Beschluss
6 UF 180/21
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1111.6UF180.21.00
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Leitsätze
1. Sorgerechtliche Fragen bilden grundsätzlich in verfahrens- und kostenrechtlicher Hinsicht einen einheitlichen Gegenstand.
2. Streiten Eltern nach Beendigung eines Wechselmodells in einem Hauptsacheverfahren um die Schulwahl (§ 1628 BGB) und stellt ein Elternteil während des Verfahrens den Antrag, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen (§ 1671 Abs. 1 BGB), kann nicht vorab in der Hauptsache über die Schulwahl entschieden werden und das nicht entscheidungsreife Verfahren nach § 1671 BGB abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren weiter geführt werden.
3. In einem solchen Fall liegt (analog § 301 ZPO) eine unzulässige Teilentscheidung vor, das in der zweiten Instanz gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens führt.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Dieburg vom 19.08.2021 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
III. Den Eltern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A für die Mutter und Rechtsanwältin B für den Vater gewährt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sorgerechtliche Fragen bilden grundsätzlich in verfahrens- und kostenrechtlicher Hinsicht einen einheitlichen Gegenstand. 2. Streiten Eltern nach Beendigung eines Wechselmodells in einem Hauptsacheverfahren um die Schulwahl (§ 1628 BGB) und stellt ein Elternteil während des Verfahrens den Antrag, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen (§ 1671 Abs. 1 BGB), kann nicht vorab in der Hauptsache über die Schulwahl entschieden werden und das nicht entscheidungsreife Verfahren nach § 1671 BGB abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren weiter geführt werden. 3. In einem solchen Fall liegt (analog § 301 ZPO) eine unzulässige Teilentscheidung vor, das in der zweiten Instanz gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens führt. I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Dieburg vom 19.08.2021 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen. II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. III. Den Eltern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A für die Mutter und Rechtsanwältin B für den Vater gewährt. I. Die Eltern haben ursprünglich die beiden oben genannten Zwillinge im Wechselmodell betreut. Im hiesigen Verfahren haben beide Elternteile die Übertragung der alleinigen Entscheidung über die Wahl der Grundschule für die Kinder beantragt. Nach Durchführung der mündlichen Erörterung hat die Kindesmutter zu hiesigem Aktenzeichen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13.8.2021 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragt. Das Amtsgericht hat insoweit unter dem AZ. .../21 ein gesondertes Verfahren eingeleitet und die Ansicht vertreten, dass dies wegen der Entscheidungsreife des hiesigen „Verfahrens“ veranlasst sei. Mit Beschluss vom 19.8.2021 hat es die Schulwahl dem Kindesvater zur alleinigen Entscheidung zugewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Aus der beigezogenen Akte .../21 ergibt sich, dass der Kindesvater in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht einen Widerantrag gestellt hat und das Amtsgericht nach mündlicher Erörterung darauf hingewiesen hat, dass derzeit keine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht getroffen werden solle. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter führt in der Sache zur Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung. 1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG in Gestalt einer nicht ergangenen Entscheidung in der Hauptsache, denn das Amtsgericht hat eine unzulässige Teilentscheidung erlassen (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG auf unzulässige Teilentscheidungen Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. Rn. 14 a; vgl. auch Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 69 FamFG Rn. 5). Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Teilentscheidung, denn das Amtsgericht hat trotz der fehlenden Bezeichnung als „Teilbeschluss“ bewusst (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NJW 1984, 1543) nur über einen Teil des Verfahrensgegenstands, nämlich die Übertragung der Entscheidung über die Schulwahl für die gemeinsamen Kinder entschieden. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung wird ausgeführt, dass bewusst von einer Entscheidung über den Antrag der Mutter, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, abgesehen wurde und diese zu späterer Zeit getroffen werden soll. Ein Teilbeschluss ist zwar in entsprechender Anwendung des § 301 ZPO grundsätzlich auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig. Der Erlass einer Teilentscheidung setzt dabei - wie im Zivilprozess - aber voraus, dass es sich um eine selbständige Entscheidung über einen abtrennbaren Teil eines teilbaren Verfahrensgegenstandes oder aber um einen von mehreren selbständigen Ansprüchen handelt, der zur Entscheidung reif ist (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1922; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2018, Az. 1 UF 133/15). Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im auch insoweit analog anwendbaren § 301 ZPO ist das Erfordernis, dass der Verfahrensgegenstand nicht nur teilbar ist, sondern über einen Teil in der Weise entschieden werden kann, dass die Entscheidung unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Verfahrensgegenstandes ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vermieden wird. Das ist nur dann der Fall, wenn es ausschließlich auf voneinander abweichende Tat- und Rechtsfragen ankommt, so dass es nicht dazu kommen kann, dass über dieselbe Frage ein weiteres Mal zu befinden ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Entscheidungen innerhalb derselben Instanz als auch hinsichtlich der im Instanzenzug ergehenden Entscheidungen (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Auflage, § 38 Rn. 29; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2019, § 1684 BGB Rn. 467). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Teilbeschluss nicht. Das Amtsgericht hat nicht endgültig über einen selbständigen oder aber abtrennbaren Teil des geltend gemachten Rechts entschieden. Es hat vielmehr lediglich eine Entscheidung über einen Teil des einheitlichen Verfahrensgegenstands getroffen. Sowohl das vorliegende Verfahren, wie auch das vom Familiengericht unter Az. .../21 geführte Verfahren betreffen die elterliche Sorge für die beiden betroffenen Kinder. Eine abweichende Beurteilung ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil das vorliegende Verfahren auf Grundlage des § 1628 BGB eingeleitet wurde, während das weitere, unter Az. .../21 betriebene Verfahren hingegen auf Antrag der Mutter nach § 1671 Abs. 1 BGB eröffnet wurde (vgl. dazu OLG Frankfurt v. 7.10.2021 - 1 UF 167/21; Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 69 FamFG Rn. 3). Zudem besteht die Gefahr widerstreitender Entscheidungen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht im Verlauf des Verfahrens .../21 eine abweichende Entscheidung zur elterlichen Sorge zugunsten der Kindesmutter treffen wird, die die Frage der Schulwahl obsolet werden lässt. Ebenfalls besteht die Gefahr divergierender Entscheidungen zwischen den Instanzen, da nicht auszuschließen ist, dass der Senat die entschiedene Teilfrage anders beurteilt als das Familiengericht. In Bezug auf die Regelung der elterlichen Sorge kommt eine Teilentscheidung daher nicht in Betracht. Soweit eine Entscheidung über die Schulwahl erforderlich war oder nunmehr sein wird, hätte bzw. wird das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem isolierten Eilverfahren erwägen müssen. 2. Der Verfahrensmangel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung ist im Falle des Erlasses eines unzulässigen Teilbeschlusses von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag vorzunehmen. In diesen Fällen hat das Ausgangsgericht nämlich noch keine Entscheidung in der Sache getroffen, so dass die keinen Antrag voraussetzende Vorschrift des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG einschlägig ist (vgl. OLG Frankfurt v. 7.10.2021 - 1 UF 167/21; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, § 69 Rn. 9). Das Amtsgericht wird nunmehr beide Verfahren zusammenzuführen haben und eine einheitliche Entscheidung über die anstehenden sorgerechtlichen Fragen treffen müssen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch in kostenrechtlicher Hinsicht nur ein Hauptsacheverfahren betreffend die elterliche Sorge iSd § 151 Nr. 1 FamFG vorliegt. 3. Von weiteren Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren war nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen, da von deren Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. III. 1. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Sie bleibt der endgültigen Sachentscheidung vorbehalten (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 538 Rn. 58). 2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. 3. Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren beruht auf § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ff. ZPO.