Beschluss
6 WF 127/21
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0920.6WF127.21.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer durch Beschluss vom 29.05.2018 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt. Im Überprüfungsverfahren nach § 120 a ZPO hat es mit dem angefochtenen Beschluss eine Zahlung aus dem Vermögen in Höhe von 1.713,19 Euro angeordnet. Der Beschwerdeführer verfüge über einzusetzendes Vermögen in Form von land-/forstwirtschaftlichen Grundstücken im Wert von insgesamt ca. 19.400,00 Euro. Die Verpachtung der Grundstücke stehe der zumindest teilweise Verwertung durch Verkauf nicht entgegen. Zudem sei auch noch ein Schlepper vorhanden. Da für die aufzubringenden Kosten nur eine geringe Teilfläche einzusetzen wäre, sei die Verwertung auch zumutbar. Mit der am 02.09.2021 eingegangenen Beschwerde gegen die ihm am 10.08.2021 zugestellte Entscheidung macht der Beschwerdeführer geltend, er benötige die forstwirtschaftlichen Flächen und den Schlepper, um Holz zum Heizen zu machen. Die für seine Erdwärmepumpe anfallenden Stromkosten beliefen sich daher nur auf 60,00 Euro monatlich. Die landwirtschaftlichen Flächen seien kaum zu veräußern, weil die allenfalls interessierten Landwirte diese günstig pachten könnten. Außerdem sei die Größe der zu verkaufenden Fläche zur Deckung der Einmalzahlung für potentielle Käufer uninteressant. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, eine Person mit einem Vermögen von fast 20.000,00 Euro gelte nicht als sozialhilfebedürftig. Es sei anzunehmen, dass sich ein zumutbarer Weg finden werde, das Vermögen zur Zahlung der Verfahrenskosten einzusetzen, ggf. durch Beleihung. II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG und §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 120 a ZPO zu Unrecht angenommen. Nach § 120 a Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen nachträglichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nach der durch Beschluss vom 29.05.2018 bewilligten Verfahrenskostenhilfe. Der Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt der Erstbewilligung Eigentümer der oben genannten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke Flur … in Ort1. In seiner für die Erstbewilligung der Verfahrenskostenhilfe vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer diese auch unter Ziff. G 2 angegeben, ebenso wie den von dem Amtsgericht erwähnten Schlepper. Dennoch hat das Amtsgericht - Familienrichter - dem Beschwerdeführer durch Beschluss vom 29.05.2018 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Familiengericht zum Zeitpunkt der Erstbewilligung mangels Bedürftigkeit eine Zahlung aus dem Vermögen hätte anordnen müssen, weil ein Vermögenseinsatz gemäß § 115 Abs. 3 ZPO zumutbar gewesen wäre. Denn die Vorschrift des § 120 a ZPO dient gerade nicht der Überprüfung und Korrektur von ursprünglich fehlerhaften Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 12.02.1987 - 4 WF 2/87 -, FamRZ 1987, 962; OLG Köln, Beschluss vom 6.10.2006 - 4 WF 142/06 -, FamRZ 2007, 296; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.12.2013 - 5 WF 298/13, BeckRS 2013, 22047; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.02.2015 - 11 WF 172/15 -, FamRZ 2015, 1313; Dürbeck, in: Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 9. Auflage 2020, § 14 Rn. 960; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 120 a ZPO Rn. 6). Vielmehr bleibt der Rechtspfleger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 a ZPO an die ursprüngliche VKH-Entscheidung gebunden, sofern der Richter darin über die Anerkennung bestimmter Belastungen usw. entschieden hat (Dürbeck, in: Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., § 14 Rn. 961). Wurde daher im Ausgangsverfahren trotz Angabe der möglicherweise für die Verfahrenskostenhilfe einsetzbaren land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke durch den Richter Verfahrenskostenhilfe ohne die Anordnung von Zahlungen aus dem Vermögen bewilligt, kann das Vorhandensein derselben Grundstücke im späteren Überprüfungsverfahren des Rechtspflegers nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 FamGKG i. V. m. Nr. 1912 KV zum FamGKG. Der Ausspruch zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.