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Beschluss

6 UF 2/20

OLG Frankfurt 6 . Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0608.6UF2.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt. I. Das betroffene Kind wurde am XX.XX.2012 geboren. Seine Eltern, die Beteiligten zu 3. und 4., sind miteinander verheiratet und streiten über die Betreuung des Sohnes nach ihrer Trennung. Die Eltern haben am XX.XX.2013 geheiratet. Die Familie lebte in einem ihnen gemeinsam gehörenden Haus in Stadt1. Im Zuge der Trennung ist der Vater im Mai 2017 in eine im Haus gelegene Einliegerwohnung gezogen. Nach A´ Einschulung im Sommer 2018 ist der Vater in eine eigene Wohnung umgezogen. Am 24.1.2019 haben sich die Eltern im Jugendamt darauf verständigt, A in den nächsten zwei Wochen mit in etwa hälftigen Zeitanteilen zu betreuen. Einige Tage später hat der Vater Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um diese Betreuungsform bis auf Weiteres festzuschreiben. Die in diesem Verfahren bestellte Verfahrensbeiständin berichtet von wechselhaften kindlichen Willensäußerungen sowie einem Loyalitätskonflikt. Nach ihrer Einschätzung war das Verhältnis der Eltern für ein Wechselmodell zu konfliktbelastet. Sie hat sich dafür ausgesprochen, dass A seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben solle. Dementsprechend hat das Familiengericht dem Vater alle zwei Wochen ein verlängertes Umgangswochenende und in den anderen Wochen eine Tag Umgang mit Übernachtung zugebilligt (Beiakte AG Fürth (Odw.), …). Im vorliegenden Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs hat der Vater erneut die Anordnung der paritätischen Betreuung erstrebt. Beide Eltern machen geltend, sie hätten A von der Geburt an bis Ende 2018 überwiegend betreut. Beide legen schriftliche Bestätigungen der Leiterin der Kinderkrippe vor, die A von 2013 bis 2015 besucht hat, wonach sie es gewesen seien, die den Sohn nahezu täglich gebracht und abgeholt hätten (Bl. 221 R und Bl. 8 der Beiakte). Der Vater legt auch eine Bestätigung des Kindergartens vor, wonach er während A´ Kindergartenzeit nahezu täglich für das Holen und Bringen gesorgt habe (Bl. 7). Im Hinblick auf von der Mutter geltend gemachte Kommunikationsstörungen legt der Vater Ausdrucke des Austauschs der Eltern über whats app aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 vor (Bl. 95 ff und Bl. 295 ff) vor, aus denen sich keine Differenzen bei das Kind betreffenden Themen ergeben. Die Mutter tritt dem Begehren entgegen, weil die Eltern nicht gut miteinander kommunizieren könnten. Sie behauptet, der Vater habe ihr vor der Trennung einmal während einer Autofahrt auf den Bauch geschlagen und ihr einmal den Arm mit Kaffee übergossen. Wegen dieser Vorfälle habe sie - erst nach Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzungen über A´ Betreuung - Strafanzeige erstattet. Das schlechte Miteinander zeige sich auch darin, dass die Eltern gerichtliche Auseinandersetzungen über Unterhalts führten. Die whats-app- Verläufe seien absichtsvoll verkürzt widergegeben. Der Verfahrensbeistand hat sich für ein Wechselmodell ausgesprochen. A habe zu beiden Eltern eine gute und in etwa gleichwertige Bindung. Ihre Wohnungen lägen nahe genug beieinander, böten auch für A ausreichend Platz und die Schule sei von beiden aus gut zu erreichen. Nach Lektüre der whats-app-Kommunikation sehe er eine gute Absprachefähigkeit. A wünsche sich auch den wöchentlichen Wechsel zwischen den Eltern. A wirkte in der Anhörung durch das Familiengericht am 7.10.2019 zunächst aufgeschlossen, aber kleinlaut, als der Verfahrensgegenstand angesprochen wurde. Er wollte zu gleichen Teilen bei beiden Eltern wohnen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht eine Umgangsregelung getroffen, wonach die Eltern im wöchentlichen Wechsel und in den Schulferien jeweils hälftig betreuen. Es stütze sich in der Begründung im Wesentlichen auf die schon durch den Verfahrensbeistand angeführten Gesichtspunkte. Die neue Regelung bringe für A eine gewisse Beruhigung, weil die Anzahl der Wechsel zwischen den Eltern auf nur noch einen pro Woche reduziert sei. Nach Abschluss der ersten Instanz ist die Mutter aus dem früheren Familienheim aus- und der Vater dort wieder eingezogen. Die Mutter bewohnt jetzt eine eigene Wohnung am gleichen Ort. Die Beschwerde der Mutter gegen die ihr zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am 29.11.2019 zugestellte Entscheidung ist am 20.12.2019 bei dem Familiengericht eingegangen. Sie macht geltend, die früheren Gewaltvorfälle hinderten eine gedeihliche elterliche Kommunikation. Es gebe zwischen den Eltern Streit über finanzielle Angelegenheiten und über die Frage, ob wegen des nächtlichen Einnässens des Kindes eine Therapie angezeigt sei. Aus der Sicht der Mutter hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil sich die beiden Verfahrensbeistände so unterschiedlich positioniert hätten. Der Vater und der Verfahrensbeistand treten der Beschwerde entgegen. Der Vater berichtet, A wirke seit der familiengerichtlichen Entscheidung entspannter. Die Eltern könnten weiter problemlos Absprachen treffen. Der Verfahrensbeistand teilt mit, nach seinem Eindruck werde das Miteinander der Eltern durch die Mutter zielgerichtet schlechter dargestellt, als es in Wirklichkeit sei. Das Beschwerdeverfahren wurde durch Beschluss des Senats vom 20.4.2020 auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat A im Beisein des Verfahrensbeistands am 12.5.2020 noch einmal angehört. Zu diesem Zeitpunkt praktizierten die Eltern das durch die erste Instanz angeordnete Wechselmodell schon seit Monaten. Sie hatten seit einigen Wochen die Aufgabe bewältigt, A´ Betreuung trotz der pandemiebedingten Schließung der Grundschule sicherzustellen. A fand, dass die letzten Wochen ganz normal verlaufen seien. Es solle alles so bleiben wie es sei. Nur wünsche er sich, dass er in diesem Jahr seinen Geburtstag bei der Mama feiern könne, auch wenn er in eine Papa-Woche falle, weil er im letzten Jahr schon am Geburtstag bei dem Papa gewesen sei. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der erwachsenen Beteiligten getroffen werden. Das Amtsgericht hat alle erforderlichen Anhörungen durchgeführt. Von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Es hat sich insbesondere keine Änderung der Sachlage ergeben und es wurden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, zu denen die Beteiligten hätten angehört werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 7. 2017, XII ZB 350/16, Rn. 19 - 20). Die Trennung einer Familie geht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität der betroffenen Kinder einher. Die Eltern und - im Fall ihrer Uneinigkeit - das Familiengericht sind aufgerufen, ein Betreuungsmodell zu finden, welches die Trennungsfolgen möglichst gering hält. Die psychologische Forschung kann keine Aussagen darüber treffen, welche Betreuungsform dem Kindeswohl am besten entspricht (Salzgeber, Das Wechselmodell, NZFam 2014, 921, 924). Das Bundesverfassungsgericht betont, über die Betreuung von Kindern nach der Trennung ihrer Eltern könne immer nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. Die Fachgerichte müssten bei der Entscheidung über Betreuungsmodelle die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern wie auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen und sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Ausschlaggebend sei jeweils das Wohl des Kindes (BVerfG, Beschluss vom 24. 6. 2015, 1 BvR 486/14, Rn. 21). Das Wechselmodell, welches auf der Grundlage des § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB als Umgangsregelung angeordnet werden kann (BGH, Beschluss vom 1. 2. 2017, XII ZB 601/15, Rn. 24), genießt keinen Vorrang vor anderen Betreuungskonzepten. Vielmehr ist bei seiner Anordnung eine gewisse Zurückhaltung geboten. Häufig ist das Verlangen nach einer solchen Regelung durch den Wunsch der Eltern nach Verteilungsgerechtigkeit motiviert, die jedoch bei nach dem Kindeswohl (§ 1697a BGB) zu treffenden Entscheidungen kein beachtlicher Gesichtspunkt sein kann. Aus Kindessicht kommt es auch weniger auf den zeitlichen Umfang des Kontakts zu den Elternteilen als auf die Betreuungs- und Beziehungsqualität in der mit einem Elternteil verbrachten Zeit an (Salzgeber, NZFam 2014, S. 921, S. 925; Heilmann, Kindeswohl und Wechselmodell, NJW 2015, S. 3346 m.w.N.). Das Wechselmodell ist nicht selten nur ein „fauler Kompromiss“ (Salzgeber, a.a.O., S. 924), mit dem Eltern, die ihren Kindern schon die mit dem Scheitern ihrer Partnerschaft verbundenen Belastungen nicht ersparen konnten, ihnen auch noch die mit häufigem Wechsel verbundene Anpassungsleistung abverlangen, um sich selbst den Kummer zu ersparen, der mit einer räumlichen Trennung von den Kindern einhergeht. Entgegen verbreiteter Annahme konnte eine Befriedung von im Trennungskonflikt verhafteten Eltern durch die Anordnung eines paritätischen Betreuungsmodells in der Scheidungsfolgenforschung nicht nachgewiesen werden (Salzgeber, a.a.O., S. 927; Heilmann, a.a.O., S. 3347; Hammer, Die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells, FamRZ 2015, S. 1433, S. 1442; Dettenborn/ Walter, Familienrechtspsychologie, 2. Aufl., S. 228). Ebenso, wie für die Festlegung des Lebensmittelpunkts bei einem Elternteil gewisse Grundvoraussetzungen wie beispielsweise ausreichender Wohnraum erfüllt sein müssen, gibt es für die paritätische Betreuung zwingende Vorbedingungen. Dies sind eine gewisse räumliche Nähe zwischen den Wohnungen und Absprachefähigkeit der Eltern, beidseitige Erziehungseignung, ein niedriges elterliches Konfliktniveau und Übereinstimmung in wesentlichen Erziehungsfragen (BGH, Beschluss vom 1. 2. 2017, XII ZB 601/15, Rn. 29). In dem vorliegenden Fall sprechen gewichtige Gründe dafür, es bei der derzeit praktizierten wechselnden Betreuung der Kinder zu belassen. Der Senat folgt insoweit der Empfehlung des Verfahrensbeistands. Die Grundvoraussetzungen für ein Wechselmodell sind erfüllt. Beide Eltern sind nach den gewonnenen Erkenntnissen uneingeschränkt erziehungsfähig. Sie respektieren ein jeder die Betreuungsqualität, die der andere dem gemeinsamen Kind anbieten kann. Beide Eltern verfügten über ausreichenden Wohnraum und leben am gleichen Ort. Ohne dass geklärt werden müsste, wer von beiden in den Kleinkindjahren welchen Betreuungsanteil erbracht hat, kann jedenfalls festgestellt werden, dass auch der Vater schon damals eine nicht unbedeutende Rolle als betreuender Elternteil gespielt hat. Nach der Einschätzung des Verfahrensbeistands, der beide Eltern nicht widersprochen haben, hat A dementsprechend auch eine gleich gute Bindung zu beiden Elternteilen. Die Beschwerde macht erfolglos geltend, das Konfliktniveau der Eltern erlaube die Anordnung des Wechselmodells nicht. Der Senat kann sich dem Eindruck nicht ganz verschließen, dass die behaupteten Kommunikationsprobleme inszeniert wirken. Das ergibt sich zuvorderst aus der nach dem Aufkommen der Auseinandersetzung erstatteten Strafanzeige wegen lange zurückliegender behaupteter Vorfälle. Eine Überbetonung erfahren auch die Differenzen der Eltern um die wirtschaftlichen Folgen ihrer Trennung. Es erscheint es als nicht ganz unverständlich, jedenfalls nicht als Ausdruck einer gestörten Elternbeziehung, wenn das Begehren der Mutter nach Trennungsunterhalt gerichtlicher Klärung bedurfte. Immerhin bewohnte sie im gemeinsamen Eigentum stehende Einfamilienhaus, für das der auf Unterhalt in Anspruch genommene Vater monatlich Kreditraten in einer Größenordnung von 2.000,- € zu tragen hatte. Wesentliche Differenzen in Erziehungsfragen haben sich während der seit einiger Zeit praktizierten paritätischen Betreuung nicht ergeben und die Eltern haben sich als für die Organisation des Alltags hinreichend absprachefähig gezeigt. Die vorgelegte whats-app-Kommunikation bestätigt, dass sie zu allen das Kind betreffenden Fragen zu sachlichem Austausch befähigt sind. Die Beschwerde beanstandet zwar deren Vollständigkeit, trägt aber nicht vor, welche Differenzen aus der Sicht der Mutter aufgekommen sind. Dass die Eltern die vergangenen Wochen unter dem Druck der Schließung der Grundschule - soweit erkennbar - konfliktfrei und ohne von A in der Anhörung geklagte Belastungen bewältigt haben, bestätigt die Annahme ausreichender Kooperationsfähigkeit. Das Wechselmodell erscheint im vorliegenden Fall als die vorzugswürdige Lösung, weil A eine gleichwertige und unbedingt zu erhaltende Bindung an beide Elternteile hat. Der Vater hat auch in den Jahren des Zusammenlebens der Eltern Verantwortung für ihn übernommen, was es unter Kontinuitätsaspekten fortzusetzen gilt. Es kommt hinzu, dass durch die Beteiligung des Vaters an der alltäglichen Betreuung das gewohnte Wohnumfeld erhalten bleibt, weil dieser inzwischen wieder im früheren Familienheim wohnt. Von untergeordneter Bedeutung war dagegen der in zwei Anhörungen bekundete Kindeswille. A ist noch nicht alt genug, dass er sich eine Vorstellung davon machen könnte, was die Installation eines Wechselmodells längerfristig für ihn bedeutet. Am Beispiel seiner Äußerungen, wo er dieses Jahr seinen - inzwischen verstrichenen - Geburtstag verbringen möchte, wurde deutlich, dass sein Votum für die paritätische Betreuung zumindest auch von dem Wunsch beeinflusst ist, die Eltern durch exakte Verteilungsgerechtigkeit zu befrieden. An für die Entscheidung relevanter Information war der Kindesanhörung deshalb nur zu entnehmen, dass A keine größeren Probleme mit der in den vergangenen Monaten praktizierten Betreuungsform hat. Die dargelegten Gesichtspunkte tragen die Entscheidung im Beschwerdeverfahren, ohne dass der Senat veranlasst gewesen wäre, sachverständigen Rat in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche weiteren Erkenntnisse hiervon zu erwarten gewesen wären. Die Erfahrung des Senats mit der Einholung von psychologischen Gutachten in Fällen eines konfliktfrei praktizierten Wechselmodells zeigt, dass aus sachverständiger Sicht die Empfehlung der Fortsetzung aus dem Gedanken der Kontinuität heraus naheliegt. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es den Eltern unbenommen ist, einvernehmlich vom gerichtlich festgesetzten Umgang abzuweichen. Der Senat regt ausdrücklich an, künftige Streitigkeiten über geringfügige Abänderungen von der Umgangsregelung im direkten Kontakt zwischen den beteiligten Kindeseltern zu klären. Dabei sollte im Kindesinteresse kleinliches Beharren auf Rechtspositionen vermieden werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Es sind keine Gesichtspunkte zu erkennen, die es angezeigt erscheinen ließen, von der regelhaft vorgesehenen Überbürdung der Kosten erfolgloser Beschwerden auf die Beschwerdeführerin abzusehen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 40 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.