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Beschluss

8 F 1007/21

OLG Stuttgart 8. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0105.8F1007.21.00
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Leitsätze
1. Zur Abänderung einer Bewilligungsentscheidung nach § 120a ZPO muss die Veränderung der Verhältnisse festgestellt werden, wozu es einer Vergleichsberechnung zwischen den Verhältnissen zur Zeit der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung und den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bedarf (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2020, 13 WF 74/20). (Rn.3) 2. Kosten, die dem Erwerb eines Fahrzeugs dienen, dessen Wert 7.500 € übersteigt, dürften im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht mehr ohne weiteres als Abzugsposten zu berücksichtigten sein (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2023, 13 WF 12/23) Hat das Ausgangsgericht indessen den Finanzierungsaufwand für ein Fahrzeug von vergleichbarem Wert wie ein neu angeschafftes Fahrzeug bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe als Abzugsposten zugelassen, kann dieser Bewertungsfehler im Abänderungsverfahren nicht korrigiert werden. (Rn.18) 3. Auch wenn die Stilllegung einer früheren Direktversicherung und der Neuabschluss einer neuen Direktversicherung mit deutlich höherer Prämienzahlung nicht lebensnotwendig und daher nicht anzuerkennen war, kann ein diesbezüglicher möglicher Berücksichtigungsfehler bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Abänderungsverfahren keine Berücksichtigung finden. (Rn.21) 4. Lässt sich keine wesentliche Veränderung in Gestalt einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verfahrenskostenhilfeberechtigten seit der Ausgangsentscheidung feststellen, ist eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung nach § 120a Abs. 1 ZPO nicht zulässig. (Rn.37)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 16.10.2023, Az. 8 F 1007/21, aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abänderung einer Bewilligungsentscheidung nach § 120a ZPO muss die Veränderung der Verhältnisse festgestellt werden, wozu es einer Vergleichsberechnung zwischen den Verhältnissen zur Zeit der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung und den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bedarf (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2020, 13 WF 74/20). (Rn.3) 2. Kosten, die dem Erwerb eines Fahrzeugs dienen, dessen Wert 7.500 € übersteigt, dürften im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht mehr ohne weiteres als Abzugsposten zu berücksichtigten sein (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2023, 13 WF 12/23) Hat das Ausgangsgericht indessen den Finanzierungsaufwand für ein Fahrzeug von vergleichbarem Wert wie ein neu angeschafftes Fahrzeug bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe als Abzugsposten zugelassen, kann dieser Bewertungsfehler im Abänderungsverfahren nicht korrigiert werden. (Rn.18) 3. Auch wenn die Stilllegung einer früheren Direktversicherung und der Neuabschluss einer neuen Direktversicherung mit deutlich höherer Prämienzahlung nicht lebensnotwendig und daher nicht anzuerkennen war, kann ein diesbezüglicher möglicher Berücksichtigungsfehler bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Abänderungsverfahren keine Berücksichtigung finden. (Rn.21) 4. Lässt sich keine wesentliche Veränderung in Gestalt einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verfahrenskostenhilfeberechtigten seit der Ausgangsentscheidung feststellen, ist eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung nach § 120a Abs. 1 ZPO nicht zulässig. (Rn.37) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 16.10.2023, Az. 8 F 1007/21, aufgehoben. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Änderung der mit Beschluss vom 13.10.2021 ratenfrei bewilligten Verfahrenskostenhilfe nach § 76 Abs. 1 FamFG, § 120a Abs. 1 ZPO liegen entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht vor. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass sich die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin gegenüber den Verhältnissen bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wesentlich verbessert haben. 1. Gemäß § 120a ZPO setzt eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung voraus, dass festgestellt werden kann, dass seit der Bewilligungsentscheidung eine wesentliche Änderung in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Beteiligten eingetreten ist. Eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung zu Lasten des bedürftigen Beteiligten - wie sie hier in Rede steht - kommt dementsprechend in Betracht, wenn sich seine Einkommensverhältnisse seit der Bewilligung verbessert haben. Dabei ist es unerheblich, ob die Verbesserung auf höhere Einnahmen oder eine Verminderung von nach § 115 ZPO berücksichtigungsfähigen Ausgaben zurückzuführen ist. Allerdings muss die Veränderung der Verhältnisse - was das Amtsgericht aus dem Blick verloren hat - festgestellt werden. Hierzu bedarf es einer Vergleichsberechnung zwischen den Verhältnissen zur Zeit der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung und den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 13 WF 74/20 –, Rn. 6, juris; BeckOK ZPO/Reichling, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 120a Rn. 7; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 120a ZPO, Rn. 6). Bei dieser Berechnung gilt es im Blick zu behalten, dass § 120a ZPO nicht der Prüfung und Korrektur von fehlerhaft anerkannten Positionen (z. B. Abzugsposten) in der Bewilligungsentscheidung dient; die Ausgangsentscheidung entfaltet hinsichtlich der Anerkennung von einzelnen Positionen vielmehr Bindungswirkung für das Verfahren nach § 120a ZPO (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. September 2021 – 6 WF 127/21 –, Rn. 6, juris). Lediglich Fehler, die sich aus falschen Angaben eines Beteiligten ergeben, sind nicht fortzuschreiben. 2. Gemessen hieran lässt sich eine wesentliche Änderung zwischen den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die der Bewilligungsentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.10.2021 zu Grunde lagen, mit den jetzigen nicht feststellen. a. Hinsichtlich der Berücksichtigung einzelner Positionen bei der Ermittlung des Einkommens der Antragstellerin gilt unter Berücksichtigung ihres Vorbringens einleitend Folgendes: - Der Nettoverdienst der Antragstellerin ergibt sich nicht aus dem Auszahlungsbetrag, der auf den eingereichten Lohnbescheinigungen ausgewiesen ist, sondern aus dem darin genannten Nettoverdienst. Soweit der Arbeitgeber aus dem Nettolohn für die Antragstellerin mit deren Einverständnis und zu deren Gunsten direkte Zahlungen auf Versicherungsprämien leistet, statt den Nettolohn in voller Höhe auszuzahlen, beeinflusst dies nicht die Höhe des Nettoeinkommens, vielmehr handelt es sich um Ausgaben der Arbeitnehmerin, deren Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe bei den einkommensmindernden Ausgaben (§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO) jeweils im Einzelnen zu überprüfen ist. - Die Zahlung von Corona-Prämien und/oder Inflationsausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber ist unabhängig davon, ob sie einmalig oder mehrfach geleistet werden, bei der Berechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in voller Höhe zu berücksichtigen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2021 - 9 WF 97/21, juris Rn. 6). Soweit über einen gewissen Zeitraum regelmäßige Zahlungen erfolgen, handelt es sich um Einkommen, bei einer einmaligen Zahlung ggf. um berücksichtigungsfähigen Vermögenserwerb. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber diese Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt hat und diese Einnahmen unpfändbar sind, folgt nicht, dass es sich hierbei nicht um Einkommen bzw. zusätzliches Vermögen handelt. Denn gemäß § 115 Abs. 1 ZPO hat die Partei zur Finanzierung des Rechtsstreits ihr Einkommen, nämlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, einzusetzen, so der Wortlaut der Norm. Was abgesetzt werden darf, ist in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO geregelt. Auch bei der arbeitgeberseitigen Zahlung von Corona-Prämien oder Inflationsausgleichszahlungen handelt es sich um Einkünfte in Geld, und zwar unabhängig von deren Pfändbarkeit; sie sind daher im Rahmen der Berechnungen zu berücksichtigen: § 115 ZPO enthält gerade keine Einschränkung der zur Finanzierung einzusetzenden Einnahmen auf pfändbares, zu versteuerndes und/oder sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Die Berücksichtigung dieser Zahlungen ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zwingend geboten. Denn ansonsten würde bei im Übrigen exakt gleicher Fallgestaltung ein Verfahrensbeteiligter, dessen Arbeitgeber ihm derartige freiwillige Leistungen zukommen lässt, gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten, die solche Leistungen nicht erhalten, im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren einseitig in Höhe dieser Zahlungen begünstigt, ohne dass es für eine solche Bevorzugung einen sachlichen Grund gibt. Dies passt nicht zu dem Grundgedanken der Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, welches allen Menschen einen gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglichen will (vgl. hierzu auch (BSG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – B 1 KR 13/19 BH, zitiert nach juris). Vorliegend sind die Corona- und Inflationsausgleichszahlungen bei der aktuellen Einkommenslage und der sich daraus ergebenden Ratenberechnung ausschließlich deshalb nicht mehr zu berücksichtigen, weil der Zahlungsbeginn laut der angefochtenen Entscheidung erstmals ab Erhalt der Zahlungsaufforderung erfolgen soll, eine solche bislang noch nicht ergangen ist und im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung solche Zahlungen des Arbeitgebers nach den Erklärungen der Antragstellerin vom 25.07.2023 weder aktuell erfolgen noch für zeitnahe Zeiträume angekündigt sind. - Kindergeld ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 und vom 14. Dezember 2016 - XII ZB 207/15, jeweils zitiert nach juris) nicht bereits dann Einkommen des Kindes, wenn es tatsächlich für das Kind verwendet wird, sondern nur dann, wenn es zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des minderjährigen Kindes zu verwenden ist, wobei der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts (außerhalb von Einrichtungen) mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Regelsätzen erbracht wird, die von den Landesregierungen festgelegt werden. Der Bundesgerichtshof greift dabei in seiner Entscheidung vom 26.01.2005 ausdrücklich auf die Freibeträge zu § 115 ZPO zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03, juris Rn. 13), so dass das Kindergeld ausschließlich in dem Umfang als Einkommen des Kindes anzusehen ist, in dem sein tatsächliches Einkommen einschließlich des Unterhalts, den es tatsächlich erhält, nicht ausreicht, um seinen notwendigen Bedarf, der durch die Höhe des Freibetrages bestimmt wird, zu decken. Das Amtsgericht hat demnach - entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung - keineswegs einfach 500,00 € auf das Einkommen "draufgeschlagen", sondern entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Kindergeld deshalb dem Einkommen der Antragstellerin zugerechnet, weil ihre Kinder jeweils über Einkommen/Unterhalt verfügen, welches ohne Ergänzung durch Kindergeldzahlungen der Finanzkasse die Freibeträge des § 115 ZPO sogar übersteigt. - Stromkosten sind aus dem für die Verfahrensbeteiligten nach § 115 ZPO vorgesehenen Freibetrag zu bestreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 - VIII ZB 18/06, juris Rn. 8). - Anderes gilt hingegen für die Gebühren der Abfallentsorgung; diese können berücksichtigt werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 9 WF 266/20 –, Rn. 5, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 6 WF 191/13 –, Rn. 3 f., juris). - Auch die geltend gemachten GEZ-Gebühren sind als Abzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 1. Halbsatz ZPO in Ansatz zu bringen. Da diese bei der sozialhilferechtlichen Ermittlung des Bedarfs nicht berücksichtigt worden sind, weil bei Bedürftigkeit diesbezüglich ein Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht gestellt werden kann, sind tatsächliche Zahlungen an die GEZ einkommensmindernd zu berücksichtigen, (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2023 - 8 WF 102/23 (nicht veröffentlicht), OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. März 2023 - 2 WF 27/23, juris Rn. 7). - Hinsichtlich der Fahrtkosten ist für den normalen Arbeitnehmer, der täglich zur Arbeit und zurückfährt, in Anlehnung der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 5,20 € pro Monat für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Wegstrecke) anzuerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - XII ZB 291/11, juris Rn. 12 ff.; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 658/11, juris Rn. 18 ff.). Soweit demgegenüber das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 29. November 2022 - 13 WF 171/22 - ausgeführt hat, derzeit könnten anstelle dieser Berechnung auch mit den Kilometerpauschalen nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien je gefahrenem Kilometer gerechnet werden, kann dem jedenfalls für den - hier gegebenen - Fall, dass zusätzlich zu den Fahrtkosten auch die Versicherungsprämien und Finanzierungskosten bzgl. des Pkw geltend gemacht werden, nicht gefolgt werden. Gerade die Berechnung der Kosten in der Entscheidung des OLG Hamm zeigt auf, dass der Ansatz einer Kilometerpauschale von 5,20 € pro Entfernungskilometer und Monat auch aktuell noch die Betriebskosten und Steuerbelastung in etwa abdecken. Im Übrigen berücksichtigt das OLG Hamm nicht, dass die Verfahrenskostenhilfe kein Instrument der Bildung von Rücklagen auf Kosten der Allgemeinheit sein darf, dies entspricht nicht dem Wesen dieses Instruments. Soweit eine Arbeitnehmerin nachweislich nicht nur fünf, sondern sechs Tage pro Woche zu ihrem Arbeitsplatz fahren muss, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Aufschlag von 20 % gemacht wird. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kilometer fällt auf, dass die Antragstellerin keine korrekten Angaben zu der einfachen Entfernung zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08.09.2021 geltend gemacht: die Entfernung beträgt nicht durchschnittlich 11,5 Kilometer, sondern laut dem Routenplaner von Google-Maps nur 4,4 Kilometer. Anzusetzen sind maximal fünf Kilometer, eine größere Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nicht glaubhaft. Hieraus ergeben sich die in dem angefochtenen Beschluss angesetzten 31,20 € an berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten, dies auf der Grundlage von 6 Arbeitstagen je Woche. Nicht korrekte Angaben in der aktuellen Erklärung der Verfahrensbeteiligten zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen haben, wie ausgeführt, nicht die Wirkung, dass sie auch für die Zukunft fortzuschreiben wären. - Die von der Antragstellerin im Schreiben vom 25.07.2023 genannten Haftpflichtversicherungskosten für das Kfz mit den angegebenen 24,00 € (Versicherer: I. B. V.) pro Monat können berücksichtigt werden. - Soweit die Antragstellerin Finanzierungskosten in Höhe von monatlich 226,88 € für den im Jahr 2023 neu angeschafften Pkw Ford Ecosport, Erstzulassung 2019, km-Stand bei Anschaffung 52.000 Kilometer, Kaufpreis 15.300,00 €, mit diversen Sonderausstattungen inklusive Navigationssystem, einkommensmindernd geltend macht, dürfte dieser Aufwand zwar nicht mehr als angemessener Abzugsposten anzusehen sein. Denn Kosten, die dem Erwerb eines Fahrzeugs dienen, dessen Wert 7.500,00 € übersteigt, dürften im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht mehr ohne weiteres als Abzugsposten zu berücksichtigten sein (vgl. insoweit: OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2023 – 13 WF 12/23 –, Rn. 5, juris; BT-Drucks. 20/3873, S. 115 zu § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII). Vorliegend hat das Ausgangsgericht indessen den Finanzierungsaufwand für ein Fahrzeug von vergleichbarem Wert (im Jahr 2019 angeschaffter Dacia Duster, Baujahr 2018, Kaufpreis: 15.365,00 €) bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe als Abzugsposten zugelassen. Dieser Bewertungsfehler kann in vorliegendem Verfahren nicht korrigiert werden, denn der neu erworbene Pkw ist dem alten wertmäßig vergleichbar. Indessen sind die Darlehensraten i. H. v. 100,00 € (Privatdarlehen L.) bei der aktuellen Einkommenslage nicht mehr zu berücksichtigen, da die letzte Rate im Jahr 2023 abbezahlt worden ist. - Die nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe als Ersatz angeschaffte Spülmaschine ist grundsätzlich berücksichtigungsfähig, jedoch sind im Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung keine Raten mehr offen, die letzte Rate war nach den vorgelegten Unterlagen und Erklärungen im Monat November 2023 zu zahlen, so dass für Ratenzahlungen auf die Verfahrenskosten ab 01.12.2023 keine Raten bzgl. der Spülmaschine mehr zu berücksichtigen sind. - Nachdem die Antragstellerin zuvor sowohl die D. - Zusatzkrankenversicherung als auch die Zahnzusatzversicherung bei der A. Zusatzversicherung AG einkommensmindernd geltend gemacht hat und diese Versicherungen auch berücksichtigungsfähig sind, ist davon auszugehen, dass sie auch der Bewilligungsentscheidung vom 13.10.2021 zugrunde gelegen haben. In ihrer aktuellen Auskunft zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 10.05.2023 hat die Antragstellerin diese beiden Versicherungen nicht mehr aufgeführt, allerdings ist aus den vorgelegten Kontoauszügen des Zeitraums 01.02.2023 bis 30.04.2023 zu entnehmen, dass diese Versicherungen fortgeführt werden; sie werden auch mit der Beschwerdebegründung einkommensmindernd geltend gemacht, so dass die aktuell bezahlten Prämien dieser beiden Versicherungen, ebenso wie die der beiden Lebensversicherungen bei der Cosmos Lebensvesicherungs-AG, die ebenfalls bereits in der der ursprünglichen Bewilligung zugrunde liegenden Auskunft mitgeteilt waren, anzuerkennen sind. - Gleiches hat hinsichtlich der Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung zu gelten. Insoweit lag der Bewilligungsentscheidung vom 10.05.2021 bereits eine Direktversicherung bei der G.Versicherung mit einer monatlichen Prämie von 520,00 € zugrunde. Zwar war die Stilllegung der früheren Direktversicherung bei der A.-Lebensversicherungs AG (Prämie laut Schreiben vom 12.03.2012 268,43 €) und der Neuabschluss einer neuen Direktversicherung mit deutlich höherer Prämienzahlung nicht lebensnotwendig und daher nicht anzuerkennen, jedoch kann ein diesbezüglicher möglicher Berücksichtigungsfehler bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Abänderungsverfahren keine Berücksichtigung finden. - Der seitens der Antragstellerin geltend gemachte, angebliche Mehrbedarf für ihre Tochter ist entgegen ihrer Ansicht nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass die Tochter der Antragstellerin nicht nur dann ein Mittagessen benötigt, wenn sie zum Essen in die Schulkantine geht. Es handelt sich hierbei um den zwingend notwendigen Lebensbedarf, der aus dem Freibetrag bzw. der Unterhaltszahlung zu bestreiten ist und daher von vornherein keine Mehrbelastung darstellen kann. - Bei den Kosten der Schulfahrt handelt es sich um eine einmalige Ausgabe, die allenfalls dann als besondere Belastung gewertet werden kann, wenn der nach Umlegung auf 12 Monate berechnete Betrag nicht aus dem Monatseinkommen/Unterhalt der Tochter bestritten werden kann. Vorliegend hat die Tochter Unterhaltszahlungen ihres Vaters in Höhe von 609,00 € monatlich zur Verfügung, was ihren Mindestbedarf von derzeit 518,10 € deutlich übersteigt. Aus dem Differenzbetrag können ohne weiteres 37,50 €/Monat für die Schulfahrt aufgewendet werden, ohne hierfür das Kindergeld antasten zu müssen, so dass es sich nicht um eine besondere Belastung handelt. Soweit Kosten für den Besuch eines Fitness-Studios seitens der Tochter geltend gemacht werden, handelt es sich um nicht berücksichtigungsfähige Luxusaufwendungen. Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Antragstellerin aufgrund ihres eigenen Verhaltens mit einer Geldbuße belegt worden ist, sind generell nicht berücksichtigungsfähig, denn dies würde Sinn und Zweck einer solchen Geldbuße zuwiderlaufen, weil die Sanktion, die eigentlich die Antragstellerin treffen soll, letztlich von der Allgemeinheit abgefangen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 – XII ZB 181/10, juris; - Geldstrafe; OLG Celle, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 10 WF 18/11, juris - Geldbußen; OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – 13 WF 160/22 –, juris Geldstrafen und Geldbußen). b. Ausgehend von diesen Erwägungen haben sich die derzeitigen Einkommensverhältnisse der Antragstellerin nicht wesentlich im Sinne von § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO gegenüber denjenigen verbessert, die der Bewilligungsentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.10.2021 zugrunde lagen. aa. Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 13.10.2021 war die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 08.09.2021. Eine Abänderung hat es in der Folgezeit nicht gegeben, so dass die darin mitgeteilten Verhältnisse mit den aktuellen, wie angegeben in den Erklärungen vom 10.05.2023 und 25.07.2023 sowie der Beschwerdebegründung zu vergleichen sind. (1) Nach der Erklärung vom 08.09.2021 erzielte die Antragstellerin seinerzeit unter Berücksichtigung der freiwillig von ihrem Arbeitgeber geleisteten Prämien bzw. Corona-Zahlungen durchschnittlich ein monatliches Nettogehalt aus ihrer Tätigkeit als Dentalhygienikerin i. H. v. 2.311,11 €; ferner erhielt sie Kindergeld i. H. v. 438,00 € pro Monat sowie ein 13. Monatsgehalt i. H. v. 2.800,00 € brutto. Ihre zu berücksichtigenden Einnahmen beliefen sich seinerzeit dementsprechend auf 2.749,11 € zuzüglich eines anteiligen Betrages des 13. Monatsgehaltes (1/12 des Nettobetrags). Hiervon sind - anderes lässt sich der Ausgangsentscheidung des Oberlandesgerichts nicht entnehmen - nachfolgende, von der Antragstellerin erklärte monatliche Ausgaben wie folgt abzusetzen: Vermögenswirksame Leistungen 40,00 € arbeitgeberseitige Zahlungen an eine Direktversicherung mit Entgeltumwandlung 520,00 € Fahrtkosten 31,20 € Zahlung Krankenversicherung (D. - Krankenversicherung) 40,19 € Lebensversicherung (C. Versicherung) 31,04 € Lebensversicherungen (Altersvorsorge bei C. Versicherung) 31,20 € Immobilienfinanzierungskosten 420,53 € GEZ 17,00 € Nebenkosten (inklusive Heizung) 209,00 € Grundsteuer 22,26 € Abfallentsorgungskosten 17,00 € Finanzierungskosten Pkw 226,94 € Insgesamt 1.606,39 € Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Bewilligungsentscheidung vom 10.05.2021 von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen i. H. v. 1.142,75 € zuzüglich eines anteiligen 13. Monatsgehalts (1/12 des Nettogehalts) ausgegangen ist. (2) Diese Einkommensverhältnisse haben sich aktuell nicht wesentlich verändert. Derzeit betragen die monatlichen Einkünfte der Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit als Dentalhygienikerin - freiwillige Sonderzahlungen werden vom Arbeitgeber, wie sich aus den Erklärungen der Antragstellerin und den bisher von ihr eingereichten Unterlagen ergibt, derzeit nicht mehr geleistet - bei unverändertem Brutto-Grundgehalt von 2800,00 € netto 2.200,86 €. Weiter ist das monatlich von der Antragstellerin bezogene Kindergeld auf einen Betrag i. H. v. 500,00 € gestiegen. Indessen sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung weggefallen und auch diejenige aus ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft. Die monatlichen Netto-Einkünfte belaufen sich dementsprechend auf 2.700,86 € zuzüglich eines anteiligen Betrages des 13. Monatsgehaltes (1/12 des Nettogehalts). Hiervon sind nachfolgende monatliche Ausgaben - wie folgt - abzusetzen: Vermögenswirksame Leistungen 40,00 € arbeitgeberseitige Zahlungen an eine Direktversicherung mit Entgeltumwandlung 520,00 € Fahrtkosten 31,20 € Zahlung Krankenversicherung (D. - Krankenversicherung) 40,19 € Lebensversicherung (C. Versicherung) 34,22 € Lebensversicherungen (Altersvorsorge bei C. Versicherung) 31,20 € Immobilienfinanzierungskosten 468,49 € GEZ 18,36 € Nebenkosten (inklusive Heizung) 300,00 € Grundsteuer 22,26 € Abfallentsorgungskosten 17,28 € Haftpflichtversicherung Pkw 24,00 € Finanzierungskosten PKW 126,88 € Insgesamt 1.674,08 € Die Darlehensraten für das neue Fahrzeug können nur i. H. v. 126,88 € berücksichtigt werden, da das von Frau L. gewährte Privatdarlehen mit monatlichen Raten zwischenzeitlich zurückbezahlt worden ist. Insgesamt errechnet sich dementsprechend ein monatliches Einkommen von 1.026,78 € zuzüglich eines anteiligen 13. Monatsgehaltes (1/12 des Nettobetrags). bb. Bei dieser Sachlage lässt sich keine wesentliche Veränderung in Gestalt einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin seit der Ausgangsentscheidung feststellen, die ein Vorgehen nach § 120a Abs. 1 ZPO zuließe. 3. Der amtsgerichtliche Beschluss unterliegt daher der Aufhebung. 4. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.