZ 2010, 713, juris Rn. 46). In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH FamRZ 2017, 212, juris Rn. 10; FamRZ 2016, 1752, juris Rn. 21 f.), sodass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG FamRZ 2010, 865, juris Rn. 25). b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Staat nach Möglichkeit versuchen muss, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfGE 24, 119, 145 BVerfGE 60, 79, 93; BVerfG FamRZ 2010, 713, juris Rn. 35). c) Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB heißt, dass ein Schaden des Kindes bereits eingetreten ist oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2010, 713, juris Rn. 41; BGH FamRZ 2017, 212, juris Rn. 11 und Rn. 13 m.w.N.; Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage 2017, § 1666 Rn. 10). Generell ist für Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind. Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt generell festgelegt werden. Denn der Begriff der Kindeswohlgefährdung erfasst eine Vielzahl von möglichen, sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Nach allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenabwehr bestimmt sich die notwendige Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Relation zur Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und der zeitlichen Nähe. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH FamRZ 2017, 212 Rn. 14; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599; Staudinger/Coester (2016), BGB, § 1666 Rn. 91; MünchKomm/Olzen, BGB, 7. Auflage 2017, § 1666 Rn. 50). Schließlich muss der drohende Schaden für das Kind erheblich sein. d) Als schwerwiegender Eingriff nicht nur in das körperliche, sondern regelmäßig auch in das seelische Wohlergehen stellen Kindesmisshandlungen grundsätzlich einen Anwendungsfall des § 1666 Abs. 1 BGB dar (MünchKomm/Olzen, a.a.O., § 1666 Rn. 60; Palandt/Götz, a.a.O., Rn. 7; Heilmann/Cirullies, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Auflage 2015, § 1666 Rn. 21). Für die Annahme einer gegenwärtigen begründeten Besorgnis der (erneuten) Kindeswohlgefährdung sind in der Vergangenheit eingetretene Schäden weder erforderlich noch ausreichend, sie haben aber Indizfunktion für auch künftige Schädigungen des Kindes (BVerfG FamRZ 2010, 865, juris Rn 31 f.; BVerfG FamRZ 2017, 206, juris Rn. 43; OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1279; Palandt/Götz, a.a.O., Rn. 8; Heilmann/Cirullies, a.a.O., Rn. 21; JurisPK-BGB/Poncelet/Onstein, 8. Auflage 2017, § 1666 Rn. 34; Staudinger/Coester (2016), a.a.O., Rn. 82a). Steht - wie vorliegend - der Vorwurf der schwerwiegenden Kindesmisshandlung im Raum, entscheidet sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen gegenüber den Eltern zu treffen sind nach dem Grad der Gewissheit, dass zum einen eine Kindesmisshandlung in der Obhut der Eltern stattgefunden hat. Zum anderen kommt es - insbesondere wenn sich die Eltern wie vorliegend im Anschluss an die die Prüfung einer Kindeswohlgefährdung auslösenden Vorfälle getrennt haben - auf den Grad des Verdachts gegen den Elternteil an, der die elterliche Sorge für das Kind begehrt. Steht insoweit fest, dass das Kind Opfer einer erheblichen Kindesmisshandlung geworden ist und liegen gesicherte Anzeichen dafür vor, dass der die elterliche Sorge begehrende Elternteil die Kindesmisshandlungen begangen haben könnte, liegt grundsätzlich eine Maßnahmen nach § 1666 BGB rechtfertigende konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor (zu dem insoweit ähnlich gelagerten Fall des Umgangsausschlusses wegen Verdachts auf sexuellen Missbrauch OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1237, juris Rn. 24; Heilmann/Cirullies, a.a.O., Rn. 30). 2. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend eine Kindeswohlgefährdung bei einer Rückkehr des Kindes in die Obhut der Mutter gegeben. Denn es bestehen Anhaltspunkte von Gewicht für eine konkrete Gefahr, dass die Mutter – etwa in einer Überforderungssituation – das Kind durch Schütteln lebensgefährlich verletzt oder ihm andere erhebliche Verletzungen zufügt. a) Es steht fest, dass … in der Obhut der Eltern innerhalb des relativ kurzen Zeitraums vom 16.12.2015 bis 09.01.2016 verschiedenste, zum Teil schwerwiegende Verletzungen erlitten hat, die überwiegend bereits isoliert betrachtet, jedenfalls in der Gesamtschau nicht durch ein Unfallgeschehen hervorgerufen sein können. Aufgrund des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens steht vielmehr fest, dass die Verletzungen jedenfalls ganz überwiegend Folge einer physischen Kindesmisshandlung sein müssen. aa) Eindeutig ist dies bei der handgelenksnahen Kantenfraktur der Speiche, bei der es sich um eine sog. corner fracture handelt, die nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen hochspezifisch für eine nicht akzidentelle, das heißt nicht unfallbedingte Verletzung ist. Eine derartige Verletzung werde typischerweise nicht durch einen Sturz hervorgerufen, sondern entstehe dann, wenn das Kind geschüttelt werde. Verantwortlich hierfür seien Scherkräfte, die bei der Schleuderbewegung des Oberkörpers an den nicht fixierten und sich daher mitbewegenden Extremitäten entstünden. Die corner fracture sei vorliegend am 11.01.2016 festgestellt worden. Auf dem Röntgenbefund lasse sich eine Kallusbildung nicht feststellen, sodass die Fraktur zu diesem Zeitpunkt allenfalls einige Tage alt gewesen sein könne. Die Tatsache, dass die ebenfalls festgestellten Rippenbrüche älteren Datums seien – dazu im Folgenden unter bb) –, spreche nicht dagegen, dass die Handfraktur durch einen Schüttelmechanismus verursacht worden sei, da Rippenbrüche lediglich einen möglichen, nicht aber notwendigen Begleitbefund eines Schüttelgeschehens darstellten. bb) Auch die Rippenserienfraktur deutet klar auf eine Kindesmisshandlung hin, verursacht wahrscheinlich durch ein Schüttelgeschehen. Wie der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. … überzeugend ausführte, sind Rippenbrüche im Säuglingsalter sehr selten, da die Rippenknochen noch einen geringen Kalkgehalt haben. Die Rippen könnten im Säuglingsalter stark gebogen werden, ohne dass es zu Brüchen komme. Indirekte Rippenbrüche durch Anstoßen oder ähnliches seien praktisch im Säuglingsalter nicht existent. Auch bei einem Aufliegen, wie es passieren könne, wenn Kinder in den ersten Lebensmonaten bei den Eltern im Bett schliefen, komme es regelmäßig nicht zu Rippenbrüchen. Typischerweise entstünden Rippenbrüche bei Säuglingen durch direkte Einwirkung, indem der Oberkörper kraftvoll umfasst und durch die Fingerendglieder Druck ausgeübt werde. Dies sei klassischerweise bei Schüttelmechanismen der Fall, es genüge aber auch jede andere Art des Festhaltens dieser Art. Zwar sei vorliegend ein sog. Schütteltrauma nicht festgestellt worden, da die insoweit zu fordernde subdurale Blutung unter die harte Hirnhaut und Netzhauteinblutungen nicht diagnostiziert worden seien. Ein Schüttelgeschehen mit einer Verletzung des Schädelinhalts sei vorliegend daher nicht nachweisbar. Es spreche allerdings sehr viel dafür, dass die Rippenbrüche durch ein beidseitiges kraftvolles Umfassen des Oberkörpers verursacht worden seien, wie es bei Schüttelmechanismen gegeben sei. Insbesondere der Umstand, dass die Brüche symmetrisch aufgetreten seien, lasse sich plausibel damit erklären, dass ein beidseitiges Umfassen des Brustkorbs stattgefunden habe, wie es bei Schüttelmechanismen der Fall sei. cc) Einige der Hämatome, die … erlitten hat – so die am 28.12.2015 festgestellten Blutergüsse an der linken Wange und an der rechten Wade -, sind darüber hinaus nach überzeugender rechtmedizinischer Beurteilung unzweifelhaft nicht akzidentell, sondern durch Krafteinwirkung, etwa in Form einer Schlagwirkung entstanden. Dies folge zum einen aus der Lokalisation dieser Hämatome an Stellen, die bei einem üblichen Umgang mit einem Säugling nicht von Blutergüssen betroffen seien, zum anderen aus deren rundlichen/ovalen Form. Die bei … festgestellten linearen bzw. streifenförmigen Hauteinblutungen, die man ärztlicherseits zunächst als Symptom einer Hauterkrankung gedeutet habe, die aber retrospektiv ebenfalls als Hämatome zu qualifizieren seien, könnten zum Beispiel durch Zusammendrücken der Haut (Kneifen) mit den Fingern entstanden sein. dd) Schließlich deutet der am 09.01.2016 festgestellte Oberschenkelschaftbruch auch auf ein nicht akzidentelles Geschehen hin. Andere Entstehungsalternativen sind hier aber denkbar. Ausgehend von den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen kann ein Bruch der festgestellten Art entweder durch direkte Druckeinwirkung auf die betroffen Stelle verursacht werden oder dadurch, dass ein Ende des Knochens fixiert und das andere gleichzeitig bewegt wird. Dabei scheidet das vom Vater geschilderte Geschehen als zum Bruch führende Ursache aus. Vielmehr kann sich … diesen Bruch – wie der Sachverständige plausibel ausgeführt hat – nicht durch den vom Vater geschilderten Sturz zugezogen haben. Der Aufprall des Beins auf dem Boden könnte vielmehr nur dann zu einem Bruch der festgestellten Art geführt haben, wenn das Bein auf eine erhabene Stelle gefallen wäre. Ausgehend von der Schilderung des Vaters, dass die Messingschwelle, auf die … aufgeschlagen sei, nur etwa einen halben Zentimeter hoch und abgerundet gewesen sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht plausibel, dass hierdurch der Bruch entstanden sei. Dies folge daraus, dass der Oberschenkelknochen von Zentimeter dickem Weichgewebe umhüllt sei. Plausibel wäre demgegenüber, dass – etwa beim Wechseln der Windel – das Bein nicht nur auseinandergedrückt, sondern durch kraftvolles Drücken knapp oberhalb des Knies auch verbiegend bewegt worden wäre. Der Bruch entstünde hier deswegen, weil das andere Knochenende in der Hüftpfanne beim Liegen auf der Wickelunterlage fixiert wäre. Ein derartiger Bruch könne auch unbeabsichtigt oder unbemerkt passieren, wenngleich üblicherweise ein Knacken zu hören wäre. Alternativ könnte der festgestellte Bruch dadurch verursacht worden sein, dass der Vater das Kind, als es von seinem Arm gerutscht sei, kraftvoll am Bein gehalten und die durch den fallenden Kindskörper entstehende Bewegungsenergie zu dem Bruch geführt habe. Schließlich könne der Bruch auch durch direkte Krafteinwirkung auf den Knochen, der etwa auf einem Widerlager gelegen habe, verursacht worden sein. ee) In der Gesamtschau ist nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen auszuschließen, dass ein gesunder Säugling bei adäquater Behandlung die vorliegend festgestellte Konstellation von mechanischen Einwirkungsfolgen aufweist. Vielmehr deute alles auf eine Kindesmisshandlung hin, wobei hierfür zum einen das Betroffensein von Hautarealen spreche, die von ihrer Lokalisation typischerweise nicht von einem nicht akzidentellen Geschehen betroffen seien. Zum anderen handele es sich bei der corner fracture um ein sehr signifikantes Indiz für eine Kindesmisshandlung. Auch die Rippenbrüche in der festgestellten Lokalisation seien durch ein nicht akzidentelles Geschehen nicht plausibel erklärbar. Schließlich weise der Oberschenkelbruch auch in diese Richtung, wenngleich nicht in der Deutlichkeit wie die übrigen Verletzungen. Diese Beurteilung deckt sich mit der Einschätzung der psychologischen Sachverständigen Dr. …, die unter Zugrundelegung der einschlägigen Leitlinien zum Thema Kindesmisshandlung von einer hohen Spezifität der diagnostizierten Verletzungsmuster für eine gewaltbedingte Verursachung ausgeht. Hierfür spreche die Art und Mehrzeitigkeit der Verletzungen, die teilweise Zufälligkeit ihrer Entdeckung, das Alter des Säuglings und die fehlenden bzw. nicht plausiblen Erklärungen der Eltern zur Verletzungsgenese. b) Welcher Elternteil die Verletzungen im Einzelnen verursacht hat bzw. wie und unter welchen Umständen sie konkret entstanden sind, ist weitgehend unklar. Nachdem das Kind in der Obhut beider Eltern war, kommen beide Eltern gleichermaßen als Verursacher in Betracht. aa) Als gesichert kann nach Auffassung des Senats lediglich gelten, dass der Oberschenkelbruch durch den Vater verursacht wurde, wobei sich der genaue Hergang nicht rekonstruieren lässt. Der Senat geht insoweit davon aus, dass … am Abend des 09.01.2016 – nachdem er zuvor vom Vater gewickelt wurde - auf den Boden gefallen ist. Hierfür spricht neben der konstanten Einlassung des Vaters, die er im Übrigen bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach dem Vorfall gegenüber der Zeugin … und der Mutter abgegeben hat, dass … und die Mutter ein entsprechendes Geräusch im Schlafzimmer gehört haben. Der Senat geht auch davon aus, dass …, bevor er gewickelt wurde, den später festgestellten Oberschenkelbruch noch nicht erlitten hatte. Hierfür spricht zum einen, dass andernfalls ein Auskleiden und Wickeln des Kindes mit besonders starkem - über das üblicherweise beim Wickeln zu beobachtende noch hinausgehende - Schreien hätte verbunden sein müssen, von dem keiner der damals Anwesenden berichtete. Zum anderen wurde die entsprechende „Wackelbewegung“ des Beines vom Vater nach dem Sturz demonstriert, was ebenfalls für einen zeitlichen Zusammenhang mit dem unmittelbar vorangehenden Geschehen spricht. Im Übrigen ist jedoch nach rechtsmedizinischer Beurteilung – ausgehend von der Schilderung des Vaters – auszuschließen, dass der Bruch Folge des von dem Vater geschilderten Sturzgeschehens war. Insbesondere hat der Vater nicht angegeben, er habe … beim Abrutschen noch am Oberschenkel greifen können, was den Bruch plausibel machen würde. Gleichwohl ist nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass der Vater – der immerhin einen „Nachfassversuch“ schilderte – das Sekundengeschehen insoweit nicht korrekt erinnert. Zum anderen könnte der Bruch auch beim Wickeln des Säuglings in der vom Sachverständigen geschilderten Weise erfolgt sein – was im Übrigen die vom Vater geschilderten Bewegungen des Säuglings, die zum Sturz geführt haben sollen, als schmerzbedingt nachvollziehbar erscheinen ließen. In beiden Geschehensvarianten wäre ein lediglich fahrlässiges Verhalten des Vaters nahe liegend. Schließlich ist auch eine vorsätzliche Verletzung des Säuglings denkbar. bb) Wer die weiteren Verletzungen verursacht hat, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Die Eltern schließen aus, dass eine dritte Person die Verletzungen verursacht haben könnte. Auch für den Senat haben sich keine Anhaltpunkte für eine Verantwortlichkeit anderer Personen als der Eltern ergeben. Nachdem das Kind in der Obhut beider Eltern war, kommen beide Eltern gleichermaßen als Verursacher in Betracht, wobei als plausibelste Ursache für die Rippenserienfraktur und die corner fracture ein thoraxumgreifendes Schütteln des Säuglings als Folge eines kurzzeitigen Kontrollverlusts der Aufsichtsperson in Betracht zu ziehen ist. Als typische Konstellation kann das Zusammentreffen eines „Schreikindes“ mit jungen, überforderten Eltern gelten, die über eine niedrige Frustrationstoleranz verfügen und bei Erfolglosigkeit ihrer Beruhigungsversuche einen Impulskontrollverlust erleiden. Auch wenn es sich nach überstimmenden Angabe der Eltern und der vernommenen Zeugen bei … um einen eher unproblematischen Säugling handelte, der allerdings beim Wickeln regelmäßig geschrien hat, liegen in Richtung beider - junger - Eltern, die zuvor keine eigenen Kinder hatten, Anhaltspunkte für eine derartige Konstellation vor. Denkbar ist im Übrigen auch, dass beide Eltern unabhängig voneinander das Kind verletzt haben. Hierbei ist zu sehen, dass der Säugling mindestens zwei Mal sehr wahrscheinlich einem Schüttelgeschehen ausgesetzt war – einmal in der zweiten Dezemberhälfte mit der Folge des Rippenserienbruchs und dann kurz vor dem 11.01.2016 mit der Folge der corner fracture. (1) Der Vater war in seiner Kindheit familiären Belastungsfaktoren ausgesetzt, die nach Einschätzung der Sachverständigen Übersprungshandlungen wie ein Schütteln denkbar machen. Darüber hinaus war die Ehesituation nach der Entlassung von Mutter und Kind aus der Klinik angespannt. Seine Fähigkeiten und Fertigkeiten, mit einem Säugling umzugehen, waren unzureichend ausgebildet. So schildert er selbst, dass er den Kopf des Säuglings, als er … beim Wickeln umgedreht habe, nicht gehalten habe. Auch die von ihm bestätigte Situation, dass er … kurzzeitig an den Füßen mit dem Kopf nach unten gehalten habe, zeigt, dass er teils recht robust und nicht altersangemessen mit dem Säugling umgegangen ist. Seine völlig inadäquate Reaktion nach dem Vorfall am 09.01.2016, als er gegen den Türrahmen schlug, eine Flasche zu Boden warf und sich zunächst zum Rauchen auf den Balkon zurückzog, deutet auf eine starke emotionale Überforderung hin. Auch die nach dem 09.01.2016 von ihm gemachten Äußerungen gegenüber Dritten (Zeuginnen … und …, Zeuge …), als diese ihn mit dem Verletzungsgeschehen konfrontiert hatten, deuten auf fehlende Empathie und eine gewisse Emotionslosigkeit hin, könnten aber auch Ausdruck der Unfähigkeit sein, mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen angemessen umzugehen. In eine ähnliche Richtung weist der Bericht des … vom 21.01.2016. Andererseits wird der Umgang des Vaters mit dem Kind von der Mutter und anderen Personen als liebevoll geschildert. Auch als Altenpfleger war er den Angaben des Zeugen … zufolge beliebt. (2) Die Mutter, bei der keine Hinweise auf eine Wochenbett-Problematik bestanden, neigte nach den Angaben des Vaters zu Ungeduld und Eifersucht, sei nach der Entlassung aus der Klinik „geladen“ gewesen und habe auf geringfügige Anlässe stark emotional reagiert. Sie habe überfordert und manchmal genervt gewirkt und die Sorge geäußert, dass er sie mit … allein lasse und sich eine andere Frau suche. Auch die Hebamme hat die Mutter als müde und verlangsamt erlebt. Die Mutter selbst gab gegenüber der Sachverständigen an, die Hebamme habe sie genervt. Weitere Hebammenbesuche nach Entlassung aus der Klinik am 31.12.2015 hat sie abgelehnt, da sie sich durch die vielen Arzttermine überfordert fühlte. All dies lässt einen kurzzeitigen Kontrollverlust unter Stress denkbar erscheinen, zumal der Säugling eine schmerzhafte Soor-Erkrankung hatte, die zu Schwierigkeiten beim Stillen geführt haben muss - und die die Mutter gegenüber der Sachverständigen in keinem der drei Explorationsgespräche erwähnte -, sowie wegen der schon in der zweiten Dezemberhälfte entstandenen Rippenserienfraktur beim Wickeln sehr berührungsempfindlich war. Was die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Mutter im Umgang mit dem Säugling angeht, spricht zwar prima facie ihre Ausbildung als Kinderpflegerin für eine entsprechende Kompetenz. Andererseits hatte sie dort nicht mit Säuglingen zu tun. Auch lässt ein unauffälliger Umgang mit Kindern im beruflichen Umfeld nicht ohne weiteres einen hinreichenden Rückschluss auf die Belastungen und belastungsabhängigen Reaktionen im privaten Bereich zu. Die Tatsache, dass sich die Mutter bei den wöchentlichen Umgängen seit der Inobhutnahme des Kindes nach den Angaben der zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin extrem unsicher und unbeholfen anstellte, starke Anleitung benötigte und wenig Sensibilität für den Säugling erkennen ließ, lässt jedenfalls auf gewisse Defizite in ihrer Fähigkeit schließen, mit einem Säugling adäquat umzugehen. Gerade wenn man einstellt, dass sie sich hier in einer für sie schwierigen Situation der Überwachung befand, ist nicht recht nachzuvollziehen, dass sie – wie die Sachverständige in ihrer Interaktionsbeobachtung beschreibt - verärgert reagierte, als … schrie und von der Pflegemutter beruhigt werden musste. Dass die Mutter selbst in der Beobachtungssituation, in der es ihr darauf ankam, einen guten Eindruck zu machen, ihr Verhalten nicht den Erwartungen anpassen konnte, spricht nach Auffassung des Senats für eine niedrige Frustrationstoleranz, die die Mutter offenbar nur schwer regulieren kann. Seitens des Jugendamts wird die Erziehungsfähigkeit der Mutter auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation als eingeschränkt, unsicher und wenig emotional wahrgenommen. Sie habe bei jedem Umgangskontakt mit starkem Nachdruck aufgefordert werden müssen, ihr Kind, welches bei den Umgängen regelmäßig lautstark geweint habe, der Pflegemutter abzugeben. Es sei zunehmend deutlich geworden, dass die Mutter aufgrund ihrer mangelnden Sensibilität gegenüber den Signalen des Kindes nicht auf dessen Bedürfnisse eingehen und diese achten und akzeptieren habe können. In eine ähnliche Richtung deutet der Bericht des … vom 21.01.2016, in dem beide Eltern bei der am 12.01.2016 erfolgten Schilderung des Unfallhergangs als wenig emotional beteiligt und wenig empathisch beschrieben werden. Die erste Sorge der Mutter sei gewesen, dass sie die Arbeit verlieren könne, wenn vorliegend der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamts eingeschaltet werde. Auch bei dem Runden Tisch am 14.01.2016 habe die Mutter wenig emotional reagiert, als man sie mit dem Vorwurf unterschiedlicher Aussagen am Aufnahmetag konfrontiert habe – die Mutter hatte den Angaben der aufnehmenden Schwester … zufolge das Kind nicht anfassen wollen und geäußert, es sei ihr schon runtergefallen. Als den Eltern dann eröffnet worden sei, dass … in Obhut genommen werde, habe die Mutter ebenfalls sehr formal und wenig schwingungsfähig reagiert. Dass die Mutter mehrfach bei Auffälligkeiten des Säuglings ärztliche Hilfe gesucht, sich insoweit nach Einschätzung der behandelnden Ärzte situationsadäquat verhalten und auch im Übrigen in der Klinik kooperativ gezeigt hat, schließt sie nicht als mögliche Verursacherin der Verletzungen aus. Denn denkbar ist insoweit auch, dass ihr nach einem kurzzeitigen Kontrollverlust bewusst wurde, dass sie das Kind möglicherweise verletzt hat und sie deswegen ärztliche Hilfe suchte. Auch die sowohl von der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamts wie auch von der Sachverständigen im Rahmen der durchgeführten testpsychologischen Untersuchung festgestellte fehlende Offenheit der Mutter, die zu dem bei der Exploration entstandenen Eindruck passt, dass die Mutter Belastungsfaktoren wie die Soor-Erkrankung des Kindes nicht erwähnte und generell im Allgemeinen und Vagen bleiben wollte, könnte darauf hin deuten, dass die Mutter eigenes Fehlverhalten oder Belastungsfaktoren, die einen Kontrollverlust plausibel machen könnten, verheimlichen will. (3) Die Mutter kann auch nicht aufgrund von Umständen, die in der Person des Vaters liegen, als Verursacherin ausgeschlossen werden. Dass der Vater den Oberschenkelbruch – möglicherweise zunächst unbemerkt und lediglich fahrlässig - verursacht hat, schließt eine auf Stress beruhende Übersprungshandlung der Mutter oder eine vorsätzliche Verletzung (Hämatome) zu einem anderen Zeitpunkt ersichtlich nicht aus. Auch das Aussageverhalten des Vaters lässt seine Einlassung, sich die Verletzungen des Kindes nicht erklären zu können, nicht grundsätzlich als unglaubwürdig erscheinen. Soweit der Vater den Sturz als Ursache für den Oberschenkelbruch geschildert hat, ist keinesfalls zwingend, dass er subjektiv falsche Angaben gemacht hat. Denn wenn man unterstellt, dass er den zuvor erfolgten Bruch des Oberschenkels nicht bemerkt hat und das Kind anschließend zu Boden gefallen ist, handelte es sich hierbei um einen aus seiner laienhaften Sicht nahe liegenden, wenn auch aus rechtsmedizinischer Sicht unzutreffenden Schluss. Soweit der Vater im Gespräch mit der Polizei und der Sachverständigen verschiedene Entstehungsalternativen für die weiteren Verletzungen in den Raum gestellt hat, stellte sich bei näherem Nachfragen schnell heraus, dass es sich offensichtlich um reine Spekulationen handelte, die eher auf eine - auch in den emotionslos erscheinenden Aussagen gegenüber Dritten erkennbare - Unreife und Unbedarftheit des Vaters schließen lassen und auf sein – unvollkommenes – Bemühen, offen bei der Aufklärung mitwirken zu wollen, denn auf eine Absicht, eigene Verantwortlichkeiten verdecken zu wollen. Hierfür spricht auch, dass er den Oberschenkelbruch, das Abrutschen des Kopfes und das Hochhalten des Kindes sowie ihn in einem schlechten Licht erscheinen lassende Äußerungen gegenüber Dritter jeweils unumwunden einräumte. cc) Bei einer Rückführung in den Haushalt der Mutter besteht die konkrete Gefahr, dass es in Stresssituationen erneut zu einem Kontrollverlust der Mutter und damit zu erheblichen, im Falle der Zufügung eines Schütteltraumas sogar lebensgefährlichen Verletzungen des Kindes kommt. Unter Berücksichtigung dessen, dass an den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung umso geringere Anforderung zu stellen sind, je größer und gewichtiger der drohende Schaden ist, sind daher die Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB zu bejahen. (1) Wie die Sachverständigen überzeugend dargelegt haben und dem Senat im Übrigen aus anderen Verfahren bekannt ist, handelt es sich bei dem Schütteln eines Säuglings oder Kleinkinds um eine potentiell lebensgefährdende Behandlung. Wird ein Kleinkind an Brustkorb oder Extremitäten gehalten und der Kopf durch ein kräftiges Schütteln in eine heftige unkontrollierte Bewegung versetzt, können hierdurch Verletzungen des Schädelinnern verursacht werden. Dabei können schon wenige Sekunden Schütteln genügen, um lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen. Kommt es aufgrund des Schüttelgeschehens zu einem Schädel-Hirn-Trauma, beträgt die Letalität bis zu 30 %; bis zu 70 % der Überlebenden erleiden Langzeitschäden, viele sind von schwersten Behinderungen gezeichnet. (2) Vorliegend spricht sehr viel dafür, dass das Kind mindestens zwei Mal einem Schüttelgeschehen ausgesetzt wurde. Auch wenn ein Schütteltrauma im engeren Sinne - glücklicherweise - nicht festgestellt werden konnte, wurde das Kind durch die Art der Behandlung diesem Risiko ausgesetzt und nur zufällig nicht in die Gefahr des Todes gebracht. Außerdem erlitt es zahlreiche Rippenbrüche und eine Handfraktur. (3) Nachdem Anhaltspunkte von Gewicht dafür vorliegen, dass die Mutter das Kind - möglicherweise in einer Stresssituation aufgrund eines kurzfristigen Kontrollverlustes - misshandelt hat, besteht die konkrete Gefahr, dass die Mutter bei einer Rückführung des Kindes in ihre Obhut erneut in vergleichbarer Weise übergriffig wird. Das durch die frühere Misshandlungen indizierte Gewaltrisiko (BVerfG FamRZ 2010, 865, juris Rn 31 f.; BVerfG FamRZ 2017, 206, juris Rn. 43) ist auch nicht deswegen entfallen, weil sich die Situation der Mutter grundlegend geändert hätte. Zwar haben sich die Eltern zwischenzeitlich getrennt, sodass die in der konflikthaften Paarbeziehung wurzelnden Stressfaktoren entfallen sind. Dem korrespondiert allerdings eine stärkere Belastung der Mutter mit der Versorgung des Kindes, da sich der Versorgungsaufwand nicht mehr auf zwei Personen verteilen würde, sondern von der Mutter als Alleinerziehende allein geleistet werden müsste. Schließlich ist zu sehen, dass die Mutter ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts der Klinik … vom 27.01.2017 aufgrund der bei ihr bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung wesentlich in ihren psychomentalen Funktionen eingeschränkt ist, insbesondere über eine verringerte Stresstoleranz verfügt und arbeitsunfähig entlassen wurde. In der ergotherapeutischen Diagnostik hätten sich aktuelle Überforderung bezüglich der beruflichen Anforderungen als Kinderpflegerin in kognitiven Merkmalen wie Aufmerksamkeit, Konzentration, Umstellungsfähigkeit und Vorstellungsvermögen sowie in sozialen Merkmalen wie Durchsetzungsvermögen, Selbständigkeit und Misserfolgstoleranz gezeigt. Dem korrespondiert der Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung von der Mutter gewinnen konnte. Die Mutter wirkte stark unter Druck, war kaum in der Lage, sich zusammenhängend zu äußern, wirkte häufig irritiert, ärgerlich und insgesamt emotional überfordert. Auch die Sachverständige … beurteilte die Belastbarkeit der Mutter als derzeit sicher deutlich eingeschränkt. Der Zustand der Mutter habe sich nach ihrem Eindruck gegenüber der Exploration, im Rahmen derer sie die Mutter bereits deutlich belastet erlebt habe, eher verschlechtert. Zwar sei es gut möglich, dass sich das Störungsbild der Mutter zurückbilde, wenn die Mutter nicht mehr Sorge haben müsse, ihr Kind zu verlieren. Angesichts der Dauer des jetzigen Zustands sei allerdings nicht mit einer kurzzeitigen Besserung zu rechnen, sondern mindestens mit einem Zeitrahmen, der der Dauer der Störung - vorliegend also ein Jahr - entspreche. Die Prognose dürfte nach Einschätzung des Senats auch deswegen eher zurückhaltend positiv zu bewerten sein, da bei einer Rückführung des Kindes die Mutter aufgrund des vorangegangenen Geschehens weiterhin verstärkter Beobachtung insbesondere durch das Jugendamt ausgesetzt wäre. Dies würde sie – was die Beobachtungen des begleiteten Umgangs zeigen und durch den Entlassungsbericht der Klinik … bestätigt wird – stark unter Druck setzen und würde zudem die sie hemmenden und blockierenden Ängste, ihren Sohn zu verlieren, immer wieder aktualisieren. Es erscheint dem Senat naheliegend, dass diese sich immer wieder aktualisierende angstbesetzte Belastungssituation eine dauerhafte Stabilisierung verzögern dürfte. 3. Mildere Mittel als die Entziehung der elterlichen Sorge - insbesondere die Erteilung von Weisungen gemäß § 1666 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu BGH FamRZ 2017, 48) - kommen vorliegend nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere für die von der Mutter erklärte Bereitschaft, das Kind in Pflege zu ihrer Mutter …, also der Großmutter mütterlicherseits, zu geben, die bereit und in der Lage sei – auch mit Unterstützung ihres geschiedenen Mannes und dessen Ehefrau - sicherzustellen, dass die Mutter nicht allein mit … sei. Dabei verkennt der Senat nicht, dass alle Beteiligten beste Absichten haben. Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass sich eine permanente Begleitung der Mutter im Zusammensein mit … nachhaltig sicherstellen lässt. Dies gilt insbesondere dann, wenn – was von den Beteiligten nachvollziehbar angestrebt wird -, der Kontakt der Mutter zu … häufiger und länger stattfinden wird. Es sind insoweit vielfältige Alltagssituationen denkbar, in denen die Großmutter das Kind unbeaufsichtigt bei der Mutter lassen könnte (etwa Toilettengang, Duschen, Gespräch an der Wohnungstür, Müll rausbringen, schnell noch eine Kleinigkeit einkaufen). Je häufiger sich solche kleinen Nachlässigkeiten einschleichen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie umfangreicher werden. Das familiäre Näheverhältnis würde diese Entwicklung nach Einschätzung des Senats begünstigen. Der Zeitraum, über den nach plausibler Einschätzung der Sachverständigen … eine derartige Beobachtung und Begleitung der Mutter erfolgen müsste - etwa bis zum Kindergartenalter, weil dann die durch ein Schüttelgeschehen zu erwartenden Folgen nicht mehr so gravierend wären - , ist mit noch rund zwei Jahren zu lange, um in dieser Konstellation einen durchgehenden Schutz annehmen zu können. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sich eine Überforderungssituation für die Mutter kurzfristig ergeben und schon ein einmaliges Augenblicksversagen zu schwerwiegenden Schädigungen des Kindes führen kann. Unabhängig davon ist auch nicht fernliegend, dass durch das enge Zusammenwirken von Mutter und Großmutter in der Betreuung von … neue Konflikte entstehen (Konkurrenz, Eifersucht, Einfordern von Regeln oder eines bestimmten Verhaltens, das als Gängelung empfunden werden könnte), die zu einer Belastung und damit erhöhten Stressanfälligkeit der Mutter führen würden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG.