Beschluss
6 UF 7/21
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0624.6UF7.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 4.000,- € festgesetzt. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. I. Der Beteiligte zu 3. (im Folgenden Kindesvater) und die Beteiligte zu 4. (im Folgenden Kindesmutter) sind die nicht verheirateten Eltern des betroffenen acht Jahre alten Kindes Y. Sie streiten über die elterliche Sorge. Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt, eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben. Der 5X Jahre alte Kindesvater ist geschieden und hat aus der Ehe eine 2X-jährige Tochter. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau lebte er seit 2009 mit der XX Jahre alten Kindesmutter zusammen in Stadt1. Die Beziehung der Kindeseltern war von ständigen Streitigkeiten, ausgelöst durch Eifersucht und Alkohol- sowie seit 2018 Drogenkonsum des Kindesvaters, geprägt. Der Kindesvater beschuldigte die Kindesmutter immer wieder, ihn zu betrügen und ließ sich von dieser nicht vom Gegenteil überzeugen. Er brachte in der Wohnung Kameras an, um sie zu überwachen. Anfang November 2018 veranlasste der Kindesvater die Kindesmutter in seinen Pkw einzusteigen, fuhr mit ihr in ein Waldgebiet, hielt ihr dort eine halbautomatische Pistole an den Kopf und forderte sie auf, ihm den vermeintlichen Nebenbuhler zu benennen. Als die Kindesmutter beteuerte, keine andere Beziehung zu haben, fuhr er wieder mit ihr zurück in die gemeinsame Wohnung. Am 14.11.2018 kam er unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehend gegen 1.00 Uhr nach Hause, zog die schlafende Kindesmutter an den Haaren und forderte sie auf einzugestehen, dass sie ihn betrüge. Im weiteren Verlauf des Streits schlug er der Kindesmutter mit dem Knauf der halbautomatischen Pistole auf den Hinterkopf, hielt ihr danach die Pistole an den Kopf und bedrohte sie mit dem Tod, wenn sie nicht die Wahrheit sage. Er hielt die Kindesmutter bei einem Fluchtversuch fest und schlug ihr mit einem Gummiknüppel mehrfach gegen den Unterschenkel und verursachte hierdurch erhebliche Hämatome. Das betroffene Kind wachte zwischenzeitlich auf, kam zu den Eltern und fragte, was passiert sei. Wegen dieses Geschehens kam der Kindesvater im September 2019 in Untersuchungshaft und wurde durch Urteil des Amtsgerichts Stadt2 vom 02.12.2019 Aktenzeichen (…) u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde durch Urteil des Landgerichts Stadt3 vom 02.07.2020 Aktenzeichen (…) für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Ihm wurde gleichzeitig auferlegt, zeitnah eine ambulante Gesprächstherapie in Bezug auf seinen früheren Alkohol- und Drogenkonsum und seine Eifersuchtsproblematik durchzuführen und die Weisung erteilt, jeglichen Kontakt - persönlich, telefonisch oder über soziale Medien - zu der Kindesmutter zu unterlassen, soweit es nicht um den Umgang mit der gemeinsamen Tochter gehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Urteile und den Bewährungsbeschluss vom 02.07.2020 Bezug genommen. Seit der Straftat des Kindesvaters zum Nachteil der Kindesmutter leben die Kindeseltern getrennt. Die Kindesmutter zog mit dem betroffenen Kind zunächst in ein Frauenhaus und lebt mit diesem seit Februar 2019 in einer eigenen Wohnung in Stadt3. Im Rahmen eines vor dem Amtsgericht Stadt2 geführten Gewaltschutzverfahrens Aktenzeichen …/18 war das Jugendamt involviert. In der Zeit von Mai 2019 bis Juni 2020 fanden mit Ausnahme der Zeit der Untersuchungshaft begleitete Umgänge zwischen dem Kindesvater und dem betroffenen Kind statt. Im Laufe der Zeit wurden nur noch die Übergaben begleitet und es erfolgten dann auch Übernachtungen beim Kindesvater. Die Maßnahme wurde schließlich beendet, weil die Übergaben ohne direkten Kontakt der Eltern miteinander gestaltet werden konnten. Y hat derzeit wöchentlichen Umgang mit dem Kindesvater in der Zeit von Freitag bis Sonntag bzw. von Freitag bis Samstag. Die Kindesmutter erhält Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe, die auch Gespräche mit den Eltern führte. In einem Gespräch im März 2020 kam es wieder zum Streit über das Thema Partner der Kindesmutter, in dem der Kindesvater äußerte, ihr werde das Lachen noch vergehen, wenn er ihr Y weggenommen hätte. Die Familienhelferin sieht im Hinblick auf fehlenden Respekt und Wertschätzung keine adäquate Kommunikationsbasis zwischen den Kindeseltern für die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts. Der Kindesvater hat beantragt, die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen. Es gebe keine konkreten Meinungsverschiedenheiten und die Eltern seien kooperationsfähig und -bereit. Der Vorfall vom November 2018 liege zwei Jahre zurück und er habe sich bei der Kindesmutter entschuldigt. Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegengetreten. Wegen der Vorkommnisse im November 2018 sei es ihr unzumutbar, mit dem Kindesvater gemeinsame Entscheidungen für das Kind zu treffen, zumal sie weiter Angst vor dem Kindesvater habe. Auch Jugendamt und Verfahrensbeiständin haben sich wegen fehlender Kommunikationsbasis gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam ausgesprochen. Nach persönlicher Anhörung des betroffenen Kindes, der Eltern und der Verfahrensbeiständin sowie Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Jugendamts hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung der elterlichen Sorge zur gemeinsamen Ausübung zurückgewiesen. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge scheitere bereits an der dem Kindesvater erteilten Bewährungsauflage, jeglichen Kontakt zur Kindesmutter zu unterlassen, soweit es nicht um den Umgang mit der gemeinsamen Tochter gehe. Ein Verstoß gegen die Bewährungsauflage könne zu einem Widerruf der Bewährung und Vollstreckung der Haftstrafe führen, was dem Kindeswohl widerspräche. Auch im Übrigen widerspreche die Ausübung der gemeinsamen Sorge wegen des nachhaltigen und schweren Elternkonflikts aufgrund des Vorfalls im November 2018 dem Kindeswohl. Die Kindesmutter leide bis heute unter diesen traumatischen Vorfällen und habe Angst vor dem Kindesvater. Mit dem Verweis auf seine Entschuldigung und auf den Zeitablauf zeige der Kindesvater, dass er sein Verhalten nicht wirklich reflektiert habe. Der Kindesvater habe provoziert, dass die Kindesmutter nicht mit ihm kooperieren wolle. Das Amtsgericht sieht auch für die Zukunft keine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern. Der Kindesvater habe bisher keine Gesprächstherapie und wohl auch keine Alkohol- und Drogentherapie begonnen. Dieses fehlende Engagement diene nicht gerade der Vertrauensbildung auf Seiten der Kindesmutter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen. Die Beschwerde gegen die dem Beschwerdeführer am 21.12.2020 zugestellte Entscheidung ist am 18.01.2021 bei dem Amtsgericht eingegangen und wurde innerhalb der bis zum 19.02.2021 gesetzten Frist begründet. Der Beschwerdeführer verfolgt die Übertragung der Sorge zur gemeinsamen Ausübung weiter. Er habe ein gutes und inniges Verhältnis zu seinem Kind und wolle für dieses Verantwortung übernehmen. Er erlebe das Kind bei den Umgängen und sei somit in der Lage, Entscheidungen zu treffen. Seine Reaktion sei falsch gewesen, als er seine Frau mit einem anderen im Bett überrascht habe. Für seine Tat sei er verurteilt worden. Er sei bereit, ein Anti-Aggressivitätstraining zu durchlaufen und zur Verbesserung der schwierigen Kommunikation mit der Kindesmutter Gespräche bei der Erziehungsberatung zu führen. Er wünsche sich, dass auch die Kindesmutter im Sinne der Tochter hierzu bereit sei. Seit dem Vorfall habe es keinerlei gewalttätige Übergriffe mehr gegeben. Nach dem Verhandlungstermin hätten die Kindeseltern relativ harmonisch und einvernehmlich besprochen, dass der Kindesvater mit Y Zeit in der Stadt verbringen könne. Dies zeige, dass es den Eltern nicht an jeglicher Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit fehle. Der Kindesvater sei bereit, Gespräche zu führen, lediglich die Kindesmutter ziehe sich immer wieder auf den Vorfall im November 2018 zurück. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass künftig kein Mindestmaß an Verständigung möglich sei. Die Kindesmutter tritt der Beschwerde entgegen. Aus der Beschwerdeschrift, in der der Kindesvater erneut behauptet, sie mit einem anderen Mann im Bett erwischt zu haben, ergebe sich, dass die Eifersuchtsproblematik fortbestehe. Der Kindesvater sei uneinsichtig in Bezug auf die Schwere des Übergriffs und der anhaltenden psychischen Folgen, die durch eine Entschuldigung nicht aus der Welt geschafft werden könnten. Seit der Trennung werde sie vom Kindesvater immer wieder bedroht und als Schlampe tituliert. Sie habe bis heute Angst vor ihm und könne nicht mit ihm reden. Bei der Besprechung des außerplanmäßigen Umgangs nach der Verhandlung seien die Anwälte anwesend gewesen. Die Verfahrensbeiständin hält ein gemeinsames Sorgerecht - auch wenn Y sich ein solches wünscht - nicht für realistisch und umsetzbar. Jeder zusätzliche Kontakt könne retraumatisierende Folgen haben und würde sich zwangsläufig auch auf die Tochter auswirken. Das Jugendamt hat im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge zur gemeinsamen Ausübung zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Für die Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB dem Kindeswohl nicht widerspricht, gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entwickelten Grundsätze. Bei der Entscheidung sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439, Rn. 10, 14). Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und Kontinuität sowie der Kindeswille, wobei diese Kriterien im Einzelfall unterschiedlich gewichtet sein können. Zu berücksichtigen sind auch die durch Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte (BGH, FamRZ 2010, 1060, Rn. 19 f.). Ein weiterer Gesichtspunkt ist das Verhältnis der Eltern. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (BGH, aaO, Rn. 21). Dabei kann allein die Ablehnung der gemeinsamen Sorge durch die Mutter regelmäßig nicht die Vermutung begründen, in diesem Fall entspreche ein beiderseitiges Sorgerecht nicht dem Kindeswohl (BGH, aaO, Rn. 22; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 13 UF 696/16, Rn 9 ff., zitiert nach juris). Die gemeinsame Sorge setzt aber ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BGH, FamRZ 2008, 592, Rn. 11 m.w.N). Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (BGH, a. a. O., Rn. 24; OLG Koblenz, aaO; KG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 25 UF 23/16, Rn. 16 zitiert nach juris). Es genügt die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen (BGH, aaO, Rn. 27; Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., S. 56 ff). Gegen eine gemeinsame Sorge sprechen schließlich auch Gründe, die nach § 1666 BGB zum Entzug der elterlichen Sorge führen würden, wie etwa Gewalt zwischen den Eltern (Veit, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 58. Edition, Stand: 01.05.2021, § 1626 a BGB, Rn. 63). Unter Beachtung dieser Grundsätze steht auch für den Senat fest, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge dem Wohl des betroffenen Kindes Y widerspricht. Das Verhältnis der Eltern ist durch die von dem Kindesvater zum Nachteil der Kindesmutter begangene Straftat mit der Folge des Verlusts der gewohnten Umgebung für Mutter und Kind und nachvollziehbarer Angst der Kindesmutter vor Übergriffen des Kindesvaters geprägt, die auch dem Kind nicht verborgen geblieben ist. Die Tat hat einen nachhaltigen und tiefgreifenden Elternkonflikt hervorgerufen, der von den Eltern bisher in keiner Weise aufgearbeitet ist und der auch in absehbarer Zeit keiner Lösung zugeführt werden kann. Schon vor der Tat im November 2018 war das Verhältnis der Eltern von durch die Eifersucht des Kindesvaters ausgelösten Konflikten geprägt, die schließlich in der schweren Straftat mündeten. Y hat gegenüber der Verfahrensbeiständin geäußert, die Eltern hätten fast immer sehr laut gestritten. Infolge der Straftat fehlt es an einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Kindeseltern. Der Kindesvater hat sich zwar bei der Kindesmutter entschuldigt und ihr die Zahlung eines Schmerzensgelds angeboten. Sein Verhalten nach der Trennung war bisher aber nicht geeignet, die für die Ausübung der gemeinsamen Sorge erforderliche Vertrauensbasis wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kindesvater die ihm im Bewährungsbeschluss des Landgerichts auferlegte Gesprächstherapie zur Bearbeitung seiner Eifersuchtsproblematik noch nicht absolviert hat. Auch in der Beschwerde bekundet er lediglich seine Bereitschaft zu einer Anti-Aggressionstherapie, macht diese aber von einem weiteren Gespräch mit dem Bewährungshelfer abhängig. Allein der Zeitablauf von zwei Jahren nach der Tat führte ebenfalls nicht zu einer Verbesserung des Verhältnisses der Eltern. Das Landgericht hat vielmehr in den Gründen seines Urteils festgestellt, dass das Verhältnis der Eltern immer noch angespannt sei und der Kindesvater der Kindesmutter ab Ende April 2020 mehrfach über ihre Mobilfunknummer Nachrichten verschickt habe, in denen er sie beschimpfte. Die Kindesmutter hat in der Beschwerdeerwiderung unbestritten vorgetragen, dass der Kindesvater sie bis zuletzt immer wieder bedrohte und sie u. a. als Schlampe titulierte. Auch die Beschwerdebegründung zeigt, dass der Kindesvater seine Haltung gegenüber der Kindesmutter nicht geändert hat, indem er erneut behauptet, sie mit einem anderen Mann im Bett erwischt zu haben. Trotz der Anwesenheit der Fachkraft hat der Kindesvater die Kindesmutter bei einem Gespräch im März 2020 beschimpft und gedroht, dass ihr das Lachen noch vergehen werde, wenn er ihr Y erst einmal weggenommen hätte. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Jugendamts in dem schriftlichen Bericht vom 22.09.2020, dass keine respektvolle und wertschätzende Kommunikationsebene zwischen den Eltern besteht. Das Jugendamt führt die fehlende Kommunikationsfähigkeit auch darauf zurück, dass Gespräche auf der Elternebene immer wieder auf der Paarebene enden würden. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde auch selbst eingeräumt, dass die Kommunikation zwischen den Eltern schwierig sei. Der Senat geht auch mit dem Jugendamt, der Verfahrensbeiständin und dem Amtsgericht davon aus, dass auch keine positive Prognose im Hinblick auf eine angemessene Verständigung der Eltern in Sorgerechtsfragen getroffen werden kann. Seit über 2 Jahren kommunizieren die Eltern nur in Anwesenheit Dritter. Die Übergaben des Kindes sind so gestaltet, dass die Eltern keinen Kontakt miteinander haben. Y hat der Verfahrensbeiständin berichtet, dass der Vater eine SMS schicke, wenn er da sei und sie dann runterkomme. Träfen die Eltern aufeinander, so würden sie nicht miteinander reden, sondern so tun, als wäre der andere nicht da. Wären die Eltern bei Ausübung der elterlichen Sorge zur Kommunikation gezwungen, gäbe es zahlreiche Gelegenheiten zur Eskalation wie in der Vergangenheit, was zu erheblichen Belastungen der Mutter und in der Folge auch zu Belastungen für Y führen würde, die beide Eltern liebt und unter deren Streit leidet. Der Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters den Eindruck gewonnen hat, die Kindesmutter könne sich mit dem Kindesvater verständigen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn die Kindeseltern waren bei der Besprechung des außerplanmäßigen Umgangs - die von der Verfahrensbevollmächtigten als relativ harmonisch beschrieben wurde - nicht alleine, sondern diese erfolgte in Anwesenheit der Anwälte. Hieraus kann keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass die Kindeseltern auch ohne die Anwesenheit Dritter problemlos kommunizieren können. Die von der X-jährigen Y gegenüber der Verfahrensbeiständin getätigte Äußerung, sie fände es gut, wenn beide Eltern über sie bestimmen muss vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zurücktreten. Zwar gewinnt der Kindeswille mit zunehmendem Alter an Bedeutung für die Entscheidung (BVerfG, FamRZ 2008, 421), muss aber nicht stets ausschlaggebend sein, insbesondere dann nicht, wenn es dem kindlichen Wunsch an Realitätsnähe fehlt (OLG München, FamRZ 2014, 1210). So liegt der Fall hier. Y hat mit ihrer Äußerung nur zum Ausdruck gebracht, dass sie beide Eltern gleich lieb hat und hieraus geschlossen, dass dann auch beide über sie bestimmen sollten. Die Voraussetzungen und Folgen des gemeinsamen Sorgerechts kann sie allerdings angesichts ihres Alters noch nicht einschätzen. Hiervon geht auch die Verfahrensbeiständin in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren aus. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass Y durch die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts in ihrer Persönlichkeitsentwicklung geschädigt wird, zumal sie im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber der Verfahrensbeiständin kundgetan hat, dass die Kindesmutter gut über sie bestimme. Gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam spricht, das in dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts ausgesprochene Kontaktverbot des Kindesvaters zur Kindesmutter bis mindestens Mitte des Jahres 2023, soweit es nicht um den Umgang mit der gemeinsamen Tochter geht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts hierzu wird Bezug genommen. Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der Beteiligten getroffen werden. Das Amtsgericht hat alle erforderlichen Anhörungen durchgeführt. Von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Es hat sich insbesondere keine Änderung der Sachlage ergeben und es wurden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen, zu denen die Beteiligten hätten angehört werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 7. 2017, XII ZB 350/16, Rn. 19 - 20). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG. Es sind keine Gesichtspunkte zu erkennen, die es hätten angezeigt erscheinen lassen, von der regelhaft vorgesehenen Überbürdung der Kosten erfolgloser Beschwerden auf den Beschwerdeführer abzusehen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 40 und § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung. Mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde war dem Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen.